L 8 SB 4722/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SB 2731/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4722/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 05.11.2012 eingelegte Beschwerde gegen den der Klägerin am 11.10.2012 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 05.10.2012, mit dem ein Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt worden ist, ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ein Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung) liegt nicht vor, da das SG nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH, sondern die Erfolgsaussicht der Klage verneint hat.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Beschluss die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH vollständig und zutreffend dargelegt. Es hat weiter zutreffend begründet, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da die Klägerin die ihr vom SG übersandte Schweigepflichtsentbindungserklärung über die sie behandelnden Ärzte nicht ausgefüllt und beim SG wieder eingereicht hat, weshalb sich das SG außerstande gesehen hat, den Gesundheitszustand der Klägerin durch Vernehmung sachverständiger Zeugen wie behandelnder Ärzte ermitteln zu können. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zu derselben Ansicht und weist die Beschwerde zur Begründung seiner eigenen Entscheidung aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Soweit der Bevollmächtigte zur Beschwerdebegründung Ausführungen gemacht hat, bleibt ergänzend auszuführen:

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin geltend macht, seine Beiordnung sei für die Klägerin bereits aus sprachlichen Gründen erforderlich, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Aus den bislang vorliegenden Schriftsätzen der Klägerin, die in einwandfreier deutscher Sprache abgefasst sind, vermag der Senat die vom Bevollmächtigten der Klägerin behaupteten sprachlichen Probleme nicht nachzuvollziehen. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass gemäß § 184 Gerichtsverfassungsgesetz die Gerichtssprache deutsch ist. Dies bedeutet, dass sich die Klägerin gegebenenfalls die gerichtlichen Verfügungen übersetzen lassen muss.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 20.06.2012 ist die Klägerin gebeten worden, für den Fall einer weiteren Beweiserhebung die beigefügte Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Hieran ist sie mit gerichtlichem Schreiben vom 09.07.2012 zum ersten Mal und mit gerichtlichem Schreiben vom 05.09.2012 zum zweiten Mal gemahnt worden, ohne dass die Klägerin reagiert hätte. Das SG konnte daher zu Recht mit Beschluss vom 05.10.2012 über den PKH-Antrag der Klägerin entscheiden und ihn ablehnen. Zu diesem Zeitpunkt lag von Seiten der Klägerin weder eine Klagebegründung noch Angaben zu den sie behandelnden Ärzten vor. Allein die Einreichung des Arztbriefes des O.klinikums vom 23.05.2012 zu ihrem Vortrag, dass "sie keine andere OP haben möchte", stellt keine ausreichende Klagebegründung dar, aus der das SG hätte ableiten können, dass vorliegend eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage besteht.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, eine Klagebegründung im Hauptsacheverfahren werde durch ihn erfolgen, sofern PKH bewilligt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass PKH nur gewährt werden kann, wenn die Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Letzteres war nicht ersichtlich, nachdem die Einreichung einer Klagebegründung unterblieben war. Neben einer Klagebegründung ist auch ein Antrag zu stellen, damit bekannt ist, was die Klägerin begehrt. Ein derartiger Antrag liegt bislang ebenfalls noch nicht vor.

Soweit mit der PKH-Beschwerdebegründung vom 05.11.2012 per Fax die Vorlage der Entbindungserklärung angekündigt worden ist – eine solche ist aber nicht zu den Akten des Landessozialgerichts gelangt –, ergibt sich keine andere Entscheidung.

Das im Beschwerdeverfahren vorgetragene Klageziel einer Feststellung des GdB mit 100 unter Verweis auf den Bericht des O.klinikums vom 23.05.2012 erlaubt nicht die Beurteilung, dass die Klage hinreichend erfolgversprechend ist. Die begehrte Berücksichtigung einer Behinderung durch eine eingeschränkte Schulterfunktion vermag wohl einen höheren Gesamt-GdB als 80 nicht zu rechtfertigen. In diesem Bericht wird eine schmerzbedingte Abduktion der linken Schulter bis 90° beschrieben, was nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) einen GdB 20 ergibt (Teil B Nr. 18.13 VG), der sich aber nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken dürfte. Es ist bereits eine Funktionsbehinderung beider Schultergelenke mit chronischem Schmerzsyndrom (Teil-GdB 20) anerkannt, so dass die im Bericht vom 23.05.2012 beschriebene, knöcherne Beeinträchtigung des linken Oberarmkopfes mit der genannten schmerzbedingten Bewegungseinschränkung - selbst wenn sie nach Schulterluxation dauerhaft sein sollte - im wesentlichen in dieser Bewertung mit aufgeht. Die rechte Schulter war nach dem in der Beschwerde angeführten Bericht von T. L. vom 06.12.2011 schmerzfrei uneingeschränkt beweglich (Aufnahmebefund) bzw. nur endgradig bewegungseingeschränkt (Entlassungsbefund). Das Beschwerde-/Klagevorbringen ist zur Begründung des Prozessziels nicht schlüssig. Auch wenn dem SG nach Vorlage der Entbindungserklärung nun weitere Ermittlungen möglich wären, muss es sich nach dem bisherigen Vortrag nicht zu solchen gedrängt sehen. Eine offene Erfolgsaussicht der Klage ist weiterhin zu verneinen.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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