L 12 R 1222/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 R 6125/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 1222/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Rentenanpassung zum 1.7.2009 widerspricht nicht verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anpassung der Regelaltersrente der Klägerin zum 1. Juli 2009.

Die 1943 geborene Klägerin bezieht seit dem 1. August 2008 eine Regelaltersrente von der Beklagten. Der Zahlbetrag war mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 23,34 EUR monatlich bestimmt worden.

Mit Rentenanpassungsmitteilung vom 1. Juli 2009 bestimmte die Beklagte den aktuellen Rentenwert neu.

Ein Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 9. Juli 2009 behandelte die Beklagte als Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2009 und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2009 zurück. Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 vom 17. Juni 2009 seien der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2009 neu bestimmt worden. Der aktuelle Rentenwert (Ost) betrage ab 1. Juli 2009 24,13 EUR monatlich. Die Bestimmung berücksichtige die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne und Gehälter für Arbeitnehmer im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 um 2,08 % in den alten Bundesländern bzw. um 3,05 % in den neuen Bundesländern sowie den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0031. Sie, die Beklagte, sei als Rentenversicherungsträger an die gesetzliche Regelung gebunden, die sie im Fall der Klägerin angewandt habe.

Dagegen richtet sich die am 8. Dezember 2009 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage, mit der die Klägerin beantragt hat, ihre Rente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der gestiegenen Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen und den bei der Anpassung zugrunde liegenden Rentenwert Ost an den Rentenwert West anzugleichen, wobei hierzu auch die Faktoren in der Rentenanpassungsformel zur Entwicklung der Bruttolöhne gemäß den Angaben des statistischen Bundesamtes für das Jahr 2005 um 50,00 EUR und für das Jahr 2006 um 130,00 EUR und für das Jahr 2007 um 3,00 EUR zu erhöhen und die Anpassung nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 4 RA 120/00 R) mindestens in Höhe der Inflationsrate vorzunehmen, hilfsweise die Anpassung der Rente zumindest in Höhe der Anpassung der Beamtenversorgung vorzunehmen. Die andauernden realen Rentenkürzungen seien offensichtlich verfassungswidrig. Es sei unter anderem zu prüfen, wie sich der Wert ihres Alterseinkommens bei entsprechender Realwertgarantie in den Jahren von 2000 bis 2009 entwickelt hätte. Darüber hinaus hat sie die Einholung umfangreicher Beweise angeregt.

Mit Urteil vom 16. November 2010 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie die Überprüfung der "Realwertgarantie seit 2000 begehrt", da in dem angefochtenen Bescheid nur über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2009 entschieden worden sei. Soweit die Klägerin sich gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2009 wende, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 vom 17. Juni 2009 seien der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2009 neu bestimmt worden. Auf der Grundlage dieser Faktoren ergebe sich unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2009 zum 1. Juli 2009 ein neuer aktueller Rentenwert in Höhe von 27,20 EUR und ein aktueller Rentenwert (Ost) in Höhe von 24,13 EUR. Dies entspreche einem Anpassungssatz von 2,08 % für den aktuellen Rentenwert bzw. von 3,05 % für den aktuellen Rentenwert (Ost). Die Anpassung der Rente zum 1. Juli 2009 habe die Beklagte gemäß § 65 bzw. § 254c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zutreffend vorgenommen. Dies entspreche den gesetzlichen Vorgaben und verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Das Grundgesetz gebiete keine Rentenanpassung in bestimmter Höhe. Die Rentenanpassung sei schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte bei der Rentenberechnung den Rentenwert (Ost) zugrunde gelegt habe.

Gegen das am 13. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Dezember 2010 Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie begehrt die Anpassung der Rente zumindest in Höhe der Inflationsrate. Die Rentenanpassung sei von der Einkommensentwicklung abgekoppelt und stelle eine Verletzung insbesondere von Art. 14 und 3 GG sowie einen Verstoß gegen die Menschenrechte dar. Sie (die Klägerin) verweist insoweit auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nation vom 20. Mai 2011. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze vom 30. Juni 2011 sowie vom 6. Oktober 2011 Bezug genommen. Die Klägerin stellt eine Reihe von Beweisanträgen; insoweit wird auf den Schriftsatz vom 4. Februar 2010 - Seite 2 und 3. Nrn. 1 bis 9 sowie auf den Schriftsatz vom 10. Januar 2013 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid über die Rentenanpassung/-angleichung zum 1. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2009 abzuändern und die Rente der Klägerin nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen und an den Rentenwert West anzugleichen, wobei hierzu auch die Faktoren des Ausgangswertes in der Rentenanpassungsformel zur Entwicklung der Bruttolöhne gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2005 um 50,00 EUR, für das Jahr 2006 um 130,00 EUR und für das Jahr 2007 um 3,00 EUR zu erhöhen sind und die Anpassung nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes (B 4 RA 120/00 R) mindestens in Höhe der Inflationsrate vorzunehmen ist und hilfsweise in Höhe der Anpassung für die Beamtenversorgung.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keine höhere Regelaltersrente ab dem 1. Juli 2009 zu. Streitgegenstand des Verfahrens ist allein die Rentenanpassungsmitteilung vom 1. Juli 2009, die als Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu qualifizieren ist (vgl. BSG in SozR 4-2600 § 64 Nr. 2). Soweit die Klägerin mit ihrem zeitlich unbefristeten Antrag darüber hinaus auch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2009 die Gewährung einer höheren Regelaltersrente begehrt, ist die Klage unzulässig, denn die mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid verlautbarte Rentenanpassung zum 1. Juli 2009, die allein die Fortschreibung eines bereits zuerkannten Rechts auf Rente betrifft (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 mwN), bildet einen selbstständigen Streitgegenstand.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 64 SGB VI, in dem die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigte Summe der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI) mit dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) mit ihrem Wert ab Rentenbeginn multipliziert werden. Die aktuelle Rentenhöhe errechnet sich, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den aktuellen neuen Rentenwert ersetzt wird, der gemäß § 65, 69 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres neu zu bestimmen ist. Gemäß § 254b Abs. 1 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland EP (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der EP und des aktuellen Rentenwertes treten. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den vom Hundert - Satz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird (§ 255a Abs. 2 SGB VI).

Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2009 ist rechtmäßig und ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren Rentenanpassungswertes und Zahlung einer höheren Rente ist demzufolge nicht gegeben. Eine gesetzliche Grundlage für eine Erhöhung ab 1. Juli 2009 über den festgesetzten Prozentsatz hinaus besteht nicht. Weder die der Rentenanpassung zugrunde liegenden Vorschriften noch die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften durch die Beklagte verstoßen gegen höherrangiges Recht. Fehler bei der Rentenberechung sind nicht erkennbar und werden als solche auch nicht von der Klägerin geltend gemacht.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der hier maßgebenden Vorschriften der Rentenanpassung zum 1. Juli 2009 bestehen nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich der Regelungen zur Rentenanpassung ein breites Einschätzungsrecht zusteht und sich die verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 76, 220, 241). Es kann erst dann von einem unangemessenen bzw. unverhältnismäßigen staatlichen Grundrechtseingriff gesprochen werden, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit nicht mehr gewahrt ist. Hierbei ist bei der Abwägung zwischen der Belastung des Versicherten durch eine Schmälerung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften einerseits sowie der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits zu beachten, dass der Versicherte in das Solidarsystem eingebunden ist und auch die Risiken dieses Systems trägt. Zu berücksichtigen ist gerade im Hinblick auf langfristig wirkende Rentenreformen die Generationengerechtigkeit zwischen den Vergleichsgruppen der gegenwärtigen Beitragszahler und der Rentenempfänger, die einen sozialverträglichen Ausgleich beinhaltet (vgl. Sodan, Verfassungsrechtliche Determinanten der gesetzlichen Rentenversicherung, NZS 2005, 561). Die demographische Last kann nicht ausschließlich von den Beitragszahlern getragen werden. Auch von den Rentenbeziehern ist ein sozialverträglich ausgestalteter Anteil einzufordern, wobei zwar ein Eingriff in die eigentliche Substanz ausscheidet, jedoch bei der Rentenanpassung möglich ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2006 – L 1 R 4018/04 – juris). Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Übrigen zu der Frage, ob die Aussetzung der sich aus § 68 SGB VI eigentlich ergebenden Rentenanpassung 2004 infolge des Artikel 2 des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3013) entgegen § 69 Abs.1 SGB VI zu beanstanden war, darauf hingewiesen, dass das Grundgesetz keine Anspruchsgrundlage enthält, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Rentenversicherungsträger ergeben könnte und keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, B 4 RA 51/05 R - juris -). Der Gesetzgeber verfolgte mit den bisher getroffenen Maßnahmen das Ziel, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren. Schon dieses öffentliche Interesse ist geeignet, die hierzu getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu rechtfertigen, denn sie tragen zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Andererseits führen diese Maßnahmen nicht dazu, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Altersicherung verliert (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober 2008, L 1 R 504/08 – juris -).

Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stützen. Es kann dabei laut den Ausführungen des BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 (vgl. SozR 4 - 2600 § 68 Nr. 2) offen bleiben, ob auch die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt, denn selbst wenn diese Beschränkung bzw. Aussetzung der Rentenanpassung den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berühren würden, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Der Senat macht sich nach eigener Prüfung die Ausführungen des BVerfG hierzu in dessen Beschluss vom 26. Juli 2007 vollumfänglich zu Eigen und verweist auf die detaillierten Darlegungen in dieser Entscheidung.

Die Rechte der Klägerin aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG werden auch weder durch die Einführung des Altersvorsorgeanteils noch durch die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt. Die Einführung sowohl des Altersvorsorgeanteils als auch des Nachhaltigkeitsfaktors war erforderlich, geeignet und verhältnismäßig. Der Senat macht sich auch hier nach eigener Prüfung die Ausführungen des BSG hierzu in seinen Urteilen vom 13. November 2008 und 21. Januar 2009 ( B 13 R 13/08 R und B 12 R 1/07 R - juris -) vollumfänglich zu Eigen und verweist auf die detaillierten Darlegungen in diesen Entscheidungen.

Soweit die Klägerin meint, die Entwicklung der Renten werde in den letzten Jahren immer mehr von der Entwicklung der Einkommen der abhängig Beschäftigten abgekoppelt, so ist dies angesichts der durch §§ 68, 68a, 255a, 255e bis f SGB VI vorgegebenen Maßgaben zur Bestimmung der Rentenanpassung nicht zutreffend. Sofern eine Abkoppelung überhaupt stattfindet, dann in einem für die Rentner positiven Sinne, denn die Renten sinken – anders als die Löhne und Gehälter – nicht. Das BVerfG hat im Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007, a. a. O., auch nicht zum Ausdruck gebracht, mit der Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 sei eine Grenze verfassungsmäßig zulässiger Eingriffe erreicht worden. Zwar ist richtig, dass das BVerfG darauf hingewiesen hat, dass der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden ist und die Pflicht besteht, für erbrachte Beitragsleistungen adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Es hat aber auch eine Grenze gesetzgeberischer Maßnahmen angesprochen, nämlich einen Verlust der Funktion der Rente als substanzielle Alterssicherung, die hier bei einer Erhöhung der Rente ab dem 01. Juli 2009 offensichtlich nicht erreicht ist.

Der Senat sieht auch in der gleichmäßigen Rentenanpassung Ost und West bzw. der von der Klägerin angemahnten Rentenangleichung Ost und West keinen Verstoß gegen Art. 3 GG. Das BSG, dessen Urteil der Senat nach eigener Prüfung folgt, hat in seinem Urteil vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 120/00 R - juris -) ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 GG erst dann verletzt ist, wenn für die ungleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seiner Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt und dass dies bei einer prozentual gleichen Anpassung der Renten in Ost und West nicht gegeben ist.

Soweit die Klägerin darüber hinaus eine weitere Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an diejenigen im Gebiet der alten Bundesländer durch Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) an den aktuellen Rentenwert anmahnt, hat der Senat ebenso wenig verfassungsrechtliche Bedenken wie der 3. Senat des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, dessen Urteil sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung als ihn überzeugend anschließt, der in seinem Urteil vom 15. Juni 2012 (L 3 R 848/10 - juris - ), Folgendes ausgeführt hat:

" , soll angemerkt werden, dass bisher eine Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie in § 254 b SGB VI vorausgesetzt, nicht erfolgt ist. Insofern kommt eine Angleichung in dem Sinne, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) entfällt und stattdessen nur der aktuelle Rentenwert zur Anwendung kommt, nicht in Betracht bzw. ist ein derartiges Vorgehen nicht verfassungsrechtlich geboten (vgl. hierzu auch das Urteil des BSG vom 14. März 2006 – B 4 RA 41/04 R -, zitiert nach Juris). Weder ist das Angleichungsgebot des Art. 30 Abs. 5 Satz 3 des Einigungsvertrages noch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Auch weiterhin bestehen in jenen Bereichen Unterschiede, die für die Kompensation von Nichterwerbsschäden relevant sind. So ist auch das BVerfG im Jahre 2003 in seinem Beschluss zur "Beamtenbesoldung Ost" davon ausgegangen, dass sich die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, nach wie vor in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern unterscheiden (Beschluss vom 12. Februar 2003, BVerfGE 107, 218, 248 ff, 250). Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran seither wesentlich etwas geändert hätte (so z. B. der 13. Senat des BSG in seinem Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R -, zitiert nach Juris).Festzustellen ist, dass das die Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium der "unterschiedlichen Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet" nach wie vor Bestand hat und erfüllt ist. Bei dem hierzu anzustellenden Vergleich stellt der Senat dabei nicht auf den Vergleich einzelner Bundesländer untereinander ab, sondern auf die jeweiligen Durchschnittswerte aller "Alt"-Bundesländer bzw. aller "Neu"-Bundesländer. Dies entspricht der Konzeption des Gesetzgebers und ist nach wie vor verfassungsgemäß (vgl. hierzu und zum Folgenden die Urteile des 22. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2011 – L 22 R 688/11 und vom 23. Februar 2012 – L 22 R 478/11 -, zitiert nach Juris). Die Unterschiedlichkeit der "Roherträge" der Wirtschaft lässt sich zunächst einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE im Bundestag und der Fraktion selbst vom 13. Juli 2010 entnehmen (BT-Drucksache 17/2572, dort Seite 4). Danach haben sich die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer von 1991 bis 2009 für West- und Ostdeutschland so entwickelt, dass - wenn man die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer in Gesamtdeutschland = 100 setzt - die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer in Westdeutschland 1991 einen Wert von 109,8, in Ostdeutschland hingegen einen von 56,4 erreichten. Bis 2009 haben sich die Werte wie folgt verändert: Westdeutschland liegt mit 103,0 über dem gesamtdeutschen Durchschnitt, während Ostdeutschland jetzt einen Wert von 82 erreicht. Der Angleichungsprozess ist bis zum Jahr 1995 sehr dynamisch verlaufen (Ostdeutschland hatte bereits 1995 einen Wert von rund 78 erreicht, seitdem ist die Annäherung jedoch nur noch in kleinen Schritten vorangegangen; vgl. Tabelle Anlage 1 der BT-Drucksache 17/2572). Die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den alten Bundesländern 2009 je Arbeitnehmer 28.479 Euro, in den neuen Bundesländern nur 22.667 Euro (vgl. Tabelle Anlage 1 der BT-Drucksache 17/2572).

Auch bei sonstigen wichtigen wirtschaftlichen Leistungsgrößen haben sich die neuen Bundesländer zwar weiter dem Niveau der alten Bundesländer angenähert, ohne es indes zu erreichen. So stieg das Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner in den neuen Bundesländern von 42,9 % im Jahr 1991 auf 73,0 % des westdeutschen Niveaus im Jahre 2009 (vgl. Tabelle 2.1 "Wichtige gesamtwirtschaftliche Daten im Ost-West-Vergleich", auf Seite 3 der im "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2010", herausgegeben vom Bundesministerium des Innern, veröffentlichten "Regionaldaten"). Im "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2010" (herausgegeben vom Bundesministerium des Innern) – Jahresbericht 2010 – wird für den Zeitraum von 2000 bis 2008 zwar von einem "nachhaltigen Wachstumskurs" (Seite 76) berichtet, wobei das BIP je Einwohner in den neuen Bundesländern in diesem Zeitraum um 3,7 Prozentpunkte auf knapp 71% des westdeutschen Durchschnittsniveaus gestiegen ist; pro Kopf gerechnet hat sich das BIP zwischen 2000 und 2008 in den neuen Bundesländern um 14,5%, in den Alt-Bundesländern dagegen nur um 9,2% erhöht. 2009 ist das BIP je Einwohner infolge der schwächeren Betroffenheit Ostdeutschlands durch die Wirtschafts- und Währungskrise auf 73% des westdeutschen Niveaus gestiegen (Seite 76); es betrug je Einwohner in den neuen Bundesländern im Jahre 2009 22.702,00 Euro und in den alten Bundesländern 31.086,00 Euro (vgl. Tabelle 2.1 "Wichtige gesamtwirtschaftliche Daten im Ost-West-Vergleich", auf Seite 3 der im Jahresbericht 2010 veröffentlichten "Regionaldaten"). Auch die Vergleichsdaten (zitiert nach der Tabelle 3 Seite 77 des "Jahresberichts 2010") für die Entwicklung der Produktivität (in Ostdeutschland im Jahre 2000 76% des westdeutschen Niveaus, im Jahre 2009 81% des westdeutschen Niveaus), der Bruttowertschöpfung des verarbeitenden Gewerbes pro Erwerbstätigem (im Jahre 2000 72% des westdeutschen Niveaus, 85% des westdeutschen Niveaus in 2009), der Exportquote (im Jahre 2000 56%, in 2009 73% des westdeutschen Niveaus), der Selbständigenquote (84% des westdeutschen Niveaus in 2000, 106% im Jahr 2009) oder des Kapitalstocks pro Beschäftigtem (für das Jahr 2000 78% des westdeutschen Niveaus, 85% im Jahr 2009) zeigen den "strukturellen Konvergenzprozess" (Tabelle 3 S. 76 des "Jahresberichts 2010") an, der aber noch nicht zum Ziel des gleichen Standards geführt hat.

Dies gilt auch für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch dort ist es zu einem Anpassungsprozess gekommen, der aber noch nicht zu einer vollständigen Angleichung geführt hat. Im Ergebnis (vgl. Seite 106 des "Jahresberichts 2010") hat sich die Relation der Renten Ost von 40,3% des Westniveaus am 01. Juli 1990 auf 88,7% seit dem 01. Juli 2009 verbessert; die monatlich verfügbare Rente in den neuen Bundesländern stieg von 344,00 Euro auf rund 977,00 Euro, in den alten Bundesländern stieg sie im selben Zeitraum von 852,00 Euro auf rund 1.111,00 Euro (Seite 105 des "Jahresberichts 2010"). Der aktuelle Rw (Ost) beträgt seit dem 01. Juli 2009 24,13 Euro; der entsprechende Wert im Westen beträgt 27,20 Euro. Der Hochwertungsfaktor für das Jahr 2010 beträgt 1,1889. Die durchschnittlichen Zahlbeträge bei den Versichertenrenten (tatsächliche Renten nach SGB VI und nach RÜG) liegen in den ostdeutschen Ländern sowohl bei den Männern mit durchschnittlich 1.019,00 Euro als auch bei den Frauen mit 700,00 Euro über denjenigen in den alten Ländern mit durchschnittlich 969,00 Euro für Männer und 500,00 Euro für Frauen (Stand: 31. Dezember 2009). Diese im Vergleich zu den verfügbaren Renten günstigere Ost-West-Relation der durchschnittlichen Versichertenrentenzahlbeträge resultiert aber nicht aus einer Angleichung der Bruttolöhne und –gehälter, sondern vor allem aus den überwiegend geschlossenen Erwerbsbiografien der heutigen Rentnerinnen und Rentner in den ostdeutschen Bundesländern; diese tragen insbesondere bei den Frauen zu höheren durchschnittlich verfügbaren Versichertenrenten bei (Seite 105, 106 des Jahresberichts 2010).

Für die Verfassungsmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher aktueller Rentenwerte auch zum heutigen Zeitpunkt spricht im Übrigen die Hochwertung der erzielten Entgelte im Beitrittsgebiet mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, mit denen eine nachteilige Wirkung der geringeren Arbeitsverdienste in den neuen Bundesländern bei einer späteren Rente verhindert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Durchschnittsverdiener Ost bei Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse und dann gleich hohen aktuellen Rentenwerten auch für die vor Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse liegenden Beitragszeiten einen gleich hohen Rentenbetrag erhält wie ein Durchschnittsverdiener in den alten Bundesländern. Hierzu ist von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion selbst vom 13. Juli 2010 (BT-Drucksache 17/2572) folgendes Beispiel gegeben (Seite 4): "Das rentenrechtliche Durchschnittsentgelt betrug im Jahre 2008 in den alten Ländern rund 31.000,00 Euro und in den neuen Ländern rund 26.000,00 Euro. Bei der Berechnung der Entgeltpunkte werden die 26.000,00 Euro auf 31.000,00 Euro hoch gewertet. Ein Versicherter aus Hannover hat also im Jahre 2008 mit einem Jahresverdienst von 31.000,00 Euro brutto einen Entgeltpunkt erworben. Dagegen erreichte im Jahr 2008 ein Beschäftigter im Magdeburg mit einem Jahresverdienst von nur 26.000,00 Euro durch die Hochwertung ebenfalls einen Entgeltpunkt, allerdings einen Entgeltpunkt (Ost). Durch die Hochwertung des Arbeitsentgelts wird erreicht, dass das geringere Lohnniveau in den neuen Ländern nicht zu verfestigten niedrigeren Entgeltpositionen für die Zukunft führt. Durch das Zusammenspiel von Hochwertung und aktuellem Rentenwert (Ost) wird für Rentnerinnen und Rentner mit vergleichbarer Erwerbsbiografie in den alten und neuen Ländern ein gleich hohes Rentenniveau hergestellt. Die Renten Ost folgen damit den Löhnen Ost: Solange die Löhne Ost geringer als die Löhne West sind, sind auch die aktuellen Rentenwerte (Ost) geringer als die aktuellen Rentenwerte West. Bei gleichem relativem Lohnniveau hingegen sind vergleichbare Renten in Ost und West gleich hoch, und dies, obwohl zum Zeitpunkt des Erwerbs der Rentenansprüche das Lohnniveau Ost noch unter dem Westniveau lag. Die Hochwertung nach Anlage 10 SGB VI ist kein Instrument, das darauf ausgerichtet ist, Altersarmut zu begegnen. Sie stellt im System der lohn- und beitragsbezogenen Rentenversicherung sicher, dass den Versicherten in den neuen Ländern Nachteile beim Erwerb der Entgeltpunkte in den neuen Ländern aufgrund des dort niedrigeren Lohnniveaus nicht entstehen und sich im Zusammenwirken mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) ein gleich hohes Rentenniveau wie in den alten Ländern einstellt."

Hinzu kommt, dass durch die Hochwertung mit den Werten der Anlage 10 trotz des niedrigeren aktuellen Rentenwerts in den neuen Bundesländern das Verhältnis von Beitragshöhe zu Rentenertrag in den neuen Bundesländern höher ist. Hierzu heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion selbst vom 13. Juli 2010 (BT-Drucksache 17/2572 Seite 11): "In den neuen Ländern wird bei gleicher Beitragsleistung (in Euro) im Vergleich zu den alten Ländern für das Jahr 2008 eine um rund 4% höhere Rentenanwartschaft (in Euro) erworben. Dieser Wert ergibt sich, indem die Relation der aktuellen Rentenwerte (2008: 87,9%) und die Relation der durchschnittlichen Versichertenentgelte gemäß den Anlagen 1 und 10 SGB VI (2008: 84,3%) ins Verhältnis gesetzt werden. Für das Jahr 2009 liegt bisher nur das vorläufige Entgelt gemäß SGB VI vor. Dieses wurde mit der Rechengrößenverordnung im Herbst 2008 ausgehend vom endgültigen Entgelt 2007 mit der doppelten Lohnwachstumsrate des Jahres 2007 festgelegt. Auf Basis des vorläufigen Entgelts ergibt sich eine Ost-West-Relation von 84,3%. Da die Relation der aktuellen Rentenwerte zum 01. Juli auf 88,7% gestiegen ist, beträgt der "Vorteil" für die im Jahr 2009 erworbenen Anwartschaften somit rund 5%. Für im Jahr 2010 erworbene Anwartschaften ergibt sich auf Basis der vorläufigen Entgelte ebenfalls ein Wert von rund 5%, da sich die Entgeltrelation nur geringfügig und die aktuellen Rentenwerte gar nicht ändern. Auf Basis der vom Statistischen Bundesamt im März 2010 gemeldeten Lohnentwicklung 2009 für die Rentenanpassung zum 01. Juli 2010 ergäbe sich für das Jahr 2009 eine Relation der Versichertenentgelte von 85,4%. Die Löhne Ost hätten sich also den Löhnen West angeglichen, was jedoch auf den Rückgang der Westlöhne basiert. Der "Vorteil" beträgt danach für das Jahr 2009 nur noch rund 4%. Der endgültige Wert kann allerdings erst berechnet werden, wenn das endgültige Versichertenentgelt im Herbst durch die Rechengrößenverordnung festgelegt wird. Dabei werden die im August gemeldeten Daten des Statistischen Bundesamtes verwendet." Im Ergebnis werden somit bei gleichen Löhnen in den neuen Bundesländern höhere Rentenanwartschaften erworben als in den Alt-Bundesländern. Zudem sorgt die Vorschrift des § 255 a Abs. 2 SGB VI dafür, dass es ausgeschlossen ist, dass sich das Verhältnis des aktuellen Rentenwert (Ost) zum aktuellen Rentenwert verschlechtert. Denn diese Schutzklausel gewährleistet, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Prozentsatz angehoben wird, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird."

Eine Verletzung verfassungsrechtlicher Vorschriften durch die am 1. Juli 2009 vorgenommene Rentenanpassung vermochte der Senat nach alledem nicht zu erkennen.

Die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nation nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 haben für das vorliegende Verfahren keine rechtliche Relevanz. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 22. Senates des Landessozialgericht Berlin- Brandenburg an, der in seiner Entscheidung vom 15. September 2011 (Az.: L 22 R 617/10) ausgeführt hat: "Unter Ziffer 22 dieser Bemerkungen hat der Ausschuss ausgeführt: Der Ausschuss ist besorgt über die Diskriminierung bei der Inanspruchnahme der Rechte auf soziale Sicherheit zwischen östlichen und westlichen Bundesländern, die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2010 über die Versorgungsansprüche ehemaliger Minister und stellvertretender Minister der DDR zum Ausdruck kommt. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, umgehende und wirksame Maßnahmen zu treffen, um jede weitere Diskriminierung in der Höhe von Leistungen der sozialen Sicherheit zwischen den östlichen und westlichen Bundesländern zu verhindern und Fälle, in denen eine solche Diskriminierung besteht, zu lösen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist als Wirtschafts- und Sozialrat Organ nach dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR), der am 19. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Mit dem In-Kraft-Treten am 03. Januar 1976 (vgl. Bekanntmachung vom 09. März 1976, BGBl II 1976, 428) ist die Bundesrepublik Deutschland, die diesem am 09. Oktober 1968 unterzeichneten Pakt mit Gesetz vom 23. November 1973 zugestimmt (BGBl II 1973, 1569) hat, völkerrechtlich an diesen Pakt gebunden. Nach Art. 2 Abs. 1 IPwskR verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich nach Art. 2 Abs. 2 IPwskR, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.

Nach Art. 9 IPwskR erkennen die Vertragsstaaten das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit an; diese schließt die Sozialversicherung ein. Nach Art. 16 Abs. 1 IPwskR verpflichten sich die Vertragsstaaten, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden. Nach Art. 16 Abs. 2 Buchstabe a IPwskR werden alle Berichte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Maßgabe dieses Paktes prüft. Dieser Pakt ist zwar wegen seiner Transformierung durch Bundesgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG Teil des bundesdeutschen Rechts. Unmittelbare Anwendung als Rechtsnorm finden die Regelungen dieses Paktes jedoch nur insoweit, als sie dem Gebot einer hinreichenden rechtsstaatlichen Bestimmtheit genügen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Oktober 2007 – 15 A 1596/07, abgedruckt in DVBl 2007, 1442). Es handelt sich bei diesem Pakt nicht um allgemeine Regeln des Völkerrechts, die nach Art. 25 GG den Gesetzen vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen, denn diese Vorschrift bezieht sich nicht auf völkervertragliche Regelungen (BVerfGE 117, 141, 148/149, 150; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar, Stand März 2010, Art. 25, Rdnrn. 1-3, zu Einzelfällen Rdnrn. 101-170; Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand Februar 2003, Art. 25, Rdnrn. 19 und 20 unter Hinweis auf die Sonderregelung des Art. 59 Abs. 2 GG). Als einfaches Bundesgesetz besteht dieser Pakt mithin gleichrangig im Verhältnis zum AAÜG. Ungeachtet dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, weswegen mit dem Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 in diskriminierender Weise gegen Art. 9 und Art. 2 Abs. 2 IPwskR verstoßen worden sein könnte, denn in den abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte fehlen dazu jegliche nachprüfbare Ausführungen. Schließlich bietet der IPwskR an keiner Stelle auch nur einen Anhaltspunkt dafür, dass der Senat an die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gebunden sein könnte."

Soweit die Klägerin hilfsweise die Anpassung der Rente zumindest in Höhe der Anpassung der Beamtenversorgung beantragt hat, hat die Berufung mangels Rechtsgrundlage für dieses Begehren keinen Erfolg. Artikel 3 GG verpflichtet den Gesetzgeber zudem nicht, bestehende Altersversorgungssysteme anzugleichen. Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind, müssen selbst bei grundsätzlicher Bedeutung nicht auf andere übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden. Der Gesetzgeber ist somit nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen anders zu behandeln, da sie wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (vgl. Urteile des BSG vom 20. Dezember 2007, B 4 RA 51/05 R und B 4 RA 48/05 R).

Die Beweisanträge der Klägerin, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen stützen, sind unzulässig, da sie nicht den Vorgaben des § 359 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechen. Es sind keine streitigen Tatsachen über die Beweis erhoben werden soll, genannt worden. Vielmehr handelt es sich um unzulässige Ausforschungsanträge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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