Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 1710/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 16/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; das Sozialgericht hat im Ergebnis die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das inzwischen abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Zwar steht die zwischenzeitliche Erledigung des Rechtsstreits einer Entscheidung über die Bewilligung von PKH nicht entgegen, weil insoweit auf die seit Antragstellung am 5. Oktober 2011 vorliegende Bewilligungsreife abzustellen ist (vgl BVerfG 78, 88 = NVwZ 88, 718). Die gegen den Versagensbescheid der Beklagten vom 7. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2011 erhobene Klage hatte indes zu dem dargelegten maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Für die zunächst (auch) erhobene Leistungsklage gilt dies schon deshalb, weil statthafte Klageart gegen Versagensbescheide auf der Grundlage von § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) die isolierte Anfechtungsklage ist (vgl BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R = SozR 4-1200 § 66 Nr 5; BSG SozR 4-1200 § 66 Nr 1). Auch diese mit Schriftsatz vom 18. Juli 2012 nur noch aufrecht erhaltene isolierte Anfechtungsklage hatte jedoch bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Kläger verkennt, dass die Beklagte ihre Versagensentscheidung teilweise auch auf erforderliche Mitwirkungshandlungen des Klägers gestützt hatte, die ihrerseits von einer Kooperation des Arbeitgebers unabhängig und damit dem Kläger auch nicht unzumutbar iSv § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I waren und die Beklagte sich die insoweit erforderlichen Kenntnisse auch nicht durch einen geringeren Aufwand hätte selbst verschaffen können (vgl § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). So wäre es dem Kläger ohne Mitwirkung des früheren Arbeitgebers ohne Weiteres möglich gewesen, der Beklagten die erbetene Stellungnahme zur Beendigung der Beschäftigung und eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 bzw eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen. Dies erhellt auch daraus, dass der Kläger selbst diese Unterlagen schließlich im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 (!) zur Weiterleitung an die Beklagte eingereicht hat, ohne ansatzweise dargelegt zu haben, weshalb er bis dahin an der Vorlage dieser Dokumente gehindert gewesen sein sollte. Lediglich eine Übersendung der Arbeitsbescheinigung und der Lohnsteuerkarte, so diese sich überhaupt noch im Besitz des früheren Arbeitgebers befand, war dem Kläger ohne Zutun des Arbeitgebers nicht möglich. Nachdem die Beklagte die Arbeitsbescheinigung selbst beim früheren Arbeitgeber beschafft hatte, hat sie nach Einreichung der Unterlagen des Klägers unverzüglich die begehrte Leistung rückwirkend ab Antragstellung (vgl § 67 SGB I) bewilligt (Bescheid vom 30. August 2012); der Versagensbescheid hatte sich dadurch auf andere Weise iSv § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in vollem Umfang erledigt, so dass für die auf Aufhebung des Versagensbescheides gerichtete isolierte Anfechtungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; das Sozialgericht hat im Ergebnis die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das inzwischen abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Zwar steht die zwischenzeitliche Erledigung des Rechtsstreits einer Entscheidung über die Bewilligung von PKH nicht entgegen, weil insoweit auf die seit Antragstellung am 5. Oktober 2011 vorliegende Bewilligungsreife abzustellen ist (vgl BVerfG 78, 88 = NVwZ 88, 718). Die gegen den Versagensbescheid der Beklagten vom 7. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2011 erhobene Klage hatte indes zu dem dargelegten maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Für die zunächst (auch) erhobene Leistungsklage gilt dies schon deshalb, weil statthafte Klageart gegen Versagensbescheide auf der Grundlage von § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) die isolierte Anfechtungsklage ist (vgl BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R = SozR 4-1200 § 66 Nr 5; BSG SozR 4-1200 § 66 Nr 1). Auch diese mit Schriftsatz vom 18. Juli 2012 nur noch aufrecht erhaltene isolierte Anfechtungsklage hatte jedoch bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Kläger verkennt, dass die Beklagte ihre Versagensentscheidung teilweise auch auf erforderliche Mitwirkungshandlungen des Klägers gestützt hatte, die ihrerseits von einer Kooperation des Arbeitgebers unabhängig und damit dem Kläger auch nicht unzumutbar iSv § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I waren und die Beklagte sich die insoweit erforderlichen Kenntnisse auch nicht durch einen geringeren Aufwand hätte selbst verschaffen können (vgl § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). So wäre es dem Kläger ohne Mitwirkung des früheren Arbeitgebers ohne Weiteres möglich gewesen, der Beklagten die erbetene Stellungnahme zur Beendigung der Beschäftigung und eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 bzw eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen. Dies erhellt auch daraus, dass der Kläger selbst diese Unterlagen schließlich im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 (!) zur Weiterleitung an die Beklagte eingereicht hat, ohne ansatzweise dargelegt zu haben, weshalb er bis dahin an der Vorlage dieser Dokumente gehindert gewesen sein sollte. Lediglich eine Übersendung der Arbeitsbescheinigung und der Lohnsteuerkarte, so diese sich überhaupt noch im Besitz des früheren Arbeitgebers befand, war dem Kläger ohne Zutun des Arbeitgebers nicht möglich. Nachdem die Beklagte die Arbeitsbescheinigung selbst beim früheren Arbeitgeber beschafft hatte, hat sie nach Einreichung der Unterlagen des Klägers unverzüglich die begehrte Leistung rückwirkend ab Antragstellung (vgl § 67 SGB I) bewilligt (Bescheid vom 30. August 2012); der Versagensbescheid hatte sich dadurch auf andere Weise iSv § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in vollem Umfang erledigt, so dass für die auf Aufhebung des Versagensbescheides gerichtete isolierte Anfechtungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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