Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 784/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 890/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Berufung ist zulässig wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 ? übersteigt, wobei auf den Antrag des Klägers abzustellen ist.
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.10.2012 abgeändert. Die Berufung ist zulässig.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Die Berufung ist zulässig. Nach Verbindung der Rechtsstreitigkeiten S 10 AS 1579/08, S 10 AS 1580/08 und S 10 AS 784/09 und Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung, wobei die Frage der Rechtswirksamkeit der Einverständniserklärung durch die Beteiligten zeitlich nach der endgültigen Feststellung des SG, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren erfolgen werde, offen gelassen werden kann, sind vorliegend streitig:
(1) Leistungen für die Zeit vom 01.10.2008 bis 12.10.2008 in Höhe von 291,60 EUR (12/30 von 729,00 EUR), wobei der Antrag auf Leistungen lt. einem handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters des Beklagten eventuell bereits vor dem 13.10.2008 eingegangen ist.
(2) Unterkunfts- und Heizungskosten für die Zeit vom 01.04.2008 bis 31.05.2008 in Höhe von zusätzlich 51,04 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.09.2008 in Höhe von zusätzlich 51,76 EUR (insgesamt 309,12 EUR).
(3) Um 51,04 EUR monatlich höhere Unterkunfts- und Heizungskosten für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2007 (306,24 EUR), wobei die Klägerin hier nicht sinngemäß - wie vom SG angenommen - nur für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 entsprechend höhere Leistungen begehrt hat, wie aus dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 20.05.2011 zu entnehmen ist, auch wenn der Bescheid vom 02.06.2007 in der Fassung des Bescheides vom 23.07.2007 gegebenenfalls lediglich eine Anpassung der Regelleistung bzw. eine Direktzahlung an den Stromlieferanten enthält. Sie begehrt vielmehr höhere Leistungen bereits ab 01.04.2007.
Somit ist streitig ein Betrag von 906,96 EUR, von dem die zugesprochenen Leistungen in Höhe von 32,40 EUR abzuziehen sind. Damit aber ist die Berufung gemäß § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unabhängig davon zulässig, dass Zulassungsgründe von der Klägerin nicht vorgetragen worden sind. Die Nachfrage des Senates bei der Klägerin hinsichtlich ihres Begehrens hat keine weiteren Erkenntnisse erbracht.
Nach alledem war die Berufung zulässig.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Die Berufung ist zulässig. Nach Verbindung der Rechtsstreitigkeiten S 10 AS 1579/08, S 10 AS 1580/08 und S 10 AS 784/09 und Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung, wobei die Frage der Rechtswirksamkeit der Einverständniserklärung durch die Beteiligten zeitlich nach der endgültigen Feststellung des SG, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren erfolgen werde, offen gelassen werden kann, sind vorliegend streitig:
(1) Leistungen für die Zeit vom 01.10.2008 bis 12.10.2008 in Höhe von 291,60 EUR (12/30 von 729,00 EUR), wobei der Antrag auf Leistungen lt. einem handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters des Beklagten eventuell bereits vor dem 13.10.2008 eingegangen ist.
(2) Unterkunfts- und Heizungskosten für die Zeit vom 01.04.2008 bis 31.05.2008 in Höhe von zusätzlich 51,04 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.09.2008 in Höhe von zusätzlich 51,76 EUR (insgesamt 309,12 EUR).
(3) Um 51,04 EUR monatlich höhere Unterkunfts- und Heizungskosten für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2007 (306,24 EUR), wobei die Klägerin hier nicht sinngemäß - wie vom SG angenommen - nur für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 entsprechend höhere Leistungen begehrt hat, wie aus dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 20.05.2011 zu entnehmen ist, auch wenn der Bescheid vom 02.06.2007 in der Fassung des Bescheides vom 23.07.2007 gegebenenfalls lediglich eine Anpassung der Regelleistung bzw. eine Direktzahlung an den Stromlieferanten enthält. Sie begehrt vielmehr höhere Leistungen bereits ab 01.04.2007.
Somit ist streitig ein Betrag von 906,96 EUR, von dem die zugesprochenen Leistungen in Höhe von 32,40 EUR abzuziehen sind. Damit aber ist die Berufung gemäß § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unabhängig davon zulässig, dass Zulassungsgründe von der Klägerin nicht vorgetragen worden sind. Die Nachfrage des Senates bei der Klägerin hinsichtlich ihres Begehrens hat keine weiteren Erkenntnisse erbracht.
Nach alledem war die Berufung zulässig.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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