Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 890/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 77/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III ist kein Verwaltungsakt. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG scheidet daher aus.
Gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III ist ein Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft. Die durch die vorherige Bewilligung entstandene Rechtsposition soll gegen den Eingriff durch die Zahlungseinstellung verteidigt werden.
Wenn anschließend ein Aufhebungsbescheid ergeht (vgl. § 331 Abs. 2 SGB III) erledigt sich die bescheidlose vorläufige Zahlungseinstellung. Wenn gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt wird, ist nunmehr ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft.
Zum Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolgsaussicht eines Antrags auf Gewährung von PKH.
Gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III ist ein Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft. Die durch die vorherige Bewilligung entstandene Rechtsposition soll gegen den Eingriff durch die Zahlungseinstellung verteidigt werden.
Wenn anschließend ein Aufhebungsbescheid ergeht (vgl. § 331 Abs. 2 SGB III) erledigt sich die bescheidlose vorläufige Zahlungseinstellung. Wenn gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt wird, ist nunmehr ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft.
Zum Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolgsaussicht eines Antrags auf Gewährung von PKH.
Auf die Beschwerde wird Ziffer II. des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 4. Februar 2013, Az. S 11 AS 890/12 ER, aufgehoben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Eilverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Abwendung einer vorläufigen Einstellung der Zahlung von Arbeitslosengeld II.
Dem 1957 geborenen Antragsteller wurde mit Bescheid vom 04.12.2012 Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.01.2013 bis 30.06.2013 in Höhe von monatlich 644,79 Euro bewilligt. Er steht unter Betreuung.
Am 14.12.2012 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er beginnend ab 17.12.2012 eine dreijährige Erwerbstätigkeit in Teilzeit ausüben werde. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 17.12.2012 mit, dass bis zur endgültigen Klärung der Einkommensverhältnisse die Leistung vorläufig eingestellt werde. Beigefügte Einkommensbescheinigung sei durch den Arbeitgeber auszufüllen und umgehend vorzulegen. Am 20. und 21.12.2012 übersandte die Betreuerin des Antragstellers Einkommensbescheinigungen per Telefax. Die Lohnzahlung erfolgt danach zum Ende des laufenden Monats.
Am 21.12.2012, dem Freitag vor Weihnachten, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers zugleich Widerspruch gegen das Schreiben vom 17.12.2012, beantragte beim Sozialgericht das streitgegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und erhob Klage auf Gewährung von Leistungen ab 01.01.2013. Gleichzeitig stellte er im Eilverfahren einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und legte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor.
Mit Änderungsbescheid ebenfalls vom 21.12.2012 setzte der Beklagte die Leistungen ab 01.01.2013 unter Anrechnung des Arbeitseinkommens (brutto monatlich 880,65 Euro, bereinigt 440,20 Euro) neu fest. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2013 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 04.02.2013 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (in Ziffer I.) und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (in Ziffer II.) ab. Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung, die kein Verwaltungsakt sei, richte sich nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dem Eilantrag habe von Anfang an das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Für den Antragsteller sei aufgrund des Schreibens vom 17.12.2012 ersichtlich gewesen, dass nach Vorlage der Einkommensbescheinigung die neue Leistung errechnet und gewährt werden werde. Es habe daher kein Anlass bestanden, ohne weiteres Zuwarten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zustellen. Prozesskostenhilfe sei mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen. Es habe am Rechtsschutzbedürfnis und an einem glaubhaften Anordnungsgrund gefehlt.
Der Antragsteller hat am 14.02.2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Das Rechtsschutzbedürfnis und die Erfolgsaussicht hätten bestanden. Der Antragsteller sei kurz vor Weihnachten mit der Zahlungseinstellung konfrontiert worden und hätte ohne zeitnahe Neuberechnung der Leistungen im Januar keine ausreichenden existenzsichernden Mittel zur Verfügung gehabt. Die Neuberechnung der Leistungen durch Änderungsbescheid vom 21.12.2012 sei nicht absehbar gewesen.
II.
Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (§ 173 SGG). Sie ist auch statthaft, da sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG ausgeschlossen ist. Es ging um Leistungen, deren Gesamtbetrag über 750,- Euro lag. Das Sozialgericht verneinte die Erfolgsaussichten.
Die Beschwerde ist auch begründet, weil dem Antragsteller für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Prozesskostenhilfe (PKH) ist nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) einem Antragsteller zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der vermögenslose Bezieher von Arbeitslosengeld II erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH.
Die hinreichende Erfolgsaussicht bestand zu dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt (siehe 3.). Statthaft war zunächst ein Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung (siehe 1.). Hierfür bestand eine Erfolgsaussicht nur bis zur Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 21.12.2012 (siehe 2.).
1.
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung ist in Form eines Antrags auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Ein Verwaltungsakt liegt bei einer vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht vor (vgl. Hauck/Noftz, SGB III, § 331 Rn. 13; Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 40 Rn. 73), so dass einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG ausscheidet. Der Antragsteller begehrt auch keine Erweiterung seiner Rechtsposition, für die eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft wäre. Der Antragsteller will vielmehr die durch die vorherige Bewilligung entstandene Rechtsposition gegen den Eingriff durch die Zahlungseinstellung verteidigen.
Durch die Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 21.12.2012, der die neue Tatsache der Einkommenserzielung für die strittige Zeit gemäß § 48 SGB X berücksichtigte, erledigte sich die bescheidlose vorläufige Zahlungseinstellung. Damit änderte sich auch die statthafte Art des Rechtsschutzes. Da gegen den Änderungsbescheid Widerspruch eingelegt wurde, hätte der Eilantrag nunmehr in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG geändert werden müssen, mit dem Ziel, die ursprüngliche Bewilligung wieder zu aktivieren.
2.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand nur bis zur Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 21.12.2012. An der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids bestehen - bei überschlägiger Prüfung der Einkommensbereinigung und angesichts des Fehlens von Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X - keine erheblichen Zweifel. Ein Darlehen für Januar nach § 24 Abs. 4 SGB II, das nach § 37 Abs. 1 SGB II nicht gesondert beantragt werden muss, wurde vom Antragsteller zu keiner Zeit thematisiert.
Davor bestand eine hinreichende Erfolgsaussicht, weil der Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest vertretbar erschien. Ihm war trotz der erst am 20. und 21.12.2012 eingereichten Lohnunterlagen ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar. Der Antragsteller befand sich in einer Notlage. Er hatte kurzfristig einen Teilzeitarbeitsplatz erhalten und konnte frühestens zum Ende Dezember mit dem ersten Lohn für den kurzen Zeitraum rechnen, in dem er ab 17.12.2012 tätig war. Mit diesem Dezemberlohn von netto 326,08 Euro konnte er aber seinen Lebensunterhalt mit einem Monatsbedarf von 644,79 Euro nicht bestreiten. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz datierte vom 21.12.2012. Das war der Freitag vor Weihnachten. Bis zum 02.01.2013 gab es nur noch zwei ganze Arbeitstage, den 27. und 28.12.2012. Die nächste Lohnzahlung war planmäßig erst Ende Januar 2013 zu erwarten.
3.
Die hinreichende Erfolgsaussicht muss zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags vorliegen.
Die Entscheidungsreife liegt vor, wenn der vollständige Antrag auf PKH eingegangen ist und regelmäßig dem Verfahrensgegner die Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeben wurde (vgl. Beschluss des BayLSG vom 19.03.2009, L 7 AS 52/09 B PKH).
Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 21.12.2012 hatte der Antragsgegner noch keine Gelegenheit, zum PKH-Antrag Stellung zu nehmen. Dies ist hier aber unschädlich.
Die Einholung der Stellungnahme des Antragsgegners nach § 118 Abs. 1 ZPO dient dem rechtlichen Gehör des Antragsgegners (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, § 118 Rn. 2). Sie kann nach dem Wortlaut von § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits dann entfallen, wenn dies aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Die Unzweckmäßigkeit ist bei diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen existenzsichernden Leistungen angesichts der sich kurzfristig abzeichnenden Notlage und der Lage der Feiertage zu bejahen.
Es braucht daher nicht darüber entschieden werden, ob Änderungen, die nach Einreichung des vollständigen PKH-Antrags eintreten und auf die der Betroffene - wie hier auf den Erlass eines Änderungsbescheids - keinen Einfluss hat, einen Anspruch auf Gewährung von PKH beseitigen können. Das rechtliche Gehör für den Gegner sollte der Verwirklichung von Rechtsschutzgleichheit durch PKH für den Antragsteller eigentlich nicht entgegenstehen.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Abwendung einer vorläufigen Einstellung der Zahlung von Arbeitslosengeld II.
Dem 1957 geborenen Antragsteller wurde mit Bescheid vom 04.12.2012 Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.01.2013 bis 30.06.2013 in Höhe von monatlich 644,79 Euro bewilligt. Er steht unter Betreuung.
Am 14.12.2012 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er beginnend ab 17.12.2012 eine dreijährige Erwerbstätigkeit in Teilzeit ausüben werde. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 17.12.2012 mit, dass bis zur endgültigen Klärung der Einkommensverhältnisse die Leistung vorläufig eingestellt werde. Beigefügte Einkommensbescheinigung sei durch den Arbeitgeber auszufüllen und umgehend vorzulegen. Am 20. und 21.12.2012 übersandte die Betreuerin des Antragstellers Einkommensbescheinigungen per Telefax. Die Lohnzahlung erfolgt danach zum Ende des laufenden Monats.
Am 21.12.2012, dem Freitag vor Weihnachten, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers zugleich Widerspruch gegen das Schreiben vom 17.12.2012, beantragte beim Sozialgericht das streitgegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und erhob Klage auf Gewährung von Leistungen ab 01.01.2013. Gleichzeitig stellte er im Eilverfahren einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und legte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor.
Mit Änderungsbescheid ebenfalls vom 21.12.2012 setzte der Beklagte die Leistungen ab 01.01.2013 unter Anrechnung des Arbeitseinkommens (brutto monatlich 880,65 Euro, bereinigt 440,20 Euro) neu fest. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2013 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 04.02.2013 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (in Ziffer I.) und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (in Ziffer II.) ab. Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung, die kein Verwaltungsakt sei, richte sich nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dem Eilantrag habe von Anfang an das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Für den Antragsteller sei aufgrund des Schreibens vom 17.12.2012 ersichtlich gewesen, dass nach Vorlage der Einkommensbescheinigung die neue Leistung errechnet und gewährt werden werde. Es habe daher kein Anlass bestanden, ohne weiteres Zuwarten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zustellen. Prozesskostenhilfe sei mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen. Es habe am Rechtsschutzbedürfnis und an einem glaubhaften Anordnungsgrund gefehlt.
Der Antragsteller hat am 14.02.2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Das Rechtsschutzbedürfnis und die Erfolgsaussicht hätten bestanden. Der Antragsteller sei kurz vor Weihnachten mit der Zahlungseinstellung konfrontiert worden und hätte ohne zeitnahe Neuberechnung der Leistungen im Januar keine ausreichenden existenzsichernden Mittel zur Verfügung gehabt. Die Neuberechnung der Leistungen durch Änderungsbescheid vom 21.12.2012 sei nicht absehbar gewesen.
II.
Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (§ 173 SGG). Sie ist auch statthaft, da sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG ausgeschlossen ist. Es ging um Leistungen, deren Gesamtbetrag über 750,- Euro lag. Das Sozialgericht verneinte die Erfolgsaussichten.
Die Beschwerde ist auch begründet, weil dem Antragsteller für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Prozesskostenhilfe (PKH) ist nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) einem Antragsteller zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der vermögenslose Bezieher von Arbeitslosengeld II erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH.
Die hinreichende Erfolgsaussicht bestand zu dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt (siehe 3.). Statthaft war zunächst ein Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung (siehe 1.). Hierfür bestand eine Erfolgsaussicht nur bis zur Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 21.12.2012 (siehe 2.).
1.
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung ist in Form eines Antrags auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Ein Verwaltungsakt liegt bei einer vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht vor (vgl. Hauck/Noftz, SGB III, § 331 Rn. 13; Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 40 Rn. 73), so dass einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG ausscheidet. Der Antragsteller begehrt auch keine Erweiterung seiner Rechtsposition, für die eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft wäre. Der Antragsteller will vielmehr die durch die vorherige Bewilligung entstandene Rechtsposition gegen den Eingriff durch die Zahlungseinstellung verteidigen.
Durch die Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 21.12.2012, der die neue Tatsache der Einkommenserzielung für die strittige Zeit gemäß § 48 SGB X berücksichtigte, erledigte sich die bescheidlose vorläufige Zahlungseinstellung. Damit änderte sich auch die statthafte Art des Rechtsschutzes. Da gegen den Änderungsbescheid Widerspruch eingelegt wurde, hätte der Eilantrag nunmehr in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG geändert werden müssen, mit dem Ziel, die ursprüngliche Bewilligung wieder zu aktivieren.
2.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand nur bis zur Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 21.12.2012. An der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids bestehen - bei überschlägiger Prüfung der Einkommensbereinigung und angesichts des Fehlens von Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X - keine erheblichen Zweifel. Ein Darlehen für Januar nach § 24 Abs. 4 SGB II, das nach § 37 Abs. 1 SGB II nicht gesondert beantragt werden muss, wurde vom Antragsteller zu keiner Zeit thematisiert.
Davor bestand eine hinreichende Erfolgsaussicht, weil der Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest vertretbar erschien. Ihm war trotz der erst am 20. und 21.12.2012 eingereichten Lohnunterlagen ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar. Der Antragsteller befand sich in einer Notlage. Er hatte kurzfristig einen Teilzeitarbeitsplatz erhalten und konnte frühestens zum Ende Dezember mit dem ersten Lohn für den kurzen Zeitraum rechnen, in dem er ab 17.12.2012 tätig war. Mit diesem Dezemberlohn von netto 326,08 Euro konnte er aber seinen Lebensunterhalt mit einem Monatsbedarf von 644,79 Euro nicht bestreiten. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz datierte vom 21.12.2012. Das war der Freitag vor Weihnachten. Bis zum 02.01.2013 gab es nur noch zwei ganze Arbeitstage, den 27. und 28.12.2012. Die nächste Lohnzahlung war planmäßig erst Ende Januar 2013 zu erwarten.
3.
Die hinreichende Erfolgsaussicht muss zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags vorliegen.
Die Entscheidungsreife liegt vor, wenn der vollständige Antrag auf PKH eingegangen ist und regelmäßig dem Verfahrensgegner die Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeben wurde (vgl. Beschluss des BayLSG vom 19.03.2009, L 7 AS 52/09 B PKH).
Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 21.12.2012 hatte der Antragsgegner noch keine Gelegenheit, zum PKH-Antrag Stellung zu nehmen. Dies ist hier aber unschädlich.
Die Einholung der Stellungnahme des Antragsgegners nach § 118 Abs. 1 ZPO dient dem rechtlichen Gehör des Antragsgegners (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, § 118 Rn. 2). Sie kann nach dem Wortlaut von § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits dann entfallen, wenn dies aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Die Unzweckmäßigkeit ist bei diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen existenzsichernden Leistungen angesichts der sich kurzfristig abzeichnenden Notlage und der Lage der Feiertage zu bejahen.
Es braucht daher nicht darüber entschieden werden, ob Änderungen, die nach Einreichung des vollständigen PKH-Antrags eintreten und auf die der Betroffene - wie hier auf den Erlass eines Änderungsbescheids - keinen Einfluss hat, einen Anspruch auf Gewährung von PKH beseitigen können. Das rechtliche Gehör für den Gegner sollte der Verwirklichung von Rechtsschutzgleichheit durch PKH für den Antragsteller eigentlich nicht entgegenstehen.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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