S 4 U 1436/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 1436/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Einstufung eines nach dem typisierenden Gesamtgepräge technisch orientierten Gebäudemanagement-Unternehmens in dem Gefahrtarif 400, Gefahrklasse 4,48 - Baudienstleistungen - der BG Bau 2012 ist im Rahmen des autonomen Satzungsrechts nicht zu beanstanden.
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenpflichtigen Verfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich vorliegend gegen die Neuveranlagung des Gefahrtarifs durch die beklagte Berufsgenossenschaft mit Wirkung ab dem 01. Januar 2012.

Die Klägerin betreibt das Unternehmen ... mit den Unternehmensteilen Gebäudemanagement, Handwerkerdienste, Catering, Gebäudereinigung, textile Dienstleistungen und Sanitär- und Hygieneartikel.

Mit Veranlagungsbescheid vom 04. März 1999 setzte die Beklagte für die Klägerin als Reinigungsunternehmen mit kaufmännischem und technischem Personal die Gefahrklassen 2,5 und 1,0 fest. Mit weiterem Veranlagungsbescheid vom 09. Dezember 2005 wies die Beklagte der Klägerin die Unternehmensteile Gebäude- und Straßenreinigung beginnend ab dem 01. Januar 2006 mit der Gefahrklasse 4,5 und dem Büroteil des Unternehmens mit der Gefahrklasse 1,0 zu. Dieser Bescheid wurde ebenso wie der vorangegangene Veranlagungsbescheid bestandskräftig.

Zum 01. Januar 2012 trat der zweite Gefahrtarif der Beklagten in Kraft. Aufgrund dieses Gefahrtarifs veranlagte die Beklagte die Klägerin mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Dezember 2011 mit Wirkung zum 01. Januar 2012 wie folgt neu:

Tarifstelle Gewerbezweig Gefahrklasse 400 Baudienstleistungen 4,48 900 Büroteil des Unternehmens 0,44

Den dagegen von der Klägerin am 28. Dezember 2011 erhobenen Widerspruch begründete diese unter Hinweis darauf, dass sie als Betrieb des Gebäudemanagements nicht unter den Gefahrtarif der Beklagten falle. Entweder sei eine Fremdveranlagung vorzunehmen oder die Veranlagung an die zuständige Beigeladene zu überweisen. Die Aufnahme des Begriffs "Gebäudemanagement" in die Tarifstelle 400 des Gefahrtarifs der Beklagten lägen sachfremde Erwägungen zugrunde. Aufgrund des Willkürverbots normsetzender Gremien sei der zweite Gefahrtarif der Beklagten insgesamt unwirksam, zumindest jedoch hinsichtlich der Einstufung von Betrieben des Gebäudemanagements. Dies gelte erst recht, wenn, wie im Fall der Klägerin, der Schwerpunkt der Arbeiten im Betrieb nicht im handwerklichen Bereich liege. Die einzigen Arbeiten, die annähernd im handwerklichen Bereich lägen, seien kleinere Reparaturen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Veranlagungsbescheid vom 16. Dezember 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, die Klägerin sei unbestritten im Bereich des Gebäudemanagements tätig. Das Gebäudemanagement umfasse gem. des seit dem 01. Januar 2012 gültigen zweiten Gefahrtarifs der Beklagten unter der Tarifstelle 400 "Baudienstleistungen" mit der Gefahrklasse 4,48. Der Einwand der Klägerin, dass 90 v. H. der Gebäudereinigungsmitarbeiter nicht bei ihr selbst, sondern bei einer kleineren Schwestergesellschaft beschäftigt seien, sei für die Beurteilung der Veranlagung nicht erheblich. Bei der Veranlagung der Klägerin sei allein auf die tatsächlich herrschenden Unternehmensverhältnisse abzustellen. Insoweit habe sogar die Klägerin eingeräumt, das Gebäudemanagement nicht allein büromäßig abzuwickeln, sondern auch handwerkliche Dienstleistungen zu erbringen. Eine zusätzliche Veranlagung für den Bereich Servicedienste (Klinikservice, Versorgungsdienste) sei derzeit nicht möglich, weil die Klägerin keine Unterlagen vorgelegt habe, die eine solche Veranlagung rechtfertigen könnten. Dies wäre nur dann möglich, wenn ein getrennter Arbeiterstamm vorhanden wäre, der nicht wechselseitig eingesetzt werde und getrennter Aufzeichnungen über Arbeitsentgelte geführt würden.

Am 13. April 2012 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, sie sei als Betrieb des Gebäudemanagements hinsichtlich der Unfallversicherungsbeiträge nicht bei der Beklagten, sondern bei der Beigeladenen zu veranlagen. Gebäudemanagement und Reinigungsarbeiten seien zu trennen. Die beim Gebäudemanagement anfallenden handwerklichen Leistungen seien allein kleinere Reparaturen, die das Gesamtbild des Betriebs nicht prägten. Darüber hinaus sei es so, dass die Gebäudereinigungsmitarbeiter nicht bei ihr, sondern bei einer kleineren Schwestergesellschaft beschäftigt seien. 76 v. H. der Tätigkeit in ihrem Hause gehörten dem Managementbereich an. Lediglich 24 v. H. der Tätigkeiten sei dem Bereich - Diensten - im Sinne von Reinigungstätigkeiten zuzuordnen. Dies ergebe sich auch aus der vorgelegten Mitarbeiterliste des internen Personalschlüssels.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01. Januar 2012 im Rahmen einer Fremdveranlagung analog der Gefahrtarifstelle 06 mit der Gefahrklasse 1,30 des Gefahrtarifs der Beigeladenen fremd zu veranlagen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, eine Differenzierung zwischen Gebäudemanagement und Reinigungsarbeiten sei im vorliegenden Fall zur Klärung der korrekten Veranlagung nicht erforderlich. Der seit 01. Januar 2012 gültige und maßgebliche Gefahrtarif der Beklagten sehe vor, dass Unternehmen, welche im Bereich Gebäudemanagement oder Reinigungsarbeiten tätig seien, nach der Tarifstelle 400, Gewerbezweig Baudienstleistungen und der Gefahrklasse 4,48 zu veranlagen seien. Eine Differenzierung sei nur notwendig, wenn beide Tätigkeiten unterschiedlichen Tarifstellen zuzuordnen seien. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Der Hinweis der Klägerin, dass der Bereich der Servicedienste im Betrieb stark ansteige, sei bis dato in keiner Weise belegt worden. Die konkrete Unternehmensstruktur der Klägerin, wie sie sich aus den Akten ergebe, sei die eines Baudienstleistungsunternehmens.

Die mit Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2012 beigeladene Berufsgenossenschaft hat keinen eigenen Klageantrag gestellt. Sie trägt vor, das Unternehmen der Klägerin falle ihres Erachtens in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Bei der Anwendung des Gefahrtarifs komme es nämlich nicht auf die konkreten Tätigkeiten an, die die Beschäftigten in einem Unternehmen ausübten. Entscheidend seien vielmehr allein Art und Gegenstand des Unternehmens. Dabei seien zwangshäufig Typisierungen zu berücksichtigen. Misch- und Mischgefahrtarifklassen seien nicht zu bilden.

Das Gericht hat die Beteiligten darüber hinaus mit Verfügung vom 14. Februar 2013 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dem Internetauftritt der Klägerin (www ...de, Stand: 14. Februar 2013, ausgedruckt und zur Akte S 4 U 1090/11 genommen) Bedeutung für die Bestimmung des Gepräges des Gewerbezweigs und damit für den Gefahrtarif zukommen könnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakten (S 4 U 1090/11 und S 4 U 1436/12) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch ab Januar 2012 analog der Gefahrtarifstelle 06 mit der Gefahrklasse 1,30 des Gefahrtarifs der Beigeladenen fremd veranlagt zu werden. Ebenso wenig steht ihr ein Anspruch auf Neubescheidung zu.

Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 S. 1 SGB VII, nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IV-) setzt hierzu gem. § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII). Die Gefahrtarifsatzung ist durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs. 1 SGB VII) überprüfbar, allerdings nur daraufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (vgl. BSGE 91, 128). Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. insgesamt BSG Urteil 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R -, JURIS).

Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Durch gefahrtarifliche Bestimmungen hervorgerufene Härten im Einzelfall sind als Folge der zulässigen generalisierenden versicherungsrechtlichen Regelungen hinzunehmen (vgl. BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2). Unter den Gefahrtarifstellen sind nach unterschiedlichen Zuordnungsmerkmalen Risikogemeinschaften zu bilden. Nach der Natur der Sache kommen die Tarifarten des Gewerbezweigtarifs oder des Tätigkeitstarifs in Betracht. Die unter diesen Gesichtspunkten gebildete Anzahl und die Arten der Gefahrtarifstellen stehen im Ermessen der Vertreterversammlung. Alle Tarifarten sind grundsätzlich zulässig, jedoch gebührt dem Gewerbezweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (vgl. BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1). Aber auch gemischte Tarife in diesem Sinne sind grundsätzlich zulässig (vgl. BSG a.a.O.). Es besteht keine Verpflichtung, für abgrenzbare Unternehmensteile eines zugehörigen Unternehmens nach den dort jeweils verrichteten Tätigkeiten (z.B. Büro/Verwaltung) verschiedene Gefahrtarifstellen einzurichten; diese Ausnahme vom Gewerbezweigtarif ist zwar möglich, nicht aber verbindlich (vgl. BSG v. 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - SozR 4-2700 § 157 SGB VII Nr. 1).

Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Veranlagungsänderungsbescheid der Beklagten nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil nach der inzident vorzunehmenden Prüfung der dem Bescheid zu Grunde liegende Gefahrtarif rechtlich unwirksam wäre. Der Gefahrtarif der Beklagten ist formell rechtmäßig. Er verstößt nicht gegen höherrangige gesetzliche Regelungen und Rechtsgrundsätze und berücksichtigt hinreichend versicherungsrelevante Tatsachengrundlagen und versicherungsmathematische Grundsätze. Die Beklagte hat Gefahrtarifstellen nach dem Gewerbezweigprinzip gebildet und mit der Gefahrtarifstelle 900, die jeweils den Büroteil der veranlagten Unternehmen erfasst, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach dem Tätigkeitsprinzip die Gefährdungsrisiken der Mitgliedsunternehmen in einer zulässigen Mischform erfasst.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der unter der Gefahrtarifstelle 400 für die Zeit ab Januar 2012 gebildete Gewerbezweig "Baudienstleistungen" ("Gebäude-, Straßen und Schornsteinreinigung, Gebäudemanagment u.a.") in dem vom erkennenden Gericht überprüfbaren Umfang nicht rechtsfehlerhaft. Der Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen, was voraussetzt, dass eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige vorgenommen worden ist.

Da ein Gewerbezweigtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken; sie muss vielmehr alle das Gefährdungsrisiko beeinflussenden Faktoren einbeziehen. Angesichts der Entwicklung der modernen Arbeitswelt zu einer Dienstleistungsgesellschaft verlieren zwar klassische technologische Abgrenzungskriterien immer mehr an Bedeutung; dennoch bleiben für den Zuschnitt der Gewerbezweige auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2006; a.a.O.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012, a.a.O.).

Bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen eines Unternehmens - wie dem der Klägerin - muss jedoch geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, sachgerechteren Gewerbezweig folgen (vgl. BSG Urteil vom 28.11.2006 a.a.O.).

Letztlich kann eine Unternehmensart also nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einem der im Gefahrtarif ausgewiesenen Gewerbezweige zugeordnet werden. Nach der einem Gewerbezweigtarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zwangsläufig zur Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezweigzugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (vgl. BSG Urteil vom 28.11.2003, a.a.O. mit Hinweis auf BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; BSG Urteil vom 21.08.1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335).

An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, ist eine fehlerhafte Veranlagung der Klägerin durch die Beklagte auch für die Zeit ab dem Jahr 2012 nicht zu erkennen. Nach dem entscheidenden typisierenden Gesamtgepräge der von ihr betriebenen Gewerbe und Gewerke präsentiert sich die Klägerin nämlich bis heute unverändert als ein im tatsächlichen Schwerpunkt den handwerklichen Bau- und Reinigungsdienstleistungen verpflichtetes Unternehmen. Dies ergibt sich für das erkennende Gericht aus dem aktuellen Internetauftritt der Klägerin (Stand: 14. Februar 2013) und den Angaben ihres Betriebsleiters L., während der mündlichen Verhandlung. Soweit die Klägerin ihren Internetauftritt als bloßes - nicht die Unternehmensrealität abbildendes - und zudem veraltetes Werbemittel darzustellen versucht, muss sie sich formal vorhalten lassen, dass ihr letzter Aktualisierungsvermerk bei den Impressumangaben aus dem Jahre 2013 stammt. Er rührt laut Impressum auch nicht - wie klägerseitig geltend gemacht - von der ... GmbH, sondern von der Klägerin, der ...GmbH & Co. OHG, selbst.

In der Sache löst die Einlassung der Klägerin zur Funktion ihres Internetauftritts als dem von ihr veröffentlichten und damit allgemein zugänglichen Kompetenznachweis einer Firma des Gebäudemanagements mit einem "richtigen Rund-Ums-Haus-Service", Handwerkerdiensten, Catering, Gebäudereinigung u.a. die Frage nach der Redlichkeit und Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu tatsächlichen Unternehmensstruktur aus. Denn ihr Internetauftritt vermittelt einem objektiven Dritten - entgegen der nachgerade stereotyp anderslautenden Darstellung der Klägerin - nicht das Bild eines im wesentlichen oder auch nur prägend hälftig mit Management- und Verwaltungsaufgaben - Organisation, Gesprächsführung, Dokumentation u.a. - befassten Unternehmens.

Die Klägerin bietet nach ihren eigenen Angaben folgende Dienstleistungen an: technisches Facilitiy Management (Beratung und Planung, Hausmeisterdienste, Räum- und Streudienste im Winter, Reinigung und Pflege der Grün- und Außenanlagen), Hol- und Bring-Serviceleistungen, Dachrinnenreinigung, Handwerkerdienste (Renovierung, Modernisierung, Wärmedämmung, Energiepass, Schallschutz, Heizung, Sanitär, Umbau, Wände einziehen oder versetzen, Türen und Fenster einbauen, Trockenbau, Abriss, Sanierung, Trockenlegung, Dach- und Fassadensanierung, Sandsteinsanierung, Entsorgung, Umzug), Fußbodensanierung und -beschichtung, seniorengerechtes und barrierefreies Umbauen, Spezialdienste - z.B. maschinelle Teppichboden- oder Polsterstuhlreinigung, Graffity-Entfernung, Beseitigung von Wasser-, Brand- oder Umweltschäden - sowie Glas und Gebäudereinigung. Damit stellt sich die Klägerin unverkennbar als der "ganzheitlichen Gebäudebewirtschaftung" (Zitat aus der Startseite ihres Internetauftritts) dienendes Serviceunternehmen dar. Dazu gehören naturgemäß zwar auch Beratungs-, Organisations- und Dokumentationsleistungen, also typische Verwaltungsaufgaben. Diese haben aber im Verhältnis zu den von der Klägerin angebotenen "harten" Kernleistungen - den handwerklichen Bau- und Reinigungsleistungen - dem äußeren Gepräge nach nur eine untergeordnete, gleichsam dienende Funktion. Denn ein potentieller Kunde der Klägerin interessiert sich anders als ein Kunde eines typischerweise verwaltenden Unternehmens - etwa einer Rechtsanwalts- oder Steuerkanzlei, eines Immobilienmaklers oder einer Krankenversicherung - in erster Linie nicht für das Beratungsprodukt, sondern für den allein tatsächlichen Handlungserfolg des von der Klägerin geschuldeten Dienstes, also z.B. das saubere Fenster, den gereinigten Gehweg, den gepflegten Garten oder die gelungene Renovierungs-, Sanierungs- oder sonstigen Umbaumaßnahme.

Auffällig ist weiter, welche großen Bereichszweige die Klägerin in ihrem Internetauftritt nicht zu ihren "6 Richtigen" (Zitat aus der Internetstartseite der Klägerin), also ihren Leistungsstärken zählt. Dabei handelt es sich um die typischen kaufmännischen Funktionen der klassischen Haus-, Wohnungs- und Immobilienverwaltung im Sinne der Grundstücks-, Wohnungs- und sonstigen Immobilienwirtschaft (vgl. § 3 Abs. 1 I Nr. 18 der Satzung der Verwaltungsberufsgenossenschaft, Stand: Januar 2012) - wie z.B. • das Vereinnahmen und die Verwaltung des Mietzinses (im Auftrage des/der Eigentümer) • die Anpassung der Mieten bei Index- und Staffelmietvereinbarungen • das Verhandeln und Gestalten von Mietverträgen und Nachträgen sowie sonstigen gebäudespezifischen Verträgen • das Forderungsmanagement gegenüber den Mietern und sonstigen Debitoren • die regelmäßige Abrechnung in vereinbarten Intervallen gegenüber dem/den Eigentümer(n) • die Erstellung der jährlichen Nebenkostenabrechnungen • die Bezahlung anfallender Kosten • die Beauftragung und Bezahlung von Versorgungsleistungen (Abfall, Strom, Wasser und anderes mehr) • die Prüfung monetärer Vorgänge auf Richtigkeit und Effizienz (Miethöhe, Versicherungskosten usw.) • die Führung von Büchern wie Objekt- und Mieterakten • die Budget- und Wirtschaftsplanung • die Erstellung von Objektreportings und sonstigen Auswertungen für den Eigentümer • andere kaufmännische Aufgaben (unter anderem die Prüfung und die Optimierung von Energielieferverträgen) • bei Gewerbeimmobilienverwaltungen die Nachbewertung von Gewerbeimmobilien im Rahmen von Verkehrswertermittlungen. Solche klassischen Verwaltungsaufgaben fehlen im, im Internet veröffentlichten Kompetenzkatalog der Klägerin - ebenso wie im von ihr vorgelegten internen Personalschlüssel - gänzlich. Die Klägerin steht nach ihrer Darstellung und ihrer objektiven Außenwahrnehmung vielmehr für technische Dienste und Reinigungs- sowie Entsorgungsarbeiten.

Der Internetauftritt der Klägerin passt für das erkennende Gericht auch schlüssig und nachvollziehbar zu ihrer Personalstruktur. Denn laut Auskunft ihres Betriebsleiters L., während der mündlichen Verhandlung beschäftigt die Klägerin aktuell - abweichend von ihrer Internetdarstellung - etwa 500 Mitarbeiter, von denen etwa 400 über keine oder keine in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Berufsausbildung verfügen. Die Anlernzeit dieser Mitarbeiter beträgt nach Aussage von Herrn L. im Durchschnitt nur zwei Monate. Sie liegt damit sogar noch unter drei Monaten, was rentenversicherungsrechtlich im Sinne des Erwerbsminderungsrechts eindeutig und klar für die Ausübung ungelernter Arbeiter- und Angestelltentätigkeit spricht (vgl. Bundessozialgericht, sog. Mehrstufenschema, vgl. nur BSG, Urteil vom 09.10.2007, B 5b/8 KN 2/07 R, JURIS RN. 14 ff. m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Daraus folgt für das erkennende Gericht indiziell, dass es sich bei der ganz überwiegenden Mehrzahl der von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen um solche einfacher Art handelt, die eher an körperliche Tätigkeiten (blue-collar worker), denn an Büroarbeiten (white-collar worker) denken lassen. Dies wiederum stimmt mit dem Internetauftritt der Klägerin überein, der mit ebensolchen Arbeiten - z.B. Gebäudereinigung, Innenrenovierung von Gebäuden, Glas- und Fassadenreinigung, Gehwegreinigung einschließlich Räum und Streudiensten, Reinigung und Pflege der Grün- und Außenanlagen -, wirbt und diese als Tätigkeitsfelder anpreist. Jedenfalls quantitativ steht dabei die Erbringung von technischen Leistungen deutlich im Vordergrund, neben der die Organisations-, Planungs- und Dokumentationstätigkeit quantitativ nach dem tatrichterlich gewonnenen typisierenden Gesamteindruck in den Hintergrund tritt. Die thematisch überwiegenden Gewerbebereiche der sicher gemischt strukturierten Klägerin entsprechen deshalb einem Baudienstleister und nicht dem eines Dienstleisters mit Schwerpunkt im Organisations- und Beratungsbereich.

Eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigt auch die von der Klägerin vorgelegte Personalliste "Interner Personalschlüssel" (Stand: April 2012) nicht. Denn die dort angesprochene Zeitverteilung zwischen Verwaltungsarbeiten einerseits und technischen Diensten andererseits der Mitarbeiter der Klägerin ist vor dem Hintergrund der vorgenannt getroffenen Feststellungen nicht plausibel. Folgte man dem dort veranschlagten nur sehr geringen Zeitvolumen für den Bereich der technischen Dienste zum einen und dem zeitlich besonders umfangreich dargestellten Abfallmanagement zum anderen, müsste es sich bei den Internetangaben der Klägerin schlicht um irreführende Werbung handeln. Abgesehen davon lassen sich die Angaben im "Internen Personalschlüssel", wenn überhaupt, so nur schwerlich mit den Angaben des Betriebsleiters L. der Klägerin im Hinblick auf die firmenüblichen sehr kurzen Anlernzeiten für ungelernte Arbeiter und Angestellte vereinbaren. Die darin liegenden Widerspruche ihrer Aussagen hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen können.

Schließlich hat das erkennende Gericht auch keine durchgreifenden Bedenken an der von der Beklagten im angefochtenen Ablehnungsbescheid beibehaltenen beitragsrechtlichen Veranlagung der Klägerin auf der Grundlage ihres ab dem 1. Januar 2012 geltenden Gefahrtarifs unter den Gefahrstelle 400 Gewerbezweig "Baudienstleistungen", Gefahrklasse 4,48 und der Tarifstelle 900 "Büroteil des Unternehmens", Gefahrklasse 0,44. Die Tarifstelle 400 dieses Gefahrtarifs umfasst zunächst Reinigungen aller Art an oder in Gebäuden (Gebäudereinigung, Fassadenreinigung, Fensterreinigung, Fußbodenreinigung, selbständige Reinigung kontaminierter Bereiche, Reinigung nach Hausfrauenart, Anlagenreinigung) sowie die Straßenreinigung (Reinigung von Straßen, Plätzen, Wegen, Bürgersteigreinigung, Schneeräumung, Winterdienst) und Schornsteinreinigung. Im weiteren Teilbereich Gebäudemanagement werden "handwerkliche Leistungen (Gebäudereinigung, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Straßenreinigung, Winterdienst, Sicherheitsdienst, Grünanlagenpflege) und deren Überwachung und Steuerung erfasst. Ausdrücklich nicht erfasst ist hingegen ein Gebäudemanagement, das überwiegend büromäßig etwa im oben beschriebenen Wege des Vertrags- und Abrechnungsmanagements betrieben wird. Diese Umschreibung genügt den Anforderungen an die rechtsstaatliche Bestimmtheit ersichtlich. In den vorgenannten Bereichen ist die ursprünglich als Reinigungsunternehmen gegründete Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls auch seit 2012 noch in erheblichem Umfang tätig. Des Weiteren erbringt sie mit ihren mannigfachen technischen Dienstleistungen und Handwerkerdiensten Leistungen in folgenden bei der Beklagten zu verortenden Gewerbezweigen: Dachrinnenreinigung und Dach- und Fassadensanierung = Tarifstelle 100, Gefahrklasse 15,12, Handwerkerdienste betr. Maler-, Tapezier- und Bodenbelagsarbeiten, Wärmedämmung und Schallschutz in Gebäuden sowie Trockenbauarbeiten = Tarifstelle 200, Gefahrklasse 7,48. Dies zeigt, die Beklagte hat die Klägerin objektiv betrachtet mit der beitragsrechtlich kostenfreundlicheren Tarifstelle 400 eher günstig, denn streng veranlagt. Jedenfalls ist deshalb auch unter dem bei der Veranlagung stets zu beachtenden Gesichtspunkt des Übermaßverbots (Verhältnismäßigkeit, vgl. nur Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012, L 8 U 1970/10, JURIS Rn. 38) versicherungsrechtlich nichts gegen die Zuordnung der tatsächlich gemischt strukturierten Klägerin mit Schwerpunkt im Bereich von Bau- und Reinigungsdienstleistungen bei der Beklagten zu erinnern.

Des Weiteren ist ein Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) mit den Mitgliedern anderer Berufsgenossenschaften - etwa solchen der Beigeladenen - im Wege der Analogveranlagung ausgeschlossen, weil schon die Gefahrtarife und Gefahrklassen der einzelnen Unfallversicherungsträger nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2002, L 7 U 3540/99, JURIS Rn. 24).

Nach alledem hat es bei der Veranlagung der Klägerin bei der Beklagten entsprechend den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, auf den ergänzend Bezug genommen wird (§ 136 Abs. 3 SGG), zu bleiben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Fremdveranlagung der Klägerin analog den Gefahrtarifen der beigeladenen Verwaltungsberufsgenossenschaft liegen aufgrund ihrer oben beschriebenen und festgestellten tatsächlichen Unternehmensstruktur nicht vor. Demzufolge ist auch die von der Klägerin hilfsweise begehrte Neubescheidung nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung des gerichtskostenpflichtigen Verfahrens beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene behält ihre Kosten auf sich, weil sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.
Rechtskraft
Aus
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