S 7 VG 2974/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 VG 2974/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein tätlicher Angriff i.S.d. § 1 OEG liegt auch in der Bedrohung mit einer ungeladenen Schreckschusspistole, jedenfalls wenn ein vernünftiger objektiver Dritter die Pistole für echt gehalten hätte und der Täter die Geschädigte noch zusätzlich am Arm packt.
Tenor Der Bescheid des Amtes für Versorgung und Rehabilitation Landkreis vom 03.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 08.06.2011 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 02.01.2010 ein schädigendes Ereignis im Sinne von § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) war. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein am 02.01.2010 gegenüber der Klägerin verübter Raubüberfall als tätlicher Angriff i.S.d. Opferentschädigungsgesetzes (OEG) anzusehen ist.

Die am 27.06.1965 geborene Klägerin beantragte am 19.03.2010 beim Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Zur Begründung gab sie an, sie sei am 02.01.2010 Opfer eines Raubüberfalles auf ihrem Arbeitsplatz, eine Spielhalle in E, geworden.

In einem Attest vom 01.03.2010 bescheinigt die behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. K das Vorliegen einer schweren psychischen posttraumatischen Belastungsreaktion, Arbeitsunfähigkeit habe seit dem 14.01.2010 fortlaufend bestanden. Laut Entlassbericht des Klinikums K, wo die Klägerin stationär vom 06.04. bis 11.05.2010 behandelt wurde, bestanden zum Entlassungszeitpunkt noch Restsymptome einer leichten posttraumatischen Belastungsstörung, die Entlassung erfolgte als arbeitsfähig ab dem 17.05.2010. Empfohlen wurde eine ambulante Psychotherapie zur Behandlung einer weiter bestehenden leichtgradigen Depression (überwiegend unfallunabhängig, vgl. Bericht vom 17.05.2010). Von der gesetzlichen Unfallversicherung (Verwaltungs-BG) wurde das Ereignis vom 02.01.2010 als versicherter Arbeitsunfall geführt, die dadurch entstandenen Kosten der Heilbehandlung wurden übernommen (vgl. vom Beklagten eingeholte Informationen der VBG vom 14.07. und 27.10.2010). Ein explizierter Bescheid wurde nicht erteilt, da Arbeitsfähigkeit wieder bestand und keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege.

Mit Urteil vom 16.02.2011 verurteilte das Landgericht, 7. Strafkammer, den Täter zu einer Haftstrafe wegen schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b Strafgesetzbuch -StGB). Aus dem vom Beklagten beigezogenen Urteil des Landgerichts geht folgender Tatablauf hervor:

"Im Anschluss an gemeinsame Unternehmungen in Xxx schlug der Angeklagte B. dem gesondert verfolgten H. am 02.01.2010 nach der gemeinsamen Rückkehr nach Xxx zum Schein vor, noch spielen zu gehen. Von H. unbemerkt, nahm er eine Maske und eine ungeladene Schreckschusspistole mit, da er plante, die Spielhalle "Xxx" in der Xxx. in Xxx zu überfallen. Erst vor Ort bat er H., der bis dahin von den Plänen des Angeklagten B. nichts ahnte, nachzusehen, wer sich in der Spielhalle aufhielt. Gegen 6.30 Uhr betrat H. deshalb die seit 6.00 Uhr geöffnete Spielhalle und hielt sich eine Weile darin auf, ehe er dem Angeklagten B. meldete, dass sich lediglich zwei Frauen in der Spielhalle befanden. Anschließend verließ H. den Tatort, bevor der Angeklagte B. maskiert und mit einer ungeladenen schwarzen Schreckschusspistole in der Hand die Räumlichkeiten betrat. Er packte die 42-jährige Angestellte X, die an ihrem zweiten Arbeitstag erstmals allein in der Spielhalle arbeitete und gerade damit beschäftigt war, Staub zu saugen, am rechten Arm, hielt ihr mit der anderen Hand die Pistole seitlich neben den Kopf und nahm sie mit zur Theke. Unter dem Eindruck der Drohung öffnete sie ihm aufforderungsgemäß eine Kassenschublade im Thekenbereich, aus der er ca. 400 EUR Bargeld entnahm, und den Tresor, der allerdings leer war. Seiner Forderung, ihm die Schlüssel zu den Geldautomaten auszuhändigen, konnte sie hingegen nicht nachkommen, da sie, wie sie dem Angeklagten B. immer wieder beteuerte, nicht über die entsprechenden Schlüssel verfügte. Als der Angeklagte B. sie und eine anwesende Kundin entgegen ihrer Hoffnung, er würde nun gehen, in einen Hinterraum der Spielhalle dirigierte, wo sie sich hinlegen sollten, dachte die völlig verängstigte X, nun werde sie umgebracht. Tätsächlich wollte der Angeklagte B., der anschließend unter Mitnahme der Tatbeute floh, durch dieses Manöver nur die Auslösung des Alarms durch die Angestellte verzögern. Infolge des Überfalls erlitt X in der Nacht auf den 14.01.2010 - dem ersten Tag, an dem sie wieder allein in der Spielhalle hätte arbeiten sollen - einen Nervenzusammenbruch und musste sich in ärztliche Behandlung begeben. Aufgrund der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit wurde ihr sofort gekündigt. Von April bis Mai 2010 befand sie sich fünf Wochen in stationärer psychiatrischer Behandlung. Seit dem Überfall leidet sie unter erheblichen Ängsten und fällt es ihr schwer, bei Dunkelheit vor die Tür zu gehen. Bis Ende letzten Jahres nahm sie regelmäßig Beruhigungsmittel, die sie nun im Vorfeld der Verhandlung seit 1 ½ Wochen wieder angesetzt hat. Bis heute hat sie den Vorfall nicht ansatzweise verwunden. So löste ein direktes Ansprechen durch den Angeklagten B. in der Hauptverhandlung, der sich bei ihr entschuldigen wollte, bei ihr unkontrollierbares Zittern aus."

Mit Bescheid vom 03.05.2011 lehnte das Amt für Versorgung und Rehabilitation (Landkreis Xxx) den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung ab. Die Prüfung des Antrags habe ergeben, dass die für die Gewährung von Beschädigtenversorgung erforderliche Anspruchsvoraussetzung, nämlich dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei, nicht erfüllt sei. Eine derartige Angriffshandlung sei nach Auswertung der beigezogenen Aktenunterlagen der Strafverfolgungsbehörden nicht erwiesen. Bei der vom Beschuldigten verwendeten Waffe habe es sich um eine ungeladene Auswertung der beigezogenen Aktenunterlagen der Strafverfolgungsbehörden nicht erwiesen. Bei der vom Beschuldigten verwendeten Waffe habe es sich um eine ungeladene Schreckschusspistole gehandelt. Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 02.08.2010 (AZ: B 9 VG 2/07 R) liege ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG nur dann vor, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht habe. Die vom Beschuldigten verwendete Schreckschusspistole erfülle diese Voraussetzungen nicht. Im Vergleich zu geladenen Schusswaffen gehe von einer Schreckschusspistole ein erheblich vermindertes Gefahrenpotential aus. Es liege somit keine tätliche Angriffshandlung vor.

Hiergegen erhob die Klägerin am 10.05.2011 Widerspruch. Sie sei Opfer einer schweren Straftat geworden, die mittels eines tätlichen Angriffes im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG geführt worden sei. Nach dem zitierten Urteil des Bundessozialgerichts sei ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung. Ein solcher Angriff habe vorgelegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2011 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landes-versorgungsamt - den Widerspruch zurück. Werde eine Waffe nicht zur Körperverletzung, sondern nur zur Drohung in der Absicht der Zwangswirkung und Einschüchterung eingesetzt, so stelle dies keinen Angriff nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG dar.

Am 13.07.2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Entgegen den Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid liege ihrer Auffassung nach ein tätlicher Angriff vor. Durch diesen Angriff sei sie in ihrer Gesundheit geschädigt worden und habe damit einen Anspruch auf Versorgung. Der Angriff sei im Urteil des Landgerichts Karlsruhe präzise beschrieben und rechtskräftig festgestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Amtes für Versorgung und Rehabilitation Landkreis Calw vom 03.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 08.06.2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 02.01.2010 ein schädigendes Ereignis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auch eine nochmalige rechtliche Bewertung unter Einbeziehung der Grundsatzabteilung könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die vorliegende Fallkonstellation sei bisher noch nicht durch das BSG entschieden worden. Das BSG habe einen tätlichen Angriff bejaht bei Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Pistole, auch wenn Tötungs- oder Verletzungsvorsatz nicht gegeben sei. Es habe dies begründet mit einer objektiv hohen Gefährdung des Opfers. Bei Bedrohung mit einer ungeladenen Schreckschusswaffe liege demgegenüber mangels objektiver Gefahr für Leib und für Leben des Bedrohten aber kein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG vor.

Das Gericht hat die Verwaltungsakten des Beklagten beigezogen und die die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Die Allgemeinmedizinerin Dr. K behandelt die Klägerin seit dem 29.04.2009. Nach dem Überfall erfolgten Behandlungen am 04.01., 11.01., 14.01., 28.01., 03.02., 15.02. und 28.02.2010 wegen Angstzuständen, Erschöpfung, Weinkrämpfen, Schlaflosigkeit im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsreaktion (vgl. Auskunft vom 10.11.2011). Nach der stationären Behandlung im Klinikum Xxx vom 06.04. bis 11.05.2010 sei im Dezember/Januar 2011 erneut eine depressive Phase aufgetreten (Behandlungen am 02.12.2010 und 31.01.2011). Die depressive Symptomatik mit Ängsten sei zurückzuführen auf das Trauma; unabhängig davon seien bereits im April/Mai 2009 rezidivierende depressive Episoden aufgetreten. Dr. P vom Klinikum Xxx wiederholt in seiner Auskunft vom 06.02.2012 im Wesentlichen die Angaben aus den bereits vorliegenden Berichten, es sei eine posttraumatische Belastungsstörung leichten Grades als Folge der am 02.01.2010 erlittenen Gewalttat anzusehen (Restsymptome).

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakte Xxxx Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, denn nach Abs. 1 Nr. 3 der genannten Norm kann klageweise die Feststellung geltend gemacht werden, ob eine Gesundheitsstörung die Folge einer Schädigung ist, sofern klägerseitig ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der zügigen Klarstellung, dass der erlittene Raubüberfall als tätlicher Angriff anzusehen ist.

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG): Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Der schwere Raub am Morgen des 02.01.2010, deren Opfer die Klägerin als Mitarbeiterin der Spielhalle geworden ist, stellt ein schädigendes Ereignis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG dar, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Tatstandsmerkmale eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs auf die Klägerin sind erfüllt.

Tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist nach ständiger Rechtsprechung eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung. Der tätliche Angriff setzt danach im Grundsatz eine körperliche Gewalteinwirkung gegen eine Person voraus. Die Drohung mit Gewalt ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um so eher als tätlicher Angriff zu bewerten, je größer die objektive Gefahr für Leib und Leben des Bedrohten ist, wobei eine feste Grenzziehung nicht möglich ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 02.10.2008, Az. B 9 VG 2/07 R m.w.N.). Von einer Gewalttat ist das Bundessozialgericht ausgegangen, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht hat, auch wenn es an einem Tötungs- und Verletzungsvorsatz des Täters gefehlt hat (BSG, 24.07.2002, Az. B 9 VG 4/01 R). Hierauf hat der Beklagte zutreffend hingewiesen. Zutreffend sind auch die Ausführungen des Beklagten, dass das Bundessozialgericht in den entsprechenden Entscheidungen maßgeblich auf die objektiv hohe Gefährdung des Opfers abgestellt hat und darauf hingewiesen hat, dass ein tätlicher Angriff um so eher zu bejahen sei, je größer die objektive Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten war. Der Rechtsauffassung des Beklagten, es habe bei der Bedrohung der Klägerin mit einer ungeladenen Schreckschusswaffe an der vom Bundessozialgericht geforderten objektiven Gefahr für Leib oder Leben gefehlt, vermag sich die Kammer allerdings nicht anzuschließen. Nach Aufklärung des Raubüberfalls und Festnahme des Täters mag im Nachhinein feststehen, dass aufgrund des Fehlens einer scharf geladenen und echten Waffe keine wirkliche Lebensgefahr bestanden hat. Diese nachträglichen Erkenntnisse können nach der Überzeugung der Kammer jedoch für die Entscheidung nicht maßgeblich sein (so im Ergebnis auch SG Bremen, Urt. v. 29.3.2007, Az S 20 VG 27/03).

Die Klägerin selbst hat während des Überfalls Todesängste ausgestanden. Dies geht aus dem Tatbestand des beigezogenen Urteils des Landgerichts Karlsruhe ebenso hervor wie aus ihren Schilderungen gegenüber der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung. Sie hat die Pistole des Täters für echt gehalten und sah sich einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. In verschiedenen (vom Sachverhalt her teilweise anders gelagerten) Fällen hat das Bundessozialgericht auf die Sichtweise eines objektiven, vernünftigen Dritten abgestellt. Ob eine noch nicht verwirklichte Drohung bereits als tätlicher Angriff anzusehen sei, richte sich danach, wie groß aus der Sicht eines objektiven Dritten die Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten tatsächlich sei und wie unmittelbar ihre Verwirklichung bevorstehe (vgl. nur BSG, Urt. v. 24.07.2002, Az. B 9 VG 4/01 R, Rdnr. 43; BSG, Urt. v. 10.09.1997, Az. 9 RVg 1/96).

Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch im hier zu entscheidenden Fall. Nicht nur aus der Sicht der verängstigten Klägerin, sondern auch aus der Sicht eines objektiven vernünftigen Dritten bestand für die Klägerin eine lebensbedrohliche Situation. Die Klägerin hat der Kammer auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals eindringlich geschildert, wie der Täter ihr die Pistole an den Kopf gehalten, sie am Arm genommen und durch die Spielhalle zur Kasse geführt hat. Er hat durch das Packen am Arm (so die Formulierung im Urteil des Landgerichts) noch zusätzlich körperlich auf die Klägerin eingewirkt und seiner Drohung Nachdruck verliehen. Der Täter war darüber hinaus maskiert und hat die Klägerin und eine weitere Kundin nach Erlangung der Beute aufgefordert, sich auf den Boden zu legen. Alle diese Umstände waren geeignet, den Eindruck der objektiven Gefährlichkeit auch bei einem unbeteiligten Dritten zu erhöhen.

Nachdem die Schreckschusswaffe weder für die Klägerin noch für einen objektiven Dritten als solche erkennbar gewesen ist, bestand sowohl aus ihrer Sicht als auch der eines objektiven Dritten unmittelbare Gefahr für Leib und Leben. Die Klägerin ist damit Opfer eines tätlichen Angriffs geworden.

Der Täter hat bei der Klägerin bewusst und gewollt den Eindruck einer Bedrohung mit einer "scharfen" Schusswaffe erweckt; damit erfolgte der Angriff auch vorsätzlich und rechtswidrig.

Nach alledem handelte es sich bei dem schweren Raub am 02.01.2010 um einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff auf die Klägerin und somit um ein schädigendes Ereignis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Die Feststellungsklage ist insoweit begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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