Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 1233/09 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 155/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene Kläger, tschechischer und deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Tschechien, hat in der ehemaligen Tschechoslowakei von 1973 bis 1976 eine Berufsausbildung zum Maler-Anstreicher absolviert. Er war zunächst in seinem Heimatland von September 1973 bis Mai 1990 als Maler/Anstreicher beschäftigt. Nach seinem Zuzug in das Bundesgebiet war er zunächst bis März 1992 als Hilfskraft im Malerhandwerk, von Mai 1992 bis August 1995 als Hilfstechniker, von September 1995 bis April 1997 als Monteur und von April 1997 bis April 2003 als Monteur/Anlagenbestücker bei der Firma L. AG tätig. Schließlich war der Kläger von Februar 2005 bis Oktober 2008 in Tschechien als Monteur und Lackierer beschäftigt. Seit 5. Dezember 2012 verrichtet er wieder in Teilzeit Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in Tschechien.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 24. September 2008 über den tschechischen Versicherungsträger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten.
Die Beklagte zog ein für den tschechischen Versicherungsträger erstelltes Gutachten der praktischen Allgemeinärztin Dr. B. vom 13. Oktober 2008 sowie diverse Befundberichte des Fakultätskrankenhauses in O., des Kurbads D. AG, der Internistin Dr. P., des schlesischen Krankenhauses in O. und des Zentrallabors K. bei. Die Sachverständige Dr. B. bescheinigte dem Kläger, er könne gegenwärtig keine Arbeitstätigkeit ausüben. Der Kläger leide unter anhaltenden Schmerzen im linken unteren Gliedmaß. Er könne nicht lange gehen oder stehen und habe auch nachts Schmerzen.
Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten kam hingegen zu der Auffassung, der Kläger könne noch sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten in Wechselschicht verrichten. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers mit angefochtenem Bescheid vom 17. Juni 2009 ab.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe im Jahre 1985 in Tschechien einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er auf einer Baustelle von vier Meter Höhe auf den Rücken gefallen sei. Seitdem habe er manchmal Probleme mit dem Rücken gehabt. Im Jahr 2007 habe er dann einen schlimmen Bandscheibenvorfall erlitten, der operiert worden sei. Trotzdem habe er stets Schmerzen, die er mithilfe von Medikamenten beseitigen müsse. Nach den tschechischen ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei seine Erwerbsfähigkeit so beeinträchtigt (66 %), dass ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden sei. Ein entsprechender Beschluss der Kreisverwaltung für Sozialversorgung O. wurde übersandt. Nach erneuter Anhörung ihres sozialmedizinischen Dienstes wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und erneut auf den am 15. September 2007 erlittenen Bandscheibenvorfall verwiesen. Er hat Entlassungsberichte und Befundberichte des Fakultätskrankenhauses O. und des Reha-Zentrums K. sowie einen Bescheid über die Zuerkennung einer vollen Invalidenrente aus der tschechischen Rentenversicherung ab 15. Oktober 2008 vorgelegt.
Nachdem der Kläger erklärt hatte, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht zur vom Gericht angesetzten Begutachtung erscheinen, hat das SG gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage der Internistin und Fachärztin für das öffentliche Gesundheitswesen Dr. L. vom 19. Mai 2010.
Dr. L. hat beim Kläger folgende Diagnosen gestellt:
1. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Zustand nach Bandscheibenopera-tion L4/5 am 11. Februar 2008 mit anhaltenden Nervenwurzelreizerscheinungen am linken Bein ohne Nachweis eines Bandscheibenvorfall-Rezidivs im Kernspintomogramm vom 18. Februar 2010
2. Aufbraucherscheinungen des Kniegelenks rechts, ohne Funktionseinschränkung
3. Bluthochdruck
4. Diabetes mellitus Typ II, diätetisch einstellbar
5. Leichtgradige chronische Magenschleimhautentzündung
6. Fettstoffwechselstörung.
Der Kläger sei unter Berücksichtigung der objektiven Befunde in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sechs Stunden und mehr pro Tag mit den arbeitsüblichen Pausen auszuüben. Nicht mehr zumutbar seien häufiges Bücken, dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, das Besteigen von Leitern sowie Akkord- und Nachtschichtarbeit. Einschränkungen des Anpassungs- und Umstellungsvermögens sowie der Geh- und Wegefähigkeit lägen nicht vor. Der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
Hierzu hat der Kläger ausgeführt, er habe stets Schmerzen an verschiedenen Stellen seiner Wirbelsäule. Er unterziehe sich immer wieder neuen Untersuchungen. Nach ärztlicher Beurteilung könne er keine regelmäßigen Arbeiten verrichten.
Das SG hat die Klage daraufhin mit Urteil vom 26. November 2010 unter Berufung auf das Gutachten von Dr. L. abgewiesen. Danach könne der Kläger noch sechs Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Er habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Als ungelernter Arbeiter sei er uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Zur Begründung der hiergegen beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger auf seine Knie- und Rückenschmerzen, die Magenbeschwerden, den Diabetes, Atemnot und Schwindel verwiesen. Er nehme seit 25. Januar 2011 an Rehabilitationsmaßnahmen teil. Er besitze sowohl die deutsche als auch die tschechische Staatsangehörigkeit und verstehe nicht, dass er in Tschechien als voll erwerbsgemindert festgestellt worden sei, in Deutschland hingegen nicht. Mit der tschechischen Rente in Höhe von 150.- Euro könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Er hat einen Entlassungsbericht des Rehabilitationsinstituts C. über einen stationären Aufenthalt vom 25. Januar bis zum 24. März 2011 sowie Befundberichte des schlesischen Krankenhauses und der rheumatologischen Ambulanz O. vorgelegt.
Die Beklagte hat erklärt, unter Berücksichtigung der vorliegenden Dokumentation sei von einem weiterhin vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers auszugehen. Eine grundsätzliche Reisefähigkeit zu einem Gutachtenstermin nach Deutschland sei ärztlicherseits anzunehmen.
Der Senat hat daraufhin gemäß § 106 SGG Dr. B. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. Nach Mitteilung des Sachverständigen ist der Kläger zu zwei Begutachtungsterminen nicht erschienen und hat zur Begründung auf ständige Rückenschmerzen sowie darauf verwiesen,
dass er sich zwei- bis dreimal in der Woche bei dem zuständigen Arbeitsamt in seinem Wohnort vorstellen müsse.
Nach Beiziehung weiterer Befundberichte der rheumatologischen Ambulanz O. hat der Senat ein orthopädisches Gutachten nach Aktenlage von Dr. B. vom 25. April 2012 eingeholt. Dr. B. hat ausgeführt, dass beim Kläger seit September 2008, also nach der durchgeführten Wirbelsäulenoperation, im Bandscheibenfach L4/5 ein chronisch therapieresistentes Wirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung vorliege. Der Kläger sei noch in der Lage, zumindest leichte Arbeiten im Wechselrhythmus, gehend, stehend und sitzend, unter Vermeidung von monotonen Zwangshaltungen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, also Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten mit Einzelgewichten über 10 kg, Arbeiten aus ungünstigen Wirbelsäulenpositionen heraus, also kniend, gebückt und gehockt, sowie Arbeiten mit Absturzgefahr auf Leitern, Treppen und Gerüsten. Arbeitsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Hinweise für eine Wegstreckeneinschränkung bestünden nicht. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
Nachdem der Kläger einen weiteren Befundbericht des schlesischen Krankenhauses in O. vorgelegt hatte, in dem die Diagnose einer akuten Bronchitis gestellt wird, hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B. angefordert. Dieser hat unter dem 26. Juni 2012 ausgeführt, dass die sozialmedizinische Beurteilung des Gesamtzustandes von diesem zusätzlichen Befund unberührt bleibe.
Der Senat hat noch eine ergänzende Arbeitgeberauskunft von Herrn E. eingeholt, aus der hervorgeht, dass der Kläger als Lackierer in der Lackieranlage und als Laufachsenmonteur Tätigkeiten ausgeübt habe, die eine dreimonatige Einarbeitung ohne Vorkenntnisse erforderten.
Auf Bitte des Senats um Vorlage eines genauen Lebenslaufs unter Angabe der Gründe für die Beendigung der jeweiligen Beschäftigungen hat der Kläger mitgeteilt, er sei bis Mai 1991 als Maler beschäftigt worden. Ab Juni 1991 bis Januar 2005 habe er dann in Deutschland gearbeitet und gelebt. Nach seinem Rückzug nach Tschechien habe er sich dort arbeitslos gemeldet und sei ab Februar 2005 bei der Firma E. beschäftigt gewesen (abgesehen von Krankheit, Bandscheibenoperation und Reha-Aufenthalt). Dieses Arbeitsverhältnis sei vom Arbeitgeber wegen "Stammreduzierung" gekündigt worden. Seit 5. Dezember 2012 sei er wieder in Teilzeit als Hilfsarbeiter in Tschechien beschäftigt. Ein Versicherungsverlauf mit den tschechischen Versicherungszeiten wurde vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 26. November 2010 und des Bescheids vom 17. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2009 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2009 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2 SGB VI zu.
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den erkennenden Senat nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass das Leistungsvermögen des Klägers auch für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter sechs Stunden täglich abgesunken ist. Beim Kläger stehen die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet im Vordergrund und hierbei die Auswirkungen des am 15. September 2007 erlittenen Bandscheibenvorfalls mit anschließender Bandscheibenoperation L 4/5 am 11. Februar 2008. Nach den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Gerichtsachverständigen Dr. B. besteht beim Kläger zwar eine chronische Rückensymptomatik mit Schmerzen, die auch in Ruhe und nicht nur belastungsabhängig auftreten. Es liegt beim Kläger ein chronisches degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung vor. Wie Dr. B. ausgeführt hat, sind aber bei kernspintomographischen Kontrolluntersuchungen keine Rezidive des Bandscheibenvorfalls nachgewiesen worden. Auch sind keine Kompressionserscheinungen feststellbar gewesen. Zusätzliche in Tschechien durchgeführte Untersuchungen konnten eine weitere morphologische Ursache für die Beschwerden sowie eine Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis ausschließen. Konkrete neurologische Ausfälle liegen beim Kläger nicht vor.
In Bezug auf den Bewegungsapparat des Klägers bestehen im übrigen keine wesentlichen Störungen. So ergibt sich aus einem Bericht der rheumatologischen Ambulanz von Dr. G. vom 2. März 2012, dass an den oberen Extremitäten des Klägers keine Synovitätszeichen vorliegen. Die Hüftgelenke waren frei beweglich, die Kniegelenke ohne Beschwerden mit voller Funktion.
Daraus hat der erfahrene Gerichtsachverständige Dr. B. für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens auch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht begründbar ist. Den aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung nachvollziehbar auftretenden Beschwerden des Klägers
kann durch qualitativen Leistungseinschränkungen im Form des Ausschlusses von wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten hinreichend Rechnung getragen werden.
Mit dieser Einschätzung steht Dr. B. in Übereinstimmung mit der Vorgutachterin Dr. L ... Diese hat darauf verwiesen, dass sich bei einer neurochirurgischen Kontrolluntersuchung im Januar 2010 ein ungestörter Muskeltonus gezeigt hat. Trophische Störungen lagen nicht vor. Stehen und Gang, hierbei auch der Fersen-und Zehenspitzengang, waren ohne Ausfallserscheinungen möglich. Dr. L. hat auch klargestellt, dass aus den sonstigen beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen ebenfalls keine quantitative Leistungseinschränkung resultiert. Der Diabetes mellitus des Klägers ist mit Diät eingestellt. Spätschäden sind nicht dokumentiert. Aus vorliegenden EKG-Befunden ergibt sich nur eine leichtgradige Herzrhythmusstörung im Sinne eines AV-Blocks Grad I. Die Fettstoffwechselstörung sowie die diskrete chronische Magenschleimhautentzündung mit Nachweis eines Polypen bedingt nach der überzeugenden Einschätzung von Dr. L. keine Leistungsminderung.
Damit steht für den Senat fest, dass der Kläger nach wie vor in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder ein nur eine Teilzeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für ihn der Arbeitsmarkt verschlossen wäre. Die beim Kläger zu berücksichtigenden qualitativen Leistungseinschränkungen sind nicht ungewöhnlich und führen auch nicht dazu, dass weite Teile des allgemeinen Arbeitsmarktes für ihn verschlossen wären. Die Gerichtsachverständigen haben insbesondere weder einen unüblichen Pausenbedarf des Klägers gesehen noch besteht eine Einschränkung seiner Wegefähigkeit.
Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI. Dem Kläger steht aber auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem sog. Stufen-Schema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Die Gruppe der angelernten Arbeiter ist in einen unteren Bereich (Anlerndauer mehr als drei Monate bis zu einem Jahr) und in einen oberen Bereich (Anlerndauer mehr als ein Jahr bis zu zwei Jahren) zu unterteilen. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes.
Der Kläger war vor seiner Rentenantragstellung zuletzt bei der Fa. E. in der tschechischen Republik beschäftigt. Hierbei hat der Kläger nach den Auskünften des Arbeitgebers vom 28. Juli 2009 und 6. November 2012 Arbeiten verrichtet, die auch von Arbeitern ohne Vorkenntnisse nach einer Einarbeitungszeit von drei Monaten erledigt werden können. Es handelt sich damit um ungelernte, allenfalls einfach angelernte Tätigkeiten. Auch die davor in der Bundesrepublik Deutschland verrichteten Tätigkeiten als Hilfsarbeiter im Malerhandwerk, Hilfstechniker und Monteur/Anlagenbestücker bei der Firma L. sind allenfalls einfach angelernte Tätigkeiten gewesen. Von seiner erlernten Tätigkeit als Maler hat sich der Kläger durch den Umzug nach Deutschland gelöst. Dies hat zur Folge, dass der Kläger nach dem Stufenschema des BSG höchstens als einfach angelernter Arbeiter einzustufen ist und damit uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann.
Da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein Leistungsvermögen des Klägers von sechs Stunden und mehr besteht, hat der Kläger damit auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 240 Abs. 1, 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB VI.
Ein Rentenanspruch des Klägers nach deutschem Recht folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger in Tschechien eine Invalidenrente zuerkannt worden ist. Durch das europäische Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, seit 1. Mai 2010 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) werden die unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Systeme der beteiligten Staaten insbesondere im Hinblick auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit, die Gleichbehandlung der durch die Vereinbarung erfassten Personen, die Gleichstellung der Staatsgebiete der Vertragspartner und den Leistungsexport an Personen, die sich gewöhnlich außerhalb des eigenen Staatsgebiets aufhalten, koordiniert. Eine einheitliche Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Rente etwa wegen Erwerbsminderung ist in den europarechtlichen Bestimmungen jedoch nicht enthalten. Die Festlegung der (medizinischen) Voraussetzungen für einen Rentenanspruch verbleibt vielmehr in der Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers. Unabhängig von der Nationalität des Antragstellers hängt ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gegen einen Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung allein davon ab, dass die tatbestandlichen Anforderungen der §§ 43, 240 SGB VI erfüllt sind. Dies ist - wie oben dargelegt - beim Kläger nicht der Fall. Ob nach den nationalen Regelungen eines anderen Mitgliedstaates ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gegen den dortigen Träger der Rentenversicherung gegeben ist, ist für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gegen den Träger der deutschen gesetzlichen Renten-
versicherung nach den Bestimmungen des deutschen Sozialrechts hingegen ohne Bedeutung.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§ 183,193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene Kläger, tschechischer und deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Tschechien, hat in der ehemaligen Tschechoslowakei von 1973 bis 1976 eine Berufsausbildung zum Maler-Anstreicher absolviert. Er war zunächst in seinem Heimatland von September 1973 bis Mai 1990 als Maler/Anstreicher beschäftigt. Nach seinem Zuzug in das Bundesgebiet war er zunächst bis März 1992 als Hilfskraft im Malerhandwerk, von Mai 1992 bis August 1995 als Hilfstechniker, von September 1995 bis April 1997 als Monteur und von April 1997 bis April 2003 als Monteur/Anlagenbestücker bei der Firma L. AG tätig. Schließlich war der Kläger von Februar 2005 bis Oktober 2008 in Tschechien als Monteur und Lackierer beschäftigt. Seit 5. Dezember 2012 verrichtet er wieder in Teilzeit Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in Tschechien.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 24. September 2008 über den tschechischen Versicherungsträger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten.
Die Beklagte zog ein für den tschechischen Versicherungsträger erstelltes Gutachten der praktischen Allgemeinärztin Dr. B. vom 13. Oktober 2008 sowie diverse Befundberichte des Fakultätskrankenhauses in O., des Kurbads D. AG, der Internistin Dr. P., des schlesischen Krankenhauses in O. und des Zentrallabors K. bei. Die Sachverständige Dr. B. bescheinigte dem Kläger, er könne gegenwärtig keine Arbeitstätigkeit ausüben. Der Kläger leide unter anhaltenden Schmerzen im linken unteren Gliedmaß. Er könne nicht lange gehen oder stehen und habe auch nachts Schmerzen.
Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten kam hingegen zu der Auffassung, der Kläger könne noch sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten in Wechselschicht verrichten. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers mit angefochtenem Bescheid vom 17. Juni 2009 ab.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe im Jahre 1985 in Tschechien einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er auf einer Baustelle von vier Meter Höhe auf den Rücken gefallen sei. Seitdem habe er manchmal Probleme mit dem Rücken gehabt. Im Jahr 2007 habe er dann einen schlimmen Bandscheibenvorfall erlitten, der operiert worden sei. Trotzdem habe er stets Schmerzen, die er mithilfe von Medikamenten beseitigen müsse. Nach den tschechischen ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei seine Erwerbsfähigkeit so beeinträchtigt (66 %), dass ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden sei. Ein entsprechender Beschluss der Kreisverwaltung für Sozialversorgung O. wurde übersandt. Nach erneuter Anhörung ihres sozialmedizinischen Dienstes wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und erneut auf den am 15. September 2007 erlittenen Bandscheibenvorfall verwiesen. Er hat Entlassungsberichte und Befundberichte des Fakultätskrankenhauses O. und des Reha-Zentrums K. sowie einen Bescheid über die Zuerkennung einer vollen Invalidenrente aus der tschechischen Rentenversicherung ab 15. Oktober 2008 vorgelegt.
Nachdem der Kläger erklärt hatte, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht zur vom Gericht angesetzten Begutachtung erscheinen, hat das SG gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage der Internistin und Fachärztin für das öffentliche Gesundheitswesen Dr. L. vom 19. Mai 2010.
Dr. L. hat beim Kläger folgende Diagnosen gestellt:
1. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Zustand nach Bandscheibenopera-tion L4/5 am 11. Februar 2008 mit anhaltenden Nervenwurzelreizerscheinungen am linken Bein ohne Nachweis eines Bandscheibenvorfall-Rezidivs im Kernspintomogramm vom 18. Februar 2010
2. Aufbraucherscheinungen des Kniegelenks rechts, ohne Funktionseinschränkung
3. Bluthochdruck
4. Diabetes mellitus Typ II, diätetisch einstellbar
5. Leichtgradige chronische Magenschleimhautentzündung
6. Fettstoffwechselstörung.
Der Kläger sei unter Berücksichtigung der objektiven Befunde in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sechs Stunden und mehr pro Tag mit den arbeitsüblichen Pausen auszuüben. Nicht mehr zumutbar seien häufiges Bücken, dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, das Besteigen von Leitern sowie Akkord- und Nachtschichtarbeit. Einschränkungen des Anpassungs- und Umstellungsvermögens sowie der Geh- und Wegefähigkeit lägen nicht vor. Der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
Hierzu hat der Kläger ausgeführt, er habe stets Schmerzen an verschiedenen Stellen seiner Wirbelsäule. Er unterziehe sich immer wieder neuen Untersuchungen. Nach ärztlicher Beurteilung könne er keine regelmäßigen Arbeiten verrichten.
Das SG hat die Klage daraufhin mit Urteil vom 26. November 2010 unter Berufung auf das Gutachten von Dr. L. abgewiesen. Danach könne der Kläger noch sechs Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Er habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Als ungelernter Arbeiter sei er uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Zur Begründung der hiergegen beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger auf seine Knie- und Rückenschmerzen, die Magenbeschwerden, den Diabetes, Atemnot und Schwindel verwiesen. Er nehme seit 25. Januar 2011 an Rehabilitationsmaßnahmen teil. Er besitze sowohl die deutsche als auch die tschechische Staatsangehörigkeit und verstehe nicht, dass er in Tschechien als voll erwerbsgemindert festgestellt worden sei, in Deutschland hingegen nicht. Mit der tschechischen Rente in Höhe von 150.- Euro könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Er hat einen Entlassungsbericht des Rehabilitationsinstituts C. über einen stationären Aufenthalt vom 25. Januar bis zum 24. März 2011 sowie Befundberichte des schlesischen Krankenhauses und der rheumatologischen Ambulanz O. vorgelegt.
Die Beklagte hat erklärt, unter Berücksichtigung der vorliegenden Dokumentation sei von einem weiterhin vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers auszugehen. Eine grundsätzliche Reisefähigkeit zu einem Gutachtenstermin nach Deutschland sei ärztlicherseits anzunehmen.
Der Senat hat daraufhin gemäß § 106 SGG Dr. B. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. Nach Mitteilung des Sachverständigen ist der Kläger zu zwei Begutachtungsterminen nicht erschienen und hat zur Begründung auf ständige Rückenschmerzen sowie darauf verwiesen,
dass er sich zwei- bis dreimal in der Woche bei dem zuständigen Arbeitsamt in seinem Wohnort vorstellen müsse.
Nach Beiziehung weiterer Befundberichte der rheumatologischen Ambulanz O. hat der Senat ein orthopädisches Gutachten nach Aktenlage von Dr. B. vom 25. April 2012 eingeholt. Dr. B. hat ausgeführt, dass beim Kläger seit September 2008, also nach der durchgeführten Wirbelsäulenoperation, im Bandscheibenfach L4/5 ein chronisch therapieresistentes Wirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung vorliege. Der Kläger sei noch in der Lage, zumindest leichte Arbeiten im Wechselrhythmus, gehend, stehend und sitzend, unter Vermeidung von monotonen Zwangshaltungen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, also Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten mit Einzelgewichten über 10 kg, Arbeiten aus ungünstigen Wirbelsäulenpositionen heraus, also kniend, gebückt und gehockt, sowie Arbeiten mit Absturzgefahr auf Leitern, Treppen und Gerüsten. Arbeitsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Hinweise für eine Wegstreckeneinschränkung bestünden nicht. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
Nachdem der Kläger einen weiteren Befundbericht des schlesischen Krankenhauses in O. vorgelegt hatte, in dem die Diagnose einer akuten Bronchitis gestellt wird, hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B. angefordert. Dieser hat unter dem 26. Juni 2012 ausgeführt, dass die sozialmedizinische Beurteilung des Gesamtzustandes von diesem zusätzlichen Befund unberührt bleibe.
Der Senat hat noch eine ergänzende Arbeitgeberauskunft von Herrn E. eingeholt, aus der hervorgeht, dass der Kläger als Lackierer in der Lackieranlage und als Laufachsenmonteur Tätigkeiten ausgeübt habe, die eine dreimonatige Einarbeitung ohne Vorkenntnisse erforderten.
Auf Bitte des Senats um Vorlage eines genauen Lebenslaufs unter Angabe der Gründe für die Beendigung der jeweiligen Beschäftigungen hat der Kläger mitgeteilt, er sei bis Mai 1991 als Maler beschäftigt worden. Ab Juni 1991 bis Januar 2005 habe er dann in Deutschland gearbeitet und gelebt. Nach seinem Rückzug nach Tschechien habe er sich dort arbeitslos gemeldet und sei ab Februar 2005 bei der Firma E. beschäftigt gewesen (abgesehen von Krankheit, Bandscheibenoperation und Reha-Aufenthalt). Dieses Arbeitsverhältnis sei vom Arbeitgeber wegen "Stammreduzierung" gekündigt worden. Seit 5. Dezember 2012 sei er wieder in Teilzeit als Hilfsarbeiter in Tschechien beschäftigt. Ein Versicherungsverlauf mit den tschechischen Versicherungszeiten wurde vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 26. November 2010 und des Bescheids vom 17. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2009 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2009 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2 SGB VI zu.
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den erkennenden Senat nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass das Leistungsvermögen des Klägers auch für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter sechs Stunden täglich abgesunken ist. Beim Kläger stehen die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet im Vordergrund und hierbei die Auswirkungen des am 15. September 2007 erlittenen Bandscheibenvorfalls mit anschließender Bandscheibenoperation L 4/5 am 11. Februar 2008. Nach den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Gerichtsachverständigen Dr. B. besteht beim Kläger zwar eine chronische Rückensymptomatik mit Schmerzen, die auch in Ruhe und nicht nur belastungsabhängig auftreten. Es liegt beim Kläger ein chronisches degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung vor. Wie Dr. B. ausgeführt hat, sind aber bei kernspintomographischen Kontrolluntersuchungen keine Rezidive des Bandscheibenvorfalls nachgewiesen worden. Auch sind keine Kompressionserscheinungen feststellbar gewesen. Zusätzliche in Tschechien durchgeführte Untersuchungen konnten eine weitere morphologische Ursache für die Beschwerden sowie eine Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis ausschließen. Konkrete neurologische Ausfälle liegen beim Kläger nicht vor.
In Bezug auf den Bewegungsapparat des Klägers bestehen im übrigen keine wesentlichen Störungen. So ergibt sich aus einem Bericht der rheumatologischen Ambulanz von Dr. G. vom 2. März 2012, dass an den oberen Extremitäten des Klägers keine Synovitätszeichen vorliegen. Die Hüftgelenke waren frei beweglich, die Kniegelenke ohne Beschwerden mit voller Funktion.
Daraus hat der erfahrene Gerichtsachverständige Dr. B. für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens auch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht begründbar ist. Den aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung nachvollziehbar auftretenden Beschwerden des Klägers
kann durch qualitativen Leistungseinschränkungen im Form des Ausschlusses von wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten hinreichend Rechnung getragen werden.
Mit dieser Einschätzung steht Dr. B. in Übereinstimmung mit der Vorgutachterin Dr. L ... Diese hat darauf verwiesen, dass sich bei einer neurochirurgischen Kontrolluntersuchung im Januar 2010 ein ungestörter Muskeltonus gezeigt hat. Trophische Störungen lagen nicht vor. Stehen und Gang, hierbei auch der Fersen-und Zehenspitzengang, waren ohne Ausfallserscheinungen möglich. Dr. L. hat auch klargestellt, dass aus den sonstigen beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen ebenfalls keine quantitative Leistungseinschränkung resultiert. Der Diabetes mellitus des Klägers ist mit Diät eingestellt. Spätschäden sind nicht dokumentiert. Aus vorliegenden EKG-Befunden ergibt sich nur eine leichtgradige Herzrhythmusstörung im Sinne eines AV-Blocks Grad I. Die Fettstoffwechselstörung sowie die diskrete chronische Magenschleimhautentzündung mit Nachweis eines Polypen bedingt nach der überzeugenden Einschätzung von Dr. L. keine Leistungsminderung.
Damit steht für den Senat fest, dass der Kläger nach wie vor in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder ein nur eine Teilzeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für ihn der Arbeitsmarkt verschlossen wäre. Die beim Kläger zu berücksichtigenden qualitativen Leistungseinschränkungen sind nicht ungewöhnlich und führen auch nicht dazu, dass weite Teile des allgemeinen Arbeitsmarktes für ihn verschlossen wären. Die Gerichtsachverständigen haben insbesondere weder einen unüblichen Pausenbedarf des Klägers gesehen noch besteht eine Einschränkung seiner Wegefähigkeit.
Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI. Dem Kläger steht aber auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem sog. Stufen-Schema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Die Gruppe der angelernten Arbeiter ist in einen unteren Bereich (Anlerndauer mehr als drei Monate bis zu einem Jahr) und in einen oberen Bereich (Anlerndauer mehr als ein Jahr bis zu zwei Jahren) zu unterteilen. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes.
Der Kläger war vor seiner Rentenantragstellung zuletzt bei der Fa. E. in der tschechischen Republik beschäftigt. Hierbei hat der Kläger nach den Auskünften des Arbeitgebers vom 28. Juli 2009 und 6. November 2012 Arbeiten verrichtet, die auch von Arbeitern ohne Vorkenntnisse nach einer Einarbeitungszeit von drei Monaten erledigt werden können. Es handelt sich damit um ungelernte, allenfalls einfach angelernte Tätigkeiten. Auch die davor in der Bundesrepublik Deutschland verrichteten Tätigkeiten als Hilfsarbeiter im Malerhandwerk, Hilfstechniker und Monteur/Anlagenbestücker bei der Firma L. sind allenfalls einfach angelernte Tätigkeiten gewesen. Von seiner erlernten Tätigkeit als Maler hat sich der Kläger durch den Umzug nach Deutschland gelöst. Dies hat zur Folge, dass der Kläger nach dem Stufenschema des BSG höchstens als einfach angelernter Arbeiter einzustufen ist und damit uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann.
Da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein Leistungsvermögen des Klägers von sechs Stunden und mehr besteht, hat der Kläger damit auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 240 Abs. 1, 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB VI.
Ein Rentenanspruch des Klägers nach deutschem Recht folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger in Tschechien eine Invalidenrente zuerkannt worden ist. Durch das europäische Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, seit 1. Mai 2010 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) werden die unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Systeme der beteiligten Staaten insbesondere im Hinblick auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit, die Gleichbehandlung der durch die Vereinbarung erfassten Personen, die Gleichstellung der Staatsgebiete der Vertragspartner und den Leistungsexport an Personen, die sich gewöhnlich außerhalb des eigenen Staatsgebiets aufhalten, koordiniert. Eine einheitliche Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Rente etwa wegen Erwerbsminderung ist in den europarechtlichen Bestimmungen jedoch nicht enthalten. Die Festlegung der (medizinischen) Voraussetzungen für einen Rentenanspruch verbleibt vielmehr in der Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers. Unabhängig von der Nationalität des Antragstellers hängt ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gegen einen Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung allein davon ab, dass die tatbestandlichen Anforderungen der §§ 43, 240 SGB VI erfüllt sind. Dies ist - wie oben dargelegt - beim Kläger nicht der Fall. Ob nach den nationalen Regelungen eines anderen Mitgliedstaates ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gegen den dortigen Träger der Rentenversicherung gegeben ist, ist für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gegen den Träger der deutschen gesetzlichen Renten-
versicherung nach den Bestimmungen des deutschen Sozialrechts hingegen ohne Bedeutung.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§ 183,193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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