Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 193 AS 34217/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 3232/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 2012 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E bewilligt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Dem – bedürftigen – Kläger ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin E zu bewilligen.
Der erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage kann eine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –) schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil die streitentscheidende Rechtsfrage, wie die "entstehenden Mehraufwendungen" iSv § 28 Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bei Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bei Hortkindern konkret zu ermitteln sind und welcher Betrag für die ersparten häuslichen Ausgaben bei Hortkindern unter Berücksichtigung von § 5a Nr. 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung anzusetzen ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Insbesondere lässt sich dem Gesetz nicht ohne Schwierigkeiten entnehmen (vgl hierzu etwa BVerfGE 81, 347, 359), ob die für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs bei Schülern getroffene Regelung des § 28 Abs. 6 Satz 3 SGB II entsprechend bei Hortkindern heranzuziehen ist oder ob insoweit ggfs, und wenn ja in welcher Weise, "Besonderheiten" (so zB BT-Drucks 17/4304, 174) zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs. 2 ZPO (" ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt") war Rechtsanwältin E beizuordnen, nicht hingegen sämtliche Prozessbevollmächtigten des Klägers.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Wein Schaefer Mälicke
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Dem – bedürftigen – Kläger ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin E zu bewilligen.
Der erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage kann eine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –) schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil die streitentscheidende Rechtsfrage, wie die "entstehenden Mehraufwendungen" iSv § 28 Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bei Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bei Hortkindern konkret zu ermitteln sind und welcher Betrag für die ersparten häuslichen Ausgaben bei Hortkindern unter Berücksichtigung von § 5a Nr. 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung anzusetzen ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Insbesondere lässt sich dem Gesetz nicht ohne Schwierigkeiten entnehmen (vgl hierzu etwa BVerfGE 81, 347, 359), ob die für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs bei Schülern getroffene Regelung des § 28 Abs. 6 Satz 3 SGB II entsprechend bei Hortkindern heranzuziehen ist oder ob insoweit ggfs, und wenn ja in welcher Weise, "Besonderheiten" (so zB BT-Drucks 17/4304, 174) zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs. 2 ZPO (" ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt") war Rechtsanwältin E beizuordnen, nicht hingegen sämtliche Prozessbevollmächtigten des Klägers.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Wein Schaefer Mälicke
Rechtskraft
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