Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 2830/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 349/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 2009 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 9. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2007 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 19. Dezember 2006 bis 5. Februar 2008 Krankengeld sowie vom 13. März bis 15. Juni 2008 Krankengeld unter Anrechnung bereits gezahlten Arbeitslosengelds zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zum 15. Juni 2008.
Der am 1959 geborene Kläger war ab 1. August 1996 bei der Stadt L neben 21 weiteren Arbeitern als Bauhofarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Seine Tätigkeit bestand hauptsächlich in der Kanalsanierung, Kanalreinigung, dem Straßenbau, der Verkehrssicherung sowie in der Kontrolle und Instandhaltung von Bauwerken. Außerdem verrichtete er Tätigkeiten im Winterdienst. Hierbei handelte es sich nach den Angaben der Stadt L. vom 28./29. August 2007 gegenüber dem Sozialgericht Heilbronn (SG) um gelegentlich schwere und häufig mittelschwere Arbeiten, die u.a. häufig gebückt zu verrichten waren. In der Zeit vom 12. Februar bis 1. März 2003 und erneut ab 16. Juli 2003 war der Kläger wegen einer Lumboischialgie und Bandscheibenverlagerung arbeitsunfähig krank und bezog von der Beklagten mit Ausnahme des Bezugs von Übergangsgeld während einer in der Zeit vom 27. November bis 18. Dezember 2003 stattfindenden Rehabilitationsmaßnahme, aus der er ausweislich des Entlassberichts der Prof. Dr. R.-B. vom 6. Januar 2004 mit einem Leistungsbild für leichte, anteilig auch mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges schweres Heben und Tragen von Lasten sowie länger dauernde insbesondere gebückte Zwangshaltungen vollschichtig leistungsfähig entlassen wurde, bis zur Erschöpfung des Krankengeldanspruchs am 26. Dezember 2004 fortlaufend Krankengeld. Im Gutachten vom 7. Dezember 2004 hatte Dr. S., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK), das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit auf Dauer für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit eines Stadtarbeiters mit den bisher vom Kläger verrichteten Tätigkeiten bestätigt, das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechselrhythmus ohne häufiges schweres Heben und Tragen, Tätigkeiten in Zwangshaltungen des Körpers sowie Exposition an extreme Witterungseinflüsse jedoch bejaht.
Am 10. Januar 2005 nahm der Kläger wieder eine Tätigkeit beim Bauhof der Stadt L. auf. Er arbeitete im Rahmen der Wiedereingliederung bis 31. Januar 2005 zunächst vier Stunden täglich und sodann ab 1. Februar 2005 wieder vollschichtig. Er wurde nach der Aussage des Vorarbeiters und stellvertretenden Bereichsleiters bei der Stadt L. A. Wilhelm M. bei der am 26. November 2010 durch die Berichterstatterin durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) nunmehr auf Baustellen und in der Werkstatt eingesetzt. Im Bereich der Kanalsanierung sei er nicht mehr, im Straßenbau und der Verkehrssicherung nur noch bedingt tätig gewesen. Seine Aufgabe habe ab 2005 im Richten der Schilder und Vorbereitung des Materials sowie in der Leitpfostenkontrolle bestanden. Bei der Kanalreinigung habe er den Sicherungsposten gestellt. Des Weiteren sei er als Beifahrer auf dem LKW mit eingesetzt gewesen und habe den LKW eingewiesen. Er habe auch Schmutzfänger und Schächte mit Hochdruckreiniger gereinigt und gegebenenfalls mit dem Saugrohr abgesaugt. Beim Winterdienst sei er in der Handstreukontrolle eingesetzt gewesen und habe den Nachschub mit einem Transporter geliefert. Außerdem habe er handwerkliche Tätigkeiten wie z.B. das Richten von Holzgeländern ausgeführt. Nach den Angaben der Stadt L. vom 28./29. August 2007 und 31. August 2009 gegenüber dem SG handelte es sich nie um eine schwere, jedoch gelegentlich mittelschwere Arbeit, die u.a. gelegentlich gebückt zu verrichten war und gelegentlich das Heben und Tragen mittelschwerer Lasten (zehn bis 25 kg) erforderte. Am 26. April 2005 erfolgte eine allgemeine Untersuchung des Klägers durch Dr. Re. vom BAD, Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, die für den Fall des Ausschlusses von schwerem Heben und Tragen (Grenze möglichst bei 15 kg einhalten) keine gesundheitlichen Bedenken sah. In der Zeit vom 14. bis 18. März 2005 und 2. bis 8. Januar 2006 war der Kläger wegen Virusinfektion oder akuten Infekts der oberen Atemwege sowie vom 12. Oktober bis 2. November 2005, vom 9. bis 17. Mai 2006 und vom 26. Juni bis 4. August 2006 wegen Rückenschmerzen bzw. Radikulopathie, Lumboischialgie erneut arbeitsunfähig erkrankt. Anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthalts vom 28. Juni bis 1. Juli 2006 wurde in der Praxisklinik Dr. Schneiderhan eine intradiskale Lasertherapie und eine Thermokoagulation der Facetten nach vorherigen Infiltrationen sowie auch periradikuläre Therapien durchgeführt.
Am 19. Dezember 2006 bescheinigte Ärztin T. dem Kläger mit Erstbescheinigung vom 19. Dezember 2006 bis 27. Dezember 2006 erneut Arbeitsunfähigkeit wegen M 54.4 G (Lumboischialgie) und mit Folgebescheinigung vom 15. Januar 2007 wegen I 50.13 G (Linksherzinsuffizienz, mit Beschwerden bei leichter Belastung, gesicherte Diagnose) I 25.12 V (chronische ischämische Herzkrankheit, Zwei-Gefäß-Erkrankung, Verdachtsdiagnose bzw. auszuschließende Diagnose) I 49.8 G (sonstige kardiale Arrhythmien, sonstige näher bezeichnete kardiale Arrhythmien, gesicherte Diagnose) bis voraussichtlich 1. Februar 2007. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit war in dieser Folgebescheinigung der 3. Januar 2007 angegeben. Nach der dem Senat vorgelegten Leistungsdatei der Beklagten lag beim Kläger in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis 8. Februar 2007 Arbeitsunfähigkeit vor. Ab 28. Dezember 2006 befand sich der Kläger in einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Rehabilitationsmaßnahme in der F.-klinik in B. B., die er am 2. Januar 2007 wegen hinzugetretener Herzbeschwerden abbrach. Nach der sozialmedizinischen Beurteilung des Dr. M. vom 11. Januar 2007 konnte der Kläger die bisherige Tätigkeit als Stadtarbeiter, Kanalreinigung nur noch drei bis unter sechs Stunden, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, schweres Heben und Tragen, langes Gehen und Stehen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule und kardiale Belastungen jedoch noch sechs Stunden und mehr verrichten. Vom 1. bis 8. Februar 2007 erfolgte wegen Herzproblemen eine stationäre Behandlung des Klägers in der Universitätsklinik T ... Mit Auszahlschein vom 9. Februar 2007 bescheinigte Ärztin T. weitere Arbeitsunfähigkeit. Auf Nachfrage der Beklagten bejahte Ärztin T. in einem bei der Beklagten am 16. Februar 2007 eingegangenen Schreiben, die Frage, ob auf Dauer Arbeitsunfähigkeit vorliege. Unter dem 13. Februar 2007 bescheinigte Ärztin T. der Agentur für Arbeit weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden. In der Zeit vom 21. bis 24. November 2007 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Orthopädischen Klinik der H. Stiftung A., wobei eine lumbale Funktionsmyelographie und eine Infiltration der Facettengelenke durchgeführt wurde. Unter dem 26. November 2007 bescheinigte Ärztin T. der Agentur für Arbeit gegenüber Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis voraussichtlich 26. Dezember 2007 und unter dem 27. Dezember 2007 bis voraussichtlich 31. Januar 2008. Das Leistungsbild des Klägers gab sie jeweils mit weniger als drei Stunden an. Vom 22. Januar bis 1. Februar 2008 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Diakonie-Klinikum in S ... Während des stationären Aufenthalts wurde am 23. Januar 2008 eine dorsale Spondylodese LWK 4/5 durchgeführt. Im Anschluss daran fand vom 6. Februar bis 12. März 2008 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme statt, aus der der Kläger ausweislich des Entlassungsberichts der Prof. Dr. R.-B. vom 28. März 2008 mit einem vollschichtigen Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne langwierige Zwangshaltungen entlassen wurde. Die Entlassung erfolgte zur noch erforderlichen postoperativen Rekonvaleszenz arbeitsunfähig. Unter dem 2. April 2008 bescheinigte wiederum Ärztin T. der Agentur für Arbeit gegenüber Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit dem 13. März bis voraussichtlich 30. April 2008 und unter dem 5. Mai bis voraussichtlich 31. Mai 2008. Vom 3. bis 5. Juni 2008 folgte ein weiterer stationärer Aufenthalt des Klägers im Diakonie-Klinikum S., bei dem eine perkutane Thermokoagulation der Iliosakralgelenke beidseits durchgeführt wurde.
Vom 12. Februar 2007 bis 11. August 2008 - unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld vom 6. Februar bis 12. März 2008 - bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Danach erhielt er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 9. Februar 2007 ab, dem Kläger ab 19. Dezember 2006 Krankengeld zu gewähren. Der Kläger sei seit dem 19. Dezember 2006 zwar arbeitsunfähig erkrankt. Für diese Krankheit habe er in der Vergangenheit aber bereits bis zur Höchstanspruchsdauer Krankengeld erhalten. Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht vorlägen, lebe der Krankengeldanspruch auch nicht wieder auf. Die Erkrankung vom 19. Dezember 2006 löse keinen Anspruch auf Krankengeld aus.
Der Kläger erhob, nachdem er der Beklagten ausweislich einer von dieser gefertigten Aktennotiz mit Datum vom 9. März 2007 gegenüber angegeben hatte, dass es ihm sehr schlecht gehe und er das Herzproblem deshalb habe, weil er trotz seiner starken Rückenschmerzen immer weiter gearbeitet habe, Widerspruch. Er wies insbesondere darauf hin, dass er in der Zeit vom 19. März bis 12. Oktober 2005 arbeitsfähig gewesen sei und gegen dieses Arbeiten aus arbeitsmedizinischer Sicht keine gesundheitlichen Bedenken bestanden hätten, sodass er bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 19. Dezember 2006 sechs Monate nicht wegen Lumboischialgie arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Wiederaufnahme der Arbeit sei gezielt darauf geachtet worden, dass er nur mit leichten körperlichen Tätigkeiten beauftragt worden sei, für die keine gesundheitlichen Bedenken bestanden hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2007 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Der Kläger habe die Tätigkeit beim Städtischen Bauhof ab 2005 weiter in vollem Umfang ausgeübt, obwohl diese nicht leidensgerecht gewesen sei. Für diese Tätigkeit sei er auf Dauer arbeitsunfähig. Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld bestehe wegen derselben Erkrankung aber nur dann, wenn der Versicherte seit dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei (§ 48 SGB V).
Am 30. Juli 2007 erhob der Kläger Klage beim SG. Er habe nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ab dem 1. Februar 2005 nicht die gleiche körperlich schwere Tätigkeit wieder ausgeübt. Eine innerbetriebliche Umsetzung sei zwar nicht erfolgt. Dies sei nicht erforderlich gewesen, weil die Vorgaben, die der BAD in der ärztlichen Bescheinigung vom 26. April 2005 gemacht habe, stets berücksichtigt worden seien. Im Übrigen habe Ärztin T. nicht bestätigt, dass bei ihm über den 26. Dezember 2004 hinaus Arbeitsunfähigkeit auf Dauer bestanden habe. Sie habe nur bestätigt, dass derzeit aus ihrer Sicht Arbeitsunfähigkeit für dieses Arbeitsgebiet auf Dauer bestehe. Er habe damit in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 19. Dezember 2006 länger als sechs Monate gearbeitet, sei nicht länger als sechs Monate wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen und bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 19. Dezember 2006 mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen, sodass ab diesem Datum ein erneuter Anspruch auf Krankengeld bestehe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger habe, obwohl er dazu nicht in der Lage gewesen sei, die schädigende Tätigkeit wieder aufgenommen. Dies sei auf die Gefahr hin geschehen, seinen Gesundheitszustand weiter zu verschlimmern. Die Beklagte legte eine Auskunft der Ärztin T. vom 15. November 2007 und den Bericht des Orthopäden/Chirurgen Dr. P., H. Stiftung A., vom 6. November 2007 vor.
Das SG zog den Arbeitsvertrag des Klägers mit der Stadt L. vom 08. Juli 1996 bei und holte zudem die schon in Bezug genommenen Auskünfte der Stadt L. vom 28./29. August 2007 und 31. August 2009 ein. Als sachverständige Zeugin schriftlich vom SG befragt, berichtete Ärztin T. unter dem 18. Dezember 2007 und 9. September 2008, sie habe den Kläger im Jahr 2005 zu intensiver Physiotherapie und Schmerztherapie angeleitet. Er habe dadurch schmerzfrei sein und seine Beschäftigung ausüben können. Wegen einer Verschlechterung der Beschwerden trotz Therapie sei die Therapie am 12. Oktober 2005 als erfolglos abgesetzt worden. Neu aufgetreten seien im Jahr 2005 Herzbeschwerden. Bei guter schmerztherapeutischer Einstellung sei der Kläger seitens der Rückenbeschwerden in der Lage gewesen, seine ab 2005 auszuübende Tätigkeit zu verrichten. Entgegengestanden hätten der Tätigkeit jedoch kardiologische Beschwerden. Kardiologin Dr. Kr. teilte unter dem 27. März 2008 mit, dass sich der Kläger seit 14. November 2005 in ihrer kardiologischen Behandlung befinde. Er habe sich wegen akut aufgetretener Herzrhythmusstörungen vorgestellt. Ab 2005 sei zunächst medikamentös, dann interventionell ein Therapieversuch vorgenommen worden. Seither bestehe beim Kläger ein stabiler Sinusrhythmus. Von kardialer Seite sei der Kläger phasenweise auf dem Bauhof der Stadt L. nicht einsetzbar gewesen. Seit der interventionellen Behandlung könne der Kläger den Anforderungen nunmehr aber wieder entsprechen.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2009 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe über den 19. Dezember 2006 hinaus keinen Anspruch auf Krankengeld. Die Feststellung der Beklagten, dass hier nach Beginn des neuen Dreijahreszeitraums kein Zeitraum von mindestens sechs Monaten Arbeitsfähigkeit vorliege, sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe innerhalb des ersten Dreijahreszeitraums vom 12. Februar 2003 bis 11. Februar 2006 wegen der Diagnosen NPP (Bandscheibenvorfall), Bandscheibenschaden und Lumboischialgie, wegen deren erneut Arbeitsunfähigkeit ab 19. Dezember 2006 bestanden habe, bis zum Erreichen der Höchstanspruchsdauer bis 26. Dezember 2004 Krankengeld erhalten. Laut dem Entlassungsbericht der Rehaklinik vom 6. Januar 2004 und dem MDK-Gutachten vom 7. Dezember 2004 sei der Kläger für die bisher auf dem Bauhof ausgeübte Tätigkeit auf Dauer arbeitsunfähig. Auch die behandelnde Ärztin habe dies der Beklagten bestätigt. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der Stadt L. habe sich der Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht geändert. Der Kläger habe die gleiche Tätigkeit wie zuvor ausgeübt, sei mithin nicht leidensgerecht eingesetzt worden und sei damit durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Eine innerbetriebliche Umsetzung habe nicht stattgefunden. Der Bereichsleiter der Technischen Dienste habe zwar angegeben, dass der Kläger immer habe krankheitsgerecht eingesetzt werden können. Er habe aber auch gesagt, dass die Tätigkeit nach wie vor in feuchter, kalter und warmer Umgebung, mit belästigenden Gasen oder Dämpfen und starkem Lärm sowie ständig im Freien und gelegentlich mit Hautreizstoffen ausgeübt worden sei. Eine Exposition an extreme Witterungseinflüsse hätte aber nach dem MDK-Gutachten vom 7. Dezember 2004 vermieden werden sollen. Der Kläger habe folglich keine leidensgerechte Tätigkeit ausgeübt. Auffällig in diesem Zusammenhang sei auch, dass sich sein Zustand trotz angeblich leidensgerechtem Einsatz seiner Arbeitskraft seit 2005 zunehmend verschlechtert habe. Übereinstimmend dazu habe der Kläger - belegt durch die Aktennotiz der Beklagten vom 9. März 2007 - gegenüber der Beklagten auch angegeben, dass es ihm sehr schlecht gehe. Er habe die Auffassung vertreten, die nunmehr aufgetretenen Herzprobleme seien dadurch bedingt, dass er trotz seiner starken Rückenschmerzen immer weitergearbeitet habe.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Januar 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er weiter vor, er habe ab 1. Februar 2005 eine leidensgerechte Beschäftigung aufgenommen, die den Maßstab für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit abgegeben habe. Es habe sich ausschließlich um eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechselrhythmus ohne häufiges schweres Heben und Tragen, nicht verbunden mit Zwangshaltungen des Körpers und nicht um Arbeiten, bei denen er extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt gewesen sei, gehandelt. Soweit er bei der Tätigkeit als Beifahrer auf dem Kanalreinigungsfahrzeug seines Arbeitgebers eine Tätigkeit in feuchter, kalter und warmer Umgebung mit belästigenden Dämpfen und mit starkem Lärm verrichtet habe, handele es sich hierbei nicht um die im MDK-Gutachten vom 7. Dezember 2004 erwähnten "extremen Witterungseinflüsse". Zum einen würden extreme Witterungseinflüsse in hiesigen Breiten nicht auftreten, zum anderen sei er für seine Arbeit im Freien mit wasser- und windgeschützter Regenschutz/Windschutz- und Winterkleidung einschließlich Mützen, Handschuhen, Schuhwerk und seiner persönlichen Schutzausrüstung mehr als nur ausreichend gegen jede ungünstige Witterung geschützt gewesen. Sein Zustand habe sich durch die Tätigkeit ab 2005 zunächst auch nicht zunehmend verschlechtert. Wie Ärztin T. berichtet habe, sei er im Jahr 2005 aufgrund der erfolgreichen Physiotherapie und Schmerztherapie schmerzfrei gewesen und habe seiner Beschäftigung nachgehen können. Bei der Kardiologin Dr. Kr. sei er erst ab 14. November 2005 wegen Herzrhythmusstörungen in Behandlung gewesen. Diese seien erfolgreich behandelt worden. Von kardialer Seite sei er phasenweise auf dem Bauhof nicht einsetzbar gewesen. Ob dies vor oder nach dem 1. Februar 2005 der Fall gewesen sei, habe Dr. Kr. nicht angegeben. Der Aktenvermerk der Beklagten vom 9. März 2007 sei zumindest teilweise unrichtig. Er habe die Beklagte nicht am 9. März, sondern am 9. Februar 2007 aufgesucht. Er bestreite auch die Äußerung, er habe Herzprobleme, weil er trotz starker Rückenschmerzen immer weitergearbeitet habe. Insgesamt habe er vom 1. Februar bis 12. Oktober 2005 länger als acht Monate gearbeitet und sei in dieser Zeit nur vier Tage im März wegen einer Virusinfektion arbeitsunfähig gewesen. Zu weiteren Fehlzeiten wegen Rückenschmerzen sei es erst nach dem 9. Mai 2006 gekommen, nachdem er vom 3. November 2005 bis 9. Mai 2006 weitere sechs Monate und fünf Tage ohne Unterbrechung gearbeitet habe und arbeitsfähig gewesen sei. Damit sei er nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums mit Anspruch auf Krankengeld versichert und seit Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit wesentlich länger als sechs Monate nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig krank gewesen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Auszahlscheine für Krankengeld habe er der Beklagten bis einschließlich 9. Februar 2007 vorgelegt. Als er am 9. Februar 2007 den (vorgelegten) Auszahlschein habe abgeben wollen, habe die Sachbearbeiterin der Beklagten ihm gegenüber geäußert, er habe keinen Anspruch auf Krankengeld und den Auszahlschein an ihn zurückgegeben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 19. Dezember 2006 bis 5. Februar 2008 Krankengeld sowie vom 13. März 2008 bis 15. Juni 2008 Krankengeld abzüglich des vom 12. Februar 2007 bis 15. Juni 2008 bezogenen Arbeitslosengelds in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist unter Vorlage des sozialmedizinischen Gutachtens des Dr. Br. vom 7. November 2012, der das von Dr. S. angegebene eingeschränkte Leistungsvermögen des Klägers bestätigt und aus sozialmedizinischer Sicht der Auffassung ist, dass der Arbeitseinsatz des Klägers ab 1. Februar 2005 nicht leidensgerecht gewesen sei und dass ab dem 19. Dezember 2006 bis Ende Juli 2008 Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus vorgelegen habe, weiter der Ansicht, dass der Kläger die schädigende Tätigkeit wieder aufgenommen und zu Lasten seines Gesundheitszustands gearbeitet habe. Die Arbeitsunfähigkeit, die zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs geführt habe, sei mit Ende des Leistungsanspruchs nicht beendet gewesen. Es habe durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bezüglich des negativen Leistungsbildes, das Dr. S. in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2004 sehr detailliert beschrieben habe, sei davon auszugehen, dass Dr. S. als Maßstab die Witterungseinflüsse in hiesigen Breiten beschreibe. In der Rehamaßnahme vom 28. Dezember 2006 bis 2. Januar 2007 seien Leistungen zur Teilhabe angeregt worden. Mit Bescheid vom 3. Mai 2007 habe die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg einen Eingliederungszuschuss zur Erlangung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Aussicht gestellt. Mit Hilfe der Agentur für Arbeit habe ein dem Leistungsvermögen angepasster Arbeitsplatz gefunden werden sollen. Daraus sei zu schließen, dass auch die Ärzte der F.-klinik B. B. davon ausgegangen seien, dass der Kläger keiner leidensgerechten Arbeit nachgehe. Weil sich der gesundheitliche Zustand des Klägers weiter verschlechtert habe, sei die Therapie von der Ärztin T. am 12. Oktober 2005 als erfolglos abgesetzt worden. Die Annahme von Auszahlscheinen habe sie, die Beklagte, zu keiner Zeit abgelehnt.
Der Senat hat die den Kläger betreffenden Akten der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg beigezogen. Nach dem von Dr. H., Vertragsärztin der Agentur für Arbeit, am 27. Februar 2007 erstatteten Gutachten war der Kläger vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständig einseitige Arbeitshaltung, kein häufiges Bücken, Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel und langanhaltende Zwangshaltungen für die Wirbelsäule. Dr. Ö., Fachärztin für Arbeitsmedizin, Psychotherapie, Suchtmedizin, Vertragsärztin der Bundesagentur für Arbeit, hielt nach dem Gutachten vom 30. April 2008 eine vollschichtige Tätigkeit ohne Heben oder Tragen über fünf kg, Zwangshaltungen der Wirbelsäule wie Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Haltung oder Überkopfarbeiten für möglich.
Die Berichterstatterin des Senats hat in einem Erörterungstermin am 26. November 2010 A. M., Vorarbeiter und stellvertretender Bereichsleiter bei der Stadt L., als Zeugen gehört. Auf Bl.77/83 der LSG-Akte wird insoweit verwiesen.
Der Senat hat die Orthopädin Dr. S.-W. und Allgemeinmedizinerin T. als sachverständige Zeugen gehört. Dr. S.-W. hat unter Nachreichung der ihr über den Kläger vorliegenden Befundberichte aus dem Zeitraum von Dezember 2006 bis Dezember 2008, unter dem 26. Januar 2012 mitgeteilt, dass dem Kläger in der Zeit von 20. Dezember 2006 bis Dezember 2008 durchgehend aufgrund der anhaltenden starken Rückenschmerzen mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten einschließlich Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen, häufiges Bücken und Arbeiten unter Einwirkung von Zugluft, Kälte und Nässe nicht möglich gewesen seien. Sie selbst habe dem Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Ärztin T. hat am 11. Mai 2012 bekundet, dass der Kläger in der Zeit von 20. Dezember 2006 bis Dezember 2008 nur leichte bis mittelschwere Arbeit habe ausführen können. Heben und Tagen oder Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel, überwiegendes Gehen, Stehen, Sitzen und gleichförmige Körperhaltungen, Nachtarbeiten, Zwangshaltung der Wirbelsäule und kardiale Belastungen hätten vermieden werden sollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und auch sonst statthaft, denn der Kläger begehrte mit Ausnahme der Zeit des Bezugs von Übergangsgeld zwischen dem 6. Februar bis 12. März 2007 Krankengeld vom 19. Dezember 2006 bis 15. Juni 2008, also für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das SG hätte die genannten Bescheide aufheben und die Beklagte zur Leistung verurteilen müssen. Dem Kläger steht das von ihm begehrte Krankengeld zu, abzüglich des von ihm vom 13. März 2007 bis 15. Juni 2008 bezogenen Arbeitslosengelds, auf Grund dessen der Anspruch des Klägers gegen die zur Leistung verpflichtete Beklagte in Höhe des Arbeitslosengelds als erfüllt gilt (§ 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) und dem Kläger deshalb für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs nur der Differenzbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld und dem gegebenenfalls höheren Krankengeld zusteht.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Das bei Entstehung des streitigen Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" einen Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - und vom 2. November 2007 - B 1 KR 38/06 R -, beide in juris).
Der Kläger war ab 19. Dezember 2006 arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret feststehenden Versicherungsverhältnis. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein, ist daher die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zunächst maßgeblich.
Die maßgebliche, zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit war hier die nach der Wiedereingliederungsmaßnahme ab 1. Februar 2005 im Bauhof der Stadt L. verrichtete Tätigkeit. Der Kläger war in der Werkstatt mit handwerklichen Tätigkeiten wie z.B. dem Richten von Holzgeländern und auf Baustellen sowie bedingt im Straßenbau und der Verkehrssicherung tätig. Er hatte Schilder zu richten, Material vorzubereiten sowie Leitpfosten zu kontrollieren. Bei der Kanalreinigung war er als Beifahrer auf dem LKW eingesetzt. Er wies den LKW ein, nahm die Tätigkeit des Sicherungspostens wahr, reinigte Schmutzfänger und Schächte mit Hochdruckreiniger und saugte diese gegebenenfalls mit dem Saugrohr ab. Schließlich war er im Winterdienst in der Handstreukontrolle eingesetzt und lieferte den Nachschub mit einem Transporter. Dabei handelte es sich um leichte, allenfalls gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, bei denen insbesondere auf die bestehende Erkrankung der Wirbelsäule Rücksicht genommen wurde. Dies ergibt sich aus den Angaben der Stadt L. vom 28./29. August 2007 und 31. August 2009 sowie den Angaben des als Zeugen gehörten Vorarbeiters und stellvertretenden Bereichsleiters der Stadt L. A. M ...
Diese Tätigkeit konnte der Kläger ab 19. Dezember 2006 wegen Lumboischialgie nicht mehr verrichten. Davon, dass der Kläger diese Tätigkeit zumindest ab 19. Dezember 2006 nicht mehr verrichten kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten aus. Auch die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger die Tätigkeit zumindest ab 19. Dezember 2006 nicht mehr verrichten konnte, sie ist nur weitergehend der Auffassung, dass der Kläger die Tätigkeit auch für die Zeit ab 1. Februar 2005 zu keiner Zeit verrichten konnte. Auch das von der Beklagten zuletzt vorgelegte Gutachten des Dr. Br. vom 7. November 2012 geht von einer Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus ab 19. Dezember 2006 aus.
Daran hat sich bis 15. Juni 2008 (Ablauf der Frist von 78 Wochen) nichts geändert. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem von der Beklagten zuletzt vorgelegten Gutachten des Dr. Br. vom 7. November 2012, der eine Rekonvaleszenzzeit bis Ende Juli 2008 annahm. Dies wird auch durch weitere ärztliche Unterlagen bestätigt.
Nach dem Gutachten der Dr. H., Ärztlicher Dienst der Bundesagentur für Arbeit, vom 27. Februar 2007 war der Kläger vollschichtig leistungsfähig für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne ständig einseitige Arbeitshaltung, häufiges Bücken, Heben und Tragen, ohne mechanische Hilfsmittel und langanhaltende Zwangshaltungen für die Wirbelsäule. Im November 2007 wurde beim Kläger in der Orthopädischen Klinik der H. Stiftung A. eine lumbale Funktionsmyelographie und eine Infiltration der Facettengelenke durchgeführt. Am 23. Januar 2008 erfolgte im Diakonie-Klinikum in S. eine dorsale Spondylodese LWK 4/5 mit Anschlussheilbehandlung. Nach dem über die Anschlussheilbehandlung gefertigten Entlassbericht der Prof. Dr. R.-B. vom 28. März 2008 konnte die letzte berufliche Tätigkeit des Klägers als Stadtarbeiter (Schonarbeitsplatz) nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen postoperativer Rekonvaleszenz sechs Stunden und mehr verrichtet werden. Als Einschränkung nannte sie keine langwierigen Zwangshaltungen. Nach dem Gutachten der Dr. Ö., Ärztlicher Dienst der Bundesagentur für Arbeit, vom 30. April 2008 war der Kläger für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen über fünf Kilogramm, Zwangshaltungen der Wirbelsäule wie Bücken, Arbeiten in vorgeneigter Haltung oder Überkopfarbeiten vollschichtig leistungsfähig ab 1. Mai 2008. Vom 3. bis 5. Juni 2008 folgte ein weiterer stationärer Aufenthalt des Klägers im Diakonie-Klinikum S., bei dem eine perkutane Thermokoagulation der Iliosakralgelenke beidseits durchgeführt wurde. Ärztin T. bescheinigte gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit einem Leistungsvermögen unter drei Stunden unter dem 13. Februar 2007, unter dem 26. November 2007 bis voraussichtlich 26. Dezember 2007, unter dem 27. Dezember 2007 bis voraussichtlich 31. Januar 2008, unter dem 2. April 2008 seit dem 13. März bis voraussichtlich 30. April 2008 und unter dem 5. Mai bis voraussichtlich 31. Mai 2008.
Aus den Gutachten der Dr. H. und der Dr. Ö. gehen damit Einschränkungen hervor, die über die Einschränkungen, die im Entlassbericht der Prof. Dr. R.-B. vom 6. Januar 2004, im Gutachten des Dr. S. vom 7. Dezember 2004 und in der ärztlichen Bescheinigung der Dr. Re. vom BAD vom 26. April 2005 genannt sind und auf die bei der Tätigkeit des Klägers ab 1. Februar 2005 Rücksicht genommen worden ist, hinausgehen. Während der Kläger nach dem Entlassbericht der Prof. Dr. R.-B. vom 6. Januar 2004 und dem Gutachten von Dr. S. vom 7. Dezember 2004 noch Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen verrichten konnte und Dr. Re. bezüglich des Hebens und Tragens von Lasten eine möglichst bei 15 kg einzuhaltende Grenze zog, schloss Dr. H. am 27. Februar 2007 das Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel und Dr. Ö. das Heben und Tragen von über fünf kg aus. Dies bedingte weitere Arbeitsunfähigkeit für die vom Kläger ab 1. Februar 2005 verrichtete Tätigkeit, die nach den Angaben der Stadt L. gelegentliches schweres Heben und Tragen mittelschwerer Lasten erforderte. Nach dem Entlassbericht von Prof. Dr. R.-B. vom 28. März 2008 wurde der Kläger weiterhin arbeitsunfähig entlassen. Prof. Dr. R.-B. ging von einem Ende der Arbeitsunfähigkeit erst nach einer weiteren Rekonvaleszenz aus und legte die Dauer der weiteren Arbeitsunfähigkeit den weiterbehandelnden Ärzten auf. Ärztin T. hielt den Kläger seit dem 13. bis voraussichtlich 30. April 2008 und unter dem 5. Mai bis voraussichtlich 31. Mai 2008 arbeitsunfähig. Schon am 3. Juni 2008 wurde der Kläger dann wieder stationär im Diakonie-Klinikum S. aufgenommen, weshalb der Senat davon ausgeht, dass beim Kläger zumindest bis 15. Juni 2008 keine Arbeitsfähigkeit für die von ihm ab 1. Februar 2005 ausgeübte Tätigkeit eintrat.
Die Arbeitsunfähigkeit war für die Zeiträume, in denen der Kläger sich nicht in stationärer Behandlung befand, auch vertragsärztlich bescheinigt und der Beklagten gemeldet. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in anderen Fällen als bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit ruht allerdings der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist keine reine Formalität, sondern Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld (z.B. BSG, Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 R -, in juris). Dabei ist die Meldeobliegenheit vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes zu erfüllen, auch nach einer vorübergehenden leistungsfreien Zeit, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit seit Beginn durchgängig fortbestanden hat (BSG, Urteil vom 8. Februar 2000 - B 1 KR 11/99 R -, in juris). Das gleiche gilt auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug, wenn wegen der Befristung der bisherigen Krankschreibung über die Weitergewährung des Krankengeldes zu befinden ist (BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R -, in juris). Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und der Krankenkasse melden, will er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden. Von dieser gesetzlich angeordneten Feststellungs- und Meldepflicht kann auch während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens nicht abgesehen werden, da §§ 46 Abs. 1 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V eine solche Ausnahme nicht vorsehen.
Ärztin T. hat dem Kläger mit Erstbescheinigung vom 19. Dezember 2006 Arbeitsunfähigkeit vom 19. Dezember bis voraussichtlich 27. Dezember 2006 und mit Folgebescheinigung vom 15. Januar 2007 Arbeitsunfähigkeit vom 3. Januar bis voraussichtlich 1. Februar 2007 bescheinigt. In der Zeit vom 28. Dezember 2006 bis 2. Januar 2007 befand sich der Kläger in einer Rehabilitationsmaßnahme und vom 1. bis 8. Februar 2007 in stationärer Behandlung. Für die Zeit ab 9. Februar 2007 war die Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit dem Auszahlschein für Krankengeld der Ärztin T. vom 9. Februar 2007 ärztlich festgestellt. Diese nicht befristete Bescheinigung ist nicht deshalb unbeachtlich, weil es die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2007 abgelehnt hat, dem Kläger ab 19. Dezember 2006 Krankengeld zu gewähren. Die Beklagte kann sich nicht deshalb, weil sie die Verhältnisse abweichend beurteilt, auf das Fehlen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung berufen (BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R - a.a.O.). Mit der Vorlage des Auszahlscheins hat der Kläger alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren. Einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsmeldung bedurfte es deshalb nicht mehr (BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R - a.a.O.).
Die Beklagte kann dem Kläger für die Zeit ab 12. Februar 2007 auch nicht entgegenhalten, dass er sich - der Unsicherheit Rechnung tragend - mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellte und Arbeitslosengeld erhielt. Hat die Beklagte Kenntnis von einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und davon, dass der betroffene Versicherte weiterhin Krankengeld beansprucht, sind die Obliegenheiten nach § 46 und § 49 Abs. 12 Nr. 5 SGB V auch insoweit erfüllt. Einer zusätzlichen Information der Beklagten bedarf es in diesem Rahmen nicht (BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R - a.a.O.).
Dem Anspruch des Klägers auf Krankengeld steht nicht entgegen, dass der Kläger von der Beklagten mit Unterbrechungen in der Zeit vom 12. Februar bis 26. Dezember 2004 wegen Lumboischialgie und Bandscheibenverlagerung bereits für 78 Wochen Krankengeld bezogen hat. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Damit endete zwar der Anspruch auf Krankengeld innerhalb der vom 12. Februar 2003 bis 11. Februar 2006 dauernden Blockfrist von drei Jahren. Es liegt hier jedoch der wiederauflebende Tatbestand des § 48 Abs. 2 SGB V vor. Danach besteht für Versicherte auch nach Bezug von 78 Wochen Krankengeld nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraumes ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. Der neue Dreijahreszeitraum begann hier am 12. Februar 2006. Bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 19. Dezember 2006 war der Kläger aufgrund des mit der Stadt L. bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld versichert und er war für die von ihm ab 1. Februar 2005 verrichtete Tätigkeit auch mindestens sechs Monate nicht wegen Lumboischialgie arbeitsunfähig krank, denn er verrichtete ab diesem Zeitpunkt eine leichtere Tätigkeit, die seinem Leistungsbild entsprach. Während er von 1996 bis 2003 jedoch gelegentlich schwere und häufig mittelschwere Arbeiten, die u.a. häufig gebückt zu verrichten waren, zu erledigen hatte, musste er ab Februar 2005 nur noch die oben festgestellten leichten allenfalls gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten verrichten. Diese Tätigkeiten entsprachen der im Entlassbericht der Prof. Dr. R.-B. vom 6. Januar 2004, im Gutachten des Dr. S. vom 7. Dezember 2004 und in der ärztlichen Bescheinigung der Dr. Re. vom BAD vom 26. April 2005 abgegebenen Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers, wonach der Kläger leichte, anteilig auch mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges schweres Heben und Tragen von Lasten sowie länger dauernde insbesondere gebückte Zwangshaltungen verrichten konnte. Der Kläger war für die Tätigkeit auch nicht deshalb arbeitsunfähig, weil sie im Freien zu verrichten war. Zwar schloss Dr. S. in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2004 eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, bei denen der Kläger extremen Witterungseinflüssen exponiert ist, aus. Damit ist jedoch nicht der vom Kläger im Winter zu verrichtende Streudienst zu verstehen. Zwar ist auch diese Tätigkeit im Freien zu verrichten und sie fällt auch gerade dann an, wenn es kalt ist und Niederschlag fällt, doch ist abgesehen davon, dass in L. extreme Witterungsverhältnisse nur an wenigen Tagen im Winter zu verzeichnen sind, insoweit zu beachten, dass der Kläger beim Winterdienst nicht den ganzen Arbeitstag ungeschützt im Freien eingesetzt war. Dem Kläger wurden auch insoweit weniger belastende Tätigkeiten zugewiesen. Er hatte wie bereits festgestellt den Nachschub an Streugut mit einem Transporter zu liefern und war nur in der Handstreukontrolle eingesetzt. Damit war der Kläger jeweils nur kurzfristig im Freien tätig. Dafür, dass die Rückenbeschwerden des Klägers der von ihm in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 19. Dezember 2006 verrichteten Tätigkeit nicht zur Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit führten, spricht auch, dass der Kläger wegen Rückenschmerzen bzw. Radikulopathie, Lumboischialgie nach Verrichtung der Tätigkeit vom 1. Februar bis 11. Oktober 2005 erstmals in der Zeit vom 12. Oktober bis 2. November 2005 und sodann wieder vom 9. bis 17. Mai 2006 und vom 26. Juni bis 4. August 2006 arbeitsunfähig erkrankt war und im Übrigen die Tätigkeit tatsächlich verrichtet hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die den Kläger behandelnde Ärztin T. der Beklagten mit bei dieser am 16. Februar 2007 eingegangenem Schreiben Arbeitsunfähigkeit auf Dauer bestätigte, denn aus dieser Auskunft geht nicht hervor, ab wann nach Auffassung der Ärztin T. Arbeitsunfähigkeit auf Dauer besteht. Eine weitere Nachfrage bei der Ärztin T. war insoweit nicht erforderlich, nachdem diese dem SG gegenüber unter dem 18. Dezember 2007 und 9. September 2008 bestätigt hatte, dass sie den Kläger zu intensiver Physiotherapie und Schmerztherapie im Jahr 2005 angeleitet habe und er dadurch habe schmerzfrei sein und seine Beschäftigung ausüben können. Erst wegen einer Verschlechterung der Beschwerden sei die Therapie am 12. Oktober 2005 abgesetzt worden. Bei guter schmerztherapeutischer Einstellung war der Kläger seitens der Rückenbeschwerden in der Lage, seine nach dem seit 2005 bestehenden Leistungsbild zu verrichtende Tätigkeit auszuüben. Damit bestätigt Ärztin T. das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit des Klägers zumindest in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 11. Oktober 2005 und damit für mindestens sechs Monate. Auch die Auskunft der Kardiologin Dr. Kr. vom 27. März 2008 steht der Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 1. Februar 2005 nicht entgegen. Abgesehen davon, dass Dr. Kr. beim Kläger eine andere Erkrankung, nämlich eine Herzerkrankung diagnostizierte, hat der Kläger Dr. Kr. erstmals am 14. November 2005 aufgesucht und war erst im Anschluss daran der Auskunft von Dr. Kr. folgend von kardialer Seite phasenweise auf dem Bauhof der Stadt L. nicht einsetzbar. Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2005 wird auch nicht dadurch belegt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Hinblick auf die Rückenerkrankung ab 19. Dezember 2006 weiter verschlechterte. Aus einer weiteren Verschlechterung der Rückenbeschwerden kann nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass hierfür die ab 1. Februar 2005 verrichtete Tätigkeit ursächlich war und deshalb für diese Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Dass der Kläger die ab 1. Februar 2005 von ihm ausgeübte Tätigkeit nur deshalb verrichten konnte, weil er von der Ärztin T. schmerztherapeutisch behandelt wurde, führt ebenfalls nicht zum Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bereits ab 1. Februar 2005. Die Therapie erfolgte gerade deshalb, um die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu vermeiden. Die Tatsache, dass eine Tätigkeit nur deshalb verrichtet werden kann, weil eine Therapie stattfindet, hat, wenn die Therapie erfolgreich ist, nicht die Arbeitsunfähigkeit zur Folge.
Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ruhte nicht ab 19. Dezember 2006 für sechs Wochen, weil er Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber habe könnte. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Voraussetzung ist, dass Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt worden ist. Es reicht nicht aus, dass ein Anspruch besteht (Brinkhoff in: jurisPK-SGB V, § 49 SGB V Rn. 27). Arbeitsentgelt in Form der Entgeltfortzahlung hat der Kläger nicht erhalten.
Nicht ruhte der Anspruch des Klägers auf Krankengeld auch für die Zeit der vom 28. Dezember 2006 bis 2. Januar 2007 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme, denn für diesen Zeitraum hat die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg die Zahlung von Übergangsgeld mit Bescheid vom 15. Februar 2007 abgelehnt. Über den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg noch nicht entschieden.
Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ruhte jedoch vom 6. Februar bis 12. März 2008, weil der Kläger in diesem Zeitraum Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erhalten hatte. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte u.a. Übergangsgeld beziehen. Für diesen Zeitraum gilt allerdings nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V das Krankengeld als bezogen und ist auf die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen anzurechnen. Nach dieser Vorschrift werden bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt.
Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ruhte des Weiteren nicht für die Zeit ab 12. Februar 2007, weil der Kläger ab diesem Tage Arbeitslosengeld bezogen hat. Die Ruhens-voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V lagen insoweit nicht vor, weil der Kläger, da die Arbeitsunfähigkeit schon vor Einsetzen des Arbeitslosengelds eingetreten war, Arbeitslosengeld zu Unrecht bezog. Das Konkurrenzverhältnis zwischen dem seit 1. April 2012 in Kraft getretenen § 156 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), bis 31. März 2012 § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, der das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während des Bezugs von Krankengeld anordnet, und § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V, welcher das hier streitige Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld bei Bezug von Arbeitslosengeld betrifft, ist dahin aufzulösen, dass der Anspruch auf Krankengeld nur während des Zeitraums ruht, in dem Arbeitslosengeld während der ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 126 SGB III fortzuzahlen ist. Im Übrigen kommt die Ruhensregelung des § 156 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, die dem früheren § 118 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz entsprechen, zum Tragen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 6/06 R -, in juris).
Obwohl der Kläger für die Zeit vom 19. Dezember 2006 bis 15. Juni 2008 dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld hatte, kann er nur beanspruchen, dass die Beklagte ihm Krankengeld in der Höhe zahlt, das den Betrag des ihm für die Zeit vom 12. Februar bis 15. Juni 2008 gezahlten Arbeitslosengeldes übersteigt. Denn durch die Zahlung von Arbeitslosengeld ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld in dieser Höhe erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X - vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 R -,a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 9. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2007 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 19. Dezember 2006 bis 5. Februar 2008 Krankengeld sowie vom 13. März bis 15. Juni 2008 Krankengeld unter Anrechnung bereits gezahlten Arbeitslosengelds zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zum 15. Juni 2008.
Der am 1959 geborene Kläger war ab 1. August 1996 bei der Stadt L neben 21 weiteren Arbeitern als Bauhofarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Seine Tätigkeit bestand hauptsächlich in der Kanalsanierung, Kanalreinigung, dem Straßenbau, der Verkehrssicherung sowie in der Kontrolle und Instandhaltung von Bauwerken. Außerdem verrichtete er Tätigkeiten im Winterdienst. Hierbei handelte es sich nach den Angaben der Stadt L. vom 28./29. August 2007 gegenüber dem Sozialgericht Heilbronn (SG) um gelegentlich schwere und häufig mittelschwere Arbeiten, die u.a. häufig gebückt zu verrichten waren. In der Zeit vom 12. Februar bis 1. März 2003 und erneut ab 16. Juli 2003 war der Kläger wegen einer Lumboischialgie und Bandscheibenverlagerung arbeitsunfähig krank und bezog von der Beklagten mit Ausnahme des Bezugs von Übergangsgeld während einer in der Zeit vom 27. November bis 18. Dezember 2003 stattfindenden Rehabilitationsmaßnahme, aus der er ausweislich des Entlassberichts der Prof. Dr. R.-B. vom 6. Januar 2004 mit einem Leistungsbild für leichte, anteilig auch mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges schweres Heben und Tragen von Lasten sowie länger dauernde insbesondere gebückte Zwangshaltungen vollschichtig leistungsfähig entlassen wurde, bis zur Erschöpfung des Krankengeldanspruchs am 26. Dezember 2004 fortlaufend Krankengeld. Im Gutachten vom 7. Dezember 2004 hatte Dr. S., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK), das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit auf Dauer für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit eines Stadtarbeiters mit den bisher vom Kläger verrichteten Tätigkeiten bestätigt, das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechselrhythmus ohne häufiges schweres Heben und Tragen, Tätigkeiten in Zwangshaltungen des Körpers sowie Exposition an extreme Witterungseinflüsse jedoch bejaht.
Am 10. Januar 2005 nahm der Kläger wieder eine Tätigkeit beim Bauhof der Stadt L. auf. Er arbeitete im Rahmen der Wiedereingliederung bis 31. Januar 2005 zunächst vier Stunden täglich und sodann ab 1. Februar 2005 wieder vollschichtig. Er wurde nach der Aussage des Vorarbeiters und stellvertretenden Bereichsleiters bei der Stadt L. A. Wilhelm M. bei der am 26. November 2010 durch die Berichterstatterin durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) nunmehr auf Baustellen und in der Werkstatt eingesetzt. Im Bereich der Kanalsanierung sei er nicht mehr, im Straßenbau und der Verkehrssicherung nur noch bedingt tätig gewesen. Seine Aufgabe habe ab 2005 im Richten der Schilder und Vorbereitung des Materials sowie in der Leitpfostenkontrolle bestanden. Bei der Kanalreinigung habe er den Sicherungsposten gestellt. Des Weiteren sei er als Beifahrer auf dem LKW mit eingesetzt gewesen und habe den LKW eingewiesen. Er habe auch Schmutzfänger und Schächte mit Hochdruckreiniger gereinigt und gegebenenfalls mit dem Saugrohr abgesaugt. Beim Winterdienst sei er in der Handstreukontrolle eingesetzt gewesen und habe den Nachschub mit einem Transporter geliefert. Außerdem habe er handwerkliche Tätigkeiten wie z.B. das Richten von Holzgeländern ausgeführt. Nach den Angaben der Stadt L. vom 28./29. August 2007 und 31. August 2009 gegenüber dem SG handelte es sich nie um eine schwere, jedoch gelegentlich mittelschwere Arbeit, die u.a. gelegentlich gebückt zu verrichten war und gelegentlich das Heben und Tragen mittelschwerer Lasten (zehn bis 25 kg) erforderte. Am 26. April 2005 erfolgte eine allgemeine Untersuchung des Klägers durch Dr. Re. vom BAD, Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, die für den Fall des Ausschlusses von schwerem Heben und Tragen (Grenze möglichst bei 15 kg einhalten) keine gesundheitlichen Bedenken sah. In der Zeit vom 14. bis 18. März 2005 und 2. bis 8. Januar 2006 war der Kläger wegen Virusinfektion oder akuten Infekts der oberen Atemwege sowie vom 12. Oktober bis 2. November 2005, vom 9. bis 17. Mai 2006 und vom 26. Juni bis 4. August 2006 wegen Rückenschmerzen bzw. Radikulopathie, Lumboischialgie erneut arbeitsunfähig erkrankt. Anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthalts vom 28. Juni bis 1. Juli 2006 wurde in der Praxisklinik Dr. Schneiderhan eine intradiskale Lasertherapie und eine Thermokoagulation der Facetten nach vorherigen Infiltrationen sowie auch periradikuläre Therapien durchgeführt.
Am 19. Dezember 2006 bescheinigte Ärztin T. dem Kläger mit Erstbescheinigung vom 19. Dezember 2006 bis 27. Dezember 2006 erneut Arbeitsunfähigkeit wegen M 54.4 G (Lumboischialgie) und mit Folgebescheinigung vom 15. Januar 2007 wegen I 50.13 G (Linksherzinsuffizienz, mit Beschwerden bei leichter Belastung, gesicherte Diagnose) I 25.12 V (chronische ischämische Herzkrankheit, Zwei-Gefäß-Erkrankung, Verdachtsdiagnose bzw. auszuschließende Diagnose) I 49.8 G (sonstige kardiale Arrhythmien, sonstige näher bezeichnete kardiale Arrhythmien, gesicherte Diagnose) bis voraussichtlich 1. Februar 2007. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit war in dieser Folgebescheinigung der 3. Januar 2007 angegeben. Nach der dem Senat vorgelegten Leistungsdatei der Beklagten lag beim Kläger in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis 8. Februar 2007 Arbeitsunfähigkeit vor. Ab 28. Dezember 2006 befand sich der Kläger in einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Rehabilitationsmaßnahme in der F.-klinik in B. B., die er am 2. Januar 2007 wegen hinzugetretener Herzbeschwerden abbrach. Nach der sozialmedizinischen Beurteilung des Dr. M. vom 11. Januar 2007 konnte der Kläger die bisherige Tätigkeit als Stadtarbeiter, Kanalreinigung nur noch drei bis unter sechs Stunden, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, schweres Heben und Tragen, langes Gehen und Stehen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule und kardiale Belastungen jedoch noch sechs Stunden und mehr verrichten. Vom 1. bis 8. Februar 2007 erfolgte wegen Herzproblemen eine stationäre Behandlung des Klägers in der Universitätsklinik T ... Mit Auszahlschein vom 9. Februar 2007 bescheinigte Ärztin T. weitere Arbeitsunfähigkeit. Auf Nachfrage der Beklagten bejahte Ärztin T. in einem bei der Beklagten am 16. Februar 2007 eingegangenen Schreiben, die Frage, ob auf Dauer Arbeitsunfähigkeit vorliege. Unter dem 13. Februar 2007 bescheinigte Ärztin T. der Agentur für Arbeit weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden. In der Zeit vom 21. bis 24. November 2007 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Orthopädischen Klinik der H. Stiftung A., wobei eine lumbale Funktionsmyelographie und eine Infiltration der Facettengelenke durchgeführt wurde. Unter dem 26. November 2007 bescheinigte Ärztin T. der Agentur für Arbeit gegenüber Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis voraussichtlich 26. Dezember 2007 und unter dem 27. Dezember 2007 bis voraussichtlich 31. Januar 2008. Das Leistungsbild des Klägers gab sie jeweils mit weniger als drei Stunden an. Vom 22. Januar bis 1. Februar 2008 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Diakonie-Klinikum in S ... Während des stationären Aufenthalts wurde am 23. Januar 2008 eine dorsale Spondylodese LWK 4/5 durchgeführt. Im Anschluss daran fand vom 6. Februar bis 12. März 2008 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme statt, aus der der Kläger ausweislich des Entlassungsberichts der Prof. Dr. R.-B. vom 28. März 2008 mit einem vollschichtigen Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne langwierige Zwangshaltungen entlassen wurde. Die Entlassung erfolgte zur noch erforderlichen postoperativen Rekonvaleszenz arbeitsunfähig. Unter dem 2. April 2008 bescheinigte wiederum Ärztin T. der Agentur für Arbeit gegenüber Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit dem 13. März bis voraussichtlich 30. April 2008 und unter dem 5. Mai bis voraussichtlich 31. Mai 2008. Vom 3. bis 5. Juni 2008 folgte ein weiterer stationärer Aufenthalt des Klägers im Diakonie-Klinikum S., bei dem eine perkutane Thermokoagulation der Iliosakralgelenke beidseits durchgeführt wurde.
Vom 12. Februar 2007 bis 11. August 2008 - unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld vom 6. Februar bis 12. März 2008 - bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Danach erhielt er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 9. Februar 2007 ab, dem Kläger ab 19. Dezember 2006 Krankengeld zu gewähren. Der Kläger sei seit dem 19. Dezember 2006 zwar arbeitsunfähig erkrankt. Für diese Krankheit habe er in der Vergangenheit aber bereits bis zur Höchstanspruchsdauer Krankengeld erhalten. Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht vorlägen, lebe der Krankengeldanspruch auch nicht wieder auf. Die Erkrankung vom 19. Dezember 2006 löse keinen Anspruch auf Krankengeld aus.
Der Kläger erhob, nachdem er der Beklagten ausweislich einer von dieser gefertigten Aktennotiz mit Datum vom 9. März 2007 gegenüber angegeben hatte, dass es ihm sehr schlecht gehe und er das Herzproblem deshalb habe, weil er trotz seiner starken Rückenschmerzen immer weiter gearbeitet habe, Widerspruch. Er wies insbesondere darauf hin, dass er in der Zeit vom 19. März bis 12. Oktober 2005 arbeitsfähig gewesen sei und gegen dieses Arbeiten aus arbeitsmedizinischer Sicht keine gesundheitlichen Bedenken bestanden hätten, sodass er bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 19. Dezember 2006 sechs Monate nicht wegen Lumboischialgie arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Wiederaufnahme der Arbeit sei gezielt darauf geachtet worden, dass er nur mit leichten körperlichen Tätigkeiten beauftragt worden sei, für die keine gesundheitlichen Bedenken bestanden hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2007 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Der Kläger habe die Tätigkeit beim Städtischen Bauhof ab 2005 weiter in vollem Umfang ausgeübt, obwohl diese nicht leidensgerecht gewesen sei. Für diese Tätigkeit sei er auf Dauer arbeitsunfähig. Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld bestehe wegen derselben Erkrankung aber nur dann, wenn der Versicherte seit dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei (§ 48 SGB V).
Am 30. Juli 2007 erhob der Kläger Klage beim SG. Er habe nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ab dem 1. Februar 2005 nicht die gleiche körperlich schwere Tätigkeit wieder ausgeübt. Eine innerbetriebliche Umsetzung sei zwar nicht erfolgt. Dies sei nicht erforderlich gewesen, weil die Vorgaben, die der BAD in der ärztlichen Bescheinigung vom 26. April 2005 gemacht habe, stets berücksichtigt worden seien. Im Übrigen habe Ärztin T. nicht bestätigt, dass bei ihm über den 26. Dezember 2004 hinaus Arbeitsunfähigkeit auf Dauer bestanden habe. Sie habe nur bestätigt, dass derzeit aus ihrer Sicht Arbeitsunfähigkeit für dieses Arbeitsgebiet auf Dauer bestehe. Er habe damit in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 19. Dezember 2006 länger als sechs Monate gearbeitet, sei nicht länger als sechs Monate wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen und bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 19. Dezember 2006 mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen, sodass ab diesem Datum ein erneuter Anspruch auf Krankengeld bestehe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger habe, obwohl er dazu nicht in der Lage gewesen sei, die schädigende Tätigkeit wieder aufgenommen. Dies sei auf die Gefahr hin geschehen, seinen Gesundheitszustand weiter zu verschlimmern. Die Beklagte legte eine Auskunft der Ärztin T. vom 15. November 2007 und den Bericht des Orthopäden/Chirurgen Dr. P., H. Stiftung A., vom 6. November 2007 vor.
Das SG zog den Arbeitsvertrag des Klägers mit der Stadt L. vom 08. Juli 1996 bei und holte zudem die schon in Bezug genommenen Auskünfte der Stadt L. vom 28./29. August 2007 und 31. August 2009 ein. Als sachverständige Zeugin schriftlich vom SG befragt, berichtete Ärztin T. unter dem 18. Dezember 2007 und 9. September 2008, sie habe den Kläger im Jahr 2005 zu intensiver Physiotherapie und Schmerztherapie angeleitet. Er habe dadurch schmerzfrei sein und seine Beschäftigung ausüben können. Wegen einer Verschlechterung der Beschwerden trotz Therapie sei die Therapie am 12. Oktober 2005 als erfolglos abgesetzt worden. Neu aufgetreten seien im Jahr 2005 Herzbeschwerden. Bei guter schmerztherapeutischer Einstellung sei der Kläger seitens der Rückenbeschwerden in der Lage gewesen, seine ab 2005 auszuübende Tätigkeit zu verrichten. Entgegengestanden hätten der Tätigkeit jedoch kardiologische Beschwerden. Kardiologin Dr. Kr. teilte unter dem 27. März 2008 mit, dass sich der Kläger seit 14. November 2005 in ihrer kardiologischen Behandlung befinde. Er habe sich wegen akut aufgetretener Herzrhythmusstörungen vorgestellt. Ab 2005 sei zunächst medikamentös, dann interventionell ein Therapieversuch vorgenommen worden. Seither bestehe beim Kläger ein stabiler Sinusrhythmus. Von kardialer Seite sei der Kläger phasenweise auf dem Bauhof der Stadt L. nicht einsetzbar gewesen. Seit der interventionellen Behandlung könne der Kläger den Anforderungen nunmehr aber wieder entsprechen.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2009 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe über den 19. Dezember 2006 hinaus keinen Anspruch auf Krankengeld. Die Feststellung der Beklagten, dass hier nach Beginn des neuen Dreijahreszeitraums kein Zeitraum von mindestens sechs Monaten Arbeitsfähigkeit vorliege, sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe innerhalb des ersten Dreijahreszeitraums vom 12. Februar 2003 bis 11. Februar 2006 wegen der Diagnosen NPP (Bandscheibenvorfall), Bandscheibenschaden und Lumboischialgie, wegen deren erneut Arbeitsunfähigkeit ab 19. Dezember 2006 bestanden habe, bis zum Erreichen der Höchstanspruchsdauer bis 26. Dezember 2004 Krankengeld erhalten. Laut dem Entlassungsbericht der Rehaklinik vom 6. Januar 2004 und dem MDK-Gutachten vom 7. Dezember 2004 sei der Kläger für die bisher auf dem Bauhof ausgeübte Tätigkeit auf Dauer arbeitsunfähig. Auch die behandelnde Ärztin habe dies der Beklagten bestätigt. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der Stadt L. habe sich der Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht geändert. Der Kläger habe die gleiche Tätigkeit wie zuvor ausgeübt, sei mithin nicht leidensgerecht eingesetzt worden und sei damit durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Eine innerbetriebliche Umsetzung habe nicht stattgefunden. Der Bereichsleiter der Technischen Dienste habe zwar angegeben, dass der Kläger immer habe krankheitsgerecht eingesetzt werden können. Er habe aber auch gesagt, dass die Tätigkeit nach wie vor in feuchter, kalter und warmer Umgebung, mit belästigenden Gasen oder Dämpfen und starkem Lärm sowie ständig im Freien und gelegentlich mit Hautreizstoffen ausgeübt worden sei. Eine Exposition an extreme Witterungseinflüsse hätte aber nach dem MDK-Gutachten vom 7. Dezember 2004 vermieden werden sollen. Der Kläger habe folglich keine leidensgerechte Tätigkeit ausgeübt. Auffällig in diesem Zusammenhang sei auch, dass sich sein Zustand trotz angeblich leidensgerechtem Einsatz seiner Arbeitskraft seit 2005 zunehmend verschlechtert habe. Übereinstimmend dazu habe der Kläger - belegt durch die Aktennotiz der Beklagten vom 9. März 2007 - gegenüber der Beklagten auch angegeben, dass es ihm sehr schlecht gehe. Er habe die Auffassung vertreten, die nunmehr aufgetretenen Herzprobleme seien dadurch bedingt, dass er trotz seiner starken Rückenschmerzen immer weitergearbeitet habe.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Januar 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er weiter vor, er habe ab 1. Februar 2005 eine leidensgerechte Beschäftigung aufgenommen, die den Maßstab für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit abgegeben habe. Es habe sich ausschließlich um eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechselrhythmus ohne häufiges schweres Heben und Tragen, nicht verbunden mit Zwangshaltungen des Körpers und nicht um Arbeiten, bei denen er extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt gewesen sei, gehandelt. Soweit er bei der Tätigkeit als Beifahrer auf dem Kanalreinigungsfahrzeug seines Arbeitgebers eine Tätigkeit in feuchter, kalter und warmer Umgebung mit belästigenden Dämpfen und mit starkem Lärm verrichtet habe, handele es sich hierbei nicht um die im MDK-Gutachten vom 7. Dezember 2004 erwähnten "extremen Witterungseinflüsse". Zum einen würden extreme Witterungseinflüsse in hiesigen Breiten nicht auftreten, zum anderen sei er für seine Arbeit im Freien mit wasser- und windgeschützter Regenschutz/Windschutz- und Winterkleidung einschließlich Mützen, Handschuhen, Schuhwerk und seiner persönlichen Schutzausrüstung mehr als nur ausreichend gegen jede ungünstige Witterung geschützt gewesen. Sein Zustand habe sich durch die Tätigkeit ab 2005 zunächst auch nicht zunehmend verschlechtert. Wie Ärztin T. berichtet habe, sei er im Jahr 2005 aufgrund der erfolgreichen Physiotherapie und Schmerztherapie schmerzfrei gewesen und habe seiner Beschäftigung nachgehen können. Bei der Kardiologin Dr. Kr. sei er erst ab 14. November 2005 wegen Herzrhythmusstörungen in Behandlung gewesen. Diese seien erfolgreich behandelt worden. Von kardialer Seite sei er phasenweise auf dem Bauhof nicht einsetzbar gewesen. Ob dies vor oder nach dem 1. Februar 2005 der Fall gewesen sei, habe Dr. Kr. nicht angegeben. Der Aktenvermerk der Beklagten vom 9. März 2007 sei zumindest teilweise unrichtig. Er habe die Beklagte nicht am 9. März, sondern am 9. Februar 2007 aufgesucht. Er bestreite auch die Äußerung, er habe Herzprobleme, weil er trotz starker Rückenschmerzen immer weitergearbeitet habe. Insgesamt habe er vom 1. Februar bis 12. Oktober 2005 länger als acht Monate gearbeitet und sei in dieser Zeit nur vier Tage im März wegen einer Virusinfektion arbeitsunfähig gewesen. Zu weiteren Fehlzeiten wegen Rückenschmerzen sei es erst nach dem 9. Mai 2006 gekommen, nachdem er vom 3. November 2005 bis 9. Mai 2006 weitere sechs Monate und fünf Tage ohne Unterbrechung gearbeitet habe und arbeitsfähig gewesen sei. Damit sei er nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums mit Anspruch auf Krankengeld versichert und seit Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit wesentlich länger als sechs Monate nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig krank gewesen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Auszahlscheine für Krankengeld habe er der Beklagten bis einschließlich 9. Februar 2007 vorgelegt. Als er am 9. Februar 2007 den (vorgelegten) Auszahlschein habe abgeben wollen, habe die Sachbearbeiterin der Beklagten ihm gegenüber geäußert, er habe keinen Anspruch auf Krankengeld und den Auszahlschein an ihn zurückgegeben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 19. Dezember 2006 bis 5. Februar 2008 Krankengeld sowie vom 13. März 2008 bis 15. Juni 2008 Krankengeld abzüglich des vom 12. Februar 2007 bis 15. Juni 2008 bezogenen Arbeitslosengelds in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist unter Vorlage des sozialmedizinischen Gutachtens des Dr. Br. vom 7. November 2012, der das von Dr. S. angegebene eingeschränkte Leistungsvermögen des Klägers bestätigt und aus sozialmedizinischer Sicht der Auffassung ist, dass der Arbeitseinsatz des Klägers ab 1. Februar 2005 nicht leidensgerecht gewesen sei und dass ab dem 19. Dezember 2006 bis Ende Juli 2008 Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus vorgelegen habe, weiter der Ansicht, dass der Kläger die schädigende Tätigkeit wieder aufgenommen und zu Lasten seines Gesundheitszustands gearbeitet habe. Die Arbeitsunfähigkeit, die zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs geführt habe, sei mit Ende des Leistungsanspruchs nicht beendet gewesen. Es habe durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bezüglich des negativen Leistungsbildes, das Dr. S. in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2004 sehr detailliert beschrieben habe, sei davon auszugehen, dass Dr. S. als Maßstab die Witterungseinflüsse in hiesigen Breiten beschreibe. In der Rehamaßnahme vom 28. Dezember 2006 bis 2. Januar 2007 seien Leistungen zur Teilhabe angeregt worden. Mit Bescheid vom 3. Mai 2007 habe die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg einen Eingliederungszuschuss zur Erlangung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Aussicht gestellt. Mit Hilfe der Agentur für Arbeit habe ein dem Leistungsvermögen angepasster Arbeitsplatz gefunden werden sollen. Daraus sei zu schließen, dass auch die Ärzte der F.-klinik B. B. davon ausgegangen seien, dass der Kläger keiner leidensgerechten Arbeit nachgehe. Weil sich der gesundheitliche Zustand des Klägers weiter verschlechtert habe, sei die Therapie von der Ärztin T. am 12. Oktober 2005 als erfolglos abgesetzt worden. Die Annahme von Auszahlscheinen habe sie, die Beklagte, zu keiner Zeit abgelehnt.
Der Senat hat die den Kläger betreffenden Akten der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg beigezogen. Nach dem von Dr. H., Vertragsärztin der Agentur für Arbeit, am 27. Februar 2007 erstatteten Gutachten war der Kläger vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständig einseitige Arbeitshaltung, kein häufiges Bücken, Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel und langanhaltende Zwangshaltungen für die Wirbelsäule. Dr. Ö., Fachärztin für Arbeitsmedizin, Psychotherapie, Suchtmedizin, Vertragsärztin der Bundesagentur für Arbeit, hielt nach dem Gutachten vom 30. April 2008 eine vollschichtige Tätigkeit ohne Heben oder Tragen über fünf kg, Zwangshaltungen der Wirbelsäule wie Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Haltung oder Überkopfarbeiten für möglich.
Die Berichterstatterin des Senats hat in einem Erörterungstermin am 26. November 2010 A. M., Vorarbeiter und stellvertretender Bereichsleiter bei der Stadt L., als Zeugen gehört. Auf Bl.77/83 der LSG-Akte wird insoweit verwiesen.
Der Senat hat die Orthopädin Dr. S.-W. und Allgemeinmedizinerin T. als sachverständige Zeugen gehört. Dr. S.-W. hat unter Nachreichung der ihr über den Kläger vorliegenden Befundberichte aus dem Zeitraum von Dezember 2006 bis Dezember 2008, unter dem 26. Januar 2012 mitgeteilt, dass dem Kläger in der Zeit von 20. Dezember 2006 bis Dezember 2008 durchgehend aufgrund der anhaltenden starken Rückenschmerzen mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten einschließlich Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen, häufiges Bücken und Arbeiten unter Einwirkung von Zugluft, Kälte und Nässe nicht möglich gewesen seien. Sie selbst habe dem Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Ärztin T. hat am 11. Mai 2012 bekundet, dass der Kläger in der Zeit von 20. Dezember 2006 bis Dezember 2008 nur leichte bis mittelschwere Arbeit habe ausführen können. Heben und Tagen oder Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel, überwiegendes Gehen, Stehen, Sitzen und gleichförmige Körperhaltungen, Nachtarbeiten, Zwangshaltung der Wirbelsäule und kardiale Belastungen hätten vermieden werden sollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und auch sonst statthaft, denn der Kläger begehrte mit Ausnahme der Zeit des Bezugs von Übergangsgeld zwischen dem 6. Februar bis 12. März 2007 Krankengeld vom 19. Dezember 2006 bis 15. Juni 2008, also für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das SG hätte die genannten Bescheide aufheben und die Beklagte zur Leistung verurteilen müssen. Dem Kläger steht das von ihm begehrte Krankengeld zu, abzüglich des von ihm vom 13. März 2007 bis 15. Juni 2008 bezogenen Arbeitslosengelds, auf Grund dessen der Anspruch des Klägers gegen die zur Leistung verpflichtete Beklagte in Höhe des Arbeitslosengelds als erfüllt gilt (§ 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) und dem Kläger deshalb für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs nur der Differenzbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld und dem gegebenenfalls höheren Krankengeld zusteht.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Das bei Entstehung des streitigen Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" einen Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - und vom 2. November 2007 - B 1 KR 38/06 R -, beide in juris).
Der Kläger war ab 19. Dezember 2006 arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret feststehenden Versicherungsverhältnis. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein, ist daher die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zunächst maßgeblich.
Die maßgebliche, zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit war hier die nach der Wiedereingliederungsmaßnahme ab 1. Februar 2005 im Bauhof der Stadt L. verrichtete Tätigkeit. Der Kläger war in der Werkstatt mit handwerklichen Tätigkeiten wie z.B. dem Richten von Holzgeländern und auf Baustellen sowie bedingt im Straßenbau und der Verkehrssicherung tätig. Er hatte Schilder zu richten, Material vorzubereiten sowie Leitpfosten zu kontrollieren. Bei der Kanalreinigung war er als Beifahrer auf dem LKW eingesetzt. Er wies den LKW ein, nahm die Tätigkeit des Sicherungspostens wahr, reinigte Schmutzfänger und Schächte mit Hochdruckreiniger und saugte diese gegebenenfalls mit dem Saugrohr ab. Schließlich war er im Winterdienst in der Handstreukontrolle eingesetzt und lieferte den Nachschub mit einem Transporter. Dabei handelte es sich um leichte, allenfalls gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, bei denen insbesondere auf die bestehende Erkrankung der Wirbelsäule Rücksicht genommen wurde. Dies ergibt sich aus den Angaben der Stadt L. vom 28./29. August 2007 und 31. August 2009 sowie den Angaben des als Zeugen gehörten Vorarbeiters und stellvertretenden Bereichsleiters der Stadt L. A. M ...
Diese Tätigkeit konnte der Kläger ab 19. Dezember 2006 wegen Lumboischialgie nicht mehr verrichten. Davon, dass der Kläger diese Tätigkeit zumindest ab 19. Dezember 2006 nicht mehr verrichten kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten aus. Auch die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger die Tätigkeit zumindest ab 19. Dezember 2006 nicht mehr verrichten konnte, sie ist nur weitergehend der Auffassung, dass der Kläger die Tätigkeit auch für die Zeit ab 1. Februar 2005 zu keiner Zeit verrichten konnte. Auch das von der Beklagten zuletzt vorgelegte Gutachten des Dr. Br. vom 7. November 2012 geht von einer Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus ab 19. Dezember 2006 aus.
Daran hat sich bis 15. Juni 2008 (Ablauf der Frist von 78 Wochen) nichts geändert. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem von der Beklagten zuletzt vorgelegten Gutachten des Dr. Br. vom 7. November 2012, der eine Rekonvaleszenzzeit bis Ende Juli 2008 annahm. Dies wird auch durch weitere ärztliche Unterlagen bestätigt.
Nach dem Gutachten der Dr. H., Ärztlicher Dienst der Bundesagentur für Arbeit, vom 27. Februar 2007 war der Kläger vollschichtig leistungsfähig für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne ständig einseitige Arbeitshaltung, häufiges Bücken, Heben und Tragen, ohne mechanische Hilfsmittel und langanhaltende Zwangshaltungen für die Wirbelsäule. Im November 2007 wurde beim Kläger in der Orthopädischen Klinik der H. Stiftung A. eine lumbale Funktionsmyelographie und eine Infiltration der Facettengelenke durchgeführt. Am 23. Januar 2008 erfolgte im Diakonie-Klinikum in S. eine dorsale Spondylodese LWK 4/5 mit Anschlussheilbehandlung. Nach dem über die Anschlussheilbehandlung gefertigten Entlassbericht der Prof. Dr. R.-B. vom 28. März 2008 konnte die letzte berufliche Tätigkeit des Klägers als Stadtarbeiter (Schonarbeitsplatz) nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen postoperativer Rekonvaleszenz sechs Stunden und mehr verrichtet werden. Als Einschränkung nannte sie keine langwierigen Zwangshaltungen. Nach dem Gutachten der Dr. Ö., Ärztlicher Dienst der Bundesagentur für Arbeit, vom 30. April 2008 war der Kläger für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen über fünf Kilogramm, Zwangshaltungen der Wirbelsäule wie Bücken, Arbeiten in vorgeneigter Haltung oder Überkopfarbeiten vollschichtig leistungsfähig ab 1. Mai 2008. Vom 3. bis 5. Juni 2008 folgte ein weiterer stationärer Aufenthalt des Klägers im Diakonie-Klinikum S., bei dem eine perkutane Thermokoagulation der Iliosakralgelenke beidseits durchgeführt wurde. Ärztin T. bescheinigte gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit einem Leistungsvermögen unter drei Stunden unter dem 13. Februar 2007, unter dem 26. November 2007 bis voraussichtlich 26. Dezember 2007, unter dem 27. Dezember 2007 bis voraussichtlich 31. Januar 2008, unter dem 2. April 2008 seit dem 13. März bis voraussichtlich 30. April 2008 und unter dem 5. Mai bis voraussichtlich 31. Mai 2008.
Aus den Gutachten der Dr. H. und der Dr. Ö. gehen damit Einschränkungen hervor, die über die Einschränkungen, die im Entlassbericht der Prof. Dr. R.-B. vom 6. Januar 2004, im Gutachten des Dr. S. vom 7. Dezember 2004 und in der ärztlichen Bescheinigung der Dr. Re. vom BAD vom 26. April 2005 genannt sind und auf die bei der Tätigkeit des Klägers ab 1. Februar 2005 Rücksicht genommen worden ist, hinausgehen. Während der Kläger nach dem Entlassbericht der Prof. Dr. R.-B. vom 6. Januar 2004 und dem Gutachten von Dr. S. vom 7. Dezember 2004 noch Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen verrichten konnte und Dr. Re. bezüglich des Hebens und Tragens von Lasten eine möglichst bei 15 kg einzuhaltende Grenze zog, schloss Dr. H. am 27. Februar 2007 das Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel und Dr. Ö. das Heben und Tragen von über fünf kg aus. Dies bedingte weitere Arbeitsunfähigkeit für die vom Kläger ab 1. Februar 2005 verrichtete Tätigkeit, die nach den Angaben der Stadt L. gelegentliches schweres Heben und Tragen mittelschwerer Lasten erforderte. Nach dem Entlassbericht von Prof. Dr. R.-B. vom 28. März 2008 wurde der Kläger weiterhin arbeitsunfähig entlassen. Prof. Dr. R.-B. ging von einem Ende der Arbeitsunfähigkeit erst nach einer weiteren Rekonvaleszenz aus und legte die Dauer der weiteren Arbeitsunfähigkeit den weiterbehandelnden Ärzten auf. Ärztin T. hielt den Kläger seit dem 13. bis voraussichtlich 30. April 2008 und unter dem 5. Mai bis voraussichtlich 31. Mai 2008 arbeitsunfähig. Schon am 3. Juni 2008 wurde der Kläger dann wieder stationär im Diakonie-Klinikum S. aufgenommen, weshalb der Senat davon ausgeht, dass beim Kläger zumindest bis 15. Juni 2008 keine Arbeitsfähigkeit für die von ihm ab 1. Februar 2005 ausgeübte Tätigkeit eintrat.
Die Arbeitsunfähigkeit war für die Zeiträume, in denen der Kläger sich nicht in stationärer Behandlung befand, auch vertragsärztlich bescheinigt und der Beklagten gemeldet. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in anderen Fällen als bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit ruht allerdings der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist keine reine Formalität, sondern Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld (z.B. BSG, Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 R -, in juris). Dabei ist die Meldeobliegenheit vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes zu erfüllen, auch nach einer vorübergehenden leistungsfreien Zeit, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit seit Beginn durchgängig fortbestanden hat (BSG, Urteil vom 8. Februar 2000 - B 1 KR 11/99 R -, in juris). Das gleiche gilt auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug, wenn wegen der Befristung der bisherigen Krankschreibung über die Weitergewährung des Krankengeldes zu befinden ist (BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R -, in juris). Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und der Krankenkasse melden, will er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden. Von dieser gesetzlich angeordneten Feststellungs- und Meldepflicht kann auch während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens nicht abgesehen werden, da §§ 46 Abs. 1 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V eine solche Ausnahme nicht vorsehen.
Ärztin T. hat dem Kläger mit Erstbescheinigung vom 19. Dezember 2006 Arbeitsunfähigkeit vom 19. Dezember bis voraussichtlich 27. Dezember 2006 und mit Folgebescheinigung vom 15. Januar 2007 Arbeitsunfähigkeit vom 3. Januar bis voraussichtlich 1. Februar 2007 bescheinigt. In der Zeit vom 28. Dezember 2006 bis 2. Januar 2007 befand sich der Kläger in einer Rehabilitationsmaßnahme und vom 1. bis 8. Februar 2007 in stationärer Behandlung. Für die Zeit ab 9. Februar 2007 war die Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit dem Auszahlschein für Krankengeld der Ärztin T. vom 9. Februar 2007 ärztlich festgestellt. Diese nicht befristete Bescheinigung ist nicht deshalb unbeachtlich, weil es die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2007 abgelehnt hat, dem Kläger ab 19. Dezember 2006 Krankengeld zu gewähren. Die Beklagte kann sich nicht deshalb, weil sie die Verhältnisse abweichend beurteilt, auf das Fehlen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung berufen (BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R - a.a.O.). Mit der Vorlage des Auszahlscheins hat der Kläger alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren. Einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsmeldung bedurfte es deshalb nicht mehr (BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R - a.a.O.).
Die Beklagte kann dem Kläger für die Zeit ab 12. Februar 2007 auch nicht entgegenhalten, dass er sich - der Unsicherheit Rechnung tragend - mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellte und Arbeitslosengeld erhielt. Hat die Beklagte Kenntnis von einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und davon, dass der betroffene Versicherte weiterhin Krankengeld beansprucht, sind die Obliegenheiten nach § 46 und § 49 Abs. 12 Nr. 5 SGB V auch insoweit erfüllt. Einer zusätzlichen Information der Beklagten bedarf es in diesem Rahmen nicht (BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R - a.a.O.).
Dem Anspruch des Klägers auf Krankengeld steht nicht entgegen, dass der Kläger von der Beklagten mit Unterbrechungen in der Zeit vom 12. Februar bis 26. Dezember 2004 wegen Lumboischialgie und Bandscheibenverlagerung bereits für 78 Wochen Krankengeld bezogen hat. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Damit endete zwar der Anspruch auf Krankengeld innerhalb der vom 12. Februar 2003 bis 11. Februar 2006 dauernden Blockfrist von drei Jahren. Es liegt hier jedoch der wiederauflebende Tatbestand des § 48 Abs. 2 SGB V vor. Danach besteht für Versicherte auch nach Bezug von 78 Wochen Krankengeld nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraumes ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. Der neue Dreijahreszeitraum begann hier am 12. Februar 2006. Bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 19. Dezember 2006 war der Kläger aufgrund des mit der Stadt L. bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld versichert und er war für die von ihm ab 1. Februar 2005 verrichtete Tätigkeit auch mindestens sechs Monate nicht wegen Lumboischialgie arbeitsunfähig krank, denn er verrichtete ab diesem Zeitpunkt eine leichtere Tätigkeit, die seinem Leistungsbild entsprach. Während er von 1996 bis 2003 jedoch gelegentlich schwere und häufig mittelschwere Arbeiten, die u.a. häufig gebückt zu verrichten waren, zu erledigen hatte, musste er ab Februar 2005 nur noch die oben festgestellten leichten allenfalls gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten verrichten. Diese Tätigkeiten entsprachen der im Entlassbericht der Prof. Dr. R.-B. vom 6. Januar 2004, im Gutachten des Dr. S. vom 7. Dezember 2004 und in der ärztlichen Bescheinigung der Dr. Re. vom BAD vom 26. April 2005 abgegebenen Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers, wonach der Kläger leichte, anteilig auch mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges schweres Heben und Tragen von Lasten sowie länger dauernde insbesondere gebückte Zwangshaltungen verrichten konnte. Der Kläger war für die Tätigkeit auch nicht deshalb arbeitsunfähig, weil sie im Freien zu verrichten war. Zwar schloss Dr. S. in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2004 eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, bei denen der Kläger extremen Witterungseinflüssen exponiert ist, aus. Damit ist jedoch nicht der vom Kläger im Winter zu verrichtende Streudienst zu verstehen. Zwar ist auch diese Tätigkeit im Freien zu verrichten und sie fällt auch gerade dann an, wenn es kalt ist und Niederschlag fällt, doch ist abgesehen davon, dass in L. extreme Witterungsverhältnisse nur an wenigen Tagen im Winter zu verzeichnen sind, insoweit zu beachten, dass der Kläger beim Winterdienst nicht den ganzen Arbeitstag ungeschützt im Freien eingesetzt war. Dem Kläger wurden auch insoweit weniger belastende Tätigkeiten zugewiesen. Er hatte wie bereits festgestellt den Nachschub an Streugut mit einem Transporter zu liefern und war nur in der Handstreukontrolle eingesetzt. Damit war der Kläger jeweils nur kurzfristig im Freien tätig. Dafür, dass die Rückenbeschwerden des Klägers der von ihm in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 19. Dezember 2006 verrichteten Tätigkeit nicht zur Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit führten, spricht auch, dass der Kläger wegen Rückenschmerzen bzw. Radikulopathie, Lumboischialgie nach Verrichtung der Tätigkeit vom 1. Februar bis 11. Oktober 2005 erstmals in der Zeit vom 12. Oktober bis 2. November 2005 und sodann wieder vom 9. bis 17. Mai 2006 und vom 26. Juni bis 4. August 2006 arbeitsunfähig erkrankt war und im Übrigen die Tätigkeit tatsächlich verrichtet hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die den Kläger behandelnde Ärztin T. der Beklagten mit bei dieser am 16. Februar 2007 eingegangenem Schreiben Arbeitsunfähigkeit auf Dauer bestätigte, denn aus dieser Auskunft geht nicht hervor, ab wann nach Auffassung der Ärztin T. Arbeitsunfähigkeit auf Dauer besteht. Eine weitere Nachfrage bei der Ärztin T. war insoweit nicht erforderlich, nachdem diese dem SG gegenüber unter dem 18. Dezember 2007 und 9. September 2008 bestätigt hatte, dass sie den Kläger zu intensiver Physiotherapie und Schmerztherapie im Jahr 2005 angeleitet habe und er dadurch habe schmerzfrei sein und seine Beschäftigung ausüben können. Erst wegen einer Verschlechterung der Beschwerden sei die Therapie am 12. Oktober 2005 abgesetzt worden. Bei guter schmerztherapeutischer Einstellung war der Kläger seitens der Rückenbeschwerden in der Lage, seine nach dem seit 2005 bestehenden Leistungsbild zu verrichtende Tätigkeit auszuüben. Damit bestätigt Ärztin T. das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit des Klägers zumindest in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 11. Oktober 2005 und damit für mindestens sechs Monate. Auch die Auskunft der Kardiologin Dr. Kr. vom 27. März 2008 steht der Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 1. Februar 2005 nicht entgegen. Abgesehen davon, dass Dr. Kr. beim Kläger eine andere Erkrankung, nämlich eine Herzerkrankung diagnostizierte, hat der Kläger Dr. Kr. erstmals am 14. November 2005 aufgesucht und war erst im Anschluss daran der Auskunft von Dr. Kr. folgend von kardialer Seite phasenweise auf dem Bauhof der Stadt L. nicht einsetzbar. Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2005 wird auch nicht dadurch belegt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Hinblick auf die Rückenerkrankung ab 19. Dezember 2006 weiter verschlechterte. Aus einer weiteren Verschlechterung der Rückenbeschwerden kann nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass hierfür die ab 1. Februar 2005 verrichtete Tätigkeit ursächlich war und deshalb für diese Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Dass der Kläger die ab 1. Februar 2005 von ihm ausgeübte Tätigkeit nur deshalb verrichten konnte, weil er von der Ärztin T. schmerztherapeutisch behandelt wurde, führt ebenfalls nicht zum Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bereits ab 1. Februar 2005. Die Therapie erfolgte gerade deshalb, um die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu vermeiden. Die Tatsache, dass eine Tätigkeit nur deshalb verrichtet werden kann, weil eine Therapie stattfindet, hat, wenn die Therapie erfolgreich ist, nicht die Arbeitsunfähigkeit zur Folge.
Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ruhte nicht ab 19. Dezember 2006 für sechs Wochen, weil er Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber habe könnte. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Voraussetzung ist, dass Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt worden ist. Es reicht nicht aus, dass ein Anspruch besteht (Brinkhoff in: jurisPK-SGB V, § 49 SGB V Rn. 27). Arbeitsentgelt in Form der Entgeltfortzahlung hat der Kläger nicht erhalten.
Nicht ruhte der Anspruch des Klägers auf Krankengeld auch für die Zeit der vom 28. Dezember 2006 bis 2. Januar 2007 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme, denn für diesen Zeitraum hat die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg die Zahlung von Übergangsgeld mit Bescheid vom 15. Februar 2007 abgelehnt. Über den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg noch nicht entschieden.
Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ruhte jedoch vom 6. Februar bis 12. März 2008, weil der Kläger in diesem Zeitraum Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erhalten hatte. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte u.a. Übergangsgeld beziehen. Für diesen Zeitraum gilt allerdings nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V das Krankengeld als bezogen und ist auf die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen anzurechnen. Nach dieser Vorschrift werden bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt.
Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ruhte des Weiteren nicht für die Zeit ab 12. Februar 2007, weil der Kläger ab diesem Tage Arbeitslosengeld bezogen hat. Die Ruhens-voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V lagen insoweit nicht vor, weil der Kläger, da die Arbeitsunfähigkeit schon vor Einsetzen des Arbeitslosengelds eingetreten war, Arbeitslosengeld zu Unrecht bezog. Das Konkurrenzverhältnis zwischen dem seit 1. April 2012 in Kraft getretenen § 156 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), bis 31. März 2012 § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, der das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während des Bezugs von Krankengeld anordnet, und § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V, welcher das hier streitige Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld bei Bezug von Arbeitslosengeld betrifft, ist dahin aufzulösen, dass der Anspruch auf Krankengeld nur während des Zeitraums ruht, in dem Arbeitslosengeld während der ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 126 SGB III fortzuzahlen ist. Im Übrigen kommt die Ruhensregelung des § 156 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, die dem früheren § 118 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz entsprechen, zum Tragen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 6/06 R -, in juris).
Obwohl der Kläger für die Zeit vom 19. Dezember 2006 bis 15. Juni 2008 dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld hatte, kann er nur beanspruchen, dass die Beklagte ihm Krankengeld in der Höhe zahlt, das den Betrag des ihm für die Zeit vom 12. Februar bis 15. Juni 2008 gezahlten Arbeitslosengeldes übersteigt. Denn durch die Zahlung von Arbeitslosengeld ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld in dieser Höhe erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X - vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 R -,a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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