Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 893/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 568/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.07.2012.
Der 1982 geborene Kläger lebt zusammen mit seinen Eltern, den Klägern Ziffer 2 und 3 (beide geboren 1957) in deren Eigenheim, mit einer Gesamtgröße von 86 qm (Baujahr 1987, 4 Zimmer, Küche, Bad, Ölheizung).
Der Kläger beantragte erstmals am 04.04.2006 SGB II - Leistungen. Dieser Antrag wurde mangels Hilfebedürftigkeit - der Kläger bezog damals noch Arbeitslosengeld - abgelehnt. Ab dem 01.04.2007 wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Landkreis K. - Sozialamt - erbracht. Die Kläger Ziffer 2 und 3 stehen nicht im SGB II - Leistungsbezug; sie erhalten jeweils eine Erwerbsminderungsrente.
Grundlage bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung waren die Angaben des Klägers im "Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung" vom 26.04.2006, die er in den Folgeanträgen wiederholte. Danach zahlte er einen Betrag von insgesamt 150,- EUR monatlich an seine Eltern. Eine Aufschlüsselung des Betrages, wie viel auf die Kaltmiete, die Betriebskosten, die Heizung usw. entfallen, erfolgte nicht. Einen Mietvertrag oder Belege für Zahlungen an seine Eltern legte der Kläger Ziffer 1 auch nach konkreter Aufforderung des Landkreises Karlsruhe - Sozialamt - nicht vor.
In der Folgezeit wurden dem Kläger Ziffer 1 stets Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung einer Monatsmiete von 150,- EUR gewährt.
Mit Bescheid vom 07.07.2011 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.01.2012 Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs von 364,- EUR. Im Weiterbewilligungsantrag vom 05.01.2012 gab der Kläger an, eine Änderung in den Wohnkosten sei nicht eingetreten.
Der Beklagte bewilligte daraufhin dem Kläger Ziffer 1 mit Bescheid vom 10.01.2012 für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 insgesamt monatlich 484,93 EUR. Davon entfielen 374,- EUR auf den Regelbedarf und 120,93 EUR auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ( 150,- EUR abzgl. Strompauschale.
Die Kläger legten hiergegen Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde der Kläger Ziffer 1 aufgefordert, seine geltend gemachten Kosten für Unterkunft konkret zu beziffern und entsprechende Nachweise vorzulegen. Außerdem wurde er aufgefordert, Nachweise über die tatsächliche Mietzahlungen an seine Eltern einzureichen. Mit Schreiben vom 22.02.2012 teilte der Kläger Ziffer 1 mit, dass er keine Mietzahlungen an seine Eltern leiste.
Mit an den Kläger Ziffer 1 gerichteten Widerspruchsbescheid vom 27.02.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es sei die volle Regelleistung gewährt worden. Zusätzlich habe der Kläger Ziffer 1 Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten. Bisher habe der Kläger Ziffer 1 nicht nachgewiesen, dass ihm überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden und habe außerdem mitgeteilt, dass Mietzahlungen an seine Eltern nicht erfolgten. Insoweit sei überhaupt schon fraglich, ob dem Kläger Ziffer 1 die bereits gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 120,93 EUR überhaupt zustünden.
Die Kläger haben am 06.03.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Beklagte sei seit Jahren nicht bereit, dem Kläger Ziffer 1 und seinen Eltern den rechtskräftig festgestellten gesetzlichen finanziellen Mindestbedarf herauszugeben. Wie bereits in den übrigen Verfahren wird auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe verwiesen (5 O 74/04).
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2013 die Klage abgewiesen. Die Klage der Kläger Ziffer 2 und 3 sei bereits unzulässig, da der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über den Leistungsantrag des Klägers Ziffer 1 entschieden habe. Die Klage des Klägers Ziffer 1 sei unbegründet. Dem Kläger Ziffer 1 seien die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs von 374,- EUR ohne Abzug gewährt worden. Anspruch auf höhere Leistungen bestünde nicht. Auch habe der Kläger Ziffer 1 keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung von mehr als monatlich 120,93 EUR. Denn er habe die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten überhaupt nicht nachgewiesen. Auch fehle ein Beleg dafür, dass er tatsächlich Mietzahlungen an seine Eltern entrichte. Aus diesem Grund sei bereits fraglich, ob ihm überhaupt ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II zustehe.
Gegen den am 09.01.2013 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 09.02.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Sie beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2012 zu verurteilen, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 01. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Auf Beklagtenseite ist nach dem Ende der getrennten Aufgabenwahrnehmung ab 01.01.2012 das Jobcenter Landkreis Karlsruhe (gemeinsame Einrichtung gemäß § 44 b SGB II in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung) als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen in getrennter Trägerschaft geführten Behörden getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Berufungsverfahren unzulässige Klageänderung im Sinne von §§ 99, 153 Abs. 1 SGG dar (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R, in juris). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Zutreffend hat das SG die Klage der Kläger Ziffer 2 und 3 als unzulässig abgewiesen. Denn die streitbefangenen Bescheide sind nicht an sie adressiert, so dass es sowohl an einem anfechtbaren Bescheid als auch an dem nach § 78 Abs. 1 SGG ebenfalls notwendigen Vorverfahren fehlt.
Zutreffend hat das SG ferner die Klage des Klägers Ziffer 1 als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide verletzen ihn nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht im streitigen Zeitraum nicht. Streitgegenstand sind neben dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts die Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Kläger Ziffer 1 hat insoweit keine höheren Ansprüche als die ihm mit Bescheid vom 10.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2012 zugebilligten Leistungen. Der Senat teilt im Übrigen die vom SG geäußerten durchgreifenden Zweifel an einer tatsächlichen und rechtlichen Mietzahlungspflicht des Klägers zu 1. Zur Begründung wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG verwiesen, denen der Senat folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.07.2012.
Der 1982 geborene Kläger lebt zusammen mit seinen Eltern, den Klägern Ziffer 2 und 3 (beide geboren 1957) in deren Eigenheim, mit einer Gesamtgröße von 86 qm (Baujahr 1987, 4 Zimmer, Küche, Bad, Ölheizung).
Der Kläger beantragte erstmals am 04.04.2006 SGB II - Leistungen. Dieser Antrag wurde mangels Hilfebedürftigkeit - der Kläger bezog damals noch Arbeitslosengeld - abgelehnt. Ab dem 01.04.2007 wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Landkreis K. - Sozialamt - erbracht. Die Kläger Ziffer 2 und 3 stehen nicht im SGB II - Leistungsbezug; sie erhalten jeweils eine Erwerbsminderungsrente.
Grundlage bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung waren die Angaben des Klägers im "Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung" vom 26.04.2006, die er in den Folgeanträgen wiederholte. Danach zahlte er einen Betrag von insgesamt 150,- EUR monatlich an seine Eltern. Eine Aufschlüsselung des Betrages, wie viel auf die Kaltmiete, die Betriebskosten, die Heizung usw. entfallen, erfolgte nicht. Einen Mietvertrag oder Belege für Zahlungen an seine Eltern legte der Kläger Ziffer 1 auch nach konkreter Aufforderung des Landkreises Karlsruhe - Sozialamt - nicht vor.
In der Folgezeit wurden dem Kläger Ziffer 1 stets Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung einer Monatsmiete von 150,- EUR gewährt.
Mit Bescheid vom 07.07.2011 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.01.2012 Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs von 364,- EUR. Im Weiterbewilligungsantrag vom 05.01.2012 gab der Kläger an, eine Änderung in den Wohnkosten sei nicht eingetreten.
Der Beklagte bewilligte daraufhin dem Kläger Ziffer 1 mit Bescheid vom 10.01.2012 für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 insgesamt monatlich 484,93 EUR. Davon entfielen 374,- EUR auf den Regelbedarf und 120,93 EUR auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ( 150,- EUR abzgl. Strompauschale.
Die Kläger legten hiergegen Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde der Kläger Ziffer 1 aufgefordert, seine geltend gemachten Kosten für Unterkunft konkret zu beziffern und entsprechende Nachweise vorzulegen. Außerdem wurde er aufgefordert, Nachweise über die tatsächliche Mietzahlungen an seine Eltern einzureichen. Mit Schreiben vom 22.02.2012 teilte der Kläger Ziffer 1 mit, dass er keine Mietzahlungen an seine Eltern leiste.
Mit an den Kläger Ziffer 1 gerichteten Widerspruchsbescheid vom 27.02.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es sei die volle Regelleistung gewährt worden. Zusätzlich habe der Kläger Ziffer 1 Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten. Bisher habe der Kläger Ziffer 1 nicht nachgewiesen, dass ihm überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden und habe außerdem mitgeteilt, dass Mietzahlungen an seine Eltern nicht erfolgten. Insoweit sei überhaupt schon fraglich, ob dem Kläger Ziffer 1 die bereits gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 120,93 EUR überhaupt zustünden.
Die Kläger haben am 06.03.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Beklagte sei seit Jahren nicht bereit, dem Kläger Ziffer 1 und seinen Eltern den rechtskräftig festgestellten gesetzlichen finanziellen Mindestbedarf herauszugeben. Wie bereits in den übrigen Verfahren wird auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe verwiesen (5 O 74/04).
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2013 die Klage abgewiesen. Die Klage der Kläger Ziffer 2 und 3 sei bereits unzulässig, da der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über den Leistungsantrag des Klägers Ziffer 1 entschieden habe. Die Klage des Klägers Ziffer 1 sei unbegründet. Dem Kläger Ziffer 1 seien die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs von 374,- EUR ohne Abzug gewährt worden. Anspruch auf höhere Leistungen bestünde nicht. Auch habe der Kläger Ziffer 1 keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung von mehr als monatlich 120,93 EUR. Denn er habe die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten überhaupt nicht nachgewiesen. Auch fehle ein Beleg dafür, dass er tatsächlich Mietzahlungen an seine Eltern entrichte. Aus diesem Grund sei bereits fraglich, ob ihm überhaupt ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II zustehe.
Gegen den am 09.01.2013 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 09.02.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Sie beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2012 zu verurteilen, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 01. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Auf Beklagtenseite ist nach dem Ende der getrennten Aufgabenwahrnehmung ab 01.01.2012 das Jobcenter Landkreis Karlsruhe (gemeinsame Einrichtung gemäß § 44 b SGB II in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung) als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen in getrennter Trägerschaft geführten Behörden getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Berufungsverfahren unzulässige Klageänderung im Sinne von §§ 99, 153 Abs. 1 SGG dar (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R, in juris). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Zutreffend hat das SG die Klage der Kläger Ziffer 2 und 3 als unzulässig abgewiesen. Denn die streitbefangenen Bescheide sind nicht an sie adressiert, so dass es sowohl an einem anfechtbaren Bescheid als auch an dem nach § 78 Abs. 1 SGG ebenfalls notwendigen Vorverfahren fehlt.
Zutreffend hat das SG ferner die Klage des Klägers Ziffer 1 als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide verletzen ihn nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht im streitigen Zeitraum nicht. Streitgegenstand sind neben dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts die Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Kläger Ziffer 1 hat insoweit keine höheren Ansprüche als die ihm mit Bescheid vom 10.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2012 zugebilligten Leistungen. Der Senat teilt im Übrigen die vom SG geäußerten durchgreifenden Zweifel an einer tatsächlichen und rechtlichen Mietzahlungspflicht des Klägers zu 1. Zur Begründung wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG verwiesen, denen der Senat folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
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