L 4 R 1929/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1351/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1929/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. April 2012 abgeändert und die Klage im vollen Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zusteht.

Der am 1951 geborene Kläger erlernte vom 12. April 1966 bis 30. Juni 1969 den Beruf des Brauers und Mälzers, war im erlernten Beruf nach seinen Angaben jedoch zu keiner Zeit versicherungspflichtig beschäftigt. Von 1. Juli 1969 bis 15. Februar 2009 war er, unterbrochen durch die Zeit des Wehrdienstes und eine Zeit der Krankheit im August 1980 sowie Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, kurze Unterbrechungen ohne Beschäftigung und eine Zeit der Selbstständigkeit vom 16. Juni 1994 bis 12. Oktober 1997 versicherungspflichtig beschäftigt. Dabei arbeitete er nach seinen Angaben von 1981 bis 2009 als Schlosser und Schweißer. In der Zeit vom 25. Oktober bis 17. Dezember 1999 absolvierte er einen von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (heute Agentur für Arbeit) geförderten Schweißlehrgang MAG (Schutzgasschweißen). Er legte die Schweißer-Prüfungsbescheinigungen vom 19. November 1999, gültig bis 18. November 2001, vom 15. Dezember 1999, gültig bis 14. Dezember 2001 und vom 28. Februar 2003, gültig bis 20. Februar 2005, die Schulungsbescheinigung des Deutschen Verbands für Schweißtechnik und verwandte Verfahren e.V. Kursstätte R. vom 20. Februar 2003 und seinen Schweißerpass vom 20. Februar 2003, in dem ein 32-stündiger Lehrgang bescheinigt wird, vor. Nach den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften war der Kläger zuletzt bis 31. März 2007 als Schlosserhelfer (Auskunft der Firma J. Bauschlosserei GmbH vom 3. Juli 2012), vom 12. Juni bis 11. Dezember 2007 als Schlosserhelfer (Auskunft der Schlosserei K.-Metallbau vom 15. Juni 2012) und vom 11. August 2008 bis 15. Februar 2009 als Hilfsarbeiter (Auskunft der Firma U. & S., Schlosserei Metallbau GmbH vom 21. Juni 2012) beschäftigt. Seither ist der Kläger ohne lohnabhängige Tätigkeit. Seit 1. März 2009 bezieht er Arbeitslosengeld II.

Am 24. Juli 2009 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob hierauf das Gutachten des Internisten Dr. K. vom 4. November 2009. Der Gutachter diagnostizierte eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Stadium II, ein Lungenemphysem, einen früheren Nikotinabusus, einen Zustand nach Bandscheibenprolaps im Lendenwirbelsäulenbereich und einen Zustand nach Innenmeniskusoperation links und kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten bei Fehlen von inhalativen Belastungen durch Staub und ungünstigen Witterungseinflüssen wie Nässe und Zugluft noch sechs Stunden und mehr täglich ausführen. Bezüglich der Tätigkeit des Schlossers gab er ebenfalls an, dass der Kläger diese Tätigkeit noch sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne, als Schweißer könne er noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2009 die Rentengewährung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.

Der Kläger erhob Widerspruch. Er sei nicht in der Lage, drei Stunden täglich berufstätig zu sein. Er sei Schweißer gewesen. Aufgrund des festgestellten Lungenemphysems sei es ihm nicht möglich, ohne Atemnot, die sehr schnell bedrohliche Umstände annehme, körperlich zu arbeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2010 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Die Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers durch den Sozialmedizinischen Dienst sei für ihn, den Widerspruchsausschuss, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er sich dieser anschließe. Volle bzw. teilweise Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) liege daher nicht vor. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bestehe beim Kläger ebenfalls nicht, da er seinen letzten Beruf als Schlosser noch ausüben könne.

Am 29. März 2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Aufgrund der bei ihm von der Beklagten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihm weder möglich als Schweißer noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts drei Stunden täglich erwerbstätig sein. Seit der letzten Begutachtung habe sich sein Befinden auch erheblich verschlechtert. Insbesondere die psychische Belastung seiner Arbeitslosigkeit wirke verstärkend. Darüber hinaus gelte für ihn die Vertrauensschutzregelung des § 240 SGB VI. Seine Tätigkeit als Schweißer sei dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen, weil dies ein anerkannter Ausbildungsberuf mit dreijähriger Ausbildung sei. Auf Verweisungstätigkeiten sei er aufgrund der tatsächlichen Arbeitsmarktlage nicht vermittelbar. Er reichte Arztbriefe des Städtischen Klinikums K. vom 11. März 2009 über eine diagnostische Panendoskopie, des Orthopäden Dr. D. vom 28. Oktober 2008 (Diagnose: Blockierung L 3/4, chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom, lumbaler Bandscheibenvorfall) und vom 4. November 2008 über eine an diesem Tag durchgeführte Arthroskopie des linken Kniegelenkes, des Internisten Dr. S. vom 8. Januar 2008 (Diagnosen: Arteriosklerose, Lendenwirbelsäulensyndrom, arterielle Verschlusskrankheit Stadium I, Hypocholesterinämie, Nikotinabusus) sowie des Dr. Z., A. Kliniken B.-B., vom 15. Juni 2010, ausweislich dessen eine COPD II diagnostiziert und der Verdacht auf eine Schweißerlunge geäußert wurde, ein.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen an. Dr. D. teilte unter dem 16. Juni 2010 mit, dass er den Kläger im Zeitraum vom 28. Oktober bis zum 28. November 2008 behandelt habe. Bei der letzten Untersuchung habe sich das linke Kniegelenk reizlos bei freiem Bewegungsumfang und ohne periphere neurologische Ausfälle gezeigt. Entsprechend des Arthroskopiebefunds und des postoperativen Verlaufs sollte zum damaligen Zeitpunkt eine körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeit im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche mindestens sechs Stunden täglich möglich gewesen sein. Allgemeinmedizinerin T.-K. (Auskunft vom 16. Juni 2010) gab unter Beifügung ihr zugegangener Arztbriefe an, den Kläger bis 24. September 2009 behandelt zu haben. Sie halte den Kläger für so belastbar, dass er einer körperlich leichten und nervlich wenig belastenden Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich nachgehen könne. Bezüglich der Tätigkeit speziell als Schlosser/Schweißer könne sie die Frage nicht beantworten, da sie das Berufsbild nicht einschätzen könne. Pneumologe Dr. H. berichtete unter dem 21. Juni 2010, dass er den Kläger vom 26. Januar bis 20. April 2009 behandelt habe und als Diagnose eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung mit hyperreagiblem Bronchialsystem und Nikotinabusus gestellt habe. Leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeiten könne der Kläger seines Erachtens noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. In der Tätigkeit als Schlosser und Schweißer seien sicherlich Einschränkungen zu machen, sobald eine gewisse körperliche Belastung, die über das leichte körperliche Ausmaß gehe, in Anspruch genommen werden müsse. Außerdem sei eine Abschirmung gegenüber Schweißdämpfen und sonstigen Inhalationsstoffen am Arbeitsplatz zu realisieren. Internist Dr. Ha. ging aufgrund seiner Untersuchungen am 27. und 29. Januar 2009 in seiner Auskunft vom 25. Juni 2010 ebenfalls davon aus, dass der Kläger in der Lage sein sollte, sich zumindest sechs Stunden lang täglich mit leichter körperlicher Tätigkeit zu betätigen. Internist Dr. Br. führte in seiner Auskunft vom 30. August 2010 aus, dass er beim Kläger eine mittelgradige bronchiale Obstruktion festgestellt habe, die zwischen 2009 und 2010 zugenommen habe. Bei Vermeidung von Schweißtätigkeiten könne der Kläger noch sechs Stunden täglich berufstätig sein. Orthopäde und Unfallchirurg Dr. He. teilte mit (Auskunft vom 8. November 2010), dass er beim Kläger eine mäßige Lendenwirbelsäulen-bewegungseinschränkung und eine leichte Innenrotationseinschränkung an beiden Hüften festgestellt habe. Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten und auch eine Tätigkeit als Schlosser und Schweißer mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Darüber hinaus zog das SG den Behandlungsbericht des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Kl. vom 25. Februar 2011 bei, wonach beim Kläger ein hyperreaktives Bronchialsystem, ein leichtgradiges Anstrengungsasthma und eine leichtgradige Lungenüberblähung bei Nikotinabusus besteht. Wegen des überreaktiven Bronchialsystems sei der Kläger bezüglich seines erlernten Berufs als Schweißer berufsunfähig, darüber hinaus könne er nur Tätigkeiten durchführen, bei denen er keinen inhalativen Reizen ausgesetzt sei.

Sodann erstattete Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. P. im Auftrag des Gerichts sein lungenfachärztliches Gutachten vom 27. Juni 2011. Der Sachverständige führte aus, beim Kläger bestehe eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung und Überblähung. Die Obstruktionsparameter würden im Sinne einer dynamischen Überblähung unter Belastung zunehmen und besserten sich nach Belastungsende nach Bronchospasmolyse, ohne sich jedoch zu normalisieren. Somit liege ein COPD GOLD-Stadium II vor. Nach den vorliegenden Arztbriefen sei eine nicht reversible obstruktive Ventilationsstörung erstmals 2008 aufgetreten. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu ca. 20 kg ohne Zwangshaltungen und unter Vermeidung einer beruflichen Tätigkeit in staubiger, kalter und rauchiger Umgebung mindestens sechs Stunden täglich verrichten.

Mit Urteil vom 17. April 2012 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010, dem Kläger ab 1. Juli 2009 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, soweit der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung begehre, sei die Klage unbegründet, da nach Abschluss der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststehe, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich mindestens sechs Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Insofern schließe sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P., den Leistungseinschätzungen von Dr. D., T.-K., Dr. H., Dr. Ha., Dr. Br., Dr. He. und von Dr. K. an. Danach leide der Kläger an COPD GOLD-Stadium II, Lungenemphysem, Überempfindlichkeit der kleineren Atemwege und Zustand nach Bandscheibenprolaps im Bereich der Lendenwirbelsäule. Diese Gesundheitsstörungen schränkten seine berufliche Leistungsfähigkeit in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht ein. Soweit der Kläger darüber hinaus Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehre, sei die Klage aber begründet. Der Kläger sei berufsunfähig. Denn er könne seinen bisherigen Beruf als Schlosser und Schweißer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Dem überzeugenden und in sich schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. P., den gut nachvollziehbaren und wohlbegründeten sachverständigen Zeugenauskünften von Dr. H. und Dr. Br. und dem Gutachten von Dr. K. zufolge, seien dem Kläger keine Arbeiten mehr in staubiger, rauchiger und kalter Umgebung zumutbar, bei denen er Dämpfen und sonstigen Inhalationsstoffen ausgesetzt sei. Diese Einschränkungen stünden sowohl der Tätigkeit des Schweißers als auch der des Schlossers bzw. dessen Nachfolgeberufs Metallbauer entgegen. Angesichts seines beruflichen Werdegangs sei der Kläger als Facharbeiter zu qualifizieren. Er habe zwar nicht die für den Beruf des Schlossers und Schweißers bzw. den Nachfolgeberuf des Metallbauers erforderliche dreieinhalbjährige Ausbildung absolviert, er sei aber aufgrund seiner 28-jährigen Berufserfahrung einem ausgebildeten Schlosser und Schweißer gleichzustellen und habe damit ebenfalls Facharbeiterstatus. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit habe die Beklagte dem Kläger nicht benannt. Andere von der Beklagten nicht benannte Verweisungstätigkeiten seien nicht ersichtlich. Eine Befristung der Rente habe nicht zu erfolgen, weil eine Besserung der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung unwahrscheinlich sei. Unter Zugrundelegung der Angaben von Dr. H., demzufolge die Lungenerkrankung jedenfalls seit Januar 2009 bestehe, ergebe sich ein Rentenanspruch ab dem Kalendermonat, in dem der Rentenantrag gestellt worden sei, mithin ab dem 1. September 2009.

Gegen das ihr am 27. April 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. Mai 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie könne sich der Auffassung des SG, wonach der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter genieße, nicht anschließen. Offenkundig habe, um die Beschäftigung ab 1981 aufnehmen zu können, ein halbjährlicher Schweißerkurs genügt. Nicht bewiesen sei, dass sich der Kläger im Rahmen der Berufserfahrung weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet habe, wogegen die Unstetigkeit seiner Beschäftigungen, wie sie sich aus dem (vorgelegten) Versicherungsverlauf ergebe, spreche, sowie dass er als Facharbeiter entlohnt worden sei. Aus den eingeholten Auskünften der ehemaligen Arbeitgeber ergebe sich, dass der Kläger als Schlosserhelfer bzw. Hilfsarbeiter tätig gewesen sei, jeweils ohne tariflich entlohnt zu werden. Somit sei von einer breiten Verweisbarkeit des Klägers auszugehen. Die Gültigkeit der vorgelegten Schweißerprüfungsbescheinigungen ende am 20. Februar 2005.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. April 2012 abzuändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er habe von 1981 bis 2009 als Schlosser und Schweißer gearbeitet. Aufgrund dieser über 30-jährigen Berufserfahrung und praktischen Ausübung dieser Tätigkeit sei er zu Recht als Fach¬arbeiter gewertet worden und genieße folglich Berufsschutz. Aufgrund der Lungenerkrankung sei ihm der Beruf eines Schweißers nicht mehr möglich. Im Bau-/Schweißergewerbe sei es durchaus branchenüblich, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit zu verbuchen seien. Darüber hinaus habe es sich auch um Unterbrechungen wegen Krankheit und einer Gesundheitsmaßnahme (1. bis 30. August 1980) gehandelt. Eine Verweisungstätigkeit sei nicht gegeben. Die Stellung¬nahme der Schlosserei Kopp weise er zurück, da er dort nur kurze Zeit beschäftigt und es dem Arbeitgeber nicht möglich gewesen sei, ihn in dieser kurzen Zeit qualifiziert einzusetzen. Als ungelernter Fachwerker sei er angestellt worden, um so den Tariflohn zu sparen. Der Schweißertarif sei damit umgangen worden. Auch anhand der Stellungnahme der Schlosserei Metallbau U. & S. könne wegen der Kürze der Arbeitszeit keine Beurteilung vorgenommen werden. Dort sei ihm in der Probezeit krankheitsbedingt, bei der Firma J. in der Probezeit wegen Arbeitsmangels gekündigt worden. Der Kläger hat die - genannten - Schweißerprüfungsbescheinigungen, die Schulungsbescheinigung und den Schweißerpass sowie eine eidesstattliche Versicherung vom 24. Juli 2012 vorgelegt. In der Versicherung hat er ange¬geben, dass er von ca. 1984 bis 1986 als Schweißer und Lackierer bei der Firma A. Apparatebau-Filtersystem beschäftigt gewesen sei. Von ca. 1986 bis 1988 habe er bei der Firma L. bearbeitet. Er sei als Schlosserhelfer eingestellt gewesen, habe jedoch im Wesentlichen als Schweißer gearbeitet. Im Übrigen befinde er sich nunmehr in stationärer Behandlung.

Der Senat hat die drei letzten Arbeitgeber des Klägers schriftlich befragt. Auf die Auskünfte vom 15. und 21. Juni sowie 3. Juli 2012 wird Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Senat die den Kläger betreffenden Leistungsakten der Agentur für Arbeit R. beigezogen und hieraus Kopien die Zeit von 1999 bis 2006 betreffend, insbesondere die vom jeweiligen Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsbescheinigungen, gefertigt und zu den Akten genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis beider Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig und begründet. Auf die Berufung der Beklagten hin war das Urteil des SG abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Da gegen das Urteil des SG allein die Beklagte Berufung eingelegt hat, ist im Berufungsverfahren nur darüber zu entscheiden, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Mit Blick auf eine Rente wegen voller, hilfsweiser wegen teilweiser Erwerbsminderung ist das die Klage insoweit abweisende Urteil des SG rechtskräftig geworden, weil der Kläger keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altergrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SG&61506; VI ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z.B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 R 35/93 -, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R -, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -, alle in juris). Danach ist bisheriger Beruf des Klägers nicht die von ihm angegebene Tätigkeit als Schweißer, sondern die von ihm zuletzt verrichtete Tätigkeit als Schlosserhelfer. Dies ergibt sich aus den Auskünften der Arbeitgeber, bei denen der Kläger bis 31. März 2007, vom 12. Juni bis 11. Dezember 2007 und vom 11. August 2008 bis 15. Februar 2009 und damit über Zeiträume, die nicht so kurz sind, dass deshalb eine Beurteilung nicht möglich wäre, beschäftigt war. Zugunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass es sich dabei mit Blick auf die Werkstücke und die zu verarbeitenden Materialien um eine schwere Tätigkeit handelte, weshalb der Kläger diesen Beruf nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 27. Juni 2011 und den sachverständigen Zeugenauskünften des Dr. H. vom 21. Juni 2010 sowie des Dr. Ha. vom 25. Juni 2010 nicht mehr verrichten, weil er wegen einer Ventilationsstörung und Überblähung sowie eines chronischen Lendenwirbelsyndroms nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, Zwangshaltungen und nicht in staubiger, kalter und rauchiger Umgebung sowie unter Einwirkung von Schweißdämpfen verrichten kann.

Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1984 - 13 RJ 35/93 -, Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R -, alle in juris) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem so genannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG die Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich, wobei entsprechend der Struktur der Anlerntätigkeit dem unteren Bereich dieser Stufe alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildung- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten zuzuordnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 9/96 -, in juris). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinen bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der zunächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar. Angelernte des oberen Bereichs sind zumutbar auf Tätigkeiten von nicht ganz geringem Wert verweisbar (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 - 5/4a RJ 19/87 -, in juris). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG, Urteil vom 25. August 1993 - 13 RJ 21/92 -, in juris).

Als Facharbeitertätigkeit kann die vom Kläger zuletzt verrichtete Tätigkeit als Schlosserhelfer nicht angesehen werden. Als Facharbeiter sind Versicherte zu verstehen, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben. Eine solche Ausbildung hat der Kläger mit Blick auf die Schlossertätigkeit nicht durchlaufen. Eine Ausbildung zum Schlosser hat er überhaupt nicht absolviert. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil er - wie sich aus der Leistungsakte der Agentur für Arbeit und dem Versicherungsverlauf der Beklagten vom 7. Mai 2012 ergibt - auf Kosten der Agentur für Arbeit einen knapp zweimonatigen Schweißerlehrgang absolviert und in der Folge, zuletzt am 20. Februar 2003 nach einem 32-stündigen Lehrgang Schweißerprüfungen bestanden hat. Eine Schweißerausbildung ist nicht mit einer Ausbildung zum Schlosser gleichzusetzen. Hinzu kommt, dass mit diesen Schulungen auch mit Blick auf die Schweißertätigkeit aufgrund der Dauer der Ausbildung und unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs des Klägers mit ständig wechselnden Arbeitgebern, wie er sich aus dem Versicherungsverlauf ergibt, was dagegen spricht, dass der Kläger innerhalb seiner Tätigkeit entsprechende Facharbeiterkenntnisse erworben hat, eine Einstufung als Facharbeiter nicht begründet werden kann. Eine Einstufung als Facharbeiter kann auch nicht damit begründet werden, dass der Kläger als Facharbeiter tariflich eingestuft und entlohnt worden ist, denn dies war nach den genannten Arbeitgeberauskünften und auch nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall.

Der Kläger kann als Schlosserhelfer auch nicht der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zugeordnet werden. Als Angelernter des oberen Bereiches müsste er eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten durchlaufen haben. Dies war - wie ausgeführt - nicht der Fall.

Etwas anderes kann auch nicht damit begründet werden, dass der Kläger seine angelernte Tätigkeit als Schweißer aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Abgesehen davon, dass der Kläger - wie ebenfalls bereits ausgeführt - auch in diesem Fall weder als Facharbeiter noch angelernter Arbeiter im oberen Bereich einzuordnen wäre, war der Kläger nicht aus medizinischen Gründen gezwungen, die Tätigkeit als Schweißer aufzugeben. Der Kläger hat die Tätigkeit als Schweißer bereits vor dem Jahr 2007 beendet. Damit im Einklang steht auch, dass er die letzten Schweißerprüfungen am 20. Februar 2003 ablegte. Diese Prüfungen waren jeweils bis 20. Februar 2005 gültig. Auch der Schweißerpass datiert vom 20. Februar 2003 und wurde in der Folge nicht mehr verlängert. Im Jahr 2005, als die Gültigkeit der Prüfungen ablief, aber auch vor dem Jahr 2007 bestand beim Kläger indessen noch keine obstruktive Ventilationsstörung, die einer weiteren Schweißertätigkeit entgegengestanden hätte. Diese trat vielmehr erst im Jahr 2008 auf. Dies stützt der Senat auf das Gutachten des Dr. P. vom 27. Juni 2011. Zudem hat der Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 10. Dezember 2012 angegeben, den Schweißerpass nicht verlängert zu haben, weil er nicht einsehe, dies auf eigene Kosten zu tun.

Aufgrund der zuletzt verrichteten Tätigkeit als Schlosserhelfer kann der Kläger damit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden.

Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts kann der Kläger seit 1. Juli 2009 noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Das steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des durch das SG eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. P. vom 27. Juni 2011, des Verwaltungsgutachtens des Dr. K. vom 4. November 2009 und der sachverständigen Zeugenauskünfte des Dr. D. und der Ärztin T.-K. vom 16. Juni 2010, des Dr. H. vom 21. Juni 2010, des Dr. Ha. vom 25. Juni 2010, des Dr. Br. vom 30. August 2010 und des Dr. He. vom 8. November 2010 fest.

Im Vordergrund steht beim Kläger eine Einschränkung auf lungenfachärztlichem Fachgebiet. Der Kläger leidet in erster Linie an einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung und Überblähung. Der Senat stützt dies auf das Gutachten des Dr. P. vom 27. Juni 2011 und die sachverständigen Zeugenauskünfte des Dr. H. vom 21. Juni 2010 und des Dr. Br. vom 30. August 2010. Die von diesen Ärzten gestellte Diagnose steht auch im Einklang mit den von Dr. K. in seinem Gutachten vom 4. November 2009 gestellten Diagnosen und lässt sich des weiteren dem Arztbrief des Dr. Kl. vom 25. Februar 2011 entnehmen.

Auf orthopädischem Fachgebiet leidet der Kläger - wie sich aus dem Gutachten des Dr. K. vom 4. November 2009 und den sachverständigen Zeugenauskünften des Dr. D. vom 16. Juni 2010 sowie des Dr. He. vom 8. November 2010 ergibt - unter einer Lumbalgie, die mit Einschränkungen der Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit verbunden ist. Die beim Kläger im Jahr 2008 bestehende Erkrankung von Seiten des linken Knies, die eine Arthroskopie und Innenmeniskushinterhornteilresektion zur Folge hatte, war zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Juli 2009 abgeheilt. Bei der letzten Untersuchung durch Dr. D. am 28. November 2008 zeigte sich ausweislich der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. D. ein reizloses linkes Kniegelenk mit freiem Bewegungsumfang und ohne periphere neurologische Ausfälle.

Aus den beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen ergeben sich nach Überzeugung des Senats Leistungseinschränkungen qualitativer Art. Die auf lungenärztlichem Fachgebiet vorliegende Ventilationsstörung und Überblähung führt dazu, dass der Kläger keine Tätigkeiten mehr verrichten kann, die in staubiger, kalter und rauchiger Umgebung zu verrichten sind und mit Schweißdämpfen und sonstigen Inhalationsstoffen am Arbeitsplatz verbunden sind. Auch sind dem Kläger wegen dieser Erkrankung nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar. Der Senat folgt insoweit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. P. sowie des Dr. Ha., des Dr. Br. und des Dr. H ... Aus den Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet resultieren beim Kläger Leistungseinschränkungen dahingehend, dass er schwere körperliche Arbeiten und Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 20 kg und mit Zwangshaltungen verbunden sind, nicht mehr verrichten kann. Der Senat folgt darin dem Gutachter Dr. K. und den Einschätzungen von Dr. D. und Dr. He ...

Die beim Kläger als rentenrelevant zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen führen nach Überzeugung des Senats jedoch zu keiner Einschränkung des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht. Der Kläger ist noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Leistungseinschränkungen in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Senat stützt dies auf die übereinstimmende Beurteilung des Sachverständigen Dr. P., des Gutachters Dr. K. sowie der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. D., T.-K., Dr. H., Dr. Ha., Dr. Br. und Dr. He., die dies jeweils übereinstimmend bestätigt haben. Eine hiervon abweichende Leistungseinschätzung geht aus keiner ärztlichen Auskunft hervor.

Aufgrund des Vortrags des Klägers unter dem 27. Dezember 2012, wonach er sich nunmehr im Krankenhaus befinde, sieht sich der Senat nicht veranlasst, weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Nähere Angaben zum Krankenhausaufenthalt hat der Kläger nicht gemacht. Ermittlungen ins Blaue hat der Senat nicht anzustellen. Die Tatsache eines Krankenhausaufenthalts belegt lediglich eine Ende Dezember 2012 notwendige akute Behandlungsbedürftigkeit zu Lasten der Krankenkasse. Dass sich seine Erkrankung auf nicht absehbare Zeit, d.h. für länger als sechs Monate fortbestehend (entsprechend § 101 Abs. 1 SGB VI; vgl. auch Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht § 43 SGB VI, Stand August 2012, Rdnr. 25) verschlechtert hätte, woraus das Bestehen von Erwerbsminderung abzuleiten wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sollte es sich um eine neue Erkrankung handeln, die zu einer Erwerbsminderung führen würde, liegt jedenfalls derzeit noch keine rentenrelevante Leistungseinschränkung vor, da die für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit einer über sechs Monate andauernden, die Erwerbsfähigkeit auch tatsächlich herabsetzenden Leistungsstörung bei gerade erst diagnostizierter Neuerkrankung derzeit noch nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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