Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 KR 69/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Versicherungs- und Beitragspflicht eines in einem Krankenhaus/einer Rehabilitationsklinik auf Stundenbasis in Vollzeit vermeintlich als Honorararzt freiberuflich selbstständig tätigen ärztlichen Psychotherapeuten bei regulärer Einbindung in den fremdbestimmten Klinikalltag unter Zugrundelegung des Behandlungskonzeptes der Klinik sowie ihres konkreten Behandlungsplanes/Versorgungsauftrages.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat einschließlich der Kosten der Beklagten und der Kosten des Beigeladenen insgesamt die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens streitig, ob der 19xx geborene Beigeladene auf der Grundlage einer Tätigkeit für die Klägerin als ärztlicher Psychotherapeut seit dem 1. März 2005 in einem abhängigen und in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Sozialen Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.
Dies war gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen jeweils mit Bescheiden vom 4. August 2011 als solches festgestellt worden, nachdem die Beklagte auf der Grundlage eines Antrages des Beigeladenen vom 31. Januar 2011 ein entsprechendes Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) eingeleitet hatte. Bei der Klägerin selbst handelt es sich um eine Klinik für Ganzheitsmedizin und Naturheilkunde, die über eine Psychosomatische Abteilung sowie eine Innere und Onkologische Abteilung verfügt und in erster Linie Privatpatienten sowohl als Krankenhaus als auch als Rehabilitationsklinik behandelt, zwischenzeitlich aber auch über einen Vertrag nach § 111 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) verfügt und damit ebenfalls in der GKV als Rehabilitationsklinik zugelassen ist. Insoweit hatte der Beigeladene geltend gemacht, bereits seit Mitte März 1998 für die Klägerin zunächst als Vertretungsarzt und dann ab 1. Januar 1999 regulär in der von der Klägerin betriebenen Klinik als Arzt bzw. ärztlicher Psychotherapeut tätig gewesen zu sein. Dies auf selbstständiger Basis und im Weiteren dann auch allein bis zum Jahr 2003. Wegen eines Stellenabbaus sei die Tätigkeit zunächst nicht weiter fortgesetzt worden. Dies sei dann erst vom 1. März 2005 an wieder der Fall, wobei festgelegt sei, dass er eine Patientengruppe von 11 Personen zu behandeln habe, die ihm vom Aufnahmebüro der Klägerin zugewiesen würden. Die Behandlung dieser Patienten erfolge schließlich in Form von psychotherapeutischer Einzel- und Gruppentherapie, wobei wöchentlich einschließlich Vor- und Nachbesprechungen 2 Therapiegruppen stattfinden würden. Darüber hinaus halte er eine Gruppensprechstunde ab, wobei die Gruppentermine zu festgelegten Zeiten und in festgelegten Räumen der Klägerin stattfänden. Hinzu kämen die Einzeltherapien und die von ihm zu führende Dokumentation der Therapieverläufe. Ferner seien von ihm bei Bedarf Kriseninterventionen durchzuführen und Aufnahmeuntersuchungen der neu angereisten Patienten. Ebenso durchgeführt würde von ihm mindestens 2-mal wöchentlich eine Prozessanalyse zu den einzelnen Patienten zusammen mit den anderen im Team befindlichen Therapeuten. Gleichfalls sei es seine Aufgabe, Verlängerungsanträge für die weitere klinische Behandlung zu stellen und Entlassungsberichte für die von ihm behandelnden Patienten zu verfassen. Im Übrigen sei er verpflichtet, an der wöchentlich stattfindenden Teamsupervision teilzunehmen sowie der jeweils 2-wöchentlich stattfindenden Gesamtteamsupervision und Intervision sowie Sprechstunden 2 - 3-mal wöchentlich abzuhalten. Seine Arbeitszeit beginne mit der ersten Teamsitzung morgens um 8.30 Uhr bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden mit einer täglich erforderlichen Präsenz. Als für seine Patientengruppe verantwortlicher Arzt in der klinischen Behandlung sei seine tägliche Präsenz nicht nur erforderlich, sie werde auch gefordert. Gleichzeitig bestehe eine hochspezifische Dokumentationspflicht seinerseits, er sei verpflichtet, die neu angereisten Patienten dem Oberarzt des Teams vorzustellen, der seine Diagnosen prüfe und ggf. korrigiere. In den Kleinteamsupervisionen werde der Behandlungsverlauf der Patienten durch den Oberarzt kontrolliert, in größeren Abständen auch durch die Chefärztin. Die Tätigkeit sei von ihm ausschließlich in den Räumen der Klägerin zu verrichten. Dies nach einem im Voraus erstellten Wochenplan, wobei ihm ein bestimmtes Arbeitszimmer mit der entsprechenden Ausstattung zur Verfügung gestellt sei; ebenso bestimmte, festgelegte Gruppenräume, in denen die Gruppentherapie stattfinde. Er müsse schließlich telefonisch und persönlich vor Ort in der Klinik erreichbar sein; ansonsten könne die Tätigkeit, die er ausführe, von ihm gar nicht geleistet werden. Insgesamt bestehe eine enge Vernetzung mit den Kollegen bzw. Pflegekräften, die zum Team für eine definierte Therapiegruppe zuständig seien. Er sei der leitende ärztliche Psychotherapeut für diese Gruppe. Insoweit fänden regelmäßig mehrmals pro Woche Dienstbesprechungen in der Gruppe statt, einmal wöchentlich auch im Großteam. An klinikinternen Schulungsmaßnahmen nehme er in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen teil. Er betreibe keinerlei Eigenerwerbung. Eine eigene Preisgestaltung sei ihm nicht möglich. Die Abrechnungen seinerseits gegenüber der Klägerin erfolgten auf Stundenlohnbasis, der von der Klägerin vorgegeben sei und in nicht näher definierten Abständen erhöht werde. Gleichzeitig wies der Beigeladene dann noch darauf hin, dass er im weiteren Verlauf im Jahr 2007 die Stelle eines ausgeschiedenen Mitarbeiters übernommen habe, der selbst abhängig beschäftigt gewesen sei. Er selbst sei dagegen immer als Selbstständiger auf Honorarbasis beschäftigt worden. Eine weitere Stellungnahme legte der Beigeladene der Beklagten dann auch noch unter dem 17. April 2011 vor, wobei er vom Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausging, die Klägerin, hierzu angehört, dann im Weiteren nach wie vor jedoch von einer freiberuflichen Tätigkeit. Der Beigeladene entscheide frei über seine Anwesenheit in der Klinik. Er bekäme eine Anzahl von Patienten zugeteilt, die er entweder ärztlich oder therapeutisch, auch ärztlich-therapeutisch betreue, wobei er in seiner medizinischen oder therapeutischen Arbeit frei sei. Die Kontrolle seiner Arbeit erfolge dabei anhand der von ihm zu fertigenden Entlassungsberichte.
Die Beklagte ging sodann im Rahmen der anschließenden Anhörung der Beteiligten ebenfalls vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung aus, dem sich der Beigeladene im Weiteren anschloss, wobei er auch noch seine Abrechnungen gegenüber der Klinik seit 1. März 2005 vorlegte, ausweislich derer die Tätigkeit des Beigeladenen nach Stunden abgerechnet wird, zzgl. Pauschalen für konkret geleistete Bereitschaftsdienste. Gleichzeitig waren dann aber auch zusätzlich zunächst an die Chefärztin der Klinik gezahlte Privathonorare zumindest anteilig an ihn weitergeleitet worden.
Nachdem sich die Klägerin im Weiteren zur Anhörung selbst nicht nochmals geäußert hatte, nahm die Beklagte sowohl der Klägerin als auch dem Beigeladenen gegenüber jeweils mit Bescheiden vom 4. August 2011 die o.a. Feststellung eines versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen auf der Grundlage seiner Tätigkeit als ärztlicher Psychotherapeut für die Klägerin seit 1. März 2005 in der GKV, der Sozialen Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung vor. Das Vorliegen von Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung wurde dagegen verneint, da der Beigeladene von der Versicherungspflicht wegen seiner Mitgliedschaft in einer berufsständigen Versicherungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) iVm § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI befreit sei.
Die Beklagte führte aus, nach § 7 Abs. 1 SGB IV sei Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abgrenzungskriterien der Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen sei der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung verpflichtete befinde. Beschäftigter sei, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritter bestimmten Arbeitsorganisation erbringe. Diese Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeige sich u.a. darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliege, was Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen könne. Insbesondere bei Diensten höherer Art könne diese Weisungsgebundenheit zur funktionsgerechten Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Eine selbstständige Tätigkeit hingegen werde durch die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos - dem dann aber auch entsprechende Chancen und Möglichkeiten gegenüber stehen müssten - gekennzeichnet. Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung sei das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, wozu auch - unabhängig von ihrer Ausübung - die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht gehöre. Maßgebend sei die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert werde, und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig sei. Auf die Bezeichnung, die die Parteien in ihrem Rechtsverhältnis gegeben hätten oder eine von ihnen gewünschte Rechtsfolge, komme es hingegen nicht an. Die zu beurteilende Tätigkeit des Beigeladenen als ärztlicher Psychotherapeut bestehe vorliegend darin, ihm zugewiesene Patienten der Klägerin zu behandeln. Aus den dargestellten tatsächlichen Verhältnissen ergäben sich dabei als wesentliche Tätigkeitsmerkmale die bei der Beurteilung des Gesamtbildes berücksichtigt worden seien, als Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass er am Betriebssitz der Klägerin arbeite, er feste Arbeitszeiten von wöchentlich 38,5 bis ca. 42 Stunden abzuleisten habe, ihm die von ihm für die o.a. Therapien benötigten Räumlichkeiten einschließlich erforderlicher Therapiemittel von der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden, ihm ebenso ein von der Klägerin gestelltes Arbeitszimmer mit den von ihm für seine Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmitteln unentgeltlich zur Verfügung stehe und er mehrmals wöchentlich an Teamsitzungen und weiteren Teambesprechungen teilnehmen müsse. Weiterhin, dass er zur Dokumentation und zur Fertigung von Entlassungsberichten verpflichtet sei, diese dem Oberarzt zur Korrektur vorgelegt werden müssten, er mit anderen Pflegekräften im Team zusammenarbeite, eine Honorarvereinbarung mit der Klägerin erfolgt sei und keine eigene Abrechnung durch ihn gegenüber den Patienten erfolge, die Abrechnungen gegenüber den Patienten bzw. Krankenkassen allein durch die Klägerin erfolge und er abschließend selbst auch kein unternehmerisches Risiko trage. Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit lägen darüber hinaus nicht vor. Insoweit würden nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Der Beigeladene sei in seiner Tätigkeit hinsichtlich seiner ärztlichen Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie nicht eingeschränkt. Hinsichtlich der Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit unterliege er jedoch dem Weisungsrecht des Oberarztes bzw. der Chefärztin. Diese übernähmen durch regelmäßige Supervisionen auch die Kontrolle über die vom Beigeladenen durchgeführten Behandlungen. Diese Kontrolle könne auch zur Korrektur der vom Beigeladenen gefertigten Berichte führen. Auch zeitlich unterliege der Beigeladene dem Weisungsrecht der Klägerin durch die feste Einbindung in vorhandene Dienstpläne. Sämtliche für die ärztliche Behandlung und Therapie erforderlichen Arbeitsmittel würden von der Klägerin gestellt. Eigene Arbeits- und Betriebsmittel würden nicht eingesetzt. Die Zuweisung der Patienten erfolge durch die Klägerin. Die Tätigkeit werde am Betriebssitz der Klägerin ausgeübt. Es finde eine permanente Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern der Klägerin statt. In der vom Beigeladenen ausgeübten Beschäftigung als ärztlicher Psychotherapeut der Klägerin bestehe damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht in der GKV ab dem 1. März 2005. Gleichzeitig nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 iVm Satz 1 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) entsprechende Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung ab 1. März 2005. Weiterhin ab 1. März 2005 Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III), ohne dass insoweit die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der jeweiligen Versicherungspflicht vorliegen würden, da der Antrag auf Statusfeststellung für die am 1. März 2005 aufgenommene Beschäftigung bereits nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gestellt worden sei, § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV.
Nachdem die Statusfeststellung antragsgemäß durch den Beigeladenen erfolgte, legte dieser gegen den ihm erteilten Bescheid vom 4. August 2011 selbst keinen Widerspruch ein. Widerspruch legte dann jedoch die Klägerin zunächst fristwahrend am 5. September 2011 ein, wobei im Weiteren u.a. als entscheidend für das Nichtvorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses angesehen wurde, dass der Beigeladene nicht gehalten sei, seine Tätigkeit bzw. seine Arbeitskraft ausschließlich der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Er sei auch vertraglich nicht gehalten, Anweisungen der Klinik zu folgen, was ihn von den in der Klinik angestellten Ärzten unterscheide. Ein Direktionsrecht liege nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2012 wies die Beklagte den von der Klägerin gegen den ihr gegenüber erteilten Bescheid vom 4. August 2011 eingelegten Widerspruch durch ihre hierfür zuständige Widerspruchsstelle als unbegründet zurück.
Zur Begründung verwies die Beklagte dabei im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Sie hielt daran fest, dass der Beigeladene bei der Klägerin wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb der von der Klägerin betriebenen Klinik eingegliedert sei. Ohne die Mitarbeit des Beigeladenen müsste eine andere Arbeitskraft eingestellt werden. Der Beigeladene werde damit anstelle eines angestellten Mitarbeiters tätig. Im Zusammenhang mit der Behandlung der von ihm betreuten Patienten bestehe die Verpflichtung an Dienstbesprechungen teilzunehmen und die vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen zu dokumentieren. Dass er hinsichtlich der Therapie keinen Weisungen unterliege, unterscheide ihn nicht von einem angestellten Therapeuten. Bei qualifizierten und anspruchsvollen Tätigkeiten sei es schließlich geradezu typisch, dass den Mitarbeitern ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit zukomme, da diese Mitarbeiter bei der Durchführung der Arbeiten selbst nicht über den Einsatz der erforderlichen Maßnahmen in der jeweiligen Situation entscheiden müssten und nicht aufgrund ständiger Einzelanweisungen tätig würden. Einer detaillierten Anweisung durch den Arbeitgeber bedürfe es bei qualifizierten Tätigkeiten in der Regel nicht. Auch wenn die Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit der Entscheidung des Beigeladenen überlassen sei, unterscheide er sich nicht von den angestellten Mitarbeitern mit gleicher Qualifikation. Ein entscheidungserhebliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit lasse sich daraus somit nicht ableiten. Der Beigeladene arbeite im Übrigen am Betriebssitz der Klägerin. Hierbei würden die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Behandlungsräume von ihm kostenfrei genutzt. Regelmäßige Anwesenheits- bzw. Arbeitszeiten habe er nicht einzuhalten, jedoch erfahre die Wahl der Arbeitszeit nicht nur in den Fällen eine Einschränkung, in denen die Vorgaben durch die Klägerin erfolgten, sondern auch, wenn der zeitliche Rahmen durch die geregelten Geschäftszeiten des Unternehmens der Klägerin und/oder durch die Verfügbarkeit der Arbeitsmittel bestimmt werde. Diese Einschränkung bestehe selbst dann, wenn dem Beschäftigten die freie Gestaltung der Arbeitszeit vertraglich überlassen werde, diese Gestaltungsmöglichkeit durch den genannten zeitlichen Rahmen jedoch faktisch begrenzt sei. Die Arbeitszeit ergebe sich dabei vorliegend aus der Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen und orientiere sich am vorgegebenen Zeitplan von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der zeitliche Rahmen der Tätigkeit sei somit derart hinreichend eingegrenzt, dass er als bestimmter zeitlicher Rahmen im Sinne der Rechtsprechung zur persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitsnehmers zu qualifizieren sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass heutzutage generell die Arbeitszeiten durch verschiedene Arbeitszeitmodelle zunehmend flexibler gehandhabt würden und die Inanspruchnahme freierer Arbeitszeiten damit durchaus als Arbeitnehmertypisch angesehen werden könne. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei darüber hinaus das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene und erhebliche Unternehmerrisiko. Das Unternehmerrisiko sei zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, um einen zum Zeitpunkt des Einsatzes dieser Mittel ungewissen Gewinn zu erzielen, zum anderen auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offen bleibe, ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Entgelt erhalte. Bei der Tragung des Unternehmerrisikos sei zu berücksichtigen, dass die Zuwendung von Risiken an den Arbeitenden nur dann für Selbstständigkeit spreche, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden seien, die nicht bereits in der Sache angelegt seien, weil allein die Zuweisung zusätzlicher Risiken einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Selbstständigen mache. Unternehmerische Tätigkeit zeichne sich also dadurch aus, dass sowohl Risiken übernommen werden müssten als auch gleichzeitig Chancen eröffnet würden. Hier werde die eigene Arbeitskraft des Beigeladenen aber gerade nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beigeladenen von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, sei nicht die spezielle Chance des Unternehmers, sie habe auch jeder Beschäftigte. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, wie z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Letzteres bedeute Einsatz eigens Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlustes verbunden sei. Der Beigeladene setzte ausschließlich eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dauernd in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden damit die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen.
Die Klägerin hat am 20. März 2012 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der sie daran festhält, dass es sich bei der vom Beigeladenen in der von ihr betriebenen Klinik seit 1. März 2005 ausgeübten Tätigkeit um eine insgesamt versicherungsfreie, nicht beitragspflichtige selbstständige Tätigkeit handele.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 4. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2012 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der vom Beigeladenen in der Zeit seit 1. März 2005 ausgeübten Tätigkeit für die Klägerin um eine insgesamt sozialversicherungsfreie, nicht beitragspflichtige selbstständige Tätigkeit handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest, wobei sich die Beklagte durch die Ausführungen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zur tatsächlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit in der durch sie erfolgten rechtlichen Beurteilung dieser Tätigkeit bestätigt sieht.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der mit Beschluss vom 20. Juni 2012 dem Rechtsstreit notwendig Beigeladene schließt sich dem Vorbringen der Beklagten an. Auch er gehe nach der tatsächlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit davon aus, dass es sich bei dieser um ein abhängiges, versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele, da er wie jeder andere abhängig beschäftigte Arzt der Klägerin in den Betrieb der Klägerin örtlich und zeitlich eingegliedert sei, er in der Therapie der von ihm behandelten Patienten als Therapeut zwar frei sei, die Therapie sich selbst jedoch am Gesamtkonzept der Klägerin orientiere und sich im Rahmen eines Therapieplanes bewege, der von ihm in der Gruppe bzw. im Team und insoweit in einem vorgegebenen Organisationsablauf erarbeitet und vollzogen werde. Auch wenn schließlich ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Klägerin nicht abgeschlossen worden sei, vollzögen sich Inhalt und Art seiner Tätigkeit jedoch im Rahmen mündlicher Vereinbarungen, die der tatsächlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit zugrunde liegen würden. Selbst wenn dabei keine Bindung an das Arbeitsvolumen im eigentlichen Sinne bestehe, ergebe sich dies dann jedoch zwangsläufig aus den Anforderungen des Klinikbetriebes. Nachdem er zwischenzeitlich aus gesundheitlichen Gründen kürzer getreten sei und statt 11 Patienten in der Gruppe nur noch 8 Patienten betreue und auch nicht mehr jeden Tag in der Klinik sei, sondern nur noch von montags bis donnerstags, sei die Arbeit selbst die gleiche geblieben. Verändert habe sich lediglich die Menge, nicht jedoch der Arbeitsablauf. Wenn er aus gesundheitlichen Gründen seine Betreuung von Patienten weiter einschränken müsste, könnte er dies sicherlich einleiten; auch dies würde an seiner tatsächlich fremdbestimmten Einbindung in den Klinikbetrieb jedoch nichts ändern.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, deren wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, in der die Kammer den Verwaltungsleiter der Klägerin und den Beigeladenen nochmals zum Sachverhalt befragt hat.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden auf der Grundlage ihrer Ausführungen hierzu zu Recht festgestellt, dass es sich bei der vom Beigeladenen für die Klägerin in deren Klinik seit 1. März 2005 ausgeübten Tätigkeit als ärztlicher Psychotherapeut um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt und gleichzeitig innerhalb dieser Tätigkeit auch konkret Versicherungs- und Beitragspflicht in der GKV, der Sozialen Pflegeversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
Zunächst gilt hier grundsätzlich folgendes:
In der GKV tritt Versicherungspflicht für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ein, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Beitragspflichtig bis 31. Dezember 1997 nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) waren sodann Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach den §§ 169 bis 169d AFG oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 AFG beitragsfrei sind. Mit Inkrafttreten des SGB III zum 1. Januar 1998 richtet sich die entsprechende Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 SGB III, wonach versicherungspflichtig Personen sind, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigte). Die Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung erstreckt sich nach § 20 SGB XI seit deren Inkrafttreten zum 1. Januar 1995 auf alle Personen, die Mitglied in der GKV sind, wobei es unerheblich ist, ob die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruht.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung im sozial- und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne schließlich die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei die Grundsätze dieser Vorschrift auch innerhalb der vorgenannt maßgeblichen Vorschriften des AFG, des SGB III, des SGB V, des SGB VI und des SGB XI gelten.
Wesentliches Merkmal für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in diesem Sinne ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber einem Arbeitgeber. Bedeutsame Anhaltspunkte dafür sind die Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb und das damit in aller Regel verbundene Direktionsrecht des Arbeitgebers. Entscheidend ist also, ob der zur Arbeitsleistung Verpflichtete seine Tätigkeit im Wesentlichen selbst bestimmen kann oder ob er hinsichtlich Zeit, Ort und Art seiner Arbeitsleistung an bestimmte Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist. Die Weisungsbefugnis kann im Einzelfall eingeschränkt sein. Die Arbeitsleistung bleibt aber jedenfalls dann fremdbestimmt, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in dessen Dienst sie verrichtet wird. In Zweifelsfällen sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen und eine Entscheidung nach dem Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu treffen (vgl. BSG in SozR § 165 RVO Nrn. 8, 51; BSG in SozR 2200 § 165 Nr. 32). Eine unbeanstandete Anmeldung zur Sozialversicherung und die Zahlung und Entgegennahme von Beiträgen zur Sozialversicherung allein führt in diesem Zusammenhang für sich noch nicht zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses; auch insoweit ist entscheidend darauf abzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht und damit die Zahlung der Beiträge überhaupt vorgelegen haben (vgl. BSG, Urteil vom 18. April 1991, 7/RAr-32/90). Zwar kann das Weisungsrecht sodann erheblich eingeschränkt sein, wie dies insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbstständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).
Weitere Abgrenzungskriterien abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit sind sodann die Art der Vergütung, die steuerrechtliche Behandlung der Bezüge, das Vorhandensein oder Fehlen einer eigenen Betriebsstätte sowie insbesondere die wirtschaftliche und soziale Stellung des Dienstleistenden. Das Fehlen eines eigenen wirtschaftlichen Unternehmerrisikos spricht dabei für die Arbeitnehmertätigkeit.
Für die Abgrenzung von versicherungspflichtiger Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit kommt es also insgesamt darauf an, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber infolge der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation besteht. Der Bezeichnung der Tätigkeit in dem ihr zugrunde liegenden Vertragswerk kommt für ihre Qualifizierung als selbstständig oder abhängig nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Zur Abgrenzung selbst ist von maßgebender Bedeutung allein die Eingliederung, also entsprechend der sogenannten Eingliederungstheorie der betriebsorganisatorische Zusammenhang, in dem eine bestimmte Tätigkeit steht. D.h., es kommt darauf an, ob die tätigwerdende Person Glied eines fremden Betriebes ist oder im Mittelpunkt eines eigenen Unternehmens steht, für das sie das unternehmertypische wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. hierzu u.a. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 1994, L-3/8/Kr-539/87, Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1993, L-9/Kr-35/92, SG Kassel, Urteile vom 31. Januar 1996, S-12/Kr-1479/93 und 13. März 1996, S-12(12.2)/Kr-1072/92, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juli 1995, 5/AZ-23/94, Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 2. September 1993, 12/Sa-659/91, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Schließlich können Beschäftigungsverhältnisse auch unter Ehegatten bestehen und eine Versicherungspflicht herbeiführen (vgl. BSG in SozR 3-2000 § 5 Nr. 17). Die Entscheidung des Gesetzgebers für die Versicherungspflicht ist von Verwaltung und Rechtsprechung zu respektieren. Hiermit ist es nicht vereinbar, in diesen Fällen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht unangemessen hohe Anforderungen zu stellen. Dieses gilt auch für Teilzeitbeschäftigungen, sofern sie nicht wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei sind. Allerdings ist auch bei einem Ehegattenbeschäftigungsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen und dabei auszuschließen, dass der Arbeitsvertrag zum Schein abgeschlossen wurde, der Ehegatte Mitunternehmer oder Mitgesellschafter des anderen Ehegatten ist oder seine Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt. Hierzu ist die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein von den Eheleuten ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt, das insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber voraussetzt. Diese für die Abgrenzung zum Mitunternehmer oder Mitgesellschafter erforderliche Voraussetzung wird durch die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt (vgl. BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSG in SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 mwN). Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. hierzu BSGE 34, 207, 210 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO, BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1; BSG in SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 sowie zuletzt u.a. SG Kassel, Urteile vom 7. Januar 2009, S 12 KR 181/05 und vom 8. Oktober 2009, S 12 KR 90/09; Bay. LSG, Urteile vom 23. April 2009, L 4 KR 229/07 und L 4 KR 80/08 sowie vom 7. Juli 2009, L 5 KR 184/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2009, L 11 KR 2930/06; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25. Juni 2009, L 16/KR 99/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Juni 2009, L 1 KR 615/07 und vom 10. Juli 2009, L 1 KR 166/08).
Für die Abgrenzung des Ehegattenbeschäftigungsverhältnisses zur familienhaften Mithilfe kann dabei auf die Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen nahen Verwandten zurückgegriffen werden, die durch das Urteil des BSG vom 5. April 1956 ("Meistersohn" - Urteil; vgl. BSGE 3, 30, 40) eingeleitet und durch eine Reihe weiterer Urteile fortgeführt worden ist (vgl. BSGE 12, 153, 156 = SozR Nr. 18 zu § 165 RVO; 17, 1, 3 ff = SozR Nr. 31 zu § 165 RVO; BSG in SozR 2200 § 165 Nr. 90). Danach hängt die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis setzt neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und dem gegebenenfalls abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht. Weitere Abgrenzungskriterien sind nach dieser Rechtsprechung, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist es für die Bejahung eines Ehegattenbeschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich, dass der Beschäftigte wirtschaftlich auf das Entgelt angewiesen ist. Solches ist zwar in der genannten Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen Verwandten als Indiz für die erforderliche Abhängigkeit des Beschäftigten anerkannt worden (so BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass dann, wenn es nicht gegeben ist, allein aus diesem Grund eine abhängige Beschäftigung ausscheidet.
§ 7 Abs. 1 SGB IV begegnet sodann insgesamt mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere keiner verfassungsrechtlich bedenklichen Unbestimmtheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen das o.a. Urteil des Landessozialgerichts Berlin nicht zur Entscheidung angenommen wurde). Insoweit wird ausgeführt, dass gewisse Unsicherheiten und auch eine dem jeweiligen Rechtsgebiet spezifische unterschiedliche Auslegung bestimmter Vorschriften durch die Gerichte verschiedener Instanzen und verschiedener Gerichtszweige jeder Auslegung von Rechtsvorschriften immanent ist. Auch bei der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung wie derjenigen des § 7 SGB IV sei angesichts der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen eine eindeutige Vorhersehbarkeit des Ergebnisses ausgeschlossen. Probleme bereiteten insoweit nicht die eindeutigen Fallkonstellationen, sondern die Rand- und Übergangsbereiche, z.B. die zahlreichen Zwischenstufen zwischen versicherten Arbeitnehmern und sogenannten nichtversicherungspflichtigen freien Arbeitnehmern oder zwischen versicherten Tätigkeiten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses und Tätigkeiten, die auf sonstigen, in der Regel "unversicherten Rechtsgründen" beruhten, z.B. auf gesellschaftsrechtlicher und vereinsrechtlicher Mitgliedschaft oder auf familiärer Beziehung. Das Gesetz bediene sich bei den Tatbeständen der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht eines tatbestandlich scharf kontrollierten Begriffs, der auf eine einfache Subsumtion hoffen ließe, sondern der Rechtsfigur des Typus; die versicherten Personen würden nicht im Detail definiert, sondern ausgehend vom Normalfall in der Form eines Typus beschrieben, wobei den jeweiligen Typus und dessen Kenntnis das Gesetz stillschweigend voraussetze und ihn so übernehme, wie ihn der Gesetzgeber in der sozialen Wirklichkeit idealtypisch, d.h. im Normal- oder Durchschnittsfall vorfinde. Es sei nicht erforderlich, dass stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d.h. den Typus kennzeichnenden Merkmale (Indizien) vorlägen. Diese könnten vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen hätten sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien. Entscheidend sei jeweils ihre Verbindung, die Intensität und Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Gerade der Verwendung der Rechtsfigur des Typus sei es zu verdanken, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht trotz ihres Festhaltens an Begriffen wie Angestellte, Arbeiter, Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis in Verbindung mit ihrer Konkretisierung durch Rechtsprechung und Literatur über Jahrzehnte hinweg auch bei geänderten sozialen Strukturen ihren Regelungszweck erfüllten und insbesondere die Umgehung der Versicherungs- und Beitragspflicht zum Nachteil abhängig beschäftigter Personen, z.B. durch der Realität nicht entsprechender, einseitig bestimmter Vertragsgestaltungen, hätten verhindern können. Dem schließt sich die Kammer an.
Anders als die abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV ist die selbstständige Tätigkeit somit durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet, wobei darüber hinaus bedeutsam ist, ob eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. Landessozialgericht Berlin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG).
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt also davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abgedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 8. August 1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 14, und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 S 45).
In diesem Sinne gilt dann aber auch, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 1. Dezember 1977, 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; vom 4. Juni 1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 31 f; vom 10. August 2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 15 S 46, jeweils mwN).
Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung also so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (siehe hierzu insgesamt BSG, Urteile vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149 und vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R).
Nach diesen vorgenannten Grundsätzen richtet sich dann z.B. auch, ob der Geschäftsführer einer GmbH abhängig und deshalb beitragspflichtig beschäftigt ist oder nicht. Er ist insoweit weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sei. Maßgebend bleibt insofern die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter. Diese Bindung kann nach dem Recht der GmbH in unterschiedlichster Weise geregelt werden. Neben weisungsfreien Geschäftsführern gibt es daher Geschäftsführer, die durchgehend weisungsgebunden sind; in diesen letztgenannten Fällen führen die Gesellschafter mit Hilfe des Weisungsrechts die Geschäfte der GmbH im Wesentlichen selbst (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. September 1992, 7/RAr-12/92).
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt hiernach allerdings nicht vor, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist und allein oder jedenfalls mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH hat die Rechtsprechung daher verneint, wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt. Ebenso ist entschieden worden, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügte, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 1992, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführer hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist und, wirtschaftlich gesehen, seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt (vgl. BSG wie vor).
Sowohl nach der sozialgerichtlichen als auch nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist in diesen Fällen somit nicht darauf abzustellen, wie die Beteiligten ihr Rechtsverhältnis benannt haben, sondern vielmehr in erster Linie darauf, wie sie es nach objektivem Maßstab praktiziert haben, d.h. maßgebend ist auch hier stets das Gesamtbild der zu beurteilenden Rechtsbeziehungen, das sich unter Berücksichtigung aller Einzelheiten und Begleitumstände ergibt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 28. November 1990, 4 AZR 198/90 und BSG, Urteil vom 30. Januar 1997, 10/RAr-6/95 sowie BSG, Urteil vom 30. Juni 1999, B 2 U 35/98 R).
Allein auf eine Mehrheitsbeteiligung selbst kommt es insoweit also nicht an. Bereits mit Urteil vom 13. Dezember 1960, 3 RK 2/56 (BSGE 13, 196) hat das BSG u.a. entschieden, dass selbst bei einer Kapitalbeteiligung von lediglich 5 % unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse im Geschäftsablauf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestehen müsse. Mit weiterem Urteil vom 15. Dezember 1971, 3 RK 67/68 (USK 71199) wurde entschieden, dass bei einem Kapitalanteil von 1/3 des Gesellschafter-Geschäftsführers und 2/3 der geschiedenen Ehefrau u.a. dann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, wenn das gemeinsame Wirken in dieser GmbH durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander gekennzeichnet sei. Mit weiterem Urteil vom 31. Juli 1994, 12 RK-26/72 (USK 7467) wurde entschieden, dass, da keine Sperrminorität vorhanden sei, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen sei, im übrigen aber, wenn die Tätigkeit entsprechend den Belangen des Unternehmens, die in Wahrheit mit den Belangen des Geschäftsführers identisch seien, selbst frei bestimmt werde, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, wobei die faktischen Verhältnisse für diese Beurteilung entscheidend seien. Gleichlautende bzw. ähnliche Entscheidungen datieren vom 24. Juni 1982, 12 RK 45/80 (USK 82 160), vom 24. Juni 1982, 12 RK 43/81 (USK 82 166) und vom 23. September 1982, 10 RAr 10/81 (USK 82 142), wobei in der letztgenannten Entscheidung ausdrücklich nochmals darauf verwiesen wurde, dass die Selbstständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht davon abhängig sei, dass er gerade über seine Kapitalbeteiligung einen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben könne und auch bei einem GmbH-Geschäftsführer sogar ohne Kapitalbeteiligung unter bestimmten Voraussetzungen die Verhältnisse so liegen könnten, dass Selbstständigkeit angenommen werden müsse (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R und LSG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007, L 16 (14) R 159/06).
Gleichwohl bildet die Qualifizierung der Tätigkeit eines nicht am Gesellschaftskapital beteiligen Geschäftsführers als im o.a. Sinne selbstständig jedoch immer nur eine Ausnahme und erfordert stets besondere Umstände, die dies rechtfertigen, wobei solche Ausnahmen mit der vorgenannten Rechtsprechung in erster Linie gesehen werden bei Familiengesellschaften oder einer auch sonstigen engen Bindung des Geschäftsführers an die übrigen Gesellschafter.
Die vorstehenden Ausführungen sind sodann vom Grundsatz her insgesamt auch für die rechtliche Beurteilung der hier streitigen Fallgestaltung maßgebend.
Letztlich entscheidend bleibt also, ob der Beigeladene - wie von der Klägerin geltend gemacht - während seiner streitigen Tätigkeit nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen zur Klägerin und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit wie ein sogenannter freier Mitarbeiter im Wesentlichen weisungsfrei und insoweit selbstständig war.
Insoweit hat die Beklagte unter Anwendung dieser Grundsätze zur Überzeugung der Kammer das Vorliegen einer versicherungs- und beitragspflichtigen abhängigen Beschäftigung auf Seiten des Beigeladenen in den o.a. Versicherungszweigen seit 1. März 2005 jedoch rechtsfehlerfrei bejaht.
Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass der Beigeladene im Rahmen der ihm übertragenen bzw. von ihm übernommenen Aufgaben im täglichen Dienstbetrieb, seine konkrete therapeutische Arbeit betreffend, umfangreiche eigene Entscheidungsspielräume gehabt hat; wie der täglichen Tätigkeit eines Arztes im Klinikbetrieb ist dies auch der eines ärztlichen Psychotherapeuten, eines Psychologen oder auch eines Heilpraktikers für Psychotherapie nicht zuletzt auf der Grundlage der Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Heilberuf aber gerade immanent und vermag somit für sich noch keine selbstständige Tätigkeit zu begründen, da - wie ausgeführt - allein selbstständiges Arbeiten eben gerade noch keine selbstständige, sozialversicherungsfreie Tätigkeit beinhaltet. Hier kann mit den weiteren Ausführungen und über die bereits von der Beklagten angeführten, ebenfalls für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände hinaus z.B. nämlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Vergütung des Beigeladenen insgesamt nicht erfolgsbezogen war und der Beigeladene kein eigenes Kapital einzusetzen hatte, wobei insbesondere auch und gerade der (Arbeits-)Einsatz mit dem BSG dem Wagniskapital eines Unternehmers nicht gleichgesetzt werden kann (vgl. BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 18), ein wirtschaftliches Unternehmerrisiko als mitentscheidendes Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit auf Seiten des Beigeladenen im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klinik der Klägerin, auf die hier allein abzustellen ist, zur Überzeugung der Kammer mit der Beklagten also nicht vorlag.
Dabei sei zu letzterem noch weiter ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG maßgebliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko gerade ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 mwN). Bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich aber nicht, dass der Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft des Beigeladenen für die von der Klägerin betriebene Klinik ungewiss war. Denn dieser schuldete eben "nur" den Einsatz seiner Arbeitskraft.
Selbst eine - wie auch hier vorliegende - Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Entgelt zu erhalten, spricht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann für Selbstständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen, wovon hier jedoch nicht ausgegangen werden kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 2003, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O.).
Weiterhin kann z.B. auch selbst die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken ebenfalls noch nicht die Annahme von Selbstständigkeit rechtfertigen (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 mwN).
Soweit schließlich sinngemäß unterstellt wird, es habe hier die soziale und rechtliche Schutzbedürftigkeit gefehlt, die es erforderte, den Beigeladenen zumindest dem Grunde nach der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer zu unterstellen, wird mit dem BSG abschließend noch verkannt, dass die Annahme einer Beschäftigung nicht von der individuellen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person abhängt (vgl. BSGE 40, 208, 209 = SozR 2200 § 169 Nr. 1; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 19). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts haben für die Beschäftigung insofern Bedeutung, als sie es ausschließen, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien und ihren Vereinbarungen zu entscheiden (vgl. BSGE 51, 164, 167/168 = SozR 2400 § 2 Nr. 16). Als Merkmal der Beschäftigung ist das Ziel der Sozialversicherung, die sozial Schwächeren vor den Wechselfällen des Lebens zu schützen, nicht geeignet. Das gilt auch für die wirtschaftliche Abhängigkeit, soweit diese als maßgeblich für eine soziale Schutzbedürftigkeit angesehen würde (vgl. BSGE 36, 262, 263; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 19). Ebenso wenig kann eine Beschäftigung i.S. des Sozialversicherungsrechts mit dem Hinweis auf eine fehlende rechtliche Schutzbedürftigkeit und damit verneint werden, dass die Berufung auf die Versicherungspflicht der Beschäftigung im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander treuwidrig ist. Auch dies würde dem Charakter einer öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung widersprechen (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R).
Letztlich hat der Beigeladene mit seiner Tätigkeit für die Klägerin nach alledem in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin gedient und damit, auch und gerade wirtschaftlich betrachtet, seine Tätigkeit nicht wie für ein eigenes, sondern wie für ein fremdes Unternehmen ausgeübt, was eine vom o.a. Regelfall abweichende Beurteilung mit der Beklagten nicht zulässt.
Insoweit kann die Klägerin schließlich und vor allem auch nicht erfolgreich einwenden, es habe keine persönliche Abhängigkeit, und kein umfassendes Weisungsrecht ihrerseits hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung und auch keine Eingliederung in deren Betrieb gegeben.
Für eine Einbindung in den Betrieb spricht neben dem Vortrag des Beigeladenen im Rahmen der Beantragung der Statusfeststellung zur tatsächlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit, den er in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigend in Bezug genommen hat, ohne dass dem mit dem Verwaltungsleiter der Klägerin zur tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit etwas entgegenzusetzen gewesen wäre, die Tatsache, dass die Verfügungsmöglichkeit des Beigeladenen über seine eigene Arbeitskraft im Klinikbetrieb deutlich eingeschränkt war. Die Möglichkeit, "Aufträge" anzunehmen oder abzulehnen, gilt zwar grundsätzlich als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Doch sind auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überlassen, ob er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er ein konkretes Angebot ablehnt. Denn auch in solchen Fällen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen beispielsweise wegen Erkrankung ständiger Mitarbeiter lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt sein, ein konkretes Arbeitsangebot abzulehnen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O.). Nimmt der Betroffene das Angebot jedoch an, übt er die Tätigkeit mit der Beklagten in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus und wird nicht allein wegen der grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbstständig Tätigen.
Behandelt wurden vom Beigeladenen nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Kammer in der mündlichen Verhandlung dann aber auch vollstationär aufgenommene, in erster Linie privatversicherte Klinikpatienten im Rahmen und insoweit als integrierter Bestandteil des Behandlungskonzeptes der Klägerin, die damit innerhalb ihres Behandlungsplanes/Versorgungsauftrages die Behandlung ihrer - auch vom Beigeladenen als Gruppenleiter verantwortlich behandelten - Patienten nicht nur diesen, sondern ebenfalls dem jeweiligen Kostenträger gegenüber allein zu verantworten hatte. Selbst unter Berücksichtigung seiner therapeutischen Freiheiten war der Beigeladene durch diese institutionelle Einbindung in den Klinikalltag, dessen Organisation und seiner therapeutischen Orientierung an der ganzheitlichen Konzeption der Klägerin somit Erfüllungsgehilfe der Klinik und insoweit den "Weisungen" der Klinik unterlegen, was nicht zuletzt durch seine Teilnahme an Teambesprechungen mit andern Therapeuten und unter Beteiligung des verantwortlichen, angestellten Oberarztes verdeutlicht wird. Auch wenn diese selbst nicht in die eigentliche therapeutische Tätigkeit des Beigeladenen eingebunden waren, dann aber mit den Ausführungen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hierzu doch in die allgemeine und auch konkrete Therapieplanung, von der auch die Tätigkeit des Beigeladenen wiederum also solche abhängig war.
Damit lässt sich die Tätigkeit des Beigeladenen im Klinikalltag der Klägerin nicht losgelöst von der Behandlung der Patienten als solcher einordnen, wobei der Beigeladene auch keinen Einfluss darauf hatte, welche Patienten von ihm bzw. innerhalb seiner Gruppe konkret behandelt wurden. Diese wurden ihm stattdessen zugewiesen. D.h., dem Beigeladenen "fehlte im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit die Möglichkeit, den Patientenstrom selbst zu steuern" (vgl. hierzu SG Mannheim, Urteil vom 16. Juni 2011, S 15 R 2545/09), wobei der Beigeladene den Patienten gegenüber dann insoweit auch wie ein angestellter Arzt der Klägerin aufgetreten ist. Anders als diese mag der Beigeladene dabei dann zwar von gewissen "arbeitsvertraglichen" Pflichten "befreit" gewesen sein, die unauflösliche Einbindung seiner Tätigkeit im Rahmen der Behandlung der Patienten der Klägerin, die eben nicht seine Privatpatienten waren, in den fremdbestimmten Klinikalltag und damit die Organisation der Klägerin, lässt dies jedoch unberührt (vgl. weiter u.a. zur abhängigen Beschäftigung eines Schiffsarztes LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 2. Juli 2012, 2 Ta 71/12; zur abhängigen Beschäftigung von Pflegefachkräften bei Nachtwachen in und im Auftrag von Pflegeeinrichtungen LSG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2012, L 2 R 13/09, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2012, L 4 R 761/11 und LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20. Juli 2011, L 8 (3,5,16) R 55/06 und L 8 R 531/10 und abschließend zur abhängigen Beschäftigung eines für die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits tätigen Heilpraktikers für Psychotherapie SG Kassel, Urteil vom 21. September 2011, S 12 KR 395/10). Gleiches gilt für die vorgeblich ohne Einbindung der Verwaltung der Klägerin zwischenzeitlich erfolgte o.a. Reduzierung der Tätigkeit des Beigeladenen aus gesundheitlichen Gründen. Diese Reduzierung ist nämlich nicht einseitig durch den Beigeladenen ohne Rücksicht auf die Belange der Klägerin erfolgt, sondern war nach den Ausführungen des Beigeladenen hierzu unter Abwägung betrieblicher Belange Ergebnis von Absprachen im Team, also eines Kommunikationsprozesses, in den die Verwaltung der Klägerin als Arbeitgeberin bereits durch ihren teamleitenden, angestellten Oberarzt als Vertreter der Klägerin und "Vorgesetztem" des Beigeladenen eingebunden war. Auch insoweit besteht kein Unterschied zu entsprechenden Vereinbarungen in "herkömmlichen" Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen.
Bestätigt wird all dies dann letztlich auch durch den aktuellen Internetauftritt der Klägerin (vgl. http://www.a-klinik.de), in dem es zur Organisation z.B. der dortigen Psychosomatik u.a. heiß, dass die Psychosomatische Abteilung in drei relativ eigenständige Abteilungen mit eigenen Stationszimmern untergliedert sei, jede dieser Abteilungen von einer Oberärztin/einem Oberarzt geleitet und neben den allgemeinen Therapieindikationen einen eigenen Schwerpunkt (frauenspezifische Traumatherapie, integrierte Tinnitustherapie und Psychoonkologie, spezifische Therapie junger Erwachsener sowie kognitive Verhaltenstherapie) habe, wobei die Behandlung durch ein multiprofessionelles Team erfolge, das neben den vorgenannten Oberärzten 5 ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten/innen, 1-2 Ärzte/innen, 5 Schwestern bzw. Pfleger, 2 Atemtherapeutinnen, 1 Kunsttherapeutin und 1 Sekretärin umfasse, was die Einbindung des Beigeladenen in diese Organisation mehr als verdeutlicht.
Den Beigeladenen insoweit einem Subunternehmer im herkömmlichen Sinne gleichzustellen, würde zur Überzeugung der Kammer abschließend die aufgezeigten o.a. rechtlichen Grundsätze verkennen, die Bedeutung der therapeutischen Arbeit des Beigeladenen entwerten und allein wirtschaftlichen Interessen geschuldet sein, insoweit dann aber auch das Gesamtgefüge verkennen, in dem sich die Tätigkeit des Beigeladenen vollzieht.
Damit hat es sich bei der hier streitigen Tätigkeit des Beigeladenen abschließend aber auch nicht nur um eine Tätigkeit als abhängig Beschäftigter gehandelt, sie war u.a. auf der Grundlage der abgerechneten aktenkundigen Entgelte mit der Beklagten auch in den o.a. Zweigen der Sozialversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig. Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt im Verhältnis Klägerin/Beklagte § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), im Verhältnis dieser zum Beigeladenen § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG.
Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es nicht; Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, liegen nicht vor.
2. Die Klägerin hat einschließlich der Kosten der Beklagten und der Kosten des Beigeladenen insgesamt die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens streitig, ob der 19xx geborene Beigeladene auf der Grundlage einer Tätigkeit für die Klägerin als ärztlicher Psychotherapeut seit dem 1. März 2005 in einem abhängigen und in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Sozialen Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.
Dies war gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen jeweils mit Bescheiden vom 4. August 2011 als solches festgestellt worden, nachdem die Beklagte auf der Grundlage eines Antrages des Beigeladenen vom 31. Januar 2011 ein entsprechendes Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) eingeleitet hatte. Bei der Klägerin selbst handelt es sich um eine Klinik für Ganzheitsmedizin und Naturheilkunde, die über eine Psychosomatische Abteilung sowie eine Innere und Onkologische Abteilung verfügt und in erster Linie Privatpatienten sowohl als Krankenhaus als auch als Rehabilitationsklinik behandelt, zwischenzeitlich aber auch über einen Vertrag nach § 111 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) verfügt und damit ebenfalls in der GKV als Rehabilitationsklinik zugelassen ist. Insoweit hatte der Beigeladene geltend gemacht, bereits seit Mitte März 1998 für die Klägerin zunächst als Vertretungsarzt und dann ab 1. Januar 1999 regulär in der von der Klägerin betriebenen Klinik als Arzt bzw. ärztlicher Psychotherapeut tätig gewesen zu sein. Dies auf selbstständiger Basis und im Weiteren dann auch allein bis zum Jahr 2003. Wegen eines Stellenabbaus sei die Tätigkeit zunächst nicht weiter fortgesetzt worden. Dies sei dann erst vom 1. März 2005 an wieder der Fall, wobei festgelegt sei, dass er eine Patientengruppe von 11 Personen zu behandeln habe, die ihm vom Aufnahmebüro der Klägerin zugewiesen würden. Die Behandlung dieser Patienten erfolge schließlich in Form von psychotherapeutischer Einzel- und Gruppentherapie, wobei wöchentlich einschließlich Vor- und Nachbesprechungen 2 Therapiegruppen stattfinden würden. Darüber hinaus halte er eine Gruppensprechstunde ab, wobei die Gruppentermine zu festgelegten Zeiten und in festgelegten Räumen der Klägerin stattfänden. Hinzu kämen die Einzeltherapien und die von ihm zu führende Dokumentation der Therapieverläufe. Ferner seien von ihm bei Bedarf Kriseninterventionen durchzuführen und Aufnahmeuntersuchungen der neu angereisten Patienten. Ebenso durchgeführt würde von ihm mindestens 2-mal wöchentlich eine Prozessanalyse zu den einzelnen Patienten zusammen mit den anderen im Team befindlichen Therapeuten. Gleichfalls sei es seine Aufgabe, Verlängerungsanträge für die weitere klinische Behandlung zu stellen und Entlassungsberichte für die von ihm behandelnden Patienten zu verfassen. Im Übrigen sei er verpflichtet, an der wöchentlich stattfindenden Teamsupervision teilzunehmen sowie der jeweils 2-wöchentlich stattfindenden Gesamtteamsupervision und Intervision sowie Sprechstunden 2 - 3-mal wöchentlich abzuhalten. Seine Arbeitszeit beginne mit der ersten Teamsitzung morgens um 8.30 Uhr bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden mit einer täglich erforderlichen Präsenz. Als für seine Patientengruppe verantwortlicher Arzt in der klinischen Behandlung sei seine tägliche Präsenz nicht nur erforderlich, sie werde auch gefordert. Gleichzeitig bestehe eine hochspezifische Dokumentationspflicht seinerseits, er sei verpflichtet, die neu angereisten Patienten dem Oberarzt des Teams vorzustellen, der seine Diagnosen prüfe und ggf. korrigiere. In den Kleinteamsupervisionen werde der Behandlungsverlauf der Patienten durch den Oberarzt kontrolliert, in größeren Abständen auch durch die Chefärztin. Die Tätigkeit sei von ihm ausschließlich in den Räumen der Klägerin zu verrichten. Dies nach einem im Voraus erstellten Wochenplan, wobei ihm ein bestimmtes Arbeitszimmer mit der entsprechenden Ausstattung zur Verfügung gestellt sei; ebenso bestimmte, festgelegte Gruppenräume, in denen die Gruppentherapie stattfinde. Er müsse schließlich telefonisch und persönlich vor Ort in der Klinik erreichbar sein; ansonsten könne die Tätigkeit, die er ausführe, von ihm gar nicht geleistet werden. Insgesamt bestehe eine enge Vernetzung mit den Kollegen bzw. Pflegekräften, die zum Team für eine definierte Therapiegruppe zuständig seien. Er sei der leitende ärztliche Psychotherapeut für diese Gruppe. Insoweit fänden regelmäßig mehrmals pro Woche Dienstbesprechungen in der Gruppe statt, einmal wöchentlich auch im Großteam. An klinikinternen Schulungsmaßnahmen nehme er in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen teil. Er betreibe keinerlei Eigenerwerbung. Eine eigene Preisgestaltung sei ihm nicht möglich. Die Abrechnungen seinerseits gegenüber der Klägerin erfolgten auf Stundenlohnbasis, der von der Klägerin vorgegeben sei und in nicht näher definierten Abständen erhöht werde. Gleichzeitig wies der Beigeladene dann noch darauf hin, dass er im weiteren Verlauf im Jahr 2007 die Stelle eines ausgeschiedenen Mitarbeiters übernommen habe, der selbst abhängig beschäftigt gewesen sei. Er selbst sei dagegen immer als Selbstständiger auf Honorarbasis beschäftigt worden. Eine weitere Stellungnahme legte der Beigeladene der Beklagten dann auch noch unter dem 17. April 2011 vor, wobei er vom Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausging, die Klägerin, hierzu angehört, dann im Weiteren nach wie vor jedoch von einer freiberuflichen Tätigkeit. Der Beigeladene entscheide frei über seine Anwesenheit in der Klinik. Er bekäme eine Anzahl von Patienten zugeteilt, die er entweder ärztlich oder therapeutisch, auch ärztlich-therapeutisch betreue, wobei er in seiner medizinischen oder therapeutischen Arbeit frei sei. Die Kontrolle seiner Arbeit erfolge dabei anhand der von ihm zu fertigenden Entlassungsberichte.
Die Beklagte ging sodann im Rahmen der anschließenden Anhörung der Beteiligten ebenfalls vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung aus, dem sich der Beigeladene im Weiteren anschloss, wobei er auch noch seine Abrechnungen gegenüber der Klinik seit 1. März 2005 vorlegte, ausweislich derer die Tätigkeit des Beigeladenen nach Stunden abgerechnet wird, zzgl. Pauschalen für konkret geleistete Bereitschaftsdienste. Gleichzeitig waren dann aber auch zusätzlich zunächst an die Chefärztin der Klinik gezahlte Privathonorare zumindest anteilig an ihn weitergeleitet worden.
Nachdem sich die Klägerin im Weiteren zur Anhörung selbst nicht nochmals geäußert hatte, nahm die Beklagte sowohl der Klägerin als auch dem Beigeladenen gegenüber jeweils mit Bescheiden vom 4. August 2011 die o.a. Feststellung eines versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen auf der Grundlage seiner Tätigkeit als ärztlicher Psychotherapeut für die Klägerin seit 1. März 2005 in der GKV, der Sozialen Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung vor. Das Vorliegen von Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung wurde dagegen verneint, da der Beigeladene von der Versicherungspflicht wegen seiner Mitgliedschaft in einer berufsständigen Versicherungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) iVm § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI befreit sei.
Die Beklagte führte aus, nach § 7 Abs. 1 SGB IV sei Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abgrenzungskriterien der Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen sei der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung verpflichtete befinde. Beschäftigter sei, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritter bestimmten Arbeitsorganisation erbringe. Diese Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeige sich u.a. darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliege, was Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen könne. Insbesondere bei Diensten höherer Art könne diese Weisungsgebundenheit zur funktionsgerechten Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Eine selbstständige Tätigkeit hingegen werde durch die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos - dem dann aber auch entsprechende Chancen und Möglichkeiten gegenüber stehen müssten - gekennzeichnet. Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung sei das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, wozu auch - unabhängig von ihrer Ausübung - die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht gehöre. Maßgebend sei die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert werde, und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig sei. Auf die Bezeichnung, die die Parteien in ihrem Rechtsverhältnis gegeben hätten oder eine von ihnen gewünschte Rechtsfolge, komme es hingegen nicht an. Die zu beurteilende Tätigkeit des Beigeladenen als ärztlicher Psychotherapeut bestehe vorliegend darin, ihm zugewiesene Patienten der Klägerin zu behandeln. Aus den dargestellten tatsächlichen Verhältnissen ergäben sich dabei als wesentliche Tätigkeitsmerkmale die bei der Beurteilung des Gesamtbildes berücksichtigt worden seien, als Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass er am Betriebssitz der Klägerin arbeite, er feste Arbeitszeiten von wöchentlich 38,5 bis ca. 42 Stunden abzuleisten habe, ihm die von ihm für die o.a. Therapien benötigten Räumlichkeiten einschließlich erforderlicher Therapiemittel von der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden, ihm ebenso ein von der Klägerin gestelltes Arbeitszimmer mit den von ihm für seine Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmitteln unentgeltlich zur Verfügung stehe und er mehrmals wöchentlich an Teamsitzungen und weiteren Teambesprechungen teilnehmen müsse. Weiterhin, dass er zur Dokumentation und zur Fertigung von Entlassungsberichten verpflichtet sei, diese dem Oberarzt zur Korrektur vorgelegt werden müssten, er mit anderen Pflegekräften im Team zusammenarbeite, eine Honorarvereinbarung mit der Klägerin erfolgt sei und keine eigene Abrechnung durch ihn gegenüber den Patienten erfolge, die Abrechnungen gegenüber den Patienten bzw. Krankenkassen allein durch die Klägerin erfolge und er abschließend selbst auch kein unternehmerisches Risiko trage. Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit lägen darüber hinaus nicht vor. Insoweit würden nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Der Beigeladene sei in seiner Tätigkeit hinsichtlich seiner ärztlichen Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie nicht eingeschränkt. Hinsichtlich der Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit unterliege er jedoch dem Weisungsrecht des Oberarztes bzw. der Chefärztin. Diese übernähmen durch regelmäßige Supervisionen auch die Kontrolle über die vom Beigeladenen durchgeführten Behandlungen. Diese Kontrolle könne auch zur Korrektur der vom Beigeladenen gefertigten Berichte führen. Auch zeitlich unterliege der Beigeladene dem Weisungsrecht der Klägerin durch die feste Einbindung in vorhandene Dienstpläne. Sämtliche für die ärztliche Behandlung und Therapie erforderlichen Arbeitsmittel würden von der Klägerin gestellt. Eigene Arbeits- und Betriebsmittel würden nicht eingesetzt. Die Zuweisung der Patienten erfolge durch die Klägerin. Die Tätigkeit werde am Betriebssitz der Klägerin ausgeübt. Es finde eine permanente Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern der Klägerin statt. In der vom Beigeladenen ausgeübten Beschäftigung als ärztlicher Psychotherapeut der Klägerin bestehe damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht in der GKV ab dem 1. März 2005. Gleichzeitig nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 iVm Satz 1 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) entsprechende Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung ab 1. März 2005. Weiterhin ab 1. März 2005 Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III), ohne dass insoweit die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der jeweiligen Versicherungspflicht vorliegen würden, da der Antrag auf Statusfeststellung für die am 1. März 2005 aufgenommene Beschäftigung bereits nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gestellt worden sei, § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV.
Nachdem die Statusfeststellung antragsgemäß durch den Beigeladenen erfolgte, legte dieser gegen den ihm erteilten Bescheid vom 4. August 2011 selbst keinen Widerspruch ein. Widerspruch legte dann jedoch die Klägerin zunächst fristwahrend am 5. September 2011 ein, wobei im Weiteren u.a. als entscheidend für das Nichtvorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses angesehen wurde, dass der Beigeladene nicht gehalten sei, seine Tätigkeit bzw. seine Arbeitskraft ausschließlich der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Er sei auch vertraglich nicht gehalten, Anweisungen der Klinik zu folgen, was ihn von den in der Klinik angestellten Ärzten unterscheide. Ein Direktionsrecht liege nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2012 wies die Beklagte den von der Klägerin gegen den ihr gegenüber erteilten Bescheid vom 4. August 2011 eingelegten Widerspruch durch ihre hierfür zuständige Widerspruchsstelle als unbegründet zurück.
Zur Begründung verwies die Beklagte dabei im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Sie hielt daran fest, dass der Beigeladene bei der Klägerin wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb der von der Klägerin betriebenen Klinik eingegliedert sei. Ohne die Mitarbeit des Beigeladenen müsste eine andere Arbeitskraft eingestellt werden. Der Beigeladene werde damit anstelle eines angestellten Mitarbeiters tätig. Im Zusammenhang mit der Behandlung der von ihm betreuten Patienten bestehe die Verpflichtung an Dienstbesprechungen teilzunehmen und die vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen zu dokumentieren. Dass er hinsichtlich der Therapie keinen Weisungen unterliege, unterscheide ihn nicht von einem angestellten Therapeuten. Bei qualifizierten und anspruchsvollen Tätigkeiten sei es schließlich geradezu typisch, dass den Mitarbeitern ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit zukomme, da diese Mitarbeiter bei der Durchführung der Arbeiten selbst nicht über den Einsatz der erforderlichen Maßnahmen in der jeweiligen Situation entscheiden müssten und nicht aufgrund ständiger Einzelanweisungen tätig würden. Einer detaillierten Anweisung durch den Arbeitgeber bedürfe es bei qualifizierten Tätigkeiten in der Regel nicht. Auch wenn die Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit der Entscheidung des Beigeladenen überlassen sei, unterscheide er sich nicht von den angestellten Mitarbeitern mit gleicher Qualifikation. Ein entscheidungserhebliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit lasse sich daraus somit nicht ableiten. Der Beigeladene arbeite im Übrigen am Betriebssitz der Klägerin. Hierbei würden die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Behandlungsräume von ihm kostenfrei genutzt. Regelmäßige Anwesenheits- bzw. Arbeitszeiten habe er nicht einzuhalten, jedoch erfahre die Wahl der Arbeitszeit nicht nur in den Fällen eine Einschränkung, in denen die Vorgaben durch die Klägerin erfolgten, sondern auch, wenn der zeitliche Rahmen durch die geregelten Geschäftszeiten des Unternehmens der Klägerin und/oder durch die Verfügbarkeit der Arbeitsmittel bestimmt werde. Diese Einschränkung bestehe selbst dann, wenn dem Beschäftigten die freie Gestaltung der Arbeitszeit vertraglich überlassen werde, diese Gestaltungsmöglichkeit durch den genannten zeitlichen Rahmen jedoch faktisch begrenzt sei. Die Arbeitszeit ergebe sich dabei vorliegend aus der Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen und orientiere sich am vorgegebenen Zeitplan von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der zeitliche Rahmen der Tätigkeit sei somit derart hinreichend eingegrenzt, dass er als bestimmter zeitlicher Rahmen im Sinne der Rechtsprechung zur persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitsnehmers zu qualifizieren sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass heutzutage generell die Arbeitszeiten durch verschiedene Arbeitszeitmodelle zunehmend flexibler gehandhabt würden und die Inanspruchnahme freierer Arbeitszeiten damit durchaus als Arbeitnehmertypisch angesehen werden könne. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei darüber hinaus das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene und erhebliche Unternehmerrisiko. Das Unternehmerrisiko sei zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, um einen zum Zeitpunkt des Einsatzes dieser Mittel ungewissen Gewinn zu erzielen, zum anderen auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offen bleibe, ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Entgelt erhalte. Bei der Tragung des Unternehmerrisikos sei zu berücksichtigen, dass die Zuwendung von Risiken an den Arbeitenden nur dann für Selbstständigkeit spreche, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden seien, die nicht bereits in der Sache angelegt seien, weil allein die Zuweisung zusätzlicher Risiken einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Selbstständigen mache. Unternehmerische Tätigkeit zeichne sich also dadurch aus, dass sowohl Risiken übernommen werden müssten als auch gleichzeitig Chancen eröffnet würden. Hier werde die eigene Arbeitskraft des Beigeladenen aber gerade nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beigeladenen von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, sei nicht die spezielle Chance des Unternehmers, sie habe auch jeder Beschäftigte. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, wie z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Letzteres bedeute Einsatz eigens Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlustes verbunden sei. Der Beigeladene setzte ausschließlich eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dauernd in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden damit die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen.
Die Klägerin hat am 20. März 2012 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der sie daran festhält, dass es sich bei der vom Beigeladenen in der von ihr betriebenen Klinik seit 1. März 2005 ausgeübten Tätigkeit um eine insgesamt versicherungsfreie, nicht beitragspflichtige selbstständige Tätigkeit handele.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 4. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2012 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der vom Beigeladenen in der Zeit seit 1. März 2005 ausgeübten Tätigkeit für die Klägerin um eine insgesamt sozialversicherungsfreie, nicht beitragspflichtige selbstständige Tätigkeit handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest, wobei sich die Beklagte durch die Ausführungen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zur tatsächlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit in der durch sie erfolgten rechtlichen Beurteilung dieser Tätigkeit bestätigt sieht.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der mit Beschluss vom 20. Juni 2012 dem Rechtsstreit notwendig Beigeladene schließt sich dem Vorbringen der Beklagten an. Auch er gehe nach der tatsächlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit davon aus, dass es sich bei dieser um ein abhängiges, versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele, da er wie jeder andere abhängig beschäftigte Arzt der Klägerin in den Betrieb der Klägerin örtlich und zeitlich eingegliedert sei, er in der Therapie der von ihm behandelten Patienten als Therapeut zwar frei sei, die Therapie sich selbst jedoch am Gesamtkonzept der Klägerin orientiere und sich im Rahmen eines Therapieplanes bewege, der von ihm in der Gruppe bzw. im Team und insoweit in einem vorgegebenen Organisationsablauf erarbeitet und vollzogen werde. Auch wenn schließlich ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Klägerin nicht abgeschlossen worden sei, vollzögen sich Inhalt und Art seiner Tätigkeit jedoch im Rahmen mündlicher Vereinbarungen, die der tatsächlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit zugrunde liegen würden. Selbst wenn dabei keine Bindung an das Arbeitsvolumen im eigentlichen Sinne bestehe, ergebe sich dies dann jedoch zwangsläufig aus den Anforderungen des Klinikbetriebes. Nachdem er zwischenzeitlich aus gesundheitlichen Gründen kürzer getreten sei und statt 11 Patienten in der Gruppe nur noch 8 Patienten betreue und auch nicht mehr jeden Tag in der Klinik sei, sondern nur noch von montags bis donnerstags, sei die Arbeit selbst die gleiche geblieben. Verändert habe sich lediglich die Menge, nicht jedoch der Arbeitsablauf. Wenn er aus gesundheitlichen Gründen seine Betreuung von Patienten weiter einschränken müsste, könnte er dies sicherlich einleiten; auch dies würde an seiner tatsächlich fremdbestimmten Einbindung in den Klinikbetrieb jedoch nichts ändern.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, deren wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, in der die Kammer den Verwaltungsleiter der Klägerin und den Beigeladenen nochmals zum Sachverhalt befragt hat.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden auf der Grundlage ihrer Ausführungen hierzu zu Recht festgestellt, dass es sich bei der vom Beigeladenen für die Klägerin in deren Klinik seit 1. März 2005 ausgeübten Tätigkeit als ärztlicher Psychotherapeut um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt und gleichzeitig innerhalb dieser Tätigkeit auch konkret Versicherungs- und Beitragspflicht in der GKV, der Sozialen Pflegeversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
Zunächst gilt hier grundsätzlich folgendes:
In der GKV tritt Versicherungspflicht für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ein, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Beitragspflichtig bis 31. Dezember 1997 nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) waren sodann Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach den §§ 169 bis 169d AFG oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 AFG beitragsfrei sind. Mit Inkrafttreten des SGB III zum 1. Januar 1998 richtet sich die entsprechende Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 SGB III, wonach versicherungspflichtig Personen sind, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigte). Die Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung erstreckt sich nach § 20 SGB XI seit deren Inkrafttreten zum 1. Januar 1995 auf alle Personen, die Mitglied in der GKV sind, wobei es unerheblich ist, ob die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruht.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung im sozial- und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne schließlich die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei die Grundsätze dieser Vorschrift auch innerhalb der vorgenannt maßgeblichen Vorschriften des AFG, des SGB III, des SGB V, des SGB VI und des SGB XI gelten.
Wesentliches Merkmal für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in diesem Sinne ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber einem Arbeitgeber. Bedeutsame Anhaltspunkte dafür sind die Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb und das damit in aller Regel verbundene Direktionsrecht des Arbeitgebers. Entscheidend ist also, ob der zur Arbeitsleistung Verpflichtete seine Tätigkeit im Wesentlichen selbst bestimmen kann oder ob er hinsichtlich Zeit, Ort und Art seiner Arbeitsleistung an bestimmte Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist. Die Weisungsbefugnis kann im Einzelfall eingeschränkt sein. Die Arbeitsleistung bleibt aber jedenfalls dann fremdbestimmt, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in dessen Dienst sie verrichtet wird. In Zweifelsfällen sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen und eine Entscheidung nach dem Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu treffen (vgl. BSG in SozR § 165 RVO Nrn. 8, 51; BSG in SozR 2200 § 165 Nr. 32). Eine unbeanstandete Anmeldung zur Sozialversicherung und die Zahlung und Entgegennahme von Beiträgen zur Sozialversicherung allein führt in diesem Zusammenhang für sich noch nicht zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses; auch insoweit ist entscheidend darauf abzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht und damit die Zahlung der Beiträge überhaupt vorgelegen haben (vgl. BSG, Urteil vom 18. April 1991, 7/RAr-32/90). Zwar kann das Weisungsrecht sodann erheblich eingeschränkt sein, wie dies insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbstständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).
Weitere Abgrenzungskriterien abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit sind sodann die Art der Vergütung, die steuerrechtliche Behandlung der Bezüge, das Vorhandensein oder Fehlen einer eigenen Betriebsstätte sowie insbesondere die wirtschaftliche und soziale Stellung des Dienstleistenden. Das Fehlen eines eigenen wirtschaftlichen Unternehmerrisikos spricht dabei für die Arbeitnehmertätigkeit.
Für die Abgrenzung von versicherungspflichtiger Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit kommt es also insgesamt darauf an, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber infolge der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation besteht. Der Bezeichnung der Tätigkeit in dem ihr zugrunde liegenden Vertragswerk kommt für ihre Qualifizierung als selbstständig oder abhängig nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Zur Abgrenzung selbst ist von maßgebender Bedeutung allein die Eingliederung, also entsprechend der sogenannten Eingliederungstheorie der betriebsorganisatorische Zusammenhang, in dem eine bestimmte Tätigkeit steht. D.h., es kommt darauf an, ob die tätigwerdende Person Glied eines fremden Betriebes ist oder im Mittelpunkt eines eigenen Unternehmens steht, für das sie das unternehmertypische wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. hierzu u.a. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 1994, L-3/8/Kr-539/87, Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1993, L-9/Kr-35/92, SG Kassel, Urteile vom 31. Januar 1996, S-12/Kr-1479/93 und 13. März 1996, S-12(12.2)/Kr-1072/92, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juli 1995, 5/AZ-23/94, Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 2. September 1993, 12/Sa-659/91, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Schließlich können Beschäftigungsverhältnisse auch unter Ehegatten bestehen und eine Versicherungspflicht herbeiführen (vgl. BSG in SozR 3-2000 § 5 Nr. 17). Die Entscheidung des Gesetzgebers für die Versicherungspflicht ist von Verwaltung und Rechtsprechung zu respektieren. Hiermit ist es nicht vereinbar, in diesen Fällen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht unangemessen hohe Anforderungen zu stellen. Dieses gilt auch für Teilzeitbeschäftigungen, sofern sie nicht wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei sind. Allerdings ist auch bei einem Ehegattenbeschäftigungsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen und dabei auszuschließen, dass der Arbeitsvertrag zum Schein abgeschlossen wurde, der Ehegatte Mitunternehmer oder Mitgesellschafter des anderen Ehegatten ist oder seine Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt. Hierzu ist die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein von den Eheleuten ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt, das insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber voraussetzt. Diese für die Abgrenzung zum Mitunternehmer oder Mitgesellschafter erforderliche Voraussetzung wird durch die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt (vgl. BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSG in SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 mwN). Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. hierzu BSGE 34, 207, 210 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO, BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1; BSG in SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 sowie zuletzt u.a. SG Kassel, Urteile vom 7. Januar 2009, S 12 KR 181/05 und vom 8. Oktober 2009, S 12 KR 90/09; Bay. LSG, Urteile vom 23. April 2009, L 4 KR 229/07 und L 4 KR 80/08 sowie vom 7. Juli 2009, L 5 KR 184/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2009, L 11 KR 2930/06; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25. Juni 2009, L 16/KR 99/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Juni 2009, L 1 KR 615/07 und vom 10. Juli 2009, L 1 KR 166/08).
Für die Abgrenzung des Ehegattenbeschäftigungsverhältnisses zur familienhaften Mithilfe kann dabei auf die Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen nahen Verwandten zurückgegriffen werden, die durch das Urteil des BSG vom 5. April 1956 ("Meistersohn" - Urteil; vgl. BSGE 3, 30, 40) eingeleitet und durch eine Reihe weiterer Urteile fortgeführt worden ist (vgl. BSGE 12, 153, 156 = SozR Nr. 18 zu § 165 RVO; 17, 1, 3 ff = SozR Nr. 31 zu § 165 RVO; BSG in SozR 2200 § 165 Nr. 90). Danach hängt die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis setzt neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und dem gegebenenfalls abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht. Weitere Abgrenzungskriterien sind nach dieser Rechtsprechung, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist es für die Bejahung eines Ehegattenbeschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich, dass der Beschäftigte wirtschaftlich auf das Entgelt angewiesen ist. Solches ist zwar in der genannten Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen Verwandten als Indiz für die erforderliche Abhängigkeit des Beschäftigten anerkannt worden (so BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass dann, wenn es nicht gegeben ist, allein aus diesem Grund eine abhängige Beschäftigung ausscheidet.
§ 7 Abs. 1 SGB IV begegnet sodann insgesamt mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere keiner verfassungsrechtlich bedenklichen Unbestimmtheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen das o.a. Urteil des Landessozialgerichts Berlin nicht zur Entscheidung angenommen wurde). Insoweit wird ausgeführt, dass gewisse Unsicherheiten und auch eine dem jeweiligen Rechtsgebiet spezifische unterschiedliche Auslegung bestimmter Vorschriften durch die Gerichte verschiedener Instanzen und verschiedener Gerichtszweige jeder Auslegung von Rechtsvorschriften immanent ist. Auch bei der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung wie derjenigen des § 7 SGB IV sei angesichts der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen eine eindeutige Vorhersehbarkeit des Ergebnisses ausgeschlossen. Probleme bereiteten insoweit nicht die eindeutigen Fallkonstellationen, sondern die Rand- und Übergangsbereiche, z.B. die zahlreichen Zwischenstufen zwischen versicherten Arbeitnehmern und sogenannten nichtversicherungspflichtigen freien Arbeitnehmern oder zwischen versicherten Tätigkeiten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses und Tätigkeiten, die auf sonstigen, in der Regel "unversicherten Rechtsgründen" beruhten, z.B. auf gesellschaftsrechtlicher und vereinsrechtlicher Mitgliedschaft oder auf familiärer Beziehung. Das Gesetz bediene sich bei den Tatbeständen der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht eines tatbestandlich scharf kontrollierten Begriffs, der auf eine einfache Subsumtion hoffen ließe, sondern der Rechtsfigur des Typus; die versicherten Personen würden nicht im Detail definiert, sondern ausgehend vom Normalfall in der Form eines Typus beschrieben, wobei den jeweiligen Typus und dessen Kenntnis das Gesetz stillschweigend voraussetze und ihn so übernehme, wie ihn der Gesetzgeber in der sozialen Wirklichkeit idealtypisch, d.h. im Normal- oder Durchschnittsfall vorfinde. Es sei nicht erforderlich, dass stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d.h. den Typus kennzeichnenden Merkmale (Indizien) vorlägen. Diese könnten vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen hätten sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien. Entscheidend sei jeweils ihre Verbindung, die Intensität und Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Gerade der Verwendung der Rechtsfigur des Typus sei es zu verdanken, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht trotz ihres Festhaltens an Begriffen wie Angestellte, Arbeiter, Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis in Verbindung mit ihrer Konkretisierung durch Rechtsprechung und Literatur über Jahrzehnte hinweg auch bei geänderten sozialen Strukturen ihren Regelungszweck erfüllten und insbesondere die Umgehung der Versicherungs- und Beitragspflicht zum Nachteil abhängig beschäftigter Personen, z.B. durch der Realität nicht entsprechender, einseitig bestimmter Vertragsgestaltungen, hätten verhindern können. Dem schließt sich die Kammer an.
Anders als die abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV ist die selbstständige Tätigkeit somit durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet, wobei darüber hinaus bedeutsam ist, ob eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. Landessozialgericht Berlin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG).
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt also davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abgedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 8. August 1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 14, und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 S 45).
In diesem Sinne gilt dann aber auch, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 1. Dezember 1977, 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; vom 4. Juni 1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 31 f; vom 10. August 2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 15 S 46, jeweils mwN).
Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung also so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (siehe hierzu insgesamt BSG, Urteile vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149 und vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R).
Nach diesen vorgenannten Grundsätzen richtet sich dann z.B. auch, ob der Geschäftsführer einer GmbH abhängig und deshalb beitragspflichtig beschäftigt ist oder nicht. Er ist insoweit weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sei. Maßgebend bleibt insofern die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter. Diese Bindung kann nach dem Recht der GmbH in unterschiedlichster Weise geregelt werden. Neben weisungsfreien Geschäftsführern gibt es daher Geschäftsführer, die durchgehend weisungsgebunden sind; in diesen letztgenannten Fällen führen die Gesellschafter mit Hilfe des Weisungsrechts die Geschäfte der GmbH im Wesentlichen selbst (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. September 1992, 7/RAr-12/92).
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt hiernach allerdings nicht vor, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist und allein oder jedenfalls mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH hat die Rechtsprechung daher verneint, wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt. Ebenso ist entschieden worden, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügte, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 1992, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführer hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist und, wirtschaftlich gesehen, seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt (vgl. BSG wie vor).
Sowohl nach der sozialgerichtlichen als auch nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist in diesen Fällen somit nicht darauf abzustellen, wie die Beteiligten ihr Rechtsverhältnis benannt haben, sondern vielmehr in erster Linie darauf, wie sie es nach objektivem Maßstab praktiziert haben, d.h. maßgebend ist auch hier stets das Gesamtbild der zu beurteilenden Rechtsbeziehungen, das sich unter Berücksichtigung aller Einzelheiten und Begleitumstände ergibt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 28. November 1990, 4 AZR 198/90 und BSG, Urteil vom 30. Januar 1997, 10/RAr-6/95 sowie BSG, Urteil vom 30. Juni 1999, B 2 U 35/98 R).
Allein auf eine Mehrheitsbeteiligung selbst kommt es insoweit also nicht an. Bereits mit Urteil vom 13. Dezember 1960, 3 RK 2/56 (BSGE 13, 196) hat das BSG u.a. entschieden, dass selbst bei einer Kapitalbeteiligung von lediglich 5 % unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse im Geschäftsablauf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestehen müsse. Mit weiterem Urteil vom 15. Dezember 1971, 3 RK 67/68 (USK 71199) wurde entschieden, dass bei einem Kapitalanteil von 1/3 des Gesellschafter-Geschäftsführers und 2/3 der geschiedenen Ehefrau u.a. dann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, wenn das gemeinsame Wirken in dieser GmbH durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander gekennzeichnet sei. Mit weiterem Urteil vom 31. Juli 1994, 12 RK-26/72 (USK 7467) wurde entschieden, dass, da keine Sperrminorität vorhanden sei, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen sei, im übrigen aber, wenn die Tätigkeit entsprechend den Belangen des Unternehmens, die in Wahrheit mit den Belangen des Geschäftsführers identisch seien, selbst frei bestimmt werde, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, wobei die faktischen Verhältnisse für diese Beurteilung entscheidend seien. Gleichlautende bzw. ähnliche Entscheidungen datieren vom 24. Juni 1982, 12 RK 45/80 (USK 82 160), vom 24. Juni 1982, 12 RK 43/81 (USK 82 166) und vom 23. September 1982, 10 RAr 10/81 (USK 82 142), wobei in der letztgenannten Entscheidung ausdrücklich nochmals darauf verwiesen wurde, dass die Selbstständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht davon abhängig sei, dass er gerade über seine Kapitalbeteiligung einen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben könne und auch bei einem GmbH-Geschäftsführer sogar ohne Kapitalbeteiligung unter bestimmten Voraussetzungen die Verhältnisse so liegen könnten, dass Selbstständigkeit angenommen werden müsse (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R und LSG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007, L 16 (14) R 159/06).
Gleichwohl bildet die Qualifizierung der Tätigkeit eines nicht am Gesellschaftskapital beteiligen Geschäftsführers als im o.a. Sinne selbstständig jedoch immer nur eine Ausnahme und erfordert stets besondere Umstände, die dies rechtfertigen, wobei solche Ausnahmen mit der vorgenannten Rechtsprechung in erster Linie gesehen werden bei Familiengesellschaften oder einer auch sonstigen engen Bindung des Geschäftsführers an die übrigen Gesellschafter.
Die vorstehenden Ausführungen sind sodann vom Grundsatz her insgesamt auch für die rechtliche Beurteilung der hier streitigen Fallgestaltung maßgebend.
Letztlich entscheidend bleibt also, ob der Beigeladene - wie von der Klägerin geltend gemacht - während seiner streitigen Tätigkeit nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen zur Klägerin und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit wie ein sogenannter freier Mitarbeiter im Wesentlichen weisungsfrei und insoweit selbstständig war.
Insoweit hat die Beklagte unter Anwendung dieser Grundsätze zur Überzeugung der Kammer das Vorliegen einer versicherungs- und beitragspflichtigen abhängigen Beschäftigung auf Seiten des Beigeladenen in den o.a. Versicherungszweigen seit 1. März 2005 jedoch rechtsfehlerfrei bejaht.
Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass der Beigeladene im Rahmen der ihm übertragenen bzw. von ihm übernommenen Aufgaben im täglichen Dienstbetrieb, seine konkrete therapeutische Arbeit betreffend, umfangreiche eigene Entscheidungsspielräume gehabt hat; wie der täglichen Tätigkeit eines Arztes im Klinikbetrieb ist dies auch der eines ärztlichen Psychotherapeuten, eines Psychologen oder auch eines Heilpraktikers für Psychotherapie nicht zuletzt auf der Grundlage der Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Heilberuf aber gerade immanent und vermag somit für sich noch keine selbstständige Tätigkeit zu begründen, da - wie ausgeführt - allein selbstständiges Arbeiten eben gerade noch keine selbstständige, sozialversicherungsfreie Tätigkeit beinhaltet. Hier kann mit den weiteren Ausführungen und über die bereits von der Beklagten angeführten, ebenfalls für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände hinaus z.B. nämlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Vergütung des Beigeladenen insgesamt nicht erfolgsbezogen war und der Beigeladene kein eigenes Kapital einzusetzen hatte, wobei insbesondere auch und gerade der (Arbeits-)Einsatz mit dem BSG dem Wagniskapital eines Unternehmers nicht gleichgesetzt werden kann (vgl. BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 18), ein wirtschaftliches Unternehmerrisiko als mitentscheidendes Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit auf Seiten des Beigeladenen im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klinik der Klägerin, auf die hier allein abzustellen ist, zur Überzeugung der Kammer mit der Beklagten also nicht vorlag.
Dabei sei zu letzterem noch weiter ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG maßgebliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko gerade ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 mwN). Bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich aber nicht, dass der Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft des Beigeladenen für die von der Klägerin betriebene Klinik ungewiss war. Denn dieser schuldete eben "nur" den Einsatz seiner Arbeitskraft.
Selbst eine - wie auch hier vorliegende - Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Entgelt zu erhalten, spricht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann für Selbstständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen, wovon hier jedoch nicht ausgegangen werden kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 2003, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O.).
Weiterhin kann z.B. auch selbst die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken ebenfalls noch nicht die Annahme von Selbstständigkeit rechtfertigen (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 mwN).
Soweit schließlich sinngemäß unterstellt wird, es habe hier die soziale und rechtliche Schutzbedürftigkeit gefehlt, die es erforderte, den Beigeladenen zumindest dem Grunde nach der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer zu unterstellen, wird mit dem BSG abschließend noch verkannt, dass die Annahme einer Beschäftigung nicht von der individuellen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person abhängt (vgl. BSGE 40, 208, 209 = SozR 2200 § 169 Nr. 1; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 19). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts haben für die Beschäftigung insofern Bedeutung, als sie es ausschließen, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien und ihren Vereinbarungen zu entscheiden (vgl. BSGE 51, 164, 167/168 = SozR 2400 § 2 Nr. 16). Als Merkmal der Beschäftigung ist das Ziel der Sozialversicherung, die sozial Schwächeren vor den Wechselfällen des Lebens zu schützen, nicht geeignet. Das gilt auch für die wirtschaftliche Abhängigkeit, soweit diese als maßgeblich für eine soziale Schutzbedürftigkeit angesehen würde (vgl. BSGE 36, 262, 263; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 19). Ebenso wenig kann eine Beschäftigung i.S. des Sozialversicherungsrechts mit dem Hinweis auf eine fehlende rechtliche Schutzbedürftigkeit und damit verneint werden, dass die Berufung auf die Versicherungspflicht der Beschäftigung im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander treuwidrig ist. Auch dies würde dem Charakter einer öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung widersprechen (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R).
Letztlich hat der Beigeladene mit seiner Tätigkeit für die Klägerin nach alledem in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin gedient und damit, auch und gerade wirtschaftlich betrachtet, seine Tätigkeit nicht wie für ein eigenes, sondern wie für ein fremdes Unternehmen ausgeübt, was eine vom o.a. Regelfall abweichende Beurteilung mit der Beklagten nicht zulässt.
Insoweit kann die Klägerin schließlich und vor allem auch nicht erfolgreich einwenden, es habe keine persönliche Abhängigkeit, und kein umfassendes Weisungsrecht ihrerseits hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung und auch keine Eingliederung in deren Betrieb gegeben.
Für eine Einbindung in den Betrieb spricht neben dem Vortrag des Beigeladenen im Rahmen der Beantragung der Statusfeststellung zur tatsächlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit, den er in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigend in Bezug genommen hat, ohne dass dem mit dem Verwaltungsleiter der Klägerin zur tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit etwas entgegenzusetzen gewesen wäre, die Tatsache, dass die Verfügungsmöglichkeit des Beigeladenen über seine eigene Arbeitskraft im Klinikbetrieb deutlich eingeschränkt war. Die Möglichkeit, "Aufträge" anzunehmen oder abzulehnen, gilt zwar grundsätzlich als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Doch sind auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überlassen, ob er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er ein konkretes Angebot ablehnt. Denn auch in solchen Fällen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen beispielsweise wegen Erkrankung ständiger Mitarbeiter lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt sein, ein konkretes Arbeitsangebot abzulehnen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O.). Nimmt der Betroffene das Angebot jedoch an, übt er die Tätigkeit mit der Beklagten in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus und wird nicht allein wegen der grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbstständig Tätigen.
Behandelt wurden vom Beigeladenen nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Kammer in der mündlichen Verhandlung dann aber auch vollstationär aufgenommene, in erster Linie privatversicherte Klinikpatienten im Rahmen und insoweit als integrierter Bestandteil des Behandlungskonzeptes der Klägerin, die damit innerhalb ihres Behandlungsplanes/Versorgungsauftrages die Behandlung ihrer - auch vom Beigeladenen als Gruppenleiter verantwortlich behandelten - Patienten nicht nur diesen, sondern ebenfalls dem jeweiligen Kostenträger gegenüber allein zu verantworten hatte. Selbst unter Berücksichtigung seiner therapeutischen Freiheiten war der Beigeladene durch diese institutionelle Einbindung in den Klinikalltag, dessen Organisation und seiner therapeutischen Orientierung an der ganzheitlichen Konzeption der Klägerin somit Erfüllungsgehilfe der Klinik und insoweit den "Weisungen" der Klinik unterlegen, was nicht zuletzt durch seine Teilnahme an Teambesprechungen mit andern Therapeuten und unter Beteiligung des verantwortlichen, angestellten Oberarztes verdeutlicht wird. Auch wenn diese selbst nicht in die eigentliche therapeutische Tätigkeit des Beigeladenen eingebunden waren, dann aber mit den Ausführungen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hierzu doch in die allgemeine und auch konkrete Therapieplanung, von der auch die Tätigkeit des Beigeladenen wiederum also solche abhängig war.
Damit lässt sich die Tätigkeit des Beigeladenen im Klinikalltag der Klägerin nicht losgelöst von der Behandlung der Patienten als solcher einordnen, wobei der Beigeladene auch keinen Einfluss darauf hatte, welche Patienten von ihm bzw. innerhalb seiner Gruppe konkret behandelt wurden. Diese wurden ihm stattdessen zugewiesen. D.h., dem Beigeladenen "fehlte im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit die Möglichkeit, den Patientenstrom selbst zu steuern" (vgl. hierzu SG Mannheim, Urteil vom 16. Juni 2011, S 15 R 2545/09), wobei der Beigeladene den Patienten gegenüber dann insoweit auch wie ein angestellter Arzt der Klägerin aufgetreten ist. Anders als diese mag der Beigeladene dabei dann zwar von gewissen "arbeitsvertraglichen" Pflichten "befreit" gewesen sein, die unauflösliche Einbindung seiner Tätigkeit im Rahmen der Behandlung der Patienten der Klägerin, die eben nicht seine Privatpatienten waren, in den fremdbestimmten Klinikalltag und damit die Organisation der Klägerin, lässt dies jedoch unberührt (vgl. weiter u.a. zur abhängigen Beschäftigung eines Schiffsarztes LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 2. Juli 2012, 2 Ta 71/12; zur abhängigen Beschäftigung von Pflegefachkräften bei Nachtwachen in und im Auftrag von Pflegeeinrichtungen LSG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2012, L 2 R 13/09, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2012, L 4 R 761/11 und LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20. Juli 2011, L 8 (3,5,16) R 55/06 und L 8 R 531/10 und abschließend zur abhängigen Beschäftigung eines für die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits tätigen Heilpraktikers für Psychotherapie SG Kassel, Urteil vom 21. September 2011, S 12 KR 395/10). Gleiches gilt für die vorgeblich ohne Einbindung der Verwaltung der Klägerin zwischenzeitlich erfolgte o.a. Reduzierung der Tätigkeit des Beigeladenen aus gesundheitlichen Gründen. Diese Reduzierung ist nämlich nicht einseitig durch den Beigeladenen ohne Rücksicht auf die Belange der Klägerin erfolgt, sondern war nach den Ausführungen des Beigeladenen hierzu unter Abwägung betrieblicher Belange Ergebnis von Absprachen im Team, also eines Kommunikationsprozesses, in den die Verwaltung der Klägerin als Arbeitgeberin bereits durch ihren teamleitenden, angestellten Oberarzt als Vertreter der Klägerin und "Vorgesetztem" des Beigeladenen eingebunden war. Auch insoweit besteht kein Unterschied zu entsprechenden Vereinbarungen in "herkömmlichen" Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen.
Bestätigt wird all dies dann letztlich auch durch den aktuellen Internetauftritt der Klägerin (vgl. http://www.a-klinik.de), in dem es zur Organisation z.B. der dortigen Psychosomatik u.a. heiß, dass die Psychosomatische Abteilung in drei relativ eigenständige Abteilungen mit eigenen Stationszimmern untergliedert sei, jede dieser Abteilungen von einer Oberärztin/einem Oberarzt geleitet und neben den allgemeinen Therapieindikationen einen eigenen Schwerpunkt (frauenspezifische Traumatherapie, integrierte Tinnitustherapie und Psychoonkologie, spezifische Therapie junger Erwachsener sowie kognitive Verhaltenstherapie) habe, wobei die Behandlung durch ein multiprofessionelles Team erfolge, das neben den vorgenannten Oberärzten 5 ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten/innen, 1-2 Ärzte/innen, 5 Schwestern bzw. Pfleger, 2 Atemtherapeutinnen, 1 Kunsttherapeutin und 1 Sekretärin umfasse, was die Einbindung des Beigeladenen in diese Organisation mehr als verdeutlicht.
Den Beigeladenen insoweit einem Subunternehmer im herkömmlichen Sinne gleichzustellen, würde zur Überzeugung der Kammer abschließend die aufgezeigten o.a. rechtlichen Grundsätze verkennen, die Bedeutung der therapeutischen Arbeit des Beigeladenen entwerten und allein wirtschaftlichen Interessen geschuldet sein, insoweit dann aber auch das Gesamtgefüge verkennen, in dem sich die Tätigkeit des Beigeladenen vollzieht.
Damit hat es sich bei der hier streitigen Tätigkeit des Beigeladenen abschließend aber auch nicht nur um eine Tätigkeit als abhängig Beschäftigter gehandelt, sie war u.a. auf der Grundlage der abgerechneten aktenkundigen Entgelte mit der Beklagten auch in den o.a. Zweigen der Sozialversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig. Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt im Verhältnis Klägerin/Beklagte § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), im Verhältnis dieser zum Beigeladenen § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG.
Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es nicht; Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, liegen nicht vor.
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