L 27 P 35/12 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 P 472/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 35/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem der vorliegenden Streitwertbeschwerde zugrunde liegenden Klageverfahren hat die Klägerin die Änderung des Ergebnisses der Qualitätsprüfung vom 7. Juni 2010 begehrt sowie hilfsweise das Verbot der Veröffentlichung dieses Transparenzberichts und die Feststellung, dass sie zu dessen Aushang in der Pflegeeinrichtung nicht verpflichtet sei. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Sozialgericht Potsdam mit Beschluss vom 16. April 2012 u.a. den Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, den Streitwert des Verfahrens auf 30.000,00 Euro festzusetzen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angegriffenen Streitwertbeschluss nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 GKG einen Streitwert von 5.000,00 Euro festgesetzt. Auf den Auffangstreitwert des § 52 Absatz 2 GKG war zurückzugreifen, weil für eine Streitwertbestimmung nach § 52 Absatz 1 GKG vorliegend kein Raum war.

Nach § 52 Absatz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Demgegenüber ist nach § 52 Absatz 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Aus dem Zusammenwirken beider Regelungen ergibt sich, dass nur eine zuverlässige Schätzung der Höhe eines erwarteten oder zu erwartenden Gewinns oder drohenden Verlustes die Möglichkeit eröffnen kann, die Bedeutung der Sache für einen Kläger nach Ermessen zu bestimmen. Andernfalls liegen gerade keine genügenden Anhaltspunkte für eine derartige Bestimmung vor (vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 16. Januar 2012 – B 11 SF 1/10 R, Rn. 2 bei Juris; für eine freie Schätzung hingegen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2012 – L 10 P 5/12 B ER, Rn. 28 bei Juris).

Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens war die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten, das Ergebnis der Qualitätsprüfung vom 7. Juni 2010 zu ändern. Da eine Entscheidung über diesen Hauptantrag nicht ergangen ist, wirken sich die hilfsweise geltend gemachten Begehren (Verbot der Veröffentlichung dieses Transparenzberichts und die Feststellung, dass sie zu dessen Aushang in der Pflegeeinrichtung nicht verpflichtet sei) nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht streitwerterhöhend aus. Damit betraf das zugrundeliegende Verfahren lediglich einen einzelnen Streitgegenstand. Konkrete Angaben der Klägerin oder sonstige Anhaltspunkte für eine Bemessung der Bedeutung der Angelegenheit für sie fehlen vorliegend. Anhaltspunkte für ein konkretes wirtschaftliches Interesse sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Eine von derartigen Angaben oder Anhaltspunkten losgelöste Schätzung ist zur Überzeugung des Senats im Rahmen von § 52 Absatz 1 GKG aus den dargelegten Gründen nicht möglich.

Eine Kostenentscheidung war nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 68 Absatz 3 GKG nicht zu treffen.

Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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