L 4 R 4951/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 3613/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4951/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2012 wird hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen und hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine Renteninformation zu erteilen sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Antragsverfahren.

Der am 1982 geborene Antragsteller beantragte am 25. Januar 2010 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Renteninformation. Laut Gesamtkontospiegel vom 8. Oktober 2012 wurde ihm diese am 25. Januar 2010 erteilt. Sie ist dem Antragsteller seinen Angaben zufolge jedoch nicht zugegangen. Die Antragsgegnerin hatte zuvor bereits mit den Bescheiden vom 7. August 2006 und 15. April 2009 die im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten bis zum 31. Dezember 1999 und 31. Dezember 2002 verbindlich festgestellt.

Am 2. Oktober 2012 wandte sich der Antragsteller an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) u. a. mit dem Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm eine Renteninformation zu erteilen. Diese werde seit 2004 jedem gesetzlich Rentenversicherten ab dem 27. Lebensjahr erteilt; er habe trotz Aufforderung noch keine erhalten. Er benötige diese, um seinen Rentenversicherungsschaden für die bestehenden Amtshaftungsansprüche wegen unterlassenem Regress einzuklagen.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Der Anspruch auf Erteilung der Renteninformation stehe dem Kläger zweifelsohne zu. Eine Reproduzierung der bereits am 25. Januar 2010 erteilten Renteninformation sei nicht möglich. Es bestehe kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung. Dem Antragsteller sei zumutbar, den Ausgang seines (beim Landgericht Karlsruhe anhängigen) Zivilverfahrens und die sich hierdurch eventuell ergebenden Auswirkungen auf die zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuwarten. Erst dann könne eine verlässliche und hilfreiche Renteninformation erteilt werden.

Das SG lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung und Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19. Oktober 2012 ab. Der Antrag sei unzulässig, denn ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht zu erkennen. Dies entfalle insbesondere dann, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung stehe, um sein Ziel zu erreichen. Der Antragsteller könne jederzeit bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer schriftlichen Renteninformation beantragen. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass diese ihm verweigert würde. Die Antragsgegnerin werde allerdings zu prüfen haben, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gleichzeitig als Antrag auf Erteilung der Renteninformation auszulegen sei, über den noch entschieden werden müsse. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen gewesen.

Gegen den ihm am 23. Oktober 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23. November 2012 Beschwerde eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Der Rentenversicherungsschaden, den die Antragsgegnerin mit Ablauf des 31. März 2008 habe verjähren lassen, sei nicht fiktiv.

Am 13. Februar 2012 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Renteninformation vom 12. Februar 2013 übersandt. Die Berichterstatterin hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nunmehr unzulässig sein dürfte. Der Antragsteller hat dem widersprochen. Die Beschwerde sei nicht erledigt und auch das Rechtsschutzinteresse sei nicht weggefallen. Die Antragsgegnerin verhalte sich rechtswidrig.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2012 aufzuheben, die sofortige Abstellung der seit dem Unfallzeitpunkt 1999 bewiesenen laufenden rechtswidrigen, verfassungswidrigen und strafbaren Schädigungen bei ihm durch die Beamten der Antragsgegnerin, die sofortige Herausgabe der seit acht Jahren jedem Deutschen ohne Ausnahme geschuldete Rentenauskunft, die sofortige Beiordnung des Rechtsanwalts des regel-, fristgerecht, vollständig, jeweils mit Zugangsnachweis und Rechtsanspruch beantragten Anwalts an den Geschädigten: Zur ordnungsgemäßen Formulierung der notwendigen Prozessanträge, zur ordnungsgemäßen Durchsetzung der Grundrechte des Geschädigten, die sofortige Verweisung an das örtlich und sachlich zuständige Gericht für die vom Oberlandesgericht Karlsruhe (1 U 108/12) in der vorliegenden Rechtssache festgestellten bestehenden Amtshaftungsansprüche sowie die sofortige Verweisung der Rechtssache/rechtskräftigen Beweismittel an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der beamteten Täter für die fortgesetzte bewiesenen Straftaten.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Sie weist aber ausdrücklich darauf hin, dass Verfahrensgegenstand allein die Erteilung der Renteninformation sei.

Die Anfrage der Berichterstatterin an den Antragsteller, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt sei, hat er nicht beantwortet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die SG-Akte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nach der Erteilung der Renteninformation unzulässig.

Es liegt keine Beschwer mehr vor, weil die Antragsgegnerin die vom Antragsteller begehrte Renteninformationen erteilt hat. Mit dem Begriff der Beschwer wird das Rechtsschutzbedürfnis oder Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz beschrieben (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl., Rn 5 vor § 143 m.w.N.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung muss auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gegeben sein. Grundsätzlich liegt die formelle Beschwer des Antragstellers bereits in der ablehnenden erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Ausnahmsweise liegt dennoch kein Rechtsschutzinteresse vor, z.B. bei Fällen der Erledigung in der Hauptsache (Leitherer a.a.O., Rn. 5). Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt dazu, dass das zunächst zulässige Rechtsmittel unzulässig wird.

Gegenstand des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz ist allein die Erteilung der Renteninformation. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 24. November 2012 angebrachten weiteren Anträge stellen eine unzulässige Änderung analog § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar. Die Antragsgegnerin hat in die Änderung nicht eingewilligt, sich insbesondere nicht auf die geänderten Anträge eingelassen. Der Senat hält die Änderung in Ausübung seines Ermessens nicht für sachdienlich. Insbesondere ist sie nicht dazu geeignet, den Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beizulegen und endgültig zu bereinigen, neue Prozesse zu vermeiden oder weitere noch anhängige Streitigkeiten zu erledigen oder weitgehend mitzuentscheiden (vgl. zu diesen Kriterien Leitherer a.a.O: m.w.N.).

2. Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren durch das SG ist zulässig. Da das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung abgelehnt hat, ist die Beschwerde nicht ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die fehlende hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung angenommen. Der Senat weist deshalb die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass dem Antragsteller die in seinem Versichertenkonto gespeicherten Daten bekannt waren und deshalb überhaupt kein Anlass für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bestand. Denn die Antragsgegnerin erließ zuletzt den Feststellungsbescheid vom 15. April 2009, mit dem sie die im Versicherungskonto des Antragstellers enthaltenen Daten feststellte. Diesen focht der Kläger ebenfalls mit dem Begehren an, den unfallbedingten Rentenversicherungsschaden nachzutragen. Auf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 6. Dezember 2012 - L 4 R 4278/10 wird Bezug genommen.

3. Da der vom Antragsteller formulierte Antrag auf "sofortige Beiordnung des Rechtsanwalts des regel-, fristgerecht, vollständig, jeweils mit Zugangsnachweis und Rechtsanspruch beantragten Anwalts an den Geschädigten: Zur ordnungsgemäßen Formulierung der notwendigen Prozessanträge, zur ordnungsgemäßen Durchsetzung der Grundrechte des Geschädigten", bei Auslegung gemäß § 123 SGG nicht erkennen ließ, ob Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragt werden sollte, die Nachfrage beim Antragsteller unbeantwortet blieb, geht der Senat nicht davon aus, dass Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss des Senats ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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