Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 2065/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 271/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Feststellung der Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 als Anrechnungszeit.
Mit Bescheid vom 04. April 2000 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) gegenüber der am 28. Mai 1955 geborenen Klägerin nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1993, insbesondere die Zeit vom 28. Mai 1972 bis 28. Juni 1973 als Anrechnungszeittatbestand Fachschulausbildung, verbindlich festgestellt. Die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 hatte sie hingegen abgelehnt. Diese Zeit könne insbesondere nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Letztgenannte Zeit hatte sie im Versicherungsverlauf mit dem Hinweis "keine Anrechnung" und ohne Zuordnung anzurechnender Monate als Schulausbildung (28. Mai bis 31. August 1971) und als Fachschulausbildung (01. September 1971 bis 27. Mai 1972) ausgewiesen.
Mit dem – vom Kläger nicht vollständig vorgelegten und von der Beklagten nicht mehr reproduzierbaren - Bescheid vom 12. September 2003 hatte die Beklagte – vermutlich - ebenfalls nach § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1996, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren, festgestellt. Im Versicherungsverlauf hatte sie die Zeit vom 28. Mai bis 31. August 1971 als Schulausbildung und die Zeit vom 01. September 1971 bis 27. Mai 1972 als Fachschulausbildung weiterhin ohne Zuordnung anzurechnender Monate "vorgemerkt".
Nachdem die Beklagte einen Versicherungsverlauf mit Aufklärungsersuchen versandt hatte, teilte die Klägerin mit, die im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Daten seien unrichtig, denn die Zeit vom 28. Mai bis 31. August 1971 Schulausbildung und die Zeit vom 01. September 1971 bis 27. Mai 1972 Fachausbildung fehlten.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2010 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI nunmehr die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2003, soweit diese nicht bereits früher festgestellt worden sind, verbindlich fest. Zugleich hob sie den Bescheid vom 04. April 2000 hinsichtlich der "vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung" für die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 mit Wirkung für die Zukunft auf. Diese Zeit könne wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin den Bescheid als rechtsunwirksam, weil nicht unterschrieben, rügte und geltend machte, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, welche Rechtsänderung vorgenommen worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. März 2011 zurück, nachdem sie bereits zuvor auf Art. 1 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 als Rechtsgrundlage der Berücksichtigung von Anrechnungszeittatbeständen wegen schulischer Ausbildung und auf § 33 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zum Fehlen einer Unterschrift hingewiesen hatte.
Dagegen hat die Klägerin am 29. März 2011 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und sich gegen den "Entwurf" eines Widerspruchsbescheides vom 04. März 2011 gewandt. § 33 Abs. 5 SGB X ersetze keine rechtsverbindliche Unterschrift (Hinweis auf höherwertige Gesetze BGB und Verwaltungsverfahrensgesetz). Das SGB und das SGG seien nichtig, denn es fehle der territorial-räumliche Geltungsbereich. Es werde durch die Beklagte versucht, das BGB auszuhebeln.
Mit Gerichtsbescheid vom 01. März 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Soweit die Klägerin bemängele, die angefochtenen Bescheide seien aufgrund fehlender Unterschrift nicht rechtswirksam, sei dies gemäß § 33 SGB X unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien im Verwaltungsverfahren nicht zivil- oder verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften, sondern das SGB X als Sozialverwaltungsverfahrensrecht anzuwenden. Soweit die Klägerin davon ausgehe, es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sei, sei dies ebenso unzutreffend. In Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung seien Streitigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. In der Sache selbst sei die Aufhebung des Bescheides vom 04. April 2000 hinsichtlich der streitigen Zeiten rechtmäßig. Gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei bei Änderung der einem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften dieser durch einen neuen Feststellungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Einer vorherigen Anhörung nach § 24 SGB X bedürfe es nicht, Vertrauensschutzgründe des § 48 SGB X seien nicht zu berücksichtigen. Durch Art. 1 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz könnten mit Wirkung ab 01. Januar 1997 schulische Ausbildungsanrechnungszeiten erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 13. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 16. März 2012 eingelegte als "jedes geeignete Rechtsmittel" bezeichnete Berufung der Klägerin.
Sie meint, bei diesem Gerichtsbescheid handele es sich um einen "Scheinbeschluss", da er nicht unterzeichnet und zudem nicht rechtswirksam zugestellt sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der zuständige Richter entschieden habe. Es fehle auch ein Nachweis des gesetzlichen Richters vom Landessozialgericht.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. März 2012 zu ändern und den Bescheid vom 26. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2011 insoweit aufzuheben, als darin die im Bescheid vom 04. April 2000 festgestellten vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung für die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden sind, hilfsweise unter Änderung des Bescheides vom 26. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2011 die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 31. August 1971 als Anrechnungszeit Schulausbildung und die Zeit vom 01. September 1971 bis 27. Mai 1972 als Anrechnungszeit Fachschulausbildung festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Zur Entscheidung über die Berufung ist der erkennende Senat gemäß I. und IV. Geschäftsver-teilungsplan 2013 des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zuständig. Die Besetzung im Einzelnen folgt wegen des Eintritts von Vertretungsfällen bei einem Berufsrichter und einem ehrenamtlichen Richter aus VI. Nr. 3.1. Sätze 1 und 2 i. V. m. Anlage 2 und VII. Nr. 5.2 Sätze 1 und 2 Geschäftsverteilungsplan 2013 des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, denn sie richtet sich gegen eine wirksame anfechtbare Entscheidung.
Nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Berufung an das Landessozialgericht gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht anderes ergibt. Die Berufung ist ebenfalls das Rechtsmittel gegen einen Gerichtsbescheid, denn nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
Der Gerichtsbescheid ist wirksam. Es mangelt ihm insbesondere nicht an der Unterschrift.
Nach § 134 Abs. 1 SGG ist das Urteil vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Diese Vorschrift gilt auch für den Gerichtsbescheid, denn nach § 105 Abs. 1 Satz 3 gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend.
Der Gerichtsbescheid vom 01. März 2012 ist von dem nach dem Beschluss des Präsidiums des Sozialgerichts Berlin vom 06. Dezember 2011 gemäß dessen § 23 zuständigen Richter am Sozialgericht Barz unterschrieben worden. Es handelt sich um eine Unterschrift und nicht lediglich um eine Paraphe.
Die der Klägerin zugestellte Ausfertigung dieses Gerichtsbescheides bedarf keiner Unterschrift.
Nach § 137 Satz 1 i. V. m. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG sind die Ausfertigungen des Urteils und damit auch des Gerichtsbescheides von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Es wird selbst von der Klägerin nicht vorgetragen, dass dies nicht geschehen sei.
Die Zustellung des Gerichtsbescheides ist wirksam.
Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt.
Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form (§ 166 Abs. 1 ZPO). Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach den §§ 173 bis 175 ZPO aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (§ 168 Abs. 1 ZPO). Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde (§ 176 Abs. 1 ZPO). Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181 ZPO (§ 176 Abs. 2 ZPO). Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden 1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, 2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, 3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter (§ 178 Abs. 1 ZPO). Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Posteingang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 ZPO).
Diesen Zustellungsvorschriften entsprechend ist der Gerichtsbescheid nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde zugestellt worden. Danach ist er am 13. März 2012 durch den Postbediensteten H der PIN Mail AG in den zur Wohnung/zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden, weil die Übergabe in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war.
Selbst wenn gegen zwingende Zustellungsvorschriften verstoßen worden sein sollte, wäre die Zustellung des Gerichtsbescheides wirksam.
Dies folgt aus § 189 ZPO: Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Dass der Gerichtsbescheid tatsächlich zugegangen ist, wird selbst von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, denn dagegen ist der am 16. März 2012 eingegangene Schriftsatz gerichtet, mit dem "jedes geeignete Rechtsmittel" dagegen eingelegt worden ist.
Anhaltspunkte dafür, dass das SGG nichtig ist, sind nicht ersichtlich. Die Ansicht der Klägerin, wonach es eines Einführungsgesetzes mit der genauen Definition des territorial-räumlichen Geltungsbereiches bedarf, ist unzutreffend, denn als Bundesgesetz gilt das SGG im territorial-räumlichen Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 26. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2011 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat weder Anspruch darauf, dass diese Bescheide insoweit aufgehoben werden, als darin die im Bescheid vom 04. April 2000 festgestellten vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung für die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden sind, noch darauf, die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 31. August 1971 als Anrechnungszeit Schulausbildung und die Zeit vom 01. September 1971 bis 27. Mai 1972 als Anrechnungszeit Fachschulausbildung festzustellen.
Der Bescheid vom 26. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2011 ist nicht deswegen rechtswidrig oder unwirksam, weil es an einer eigenhändigen Unterschrift fehlt.
Wie bereits das Sozialgericht, findet das SGB X Anwendung. Auch beim SGB X handelt es sich um ein Bundesgesetz, so dass die obigen Ausführungen zum SGG in gleicher Weise gelten.
§ 33 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz SGB X bestimmt: Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.
Sowohl beim Bescheid vom 26. Mai 2010 als auch beim Widerspruchsbescheid vom 04. März 2011 handelt es sich um Verwaltungsakte, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind. Der Schriftform (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X, § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) ist damit auch ohne eigenhändige Unterschrift genügt.
Die Aufhebung dieser Bescheide insoweit, als darin die im Bescheid vom 04. April 2000 festgestellten vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung für die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden sind, kann die Klägerin nicht beanspruchen, weil tatsächlich eine solche Aufhebung nicht erfolgt ist. Voraussetzung einer solchen Aufhebung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung wäre, dass im Bescheid vom 04. April 2000 solche Anrechnungszeiten festgestellt worden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn in diesem Bescheid ist (ausdrücklich) verfügt, dass die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden kann, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurde. Der Versicherungsverlauf weist dementsprechend "keine Anrechnung" aus und nimmt auch keine Zuordnung anzurechnender Monate vor. Damit geht die Verfügung im Bescheid vom 26. Mai 2010, soweit damit der Bescheid vom 04. April 2002 hinsichtlich der "vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung" für die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 aufgehoben wird, ins Leere.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 31. August 1971 als Anrechnungszeit Schulausbildung und die Zeit vom 01. September 1971 bis 27. Mai 1972 als Anrechnungszeit Fachschulausbildung festgestellt wird.
Als Rechtsgrundlage einer solchen Feststellung kommt § 149 Abs. 5 SGB VI in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind.
Danach stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Soweit diese Daten rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, wird beweissichernd für einen später eintretenden Leistungsfall für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Der Versichte hat Anspruch darauf, dass die festgestellten Daten den im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 108/95, abgedruckt in SozR 3 2600 § 58 Nr. 9).
Die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 kann nicht als Anrechnungszeit festgestellt werden, da sie keine Anrechnungszeit ist.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I 1996, 1461) – WFG - sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren, seit dem 01. Januar 2002 in der Fassung des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I 2001, 403), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.
Die Klägerin vollendete am 28. Mai 1972 ihr 17. Lebensjahr. Damit sind Zeiten einer schulischen Ausbildung ab dem 28. Mai 1972, nicht jedoch solche vor diesem Zeitpunkt als Anrechnungszeiten Schulausbildung und Fachschulausbildung berücksichtigungsfähig.
Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt keine Verletzung von Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz GG ) oder des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.
Gegenstand der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sind Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrem Gesamtbestand, wie sie sich aus dem funktionalen Zusammenwirken der verschiedenen Elemente nach der jeweiligen Gesetzeslage ergeben, nicht hingegen einzelne Anspruchs- bzw. Berechnungselemente (BSG ¬, Urteil vom 19. April 2011 B 13 R 27/10 R , zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 18. April 1996 4 RA 36/94 , abgedruckt in SozR 3 2600 § 71 Nr. 1 = BSGE 78, 138; BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 13/4 RA 13/94 , zitiert nach juris).
Die Anrechnungszeiten beruhen - da ohne eigene Beitragsleistung erworben - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (Bundesverfassungsgericht BVerfGE 58, 81, 112 = SozR 2200 § 1255 a Nr. 7). Sie sind zwar Bestandteil der Rente - bzw. der Rentenanwartschaft - und unterliegen damit dem Bestandsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG; als ein Element des sozialen Ausgleichs vom Gesetzgeber gedacht, für die mit der Ausbildung für den Einzelnen verbundene Minderung der sozialen Sicherheit (BVerfGE 58, 81, 113), liegt es jedoch in seinem besonders weiten Gestaltungsspielraum, ob er diesen Ausgleich weitergewähren oder bei einer angespannten finanziellen Lage kürzen will (BSG, Urteil vom 18. April 1996 4 RA 36/94 ). Bei der Ausgestaltung (und rentenrechtlichen Bewertung) von Ausbildungszeiten hat der Gesetzgeber unabhängig von der Frage, ab welchem Zeitpunkt eine rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition so verfestigt ist, dass sie durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, (somit) eine größere Gestaltungsfreiheit als bei auf Beiträgen beruhenden Berechnungsgrößen, weil diese Zeiten auf einem allgemeinen fürsorgerischen Gedanken beruhen (BSG, Urteil vom 02. März 2010 B 5 KN 1/07 R , abgedruckt in SozR 4 2600 § 72 Nr. 3).
Die Begrenzung der Ausbildungszeiten auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgte durch das WFG. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem WFG das Ziel, die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern. Die vorgenommenen Änderungen des SGB VI, insbesondere die Neugestaltung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, dienten dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Sie waren geeignet, zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung beizutragen. Der dadurch bewirkte Wertverlust der Rentenanwartschaft kann als erforderlich angesehen werden. Dem Gesetzgeber stand kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit denen er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können. Dem Gesetzgeber steht ein weiter Ermessensspielraum zur Verwirklichung seiner Ziele zu. Er kann mithin nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung in anderen, vom betroffenen Gesetz nicht erfassten Bereichen zu erzielen. Er war damit ebenfalls nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen, insbesondere die Beitragssätze zu erhöhen, die Bestandsrenten abzusenken oder auf eine Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung zu verzichten, einen höheren Bundeszuschuss vorzusehen und ggf. zu diesem Zweck Steuern einzuführen oder zu erhöhen. Der Eingriff in die Rentenanwartschaft ist auch verhältnismäßig (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 1 BvL 10/00, abgedruckt in BVerfGE 117, 272 = SozR 4 2600 § 58 Nr. 7: speziell zum WFG). Das mit der Verkürzung der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten verfolgte Ziel der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung ist von hoher Bedeutung und damit geeignet, Einschränkungen zu rechtfertigen (BSG, Urteil vom 02. März 2010 B 5 KN 1/07 R).
Die Rentenanwartschaft der Klägerin beruht, soweit ihr Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zugrunde liegen, nicht auf ihrer Beitragsleistung zugunsten der versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft, die die Rente finanziert.
Die betroffenen Versicherten mit beitragsfreien Zeiten wie Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung konnten mithin nicht darauf vertrauen, dass ihnen ungeachtet der weiteren Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung solche Anrechnungszeiten im bisherigen Umfang bei der Rente berücksichtigt würden. Es musste ihnen klar sein, dass es sich um eine besondere Privilegierung handelt, deren Fortbestand auch von der Finanzierbarkeit und deren Akzeptanz innerhalb der Versichertengemeinschaft abhängt (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 1 BvR 1311/96 m. w. N., abgedruckt in SozR 4 2600 § 250 Nr. 3).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur dann, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl in beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 112, 50, 67 m. w. N.). Dem Gesetzgeber wird insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 1 BvR 1311/96 m. w. N.; BVerfGE 101, 239, 270).
Die Einführung des Stichtages und die Wahl des Zeitpunkts der Neuregelung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung orientieren sich an der aufgezeigten Notwendigkeit, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Wenn der Gesetzgeber hierbei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zwischen Versicherten, die bei In Kraft Treten der Neuregelung bereits Rentner waren, und solchen Versicherten, die erst zukünftig eine Rente erhalten werden, differenziert, ist dies an einem sachlichen Gesichtspunkt anknüpfend nicht zu beanstanden.
Davon ausgehend wird die Klägerin nicht gleichheitswidrig behandelt, denn es gibt keine andere Gruppe von Normadressaten, die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres erhalten können.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Feststellung der Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 als Anrechnungszeit.
Mit Bescheid vom 04. April 2000 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) gegenüber der am 28. Mai 1955 geborenen Klägerin nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1993, insbesondere die Zeit vom 28. Mai 1972 bis 28. Juni 1973 als Anrechnungszeittatbestand Fachschulausbildung, verbindlich festgestellt. Die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 hatte sie hingegen abgelehnt. Diese Zeit könne insbesondere nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Letztgenannte Zeit hatte sie im Versicherungsverlauf mit dem Hinweis "keine Anrechnung" und ohne Zuordnung anzurechnender Monate als Schulausbildung (28. Mai bis 31. August 1971) und als Fachschulausbildung (01. September 1971 bis 27. Mai 1972) ausgewiesen.
Mit dem – vom Kläger nicht vollständig vorgelegten und von der Beklagten nicht mehr reproduzierbaren - Bescheid vom 12. September 2003 hatte die Beklagte – vermutlich - ebenfalls nach § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1996, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren, festgestellt. Im Versicherungsverlauf hatte sie die Zeit vom 28. Mai bis 31. August 1971 als Schulausbildung und die Zeit vom 01. September 1971 bis 27. Mai 1972 als Fachschulausbildung weiterhin ohne Zuordnung anzurechnender Monate "vorgemerkt".
Nachdem die Beklagte einen Versicherungsverlauf mit Aufklärungsersuchen versandt hatte, teilte die Klägerin mit, die im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Daten seien unrichtig, denn die Zeit vom 28. Mai bis 31. August 1971 Schulausbildung und die Zeit vom 01. September 1971 bis 27. Mai 1972 Fachausbildung fehlten.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2010 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI nunmehr die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2003, soweit diese nicht bereits früher festgestellt worden sind, verbindlich fest. Zugleich hob sie den Bescheid vom 04. April 2000 hinsichtlich der "vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung" für die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 mit Wirkung für die Zukunft auf. Diese Zeit könne wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin den Bescheid als rechtsunwirksam, weil nicht unterschrieben, rügte und geltend machte, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, welche Rechtsänderung vorgenommen worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. März 2011 zurück, nachdem sie bereits zuvor auf Art. 1 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 als Rechtsgrundlage der Berücksichtigung von Anrechnungszeittatbeständen wegen schulischer Ausbildung und auf § 33 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zum Fehlen einer Unterschrift hingewiesen hatte.
Dagegen hat die Klägerin am 29. März 2011 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und sich gegen den "Entwurf" eines Widerspruchsbescheides vom 04. März 2011 gewandt. § 33 Abs. 5 SGB X ersetze keine rechtsverbindliche Unterschrift (Hinweis auf höherwertige Gesetze BGB und Verwaltungsverfahrensgesetz). Das SGB und das SGG seien nichtig, denn es fehle der territorial-räumliche Geltungsbereich. Es werde durch die Beklagte versucht, das BGB auszuhebeln.
Mit Gerichtsbescheid vom 01. März 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Soweit die Klägerin bemängele, die angefochtenen Bescheide seien aufgrund fehlender Unterschrift nicht rechtswirksam, sei dies gemäß § 33 SGB X unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien im Verwaltungsverfahren nicht zivil- oder verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften, sondern das SGB X als Sozialverwaltungsverfahrensrecht anzuwenden. Soweit die Klägerin davon ausgehe, es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sei, sei dies ebenso unzutreffend. In Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung seien Streitigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. In der Sache selbst sei die Aufhebung des Bescheides vom 04. April 2000 hinsichtlich der streitigen Zeiten rechtmäßig. Gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei bei Änderung der einem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften dieser durch einen neuen Feststellungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Einer vorherigen Anhörung nach § 24 SGB X bedürfe es nicht, Vertrauensschutzgründe des § 48 SGB X seien nicht zu berücksichtigen. Durch Art. 1 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz könnten mit Wirkung ab 01. Januar 1997 schulische Ausbildungsanrechnungszeiten erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 13. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 16. März 2012 eingelegte als "jedes geeignete Rechtsmittel" bezeichnete Berufung der Klägerin.
Sie meint, bei diesem Gerichtsbescheid handele es sich um einen "Scheinbeschluss", da er nicht unterzeichnet und zudem nicht rechtswirksam zugestellt sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der zuständige Richter entschieden habe. Es fehle auch ein Nachweis des gesetzlichen Richters vom Landessozialgericht.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. März 2012 zu ändern und den Bescheid vom 26. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2011 insoweit aufzuheben, als darin die im Bescheid vom 04. April 2000 festgestellten vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung für die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden sind, hilfsweise unter Änderung des Bescheides vom 26. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2011 die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 31. August 1971 als Anrechnungszeit Schulausbildung und die Zeit vom 01. September 1971 bis 27. Mai 1972 als Anrechnungszeit Fachschulausbildung festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Zur Entscheidung über die Berufung ist der erkennende Senat gemäß I. und IV. Geschäftsver-teilungsplan 2013 des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zuständig. Die Besetzung im Einzelnen folgt wegen des Eintritts von Vertretungsfällen bei einem Berufsrichter und einem ehrenamtlichen Richter aus VI. Nr. 3.1. Sätze 1 und 2 i. V. m. Anlage 2 und VII. Nr. 5.2 Sätze 1 und 2 Geschäftsverteilungsplan 2013 des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, denn sie richtet sich gegen eine wirksame anfechtbare Entscheidung.
Nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Berufung an das Landessozialgericht gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht anderes ergibt. Die Berufung ist ebenfalls das Rechtsmittel gegen einen Gerichtsbescheid, denn nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
Der Gerichtsbescheid ist wirksam. Es mangelt ihm insbesondere nicht an der Unterschrift.
Nach § 134 Abs. 1 SGG ist das Urteil vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Diese Vorschrift gilt auch für den Gerichtsbescheid, denn nach § 105 Abs. 1 Satz 3 gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend.
Der Gerichtsbescheid vom 01. März 2012 ist von dem nach dem Beschluss des Präsidiums des Sozialgerichts Berlin vom 06. Dezember 2011 gemäß dessen § 23 zuständigen Richter am Sozialgericht Barz unterschrieben worden. Es handelt sich um eine Unterschrift und nicht lediglich um eine Paraphe.
Die der Klägerin zugestellte Ausfertigung dieses Gerichtsbescheides bedarf keiner Unterschrift.
Nach § 137 Satz 1 i. V. m. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG sind die Ausfertigungen des Urteils und damit auch des Gerichtsbescheides von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Es wird selbst von der Klägerin nicht vorgetragen, dass dies nicht geschehen sei.
Die Zustellung des Gerichtsbescheides ist wirksam.
Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt.
Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form (§ 166 Abs. 1 ZPO). Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach den §§ 173 bis 175 ZPO aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (§ 168 Abs. 1 ZPO). Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde (§ 176 Abs. 1 ZPO). Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181 ZPO (§ 176 Abs. 2 ZPO). Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden 1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, 2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, 3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter (§ 178 Abs. 1 ZPO). Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Posteingang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 ZPO).
Diesen Zustellungsvorschriften entsprechend ist der Gerichtsbescheid nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde zugestellt worden. Danach ist er am 13. März 2012 durch den Postbediensteten H der PIN Mail AG in den zur Wohnung/zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden, weil die Übergabe in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war.
Selbst wenn gegen zwingende Zustellungsvorschriften verstoßen worden sein sollte, wäre die Zustellung des Gerichtsbescheides wirksam.
Dies folgt aus § 189 ZPO: Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Dass der Gerichtsbescheid tatsächlich zugegangen ist, wird selbst von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, denn dagegen ist der am 16. März 2012 eingegangene Schriftsatz gerichtet, mit dem "jedes geeignete Rechtsmittel" dagegen eingelegt worden ist.
Anhaltspunkte dafür, dass das SGG nichtig ist, sind nicht ersichtlich. Die Ansicht der Klägerin, wonach es eines Einführungsgesetzes mit der genauen Definition des territorial-räumlichen Geltungsbereiches bedarf, ist unzutreffend, denn als Bundesgesetz gilt das SGG im territorial-räumlichen Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 26. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2011 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat weder Anspruch darauf, dass diese Bescheide insoweit aufgehoben werden, als darin die im Bescheid vom 04. April 2000 festgestellten vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung für die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden sind, noch darauf, die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 31. August 1971 als Anrechnungszeit Schulausbildung und die Zeit vom 01. September 1971 bis 27. Mai 1972 als Anrechnungszeit Fachschulausbildung festzustellen.
Der Bescheid vom 26. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2011 ist nicht deswegen rechtswidrig oder unwirksam, weil es an einer eigenhändigen Unterschrift fehlt.
Wie bereits das Sozialgericht, findet das SGB X Anwendung. Auch beim SGB X handelt es sich um ein Bundesgesetz, so dass die obigen Ausführungen zum SGG in gleicher Weise gelten.
§ 33 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz SGB X bestimmt: Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.
Sowohl beim Bescheid vom 26. Mai 2010 als auch beim Widerspruchsbescheid vom 04. März 2011 handelt es sich um Verwaltungsakte, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind. Der Schriftform (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X, § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) ist damit auch ohne eigenhändige Unterschrift genügt.
Die Aufhebung dieser Bescheide insoweit, als darin die im Bescheid vom 04. April 2000 festgestellten vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung für die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden sind, kann die Klägerin nicht beanspruchen, weil tatsächlich eine solche Aufhebung nicht erfolgt ist. Voraussetzung einer solchen Aufhebung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung wäre, dass im Bescheid vom 04. April 2000 solche Anrechnungszeiten festgestellt worden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn in diesem Bescheid ist (ausdrücklich) verfügt, dass die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden kann, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurde. Der Versicherungsverlauf weist dementsprechend "keine Anrechnung" aus und nimmt auch keine Zuordnung anzurechnender Monate vor. Damit geht die Verfügung im Bescheid vom 26. Mai 2010, soweit damit der Bescheid vom 04. April 2002 hinsichtlich der "vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung" für die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 aufgehoben wird, ins Leere.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 31. August 1971 als Anrechnungszeit Schulausbildung und die Zeit vom 01. September 1971 bis 27. Mai 1972 als Anrechnungszeit Fachschulausbildung festgestellt wird.
Als Rechtsgrundlage einer solchen Feststellung kommt § 149 Abs. 5 SGB VI in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind.
Danach stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Soweit diese Daten rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, wird beweissichernd für einen später eintretenden Leistungsfall für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Der Versichte hat Anspruch darauf, dass die festgestellten Daten den im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 108/95, abgedruckt in SozR 3 2600 § 58 Nr. 9).
Die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 27. Mai 1972 kann nicht als Anrechnungszeit festgestellt werden, da sie keine Anrechnungszeit ist.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I 1996, 1461) – WFG - sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren, seit dem 01. Januar 2002 in der Fassung des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I 2001, 403), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.
Die Klägerin vollendete am 28. Mai 1972 ihr 17. Lebensjahr. Damit sind Zeiten einer schulischen Ausbildung ab dem 28. Mai 1972, nicht jedoch solche vor diesem Zeitpunkt als Anrechnungszeiten Schulausbildung und Fachschulausbildung berücksichtigungsfähig.
Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt keine Verletzung von Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz GG ) oder des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.
Gegenstand der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sind Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrem Gesamtbestand, wie sie sich aus dem funktionalen Zusammenwirken der verschiedenen Elemente nach der jeweiligen Gesetzeslage ergeben, nicht hingegen einzelne Anspruchs- bzw. Berechnungselemente (BSG ¬, Urteil vom 19. April 2011 B 13 R 27/10 R , zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 18. April 1996 4 RA 36/94 , abgedruckt in SozR 3 2600 § 71 Nr. 1 = BSGE 78, 138; BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 13/4 RA 13/94 , zitiert nach juris).
Die Anrechnungszeiten beruhen - da ohne eigene Beitragsleistung erworben - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (Bundesverfassungsgericht BVerfGE 58, 81, 112 = SozR 2200 § 1255 a Nr. 7). Sie sind zwar Bestandteil der Rente - bzw. der Rentenanwartschaft - und unterliegen damit dem Bestandsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG; als ein Element des sozialen Ausgleichs vom Gesetzgeber gedacht, für die mit der Ausbildung für den Einzelnen verbundene Minderung der sozialen Sicherheit (BVerfGE 58, 81, 113), liegt es jedoch in seinem besonders weiten Gestaltungsspielraum, ob er diesen Ausgleich weitergewähren oder bei einer angespannten finanziellen Lage kürzen will (BSG, Urteil vom 18. April 1996 4 RA 36/94 ). Bei der Ausgestaltung (und rentenrechtlichen Bewertung) von Ausbildungszeiten hat der Gesetzgeber unabhängig von der Frage, ab welchem Zeitpunkt eine rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition so verfestigt ist, dass sie durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, (somit) eine größere Gestaltungsfreiheit als bei auf Beiträgen beruhenden Berechnungsgrößen, weil diese Zeiten auf einem allgemeinen fürsorgerischen Gedanken beruhen (BSG, Urteil vom 02. März 2010 B 5 KN 1/07 R , abgedruckt in SozR 4 2600 § 72 Nr. 3).
Die Begrenzung der Ausbildungszeiten auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgte durch das WFG. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem WFG das Ziel, die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern. Die vorgenommenen Änderungen des SGB VI, insbesondere die Neugestaltung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, dienten dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Sie waren geeignet, zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung beizutragen. Der dadurch bewirkte Wertverlust der Rentenanwartschaft kann als erforderlich angesehen werden. Dem Gesetzgeber stand kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit denen er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können. Dem Gesetzgeber steht ein weiter Ermessensspielraum zur Verwirklichung seiner Ziele zu. Er kann mithin nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung in anderen, vom betroffenen Gesetz nicht erfassten Bereichen zu erzielen. Er war damit ebenfalls nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen, insbesondere die Beitragssätze zu erhöhen, die Bestandsrenten abzusenken oder auf eine Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung zu verzichten, einen höheren Bundeszuschuss vorzusehen und ggf. zu diesem Zweck Steuern einzuführen oder zu erhöhen. Der Eingriff in die Rentenanwartschaft ist auch verhältnismäßig (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 1 BvL 10/00, abgedruckt in BVerfGE 117, 272 = SozR 4 2600 § 58 Nr. 7: speziell zum WFG). Das mit der Verkürzung der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten verfolgte Ziel der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung ist von hoher Bedeutung und damit geeignet, Einschränkungen zu rechtfertigen (BSG, Urteil vom 02. März 2010 B 5 KN 1/07 R).
Die Rentenanwartschaft der Klägerin beruht, soweit ihr Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zugrunde liegen, nicht auf ihrer Beitragsleistung zugunsten der versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft, die die Rente finanziert.
Die betroffenen Versicherten mit beitragsfreien Zeiten wie Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung konnten mithin nicht darauf vertrauen, dass ihnen ungeachtet der weiteren Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung solche Anrechnungszeiten im bisherigen Umfang bei der Rente berücksichtigt würden. Es musste ihnen klar sein, dass es sich um eine besondere Privilegierung handelt, deren Fortbestand auch von der Finanzierbarkeit und deren Akzeptanz innerhalb der Versichertengemeinschaft abhängt (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 1 BvR 1311/96 m. w. N., abgedruckt in SozR 4 2600 § 250 Nr. 3).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur dann, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl in beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 112, 50, 67 m. w. N.). Dem Gesetzgeber wird insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 1 BvR 1311/96 m. w. N.; BVerfGE 101, 239, 270).
Die Einführung des Stichtages und die Wahl des Zeitpunkts der Neuregelung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung orientieren sich an der aufgezeigten Notwendigkeit, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Wenn der Gesetzgeber hierbei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zwischen Versicherten, die bei In Kraft Treten der Neuregelung bereits Rentner waren, und solchen Versicherten, die erst zukünftig eine Rente erhalten werden, differenziert, ist dies an einem sachlichen Gesichtspunkt anknüpfend nicht zu beanstanden.
Davon ausgehend wird die Klägerin nicht gleichheitswidrig behandelt, denn es gibt keine andere Gruppe von Normadressaten, die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres erhalten können.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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