L 1 R 368/11

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 828/10 ZVW
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 368/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Der am ... 1955 geborene Kläger erlernte von September 1970 bis August 1973 den Beruf des Drehers. Anschließend war er als Dreher, Mechaniker und Handwerker beschäftigt. Zuletzt war er vom 15. Juni 1992 bis zum 31. Dezember 1993 als Bereichsleiter Warenannahme bei einem heute nicht mehr existierenden Verbrauchermarkt tätig. Die Bezahlung erfolgte nach der Tarifgruppe K 3. Ab April 1995 führte der Kläger eine Umschulung zum Baumaschinenführer durch. Während dieser Umschulung erlitt er am 31. August 1995 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich u. a. eine Fraktur des rechten Sprunggelenks zuzog. Danach war er nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt, sondern arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.

Am 11. Mai 2004 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, der mit Bescheid vom 24. August 2004 wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers (unterlassene Übersendung eines Formantrages) abgelehnt wurde. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 26. Oktober 2006 beantragte der Kläger erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, er halte sich seit dem 31. August 1995 für erwerbsgemindert, und zwar wegen einer Sprunggelenksfraktur rechts mit Funktionsbehinderung, einer Wirbelsäulenverbiegung mit Behinderung der Brustwirbelsäule, einem C-Syndrom der Halswirbelsäule und einem Schultersyndrom. Außerdem leide er durch eine zehnjährige Prozessführung unter Existenzangst und unter einem ständigen Grübelzwang. Er reichte zum Rentenantrag mehrere Gutachten des Ärztlichen Dienstes des damaligen Arbeitsamtes H. ein (Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. R. vom 14. Mai 1997 nach Untersuchung; Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 29. Oktober 1999 nach Aktenlage sowie vom 18. Juni 2003 nach Untersuchung). Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen der Verwaltungs-Berufungsgenossenschaft sowie der Agentur für Arbeit H. bei und veranlasste ein Gutachten der Fachärztin für Orthopädie und Sportmedizin Dr. H. vom 12. Februar 2007. Dr. H. diagnostizierte eine Teileinsteifung des rechten Sprunggelenks nach Luxationsfraktur 1995, einen Fersensporn rechts, eine Gonarthrose rechts, ein chronisch pseudoradikuläres vertebragenes Schmerzsyndrom sowie eine Schultersteife rechts. Die Belastbarkeit des Klägers sei gemindert für ständiges Stehen, weite Gehstrecken, häufiges Treppesteigen, Knien oder Hocken, für Halte- und Überkopfarbeiten sowie für schweres Heben und Tragen. Leichte körperliche Belastungen im Wechselrhythmus mit Bevorzugung sitzender Arbeiten seien vollschichtig möglich. Den erlernten Beruf des Drehers oder seine zuletzt verrichtete Tätigkeit in der Warenannahme könne er nicht mehr ausüben.

Mit Bescheid vom 05. März 2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie in der ihm zumutbaren Tätigkeit als Verkäufer/Berater in Baumärkten mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dagegen legte der Kläger am 13. März 2007 Widerspruch ein. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht vollständig berücksichtigt. Für die Tätigkeit, auf die er verwiesen worden sei, besitze er keinerlei Qualifikationen. Dem Widerspruch fügte er einen ärztlichen Bericht des Kardiologen Dr. W. vom 26. März 2007 bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch der kardiologische Untersuchungsbefund vom 26. März 2007 habe keine weitere Einschränkung des festgestellten Leistungsvermögens ergeben.

Dagegen hat der Kläger am 27. Juni 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben (S 10 R 308/07). Er begehre eine Berufsunfähigkeitsrente, denn die Verweisung durch die Beklagte auf ungelernte Berufe sei nach dem Vier-Stufen-Schema des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zumutbar. Er hat sich auf die arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 14. Mai 1997 (Dr. R.) und vom 18. Juni 2003 (Dr. H.) bezogen. In der öffentlichen Sitzung des SG vom 23. Oktober 2008 hat der Kläger klargestellt, dass er nicht nur eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beanspruche, sondern eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das SG hat den Rechtsstreit in dieser öffentlichen Sitzung vom 23. Oktober 2008 vertagt, weil es weitergehende medizinische Ermittlungen für erforderlich gehalten hat, und dem Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 die Sitzungsniederschrift sowie einen Fragebogen mit der Bitte übersandt, diesen ausgefüllt und unterschrieben an das SG zurückzusenden. Diesen Fragebogen hat der Kläger trotz Erinnerung nicht zurückgesandt. Daraufhin hat das SG den Kläger unter dem 25. Februar 2009 mit folgendem Wortlaut angeschrieben: ". Daneben erinnern wir nochmals an die Abreichung der Ihnen mit Schreiben vom 28.10.2008 übersandten Unterlagen (sh. Anlage). Ohne diese Unterlagen kann das Verfahren nicht, wie lt. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2008 angekündigt, fortgesetzt werden. Bei Ausbleiben dieser Unterlagen sehen wir uns veranlasst, eine Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid herbeizuführen. Für die Erfüllung Ihrer Mitwirkungspflichten setzen wir Ihnen eine Frist von 3 Wochen." Der Kläger hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Schließlich hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Ergebnis sei nach Aktenlage davon auszugehen gewesen, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Soweit er im Hauptberuf als Bereichsleiter Warenannahme nicht mehr erwerbstätig sein könne, bewirke dies noch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die von der Beklagten im Gerichtsverfahren aufgezeigte Verweisungstätigkeit – Verwaltungsmitarbeiter in der Registratur oder Poststelle des Handels oder des öffentlichen Dienstes – entspräche dem medizinischen Leistungsbild des Klägers und sei ihm auch sozial zumutbar. Insoweit werde auf die von der Beklagten übersandten Unterlagen Bezug genommen. Dem Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Gesundheitsstörungen habe nicht weiter nachgegangen werden können, weil dieser keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht habe.

Gegen den am 25. Mai 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Juni 2009 Berufung eingelegt (L 1 R 187/09) und einen von ihm unterschriebenen Vordruck über ärztliche Behandlungen und die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht übersandt. Er hat die Meinung vertreten, sein tatsächlicher Gesundheitszustand sei nicht vollständig ermittelt worden. Der Senat hat mit Urteil vom 19. August 2010 den Gerichtsbescheid des SG vom 19. Mai 2009 aufgehoben und den Rechtsstreit an das SG zurückverwiesen. Das SG habe verfahrensfehlerhaft durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Regelung 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) entschieden, obwohl die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorgelegen hätten. Die angefochtene Entscheidung enthalte zu den Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid keinerlei Ausführungen. Es sei dem Gerichtsbescheid nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, ob sich die Kammer der Voraussetzungen für eine Entscheidung mittels Gerichtsbescheid überhaupt bewusst gewesen sei. Hinzu komme, dass hier zumindest zweifelhaft sei, ob die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise. Ins Gewicht falle zudem, dass die gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG vorgeschriebene Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheides mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Februar 2009 fehlerhaft sei und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Das Anhörungsschreiben habe weder die Vorschrift des § 105 SGG erwähnt noch habe es deren Voraussetzungen bezeichnet. Die beim BSG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil (B 5 R 318/10 B) hat der Kläger zurückgenommen.

Das SG hat nach der Zurückverweisung zunächst aktuelle Befundberichte eingeholt, und zwar von Dipl.-Med. S. (Fachärztin für Augenheilkunde) vom 21. Februar 2011, Dr. P. (Facharzt für Chirurgie) vom 22. Februar 2011, Dr. W. (Facharzt für Innere Medizin – Kardiologie) vom 22. Februar 2011, Dr. B. (Arzt für Neurologie und Psychotherapie) vom 24. Februar 2011, Dr. H. (Fachärztin für Orthopädie) vom 22. Februar 2011, Dr. R. (Chefärztin der Radiologischen Klinik im A. Klinikum S. H.) vom 25. Februar 2011, Dipl.-Med. L. (Praktischer Arzt) vom 13. März 2011, Dr. W. (Internistin) vom 21. März 2011 sowie Gutachten und Befunde vom Arbeitsamt H. aus dem Jahr 2003 beigezogen. In der mündlichen Verhandlung beim SG am 13. Oktober 2011 hat der Kläger erklärt, dass er nicht damit einverstanden sei, dass die nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits eingeholten Unterlagen verwendet würden. Die Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht habe dem Verfahren S 10 R 308/07 gegolten und nicht dem Verfahren S 10 R 828/10 ZVW.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach Aktenlage – ohne Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen, deren Verwendung er widersprochen habe – in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeit im Wechselrhythmus, wesentlich im Sitzen, zu verrichten. Er habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Zwar könne er in seinem Hauptberuf als Bereichsleiter Warenannahme nicht mehr erwerbstätig sein. Aber die von der Beklagten aufgezeigte Verweisungstätigkeit – Verwaltungsmitarbeiter in der Registratur oder Poststelle des Handels oder des öffentlichen Dienstes – entspreche dem medizinischen Leistungsbild des Klägers und sei ihm auch sozial zumutbar. Daneben seien für einen möglichen Leistungsfall ab Oktober 2006 nach Aktenlage auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt.

Gegen das am 28. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09. November 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung führt er aus, das SG sei nicht berechtigt gewesen, für ihn ein neues Verfahren zu eröffnen. Außerdem habe der erstinstanzliche Richter hinter seinem Rücken Befundberichte bzw. ärztliche Gutachten zu dem Aktenzeichen S 10 R 828/10 ZVW eingeholt. Damit habe er die Ärzte arglistig getäuscht, denn die Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht habe nur für das Verfahren S 10 R 308/07 gegolten. Im Übrigen sei er seit seinem Unfall vom 31. August 1995 berufsunfähig. Dies ergebe sich aus der amtsärztlichen Untersuchung durch Dr. R. vom 14. Mai 1997. Der Gesetzgeber setze eine Berufsunfähigkeitsrente mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gleich. Außerdem hätten laut Gesetzgeber Arbeitslose auch bei nur teilweiser Erwerbsminderung einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente. Damit habe er von Anbeginn an einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erklärt er, dass es bis zu seinem Unfalltag keine Lücken in seinem Versicherungsverlauf gegeben habe. Die Fehlzeiten nach dem Unfall habe er nicht zu verantworten. Sie seien für dieses Verfahren ohne Bedeutung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Oktober 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf der Grundlage eines Leistungsfalls vom 31. August 1995 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Oktober 2011 zurückzuweisen.

Sie führt aus, für eine Einschränkung des Leistungsvermögens im Verweisungsberuf vor Antragstellung gebe es keine Anhaltspunkte. In Ergänzung zu den bisherigen berufskundlichen Stellungnahmen hinsichtlich der Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten für Bürohilfstätigkeiten, beispielsweise in einer Registratur oder einer Poststelle, nach Entgeltgruppe 3 TVöD (vormals Vergütungsgruppe VIII BAT) verweist sie auf von ihr übersandte Entscheidungen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2008 (L 4 R 408/07) sowie des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2010 (L 13 R 1010/08).

Der Senat hat den Beteiligten berufskundliche Unterlagen für die Verweisungstätigkeit "Mitarbeiter(in) in einer Poststelle in öffentlichen Verwaltungen" (Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder; vormals Vergütungsgruppe VIII BAT) zur Kenntnis übersandt (insbesondere eine schriftliche Aussage des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen Karl-Heinz Rohr vom 23. Juli 2009).

Die Gerichts- und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG vom 13. Oktober 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 05. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Er hat weder einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf der Grundlage eines Leistungsfalls vom 31. August 1995 oder eines späteren Leistungsfalls. Das die Verwaltungsentscheidung bestätigende Urteil des SG vom 13. Oktober 2011 ist deshalb nicht zu beanstanden.

1.

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) haben Versicherte, wenn die entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, dann einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist derjenige voll erwerbsgemindert, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarklage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist eine Pflichtbeitragszeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Im Hinblick auf den Versicherungsverlauf des Klägers ist diese Voraussetzung letztmalig am 31. Juli 2006 erfüllt gewesen. Der Fünf-Jahres-Zeitraum umfasst ausgehend von diesem Datum die Zeit vom 31. Juli 2001 bis zum 30. Juli 2006. In dieser Zeit weist der Versicherungsverlauf 36 Monate mit Pflichtbeiträgen – also genau drei Jahre – auf (und zwar in den Zeiträumen vom 31. Juli 2001 bis zum 19. Dezember 2003 und vom 01. April 2004 bis zum 30. September 2004). Da nach dem 30. September 2004 keine Pflichtbeitragszeiten gespeichert sind, können die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einem angenommenen Leistungsfall ab dem 01. August 2006 nicht mehr erfüllt sein.

Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger in der Zeit bis zum 31. Juli 2006 noch in der Lage war, mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit Bevorzugung sitzender Arbeiten zu verrichten. Zu vermeiden waren ständiges Stehen, weite Gehstrecken, Klettern, Steigen oder Bewegen in unebenem Gelände, häufiges Treppesteigen, Knien, Bücken oder Hocken, Halte- und Überkopfarbeiten oder sonstige Zwangshaltungen sowie schweres oder häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr (z. B. mit Absturzgefahr, mit Starkstrom, an laufenden Maschinen) und Nachtschicht.

Insoweit folgt der Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in den arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 14. Mai 1997 (Arzt für Orthopädie Dr. R.) und vom 18. Juni 2003 (Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H.) sowie dem Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. H. vom 12. Februar 2007. Soweit die behandelnde Fachärztin für Orthopädie Dr. H. in ihrem Befundbericht vom 22. Februar 2011 ausgeführt hat, der Kläger sei zur Zeit nicht mehr einsetzbar, bezieht sich dies auf einen Zeitraum weit nach dem letzten Zeitpunkt der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (31. Juli 2006). Diese Einschätzung – ob sie 2011 überhaupt zutraf, kann der Senat offen lassen – kann auch nicht auf den 31. Juli 2006 und damit über 4 ½ Jahre zurück projiziert werden, zumal Dr. H. in dem Befundbericht für das Jahr 2011 eine Verschlechterung des Schulterbefundes im Vergleich zur Erstbefundung 2002 erhoben hat. Für die Zeit vom 31. August 1995 bis zur Gutachtenerstellung durch Dr. H. ergeben die vorhandenen medizinischen Unterlagen kein dauerhaft schlechteres Leistungsbild als das von Dr. H. festgestellte, so dass der Senat maßgeblich auf ihr Gutachten abstellt. Dieses Gutachten ist auf der Grundlage der klinischen und röntgenologischen Untersuchungen schlüssig und widerspruchsfrei. Dr. H. hat ihre Leistungseinschätzung nachvollziehbar anhand objektiver Befunde und bestehender Funktionseinschränkungen begründet. Nach diesem Gutachten lagen bei dem Kläger eine Teileinsteifung des rechten Sprunggelenkes nach Luxationsfraktur 1995, ein Fersensporn rechts, eine Kniegelenksarthrose rechts, ein chronisches pseudoradikuläres vertebragenes Schmerzsyndrom und eine Schultersteife rechts vor. Daraus ergibt sich das eingangs geschilderte Leistungsbild. Hiernach war der Kläger nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 3 SGB VI. Im Übrigen hat Dr. R., auf dessen Einschätzung der Kläger wesentlich abstellt, wörtlich ausgeführt: "Ein Antrag auf Rente wird keinen Erfolg haben."

Bei dem Kläger lagen auch weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens eine Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes bedingen würden. Das Restleistungsvermögen des Klägers reichte vielmehr noch für körperlich leichte Verrichtungen im Wechsel der drei Körperhaltungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. aus (vgl. die Aufzählung in dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 – Rdnr. 34, juris). Der Kläger hätte unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten können, so dass ihm der Arbeitsmarkt nicht verschlossen war.

Schließlich war er auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass er täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen konnte. Dr. H. hat eine geminderte Belastbarkeit lediglich für weite Gehstrecken angenommen. Der Kläger hat ihr gegenüber eine schmerzfreie Gehstrecke von 15 Minuten angegeben. Dr. R. hat eine Gehstrecke von ca. 1.000 Metern eingeschätzt, während Dr. H. die zumutbare Wegstrecke sogar mit 2 bis maximal 2 ½ Stunden angegeben hat.

2.

Der Kläger erfüllte bis zum 31. Juli 2006 auch nicht die medizinischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1 SGB VI erfüllt. Danach haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Fassung ab 01. Januar 2008: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ) auch Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem ... 1961 geboren und berufsunfähig sind. Der Kläger ist zwar vor dem ... 1961 geboren. Er war aber bis zum 31. Juli 2006 nicht berufsunfähig (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen. Es ist zu prüfen, ob sie diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben können. Sind sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten die Versicherten verwiesen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1994 – 4 RA 35/93SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 79/99 RSozR 3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 1985 – 4a RJ 53/84SozR 2200 § 1246 Nr. 130).

Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne war dessen Tätigkeit als Bereichsleiter Warenannahme, die er zuletzt versicherungspflichtig ausgeübt hat. Dieser Tätigkeit kann er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen. Nach seinen Bekundungen musste er Fahrzeuge be- und entladen, tonnenschwere Paletten ziehen und einstapeln bzw. abpacken sowie schwere Fleischkisten heben. Es handelte sich also nicht um körperlich leichte Tätigkeiten.

Damit ist er aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – juris). Die soziale Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs richtet sich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt wurde. Sozial zumutbar sind grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen Beruf gleichen oder nächst niederen Stufe (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 1991 – 5 RJ 34/90SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahre (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6; zu diesen Stufen: BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – juris). Die Stufe 2, auch als Gruppe der Angelernten bezeichnet, unterteilt die Rechtsprechung des BSG wegen der Vielschichtigkeit und Inhomogenität dieser Berufsgruppe in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs sowie Ungelernten Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in: Kasseler Kommentar, SGB VI, § 240 Rdnr. 101, 102).

Die Tätigkeit als Bereichsleiter Warenannahme ist der Stufe 3 des Mehrstufenschemas zuzuordnen. Eine Eingruppierung in die Stufe 4 kommt nicht in Betracht, weil beim Kläger keine zusätzlichen Qualifikationen oder Erfahrungen oder der erfolgreiche Besuch einer Fachschule erkennbar sind. Zwar sind die Tätigkeitsmerkmale für die Tarifgruppe K 3, nach der der Kläger bezahlt wurde, in den von der Beklagten eingereichten Tarifverträgen wie folgt beschrieben: "Angestellte, die qualifizierte Arbeiten selbständig erledigen, für die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind." Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern inne hatte oder als Spezialfacharbeiter, Meister oder in einem Beruf mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung eingesetzt war. Der Kläger hat bekundet, zur Qualifikation der ihm unterstellten Mitarbeiter dürfe er aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte geben. Dies erscheint allerdings nicht überzeugend, denn es ging nicht darum, die Namen der Mitarbeiter preiszugeben. Weitere Ermittlungen waren für den Senat nicht möglich, da es den M.-V., in dem der Kläger gearbeitet hat, nach dessen Bekundungen seit mehr als zehn Jahren nicht mehr gebe. Zu Recht hat die Beklagte im Übrigen darauf hingewiesen, dass im Lagerbereich üblicherweise angelernte Mitarbeiter tätig sind.

Der Kläger ist gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle in öffentlichen Verwaltungen – Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L, vormals Vergütungsgruppe VIII BAT) – verweisbar. Diesbezüglich legt der Senat die den Beteiligten übersandte schriftliche Aussage des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen K. R. vom 23. Juli 2009 zugrunde. Dieser hat ausgeführt, eine Poststelle in öffentlichen Verwaltungen sei als Verteilstelle zu sehen, in der Bürokräfte mit den Vergütungsgruppen BAT X, IX und VIII anzutreffen seien. Zu den schwierigeren (nicht schwierigen) Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe BAT VIII gehörten Sortierarbeiten für bestimmte Arbeitsgebiete und Abteilungen, Zuordnen nach Ordnungssystemen, Vermerke anbringen, Eingangspost mit Eingangsstempel versehen und Einschreiben in einem Postausgangsbuch registrieren. Die ausgehende Post werde für den Versand vorbereitet. Dabei sei ein kostengünstiges Format zu wählen. Zum Arbeitsauftrag gehöre ebenso gelegentliches Faxen. Der Zugang zur Erwerbstätigkeit in einer Poststelle, entlohnt nach BAT VIII, sei nicht geregelt. Es sei durchaus möglich und üblich, dass Bewerber mit kaufmännischen Grundkenntnissen schon nach einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten schwierigere Tätigkeiten in Poststellen wettbewerbsmäßig ausüben könnten. Der Bewerber müsse neben einer guten Auffassungsgabe auch die Fähigkeit besitzen, komplexe Zusammenhänge sicher zu erkennen. Organisationstalent und Flexibilität seien gefragt. Der Umgang mit einfachen Anwenderprogrammen an PC-Anlagen sei nur gelegentlich notwendig. Eventuell fehlende Kenntnisse könnten innerhalb von drei Monaten erlernt werden. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt:

"Es handelt sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen temperierten Räumen. Üblicherweise muss die Post nicht von Poststellenmitarbeitern vom Postamt geholt werden. Die Postsäcke oder Postkörbe werden von Boten befördert bzw. von Postmitarbeitern angeliefert. Postsäcke und Postkörbe, gefüllt mit Postgut, müssen nicht gehoben und getragen werden. Es können kleine Mengen entnommen bzw. eingelegt werden. Lasten über 10 kg sind nicht zu heben und zu tragen. Üblicherweise sind in Poststellen keine schweren Pakete anzunehmen, so dass mittelschwere Arbeit, bundesweit in mehr als 300 Poststellen, nicht anfällt. In der Praxis verteilen Boten die Post im Haus, Treppensteigen entfällt für Postmitarbeiter, ihr Arbeitsplatz liegt auf einer Ebene. Die Körperposition kann bei der Tätigkeitsverrichtung nach Bedarf zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gewechselt werden. Somit ist 2/3 Sitzen und 1/3 Stehen und Gehen möglich. Für die sitzende Tätigkeit kann ein ergonomischer Stuhl benutzt werden."

Diese körperlichen Anforderungen sind für den Kläger mit dem festgestellten Leistungsbild realisierbar. Es sind für den Senat keine gesundheitlichen Gründe erkennbar, die die beschriebene Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ausschließen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bis zum hier maßgeblichen 31. Juli 2006 fachlich ungeeignet gewesen wäre, diese Tätigkeit auszuüben. Denn sein bisheriger Beruf als Bereichsleiter Warenannahme setzte kaufmännische Grundkenntnisse voraus. Angesichts seiner eigenen Tätigkeitsbeschreibung musste er zur Überzeugung des Senats über eine entsprechende Auffassungsgabe und Flexibilität sowie ein nicht zu unterschätzendes Organisationstalent verfügen, so dass er mit seinen beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen nach einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten durchaus wettbewerbsfähig im Verweisungsberuf eines Mitarbeiters in einer Poststelle in öffentlichen Verwaltungen hätte tätig sein können. Denn schon seine Tätigkeit als Bereichsleiter Warenannahme umfasste nach seinen Bekundungen die Warenannahme, Kontrolle der Lieferscheine, Mengen- und Qualitätskontrolle, Bearbeitung der Warenausgänge, Erstellung von Versandpapieren, Bearbeitung von Umlagerungen, Retouren und Reparaturen. Außerdem habe er die Verantwortung für den Bereich der Warenannahme und deren Beschäftigte gehabt. Er habe Arbeitsabläufe vorbereiten, Mitarbeiter einsetzen und beaufsichtigen, den Urlaub planen, den Unfallschutz achten und durchsetzen müssen. Außerdem habe er Entscheidungen zu treffen gehabt, ob Ware anzunehmen oder zurückzuschicken gewesen sei. Angesichts dieser beruflichen Erfahrungen aus seiner letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters vollwertig hätte ausüben können.

Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle in öffentlichen Verwaltungen – Entgeltgruppe 3 TV-L (vormals Vergütungsgruppe VIII BAT) – ist dem Kläger auch sozial zumutbar. Sie erfordert regelmäßig eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als drei Monaten. Denn Tätigkeiten der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung des TV-L, die ausweislich der Überleitungsregelungen der vormaligen Vergütungsgruppe BAT VIII entsprechen, setzen nach dem Text des Tarifvertrages eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung voraus. Es handelt sich also nicht um ungelernte Tätigkeiten der Stufe 1, sondern um Anlerntätigkeiten der Stufe 2, auf die der Kläger somit als Inhaber des Berufsschutzes der Stufe 3 sozial zumutbar verwiesen werden kann, weil es sich im Verhältnis zum bisherigen Beruf um die nächst niedere Stufe handelt.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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