Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 2026/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 81/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. November 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum von November 2006 bis April 2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 368,- EUR/Monat zu bewilligen (unter Anrechung diesbezüglich bereits gewährter Leistungen). Der Beklagte hat dem Kläger 1/6 seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1963 geborene Kläger begehrt höhere monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum November 2006 bis April 2007.
Der Kläger, der im November 2005 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, erhielt als Alleinstehender seit Mai 2006 (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Daneben bezog er bis zum 3. November 2006 Arbeitslosengeld und bis einschließlich Oktober 2006 Wohngeld.
Seit Januar 2004 bewohnte er eine 99 m² große Dreizimmerwohnung im Haus in R,. Die Bruttowarmmiete betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 574,03 EUR (414,03 EUR nettokalt inklusive 24,03 EUR - untrennbare - Garagenmiete, 100,- EUR kalte Betriebskosten und 60,- EUR Heizkosten; die Warmwasserbereitung erfolgte mittels Durchlauferhitzer). Im Mietvertrag (Bl. 9 ff. der Leistungsakten (LA)) war ein Abzug von 127,82 EUR von der monatlichen Nettokaltmiete wegen Gärtnertätigkeiten des Klägers vorgesehen; im hier streitgegenständlichen Zeitraum verrichtete er indes keine Gärtnerarbeiten mehr, so dass er eine Miete von insgesamt 574,03 EUR/Monat schuldete, die er für den streitgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich gezahlt hat.
Der Beklagte legte bei der Leistungsbewilligung vor dem streitgegenständlichen Zeitraum die tatsächlichen Mietkosten des Klägers zu Grunde. Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 wies der Beklagte ihn auf Folgendes hin: Zur Prüfung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft werde die Handlungsanweisung des Landkreises vom 9. Juni 2005 in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) herangezogen. Danach ergebe sich aufgrund der Bezugsfertigkeit des Wohnobjektes seit dem Jahre 1998 und einer zu Grunde liegenden Mietstufe II eine angemessene Bruttokaltmiete von 280,- EUR. Hinzu kämen angemessene Heizkosten für einen Ein-Personen-Haushalt von 50,- EUR, so dass von einer Gesamtmiete von 330,- EUR auszugehen sei. Somit würden ab dem 1. November 2006 nur noch die angemessenen Kosten übernommen (Bl. 32 f. LA).
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von insgesamt 669,69 EUR für November 2006 und von jeweils insgesamt 675,- EUR/Monat für den Zeitraum Dezember 2006 bis April 2007. Dabei legte er neben der damaligen Regelleistung (345,- EUR) jeweils 330,- EUR als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung zu Grunde.
Der Kläger legte anwaltlich vertreten Widerspruch ein, der wie folgt begründet wurde: Es sei zu bedenken, dass § 22 SGB II vom Regel-Ausnahme-Prinzip ausgehe und einzelfallorientiert anzuwenden sei. Die Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten könne danach über den Sechsmonatszeitraum hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände vorlägen, etwa die Wohnungssuche aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes oder eines SCHUFA-Eintrages erschwert sei. Solche Umstände lägen hier vor. Aufgrund der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung bzw. der Aufnahme im Schuldnerverzeichnis sei für den Kläger eine Wohnungsanmietung erheblich erschwert. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits vergleichsweise günstigen Wohnraum bewohne, was zwei beigefügte Wohnungsangebote aus der Region belegten (Bl. 52 f. der Gerichtsakten (GA)). Abgesehen davon bestünden Bedenken, ob der Beklagte im Schreiben vom 17. Mai 2006 seiner Hinweispflicht genügt habe.
Zum 1. Mai 2007 zog der Kläger mit Zustimmung des Beklagten (im Vorfeld hatte er diesem ein weiteres Wohnangebot seines Vermieters für eine Zweizimmerwohnung in R/V mit einer Bruttowarmmiete von 365,- EUR/Monat vorgelegt) in die Wohnung 4 im selben Haus, wo er fortan mit der dort bereits wohnenden Nachbarin auf der Grundlage eines gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrages eine Wohngemeinschaft bildete. Seitdem erkannte der Beklagte die Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung vollumfänglich an.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 mit folgender Begründung zurück: Nach den Vorgaben des kommunalen Trägers sei eine monatliche Bruttokaltmiete von 280,- EUR als angemessen anzusehen. Hinzu kämen angemessene Heizkosten von 45,15 EUR (60,- EUR abzüglich Kosten für Warmwasseraufbereitung von 14,85 EUR (99 m² x 0,15 EUR)), so dass insgesamt 325,15 EUR zu berücksichtigen gewesen seien. Da im angefochtenen Bescheid monatlich 330,- EUR an Kosten für Unterkunft und Heizung zu Grunde gelegt worden seien, habe der Kläger zu hohe Leistungen erhalten.
Der Kläger hat am 15. Juni 2007 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Gemäß § 22 SGB II seien die Kosten für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Zu Unrecht habe sich der Beklagte bei der Angemessenheitsprüfung auf die Anlage 1 zu § 8 WoGG berufen. Zum einen gäben die dortigen Werte den örtlichen Wohnungsmarkt nicht hinreichend wieder. Zum anderen habe der Beklagte nicht dargelegt, dass eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung für ihn konkret verfügbar und zugänglich gewesen sei (u.a. unter Berufung auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, juris). Die von ihm auf das Schreiben vom 17. Mai 2006 unternommenen Bemühungen um preisgünstigeren Wohnraum seien nicht zuletzt wegen der vorangegangenen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolglos verlaufen. Den Umzug zum 1. Mai 2007 habe er nur deshalb realisieren können, weil er mit einer weiteren, solventen Vertragspartei in den Mietvertrag aufgenommen worden sei.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 13. September 2007 mitgeteilt, die Angemessenheit werde nunmehr anhand der vom Landkreis Teltow-Fläming erstellten Mietdatenbank beurteilt, die in Umsetzung der Rechtsprechung des BSG erstellt worden sei. Danach betrügen die durchschnittlichen Unterkunftskosten für die Kaltmiete und die Nebenkosten am Wohnort des Klägers monatlich 6,14 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche, wovon 1,18 EUR pro Quadratmeter auf die Nebenkosten entfielen. Unter Zugrundelegung einer angemessenen Wohnfläche von 50 qm ergäben sich angemessene Kosten i.H.v. monatlich 307,- EUR. Auch nach diesen Maßstäben seien folglich die tatsächlichen Kosten des Klägers unangemessen hoch gewesen.
Auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008 hat das Sozialgericht (SG) Potsdam mit Urteil vom selben Tag den Beklagten verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides von 20. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2007 für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 für die Kosten der Unterkunft und Heizung einen weiteren Betrag von monatlich 7,30 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach den Erhebungen des Beklagten für den Wohnort des Klägers sei ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von 6,14 EUR zugrunde zu legen, davon 1,18 EUR für Betriebskosten. Nach der Produkttheorie sei dieser Wert mit angemessenen 50 qm zu multiplizieren, woraus sich eine angemessene Bruttokaltmiete von 307,- EUR ergebe. Hinzu kämen die Heizkosten. Dem Kläger seien seinerzeit Heizkostenvorauszahlungen i.H.v. 60,- EUR abverlangt worden. Bei einer Wohnfläche von 99 qm entspreche dies einem Betrag von 0,61 EUR pro Quadratmeter. Multipliziere man diesen Wert mit angemessenen 50 qm ergäben sich 30,30 EUR. Bei dieser Kappung sei dann der Abzug der Warmwasserpauschale zu vernachlässigen. Es ergebe sich zu den bewilligten 330,- EUR eine Differenz von monatlich 7,30 EUR, die der Beklagte für den streitigen Zeitraum nachzuzahlen habe. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht hinreichend seiner Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nachgekommen sei, sich ernsthaft und intensiv um angemessenen Wohnraum zu bemühen. Das Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 2006 sei ausreichend gewesen, um die Verpflichtung des Klägers auszulösen, sich ernsthaft um angemessenen Wohnraum zu bemühen. Die Kontaktierung eines Maklers und die Vorlage von zwei Internetrecherchen seien nicht als ernsthaftes Bemühen anzusehen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht im Wesentlichen geltend: Es fehlten dem Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 2006 wesentliche Informationen zu den ihm auferlegten Pflichten. Dem Schreiben sei lediglich zu entnehmen, dass ihm ab einem bestimmten Zeitpunkt weniger Kosten der Unterkunft zustünden. Es gebe nicht den geringsten Hinweis darauf, wie er sich zu verhalten habe. Zumindest hätte ihm der Beklagte mitteilen müssen, wie und ggf. wo er sich um günstigeren Wohnraum bemühen könne. Unabhängig davon habe er sich hinreichend um solchen Wohnraum bemüht. Er habe sich der üblichen zugänglichen Medien bedient, welche ihm nach seinen finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Man dürfe von ihm nicht erwarten, sämtliche Informationsquellen zu kennen.
Der Berichterstatter (des damals wie auch des aktuell zuständigen Senats) hat die Sache am 6. Juli 2011 mit den Beteiligten erörtert. In diesem Termin haben die Beteiligten Einvernehmen darüber erzielt, dass die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung des Klägers für den streitigen Zeitraum monatlich insgesamt 368,- EUR betrugen, und zwar auf der Grundlage des einschlägigen Werts der Wohngeldtabelle von 280,- EUR zzgl. 10 % zzgl. 60,- EUR tatsächlicher Heizkosten. Ferner haben die Beteiligten Einigkeit darüber hergestellt, dass es in diesem Rechtsstreit fortan nur noch darum geht, ob dem Kläger deshalb ausnahmsweise die tatsächlichen Unterkunftskosten für den damaligen Zeitraum zu gewähren sind, weil es an einer Unterkunftsalternative fehlte. Wegen des weiteren Inhalts der Niederschrift über den Erörterungstermin wird auf Bl. 96 f. GA verwiesen.
Sodann hat sich der Berichterstatter zur Aufklärung der damaligen Lage auf dem Wohnungsmarkt im Umfeld der ehemaligen Wohnung des Klägers an den Landrat des Landkreises Teltow-Fläming (Leitung Sozialamt) sowie an vier größere Wohnungsverwaltungen/Vermieter in diesem Bereich gewandt. Wegen deren Antworten wird auf Bl. 106 – 110 GA (die Auskunft des Landrats) bzw. Bl. 104 f. GA (die Reaktionen zweier Wohnungsverwaltungen/Vermieter in R bzw. M) verwiesen.
Bestätigend bzw. ergänzend hat der Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 u.a. auf Wohnraummöglichkeiten entlang der Linie der Regionalbahn südlich von Rangsdorf verwiesen, etwa auf Zossen mit den Gemeindeteilen Dabendorf und Wünsdorf-Waldstadt, die von Rangsdorf aus mit der Regionalbahn innerhalb von 20 Minuten zu erreichen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. November 2008 abzuändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2007 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von November 2006 bis April 2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in (tatsächlicher) Höhe von insgesamt 574,03 EUR/Monat zu bewilligen (unter Anrechung der diesbezüglich bereits gewährten Leistungen).
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die GA sowie die den Kläger betreffende LA des Beklagten, die vorgelegen hat, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist (soweit keine vergleichsweise Regelung getroffen wurde) unbegründet. Er hat gegen den Beklagten für den Zeitraum November 2006 bis April 2007 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung als monatlich insgesamt 368,- EUR.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich das vom Kläger im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4) verfolgte Begehren, ihm für den genannten Zeitraum Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe seiner damaligen tatsächlichen Aufwendungen von insgesamt 574,03 EUR/Monat zu gewähren (unter Anrechung ihm diesbezüglich bereits zuerkannter Leistungen). Die Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig, da es sich bei der Verfügung über die Unterkunfts- und Heizkosten – jedenfalls nach dem bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Recht des SGB II – um eine abtrennbare Verfügung (= Verwaltungsakt i.S. des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) des angefochtenen, den streitigen Zeitraum regelnden Bescheides handelte, so dass das Gericht bei dem hier entsprechend beschränkten Antrag auch lediglich über diese Position des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II befinden muss. Eine Aufspaltung des Streitgegenstandes in Leistungen einerseits für Unterkunfts- und andererseits für Heizkosten ist indes rechtlich nicht möglich (BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, juris = SozR 4 - 4200 § 22 Nr 1, jeweils Rdnr. 18 f.).
Eine weitere Beschränkung des Streitgegenstandes ist durch die von den Beteiligten im Erörterungstermin erzielte vergleichsweise Einigung über die Frage der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung – insgesamt 368,- EUR/Monat – erfolgt, weswegen nur noch in Streit steht, ob dem Kläger für den streitigen Zeitraum deshalb ein höherer Anspruch als 368,- EUR monatlich zusteht, weil seine damaligen Kosten für Unterkunft und Heizung auch angemessen waren, was zu verneinen ist, wenn er auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten konnte (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, juris Rdnr. 29 m.w.N.; vgl. zur Möglichkeit eines Vergleichs über Teilelemente eines geltend gemachten Anspruchs BSG, Urteile vom 14. April 2011 – B 8 SO 19/09 R, juris Rdnr. 10, und vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 20/06 R, juris Rdnr. 14, jeweils m.w.N.).
Der Kläger gehörte im streitigen Zeitraum zum Kreis der Leistungsberechtigten i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, insbesondere war er auch hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II), so dass er während dieses Zeitraums dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II hatte.
In welchem Umfang Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung haben, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 SGB II. Nach Satz 1 dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 42, jeweils Rdnr. 20). Den angemessenen Umfang übersteigende Kosten – nur darum geht es hier (s.o.) – sind gemäß Satz 3 der Vorschrift, der entgegen seinem damaligen (bis 31. Dezember 2010) Wortlaut nicht nur für die Aufwendungen für die Unterkunft, sondern auch für die Aufwendungen für die Heizkosten gilt (BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R, juris Rdnr. 22), als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Ungeschriebene Voraussetzung für die Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf eine angemessene Höhe ist, dass der Leistungsberechtigte von seiner Obliegenheit, die Kosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, zurechenbar Kenntnis hat (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 14 AS 19/09 R, juris). Dem entsprechend hat der Absenkung regelmäßig ein Kostensenkungsverfahren vorauszugehen, auch wenn ein solches Erfordernis in Abs. 1 Satz 3 nicht normiert ist (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rdnr. 145). Mit anderen Worten: Der Kläger kann vom Beklagten die Erstattung seiner tatsächlichen damaligen Aufwendungen von monatlich 574,03 EUR verlangen, wenn er nach einer ausreichenden Kostensenkungsaufforderung (dazu 1.) auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt eine abstrakt als angemessen einzustufende Wohnung nicht anmieten konnte (dazu 2.).
1. Die dem Kläger im Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 2006 gegebenen Hinweise sind ausreichend gewesen. Schon weil wie dargestellt dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht entnommen werden kann, dass eine Kostensenkungsaufforderung überhaupt erforderlich ist, sind an sie keine hohen inhaltlichen oder formellen Anforderungen zu stellen. Regelmäßig genügt die Angabe der Kaltmiete und der kalten Betriebskosten – nicht notwendigerweise getrennt –, die der Leistungsträger für angemessen hält (Krauß, a.a.O. Rdnr. 147 f.). Diese Angaben enthält das Hinweisschreiben vom 17. Mai 2006, im Übrigen auch solche zu den für angemessen erachteten Heizkosten. Unerheblich ist, ob die Angaben objektiv zutreffend sind. Objektiv fehlerhafte Angaben zur Höhe der Referenzmiete führen nur dann zur objektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der Leistungsberechtigte seine Suche aufgrund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt, wovon nur ausnahmsweise auszugehen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, juris Rdnr. 40). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Weitergehende Hinweise dazu, wie beispielsweise Kosten gesenkt werden könnten oder die Anmietung welcher alternativer Wohnungen in Betracht kommt, brauchen nicht gegeben zu werden. Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung ein "Angebot" an den Leistungsberechtigten dar, in einen Diskussionsprozess über die angemessenen Unterkunftskosten einzutreten (BSG, a.a.O.; vgl. auch Krauß, a.a.O. Rdnr. 148, 154.). Angesichts dessen rügt der Kläger ohne Erfolg, der Beklagte habe ihm keine Hinweise dazu erteilt, wie und ggf. wo er sich um günstigeren Wohnraum bemühen solle.
2. Maßgeblich für die Frage, ob es für den Kläger seinerzeit bei hinreichenden Bemühungen eine preisgünstigere Unterkunftsalternative gegeben hätte, ist zunächst die Bestimmung des räumlichen Bereichs, auf den der Kläger bei der Suche nach einer neuen Wohnung verwiesen werden konnte. Insofern respektiert die höchstrichterliche Rechtsprechung im Grundsatz die Einbindung der Leistungsberechtigten in ihr soziales Umfeld, d.h. es wird den Leistungsberechtigten im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zugebilligt, dass ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht abverlangt wird. Maßgeblich für die Bestimmung des sozialen Umfeldes ist insbesondere die Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Es sind Fahrwege zur Aufrechterhaltung sozialer Bindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden (BSG, a.a.O. Rdnr. 33 f. m.w.N.).
Nach diesen Vorgaben konnte der alleinstehende, kinderlose und auch nicht etwa wegen Betreuung eines Familienangehörigen gebundene (vgl. zu solchen Gesichtspunkten im vorliegenden Zusammenhang Krauß, a.a.O. Rdnr. 135) Kläger zur Überzeugung des Senats auch auf die Orte südlich von Rangsdorf entlang der Regionalbahnstrecke – dort fahren die Züge tagsüber großteils im Halbstundentakt – jedenfalls bis zur etwa 18 km von Rangsdorf entfernten Gemeinde Am Mellensee (Landkreis Teltow-Fläming), womöglich auch bis zur gut 30 km entfernten, ebenfalls noch zum Landkreis Teltow-Fläming gehörenden Gemeinde Baruth/Mark verwiesen werden. Diese Gemeinden sind von Rangsdorf aus mit der Regionalbahn in ca. 20 bzw. ca. 30 Min. zu erreichen.
In beiden Gemeinden war für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum akzeptabler Wohnraum verfügbar. Der Senat stützt diese Überzeugung auf die im Berufungsverfahren eingeholte Auskunft des Landrats des Landkreises Teltow-Fläming vom 18. August 2011 (dort Seite 3). Dieser besitzt deshalb besondere Sachkunde, weil er mit der Erstellung der "Handlungsanweisung zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II)" befasst ist, was insbesondere eingehende Kenntnisse zum Wohnungsbestand bzw. zur Verfügbarkeit von Wohnraum voraussetzt, wozu ausweislich der ausführlichen Auskunft auch umfangreiche Ermittlungen angestellt worden sind. An der Objektivität der Angaben des Landrats bestehen keine Zweifel, zumal dieser den Vortrag des Klägers zur mangelnden Verfügbarkeit von Wohnraum für dessen damaliges unmittelbares Wohnumfeld bzw. den berlinnahen Raum bestätigt hat. Im Übrigen hat der – im zwischen Rangsdorf und Mellensee gelegenen Zossen geborene – Kläger die Angaben des Landrats nicht in Zweifel gezogen, auch nicht den ergänzenden Hinweis des Beklagten auf damalige Wohnraumalternativen u.a. in den zu Zossen gehörenden Gemeindeteilen Dabendorf und Wünsdorf-Waldstadt (Schreiben vom 5. Oktober 2011).
In diesem Zusammenhang kann der Kläger, der vergebliche konkrete Bemühungen um eine preisgünstigere Alternativwohnung für die Zeit von Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 17. Mai 2006 bis zum Beginn der Absenkung der Unterkunftsleistungen nicht vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen hat, nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm auch im oben beschriebenen Umfeld mit grundsätzlich verfügbarem Wohnraum wegen seiner eidesstattlichen Versicherung bzw. seines Schufa-Eintrages keine angemessene Wohnung vermietet worden wäre. Für eine Vermieterpraxis, solche Mieter gar nicht erst in Betracht zu ziehen, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dem seit vielen Jahren mit Streitigkeiten im SGB II-Bereich befassten Senat sind im Gegenteil etliche Fälle aus Brandenburg wie auch aus Berlin bekannt, in denen vergleichbare Leistungsempfänger in relativ kurzer Zeit neue Wohnungen finden konnten, was auch keineswegs lebensfremd ist, weil Bezieher von Arbeitslosengeld II u.a. die für die Zahlung angemessener Miete erforderlichen Leistungen vom Jobcenter beziehen und, wenn notwendig, dem in Aussicht genommenen Vermieter anbieten können, das Jobcenter zu einer direkten Überweisung der Miete auf das Vermieterkonto zu veranlassen (vgl. § 22 Abs. 4 SGB II a.F.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Maß des jeweiligen Obsiegens (für den Kläger insoweit, als ihm aufgrund der Einigung über die abstrakt angemessene Miete mehr als die ursprünglich bewilligten Unterkunftsleistungen zuerkannt worden sind).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere liegt ein Fall grundsätzlicher Bedeutung nicht im Hinblick auf die Bestimmung des räumlichen Bereiches für die erforderliche Suche nach Unterkunftsalternativen vor; maßgeblich hierfür sind vielmehr Umstände des Einzelfalls, für die höchstrichterlich bereits Kriterien entwickelt wurden.
Tatbestand:
Der 1963 geborene Kläger begehrt höhere monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum November 2006 bis April 2007.
Der Kläger, der im November 2005 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, erhielt als Alleinstehender seit Mai 2006 (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Daneben bezog er bis zum 3. November 2006 Arbeitslosengeld und bis einschließlich Oktober 2006 Wohngeld.
Seit Januar 2004 bewohnte er eine 99 m² große Dreizimmerwohnung im Haus in R,. Die Bruttowarmmiete betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 574,03 EUR (414,03 EUR nettokalt inklusive 24,03 EUR - untrennbare - Garagenmiete, 100,- EUR kalte Betriebskosten und 60,- EUR Heizkosten; die Warmwasserbereitung erfolgte mittels Durchlauferhitzer). Im Mietvertrag (Bl. 9 ff. der Leistungsakten (LA)) war ein Abzug von 127,82 EUR von der monatlichen Nettokaltmiete wegen Gärtnertätigkeiten des Klägers vorgesehen; im hier streitgegenständlichen Zeitraum verrichtete er indes keine Gärtnerarbeiten mehr, so dass er eine Miete von insgesamt 574,03 EUR/Monat schuldete, die er für den streitgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich gezahlt hat.
Der Beklagte legte bei der Leistungsbewilligung vor dem streitgegenständlichen Zeitraum die tatsächlichen Mietkosten des Klägers zu Grunde. Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 wies der Beklagte ihn auf Folgendes hin: Zur Prüfung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft werde die Handlungsanweisung des Landkreises vom 9. Juni 2005 in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) herangezogen. Danach ergebe sich aufgrund der Bezugsfertigkeit des Wohnobjektes seit dem Jahre 1998 und einer zu Grunde liegenden Mietstufe II eine angemessene Bruttokaltmiete von 280,- EUR. Hinzu kämen angemessene Heizkosten für einen Ein-Personen-Haushalt von 50,- EUR, so dass von einer Gesamtmiete von 330,- EUR auszugehen sei. Somit würden ab dem 1. November 2006 nur noch die angemessenen Kosten übernommen (Bl. 32 f. LA).
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von insgesamt 669,69 EUR für November 2006 und von jeweils insgesamt 675,- EUR/Monat für den Zeitraum Dezember 2006 bis April 2007. Dabei legte er neben der damaligen Regelleistung (345,- EUR) jeweils 330,- EUR als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung zu Grunde.
Der Kläger legte anwaltlich vertreten Widerspruch ein, der wie folgt begründet wurde: Es sei zu bedenken, dass § 22 SGB II vom Regel-Ausnahme-Prinzip ausgehe und einzelfallorientiert anzuwenden sei. Die Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten könne danach über den Sechsmonatszeitraum hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände vorlägen, etwa die Wohnungssuche aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes oder eines SCHUFA-Eintrages erschwert sei. Solche Umstände lägen hier vor. Aufgrund der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung bzw. der Aufnahme im Schuldnerverzeichnis sei für den Kläger eine Wohnungsanmietung erheblich erschwert. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits vergleichsweise günstigen Wohnraum bewohne, was zwei beigefügte Wohnungsangebote aus der Region belegten (Bl. 52 f. der Gerichtsakten (GA)). Abgesehen davon bestünden Bedenken, ob der Beklagte im Schreiben vom 17. Mai 2006 seiner Hinweispflicht genügt habe.
Zum 1. Mai 2007 zog der Kläger mit Zustimmung des Beklagten (im Vorfeld hatte er diesem ein weiteres Wohnangebot seines Vermieters für eine Zweizimmerwohnung in R/V mit einer Bruttowarmmiete von 365,- EUR/Monat vorgelegt) in die Wohnung 4 im selben Haus, wo er fortan mit der dort bereits wohnenden Nachbarin auf der Grundlage eines gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrages eine Wohngemeinschaft bildete. Seitdem erkannte der Beklagte die Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung vollumfänglich an.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 mit folgender Begründung zurück: Nach den Vorgaben des kommunalen Trägers sei eine monatliche Bruttokaltmiete von 280,- EUR als angemessen anzusehen. Hinzu kämen angemessene Heizkosten von 45,15 EUR (60,- EUR abzüglich Kosten für Warmwasseraufbereitung von 14,85 EUR (99 m² x 0,15 EUR)), so dass insgesamt 325,15 EUR zu berücksichtigen gewesen seien. Da im angefochtenen Bescheid monatlich 330,- EUR an Kosten für Unterkunft und Heizung zu Grunde gelegt worden seien, habe der Kläger zu hohe Leistungen erhalten.
Der Kläger hat am 15. Juni 2007 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Gemäß § 22 SGB II seien die Kosten für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Zu Unrecht habe sich der Beklagte bei der Angemessenheitsprüfung auf die Anlage 1 zu § 8 WoGG berufen. Zum einen gäben die dortigen Werte den örtlichen Wohnungsmarkt nicht hinreichend wieder. Zum anderen habe der Beklagte nicht dargelegt, dass eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung für ihn konkret verfügbar und zugänglich gewesen sei (u.a. unter Berufung auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, juris). Die von ihm auf das Schreiben vom 17. Mai 2006 unternommenen Bemühungen um preisgünstigeren Wohnraum seien nicht zuletzt wegen der vorangegangenen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolglos verlaufen. Den Umzug zum 1. Mai 2007 habe er nur deshalb realisieren können, weil er mit einer weiteren, solventen Vertragspartei in den Mietvertrag aufgenommen worden sei.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 13. September 2007 mitgeteilt, die Angemessenheit werde nunmehr anhand der vom Landkreis Teltow-Fläming erstellten Mietdatenbank beurteilt, die in Umsetzung der Rechtsprechung des BSG erstellt worden sei. Danach betrügen die durchschnittlichen Unterkunftskosten für die Kaltmiete und die Nebenkosten am Wohnort des Klägers monatlich 6,14 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche, wovon 1,18 EUR pro Quadratmeter auf die Nebenkosten entfielen. Unter Zugrundelegung einer angemessenen Wohnfläche von 50 qm ergäben sich angemessene Kosten i.H.v. monatlich 307,- EUR. Auch nach diesen Maßstäben seien folglich die tatsächlichen Kosten des Klägers unangemessen hoch gewesen.
Auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008 hat das Sozialgericht (SG) Potsdam mit Urteil vom selben Tag den Beklagten verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides von 20. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2007 für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 für die Kosten der Unterkunft und Heizung einen weiteren Betrag von monatlich 7,30 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach den Erhebungen des Beklagten für den Wohnort des Klägers sei ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von 6,14 EUR zugrunde zu legen, davon 1,18 EUR für Betriebskosten. Nach der Produkttheorie sei dieser Wert mit angemessenen 50 qm zu multiplizieren, woraus sich eine angemessene Bruttokaltmiete von 307,- EUR ergebe. Hinzu kämen die Heizkosten. Dem Kläger seien seinerzeit Heizkostenvorauszahlungen i.H.v. 60,- EUR abverlangt worden. Bei einer Wohnfläche von 99 qm entspreche dies einem Betrag von 0,61 EUR pro Quadratmeter. Multipliziere man diesen Wert mit angemessenen 50 qm ergäben sich 30,30 EUR. Bei dieser Kappung sei dann der Abzug der Warmwasserpauschale zu vernachlässigen. Es ergebe sich zu den bewilligten 330,- EUR eine Differenz von monatlich 7,30 EUR, die der Beklagte für den streitigen Zeitraum nachzuzahlen habe. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht hinreichend seiner Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nachgekommen sei, sich ernsthaft und intensiv um angemessenen Wohnraum zu bemühen. Das Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 2006 sei ausreichend gewesen, um die Verpflichtung des Klägers auszulösen, sich ernsthaft um angemessenen Wohnraum zu bemühen. Die Kontaktierung eines Maklers und die Vorlage von zwei Internetrecherchen seien nicht als ernsthaftes Bemühen anzusehen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht im Wesentlichen geltend: Es fehlten dem Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 2006 wesentliche Informationen zu den ihm auferlegten Pflichten. Dem Schreiben sei lediglich zu entnehmen, dass ihm ab einem bestimmten Zeitpunkt weniger Kosten der Unterkunft zustünden. Es gebe nicht den geringsten Hinweis darauf, wie er sich zu verhalten habe. Zumindest hätte ihm der Beklagte mitteilen müssen, wie und ggf. wo er sich um günstigeren Wohnraum bemühen könne. Unabhängig davon habe er sich hinreichend um solchen Wohnraum bemüht. Er habe sich der üblichen zugänglichen Medien bedient, welche ihm nach seinen finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Man dürfe von ihm nicht erwarten, sämtliche Informationsquellen zu kennen.
Der Berichterstatter (des damals wie auch des aktuell zuständigen Senats) hat die Sache am 6. Juli 2011 mit den Beteiligten erörtert. In diesem Termin haben die Beteiligten Einvernehmen darüber erzielt, dass die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung des Klägers für den streitigen Zeitraum monatlich insgesamt 368,- EUR betrugen, und zwar auf der Grundlage des einschlägigen Werts der Wohngeldtabelle von 280,- EUR zzgl. 10 % zzgl. 60,- EUR tatsächlicher Heizkosten. Ferner haben die Beteiligten Einigkeit darüber hergestellt, dass es in diesem Rechtsstreit fortan nur noch darum geht, ob dem Kläger deshalb ausnahmsweise die tatsächlichen Unterkunftskosten für den damaligen Zeitraum zu gewähren sind, weil es an einer Unterkunftsalternative fehlte. Wegen des weiteren Inhalts der Niederschrift über den Erörterungstermin wird auf Bl. 96 f. GA verwiesen.
Sodann hat sich der Berichterstatter zur Aufklärung der damaligen Lage auf dem Wohnungsmarkt im Umfeld der ehemaligen Wohnung des Klägers an den Landrat des Landkreises Teltow-Fläming (Leitung Sozialamt) sowie an vier größere Wohnungsverwaltungen/Vermieter in diesem Bereich gewandt. Wegen deren Antworten wird auf Bl. 106 – 110 GA (die Auskunft des Landrats) bzw. Bl. 104 f. GA (die Reaktionen zweier Wohnungsverwaltungen/Vermieter in R bzw. M) verwiesen.
Bestätigend bzw. ergänzend hat der Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 u.a. auf Wohnraummöglichkeiten entlang der Linie der Regionalbahn südlich von Rangsdorf verwiesen, etwa auf Zossen mit den Gemeindeteilen Dabendorf und Wünsdorf-Waldstadt, die von Rangsdorf aus mit der Regionalbahn innerhalb von 20 Minuten zu erreichen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. November 2008 abzuändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2007 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von November 2006 bis April 2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in (tatsächlicher) Höhe von insgesamt 574,03 EUR/Monat zu bewilligen (unter Anrechung der diesbezüglich bereits gewährten Leistungen).
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die GA sowie die den Kläger betreffende LA des Beklagten, die vorgelegen hat, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist (soweit keine vergleichsweise Regelung getroffen wurde) unbegründet. Er hat gegen den Beklagten für den Zeitraum November 2006 bis April 2007 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung als monatlich insgesamt 368,- EUR.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich das vom Kläger im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4) verfolgte Begehren, ihm für den genannten Zeitraum Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe seiner damaligen tatsächlichen Aufwendungen von insgesamt 574,03 EUR/Monat zu gewähren (unter Anrechung ihm diesbezüglich bereits zuerkannter Leistungen). Die Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig, da es sich bei der Verfügung über die Unterkunfts- und Heizkosten – jedenfalls nach dem bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Recht des SGB II – um eine abtrennbare Verfügung (= Verwaltungsakt i.S. des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) des angefochtenen, den streitigen Zeitraum regelnden Bescheides handelte, so dass das Gericht bei dem hier entsprechend beschränkten Antrag auch lediglich über diese Position des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II befinden muss. Eine Aufspaltung des Streitgegenstandes in Leistungen einerseits für Unterkunfts- und andererseits für Heizkosten ist indes rechtlich nicht möglich (BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, juris = SozR 4 - 4200 § 22 Nr 1, jeweils Rdnr. 18 f.).
Eine weitere Beschränkung des Streitgegenstandes ist durch die von den Beteiligten im Erörterungstermin erzielte vergleichsweise Einigung über die Frage der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung – insgesamt 368,- EUR/Monat – erfolgt, weswegen nur noch in Streit steht, ob dem Kläger für den streitigen Zeitraum deshalb ein höherer Anspruch als 368,- EUR monatlich zusteht, weil seine damaligen Kosten für Unterkunft und Heizung auch angemessen waren, was zu verneinen ist, wenn er auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten konnte (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, juris Rdnr. 29 m.w.N.; vgl. zur Möglichkeit eines Vergleichs über Teilelemente eines geltend gemachten Anspruchs BSG, Urteile vom 14. April 2011 – B 8 SO 19/09 R, juris Rdnr. 10, und vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 20/06 R, juris Rdnr. 14, jeweils m.w.N.).
Der Kläger gehörte im streitigen Zeitraum zum Kreis der Leistungsberechtigten i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, insbesondere war er auch hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II), so dass er während dieses Zeitraums dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II hatte.
In welchem Umfang Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung haben, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 SGB II. Nach Satz 1 dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 42, jeweils Rdnr. 20). Den angemessenen Umfang übersteigende Kosten – nur darum geht es hier (s.o.) – sind gemäß Satz 3 der Vorschrift, der entgegen seinem damaligen (bis 31. Dezember 2010) Wortlaut nicht nur für die Aufwendungen für die Unterkunft, sondern auch für die Aufwendungen für die Heizkosten gilt (BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R, juris Rdnr. 22), als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Ungeschriebene Voraussetzung für die Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf eine angemessene Höhe ist, dass der Leistungsberechtigte von seiner Obliegenheit, die Kosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, zurechenbar Kenntnis hat (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 14 AS 19/09 R, juris). Dem entsprechend hat der Absenkung regelmäßig ein Kostensenkungsverfahren vorauszugehen, auch wenn ein solches Erfordernis in Abs. 1 Satz 3 nicht normiert ist (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rdnr. 145). Mit anderen Worten: Der Kläger kann vom Beklagten die Erstattung seiner tatsächlichen damaligen Aufwendungen von monatlich 574,03 EUR verlangen, wenn er nach einer ausreichenden Kostensenkungsaufforderung (dazu 1.) auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt eine abstrakt als angemessen einzustufende Wohnung nicht anmieten konnte (dazu 2.).
1. Die dem Kläger im Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 2006 gegebenen Hinweise sind ausreichend gewesen. Schon weil wie dargestellt dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht entnommen werden kann, dass eine Kostensenkungsaufforderung überhaupt erforderlich ist, sind an sie keine hohen inhaltlichen oder formellen Anforderungen zu stellen. Regelmäßig genügt die Angabe der Kaltmiete und der kalten Betriebskosten – nicht notwendigerweise getrennt –, die der Leistungsträger für angemessen hält (Krauß, a.a.O. Rdnr. 147 f.). Diese Angaben enthält das Hinweisschreiben vom 17. Mai 2006, im Übrigen auch solche zu den für angemessen erachteten Heizkosten. Unerheblich ist, ob die Angaben objektiv zutreffend sind. Objektiv fehlerhafte Angaben zur Höhe der Referenzmiete führen nur dann zur objektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der Leistungsberechtigte seine Suche aufgrund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt, wovon nur ausnahmsweise auszugehen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, juris Rdnr. 40). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Weitergehende Hinweise dazu, wie beispielsweise Kosten gesenkt werden könnten oder die Anmietung welcher alternativer Wohnungen in Betracht kommt, brauchen nicht gegeben zu werden. Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung ein "Angebot" an den Leistungsberechtigten dar, in einen Diskussionsprozess über die angemessenen Unterkunftskosten einzutreten (BSG, a.a.O.; vgl. auch Krauß, a.a.O. Rdnr. 148, 154.). Angesichts dessen rügt der Kläger ohne Erfolg, der Beklagte habe ihm keine Hinweise dazu erteilt, wie und ggf. wo er sich um günstigeren Wohnraum bemühen solle.
2. Maßgeblich für die Frage, ob es für den Kläger seinerzeit bei hinreichenden Bemühungen eine preisgünstigere Unterkunftsalternative gegeben hätte, ist zunächst die Bestimmung des räumlichen Bereichs, auf den der Kläger bei der Suche nach einer neuen Wohnung verwiesen werden konnte. Insofern respektiert die höchstrichterliche Rechtsprechung im Grundsatz die Einbindung der Leistungsberechtigten in ihr soziales Umfeld, d.h. es wird den Leistungsberechtigten im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zugebilligt, dass ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht abverlangt wird. Maßgeblich für die Bestimmung des sozialen Umfeldes ist insbesondere die Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Es sind Fahrwege zur Aufrechterhaltung sozialer Bindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden (BSG, a.a.O. Rdnr. 33 f. m.w.N.).
Nach diesen Vorgaben konnte der alleinstehende, kinderlose und auch nicht etwa wegen Betreuung eines Familienangehörigen gebundene (vgl. zu solchen Gesichtspunkten im vorliegenden Zusammenhang Krauß, a.a.O. Rdnr. 135) Kläger zur Überzeugung des Senats auch auf die Orte südlich von Rangsdorf entlang der Regionalbahnstrecke – dort fahren die Züge tagsüber großteils im Halbstundentakt – jedenfalls bis zur etwa 18 km von Rangsdorf entfernten Gemeinde Am Mellensee (Landkreis Teltow-Fläming), womöglich auch bis zur gut 30 km entfernten, ebenfalls noch zum Landkreis Teltow-Fläming gehörenden Gemeinde Baruth/Mark verwiesen werden. Diese Gemeinden sind von Rangsdorf aus mit der Regionalbahn in ca. 20 bzw. ca. 30 Min. zu erreichen.
In beiden Gemeinden war für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum akzeptabler Wohnraum verfügbar. Der Senat stützt diese Überzeugung auf die im Berufungsverfahren eingeholte Auskunft des Landrats des Landkreises Teltow-Fläming vom 18. August 2011 (dort Seite 3). Dieser besitzt deshalb besondere Sachkunde, weil er mit der Erstellung der "Handlungsanweisung zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II)" befasst ist, was insbesondere eingehende Kenntnisse zum Wohnungsbestand bzw. zur Verfügbarkeit von Wohnraum voraussetzt, wozu ausweislich der ausführlichen Auskunft auch umfangreiche Ermittlungen angestellt worden sind. An der Objektivität der Angaben des Landrats bestehen keine Zweifel, zumal dieser den Vortrag des Klägers zur mangelnden Verfügbarkeit von Wohnraum für dessen damaliges unmittelbares Wohnumfeld bzw. den berlinnahen Raum bestätigt hat. Im Übrigen hat der – im zwischen Rangsdorf und Mellensee gelegenen Zossen geborene – Kläger die Angaben des Landrats nicht in Zweifel gezogen, auch nicht den ergänzenden Hinweis des Beklagten auf damalige Wohnraumalternativen u.a. in den zu Zossen gehörenden Gemeindeteilen Dabendorf und Wünsdorf-Waldstadt (Schreiben vom 5. Oktober 2011).
In diesem Zusammenhang kann der Kläger, der vergebliche konkrete Bemühungen um eine preisgünstigere Alternativwohnung für die Zeit von Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 17. Mai 2006 bis zum Beginn der Absenkung der Unterkunftsleistungen nicht vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen hat, nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm auch im oben beschriebenen Umfeld mit grundsätzlich verfügbarem Wohnraum wegen seiner eidesstattlichen Versicherung bzw. seines Schufa-Eintrages keine angemessene Wohnung vermietet worden wäre. Für eine Vermieterpraxis, solche Mieter gar nicht erst in Betracht zu ziehen, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dem seit vielen Jahren mit Streitigkeiten im SGB II-Bereich befassten Senat sind im Gegenteil etliche Fälle aus Brandenburg wie auch aus Berlin bekannt, in denen vergleichbare Leistungsempfänger in relativ kurzer Zeit neue Wohnungen finden konnten, was auch keineswegs lebensfremd ist, weil Bezieher von Arbeitslosengeld II u.a. die für die Zahlung angemessener Miete erforderlichen Leistungen vom Jobcenter beziehen und, wenn notwendig, dem in Aussicht genommenen Vermieter anbieten können, das Jobcenter zu einer direkten Überweisung der Miete auf das Vermieterkonto zu veranlassen (vgl. § 22 Abs. 4 SGB II a.F.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Maß des jeweiligen Obsiegens (für den Kläger insoweit, als ihm aufgrund der Einigung über die abstrakt angemessene Miete mehr als die ursprünglich bewilligten Unterkunftsleistungen zuerkannt worden sind).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere liegt ein Fall grundsätzlicher Bedeutung nicht im Hinblick auf die Bestimmung des räumlichen Bereiches für die erforderliche Suche nach Unterkunftsalternativen vor; maßgeblich hierfür sind vielmehr Umstände des Einzelfalls, für die höchstrichterlich bereits Kriterien entwickelt wurden.
Rechtskraft
Aus
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