Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 192/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 323/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee der DDR – NVA – (Nr. 1 der Anlage 2 zum An¬spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 10. September 1970 bis 31. Dezember 1973, die die Beklagte als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der NVA festgestellt hatte, höhere Arbeitsentgelte vorzumerken.
Der 1948 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. September 1967 bis 30. Juni 1990 als Berufsoffizier in der NVA zuletzt im Dienstgrad eines Majors beschätigt. Die Besoldung des Klägers erfolgte nach Maßgabe der Verordnung über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Dienstes in der NVA (Besoldungsordnung) vom 24. Januar 1962 (GBl der DDR Teil II, 1962, S 49) und dem Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung Nr. 31/62 vom 7. April 1962 (Durchführung der Besoldung) sowie der Grundsatzentscheidung zur Durchsetzung der Fünften Änderung zur Besoldungsordnung vom 28. Januar 1966 (Kennziffer I/4 /412, Bl. 1 und 2). In den vorhandenen Besoldungsstammkarten sind neben Einträgen für Besoldung und Abzügen für die Versorgungsordnung gesonderte Zahlungen für Wohnungsgeld, ständige Zuschläge sowie einen Zuschlag für Grenzdienst (Gz) und für bestimmte Jahre Zahlungen von Verpflegungsgeld (Vg) dokumentiert.
Die Beklagte stellte die Zugehörigkeitszeiten des Klägers zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA mit Bescheid vom 11. August 1999 fest und bescheinigte die für diesen Zeitraum nachgewiesenen Arbeitsentgelte, wobei ua Gz und Vg nicht berücksichtigt wurden. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 11. August 1999 dahingehend, dass weitere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung seiner Zuschläge und Abgeltungen für die Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem von 1970 bis 1973 festzustellen seien. Zur Begründung verwies er auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 ("Jahresendprämie "). Die Beklagte lehnte den Antrag zur Berücksichtigung von weiteren Zahlungen als Arbeitsentgelt iSd § 8 AAÜG mit Bescheid vom 19. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2009 ab. Die tatsächlichen Arbeitsentgelte seien mit dem Entgeltbescheid vom 11. August 1990 zutreffend festgestellt worden. In der Zeit von September 1970 bis November 1981 sei der Gz gezahlt worden. Dieser sei jedoch nicht als Entgelt zu berücksichtigen, weil hierfür keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden seien. Vg sei nur für die Jahre 1976, 1977 und 1983 gezahlt worden. Dieses sei mangels Beitragspflicht ebenfalls nicht als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Im Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Neuruppin hat der Kläger vorgetragen: Der Begriff "Arbeitsentgelt" iSv § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) umfasse alle Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt worden seien. Insbesondere der Geldwert der Verpflegung für die Zeit von August 1967 bis Januar 1972, das Vg für die Zeit von Februar 1972 bis Dezember 1973, der Geldwert der gewährten Unterkunft für die Zeit von August 1967 bis Januar 1972 sowie der Gz für die Zeit von September 1970 bis Dezember 1973 seien daher als zusätzliche Arbeitsentgelte festzustellen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2012 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte über die mit Bescheid vom 11. August 1999 bereits festgestellten Entgelte hinaus. Sowohl der Gz als auch das Vg seien nicht lohnsteuer – und beitragspflichtig gewesen. Das bundesdeutsche Einkommensteuergesetz (EStG) sei zum Zeitpunkt des Zuflusses der in Rede stehenden Leistungen für den Kläger nicht anwendbar gewesen, da für ihn das Recht der DDR gegolten habe. Darüber hinaus habe der Kläger die Verpflegung und die gewährte Unterkunft nicht nachgewiesen. Nachweisbar sei lediglich gezahltes Wohnungsgeld ab 1. August 1970, das von der Beklagten aber bereits in die Entgeltfeststellung von 11. August 1999 mit einbezogen wor¬den sei.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat der Kläger zunächst sein Begehren im Wesentlichen weiterverfolgt und dann im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2012 sein Begehren auf die Berücksichtigung der Zahlung des Vg für die Zeit vom 1. Februar 1972 bis 31. Dezember 1973 und der Zahlung des Gz für die Zeit vom 10. September 1970 bis 31. Dezember 1973 als weitere Arbeitsentgelte beschränkt. Er trägt ergänzend vor: Das angegriffene Urteil weiche von der Rechtsprechung des BSG ab. Danach sei für die Bestimmung des Ent¬geltbegriffs des § 6 Abs. 1 AAÜG der bundesdeutsche weite Begriff des Arbeitsentgelts iSv § 14 Abs. 1 SGB IV zu Grunde zu legen. Danach seien Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet worden seien und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt worden seien. Der Bezug zur Beschäftigung bestehe für Einnahmen, die entweder unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt worden seien. Arbeitsentgelt seien daher alle Einnahmen, die ohne die Beschäftigung beim Arbeitnehmer nicht denkbar wären. Außerdem müssten zum Arbeitsentgelt sämtliche Nebenleistungen zu Löhnen und Gehältern gerechnet werden, wie zum Beispiel laufende Zulagen, Lohnzuschläge, Zuschüsse, pauschale Abgeltungen sowie Sachbezüge und sonstige Vorteile aufgrund der Beschäftigung. Entsprechend seien Erschwerniszulagen als laufendes Arbeitsentgelt anzusehen. Ob Einnahmen eines Versicherten lohnsteuerfrei und damit nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen seien (§ 1 Arbeitsentgeltverordnung - ArEV), bestimme sich auch für AAÜG-Versorgungsberechtigte nach dem am 1. August 1991 geltenden Steuerrecht (Bezugnahme auf BSG aaO). Sowohl das Vg als auch der Gz seien danach als steuerpflichtige Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG anzusehen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. März 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 11. August 1999 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte als weitere tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte das für die Zeit vom 1. Februar 1972 bis 31. Dezember 1973 gezahlte Verpflegungsgeld sowie den für die Zeit vom 10. September 1979 bis 31. Dezember 1973 gezahlten Zuschlag für Grenzdienst berücksichtigt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils und trägt vor: Der Hinweis auf § 256a Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) im Klammerzusatz des § 6 Abs. 1 AAÜG sei nach dem Willen des Gesetzgebers und Sinn und Zweck des Gesetzes als Hinweis auf die grundsätzliche Versicherbarkeit der Verdienste zu sehen. Wenn der Gesetzgeber mit dem Klammerzusatz die Funktion des Verdienstes im Rahmen der Bestimmung des in Entgeltpunkten ausgedrückten Vorleistungswertes zur bundesdeutschen Rentenversicherung habe verdeutlichen wollen, hätte er besser auf § 256a Abs. 1 SGB VI hingewiesen. Eine Überführung von Zahlungen sei vom Gesetzgeber nur dann gewollt gewesen, wenn diese Zahlungen wenigstens grundsätzlich versicherbar gewesen seien. Die zur Zusatzversorgung ergangene Rechtsprechung des BSG zu § 14 SGB IV sei nicht auf die Sonderversorgte zu übertragen. Im Übrigen handele es sich sowohl beim Gz als auch beim Vg nicht um Arbeitsentgelt iSv § 14 SGB IV. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und den Inhalt der Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Klage ist auch noch nach dem 1. Januar 2008 weiterhin als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R –).
Die Klage ist indes unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2009 ist rechtmäßig, soweit er noch angefochten wird. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung VII vom 11. August 1999 teilweise zu ändern und dem Kläger weiteres Arbeitsentgelt für die im Berufungsantrag aufgeführten Bezugszeiten von Vg und Gz zu bescheinigen. Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt kommt nur § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) über das sogenannte Zugunstenverfahren in Betracht. Die Vorschrift ist auch auf Bescheide anzuwenden, in denen Feststellungen auf der Grundlage des AAÜG getroffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 6/09 R – juris). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen – also in den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen –, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Für die hier in Frage stehenden Feststellungsbescheide des Versorgungsträgers kommt allein § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht (so ausdrücklich BSG ebenda und auch im Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, wozu insbesondere das "tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gehört. Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach AAÜG – dh Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) – ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das "erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 des AAÜG zuzuordnen. Dieses vom Versorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen muss vom Rentenversicherungsträger gemäß § 259b Abs. 1 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenfeststellung zugrunde gelegt werden. Dem Betroffenen zugeflossene Geld- und geldwerte Sachleistungen sind von dem Beklagten also nur in einem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG zu berücksichtigen, wenn es sich um Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handelt. Dies ist jedoch im Hinblick auf das hier in Rede stehende Vg und den Gz nicht der Fall.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert den Begriff des Arbeitsentgelts (ebenso wie den des Arbeitseinkommens) nicht ausdrücklich (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Dieser Begriff ist deshalb der richterlichen Auslegung zugänglich. Weiterhin kann das Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht nach den Regeln des in dieser Vorschrift erwähnten § 256a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln sein. Denn dann wären im Wesentlichen nur Entgelte erfasst, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der DDR und ggf. zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt wurden. Für den Bereich der Zusatzversorgung hat das BSG bereits ausgeführt, dass eine solche Rechtsauslegung sinnlos wäre, da die Überführung der Anwartschaften aus dem Versorgungssystem gemäß AAÜG dann keine Auswirkungen auf die Höhe der Rente der zusatzversorgten Versicherten hätte (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, aaO). Im Bereich der Sonderversorgung wären bei dieser Rechtsauslegung sogar keinerlei Entgelte zu berücksichtigen, was offenkundig nicht sein kann. Schließlich ergibt sich aus der Systematik der Sondervorschriften des SGB VI für die Rentenberechnung mit Zeiten im Beitrittsgebiet, dass mit Pflichtbeiträgen im Sinne des § 256a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SGB VI nur solche in einem System der "gesetzlichen Rentenversi¬cherung" gemäß § 248 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VI gemeint sind (insbesondere die vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund getragene Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie die Staatliche Versicherung der DDR), dh nicht auch Beiträge für ein Sonderversorgungssystem (vgl. SG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2010 – S 24 RS 1540/09 – juris). Sonderversorgte Versicherte haben aber ausschließlich Beiträge für ihr Sonderversorgungssystem abgeführt und mithin keine Pflichtbeiträge im Sinne des § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Begriff des Arbeitsentgelts das Einkommen des Versicherten gemeint ist, das "nach den maßgeblichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig war". Diese Auslegung entsprach einem Vorschlag aus dem Regierungsentwurf zum 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 23. März 2001 zur Ergänzung des § 6 AAÜG (BT-Drs. 14/5640, S. 7). Gegen diese Auslegung spricht schon, dass der Deutsche Bundestag sie im Zuge der Diskussionen über das 2. AAÜG-Änderungsgesetz ausdrücklich nicht befürwortete (siehe angenommene Beschlussempfehlung vom 16. Mai 2001, BT-Drs. 14/6063, S. 24). Außerdem sind der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für eine derart unmittelbare Anknüpfung an die durchaus vielfältigen Einzelregelungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR sprächen. Offen bliebe insbesondere, wie die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile im Falle beitragsfreier Zusatzversorgungssysteme zu ermitteln wären (zB Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG). Zutreffend dürfte vielmehr sein, dass die Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ersichtlich mit den entsprechenden Begriffen in §§ 14, 15 SGB IV übereinstimmen. Mit dem BSG, dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Wortwahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erkennbar ua an den Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB IV anknüpfen wollte (so erstmals BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 – B 4 RA 6/99 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 3). Schließlich ist das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV auch Grundlage der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 162 Nr. 1 SGB IV); daher erscheint es folgerichtig, grundsätzlich den beitragsrechtlichen Begriff des Arbeitsentgelts zu verwenden, wenn nach dem Regelungsprogramm des AAÜG zur Überführung von Anwartschaften aus einem Versorgungssystem fiktive Pflichtbeitragszeiten gebildet werden sollen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, aaO) ist der Begriff des Arbeitsentgelts in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Sinne einer strikten und statischen gesetzlichen Verweisung auf das gesamte am 1. August 1991 geltende Beitragsrecht auszulegen, sodass jeweils zu prüfen ist , ob die in der DDR im Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zugeflossenen Geld- oder Sachleistungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV gewesen wären, wenn sie erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 zugeflossen wären. Die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung geht zudem davon aus, dass nicht nur die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV – hier Abs. 1 – zu beachten ist, was zur Folge hat, dass zum Arbeitsentgelt grundsätzlich "alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung [gehören], gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden." Darüber hinaus soll auch die ArEV – dh die Verordnung auf Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV zur Bestimmung von Entgeltbestandteilen, die nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV gelten – anzuwenden sein. Danach bestimmt insbesondere § 1 ArEV, dass steuerfreie "Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden", nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Der Versorgungsträger hat somit grundsätzlich alle dem Versicherten im Zugehörigkeitszeitraum zugeflossenem Geld- und Sachleistungen zu berücksichtigen, die der weiten Definition des Arbeitsentgelts iSv § 14 Abs. 1 SGB IV entsprechen, sofern diese nicht "zusätzlich zu Löh¬nen und Gehältern gewährt wurden" und nach dem EStG steuerfrei gewesen wären. Da das AAÜG am 1. August 1991 in Kraft trat, ist auch hinsichtlich der Bestimmung des Entgeltbegriffs jeweils auf § 14 SGB IV, die ArEV und – insbesondere – das EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung abzustellen (BSG aaO). Zwar hat das BSG in der genannten Entscheidung lediglich über die Pflicht zur Anerkennung von Jahresendprämien im Bereich der Zusatzversorgungssysteme entschieden und ist insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich hier um Arbeitsentgelte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handele, weil Jahresendprämien – wenn sie nicht im Zuflusszeitpunkt in der DDR, sondern am 1. August 1991 gezahlt worden wären – nicht steuerfrei, sondern gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und damit beitragspflichtig gewesen wären (BSG aaO). Der Senat folgt dieser in der Rechtsprechung der Sozialgerichte zT abgelehnten (vgl. nur SG Leipzig, aaO; SG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2011 – S 35 RS 2129/09 – juris; SG Potsdam, Urteil vom 7. Dezember 2010 – S 36 R 121/09 – juris) Rechtsprechung des BSG, die konsequenterweise auf den Bereich der Sonderversorgungssysteme zu übertragen ist. Der Kläger hat indes auch auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Berücksichtigung der streitbefangenen Zahlungen als zusätzliche Entgelte. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dementsprechend liegen Einnahmen aus einer Beschäftigung nur dann vor, wenn ein unmittelbarer (synallagmatischer) oder mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang zwischen der Einnahme und der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 1). Die Berücksichtigung des Vg scheitert bereits daran, dass tatsächliche Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Februar 1972 bis 31. Dezember 1973 weder aus der Besoldungsstammkarte hervorgehen noch sonst ersichtlich sind. Es mag zu vermuten sein, dass der Kläger auch in der genannten Zeit Vg erhalten hatte, in welcher Höhe und für welche Zeiträume, geht aus den Besoldungsstammkarten jedoch nicht hervor. Vielmehr ist dort die Zahlung von Vg erst ab 1. Januar 1974 eingetragenen. Darauf, ob das Vg tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt darstellt, dass die Beklagte festzustellen verpflichtet ist (§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 AAÜG), kommt es mangels Feststellbarkeit einer tatsächlichen Zahlung von Vg somit nicht an. Auch das BSG hat in dem Urteil vom 23. August 2007 (aaO) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derjenige, der die Beträge geltend macht, für den Zufluss die objektive Beweislast trägt. Da das Vg nicht nachgewiesen und mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte auch nicht als glaubhaft gemacht iSv § 6 Abs. 5 AAÜG angesehen werden kann, war die Beklagte nicht verpflichtet, dieses als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, den Gz als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Bei dem dem Kläger gewährten Gz handelte es sich nicht um eine Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung. Für das Verständnis des Sinns dieser Zuflüsse ist bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters dieser Einnahmen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 23. August 2007, aaO) an die sachlich einschlägigen Bestimmungen der DDR anzuknüpfen. Insoweit ergibt sich bereits aus der Syste¬matik der Besoldungsordnung bzw. der Durchführung der Besoldung (Befehl Nr. 31/62) für die hier maßgeblichen Zeiträume, dass der Gz nicht unmittelbar für die Bereitstellung der Arbeitskraft als Grenzsoldat zu zahlen war. Das "Gehalt" setzte sich grundsätzlich aus der Vergütung für Dienstgrade, für die Dienststellungen und für das Dienstalter zusammen (vgl § 15 Abs. 1 der Besoldungsordnung). Nach § 16 Abs. 1 der Besoldungsordnung waren zu den Dienstbezügen bei besonderen Bedingungen Zulagen sowie für besondere physische und psychische Belastungen während der Ausübung des Dienstes Zuschläge zu zahlen. Nach dem Befehl Nr. 31/62 haben Angehörige der Grenztruppen für den unmittelbaren Grenzdienst unter bestimmten Voraussetzungen "Erschwerniszuschläge" ausgezahlt bekommen. Für die nicht unmittelbar anspruchsberechtigten Armeeangehörigen (Offiziere und Unteroffiziere mit bestimmter Vergütungshöhe) war über die Zahlung des Gz unter "Berücksichtigung des Umfan¬ges der psychischen und physischen Belastungen" durch den Chef der Grenztruppen eine gesonderte Entscheidung zu treffen. Das BSG hatte zwar mit Urteil vom 2. August 2000 (– B 4 RA 41/99 R – juris) ausgeführt, dass alle zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen als relevant in Betracht kommen können. Dass nicht jeder irgendwie geartete Zusammenhang zwischen der gewährten Leistung und der Beschäftigung für die Zurechnung einer Einnahme zum Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs. 1 SGB IV hinreichend erscheint, lässt sich indes dem Hinweis des BSG auf die Nichtberücksichtigung von Sozialleistungen entnehmen. Das BSG hat sodann im Urteil zum "Sperrzonenzuschlag" vom 29. Januar 2004 (– B 4 RA 19/03 R = SozR 4-8750 § 8 Nr 1) seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung vorliegen müsse. Der wegen der allgemeinen Erschwernisse im Sperrgebiet gezahlte Sperrzonenzuschlag sei trotz des Umstandes, dass er sich am Lohn bzw. Gehalt eines Beschäftigten orientiert habe, nicht "wegen der Beschäftigung" gewährt worden. Mangels "Lohncharakters" sei er nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen. An dem Erfordernis eines (zumindest) inneren, sachlichen Zusammenhangs zwischen Einnahme und Be¬schäftigung hat das BSG auch im Urteil zur Jahresendprämie vom 23. August 2007 (aaO) festgehalten. Im Falle des Gz fehlt es indes an einem derartigen inneren Zusammenhang. Denn bei dieser Zuwendung handelte es sich um eine maßgeblich aus sozialpolitischer und fürsorgerechtlicher Motivation sowie im eigenbetrieblichen Interesse des Staates DDR gewährte Leistung. Die Gewährung des Gz hatte keinen Entgeltcharakter. Der Gz stand nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der ausgeübten Beschäftigung, sondern war eine Entschädigung für die erschwerten Bedingungen an der Grenze und hatte keinen Lohncharakter (vgl ähnlich zum Sperrzonenzuschlag BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03 R – aaO). Diese Zahlungen lagen ferner zugleich im eigenbetrieblichen Interesse der NVA und damit des Staates, was ihre Zuordnung zum Arbeitsentgelt des § 14 Abs. 1 SGB IV wegen des damit ebenfalls auszuschließenden inneren, sachlichen Zusammenhanges zwischen den erzielten geldwerten Vorteilen bzw. Einnahmen ausschließt. Die zur vergleichbaren Frage (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2004 – B 12 KR 5/04 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 3) der Zuordnung von Einnahmen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, die im eigenbetrieblichen Interesse gewährten werden, ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist insoweit auf den Ar¬beitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 SGB IV zu übertragen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zum "eigenbetrieblichen Interesse" (vgl. nur BFH, Urteil vom 21. Januar 2010 – VI R 51/08 = BFHE 228, 85 ff. zur Verpflegung der Crew auf einem Flusskreuzfahrtschiff) liegt kein (steuerpflichtiger) Arbeitslohn vor, wenn die vom Arbeitnehmer erlangten Vorteile sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die "für" seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für die Bereitstellung der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Eine derartige Fallgestaltung liegt im Fall der für Grenzsoldaten von ihrem staatlichen Arbeitgeber gewährten Gz vor. Dieser war zwar zum Einen eine Entschädigung für allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere unter anderem die Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten sowie der zur Aufrechterhaltung der ununterbrochenen Einsatzbereitschaft gerade im Grenzdienst praktisch ständigen Kasernierung, die indes auch bei nicht im unmittelbaren Grenzdienst tätigen NVA-Soldaten zu gewärtigen waren. Vielmehr war – wie allgemein bekannt ist – die Zahlung des Gz aber darüber hinausgehend in entscheidendem Maße Ausdruck des zur "Staatsräson" erhobenen Grundsatzes der SED-Diktatur, die Staatsgrenze der DDR gerade zum westlichen "Ausland" und die innerdeutsche Grenze insbesondere auch gegen Übertritte durch die eigene Bevölkerung, ggfs. auch mittels Schusswaffengebrauchs ("Schießbefehl"), zu sichern. Nach dem Selbstverständnis der DDR handelte es sich hierbei um einen "Frontdienst im Frieden" (vgl etwa Stephan Wolf, Hauptabteilung I: NVA und Grenztruppen (Handbuch), Hrsg. BStU, Berlin 2005 – www.nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0292-97839421300423), der selbst unter permanenter Kontrolle durch das Ministerium für Staatssicherheit stand. Der Grenzdienst sollte daher wegen dieser übergeordneten staatlichen Zielsetzung und der daraus resultierenden Sonderstellung für den Staat auch finanziell in nicht unerheblichem Maße privilegiert sein. Die Gewährung des Gz lag daher ganz überwiegend im "eigenbetrieblichen Interesse" der DDR. Das mögliche finanzielle Interesse der Soldaten an der Gewährung eines Gz hatte demgegenüber letztlich nur untergeordnete Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee der DDR – NVA – (Nr. 1 der Anlage 2 zum An¬spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 10. September 1970 bis 31. Dezember 1973, die die Beklagte als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der NVA festgestellt hatte, höhere Arbeitsentgelte vorzumerken.
Der 1948 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. September 1967 bis 30. Juni 1990 als Berufsoffizier in der NVA zuletzt im Dienstgrad eines Majors beschätigt. Die Besoldung des Klägers erfolgte nach Maßgabe der Verordnung über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Dienstes in der NVA (Besoldungsordnung) vom 24. Januar 1962 (GBl der DDR Teil II, 1962, S 49) und dem Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung Nr. 31/62 vom 7. April 1962 (Durchführung der Besoldung) sowie der Grundsatzentscheidung zur Durchsetzung der Fünften Änderung zur Besoldungsordnung vom 28. Januar 1966 (Kennziffer I/4 /412, Bl. 1 und 2). In den vorhandenen Besoldungsstammkarten sind neben Einträgen für Besoldung und Abzügen für die Versorgungsordnung gesonderte Zahlungen für Wohnungsgeld, ständige Zuschläge sowie einen Zuschlag für Grenzdienst (Gz) und für bestimmte Jahre Zahlungen von Verpflegungsgeld (Vg) dokumentiert.
Die Beklagte stellte die Zugehörigkeitszeiten des Klägers zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA mit Bescheid vom 11. August 1999 fest und bescheinigte die für diesen Zeitraum nachgewiesenen Arbeitsentgelte, wobei ua Gz und Vg nicht berücksichtigt wurden. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 11. August 1999 dahingehend, dass weitere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung seiner Zuschläge und Abgeltungen für die Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem von 1970 bis 1973 festzustellen seien. Zur Begründung verwies er auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 ("Jahresendprämie "). Die Beklagte lehnte den Antrag zur Berücksichtigung von weiteren Zahlungen als Arbeitsentgelt iSd § 8 AAÜG mit Bescheid vom 19. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2009 ab. Die tatsächlichen Arbeitsentgelte seien mit dem Entgeltbescheid vom 11. August 1990 zutreffend festgestellt worden. In der Zeit von September 1970 bis November 1981 sei der Gz gezahlt worden. Dieser sei jedoch nicht als Entgelt zu berücksichtigen, weil hierfür keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden seien. Vg sei nur für die Jahre 1976, 1977 und 1983 gezahlt worden. Dieses sei mangels Beitragspflicht ebenfalls nicht als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Im Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Neuruppin hat der Kläger vorgetragen: Der Begriff "Arbeitsentgelt" iSv § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) umfasse alle Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt worden seien. Insbesondere der Geldwert der Verpflegung für die Zeit von August 1967 bis Januar 1972, das Vg für die Zeit von Februar 1972 bis Dezember 1973, der Geldwert der gewährten Unterkunft für die Zeit von August 1967 bis Januar 1972 sowie der Gz für die Zeit von September 1970 bis Dezember 1973 seien daher als zusätzliche Arbeitsentgelte festzustellen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2012 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte über die mit Bescheid vom 11. August 1999 bereits festgestellten Entgelte hinaus. Sowohl der Gz als auch das Vg seien nicht lohnsteuer – und beitragspflichtig gewesen. Das bundesdeutsche Einkommensteuergesetz (EStG) sei zum Zeitpunkt des Zuflusses der in Rede stehenden Leistungen für den Kläger nicht anwendbar gewesen, da für ihn das Recht der DDR gegolten habe. Darüber hinaus habe der Kläger die Verpflegung und die gewährte Unterkunft nicht nachgewiesen. Nachweisbar sei lediglich gezahltes Wohnungsgeld ab 1. August 1970, das von der Beklagten aber bereits in die Entgeltfeststellung von 11. August 1999 mit einbezogen wor¬den sei.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat der Kläger zunächst sein Begehren im Wesentlichen weiterverfolgt und dann im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2012 sein Begehren auf die Berücksichtigung der Zahlung des Vg für die Zeit vom 1. Februar 1972 bis 31. Dezember 1973 und der Zahlung des Gz für die Zeit vom 10. September 1970 bis 31. Dezember 1973 als weitere Arbeitsentgelte beschränkt. Er trägt ergänzend vor: Das angegriffene Urteil weiche von der Rechtsprechung des BSG ab. Danach sei für die Bestimmung des Ent¬geltbegriffs des § 6 Abs. 1 AAÜG der bundesdeutsche weite Begriff des Arbeitsentgelts iSv § 14 Abs. 1 SGB IV zu Grunde zu legen. Danach seien Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet worden seien und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt worden seien. Der Bezug zur Beschäftigung bestehe für Einnahmen, die entweder unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt worden seien. Arbeitsentgelt seien daher alle Einnahmen, die ohne die Beschäftigung beim Arbeitnehmer nicht denkbar wären. Außerdem müssten zum Arbeitsentgelt sämtliche Nebenleistungen zu Löhnen und Gehältern gerechnet werden, wie zum Beispiel laufende Zulagen, Lohnzuschläge, Zuschüsse, pauschale Abgeltungen sowie Sachbezüge und sonstige Vorteile aufgrund der Beschäftigung. Entsprechend seien Erschwerniszulagen als laufendes Arbeitsentgelt anzusehen. Ob Einnahmen eines Versicherten lohnsteuerfrei und damit nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen seien (§ 1 Arbeitsentgeltverordnung - ArEV), bestimme sich auch für AAÜG-Versorgungsberechtigte nach dem am 1. August 1991 geltenden Steuerrecht (Bezugnahme auf BSG aaO). Sowohl das Vg als auch der Gz seien danach als steuerpflichtige Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG anzusehen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. März 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 11. August 1999 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte als weitere tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte das für die Zeit vom 1. Februar 1972 bis 31. Dezember 1973 gezahlte Verpflegungsgeld sowie den für die Zeit vom 10. September 1979 bis 31. Dezember 1973 gezahlten Zuschlag für Grenzdienst berücksichtigt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils und trägt vor: Der Hinweis auf § 256a Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) im Klammerzusatz des § 6 Abs. 1 AAÜG sei nach dem Willen des Gesetzgebers und Sinn und Zweck des Gesetzes als Hinweis auf die grundsätzliche Versicherbarkeit der Verdienste zu sehen. Wenn der Gesetzgeber mit dem Klammerzusatz die Funktion des Verdienstes im Rahmen der Bestimmung des in Entgeltpunkten ausgedrückten Vorleistungswertes zur bundesdeutschen Rentenversicherung habe verdeutlichen wollen, hätte er besser auf § 256a Abs. 1 SGB VI hingewiesen. Eine Überführung von Zahlungen sei vom Gesetzgeber nur dann gewollt gewesen, wenn diese Zahlungen wenigstens grundsätzlich versicherbar gewesen seien. Die zur Zusatzversorgung ergangene Rechtsprechung des BSG zu § 14 SGB IV sei nicht auf die Sonderversorgte zu übertragen. Im Übrigen handele es sich sowohl beim Gz als auch beim Vg nicht um Arbeitsentgelt iSv § 14 SGB IV. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und den Inhalt der Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Klage ist auch noch nach dem 1. Januar 2008 weiterhin als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R –).
Die Klage ist indes unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2009 ist rechtmäßig, soweit er noch angefochten wird. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung VII vom 11. August 1999 teilweise zu ändern und dem Kläger weiteres Arbeitsentgelt für die im Berufungsantrag aufgeführten Bezugszeiten von Vg und Gz zu bescheinigen. Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt kommt nur § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) über das sogenannte Zugunstenverfahren in Betracht. Die Vorschrift ist auch auf Bescheide anzuwenden, in denen Feststellungen auf der Grundlage des AAÜG getroffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 6/09 R – juris). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen – also in den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen –, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Für die hier in Frage stehenden Feststellungsbescheide des Versorgungsträgers kommt allein § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht (so ausdrücklich BSG ebenda und auch im Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, wozu insbesondere das "tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gehört. Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach AAÜG – dh Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) – ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das "erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 des AAÜG zuzuordnen. Dieses vom Versorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen muss vom Rentenversicherungsträger gemäß § 259b Abs. 1 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenfeststellung zugrunde gelegt werden. Dem Betroffenen zugeflossene Geld- und geldwerte Sachleistungen sind von dem Beklagten also nur in einem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG zu berücksichtigen, wenn es sich um Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handelt. Dies ist jedoch im Hinblick auf das hier in Rede stehende Vg und den Gz nicht der Fall.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert den Begriff des Arbeitsentgelts (ebenso wie den des Arbeitseinkommens) nicht ausdrücklich (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Dieser Begriff ist deshalb der richterlichen Auslegung zugänglich. Weiterhin kann das Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht nach den Regeln des in dieser Vorschrift erwähnten § 256a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln sein. Denn dann wären im Wesentlichen nur Entgelte erfasst, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der DDR und ggf. zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt wurden. Für den Bereich der Zusatzversorgung hat das BSG bereits ausgeführt, dass eine solche Rechtsauslegung sinnlos wäre, da die Überführung der Anwartschaften aus dem Versorgungssystem gemäß AAÜG dann keine Auswirkungen auf die Höhe der Rente der zusatzversorgten Versicherten hätte (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, aaO). Im Bereich der Sonderversorgung wären bei dieser Rechtsauslegung sogar keinerlei Entgelte zu berücksichtigen, was offenkundig nicht sein kann. Schließlich ergibt sich aus der Systematik der Sondervorschriften des SGB VI für die Rentenberechnung mit Zeiten im Beitrittsgebiet, dass mit Pflichtbeiträgen im Sinne des § 256a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SGB VI nur solche in einem System der "gesetzlichen Rentenversi¬cherung" gemäß § 248 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VI gemeint sind (insbesondere die vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund getragene Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie die Staatliche Versicherung der DDR), dh nicht auch Beiträge für ein Sonderversorgungssystem (vgl. SG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2010 – S 24 RS 1540/09 – juris). Sonderversorgte Versicherte haben aber ausschließlich Beiträge für ihr Sonderversorgungssystem abgeführt und mithin keine Pflichtbeiträge im Sinne des § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Begriff des Arbeitsentgelts das Einkommen des Versicherten gemeint ist, das "nach den maßgeblichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig war". Diese Auslegung entsprach einem Vorschlag aus dem Regierungsentwurf zum 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 23. März 2001 zur Ergänzung des § 6 AAÜG (BT-Drs. 14/5640, S. 7). Gegen diese Auslegung spricht schon, dass der Deutsche Bundestag sie im Zuge der Diskussionen über das 2. AAÜG-Änderungsgesetz ausdrücklich nicht befürwortete (siehe angenommene Beschlussempfehlung vom 16. Mai 2001, BT-Drs. 14/6063, S. 24). Außerdem sind der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für eine derart unmittelbare Anknüpfung an die durchaus vielfältigen Einzelregelungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR sprächen. Offen bliebe insbesondere, wie die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile im Falle beitragsfreier Zusatzversorgungssysteme zu ermitteln wären (zB Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG). Zutreffend dürfte vielmehr sein, dass die Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ersichtlich mit den entsprechenden Begriffen in §§ 14, 15 SGB IV übereinstimmen. Mit dem BSG, dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Wortwahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erkennbar ua an den Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB IV anknüpfen wollte (so erstmals BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 – B 4 RA 6/99 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 3). Schließlich ist das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV auch Grundlage der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 162 Nr. 1 SGB IV); daher erscheint es folgerichtig, grundsätzlich den beitragsrechtlichen Begriff des Arbeitsentgelts zu verwenden, wenn nach dem Regelungsprogramm des AAÜG zur Überführung von Anwartschaften aus einem Versorgungssystem fiktive Pflichtbeitragszeiten gebildet werden sollen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, aaO) ist der Begriff des Arbeitsentgelts in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Sinne einer strikten und statischen gesetzlichen Verweisung auf das gesamte am 1. August 1991 geltende Beitragsrecht auszulegen, sodass jeweils zu prüfen ist , ob die in der DDR im Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zugeflossenen Geld- oder Sachleistungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV gewesen wären, wenn sie erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 zugeflossen wären. Die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung geht zudem davon aus, dass nicht nur die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV – hier Abs. 1 – zu beachten ist, was zur Folge hat, dass zum Arbeitsentgelt grundsätzlich "alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung [gehören], gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden." Darüber hinaus soll auch die ArEV – dh die Verordnung auf Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV zur Bestimmung von Entgeltbestandteilen, die nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV gelten – anzuwenden sein. Danach bestimmt insbesondere § 1 ArEV, dass steuerfreie "Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden", nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Der Versorgungsträger hat somit grundsätzlich alle dem Versicherten im Zugehörigkeitszeitraum zugeflossenem Geld- und Sachleistungen zu berücksichtigen, die der weiten Definition des Arbeitsentgelts iSv § 14 Abs. 1 SGB IV entsprechen, sofern diese nicht "zusätzlich zu Löh¬nen und Gehältern gewährt wurden" und nach dem EStG steuerfrei gewesen wären. Da das AAÜG am 1. August 1991 in Kraft trat, ist auch hinsichtlich der Bestimmung des Entgeltbegriffs jeweils auf § 14 SGB IV, die ArEV und – insbesondere – das EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung abzustellen (BSG aaO). Zwar hat das BSG in der genannten Entscheidung lediglich über die Pflicht zur Anerkennung von Jahresendprämien im Bereich der Zusatzversorgungssysteme entschieden und ist insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich hier um Arbeitsentgelte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handele, weil Jahresendprämien – wenn sie nicht im Zuflusszeitpunkt in der DDR, sondern am 1. August 1991 gezahlt worden wären – nicht steuerfrei, sondern gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und damit beitragspflichtig gewesen wären (BSG aaO). Der Senat folgt dieser in der Rechtsprechung der Sozialgerichte zT abgelehnten (vgl. nur SG Leipzig, aaO; SG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2011 – S 35 RS 2129/09 – juris; SG Potsdam, Urteil vom 7. Dezember 2010 – S 36 R 121/09 – juris) Rechtsprechung des BSG, die konsequenterweise auf den Bereich der Sonderversorgungssysteme zu übertragen ist. Der Kläger hat indes auch auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Berücksichtigung der streitbefangenen Zahlungen als zusätzliche Entgelte. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dementsprechend liegen Einnahmen aus einer Beschäftigung nur dann vor, wenn ein unmittelbarer (synallagmatischer) oder mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang zwischen der Einnahme und der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 1). Die Berücksichtigung des Vg scheitert bereits daran, dass tatsächliche Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Februar 1972 bis 31. Dezember 1973 weder aus der Besoldungsstammkarte hervorgehen noch sonst ersichtlich sind. Es mag zu vermuten sein, dass der Kläger auch in der genannten Zeit Vg erhalten hatte, in welcher Höhe und für welche Zeiträume, geht aus den Besoldungsstammkarten jedoch nicht hervor. Vielmehr ist dort die Zahlung von Vg erst ab 1. Januar 1974 eingetragenen. Darauf, ob das Vg tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt darstellt, dass die Beklagte festzustellen verpflichtet ist (§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 AAÜG), kommt es mangels Feststellbarkeit einer tatsächlichen Zahlung von Vg somit nicht an. Auch das BSG hat in dem Urteil vom 23. August 2007 (aaO) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derjenige, der die Beträge geltend macht, für den Zufluss die objektive Beweislast trägt. Da das Vg nicht nachgewiesen und mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte auch nicht als glaubhaft gemacht iSv § 6 Abs. 5 AAÜG angesehen werden kann, war die Beklagte nicht verpflichtet, dieses als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, den Gz als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Bei dem dem Kläger gewährten Gz handelte es sich nicht um eine Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung. Für das Verständnis des Sinns dieser Zuflüsse ist bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters dieser Einnahmen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 23. August 2007, aaO) an die sachlich einschlägigen Bestimmungen der DDR anzuknüpfen. Insoweit ergibt sich bereits aus der Syste¬matik der Besoldungsordnung bzw. der Durchführung der Besoldung (Befehl Nr. 31/62) für die hier maßgeblichen Zeiträume, dass der Gz nicht unmittelbar für die Bereitstellung der Arbeitskraft als Grenzsoldat zu zahlen war. Das "Gehalt" setzte sich grundsätzlich aus der Vergütung für Dienstgrade, für die Dienststellungen und für das Dienstalter zusammen (vgl § 15 Abs. 1 der Besoldungsordnung). Nach § 16 Abs. 1 der Besoldungsordnung waren zu den Dienstbezügen bei besonderen Bedingungen Zulagen sowie für besondere physische und psychische Belastungen während der Ausübung des Dienstes Zuschläge zu zahlen. Nach dem Befehl Nr. 31/62 haben Angehörige der Grenztruppen für den unmittelbaren Grenzdienst unter bestimmten Voraussetzungen "Erschwerniszuschläge" ausgezahlt bekommen. Für die nicht unmittelbar anspruchsberechtigten Armeeangehörigen (Offiziere und Unteroffiziere mit bestimmter Vergütungshöhe) war über die Zahlung des Gz unter "Berücksichtigung des Umfan¬ges der psychischen und physischen Belastungen" durch den Chef der Grenztruppen eine gesonderte Entscheidung zu treffen. Das BSG hatte zwar mit Urteil vom 2. August 2000 (– B 4 RA 41/99 R – juris) ausgeführt, dass alle zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen als relevant in Betracht kommen können. Dass nicht jeder irgendwie geartete Zusammenhang zwischen der gewährten Leistung und der Beschäftigung für die Zurechnung einer Einnahme zum Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs. 1 SGB IV hinreichend erscheint, lässt sich indes dem Hinweis des BSG auf die Nichtberücksichtigung von Sozialleistungen entnehmen. Das BSG hat sodann im Urteil zum "Sperrzonenzuschlag" vom 29. Januar 2004 (– B 4 RA 19/03 R = SozR 4-8750 § 8 Nr 1) seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung vorliegen müsse. Der wegen der allgemeinen Erschwernisse im Sperrgebiet gezahlte Sperrzonenzuschlag sei trotz des Umstandes, dass er sich am Lohn bzw. Gehalt eines Beschäftigten orientiert habe, nicht "wegen der Beschäftigung" gewährt worden. Mangels "Lohncharakters" sei er nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen. An dem Erfordernis eines (zumindest) inneren, sachlichen Zusammenhangs zwischen Einnahme und Be¬schäftigung hat das BSG auch im Urteil zur Jahresendprämie vom 23. August 2007 (aaO) festgehalten. Im Falle des Gz fehlt es indes an einem derartigen inneren Zusammenhang. Denn bei dieser Zuwendung handelte es sich um eine maßgeblich aus sozialpolitischer und fürsorgerechtlicher Motivation sowie im eigenbetrieblichen Interesse des Staates DDR gewährte Leistung. Die Gewährung des Gz hatte keinen Entgeltcharakter. Der Gz stand nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der ausgeübten Beschäftigung, sondern war eine Entschädigung für die erschwerten Bedingungen an der Grenze und hatte keinen Lohncharakter (vgl ähnlich zum Sperrzonenzuschlag BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03 R – aaO). Diese Zahlungen lagen ferner zugleich im eigenbetrieblichen Interesse der NVA und damit des Staates, was ihre Zuordnung zum Arbeitsentgelt des § 14 Abs. 1 SGB IV wegen des damit ebenfalls auszuschließenden inneren, sachlichen Zusammenhanges zwischen den erzielten geldwerten Vorteilen bzw. Einnahmen ausschließt. Die zur vergleichbaren Frage (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2004 – B 12 KR 5/04 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 3) der Zuordnung von Einnahmen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, die im eigenbetrieblichen Interesse gewährten werden, ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist insoweit auf den Ar¬beitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 SGB IV zu übertragen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zum "eigenbetrieblichen Interesse" (vgl. nur BFH, Urteil vom 21. Januar 2010 – VI R 51/08 = BFHE 228, 85 ff. zur Verpflegung der Crew auf einem Flusskreuzfahrtschiff) liegt kein (steuerpflichtiger) Arbeitslohn vor, wenn die vom Arbeitnehmer erlangten Vorteile sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die "für" seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für die Bereitstellung der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Eine derartige Fallgestaltung liegt im Fall der für Grenzsoldaten von ihrem staatlichen Arbeitgeber gewährten Gz vor. Dieser war zwar zum Einen eine Entschädigung für allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere unter anderem die Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten sowie der zur Aufrechterhaltung der ununterbrochenen Einsatzbereitschaft gerade im Grenzdienst praktisch ständigen Kasernierung, die indes auch bei nicht im unmittelbaren Grenzdienst tätigen NVA-Soldaten zu gewärtigen waren. Vielmehr war – wie allgemein bekannt ist – die Zahlung des Gz aber darüber hinausgehend in entscheidendem Maße Ausdruck des zur "Staatsräson" erhobenen Grundsatzes der SED-Diktatur, die Staatsgrenze der DDR gerade zum westlichen "Ausland" und die innerdeutsche Grenze insbesondere auch gegen Übertritte durch die eigene Bevölkerung, ggfs. auch mittels Schusswaffengebrauchs ("Schießbefehl"), zu sichern. Nach dem Selbstverständnis der DDR handelte es sich hierbei um einen "Frontdienst im Frieden" (vgl etwa Stephan Wolf, Hauptabteilung I: NVA und Grenztruppen (Handbuch), Hrsg. BStU, Berlin 2005 – www.nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0292-97839421300423), der selbst unter permanenter Kontrolle durch das Ministerium für Staatssicherheit stand. Der Grenzdienst sollte daher wegen dieser übergeordneten staatlichen Zielsetzung und der daraus resultierenden Sonderstellung für den Staat auch finanziell in nicht unerheblichem Maße privilegiert sein. Die Gewährung des Gz lag daher ganz überwiegend im "eigenbetrieblichen Interesse" der DDR. Das mögliche finanzielle Interesse der Soldaten an der Gewährung eines Gz hatte demgegenüber letztlich nur untergeordnete Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved