Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 46 SB 90127/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 7 SB 18/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt hat.
Auf Antrag des 1952 geborenen Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 1993 einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 und mit Bescheid vom 26. April 1994 einen GdB von 90 fest. Mit Bescheid vom 13. März 1996 stellte der Beklagte die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) fest. Weitere Neufeststellungsanträge lehnte der Beklagte ab (Bescheide vom 15. August 2001, 2. September 2003, 17. Mai 2005). Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 setzte der Beklagte beim Kläger ab 1. Juni 2006 den GdB auf 60 herab und stellte das Merkzeichen G weiterhin fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2006 änderte der Beklagte die Bescheide vom 17. und 31. Mai 2006 ab und stellte den GdB von 90 auch über den 31. Mai 2006 hinaus fest. Den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 16. Juni 2008 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2008 ab. Dagegen legte der Kläger am 19. Dezember 2008 Widerspruch ein und stellte am 12. Februar 2009 einen weiteren Neufeststellungsantrag. Mit Bescheid vom 28. August 2009 lehnte der Beklagte den Neufeststellungsantrag vom 12. Februar 2009 ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2009 den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 14. November 2008 und 28. August 2009 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 12. Oktober 2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Stendal erhoben und die Feststellung eines GdB von 100 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) beantragt. Einen während des Klageverfahrens gestellten Antrag auf Neufeststellung hat der Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2010 abgelehnt.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2011 hat das SG Magdeburg, nachdem das Verfahren von dem aufgelösten SG Stendal an dieses übergegangen ist, die Klage abgewiesen. Dieser ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dessen Empfangsbekenntnis am 28. Januar 2011 zugestellt worden. Ausweislich des Eingangsstempels des Justizzentrums Magdeburg ist am 2. März 2011 das Berufungsschreiben des Klägers vom 25. Februar 2011 dort eingegangen. In diesem Schreiben hat sich der Kläger auf seinen Anruf vom selben Tag bezogen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. März 2011 ist der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers und am 8. April 2011 nach Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten der Kläger darauf hingewiesen worden, dass nach Aktenlage die Berufungsfrist nicht gewahrt ist. Am 15. April 2011 hat der Kläger in der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt angerufen und erklärt, er habe in der Geschäftsstelle des SG Magdeburg telefonisch Berufung eingelegt. Daraufhin ist dem Kläger mit Schreiben vom 15. April 2011 mitgeteilt worden, dass sich über das behauptete Telefonat beim SG Magdeburg kein Vermerk in der Akte befinde. Im Übrigen bedürfe die Einlegung der Berufung der Schriftform. Mit Schreiben vom 28. Mai 2011 hat der Kläger sich an das SG Magdeburg gewandt und um Wiedereinsetzung in das Verfahren gebeten. Den Antrag hat er damit begründet, es seien nicht alle medizinischen Unterlagen bei der Entscheidungsfindung des SG berücksichtigt worden. Am 27. Februar und 15. April 2012 hat der Kläger vorgetragen, er habe den Berufungsschriftsatz mit der "Biber"-Post am 25. Februar 2011 zustellen lassen. Gleichzeitig habe er einen weiteren Brief über denselben Zusteller nach Magdeburg versandt. Dieser sei dort am 26. Februar 2011 eingegangen. Der Eingang seiner Berufung erst am 2. März 2011 sei daher unverständlich. Es müsse sich daher offensichtlich um interne Problemstellungen handeln, die eine Obliegenheit der Gerichtsbarkeit darstellten.
Der im Termin nicht erschienene und nicht vertretene Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
ihm wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
den Gerichtsbescheid des SG Magdeburg vom 24. Januar 2011, die Bescheide des Beklagten vom 14. November 2008 und 28. August 2009 in der Gestalt des Wider-spruchbescheids vom 14. September 2009 und den Bescheid vom 8. Juni 2010 aufzuheben, den Bescheid vom 21. September 2006 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei ihm ab 16. Juni 2008 einen Grad der Behinderung von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und RF festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist am 26. Juni 2012 terminsvorbereitend darauf hingewiesen worden, dass Gründe für die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nicht erkennbar sind. Er habe keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergibt, dass er ohne sein Verschulden an der fristgemäßen Einlegung der Berufung gehindert war. Der Vortrag hinsichtlich der Versendung der Berufungsbegründung mit der "Biber-Post" genüge nicht. Er habe weder vorgetragen wann (Datum, Uhrzeit) er die Berufungsschrift abgesendet habe, welchen Postkasten er genutzt habe, wann die üblichen Leerungszeiten dieses Postkastens sind und ob es ggf. Zeugen für die Aufgabe zum Postkasten gab. Ihm ist nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Juli 2012 eingeräumt worden. Am 19. Juli 2012 hat er sich für sein Ausbleiben zum geladenen Termin entschuldigt und mit Ausführungen zu seiner eingeschränkten Gesundheit an der Berufung festgehalten. Erklärungen zur versäumten Frist finden sich darin nicht.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte den Rechtsstreit in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Berufung ist unzulässig, weil der Kläger die Berufungsfrist versäumt hat und ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht zu gewähren ist. Sie ist daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger hat mit seiner Berufung die Berufungsfrist nicht gewahrt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem LSG einzulegen. Die Frist wird auch bei Einlegung der Berufung beim Sozialgericht gewahrt (Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift).
Dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ist der Gerichtsbescheid des SG vom 24. Januar 2011 ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 28. Januar 2011 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung endete demnach gemäß § 64 SGG – weil der 28. Februar 2011 ein Sonntag war – mit Ablauf des 1. März 2011. Diese Frist hat die am 2. März 2011 ausweislich des Eingangsstempels beim SG Magdeburg eingegangene Berufung nicht gewahrt. Die Berufungsfrist hat sich auch nicht ausnahmsweise auf ein Jahr verlängert, weil die dem Urteil des SG angefügte Rechtsmittelbelehrung zutreffend ist (vgl. § 66 SGG).
Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zu gewähren. Dies setzt gem. § 67 Abs. 1 SGG voraus, dass jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der Verfahrensfrist gehindert war. Ferner ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG) und der Antrag glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 8. April 2011 hat der Kläger zunächst vorgetragen, er habe mündlich Berufung beim SG Magdeburg eingelegt. Erst nach dem richterlichen Hinweis, dass ein entsprechender Vermerk sich nicht in der Akte befinde, auch eine mündliche Berufungseinlegung die Frist nicht wahre und der bisherige Vortrag in keiner Weise genüge, hat er am 28. Mai 2011 einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Diesen hat er zunächst nur mit der unvollständigen Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen begründet. Die erst im Februar und noch weiter ergänzend im April 2012 nachgeschobene Begründung hinsichtlich der Aufgabe des Briefes mit dem Berufungsschreiben mit der "Biber-Post" genügt nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung. Denn aus dem zeitnahen Zugang eines anderen gleichzeitig mit der "Biber-Post" versandten Briefes folgt nicht, dass der Kläger unverschuldet die Frist versäumt hat. Auch auf den nochmaligen richterlichen Hinweis vom 26. Juni 20012 hat der Kläger keine weiteren Ausführungen gemacht, um den Wiedereinsetzungsantrag zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt hat.
Auf Antrag des 1952 geborenen Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 1993 einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 und mit Bescheid vom 26. April 1994 einen GdB von 90 fest. Mit Bescheid vom 13. März 1996 stellte der Beklagte die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) fest. Weitere Neufeststellungsanträge lehnte der Beklagte ab (Bescheide vom 15. August 2001, 2. September 2003, 17. Mai 2005). Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 setzte der Beklagte beim Kläger ab 1. Juni 2006 den GdB auf 60 herab und stellte das Merkzeichen G weiterhin fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2006 änderte der Beklagte die Bescheide vom 17. und 31. Mai 2006 ab und stellte den GdB von 90 auch über den 31. Mai 2006 hinaus fest. Den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 16. Juni 2008 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2008 ab. Dagegen legte der Kläger am 19. Dezember 2008 Widerspruch ein und stellte am 12. Februar 2009 einen weiteren Neufeststellungsantrag. Mit Bescheid vom 28. August 2009 lehnte der Beklagte den Neufeststellungsantrag vom 12. Februar 2009 ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2009 den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 14. November 2008 und 28. August 2009 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 12. Oktober 2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Stendal erhoben und die Feststellung eines GdB von 100 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) beantragt. Einen während des Klageverfahrens gestellten Antrag auf Neufeststellung hat der Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2010 abgelehnt.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2011 hat das SG Magdeburg, nachdem das Verfahren von dem aufgelösten SG Stendal an dieses übergegangen ist, die Klage abgewiesen. Dieser ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dessen Empfangsbekenntnis am 28. Januar 2011 zugestellt worden. Ausweislich des Eingangsstempels des Justizzentrums Magdeburg ist am 2. März 2011 das Berufungsschreiben des Klägers vom 25. Februar 2011 dort eingegangen. In diesem Schreiben hat sich der Kläger auf seinen Anruf vom selben Tag bezogen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. März 2011 ist der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers und am 8. April 2011 nach Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten der Kläger darauf hingewiesen worden, dass nach Aktenlage die Berufungsfrist nicht gewahrt ist. Am 15. April 2011 hat der Kläger in der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt angerufen und erklärt, er habe in der Geschäftsstelle des SG Magdeburg telefonisch Berufung eingelegt. Daraufhin ist dem Kläger mit Schreiben vom 15. April 2011 mitgeteilt worden, dass sich über das behauptete Telefonat beim SG Magdeburg kein Vermerk in der Akte befinde. Im Übrigen bedürfe die Einlegung der Berufung der Schriftform. Mit Schreiben vom 28. Mai 2011 hat der Kläger sich an das SG Magdeburg gewandt und um Wiedereinsetzung in das Verfahren gebeten. Den Antrag hat er damit begründet, es seien nicht alle medizinischen Unterlagen bei der Entscheidungsfindung des SG berücksichtigt worden. Am 27. Februar und 15. April 2012 hat der Kläger vorgetragen, er habe den Berufungsschriftsatz mit der "Biber"-Post am 25. Februar 2011 zustellen lassen. Gleichzeitig habe er einen weiteren Brief über denselben Zusteller nach Magdeburg versandt. Dieser sei dort am 26. Februar 2011 eingegangen. Der Eingang seiner Berufung erst am 2. März 2011 sei daher unverständlich. Es müsse sich daher offensichtlich um interne Problemstellungen handeln, die eine Obliegenheit der Gerichtsbarkeit darstellten.
Der im Termin nicht erschienene und nicht vertretene Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
ihm wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
den Gerichtsbescheid des SG Magdeburg vom 24. Januar 2011, die Bescheide des Beklagten vom 14. November 2008 und 28. August 2009 in der Gestalt des Wider-spruchbescheids vom 14. September 2009 und den Bescheid vom 8. Juni 2010 aufzuheben, den Bescheid vom 21. September 2006 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei ihm ab 16. Juni 2008 einen Grad der Behinderung von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und RF festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist am 26. Juni 2012 terminsvorbereitend darauf hingewiesen worden, dass Gründe für die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nicht erkennbar sind. Er habe keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergibt, dass er ohne sein Verschulden an der fristgemäßen Einlegung der Berufung gehindert war. Der Vortrag hinsichtlich der Versendung der Berufungsbegründung mit der "Biber-Post" genüge nicht. Er habe weder vorgetragen wann (Datum, Uhrzeit) er die Berufungsschrift abgesendet habe, welchen Postkasten er genutzt habe, wann die üblichen Leerungszeiten dieses Postkastens sind und ob es ggf. Zeugen für die Aufgabe zum Postkasten gab. Ihm ist nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Juli 2012 eingeräumt worden. Am 19. Juli 2012 hat er sich für sein Ausbleiben zum geladenen Termin entschuldigt und mit Ausführungen zu seiner eingeschränkten Gesundheit an der Berufung festgehalten. Erklärungen zur versäumten Frist finden sich darin nicht.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte den Rechtsstreit in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Berufung ist unzulässig, weil der Kläger die Berufungsfrist versäumt hat und ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht zu gewähren ist. Sie ist daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger hat mit seiner Berufung die Berufungsfrist nicht gewahrt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem LSG einzulegen. Die Frist wird auch bei Einlegung der Berufung beim Sozialgericht gewahrt (Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift).
Dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ist der Gerichtsbescheid des SG vom 24. Januar 2011 ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 28. Januar 2011 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung endete demnach gemäß § 64 SGG – weil der 28. Februar 2011 ein Sonntag war – mit Ablauf des 1. März 2011. Diese Frist hat die am 2. März 2011 ausweislich des Eingangsstempels beim SG Magdeburg eingegangene Berufung nicht gewahrt. Die Berufungsfrist hat sich auch nicht ausnahmsweise auf ein Jahr verlängert, weil die dem Urteil des SG angefügte Rechtsmittelbelehrung zutreffend ist (vgl. § 66 SGG).
Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zu gewähren. Dies setzt gem. § 67 Abs. 1 SGG voraus, dass jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der Verfahrensfrist gehindert war. Ferner ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG) und der Antrag glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 8. April 2011 hat der Kläger zunächst vorgetragen, er habe mündlich Berufung beim SG Magdeburg eingelegt. Erst nach dem richterlichen Hinweis, dass ein entsprechender Vermerk sich nicht in der Akte befinde, auch eine mündliche Berufungseinlegung die Frist nicht wahre und der bisherige Vortrag in keiner Weise genüge, hat er am 28. Mai 2011 einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Diesen hat er zunächst nur mit der unvollständigen Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen begründet. Die erst im Februar und noch weiter ergänzend im April 2012 nachgeschobene Begründung hinsichtlich der Aufgabe des Briefes mit dem Berufungsschreiben mit der "Biber-Post" genügt nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung. Denn aus dem zeitnahen Zugang eines anderen gleichzeitig mit der "Biber-Post" versandten Briefes folgt nicht, dass der Kläger unverschuldet die Frist versäumt hat. Auch auf den nochmaligen richterlichen Hinweis vom 26. Juni 20012 hat der Kläger keine weiteren Ausführungen gemacht, um den Wiedereinsetzungsantrag zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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