L 32 AS 123/13 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 31437/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 123/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 32 AS 124/13 B PKH
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung des Antragsgegners, Mietschulden der Antragstellerin in Höhe von 395,78 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 04. Juli 2012 zu übernehmen und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2013 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 17. Januar 2013 zugestellten Beschluss richten sich die am 17. Januar 2013 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Beschwerden der Antragstellerin. Sie meint unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur, die Beschwerde sei zulässig, da der angefochtene Beschluss von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) -14 AS 58/10 R- abweiche.

Die Antragstellerin beantragt,

I. unter Aufhebung des Beschlusses den Antragsgegner und Beschwerdegegner zu verpflichten, der Antragstellerin und Beschwerdeführerin Mietschulden in Höhe von 395,78 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Juli 2012 zu übernehmen,

II. der Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die vorliegenden Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG( i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Das SG hat zutreffender Weise auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen. Die Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung des am 01. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.).

In Verfahren, die eine Geld- oder geldwerte Sach- oder Dienstleistung betreffen, ist danach im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung lediglich dann statthaft, wenn der streitgegenständliche Betrag den Wert für eine zulassungsfreie Berufung in Höhe von 750 Euro übersteigt, oder wenn die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft.

Im vorliegenden Verfahren sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Streit ist der Anspruch auf 395,78 Euro zuzüglich Zinsen, so dass der Wert von 750 Euro nicht erreicht wird. Der Senat erachtet daher die Beschwerden als unzulässig. Die in der Beschwerdebegründung vorgetragene Rechtsauffassung zur Zulässigkeit wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Auch wenn die Zulassung der Berufung in der Hauptsache möglich wäre, könnte dies nicht die Beschwerde gegen den Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes statthaft machen. Ein dem Beschwerdeverfahren vor gelagertes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist gesetzlich nicht geregelt. Es widerspräche Sinn und Zweck eines speziell für dringende Fälle vorgesehenen und im Übrigen nur zu einer vorläufigen Regelung führenden Verfahrens, zunächst ein eigenständiges, die Zulässigkeit betreffendes Verfahren durchzuführen (vgl. ausführliche Hessisches Landesozialgericht, Beschluss vom 12. Januar 2009, L 7 AS 421/08 B ER).

Soweit in der Beschwerdebegründung auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen verwiesen wird, wird diese bereits an jenem Gericht nicht von allen Senaten geteilt (Beschluss vom 08. September 2008; L 13 AS 178/08 ER). Hinsichtlich des Meinungsstandes wird auf die Kommentierung von Leitherer: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 172 Rz. 6 g verwiesen.

Die Kostenentscheidung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landessozialgericht beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 202 SGG).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen gewesen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden, §177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved