Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1284/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 567/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1982 geborene Kläger lebt zusammen mit seinen Eltern, Kläger Ziffer 1 und 2, in deren Eigenheim, mit einer Gesamtgröße von 86 qm (Baujahr 1987, vier Zimmer, Küche, Bad, Ölheizung).
Der Kläger beantragte erstmals am 04.04.2006 SGB II - Leistungen. Dieser Antrag wurde mangels Hilfebedürftigkeit - der Kläger bezog damals noch Arbeitslosengeld - abgelehnt. Ab dem 01.04.2007 wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Landkreis K. - Sozialamt - erbracht. Die Kläger Ziffer 2 und 3 stehen nicht im SGB II - Leistungsbezug; sie erhalten jeweils eine Erwerbsminderungsrente.
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger Ziffer 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe der Regelleistung von monatlich 359,- EUR für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 (Bescheid vom 15.07.2010). Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 zurückgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 26.03.2011 wurde für Januar 2011 aufgrund der Erhöhung des Regelsatzes die Regelleistung in Höhe von 364,- EUR bewilligt.
Für den Folgezeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 wurden dem Kläger Ziffer 1 mit Bescheid vom 17.01.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Regelleistung von monatlich 359 EUR bewilligt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 zurückgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 26.03.2011 wurde die Regelleistung für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 auf monatlich 364,- EUR erhöht.
Die Bundesagentur für Arbeit forderte den Kläger Ziffer 1 mit Schreiben vom 17.01.2011 auf, die Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 20.01.2011 gewährte der Landkreis K. - Sozialamt - dem Kläger Ziffer 1 Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der hiergegen bei der Bundesagentur für Arbeit eingelegte Widerspruch wurde von der Bundesagentur für Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen sämtliche vorgenannten Entscheidungen haben die Kläger am 22.03.2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Die Ausführungen in der Klagebegründung lassen einen Bezug zu den angefochtenen Entscheidungen nicht erkennen. Es wird ausgeführt, sowohl das Kreissozialamt als auch die Arbeitsagentur würden fortgesetzt und rechts- und verfassungswidrig den gesetzlich finanziellen Mindestbedarf des Klägers Ziffer 1 mit den dokumentierten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sämtliche geschützte Vermögenswerte der unbeteiligten Kläger Ziffer 2 und 3 nicht decken.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2013 abgewiesen. Die Klage der Kläger Ziffer 2 und 3 sei bereits unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da sämtliche mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakte keine Regelungen in Bezug auf die Kläger Ziffer 2 und 3 träfen. Die Klage des Klägers Ziffer 1 sei unbegründet. Ihm seien die beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in voller gesetzlicher Höhe ohne Abzug gewährt worden. Anhaltspunkte für einen Anspruch auf höhere Leistungen seien auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar. Der Bescheid vom 15.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 sei rechtmäßig. Gleiches gelte für den Bescheid vom 17.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2011. Zu Recht sei auch der Widerspruch des Klägers Ziffer 1 gegen die Aufforderung zur Mitwirkung vom 17.01.2011 als unzulässig mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 zurückgewiesen worden. Die Aufforderung zur Mitwirkung stelle keine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber dem Kläger Ziffer 1 und damit keinen Verwaltungsakt dar. Soweit der Kläger Ziffer 1 gegen den Bescheid des Landkreises K. - Sozialamt - vom 20.01.2011 bei der Bundesagentur für Arbeit Widerspruch eingelegt habe, sei dieser ebenfalls zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Widersprüche seien bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen habe, hier also beim Landkreis Karlsruhe - Sozialamt. Da dem ausschließlich an die Bundesagentur für Arbeit gerichteten Schreiben vom 02.02.2011 nicht zu entnehmen gewesen sei, von welcher Stelle der Kläger Ziffer 1 eine Entscheidung über seinen Widerspruch begehre, sei die unzuständige Behörde berechtigt gewesen, den Widerspruch mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger sein Widerspruchsschreiben vom 02.02.2011 parallel auch noch an den Landkreis K. - Sozialamt - versandt habe.
Die Kläger haben gegen den am 09.01.2013 zugestellten Gerichtsbescheid am 09.02.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. Januar 2013 aufzuheben und
1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bedarfszeitraum vom 01. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 zu gewähren,
2. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bedarfszeitraum vom 01. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 zu gewähren,
3. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2011 insoweit aufzuheben, als gegen den Kläger Ziffer 1 eine schriftliche Aufforderung zur Mitwirkung ergangen ist,
4. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.02.2011 insoweit aufzuheben, als der Rechtsvorgänger des Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Landkreises K. - Sozialamt - vom 20. Januar 2011 als unzulässig zurückgewiesen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zulässig (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 143, 153, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), aber nicht begründet.
Auf Beklagtenseite ist nach dem Ende der getrennten Aufgabenwahrnehmung ab 01.01.2012 das Jobcenter Landkreis K. (gemeinsame Einrichtung gemäß § 44 b SGB II in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung) als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen in getrennter Trägerschaft geführten Behörden getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine unzulässige Klageänderung im Sinne von § 99 SGB dar (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R, in juris). Das Passivrubrum wurde dementsprechend vom SG von Amts wegen berichtigt.
Die Kläger verfolgen ihr Begehren sowohl im Wege der objektiven Klagehäufung gemäß § 56 SGG, als auch im Wege der subjektiven Klagehäufung gemäß § 74 SGG in Verbindung mit § 60 ZPO.
Zutreffend hat das SG die Klage der Kläger Ziffer 2 und 3 als unzulässig abgewiesen. Denn die streitbefangenen Bescheide sind nicht an sie adressiert, so dass es sowohl an einem anfechtbaren Bescheid als auch an dem nach § 78 Abs. 1 SGG ebenfalls notwendigen Vorverfahren fehlt.
Zutreffend hat das SG die Klage des Klägers Ziffer 1 als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide verletzten den Kläger Ziffer 1 nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht im streitigen Zeitraum nicht. Zu Recht hat das SG auch entschieden, dass der Widerspruch gerichtet gegen die Aufforderung des Beklagten, die Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen, unzulässig ist. Gleiches gilt für den Widerspruch gerichtet gegen den Bescheid vom 20.01.2011, mit dem der damals zuständige Landkreis K. - Sozialamt - Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt hat. Denn dieser Widerspruch wurde bei der unzuständigen Behörde, nämlich der Bundesagentur für Arbeit eingelegt. Wegen der Begründung im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen des SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1982 geborene Kläger lebt zusammen mit seinen Eltern, Kläger Ziffer 1 und 2, in deren Eigenheim, mit einer Gesamtgröße von 86 qm (Baujahr 1987, vier Zimmer, Küche, Bad, Ölheizung).
Der Kläger beantragte erstmals am 04.04.2006 SGB II - Leistungen. Dieser Antrag wurde mangels Hilfebedürftigkeit - der Kläger bezog damals noch Arbeitslosengeld - abgelehnt. Ab dem 01.04.2007 wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Landkreis K. - Sozialamt - erbracht. Die Kläger Ziffer 2 und 3 stehen nicht im SGB II - Leistungsbezug; sie erhalten jeweils eine Erwerbsminderungsrente.
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger Ziffer 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe der Regelleistung von monatlich 359,- EUR für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 (Bescheid vom 15.07.2010). Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 zurückgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 26.03.2011 wurde für Januar 2011 aufgrund der Erhöhung des Regelsatzes die Regelleistung in Höhe von 364,- EUR bewilligt.
Für den Folgezeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 wurden dem Kläger Ziffer 1 mit Bescheid vom 17.01.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Regelleistung von monatlich 359 EUR bewilligt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 zurückgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 26.03.2011 wurde die Regelleistung für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 auf monatlich 364,- EUR erhöht.
Die Bundesagentur für Arbeit forderte den Kläger Ziffer 1 mit Schreiben vom 17.01.2011 auf, die Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 20.01.2011 gewährte der Landkreis K. - Sozialamt - dem Kläger Ziffer 1 Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der hiergegen bei der Bundesagentur für Arbeit eingelegte Widerspruch wurde von der Bundesagentur für Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen sämtliche vorgenannten Entscheidungen haben die Kläger am 22.03.2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Die Ausführungen in der Klagebegründung lassen einen Bezug zu den angefochtenen Entscheidungen nicht erkennen. Es wird ausgeführt, sowohl das Kreissozialamt als auch die Arbeitsagentur würden fortgesetzt und rechts- und verfassungswidrig den gesetzlich finanziellen Mindestbedarf des Klägers Ziffer 1 mit den dokumentierten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sämtliche geschützte Vermögenswerte der unbeteiligten Kläger Ziffer 2 und 3 nicht decken.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2013 abgewiesen. Die Klage der Kläger Ziffer 2 und 3 sei bereits unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da sämtliche mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakte keine Regelungen in Bezug auf die Kläger Ziffer 2 und 3 träfen. Die Klage des Klägers Ziffer 1 sei unbegründet. Ihm seien die beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in voller gesetzlicher Höhe ohne Abzug gewährt worden. Anhaltspunkte für einen Anspruch auf höhere Leistungen seien auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar. Der Bescheid vom 15.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 sei rechtmäßig. Gleiches gelte für den Bescheid vom 17.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2011. Zu Recht sei auch der Widerspruch des Klägers Ziffer 1 gegen die Aufforderung zur Mitwirkung vom 17.01.2011 als unzulässig mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 zurückgewiesen worden. Die Aufforderung zur Mitwirkung stelle keine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber dem Kläger Ziffer 1 und damit keinen Verwaltungsakt dar. Soweit der Kläger Ziffer 1 gegen den Bescheid des Landkreises K. - Sozialamt - vom 20.01.2011 bei der Bundesagentur für Arbeit Widerspruch eingelegt habe, sei dieser ebenfalls zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Widersprüche seien bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen habe, hier also beim Landkreis Karlsruhe - Sozialamt. Da dem ausschließlich an die Bundesagentur für Arbeit gerichteten Schreiben vom 02.02.2011 nicht zu entnehmen gewesen sei, von welcher Stelle der Kläger Ziffer 1 eine Entscheidung über seinen Widerspruch begehre, sei die unzuständige Behörde berechtigt gewesen, den Widerspruch mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger sein Widerspruchsschreiben vom 02.02.2011 parallel auch noch an den Landkreis K. - Sozialamt - versandt habe.
Die Kläger haben gegen den am 09.01.2013 zugestellten Gerichtsbescheid am 09.02.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. Januar 2013 aufzuheben und
1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bedarfszeitraum vom 01. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 zu gewähren,
2. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bedarfszeitraum vom 01. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 zu gewähren,
3. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2011 insoweit aufzuheben, als gegen den Kläger Ziffer 1 eine schriftliche Aufforderung zur Mitwirkung ergangen ist,
4. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.02.2011 insoweit aufzuheben, als der Rechtsvorgänger des Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Landkreises K. - Sozialamt - vom 20. Januar 2011 als unzulässig zurückgewiesen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zulässig (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 143, 153, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), aber nicht begründet.
Auf Beklagtenseite ist nach dem Ende der getrennten Aufgabenwahrnehmung ab 01.01.2012 das Jobcenter Landkreis K. (gemeinsame Einrichtung gemäß § 44 b SGB II in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung) als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen in getrennter Trägerschaft geführten Behörden getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine unzulässige Klageänderung im Sinne von § 99 SGB dar (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R, in juris). Das Passivrubrum wurde dementsprechend vom SG von Amts wegen berichtigt.
Die Kläger verfolgen ihr Begehren sowohl im Wege der objektiven Klagehäufung gemäß § 56 SGG, als auch im Wege der subjektiven Klagehäufung gemäß § 74 SGG in Verbindung mit § 60 ZPO.
Zutreffend hat das SG die Klage der Kläger Ziffer 2 und 3 als unzulässig abgewiesen. Denn die streitbefangenen Bescheide sind nicht an sie adressiert, so dass es sowohl an einem anfechtbaren Bescheid als auch an dem nach § 78 Abs. 1 SGG ebenfalls notwendigen Vorverfahren fehlt.
Zutreffend hat das SG die Klage des Klägers Ziffer 1 als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide verletzten den Kläger Ziffer 1 nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht im streitigen Zeitraum nicht. Zu Recht hat das SG auch entschieden, dass der Widerspruch gerichtet gegen die Aufforderung des Beklagten, die Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen, unzulässig ist. Gleiches gilt für den Widerspruch gerichtet gegen den Bescheid vom 20.01.2011, mit dem der damals zuständige Landkreis K. - Sozialamt - Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt hat. Denn dieser Widerspruch wurde bei der unzuständigen Behörde, nämlich der Bundesagentur für Arbeit eingelegt. Wegen der Begründung im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen des SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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