L 11 R 943/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 4626/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 943/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.02.2013 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1 nicht zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz im Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2 trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren im Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2 wird auf je 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerden sind nur teilweise zulässig.

Die am 01.03.2013 beim Landessozialgericht eingegangenen Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.02.2003 sind gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden und sie sind nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen. Die vom Antragsteller ausdrücklich erhobene Beschwerde nach § 17a Abs 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG; "Aus obigen Gründen wird gesondert Beschwerde gem § 17a GVG erhoben.") ist jedoch nicht statthaft. Es fehlt an einer beschwerdefähigen Entscheidung, weil das Gericht erster Instanz das durch § 17a Abs 3 Satz 2 GVG vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat (Bundesgerichtshof (BGH) 23.09.1992, I ZB 3/92, BGHZ 246).

Die Beschwerden sind im Übrigen unbegründet.

Der Senat weist die Beschwerden des Antragstellers aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück. Insoweit bedarf es keiner weiteren Begründung (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung sind nicht geeignet, einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft zu machen. Aus diesem Grund hat das SG auch zu Recht die Gewährung von PKH wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Trotz der vom Antragsteller ausdrücklich erhobenen Rechtswegrüge bedarf es keiner Sachprüfung in Bezug auf die Zulässigkeit des von ihm beschrittenen Rechtsweges. Dies folgt allerdings nicht aus § 17a Abs 5 GVG, da das SG trotz erhobener Rechtswegrüge nicht vorab gemäß § 17a Abs 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat. Der Senat braucht aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden, ob die Verweisungsvorschrift des § 17 a Abs 2 GVG grundsätzlich auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren anwendbar ist (vgl zur Problematik der Rechtswegverweisung in einem Eilverfahren ausführlich HessVGH, 15.10.2002, 8 TG 2579/02, NVwZ 2003, 238). Denn der Umstand, dass der Antragsteller auch die Anträge Nummer 2 bis 6 beim Sozialgericht Stuttgart gestellt hat, ist als rechtsmissbräuchlich zu werten. Ist in einem solchen Fall die für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Eilbedürftigkeit nicht gegeben, kann das angerufene Gericht den Antrag ablehnen und den Antragsteller darauf verweisen, bei dem Gericht zu klagen bzw Anträge einzureichen, das er selbst für zuständig hält. Der Antragsteller hat bereits in der Antragsschrift eine Entscheidung über den beschrittenen Rechtsweg beantragt und in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass seine Anträge Nummer 2 bis 6 an das Arbeitsgericht zu verweisen sein dürften. Eine bei diesem Sachverhalt zu erwartende Erklärung, weshalb er dann überhaupt den Sozialrechtsweg beschritten hat, ist ausgeblieben. Mangelnde Kenntnisse des Prozessrechts scheiden nicht nur deshalb aus, weil der Antragsteller zahlreiche Prozessverfahren betrieben hat und betreibt. Er hatte, wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, beim Arbeitsgericht bereits einen Eilantrag gestellt, der aus formellen Gründen abgewiesen worden sei.

Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren getrennt nach den Verfahren gegenüber den beiden Antragsgegnern vorzunehmen, weil es sich bei den verschiedenen Anträgen jeweils um verschiedene Streitgegenstände handelt. Das Verfahren gegenüber dem Rentenversicherungsträger (Antragsgegnerin zu 1) ist nach § 183 SGG gebührenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Dagegen führt der Antragsteller das Verfahrens gegenüber der GmbH (Antragsgegnerin zu 2) nicht als Versicherter. Nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG werden auch im sozialgerichtlichen Verfahren Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Daher ist die Kostenentscheidung für das Antrags- und Beschwerdeverfahren nach § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmen. Danach trägt der unterliegende Teil bzw derjenige, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat - also der Antragsteller - die Kosten des Verfahrens. Kosten in diesem Sinn sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 197a SGG iVm § 162 Abs 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 GKG. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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