L 5 KR 1574/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 26 KR 1603/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1574/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.03.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wehrt sich gegen die Zugrundelegung seiner Versorgungsbezüge von der H. P. von 1905 V., verwaltet durch die H. P. eG, soweit sie auf seinen eigenen Beitragszahlungen im Zeitraum vom 01.07.1991 bis zum 30.09.2009 beruhen, bei der Bemessung der Beitrage in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner.

Der 1948 geborene Kläger ist seit dem 01.10.2009 als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung pflichtversichert und Mitglied der Beklagten. Er war bis Juni 1991 als Arbeitnehmer bei dem Handelsunternehmen c. versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen dieses versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses schloss der Kläger über seinen Arbeitgeber bei der Pensionskasse der Deutschen K. V. (heute geführt durch die H. P. von 1905 V. verwaltet durch die H. P.) ab dem 01.07.1980 eine Betriebsrentenvereinbarung ab. Im Rahmen dieser Betriebsrente wurden Beiträge im Rahmen einer Beitragspflicht bis zum 30.06.1991 in Höhe von insgesamt 24.671,62 EUR eingezahlt. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen führte er die Versicherung als freiwillige Versicherung mit Beiträgen weiter, die er aus seinem Nettoentgelt bestritt. In der Zeit vom 01.07.1991 bis zum 30.09.2009 zahlte er auf die Versicherung 37.589,95 EUR ein. Im Rahmen seiner weiteren Beschäftigung bei der Firma T. A. GmbH erwarb der Kläger ebenfalls eine Betriebsrente. Ab dem 01.10.2009 zahlte die H. P. monatlich 746,48 EUR und die T. A. GmbH ab dem 01.10.2009 monatlich 521,83 EUR an den Kläger.

Am 13.10.2009 teilten die Beklagten dem Kläger mit, dass rentenähnliche Einnahmen (z.B. Versorgungsbezüge) beitragspflichtig seien. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung betrage 14,9% und zur Pflegeversicherung 2,2%. Der Kläger erhalte von der Zahlstelle H. P. ab 01.10.2009 Versorgungsbezüge von 746,48 EUR und von der Zahlstelle T. ab 01.10.2009 Versorgungsbezüge von 521,83 EUR. Die Beiträge würden von der Zahlstelle vom Zahlbetrag der Versorgungsbezüge einbehalten und an die Beklagten überwiesen.

Mit Schreiben vom 28.01.2010 wandte der Kläger sich gegen diese Entscheidung mit der Begründung, er habe in der Zeit von 01.07.1991 bis zum 30.09.2009 die Beiträge zur H. P. allein aus seinem versteuerten und sozialversicherungspflichtigen privaten Einkommen entrichtet. Er sei der Ansicht, dass auf diesen Teil der Versorgungsbezüge keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden könnten.

Mit Schreiben vom 25.03.2010 sowie 09.02.2011 schlüsselten die Beklagten gegenüber dem Kläger die Beitragssätze bezüglich der verschiedenen Versorgungsbezüge näher auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2011 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den von der H. P. ausgezahlten monatlichen Rentenzahlungen handele es sich insgesamt um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, da ein Bezug zum früheren Berufsleben gegeben sei. Unerheblich sei dabei, dass die Versicherung im Wesentlichen vom Kläger aus privatem Nettoeinkommen finanziert worden sei. Der insgesamt erworbene Versorgungsanspruch sei unteilbar, mithin unterlägen auch die privat finanzierten Anteile der Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Es handele sich bei der Versorgungsleistung auch nicht um eine private Lebensversicherung im Rahmen der Direktversicherung, die im Bereich des privat finanzierten Teiles nicht der Beitragspflicht als Versorgungsbezug unterliege. Vielmehr handele es sich um einen Versorgungsbezug einer Pensionskasse. Dieser Pensionskasse habe der Kläger nur aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses beitreten können. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden könne und dieses Recht ausübe, bediene sich für seine Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließe sich der betrieblichen Altersversorgung an und mache sich in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar. Dies gelte auch, wenn er während der Mitgliedschaft die Beschäftigung nicht mehr ausübe und die Beiträge allein getragen habe.

Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 15.03.2011 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Beitragsbescheid vom 13.10.2009 verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X, da aus dem Bescheid nicht ersichtlich werde, welche Beiträge auf welcher Berechnungsgrundlage erhoben würden. Darüber hinaus habe er die Versorgungsleistung der H. P. teilweise mit seinem Nettoeinkommen angespart, für das bereits vollständig Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Es handele sich hierbei daher um bereits verbeitragtes Einkommen, sodass eine nochmalige Beitragserhebung im Sinne einer "Doppelverbeitragung" rechtswidrig sei.

Mit Urteil vom 26.03.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 13.10.2009 sei nicht wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit im Sinne eines Verstoßes gegen § 33 SGB X formell rechtswidrig. Nach Ansicht der Kammer sei die Entscheidung der Beklagten vom 13.10.2009 inhaltlich hinreichend bestimmt. Aus dem Verfügungssatz ergebe sich eindeutig, dass aus den Versorgungsbezügen, welche mit dem monatlichen Zahlbetrag eindeutig identifizierbar seien, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhoben werden. Mit der Mitteilung des Prozentsatzes stehe fest, in welcher Höhe tatsächlich Beiträge erhoben werden. Der Verwaltungsakt verstoße auch nicht gegen das Erfordernis der Begründung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X. Der Ausgangsbescheid enthalte zwar keine Begründung. Spätestens durch den Widerspruchsbescheid sei die erforderliche Begründung für die Entscheidung zur Verbeitragung der Versorgungsbezüge aber nachgeholt worden. Die Entscheidung der Beklagten sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung in der gesetzlichen Krankenversicherung für beitragspflichtige Rentner ergebe sich aus § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 in Verbindung mit § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Für die Pflegeversicherung ergebe sich über § 57 SGB XI eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Krankenversicherung. Bei versicherungspflichtigen Rentnern würden der Beitragsbemessung unter anderem zugrunde gelegt der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) würden, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr.5 SGBV) gelten. Die Leistung der H. P. erfolge als Rente der betrieblichen Altersversorgung. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt würden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden seien. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne seien unter anderem Pensionskassen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2009, Az.: L 1 KR 491/08, Rz. 23 zitiert nach Juris m. w. N.). Im Rahmen seiner Beschäftigung bei einem Betrieb, der (damals) Mitglied der Pensionskasse der deutschen K. V. gewesen sei, sei der Kläger der Pensionskasse beigetreten und habe damit Anwartschaften bzw. Ansprüche auf eine Rente erworben. Der Beitritt sei ausweislich der vom Kläger vorgelegten Beitrittserklärung (Bl. 41 der Gerichtsakte) nur für festeingestellte Mitarbeiter möglich gewesen. Somit sei der Beitritt zur Pensionskasse nur Mitarbeitern der Mitgliedsunternehmen eröffnet gewesen. Der Beitritt zur Pensionskasse stehe nicht jedermann offen und sei daher als Unternehmen der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden könne und dieses Recht ausübe, bediene sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließe sich der betrieblichen Altersversorgung an und mache sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar (Bundessozialgericht, Urteil vom 06.02.1992, Az.: 12 RK 37/9 1, Rz. 18, zitiert nach Juris). An dieser Beurteilung ändere sich nichts dadurch, dass der Kläger bei dem Mitgliedsunternehmen der Pensionskasse ausgeschieden sei und im Folgenden die Beiträge allein aus seinem Nettoentgelt weiterhin im Rahmen einer freiwilligen Versicherung entrichtet habe. Es entspreche der beitragsrechtlichen Gleichstellung von Renten der betrieblichen Altersversorgung mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, auch die aufgrund einer freiwilligen Versicherung ohne Berufstätigkeit und mit eigenen Mitteln erworbenen Renten aus beiden Versorgungsbereichen gleich zu behandeln. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien selbst dann beitragspflichtig, wenn sie allein auf freiwilligen Beiträgen beruhten und der Rentner niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt habe (BSG, a.a.O., Rz. 19, zitiert nach Juris). Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sei, dass die Rente von einer Institution gezahlt werde, die zur Versicherung von Beschäftigten errichtet sei. Anknüpfungspunkt sei mithin allein der institutionelle Charakter der Versorgungseinrichtung. Wie bereits oben dargestellt, hätten der Versorgungseinrichtung der H. P. nur Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen beitreten können. Hierdurch unterscheide sich diese Form der Altersvorsorge deutlich von der Vorsorge, die jedermann im Rahmen einer privaten Altersvorsorge offen stehe. Daher sei der vorliegende Fall auch nicht mit dem durch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 28.09.2010 (Az.: 1 B VR 1660/08) entschiedenen zu vergleichen. Hierbei habe es sich um eine Direktversicherung im Rahmen einer Kapitallebensversicherung gehandelt. Diese sei durch Ausscheiden des Arbeitgebers in eine rein privatrechtliche Lebensversicherung umgewandelt worden. Dies sei bei Zahlungen an eine Pensionskasse, selbst bei Ausscheiden aus dem Mitgliedsunternehmen, jedoch nicht gegeben. Der betriebliche Bezug bleibe weiterhin bestehen. Die bei der H. P. abgeschlossene Versicherung habe unstreitig auch der Altersversorgung des Klägers gedient. Es stelle auch keinen Verstoß gegen Grundrechte des Klägers dar, dass die Versorgungsbezüge aus bereits zur Sozialversicherung herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden seien. Für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung würden insoweit andere Grundsätze als für das Steuerrecht gelten (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.09.2010, Az.: 1 BvR 739/08, Rz. 10 ff., zitiert nach Juris). Fehler in der Berechnung der Beitragssätze seien nicht dargetan und nicht ersichtlich.

Gegen dieses ihm am 02.04.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.04.2012 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, er habe ab dem 01.07.1991 die streitgegenständliche Versicherung nach seinem Ausscheiden aus dem Handelsunternehmen c. als freiwillige Versicherung mit Beiträgen weitergeführt, die er aus seinem Nettoentgelt bestritten habe. Vom 01.07.1991 bis zum 30.09.2009 habe er insgesamt 37.589,95 EUR eingezahlt. Zu Unrecht vertrete das Sozialgericht die Auffassung, dass die Leistung der H. P. auch insoweit noch einen Versorgungsbezug gemäß § 237 S. 1 Nr. 2, S. 2 i.V.m. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V darstelle, soweit sie ab dem 01.07.1991 freiwillig "angespart" worden sei. Nach der Rechtsprechung des BVerfG, Beschl. v. 28.09.2010; Az: - 1 BvR 1660/08 sei die Beitragserhebung auf Kapitalleistungen rechtswidrig, wenn die Kapitalleistung der betrieblichen Altersvorsorge nicht mehr zugeordnet werden könne, weil bei "typisierender Betrachtungsweise" eine hinreichende Nähe zum Arbeitsverhältnis fehle. Dies sei in besagter Entscheidung für Fälle von Leistungen aus sog. "Direktversicherungen" entschieden worden. Auch in der vorliegenden streitigen Fallkonstellation sei der Versicherungsvertrag ab seiner freiwilligen Fortführung gänzlich aus der betrieblichen Sphäre herausgelöst worden; eine hinreichende Verbindung zu dem Arbeitsverhältnis bestehe nicht mehr. Dem stehe nicht entgegen, dass die Pensionskasse auch nach freiwilliger Fortführung der Versicherung rein institutionell betrachtet eine Einrichtung bleibe, die zur Versicherung von Beschäftigten errichtet sei. Das isolierte Abstellen auf den rein institutionellen Aspekt werde der Loslösung nicht gerecht. Dementsprechend treffe auch der vergleichende Hinweis des Gerichts darauf, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung selbst dann beitragspflichtig seien, wenn sie auf freiwilligen Beiträgen beruhten und niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt worden sei, im Ergebnis nicht zu. Zum einen beruhe in diesen Fällen die Beitragspflicht auf einer anderweitigen Vorschrift, nämlich § 237 S. 1 Nr. 1, S. 2, 228 SGB V. Zum anderen bleibe unberücksichtigt, dass der Abschluss einer Betriebsrentenvereinbarung für sich gesehen bereits freiwillig geschehe, und daher als solcher viel eher mit der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei. Die freiwillige Versicherungsfortführung auf eigene Rechnung habe eine darüber hinausgehende Qualität.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.03.2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2011 aufzuheben, soweit hierdurch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge seitens des H. P. von 1905 V., verwaltet durch die H. P. eG, erhoben werden, die auf seinen eigenen Beitragszahlungen im Zeitraum vom 01.07.1991 bis zum 30.09.2009 beruhen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.

Mit Verfügung vom 22.01.2013 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Verfahrensweise sei auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, die Gerichtsakte des SG sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.

Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Denn das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 13.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt deswegen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht von einer eigenen Begründung ab.

Zu ergänzen ist lediglich Folgendes: Der weiter bestehende Bezug der Mitgliedschaft in der Pensionskasse zur Beschäftigung wird auch darin deutlich, dass der Kläger nach Auskunft der Pensionskasse der deutschen K. vom 03.05.1991 die Höhe der nun freiwilligen Beiträge nur bis zur Höhe des bisherigen Gesamtbeitrags von 7,7 % wählen konnte, so dass er maximal monatliche Beiträge in Höhe von 7,5 % seines letzten Gehalts einzahlen konnte. Damit ist auch die freiwillig fortgeführte Mitgliedschaft nicht mit der privaten Altersvorsorgeversicherung, die jedermann offen steht, vergleichbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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