Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 1312/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 181/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2012 wird abgelehnt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss. Diese Entscheidungsform hat der Berichterstatter des Senats in dem Erörterungstermin am 21.02.2013 angekündigt. Beide Beteiligte hatten dort Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Einwand des Klägers, er fühle sich in seinen Rechten beschnitten, nötigt nicht zu einer Entscheidung durch Urteil auf Grund erneuter mündlicher Verhandlung.
2. Die Berufung war nach § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen, denn sie ist nicht statthaft.
Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung, wenn die Klage auf eine Leistung gerichtet ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750,00 nicht übersteigt, außer die Klage betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist die Beschwer des Rechtsmittelführers aus dem angegriffenen Urteil, soweit er sie zur Überprüfung des Rechtsmittelgerichts stellt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 14).
Im Klageverfahren hat der Kläger Einmalleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), und zwar konkret Kostenerstattung für ein Fernseh- und ein Radiogerät, geltend gemacht. Das Sozialgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es handle sich um Ersatzbeschaffungen.
Die Abweisung der Klage hat den Kläger um nicht mehr als EUR 750,00 beschwert. Zwar hat der Kläger seinen Antrag nicht konkret beziffert. Sein Wert ist daher nach § 202 SGG i.V.m. § 3 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen (Leitherer, a.a.O., Rn. 15). Hierbei reicht eine überschlägige Berechnung aus (Leitherer, a.a.O., Rn. 15b). Entsprechend der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist der - zu schätzende - Betrag zu Grunde zu legen, der auf Grund des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts zuzusprechen wäre, wenn die Klage begründet wäre (vgl. Hü߬tege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 3 Rn. 63). Für einen Fernseher und ein Radiogerät, selbst wenn Leistungen für Neugeräte geschuldet wären, setzt der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SG zusammen höchstens EUR 120,00 an. Weitere Beträge sind nicht hinzuzurechnen. Die Klage betraf nicht das laufende Arbeitslosengeld II, sondern konkret umschriebene Einmalleistungen.
Aus diesem Grunde waren auch keine Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dies ergibt sich nicht nur aus seiner ausdrücklichen Ausführung, Gründe nach § 144 Abs. 2 SGG lägen nicht vor, sondern auch aus der - demzufolge zutreffenden - Rechtsmittelbelehrung, in der es auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungs-beschwerde hingewiesen hat; der Kläger hat jedoch ausdrücklich Berufung eingelegt.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
5. Da die Berufung, wie ausgeführt, unzulässig ist und daher keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hatte, war nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abzulehnen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss. Diese Entscheidungsform hat der Berichterstatter des Senats in dem Erörterungstermin am 21.02.2013 angekündigt. Beide Beteiligte hatten dort Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Einwand des Klägers, er fühle sich in seinen Rechten beschnitten, nötigt nicht zu einer Entscheidung durch Urteil auf Grund erneuter mündlicher Verhandlung.
2. Die Berufung war nach § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen, denn sie ist nicht statthaft.
Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung, wenn die Klage auf eine Leistung gerichtet ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750,00 nicht übersteigt, außer die Klage betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist die Beschwer des Rechtsmittelführers aus dem angegriffenen Urteil, soweit er sie zur Überprüfung des Rechtsmittelgerichts stellt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 14).
Im Klageverfahren hat der Kläger Einmalleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), und zwar konkret Kostenerstattung für ein Fernseh- und ein Radiogerät, geltend gemacht. Das Sozialgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es handle sich um Ersatzbeschaffungen.
Die Abweisung der Klage hat den Kläger um nicht mehr als EUR 750,00 beschwert. Zwar hat der Kläger seinen Antrag nicht konkret beziffert. Sein Wert ist daher nach § 202 SGG i.V.m. § 3 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen (Leitherer, a.a.O., Rn. 15). Hierbei reicht eine überschlägige Berechnung aus (Leitherer, a.a.O., Rn. 15b). Entsprechend der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist der - zu schätzende - Betrag zu Grunde zu legen, der auf Grund des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts zuzusprechen wäre, wenn die Klage begründet wäre (vgl. Hü߬tege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 3 Rn. 63). Für einen Fernseher und ein Radiogerät, selbst wenn Leistungen für Neugeräte geschuldet wären, setzt der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SG zusammen höchstens EUR 120,00 an. Weitere Beträge sind nicht hinzuzurechnen. Die Klage betraf nicht das laufende Arbeitslosengeld II, sondern konkret umschriebene Einmalleistungen.
Aus diesem Grunde waren auch keine Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dies ergibt sich nicht nur aus seiner ausdrücklichen Ausführung, Gründe nach § 144 Abs. 2 SGG lägen nicht vor, sondern auch aus der - demzufolge zutreffenden - Rechtsmittelbelehrung, in der es auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungs-beschwerde hingewiesen hat; der Kläger hat jedoch ausdrücklich Berufung eingelegt.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
5. Da die Berufung, wie ausgeführt, unzulässig ist und daher keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hatte, war nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abzulehnen.
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