Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4619/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Prüfung eines Treuhandverhältnisses zwischen nahen Angehörigen und nahen Freunden gilt der Grundsatz, dass ein solcher Vertrag und seine tatsächliche Durchführung im Wesentlichen einem Randvergleich standhalten muss (also dem zwischen fremden Dritten üblichen)
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 3.569,18 EUR, das sie im Zeitraum zwischen Mai 2007 und Oktober 2009 bezogen hat. Die 1959 geborene und verheiratete Klägerin stand beim Beklagten seit Mai 2006 in Bezug laufender Leistung nach dem SGB II. Dem Leistungsbezug lagen Anträge der Klägerin vom 15. Mai 2006, 07. September 2006, 12. März 2007, 27. November 2007, 18. April 2008, 01. November 2008, 16. März 2009 und 21. September 2009 zugrunde. In diesen Anträgen gab die Klägerin zu ihrem Vermögen und dem Vermögen ihres Ehemanns, eines Altersrentners (Altersrente laut Rentenbescheid vom 12. November 2002: 627,18 EUR), an, sie und ihr Ehemann besäßen ein Girokonto mit einem Wert von 130,00 EUR sowie ein Kraftfahrzeug. Die Frage nach weiteren Vermögenswerten, Guthaben und Sparbüchern beantwortete die Klägerin in sämtlichen Antragsformularen mit "nein". Aufgrund eines Datenabgleichs erlangte der Beklagte am 27. Januar 2010 von Zinseinnahmen des Ehemanns der Klägerin für das Jahr 2008 in Höhe von 646,32 EUR Kenntnis. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass auf dem Sparbuch des Ehemanns der Klägerin bei der Sparkasse ... mit der Konto-Nr.A am 28. Dezember 2006 ein Betrag in Höhe von 13.500,00 EUR gebucht und gutgeschrieben worden war. Auf einem weiteren Sparbuch des Ehemannes der Klägerin bei der Sparkasse ... mit der Konto-Nr. B wurden am 08. Januar 2007 7.000,00 EUR und am 13. Januar 2009 4.000,00 EUR einbezahlt. Daraus, so der Beklagte, ergebe sich, dass das Vermögen des Ehemanns der Klägerin 2006 13.500,00 EUR zzgl. Zinsen, ab Januar 2007 20.500,00 EUR und ab Januar 2009 24.500,00 EUR zzgl. Zinsen ausgemacht habe. Darauf folgend hörte der Beklagte die Klägerin unter dem 22. April 2010 schriftlich zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung laufender Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 3.794,00 EUR an. Zur Begründung hieß es, die Leistungsbewilligung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Klägerin zumindest grob fahrlässig falsche Angaben über ihre und die Vermögensverhältnisse ihres Ehemanns gemacht habe.
Daraufhin äußerte sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zunächst mit Schreiben vom 23. Mai 2010. Darin führte sie aus, sie habe mit ihrem Mann einen Ehevertrag geschlossen. Jeder habe sein Geld, für den Haushalt werde gemeinsam aufgekommen. Dies habe ihr Mann so gewollt. Ihr Mann habe ihr von dem Geld bei der Sparkasse ... nichts gesagt. Erst jetzt habe er mit ihr darüber gesprochen. Er habe ihr gesagt, dass sein Verwandter nach Deutschland ziehen wolle. Der könne aber hier kein Konto eröffnen. Deshalb habe der Verwandte ihrem Mann das Geld auf dessen Konto gelegt. Darüber möchte sie mit ihrem Mann keinen Streit führen. Mit Bescheid vom 08. Juli 2011 nahm der Beklagte zunächst der Klägerin im Zeitraum zwischen Mai 2006 und Februar 2010 gewährte laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 7.380,36 EUR zurück und forderte diese zur Erstattung auf. Auf den daraufhin am 29. Juni 2010 erhobenen Widerspruch änderte der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08. Juli 2010 mit Änderungsbescheid vom 15. September 2011 dahingehend ab, die Erstattungsforderung auf 3.569,18 EUR zu ermäßigen und den Erstattungszeitraum auf die Zeit zwischen dem Mai 2007 und Oktober 2009 zu begrenzen. Den dagegen klägerseitig am 26. September 2011 aufrecht erhaltenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, der 1959 geborenen Klägerin und ihrem Ehemann, der Altersrente beziehe und 1941 geboren sei, stünde ab 2007 ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 18.450,00 EUR zu. Ab diesem Zeitpunkt, dem 01. Januar 2007, habe das Vermögen der Klägerin und ihres Ehemanns mit 20.500,00 EUR die Freibeträge überstiegen, so dass ein Leistungsanspruch ab Januar 2007 nicht mehr gegeben gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der gewährten Leistungen lägen vor. Die Klägerin habe nämlich bei der Antrags- und Folgenantragsstellung falsche und unvollständige Angaben gemacht. Zu den Sparbüchern ihres Ehemanns habe sich die Klägerin erst geäußert, nachdem sie dazu mit Schreiben des Beklagten vom 22. April 2010 angehört worden sei. Aufgrund der erfolgten Belehrung sei der Klägerin aber von Leistungsbeginn an bewusst gewesen, dass sie sich über ihre Vermögensverhältnisse kundig zu machen und korrekte Angaben zu machen habe. Soweit sie dies im Hinblick auf das Vermögen ihres Ehemanns unterlassen habe, sei ihr dies als grob fahrlässiges Verhalten zuzurechnen.
Soweit die Klägerin geltend mache, es handele sich bei dem Sparbuchvermögen nicht um das Sparbuchvermögen ihres Ehemanns, seien diese Angaben weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Gegen eine treuhänderische Verwahrung des Vermögens durch ihren Ehemann spräche insbesondere, dass von dem angeblichen Treuhänderkonto gleichzeitig Daueraufträge für eigene Zwecke des Ehemanns ausgeführt worden seien. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, warum das vermeintlich treuhänderisch verwaltete Geld nicht auf einem, sondern auf mehreren Konten geführt worden sei. Am 08. November 2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Die Klägerin trägt vor, gegenüber dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt fehlerhafte Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht zu haben. Das ihr und ihrem Ehemann vorgehaltene Sparbuchgeld verwalte ihr Ehemann für den in der Republik Kasachstan in Astana lebenden A. Bei diesem Vermögen handelte es sich um von ihrem Ehemann verwaltetes Treuhandvermögen für den A, das auf zwei Sparbüchern angelegt sei. Das Geld sei auf zwei Sparbücher angelegt worden, um erleichterten Zugriff darauf zu haben. Zwischenzeitlich seien beide Sparbücher gelöscht und das Treuhandvermögen dem Treugeber übergeben worden. Dies habe der Treugeber, der A, unter dem 23. Januar 2012 auch schriftlich bestätigt. Ihr Ehemann könne dies alles als Zeuge bestätigen. Die Klägerin beantragt, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 08. Juli 2010 und 15. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Ausführungen.
Dem Gericht liegen folgende schriftliche Dokumente des A in russischer und deutscher Sprache vor: 25. Juni 2010: Bestätigung des A gegenüber dem Ehemann der Klägerin, ihm 35.000,00 EUR überwiesen zu haben, mit der Bitte, das Geld auf der Bank aufzubewahren. Er habe das Geld zurückerhalten, nachdem aus der Umsiedlung nach Deutschland vorläufig nichts geworden sei.
23. Januar 2012: Bestätigung, dem Ehemann der Klägerin vor einigen Jahren insgesamt 35.000,00 EUR übergeben zu haben, damit er dieses Geld bei einer Bank anlegt, weil der A beabsichtigt habe, nach Deutschland auszureisen. Das Geld sei als Startkapital, Lebensunterhalt und die Gründung eines eigenen Unternehmens vorgesehen gewesen. Nachdem seine Ausreise nicht funktioniert habe, habe er den Ehemann der Klägerin gebeten, ihm die 35.000,00 EUR zurückzugeben, was dieser auch getan habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist der Ehemann der Klägerin zum streitgegenständlichen Sachverhalt als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte (S 4 AS 4619/11) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 08. Juli 2010 und 15. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit den angefochtenen Bescheiden hat der Beklagte von der Klägerin für den noch streitgegenständlichen Leistungszeitraum von 2007 bis 2010 zu Recht 3.569,18 EUR an zuvor bewilligter Leistung durch Rücknahme aufgehoben und von der Klägerin zurückgefordert. Verfahrensrechtliche Grundlage der Rücknahme der Bewilligungen sind mit Blick auf die von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheide die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB II, 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach den tatsächlichen und materiell-rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 54 Nr. 18). Nach § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigter Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Absätze 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
(1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184, 187; Schütze, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 6. Aufl., 2008, § 48 Rn. 23 m.w.N.). Dies ist in der Regel der Fall, wenn er eindeutige Hinweise in Vordrucken, Merkblättern und mündlichen Belehrungen nicht beachtet (vgl. BSGE 44, 264, 273; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 2009, L 10 R 1916/09, JURIS Rn. 26 und Urteil vom 19. April 2007, L 7 AL 1443/05, JURIS Rn. 28). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Missachtet die Begünstigte die klaren und eindeutigen Hinweise im Bescheid oder in einem Merkblatt und konnte sie dies nach ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrem Bildungsstand erkennen, so begründet dies im Regelfall, wenn nicht gar Kenntnis, so zumindest grobe Fahrlässigkeit (vgl. BSGE 44, 264, 273; BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - JURIS und Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2007, a.a.O.). Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I sind Leistungsempfänger verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die gewährte Leistung erheblich sind, unverzüglich dem Leistungsträger mitzuteilen. Das Unterlassen oder die verspätete Mitteilung erheblicher Verhältnisänderungen stellt somit zwangsläufig ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Leistungsempfängers im Umgang mit seinen leistungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Behörde dar. Dies gilt auch für Verhalten, das auf Irrtum oder Verlässlichkeit beruht.
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, hat der Beklagte die der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis zum 31. Oktober 2009 gewährten Grundsicherungsleistungen in Höhe von 3.569,18 EUR zu Recht aufgehoben und zur Erstattung zurückgefordert, weil sich die Klägerin für diesen Zeitraum anrechenbares Vermögen im Sinne von § 12 SGB II zuzurechnen lassen muss und sie demzufolge für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch nämlich nur Personen, die u.a. hilfebedürftig sind (Nr. 3 a.a.O.). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch (1.) Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 12 Abs. 1 des SGB XII sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Gem. Abs. 2 der Norm ist vom Vermögen ein Grundbetrag von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner abzusetzen. Danach hat der Beklagte angesichts des Lebensalters der Klägerin - Jahrgang 1959 - und ihres Ehemanns - Jahrgang 1941 - für die Zeit ab 2007 den Vermögensfreibetrag für beide zutreffend in Höhe von 18.450,00 EUR festgesetzt. Auf den beiden Sparkonten des Ehemanns der Klägerin bei der Sparkasse ... haben sich indes ab Januar 2007 20.500,00 EUR und ab Januar 2009 sogar 24.500,00 EUR zzgl. Zinsen befunden. Dieses Geld des Ehemanns der Klägerin ist ihr aufgrund der mit dem Ehemann geführten Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft grundsicherungsrechtlich zuzurechnen. Die dagegen geltend gemachte Einwendung der Klägerin, das Geld habe nicht ihrem Ehemann gehört, sondern sei diesem nur treuhänderisch von einem Dritten, dem A, überlassen worden, hält das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für unglaubhaft. Denn die Voraussetzungen für ein im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes verdecktes Treuhandverhältnis haben nicht vorgelegen. Das Bundessozialgericht - BSG - hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4200 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R - JURIS) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberhaft" festhalten lassen, im Recht der Arbeitslosenhilfe nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: "Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFHE 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregeln in § 159 Abs. 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen und guten Freunden gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - (beide JURIS))." Diese Grundsätze, die sich das erkennende Gericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zur verdeckten Treuhand (vgl. L 12 AS 4994/10, Urteil vom 22. Juli 2011, JURIS Rn. 27 f.) zu eigen macht, sind auch auf die Frage, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 = BSGE 106, 185; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 - L 1 AS 31/08 - (JURIS)) und führen vorliegend dazu, dass der ab Januar 2007 angelegte Sparbetrag von 20.500,00 EUR - ab Januar 2009 sogar in Höhe von 24.500,00 EUR - zu als Vermögen berücksichtigen ist. Gegen das Vorliegen einer sogenannten verdeckten Treuhand im Hinblick auf die vorgenannten Sparbeträge sprechen eine ganze Reihe von Anhaltspunkten. Zum einen hätte es bereits verfahrensrechtlich nahegelegen, die verdeckte Treuhand gegenüber dem Beklagten als Grundsicherungsträger bereits bei der Folgeantragstellung offenzulegen. Dies hat die Klägerin offensichtlich unterlassen. Soweit sie sich auf Unkenntnis über die Vermögensverhältnisse ihres Ehemanns beruft, ist ihr dies zuzurechnen.
Darüber hinaus und vor allem aber werfen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auch in der Sache weitere und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Treuhandabrede zwischen ihrem Ehemann und dem A. auf. Der A. will dem Ehemann der Klägerin laut seinen schriftlichen Bestätigungen vom 25. Juni 2010 und 23. Januar 2012 vor einigen Jahren in mehreren Tranchen 35.000,00 EUR jeweils mit der Bitte übergeben haben, diese für ihn auf einem Bankkonto oder Bankkonten aufzubewahren. Erstaunlich ist hierbei zunächst, dass keine schriftliche Treuhandabrede über einen Betrag von immerhin 35.000,00 EUR zwischen dem Ehemann und dem A. vorgelegt worden ist. Darüber hinaus erstaunt weiter, dass der A. in beiden vorgenannten Bestätigungen behauptet, den Betrag von 35.000,00 EUR vom Ehemann der Klägerin zurückerhalten zu haben. Diese Aussagen des A. zu einem angeblichen Treuhandvermögen von 35.000,00 EUR, dass er dem Ehemann der Klägerin überlassen haben will, passen nicht zu den nach Aktenlage bekannt gewordenen Vermögenseinlagen des Ehemanns der Klägerin bei der Sparkasse ... auf den Konten-Nrn. 2349725551 und 3249725634. Danach ist es zunächst am 28. Dezember 2006 zur Überweisung oder Einzahlung eines Betrages von 13.500,00 EUR und sodann zu Bareinzahlungen von 7.000,00 EUR und 4.000,00 EUR gekommen. Addiert man diese Beträge, so kommt man nur zu einem Betrag von 24.500,00 EUR. Dies wirft die Frage auf, wo die weiteren 10.500,00 EUR, die der A dem Ehemann der Klägerin angeblich im Wege einer verdeckten Treuhand übergeben haben will, geblieben sind. Folgte man insoweit den während der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Ehemanns der Klägerin, so hätte er ca. 10.000,- EUR des A. abredewidrig bei sich zu Hause in bar aufbewahrt und davon weiter abredewidrig einen kleineren Teil dieses Geldes für sich selbst verbraucht (Umzugskosten). Jedenfalls wäre es dabei unweigerlich zu Vermögensvermischungen - zwischen dem Geld des A. und solchem des Ehemanns der Klägerin - gekommen, die - nach dem vom Zeugen als vereinbart geschilderten Vertrag gegen das Vorliegen einer verdeckten Treuhandschaft - nämlich das Aufbewahren und Sichern des Treuhandvermögens allein zugunsten des Treuhänders - sprächen. Völlig ungeklärt ist weiter, wie der Ehemann der Klägerin, der aktenkundig am 13. Januar 2009 über 24.500,00 EUR Vermögen zzgl. Zinsen verfügt hat, dem A. auf einen Schlag 35.000,00 EUR zurückgegeben haben kann. Dazu müsste der Ehemann der Klägerin über mindestens 10.000,- EUR verfügt haben die bislang nicht plausibel dargelegt worden sind. Soweit der Ehemann der Klägerin behauptet, diese 10.000,00 EUR in bar zu Hause für den A. aufbewahrt zu haben steht dies mit seiner weiteren Aussage, von den 10.000,00 EUR auch Geld für sich verbraucht zu haben, in unauflöslichem Widerspruch. Auch wenn der Ehemann der Klägerin davon - wie von ihm erklärt - nur 1.500,00 EUR für sich verbraucht haben sollte, wie soll er angesichts der von ihm dargestellten finanziellen Situation in der Lage gewesen sein, dem A. in einem Zuge 35.000,00 EUR in bar zurückzuzahlen. Entweder stimmt sein Vortrag nicht oder der hat tatsächlich über noch mehr Geldvermögen verfügt als dem Beklagten und dem Gericht bisher bekannt ist. Ebenso wenig ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum auf den angeblichen Treuhandkonten bei der Sparkasse ..., die für den A. angelegt worden sein sollen, gleichzeitig Daueraufträge für eigenen Zwecke des Ehemanns der Klägerin ausgeführt worden sind (z.B. "Schneider Sparen", Abbuchung von 100,00 EUR am 3. März 2008 vom Konto 3249725551). Auch nicht nachvollziehbar ist, warum das vermeintlich treuhänderisch verwaltete Geld nicht auf einem, sondern auf mehreren Konten geführt worden ist. Die dazu vorgebrachte Einlassung, dies habe den Zugriff auf das Geld erleichtern sollen, ist dem Gericht angesichts der Größenordnung der Geldanlagen nicht plausibel. Im Übrigen sind die vom vernommenen Zeugen, dem Ehemann der Klägerin, in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben wage, in sich widersprüchlich und damit im Ganzen unglaubhaft geblieben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Zeuge keine schlüssigen und plausiblen Angaben zur tatsächlichen Durchführung der angeblichen mündlichen Treuhandabrede - abredewidrige Nichteinzahlung des Gesamtbetrags auf Sparkonten und abredewidriger teilweiser Eigenverbrauch des treuhänderisch überlassenen Geldes - sowie zu den Zeitpunkten und zur Höhe der jeweils eingezahlten Beträge durch den Treugeber A. hat machen können. Ebenso wenig hat er glaubhaft und plausibel zu erklären vermocht, mit welchen Mitteln er dem A. 35.000,00 EUR in einem Betrag wann zurückgezahlt haben will. Die verständige Klägerin - eine deutsche Staatsangehörige - hat das über ihren Ehemann ihr zurechenbare Vermögen von über 20.000,00 EUR für die Zeit ab 2007 gegenüber dem beklagten Leistungsträger zugleich grob fahrlässig verschwiegen. Aufgrund der zahlreichen dokumentierten schriftlichen und mündlichen Belehrungen der Klägerin durch den Beklagten in den von ihr handschriftlich unterschrieben Antragsvordrucken hat sie sich im Klaren darüber sein müssen, jedwedes Vermögen - also Vermögen, das ihr und/oder ihrem Ehemann zuzurechnen ist - unmittelbar nach Zufluss dem Leistungsträger anzuzeigen. In dem sie es über die Jahre - von 2007 bis 2010 - fortgesetzt unterlassen hat, den von ihr gegengezeichneten und gesetzlich bestimmten Mitteilungs- und Anzeigepflichten über Vermögensveränderungen nachzukommen, hat sie - obgleich in subjektiver Hinsicht hinreichend verständigt - vorwerfbar einfache Überlegungen ausgeblendet und nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Damit hat sie im Sinn des Gesetzes zugleich grob fahrlässig gehandelt. Die in den §§ 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X vorliegen. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Zur Kenntnis der Behörde von den maßgeblichen, die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gehört regelmäßig auch die Anhörung der Beteiligten (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 27 und 42). Vorliegend hat der Beklagte erst am 27. Januar 2010 Kenntnis von den wahren Vermögensverhältnissen des Ehemanns der Klägerin erlangt hat. Bereits im April 2010 hat er die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung angehört und diese dann auch mit Bescheiden vom 08. Juli 2010 und 15. September 2011 fristgerecht durchgeführt. Zudem ist der Beklagte schließlich gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III von einer gebundenen Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung ausgegangen. Dementsprechend hat der Beklagte in der Rechtsfolge die Erstattung anordnen müssen. Spielraum für Ermessenserwägungen lässt das Gesetz nicht. Die Erstattungsentscheidung hat der Beklagte darüber hinaus zutreffend auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützt. Über die Modalitäten der Rückzahlung ist vorliegend nicht zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 18; SozR 3-1300 § 48 Nr. 3 S. 84). Nach alldem hat die Klage in der Sache keinen Erfolg haben können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 3.569,18 EUR, das sie im Zeitraum zwischen Mai 2007 und Oktober 2009 bezogen hat. Die 1959 geborene und verheiratete Klägerin stand beim Beklagten seit Mai 2006 in Bezug laufender Leistung nach dem SGB II. Dem Leistungsbezug lagen Anträge der Klägerin vom 15. Mai 2006, 07. September 2006, 12. März 2007, 27. November 2007, 18. April 2008, 01. November 2008, 16. März 2009 und 21. September 2009 zugrunde. In diesen Anträgen gab die Klägerin zu ihrem Vermögen und dem Vermögen ihres Ehemanns, eines Altersrentners (Altersrente laut Rentenbescheid vom 12. November 2002: 627,18 EUR), an, sie und ihr Ehemann besäßen ein Girokonto mit einem Wert von 130,00 EUR sowie ein Kraftfahrzeug. Die Frage nach weiteren Vermögenswerten, Guthaben und Sparbüchern beantwortete die Klägerin in sämtlichen Antragsformularen mit "nein". Aufgrund eines Datenabgleichs erlangte der Beklagte am 27. Januar 2010 von Zinseinnahmen des Ehemanns der Klägerin für das Jahr 2008 in Höhe von 646,32 EUR Kenntnis. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass auf dem Sparbuch des Ehemanns der Klägerin bei der Sparkasse ... mit der Konto-Nr.A am 28. Dezember 2006 ein Betrag in Höhe von 13.500,00 EUR gebucht und gutgeschrieben worden war. Auf einem weiteren Sparbuch des Ehemannes der Klägerin bei der Sparkasse ... mit der Konto-Nr. B wurden am 08. Januar 2007 7.000,00 EUR und am 13. Januar 2009 4.000,00 EUR einbezahlt. Daraus, so der Beklagte, ergebe sich, dass das Vermögen des Ehemanns der Klägerin 2006 13.500,00 EUR zzgl. Zinsen, ab Januar 2007 20.500,00 EUR und ab Januar 2009 24.500,00 EUR zzgl. Zinsen ausgemacht habe. Darauf folgend hörte der Beklagte die Klägerin unter dem 22. April 2010 schriftlich zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung laufender Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 3.794,00 EUR an. Zur Begründung hieß es, die Leistungsbewilligung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Klägerin zumindest grob fahrlässig falsche Angaben über ihre und die Vermögensverhältnisse ihres Ehemanns gemacht habe.
Daraufhin äußerte sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zunächst mit Schreiben vom 23. Mai 2010. Darin führte sie aus, sie habe mit ihrem Mann einen Ehevertrag geschlossen. Jeder habe sein Geld, für den Haushalt werde gemeinsam aufgekommen. Dies habe ihr Mann so gewollt. Ihr Mann habe ihr von dem Geld bei der Sparkasse ... nichts gesagt. Erst jetzt habe er mit ihr darüber gesprochen. Er habe ihr gesagt, dass sein Verwandter nach Deutschland ziehen wolle. Der könne aber hier kein Konto eröffnen. Deshalb habe der Verwandte ihrem Mann das Geld auf dessen Konto gelegt. Darüber möchte sie mit ihrem Mann keinen Streit führen. Mit Bescheid vom 08. Juli 2011 nahm der Beklagte zunächst der Klägerin im Zeitraum zwischen Mai 2006 und Februar 2010 gewährte laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 7.380,36 EUR zurück und forderte diese zur Erstattung auf. Auf den daraufhin am 29. Juni 2010 erhobenen Widerspruch änderte der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08. Juli 2010 mit Änderungsbescheid vom 15. September 2011 dahingehend ab, die Erstattungsforderung auf 3.569,18 EUR zu ermäßigen und den Erstattungszeitraum auf die Zeit zwischen dem Mai 2007 und Oktober 2009 zu begrenzen. Den dagegen klägerseitig am 26. September 2011 aufrecht erhaltenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, der 1959 geborenen Klägerin und ihrem Ehemann, der Altersrente beziehe und 1941 geboren sei, stünde ab 2007 ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 18.450,00 EUR zu. Ab diesem Zeitpunkt, dem 01. Januar 2007, habe das Vermögen der Klägerin und ihres Ehemanns mit 20.500,00 EUR die Freibeträge überstiegen, so dass ein Leistungsanspruch ab Januar 2007 nicht mehr gegeben gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der gewährten Leistungen lägen vor. Die Klägerin habe nämlich bei der Antrags- und Folgenantragsstellung falsche und unvollständige Angaben gemacht. Zu den Sparbüchern ihres Ehemanns habe sich die Klägerin erst geäußert, nachdem sie dazu mit Schreiben des Beklagten vom 22. April 2010 angehört worden sei. Aufgrund der erfolgten Belehrung sei der Klägerin aber von Leistungsbeginn an bewusst gewesen, dass sie sich über ihre Vermögensverhältnisse kundig zu machen und korrekte Angaben zu machen habe. Soweit sie dies im Hinblick auf das Vermögen ihres Ehemanns unterlassen habe, sei ihr dies als grob fahrlässiges Verhalten zuzurechnen.
Soweit die Klägerin geltend mache, es handele sich bei dem Sparbuchvermögen nicht um das Sparbuchvermögen ihres Ehemanns, seien diese Angaben weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Gegen eine treuhänderische Verwahrung des Vermögens durch ihren Ehemann spräche insbesondere, dass von dem angeblichen Treuhänderkonto gleichzeitig Daueraufträge für eigene Zwecke des Ehemanns ausgeführt worden seien. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, warum das vermeintlich treuhänderisch verwaltete Geld nicht auf einem, sondern auf mehreren Konten geführt worden sei. Am 08. November 2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Die Klägerin trägt vor, gegenüber dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt fehlerhafte Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht zu haben. Das ihr und ihrem Ehemann vorgehaltene Sparbuchgeld verwalte ihr Ehemann für den in der Republik Kasachstan in Astana lebenden A. Bei diesem Vermögen handelte es sich um von ihrem Ehemann verwaltetes Treuhandvermögen für den A, das auf zwei Sparbüchern angelegt sei. Das Geld sei auf zwei Sparbücher angelegt worden, um erleichterten Zugriff darauf zu haben. Zwischenzeitlich seien beide Sparbücher gelöscht und das Treuhandvermögen dem Treugeber übergeben worden. Dies habe der Treugeber, der A, unter dem 23. Januar 2012 auch schriftlich bestätigt. Ihr Ehemann könne dies alles als Zeuge bestätigen. Die Klägerin beantragt, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 08. Juli 2010 und 15. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Ausführungen.
Dem Gericht liegen folgende schriftliche Dokumente des A in russischer und deutscher Sprache vor: 25. Juni 2010: Bestätigung des A gegenüber dem Ehemann der Klägerin, ihm 35.000,00 EUR überwiesen zu haben, mit der Bitte, das Geld auf der Bank aufzubewahren. Er habe das Geld zurückerhalten, nachdem aus der Umsiedlung nach Deutschland vorläufig nichts geworden sei.
23. Januar 2012: Bestätigung, dem Ehemann der Klägerin vor einigen Jahren insgesamt 35.000,00 EUR übergeben zu haben, damit er dieses Geld bei einer Bank anlegt, weil der A beabsichtigt habe, nach Deutschland auszureisen. Das Geld sei als Startkapital, Lebensunterhalt und die Gründung eines eigenen Unternehmens vorgesehen gewesen. Nachdem seine Ausreise nicht funktioniert habe, habe er den Ehemann der Klägerin gebeten, ihm die 35.000,00 EUR zurückzugeben, was dieser auch getan habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist der Ehemann der Klägerin zum streitgegenständlichen Sachverhalt als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte (S 4 AS 4619/11) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 08. Juli 2010 und 15. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit den angefochtenen Bescheiden hat der Beklagte von der Klägerin für den noch streitgegenständlichen Leistungszeitraum von 2007 bis 2010 zu Recht 3.569,18 EUR an zuvor bewilligter Leistung durch Rücknahme aufgehoben und von der Klägerin zurückgefordert. Verfahrensrechtliche Grundlage der Rücknahme der Bewilligungen sind mit Blick auf die von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheide die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB II, 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach den tatsächlichen und materiell-rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 54 Nr. 18). Nach § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigter Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Absätze 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
(1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184, 187; Schütze, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 6. Aufl., 2008, § 48 Rn. 23 m.w.N.). Dies ist in der Regel der Fall, wenn er eindeutige Hinweise in Vordrucken, Merkblättern und mündlichen Belehrungen nicht beachtet (vgl. BSGE 44, 264, 273; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 2009, L 10 R 1916/09, JURIS Rn. 26 und Urteil vom 19. April 2007, L 7 AL 1443/05, JURIS Rn. 28). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Missachtet die Begünstigte die klaren und eindeutigen Hinweise im Bescheid oder in einem Merkblatt und konnte sie dies nach ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrem Bildungsstand erkennen, so begründet dies im Regelfall, wenn nicht gar Kenntnis, so zumindest grobe Fahrlässigkeit (vgl. BSGE 44, 264, 273; BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - JURIS und Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2007, a.a.O.). Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I sind Leistungsempfänger verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die gewährte Leistung erheblich sind, unverzüglich dem Leistungsträger mitzuteilen. Das Unterlassen oder die verspätete Mitteilung erheblicher Verhältnisänderungen stellt somit zwangsläufig ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Leistungsempfängers im Umgang mit seinen leistungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Behörde dar. Dies gilt auch für Verhalten, das auf Irrtum oder Verlässlichkeit beruht.
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, hat der Beklagte die der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis zum 31. Oktober 2009 gewährten Grundsicherungsleistungen in Höhe von 3.569,18 EUR zu Recht aufgehoben und zur Erstattung zurückgefordert, weil sich die Klägerin für diesen Zeitraum anrechenbares Vermögen im Sinne von § 12 SGB II zuzurechnen lassen muss und sie demzufolge für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch nämlich nur Personen, die u.a. hilfebedürftig sind (Nr. 3 a.a.O.). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch (1.) Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 12 Abs. 1 des SGB XII sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Gem. Abs. 2 der Norm ist vom Vermögen ein Grundbetrag von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner abzusetzen. Danach hat der Beklagte angesichts des Lebensalters der Klägerin - Jahrgang 1959 - und ihres Ehemanns - Jahrgang 1941 - für die Zeit ab 2007 den Vermögensfreibetrag für beide zutreffend in Höhe von 18.450,00 EUR festgesetzt. Auf den beiden Sparkonten des Ehemanns der Klägerin bei der Sparkasse ... haben sich indes ab Januar 2007 20.500,00 EUR und ab Januar 2009 sogar 24.500,00 EUR zzgl. Zinsen befunden. Dieses Geld des Ehemanns der Klägerin ist ihr aufgrund der mit dem Ehemann geführten Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft grundsicherungsrechtlich zuzurechnen. Die dagegen geltend gemachte Einwendung der Klägerin, das Geld habe nicht ihrem Ehemann gehört, sondern sei diesem nur treuhänderisch von einem Dritten, dem A, überlassen worden, hält das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für unglaubhaft. Denn die Voraussetzungen für ein im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes verdecktes Treuhandverhältnis haben nicht vorgelegen. Das Bundessozialgericht - BSG - hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4200 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R - JURIS) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberhaft" festhalten lassen, im Recht der Arbeitslosenhilfe nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: "Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFHE 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregeln in § 159 Abs. 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen und guten Freunden gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - (beide JURIS))." Diese Grundsätze, die sich das erkennende Gericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zur verdeckten Treuhand (vgl. L 12 AS 4994/10, Urteil vom 22. Juli 2011, JURIS Rn. 27 f.) zu eigen macht, sind auch auf die Frage, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 = BSGE 106, 185; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 - L 1 AS 31/08 - (JURIS)) und führen vorliegend dazu, dass der ab Januar 2007 angelegte Sparbetrag von 20.500,00 EUR - ab Januar 2009 sogar in Höhe von 24.500,00 EUR - zu als Vermögen berücksichtigen ist. Gegen das Vorliegen einer sogenannten verdeckten Treuhand im Hinblick auf die vorgenannten Sparbeträge sprechen eine ganze Reihe von Anhaltspunkten. Zum einen hätte es bereits verfahrensrechtlich nahegelegen, die verdeckte Treuhand gegenüber dem Beklagten als Grundsicherungsträger bereits bei der Folgeantragstellung offenzulegen. Dies hat die Klägerin offensichtlich unterlassen. Soweit sie sich auf Unkenntnis über die Vermögensverhältnisse ihres Ehemanns beruft, ist ihr dies zuzurechnen.
Darüber hinaus und vor allem aber werfen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auch in der Sache weitere und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Treuhandabrede zwischen ihrem Ehemann und dem A. auf. Der A. will dem Ehemann der Klägerin laut seinen schriftlichen Bestätigungen vom 25. Juni 2010 und 23. Januar 2012 vor einigen Jahren in mehreren Tranchen 35.000,00 EUR jeweils mit der Bitte übergeben haben, diese für ihn auf einem Bankkonto oder Bankkonten aufzubewahren. Erstaunlich ist hierbei zunächst, dass keine schriftliche Treuhandabrede über einen Betrag von immerhin 35.000,00 EUR zwischen dem Ehemann und dem A. vorgelegt worden ist. Darüber hinaus erstaunt weiter, dass der A. in beiden vorgenannten Bestätigungen behauptet, den Betrag von 35.000,00 EUR vom Ehemann der Klägerin zurückerhalten zu haben. Diese Aussagen des A. zu einem angeblichen Treuhandvermögen von 35.000,00 EUR, dass er dem Ehemann der Klägerin überlassen haben will, passen nicht zu den nach Aktenlage bekannt gewordenen Vermögenseinlagen des Ehemanns der Klägerin bei der Sparkasse ... auf den Konten-Nrn. 2349725551 und 3249725634. Danach ist es zunächst am 28. Dezember 2006 zur Überweisung oder Einzahlung eines Betrages von 13.500,00 EUR und sodann zu Bareinzahlungen von 7.000,00 EUR und 4.000,00 EUR gekommen. Addiert man diese Beträge, so kommt man nur zu einem Betrag von 24.500,00 EUR. Dies wirft die Frage auf, wo die weiteren 10.500,00 EUR, die der A dem Ehemann der Klägerin angeblich im Wege einer verdeckten Treuhand übergeben haben will, geblieben sind. Folgte man insoweit den während der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Ehemanns der Klägerin, so hätte er ca. 10.000,- EUR des A. abredewidrig bei sich zu Hause in bar aufbewahrt und davon weiter abredewidrig einen kleineren Teil dieses Geldes für sich selbst verbraucht (Umzugskosten). Jedenfalls wäre es dabei unweigerlich zu Vermögensvermischungen - zwischen dem Geld des A. und solchem des Ehemanns der Klägerin - gekommen, die - nach dem vom Zeugen als vereinbart geschilderten Vertrag gegen das Vorliegen einer verdeckten Treuhandschaft - nämlich das Aufbewahren und Sichern des Treuhandvermögens allein zugunsten des Treuhänders - sprächen. Völlig ungeklärt ist weiter, wie der Ehemann der Klägerin, der aktenkundig am 13. Januar 2009 über 24.500,00 EUR Vermögen zzgl. Zinsen verfügt hat, dem A. auf einen Schlag 35.000,00 EUR zurückgegeben haben kann. Dazu müsste der Ehemann der Klägerin über mindestens 10.000,- EUR verfügt haben die bislang nicht plausibel dargelegt worden sind. Soweit der Ehemann der Klägerin behauptet, diese 10.000,00 EUR in bar zu Hause für den A. aufbewahrt zu haben steht dies mit seiner weiteren Aussage, von den 10.000,00 EUR auch Geld für sich verbraucht zu haben, in unauflöslichem Widerspruch. Auch wenn der Ehemann der Klägerin davon - wie von ihm erklärt - nur 1.500,00 EUR für sich verbraucht haben sollte, wie soll er angesichts der von ihm dargestellten finanziellen Situation in der Lage gewesen sein, dem A. in einem Zuge 35.000,00 EUR in bar zurückzuzahlen. Entweder stimmt sein Vortrag nicht oder der hat tatsächlich über noch mehr Geldvermögen verfügt als dem Beklagten und dem Gericht bisher bekannt ist. Ebenso wenig ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum auf den angeblichen Treuhandkonten bei der Sparkasse ..., die für den A. angelegt worden sein sollen, gleichzeitig Daueraufträge für eigenen Zwecke des Ehemanns der Klägerin ausgeführt worden sind (z.B. "Schneider Sparen", Abbuchung von 100,00 EUR am 3. März 2008 vom Konto 3249725551). Auch nicht nachvollziehbar ist, warum das vermeintlich treuhänderisch verwaltete Geld nicht auf einem, sondern auf mehreren Konten geführt worden ist. Die dazu vorgebrachte Einlassung, dies habe den Zugriff auf das Geld erleichtern sollen, ist dem Gericht angesichts der Größenordnung der Geldanlagen nicht plausibel. Im Übrigen sind die vom vernommenen Zeugen, dem Ehemann der Klägerin, in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben wage, in sich widersprüchlich und damit im Ganzen unglaubhaft geblieben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Zeuge keine schlüssigen und plausiblen Angaben zur tatsächlichen Durchführung der angeblichen mündlichen Treuhandabrede - abredewidrige Nichteinzahlung des Gesamtbetrags auf Sparkonten und abredewidriger teilweiser Eigenverbrauch des treuhänderisch überlassenen Geldes - sowie zu den Zeitpunkten und zur Höhe der jeweils eingezahlten Beträge durch den Treugeber A. hat machen können. Ebenso wenig hat er glaubhaft und plausibel zu erklären vermocht, mit welchen Mitteln er dem A. 35.000,00 EUR in einem Betrag wann zurückgezahlt haben will. Die verständige Klägerin - eine deutsche Staatsangehörige - hat das über ihren Ehemann ihr zurechenbare Vermögen von über 20.000,00 EUR für die Zeit ab 2007 gegenüber dem beklagten Leistungsträger zugleich grob fahrlässig verschwiegen. Aufgrund der zahlreichen dokumentierten schriftlichen und mündlichen Belehrungen der Klägerin durch den Beklagten in den von ihr handschriftlich unterschrieben Antragsvordrucken hat sie sich im Klaren darüber sein müssen, jedwedes Vermögen - also Vermögen, das ihr und/oder ihrem Ehemann zuzurechnen ist - unmittelbar nach Zufluss dem Leistungsträger anzuzeigen. In dem sie es über die Jahre - von 2007 bis 2010 - fortgesetzt unterlassen hat, den von ihr gegengezeichneten und gesetzlich bestimmten Mitteilungs- und Anzeigepflichten über Vermögensveränderungen nachzukommen, hat sie - obgleich in subjektiver Hinsicht hinreichend verständigt - vorwerfbar einfache Überlegungen ausgeblendet und nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Damit hat sie im Sinn des Gesetzes zugleich grob fahrlässig gehandelt. Die in den §§ 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X vorliegen. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Zur Kenntnis der Behörde von den maßgeblichen, die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gehört regelmäßig auch die Anhörung der Beteiligten (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 27 und 42). Vorliegend hat der Beklagte erst am 27. Januar 2010 Kenntnis von den wahren Vermögensverhältnissen des Ehemanns der Klägerin erlangt hat. Bereits im April 2010 hat er die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung angehört und diese dann auch mit Bescheiden vom 08. Juli 2010 und 15. September 2011 fristgerecht durchgeführt. Zudem ist der Beklagte schließlich gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III von einer gebundenen Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung ausgegangen. Dementsprechend hat der Beklagte in der Rechtsfolge die Erstattung anordnen müssen. Spielraum für Ermessenserwägungen lässt das Gesetz nicht. Die Erstattungsentscheidung hat der Beklagte darüber hinaus zutreffend auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützt. Über die Modalitäten der Rückzahlung ist vorliegend nicht zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 18; SozR 3-1300 § 48 Nr. 3 S. 84). Nach alldem hat die Klage in der Sache keinen Erfolg haben können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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