L 11 R 51/13 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1379/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 51/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.12.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten vom 04.01.2013 gegen den ihr am 12.12.2012 zugestellten Gerichtsbescheid vom 05.12.2012 ist zulässig. Auch wenn sich die Beklagte in der Begründung ihrer Beschwerde auf § 172 SGG bzw § 199 Abs 2 SGG gestützt hat, ist die Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde iSd § 145 Abs 1 SGG zulässig. Denn das Sozialgericht (SG) hat die Beteiligten im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend über die bestehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten (Antrag auf mündliche Verhandlung bzw Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung) hingewiesen und - entgegen den in der Begründung von der Beklagten zitierten Normen - ergibt die Auslegung der Beschwerdeschrift, dass sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Berufung wendet und sich dann in der Sache gegen den Gerichtsbescheid wenden will, mithin eine Nichtzulassungsbeschwerde iSd § 145 Abs 1 SGG erheben wollte und erhoben hat.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die Berufung, gerichtet auf die Aufhebung des zur Zahlung weiterer 154,70 EUR als Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens verurteilenden Gerichtsbescheides und die Abweisung der Klage in vollem Umfang, ist nicht zuzulassen.

Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 24 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl I 2008, 444) der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Vorliegend ist der Beschwerdewert nicht erreicht. Denn der streitige Wert der geltend gemachten Auslagen des Widerspruchsverfahrens beläuft sich auf 154,70 EUR und erreicht damit den maßgeblichen Beschwerdewert nicht.

Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Von diesen Vorgaben ausgehend liegen Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, 11.03.2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN). Vorliegend macht die Beklagte in der Sache geltend, das SG habe das Recht unrichtig angewandt. Dies begründet weder eine grundsätzliche Bedeutung, noch hat die Beklagte selbst eine solche vorgetragen. Denn unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, ist in der Rechtsprechung geklärt.

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen eigenen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl hierzu Leitherer, aaO, § 160 Rdnr 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 05.12.2012 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird der Gerichtsbescheid des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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