Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 1961/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Beklagte wird verurteilt, ab März 2013 die Beigeladene zu 2 als Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Rente des Beigeladenen zu 1 nicht zu berücksichtigen und dem Kläger einen dementsprechend höheren pfändbaren Betrag von der Rente auszuzahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladenen haben keine Kosten zu tragen.
Tatbestand:
Gegenstand der Klage ist die Höhe des pfändbaren Betrages einer Altersrente für einen Abtretungsgläubiger.
Der Beigeladene zu 1 bezieht von der Beklagten eine Altersrente. Der Nettorentenbetrag beträgt seit 1.1.2013 1.536,38 EUR. Die Beigeladene zu 2 ist die Ehefrau des Beigeladenen zu 1 und bezieht eine eigene Altersrente. Laut einer in der Verwaltungsakte vorliegenden Bescheinigung über den monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarf nach dem SGB XII des Beigeladenen zu 1 betrug der Nettorentenbetrag am 5.1.2012 459,57 EUR.
Dem Kläger steht aufgrund eines Abtretungsvertrages vom 1.9.2008 als Abtretungsgläubiger der pfändbare Teil der Nettorente des Beigeladenen zu 1 zu.
Die Beklagte überwies seit 1.9.2008 an den Kläger monatlich zunächst den pfändbaren Betrag in Höhe von 41,46 EUR und seit 1.7.2012 in Höhe von 56,95 EUR.
Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – B-Stadt erließ am 19.9.2008 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der BAG Bankaktiengesellschaft gegen den Bei-geladenen zu 1 über einen Anspruch in Höhe von 50.015,00 EUR bzgl. der Rente. Mit Be-schluss des Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – B-Stadt vom 21.2.2012 (Az. 244 M 441921/08) wurde dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend geändert, dass die Beigeladene zu 2 bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ab dem 1.3.2012 unberücksichtigt zu bleiben hat. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss war erfolglos (Nichtabhilfebeschluss vom 5.3.2012; Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 10.3.2012 – Az. 2 T 118/12).
Ab 1.3.2012 überwies die Beklagte der BAG Bankaktiengesellschaft monatlich die Diffe-renz zwischen dem errechneten pfändbaren Betrag ohne Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau und dem an den Kläger ausgezahlten Betrag. Seit 1.7.2012 sind dies 293,83 EUR.
Der Beigeladene zu 1 beantragte beim Sozialgericht Bremen im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Auszahlung seiner Rente ohne einen Abzug zugunsten der BAG Bankaktiengesellschaft. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 8.6.2012 rechtskräftig abgelehnt.
Mit Schreiben vom 26.3.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung des kompletten pfändbaren Betrages an ihn. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 2.4.2012 darauf hin, dass die Anordnung des Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – B-Stadt nur für die Pfändungsangelegenheit der BAG Bankaktiengesellschaft gelte und sie nicht berechtigt sei, bei der Ermittlung ggf. abtretbarer Beträge unterhaltsberechtigte Personen mit eigenen Einkünften entsprechend § 850c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt zu lassen.
Der Kläger hat am 7.8.2012 Klage beim Sozialgericht Bremen erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit aufgrund des Wohnsitzes des Klägers an das Sozialgericht München verwiesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung des abtretbaren Teils der an den Beigeladenen zu 1 geleisteten Rente, ab dem 1.3.2012, hilfsweise ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt, die Beigeladene zu 2 nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, dass das Sozialgericht in eigener Zuständigkeit feststellt, ob die Beigeladene zu 2 als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Sozialgerichts München S 4 R 1961/12, der Gerichtsakten und S 31 R 189/12 ER des Sozialgerichts B-Stadt sowie der beigezogenen Akte der Beklagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachver-halt geklärt ist (§ 105 SGG). Die nach § 105 Abs. 1 S. 2 SGG erforderliche Anhörung ist erfolgt.
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Das Gericht schließt sich grundsätzlich der Auffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 27.11.1991 (Az. 4 RA 80/90) an, dass einem Abtretungsgläubiger einer Sozialleistung das Antragsrecht gem. § 850c Abs. 4 ZPO analog zusteht und für eine diesbezügliche Entscheidung die Sozialgerichte zuständig sind. Die richtige Klageart bei einem Streit bzgl. der Höhe der Abtretung ist die echte Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG (siehe dazu auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4.11.2002, Az. L 4 B 106/02). Das Ge-richt hat bei einer solchen Leistungsklage inzident über einen Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO zu entscheiden.
Es ist zutreffend und zwischen den Beteiligten unumstritten, dass ohne eine Entscheidung des Gerichts nach § 850c Abs. 4 ZPO dem Kläger kein höherer Abtretungsbetrag als der-zeit 56,95 EUR zusteht. Die Berechnung der pfändbaren Beträge gem. § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO iVm. § 53 Abs. 3 SGB I durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Berechnung zugunsten der BAG Bankaktiengesellschaft unter Berücksichtigung der Entscheidung des Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – B-Stadt nach § 850c Abs. 4 ZPO.
Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht und hier das Sozialgericht gem. § 850c Abs. 4 ZPO auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Bei der Billigkeitsentscheidung hat das Gericht alle Umstände, insbesondere die Interessen von Gläubiger und Schuldner, abzuwägen.
Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Gericht zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen sind, dass dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muss. Einerseits ist dabei zu berücksichtigen, dass Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. An-dererseits muss ein von dem Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat.
Die Beigeladene zu 2 hat als unterhaltsberechtigte Ehefrau des Beigeladenen zu 1 eigene Einkünfte. Die tatsächliche Unterhaltsgewährung steht außer Frage. Der Nettobetrag Ihrer Altersrente beträgt mindestens 459,57 EUR (stand 5.1.2012).
Unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte, insbesondere – der vorliegenden Bedarfsbescheinigung vom 5.1.2012, die schon dem Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – B-Stadt vorlag, – der verhältnismäßig hohen tatsächlichen Mietkosten, – der rechtskräftigen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – B-Stadt mit Unberücksichtigtlassung der Beigeladenen zu 2 bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Rente des Beigeladenen zu 1, – des berechtigten Interesses des Klägers an einer vorrangigen Befriedigung vor der BAG Bankaktiengesellschaft, sowie – dem Umstand, dass unabhängig von der gerichtlichen Entscheidung der monatliche Gesamtabzug von der Rente des Beigeladenen zu 1, gleich bleibt, entspricht es der Billigkeit, die Beigeladene zu 2 auch bzgl. der Abtretungsforderung des Klägers ganz unberücksichtig zu lassen.
Bzgl. der Einwände der Beigeladenen gegenüber der Beklagten und dem Vollstreckungsgericht in Bezug auf ihre hohen Mietausgaben hat das hier erkennende Gericht dabei ebenfalls berücksichtigt, dass der Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht pro-portional zur Personenzahl.
Das Gericht weist insbesondere die Beigeladenen darauf hin, dass sich für sie durch die-se Entscheidung finanziell nichts ändert. Der von der Rente an Gläubiger abgeführte Betrag wäre auch bei Klageabweisung nicht niedriger. Dieser Gerichtsbescheid führt im Ergebnis nur dazu, dass der Kläger den vollen pfändbaren Betrag erhält und keine Aufteilung auf zwei Gläubiger mehr erfolgt.
Da die Beklagte seit 1.3.2012 die ohne Berücksichtigung der Beigeladenen zu 2 pfändbaren Beträge an den Pfändungsgläubiger BAG Bankaktiengesellschaft mit befreiender Wirkung ausgezahlt hat, kommt eine Auszahlung des gesamten pfändbaren Betrages an den Kläger erst im Folgemonat nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides in Frage, also ab März 2013. Dies entspricht auch dem Verfahren des Vollstreckungsgerichts gem. § 850c Abs. 4 ZPO. Folglich ist die Klage, soweit sie einen früheren Zeitpunkt umfasst, unbegründet und abzuweisen. Eine vorläufige Anordnung des Einbehalts der pfändbaren Beträge ist nicht notwendig, das dieser Gerichtsbescheid gem. § 199 SGG, 154 SGG unmit-telbar wirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 154ff VwGO, da weder Kläger noch Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören.
Gem. § 154 Abs. 1 VwGO trägt in einem Fall nach § 197a SGG derjenige die Kosten des Verfahrens, der unterliegt. Es ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, dass davon dann eine Ausnahme gemacht werden muss, wenn der unterlegene Beteiligte keinen An-lass für den Prozess gegeben hat. Ein damit vergleichbarer Fall liegt hier vor. Die Beklag-te konnte ein Gerichtsverfahren nicht umgehen, da eine Entscheidung gem. § 850c Abs. 4 ZPO in alleiniger Zuständigkeit des Gerichts liegt. Die Beklagte hat auch nicht zu Unrecht bislang keinen höheren Betrag an den Kläger ausgezahlt. Ihr stand bzgl. der Ermittlung des pfändbaren Betrages gem. § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO kein Ermessen zu und sie war an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – B-Stadt gebunden. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die Kosten analog § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben. Die Beigeladenen haben keine Kosten zu tragen. Sie haben keine prozessualen Anträge gestellt.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladenen haben keine Kosten zu tragen.
Tatbestand:
Gegenstand der Klage ist die Höhe des pfändbaren Betrages einer Altersrente für einen Abtretungsgläubiger.
Der Beigeladene zu 1 bezieht von der Beklagten eine Altersrente. Der Nettorentenbetrag beträgt seit 1.1.2013 1.536,38 EUR. Die Beigeladene zu 2 ist die Ehefrau des Beigeladenen zu 1 und bezieht eine eigene Altersrente. Laut einer in der Verwaltungsakte vorliegenden Bescheinigung über den monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarf nach dem SGB XII des Beigeladenen zu 1 betrug der Nettorentenbetrag am 5.1.2012 459,57 EUR.
Dem Kläger steht aufgrund eines Abtretungsvertrages vom 1.9.2008 als Abtretungsgläubiger der pfändbare Teil der Nettorente des Beigeladenen zu 1 zu.
Die Beklagte überwies seit 1.9.2008 an den Kläger monatlich zunächst den pfändbaren Betrag in Höhe von 41,46 EUR und seit 1.7.2012 in Höhe von 56,95 EUR.
Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – B-Stadt erließ am 19.9.2008 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der BAG Bankaktiengesellschaft gegen den Bei-geladenen zu 1 über einen Anspruch in Höhe von 50.015,00 EUR bzgl. der Rente. Mit Be-schluss des Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – B-Stadt vom 21.2.2012 (Az. 244 M 441921/08) wurde dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend geändert, dass die Beigeladene zu 2 bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ab dem 1.3.2012 unberücksichtigt zu bleiben hat. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss war erfolglos (Nichtabhilfebeschluss vom 5.3.2012; Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 10.3.2012 – Az. 2 T 118/12).
Ab 1.3.2012 überwies die Beklagte der BAG Bankaktiengesellschaft monatlich die Diffe-renz zwischen dem errechneten pfändbaren Betrag ohne Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau und dem an den Kläger ausgezahlten Betrag. Seit 1.7.2012 sind dies 293,83 EUR.
Der Beigeladene zu 1 beantragte beim Sozialgericht Bremen im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Auszahlung seiner Rente ohne einen Abzug zugunsten der BAG Bankaktiengesellschaft. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 8.6.2012 rechtskräftig abgelehnt.
Mit Schreiben vom 26.3.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung des kompletten pfändbaren Betrages an ihn. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 2.4.2012 darauf hin, dass die Anordnung des Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – B-Stadt nur für die Pfändungsangelegenheit der BAG Bankaktiengesellschaft gelte und sie nicht berechtigt sei, bei der Ermittlung ggf. abtretbarer Beträge unterhaltsberechtigte Personen mit eigenen Einkünften entsprechend § 850c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt zu lassen.
Der Kläger hat am 7.8.2012 Klage beim Sozialgericht Bremen erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit aufgrund des Wohnsitzes des Klägers an das Sozialgericht München verwiesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung des abtretbaren Teils der an den Beigeladenen zu 1 geleisteten Rente, ab dem 1.3.2012, hilfsweise ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt, die Beigeladene zu 2 nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, dass das Sozialgericht in eigener Zuständigkeit feststellt, ob die Beigeladene zu 2 als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Sozialgerichts München S 4 R 1961/12, der Gerichtsakten und S 31 R 189/12 ER des Sozialgerichts B-Stadt sowie der beigezogenen Akte der Beklagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachver-halt geklärt ist (§ 105 SGG). Die nach § 105 Abs. 1 S. 2 SGG erforderliche Anhörung ist erfolgt.
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Das Gericht schließt sich grundsätzlich der Auffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 27.11.1991 (Az. 4 RA 80/90) an, dass einem Abtretungsgläubiger einer Sozialleistung das Antragsrecht gem. § 850c Abs. 4 ZPO analog zusteht und für eine diesbezügliche Entscheidung die Sozialgerichte zuständig sind. Die richtige Klageart bei einem Streit bzgl. der Höhe der Abtretung ist die echte Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG (siehe dazu auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4.11.2002, Az. L 4 B 106/02). Das Ge-richt hat bei einer solchen Leistungsklage inzident über einen Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO zu entscheiden.
Es ist zutreffend und zwischen den Beteiligten unumstritten, dass ohne eine Entscheidung des Gerichts nach § 850c Abs. 4 ZPO dem Kläger kein höherer Abtretungsbetrag als der-zeit 56,95 EUR zusteht. Die Berechnung der pfändbaren Beträge gem. § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO iVm. § 53 Abs. 3 SGB I durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Berechnung zugunsten der BAG Bankaktiengesellschaft unter Berücksichtigung der Entscheidung des Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – B-Stadt nach § 850c Abs. 4 ZPO.
Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht und hier das Sozialgericht gem. § 850c Abs. 4 ZPO auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Bei der Billigkeitsentscheidung hat das Gericht alle Umstände, insbesondere die Interessen von Gläubiger und Schuldner, abzuwägen.
Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Gericht zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen sind, dass dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muss. Einerseits ist dabei zu berücksichtigen, dass Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. An-dererseits muss ein von dem Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat.
Die Beigeladene zu 2 hat als unterhaltsberechtigte Ehefrau des Beigeladenen zu 1 eigene Einkünfte. Die tatsächliche Unterhaltsgewährung steht außer Frage. Der Nettobetrag Ihrer Altersrente beträgt mindestens 459,57 EUR (stand 5.1.2012).
Unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte, insbesondere – der vorliegenden Bedarfsbescheinigung vom 5.1.2012, die schon dem Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – B-Stadt vorlag, – der verhältnismäßig hohen tatsächlichen Mietkosten, – der rechtskräftigen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – B-Stadt mit Unberücksichtigtlassung der Beigeladenen zu 2 bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Rente des Beigeladenen zu 1, – des berechtigten Interesses des Klägers an einer vorrangigen Befriedigung vor der BAG Bankaktiengesellschaft, sowie – dem Umstand, dass unabhängig von der gerichtlichen Entscheidung der monatliche Gesamtabzug von der Rente des Beigeladenen zu 1, gleich bleibt, entspricht es der Billigkeit, die Beigeladene zu 2 auch bzgl. der Abtretungsforderung des Klägers ganz unberücksichtig zu lassen.
Bzgl. der Einwände der Beigeladenen gegenüber der Beklagten und dem Vollstreckungsgericht in Bezug auf ihre hohen Mietausgaben hat das hier erkennende Gericht dabei ebenfalls berücksichtigt, dass der Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht pro-portional zur Personenzahl.
Das Gericht weist insbesondere die Beigeladenen darauf hin, dass sich für sie durch die-se Entscheidung finanziell nichts ändert. Der von der Rente an Gläubiger abgeführte Betrag wäre auch bei Klageabweisung nicht niedriger. Dieser Gerichtsbescheid führt im Ergebnis nur dazu, dass der Kläger den vollen pfändbaren Betrag erhält und keine Aufteilung auf zwei Gläubiger mehr erfolgt.
Da die Beklagte seit 1.3.2012 die ohne Berücksichtigung der Beigeladenen zu 2 pfändbaren Beträge an den Pfändungsgläubiger BAG Bankaktiengesellschaft mit befreiender Wirkung ausgezahlt hat, kommt eine Auszahlung des gesamten pfändbaren Betrages an den Kläger erst im Folgemonat nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides in Frage, also ab März 2013. Dies entspricht auch dem Verfahren des Vollstreckungsgerichts gem. § 850c Abs. 4 ZPO. Folglich ist die Klage, soweit sie einen früheren Zeitpunkt umfasst, unbegründet und abzuweisen. Eine vorläufige Anordnung des Einbehalts der pfändbaren Beträge ist nicht notwendig, das dieser Gerichtsbescheid gem. § 199 SGG, 154 SGG unmit-telbar wirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 154ff VwGO, da weder Kläger noch Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören.
Gem. § 154 Abs. 1 VwGO trägt in einem Fall nach § 197a SGG derjenige die Kosten des Verfahrens, der unterliegt. Es ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, dass davon dann eine Ausnahme gemacht werden muss, wenn der unterlegene Beteiligte keinen An-lass für den Prozess gegeben hat. Ein damit vergleichbarer Fall liegt hier vor. Die Beklag-te konnte ein Gerichtsverfahren nicht umgehen, da eine Entscheidung gem. § 850c Abs. 4 ZPO in alleiniger Zuständigkeit des Gerichts liegt. Die Beklagte hat auch nicht zu Unrecht bislang keinen höheren Betrag an den Kläger ausgezahlt. Ihr stand bzgl. der Ermittlung des pfändbaren Betrages gem. § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO kein Ermessen zu und sie war an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – B-Stadt gebunden. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die Kosten analog § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben. Die Beigeladenen haben keine Kosten zu tragen. Sie haben keine prozessualen Anträge gestellt.
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