L 3 AS 569/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3014/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 569/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 streitig. Im Einzelnen geht es um Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Der 1982 geborene Kläger Ziffer 1 lebt zusammen mit seinen Eltern, Kläger Ziffer 2 und 3, in deren Eigenheim, mit einer Gesamtgröße von 86 qm (Baujahr 1987, vier Zimmer, Küche, Bad, Ölheizung). Die Kläger Ziffer 2 und 3, die jeweils Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, erhalten keine Leistungen nach dem SGB II.

Der Kläger Ziffer 1 bezieht seit 01.04.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, welche bis zum 31.12.2011 in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Landkreis K. - Sozialamt - erbracht wurden. Grundlage bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung waren die Angaben des Klägers Ziffer 1 im "Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung" vom 26.04.2006, die er in den Folgeanträgen wiederholte. Danach zahlte er einen Betrag von insgesamt 150,- EUR monatlich an seine Eltern. Eine Aufschlüsselung des Betrages, wie viel auf die Kaltmiete, die Betriebskosten, die Heizung usw. entfallen, erfolgte nicht. Ein Mietvertrag oder Belege für tatsächlich an seine Eltern geleisteten Zahlungen legte er auch nach konkreter Aufforderung des zuständigen Leistungsträgers nicht vor.

Mit Bescheid vom 10.01.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ziffer 1 für den Bedarfszeitraum 01.02.2012 bis 31.07.2012 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 494,93 EUR. Davon entfielen 374,- EUR auf den Regelbedarf und 120,93 EUR auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (150,- EUR abzüglich fiktivem Haushaltsstrom von 29,07 EUR). Mit Änderungsbescheid vom 08.05.2012 ließ der Beklagte den pauschalen Absetzbetrag für Haushaltsstrom entfallen und gewährte nunmehr für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 150,- EUR monatlich.

Der Beklagte forderte den Kläger Ziffer 1 mit Schreiben vom 14.02.2012 auf, Nachweise über die Mietzahlungen an seine Eltern vorzulegen. Daraufhin teilte der Kläger Ziffer 1 mit Schreiben vom 22.02.2012 mit, "Mietzahlungen an meine Eltern liegen unstreitig nicht vor, finden sich in keinem Antrag". Er habe sein Recht auf eigene Wohnung beantragt, welche ihm seit 2007 willkürlich verweigert werde. Am 09.07.2012 stellte der Kläger Ziffer 1 den Weiterbewilligungsantrag.

Nachdem die Kläger Ziffer 2 und 3 ebenfalls einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hatten, errechnete der Beklagte anhand der vorgelegten Unterlagen einen monatlichen Gesamtbedarf für das von den Klägern bewohnte Eigenheim in Höhe von insgesamt 206,85 EUR. Hierbei wurden folgende Kosten berücksichtigt: Zinsbelastung in 2012 von 137,63 EUR monatlich, Gebäudeversicherung in 2011 in Höhe von 16,02 EUR monatlich, Schornsteinfegerkosten in 2011 in Höhe von 3,86 EUR monatlich, Grundsteuer in 2011 in Höhe von 12,34 EUR monatlich, Abschläge für Wasser und Abwasser in 2012 in Höhe von 37,- EUR monatlich. Er errechnete hieraus einen "Kopfanteil" von 68,95 EUR.

Da zunächst Angaben über Grundsteuer sowie Wasser/Abwasser fehlten, bewilligte der Beklagte dem Kläger Ziffer 1 im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 Arbeitslosengeld II vorläufig in Höhe von 426,51 EUR monatlich (374,- EUR Regelbedarf, 52,51 EUR Unterkunftsleistungen). Mit Änderungsbescheid vom 10.08.2012 bewilligte der Beklagte weiterhin vorläufig monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 in Höhe von 442,95 EUR monatlich und berücksichtigte hierbei die Kosten für Grundsteuer und Wasser/Abwasser (Regelbedarf 374 EUR, 68,95 EUR Unterkunftskosten).

Mit gleichlautendem Schreiben vom 14.08.2012 legten die Kläger Widerspruch ein und erhoben gleichzeitig Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), die am 17.08.2012 eingegangen ist.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Berechnung der Unterkunftskosten seien die nachgewiesenen Kosten berücksichtigt worden. Nachweise für weitere Kosten lägen nicht vor.

Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 wurde die dem Kläger Ziffer 1 bewilligte Regelleistung für Januar 2013 auf 382,- EUR erhöht.

Die Klagebegründung lässt keinen Zusammenhang mit den hier streitbefangenen Bescheiden erkennen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2013 zurückgewiesen. Die Klage der Kläger Ziffer 2 und 3 sei bereits unzulässig, da sämtliche mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakte keine Regelungen in Bezug auf diese Kläger getroffen hätten. Die Klage des Klägers Ziffer 1 sei unbegründet. Er sei hilfebedürftig und habe als Alleinstehender im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II Anspruch auf eine monatliche Regelleistung im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 in Höhe von monatlich 374,- EUR. Ein höherer Anspruch sei gesetzlich nicht vorgesehen. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte für die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung ersichtlich. Es sei schon nicht dargelegt, dass der Kläger Ziffer 1 überhaupt einer rechtlich wirksamen Mietforderung ausgesetzt sei. Mit Schreiben vom 22.02.2012 habe er ausdrücklich bestätigt, dass von ihm keine Mietzahlungen erbracht würden. Die Lasten des vom Kläger Ziffer 1 kostenlos mit bewohnten Elternhauses trügen mithin sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis ausschließlich dessen Eltern. Folglich habe der Kläger Ziffer 1 jedenfalls keinen über die monatlich bewilligten 68,95 EUR hinausgehenden Unterkunftsbedarf.

Gegen den am 09.01.2013 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 09.02.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid vom 07. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. Juli 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2012 zu verurteilen, höhere vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01. August 2012 bis 31. Januar 2013 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig (§ 105 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) aber nicht begründet.

Zutreffend hat das SG die Klage der Kläger Ziffer 2 und 3 als unzulässig abgewiesen. Denn die streitbefangenen Bescheide sind nicht an sie adressiert, so dass es sowohl an einem anfechtbaren Bescheid, als auch an dem nach § 78 Abs. 1 SGG ebenfalls notwendigen Vorverfahren fehlt.

Zu Recht hat das SG die Klage des Klägers Ziffer 1 als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide verletzten den Kläger Ziffer 1 nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf höhere vorläufige Leistungen besteht im streitigen Zeitraum nicht. Streitgegenstand sind neben dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts die Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Kläger Ziffer 1 hat insoweit keine höheren Ansprüche als die ihm mit Bescheid vom 18.07.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2012 sowie mit - gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordenem - Änderungsbescheid vom 24.11.2012 bewilligten Leistungen. Ausgehend von der im Antrag angegeben Einkommenslosigkeit hat der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des ungeminderten Regelbedarfs von 374,- EUR bzw. für Januar 2013 von 382,- EUR gewährt. Ein höherer Leistungsanspruch ist nicht ersichtlich. Auch die Höhe der gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist nicht zu beanstanden. Der Senat teilt die vom SG geäußerten durchgreifenden Zweifel an einer tatsächlichen und rechtlichen Mietzahlungspflicht des Klägers Ziffer 1. Der von ihm angegebene Gesamtmietbetrag von 150,- EUR monatlich kann deshalb der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden. Offen bleiben kann, ob der Kläger Ziffer 1 mit Blick auf seine Erklärung vom 22.02.2012 überhaupt einen Anspruch auf die vom Beklagten gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 68,95 EUR hat. Sind dem Kläger Ziffer 1 keine Kosten für Unterkunft und Heizung entstanden, hat er auch keinen Anspruch auf diesbezügliche Leistungen. Wegen der Begründung im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen des SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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