Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 3901/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1649/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für insgesamt neun Betriebsteile der Firma A. GmbH mit Sitz in W. (Insolvenzbetrieb) für den Monat Mai 2009 streitig.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - W. vom 01.09.2009 (Geschäftsnummer: 1 B IE 1/09) zum Insolvenzverwalter des Insolvenzbetriebs bestellt.
1. Unter dem 09.12.2008 erstattete der Insolvenzbetrieb bei der Beklagten eine Anzeige über Arbeitsausfall für die "Produktion I." für die Monate Dezember 2008 bis Mai 2009.
Mit Bescheid vom 03.02.2009 teilte die Beklagte dem Insolvenzbetrieb mit, dass den vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern der Betriebsabteilung "Produktion I." ab dem 01.12.2008 Kurzarbeitergeld für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis zum 31.05.2009 bewilligt werde. Die Beklagte wies darauf hin, dass das Kurzarbeitergeld jeweils für einen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen sei. Hierfür seien möglichst die Antragsvordrucke der Beklagten zu verwenden. Die Anträge müssten in einfacher Ausfertigung innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten eingereicht werden. Die Ausschlussfrist beginne mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt werde.
Auf die Anträge des Insolvenzbetriebs bewilligte die Beklagte Kurzarbeitergeld mit Bescheid vom 03.02.2009 für Dezember 2008 i.H.v. 893,47 EUR, mit Bescheid vom 23.03.2009 für Januar 2009 i.H.v. 2.814,47 EUR, mit Bescheid vom 06.05.2009 für Februar 2009 i.H.v. 8.183,89 EUR und für März 2009 i.H.v. 6.194,55 EUR.
Am 29.04.2009 stellte der Insolvenzbetrieb einen Antrag auf Verlängerung der Kurzarbeit bis zum 31.12.2009, welchem die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.2009 entsprach.
Mit Schreiben vom 09.06.2009, beim Beklagten am 15.06.2009 eingegangen, stellte der Insolvenzbetrieb einen Antrag auf Kurzarbeitergeld und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von Kurzarbeitergeld - Leistungsantrag - für den Monat April 2009. Am 30.07.2009 und 04.08.2009 fanden Telefonate zwischen Herrn K. und Herrn Z. vom Insolvenzbetrieb und Herrn S. von der Beklagten statt (Aktenvermerk vom 04.08.2009). Hierbei wurde unter anderem besprochen, dass bei den betroffenen Arbeitnehmern Feiertage mit Kurzarbeitergeld abgerechnet worden seien. Herr Z. teilte daraufhin mit, dass man die Abrechnung für April 2009 nicht auszahlen solle, da eine Korrektur komme.
Mit Schreiben vom 14.09.2009 legte der Insolvenzbetrieb den Antrag auf Kurzarbeitergeld vom 14.09.2009 für den Monat April 2009 vor, welcher bei der Beklagten am 15.09.2009 einging. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 14.10.2009 für den Monat April 2009 Kurz-arbeitergeld i.H.v. 7.807,30 EUR.
Mit weiterem Schreiben vom 14.09.2009, bei der Beklagten am 15.09.2009 eingegangen, reichte der Insolvenzbetrieb einen entsprechenden Antrag für den Monat Mai 2009 für die Betriebsabteilung "Produktion Indirekte" ein.
Mit Bescheid vom 19.10.2009 lehnte die Beklagte den Leistungsantrag für den Ab-rechnungsmonat Mai 2009 ab mit der Begründung, der Antrag sei erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eingegangen.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 06.11.2009 Widerspruch und trug vor, am 26.05.2009 sei das Insolvenzverfahren beim Insolvenzgericht in W. beantragt worden. Das Insolvenzverfahren sei am 01.09.2009 eröffnet worden. Da bis Ende Juli 2009 unklar gewesen sei, ob für die Monate Mai, Juni und Juli oder für die Monate Juni, Juli und August Insolvenzgeld bezahlt werde, hätten die Anträge auf Kurzarbeitergeld nicht früher eingereicht werden können. Als bekannt gewesen sei, dass für den Monat Mai 2009 noch Entgelt bezahlt werden könne und der Insolvenzgeldzeitraum erst mit dem Monat Juni 2009 beginne, habe man mit der Weiterbearbeitung der Anträge auf Kurzarbeitergeld für die ausstehenden Monate April 2009 und Mai 2009 beginnen können. Man habe mit der Beklagten vereinbart, dass die Anträge auf Kurzarbeitergeld und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglichst korrekt und ohne nachfolgende Korrekturen eingereicht werden sollten. Um diesem Wunsch zu entsprechen, habe man mit der Abrechnung August die entsprechenden Korrekturen verarbeiten müssen. Eine frühere Beantragung des Kurzarbeitergeldes für den Monat Mai 2009 sei nicht möglich gewesen. Der Kläger bat, die verspätet eingereichten Anträge wohlwollend zu bearbeiten.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010).
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 800/10 geführte und an das Sozialgericht Mannheim (SG) verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3901/10 geführte Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, bis Ende Juli/Anfang August 2009 sei unklar gewesen, ob für den Zeitraum Mai bis Juli 2009 bzw. Juni bis August 2009 Insolvenzgeld ausgezahlt werde. Als Ende Juli/Anfang August 2009 klar gewesen sei, dass auch für den Monat Mai 2009 Entgelt gezahlt werden könne, habe sich der Mitarbeiter der Personalabteilung des Insolvenzbetriebs, Herr Z., mit dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S., in Verbindung gesetzt. Im Rahmen des Telefonates habe Herr Z. Herrn S. mitgeteilt, dass der Insolvenzbetrieb aufgrund des Feststellungsbescheides der Beklagten vom 03.02.2009 die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes für den Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 verlange. Gleichzeitig sei Herr S. auch mitgeteilt worden, dass bereits die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes für den Monat Mai 2009 erstellt worden sei und im Hinblick auf die Ausschlussfrist bereits jetzt formlos der Auszahlungsantrag für den Monat Mai 2009 gestellt werde. Herr S. habe dies zur Kenntnis genommen und Herrn Z. mitgeteilt, dass bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes das Sollentgelt lediglich bis zur Höhe der Bei-tragsbemessungsgrenze (5.400,- EUR) berücksichtigt werden dürfe. Da der Insolvenzbetrieb in den eingereichten Kurzarbeitergeldlisten für den Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 das Sollentgelt in voller Höhe, d.h. ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt und zudem bei der bereits erstellten Abrechnung für den Monat Mai 2009 die Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt gelassen habe, sei mit Herrn S. vereinbart worden, dass der Insolvenzbetrieb die bereits eingereichten Abrechnungen korrigiere. Herr S. habe darum gebeten, dass die Abrechnungen erst eingereicht werden, wenn die Kurzarbeitergeldlisten korrekt erstellt seien und eine Korrektur nicht mehr notwendig sei, da die Bearbeitung der Korrekturen für die Beklagte sehr aufwendig sei. Darüber hinaus sei zwischen Herrn Z. und Herrn S. abgesprochen worden, dass die Einreichung der korrigierten Kurzarbeiterlisten für den Zeitraum bis April 2009 und der Kurzarbeiterliste für den Abrechnungszeitraum Mai 2009 mit der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes für den Monat August 2009 erst Anfang September 2009 bei der Beklagten erfolgen solle. Auf den Lauf der Ausschlussfrist durch Herrn Z. angesprochen habe Herr S. angegeben, dass die Einreichung der Unterlagen Anfang September 2009 kein Problem darstellen werde und vor dem Hintergrund der getroffenen Absprache auch für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld auf jeden Fall ausgezahlt werde. Vor dem Hintergrund dieser Absprachen habe der Insolvenzbetrieb die Einstellungen im Abrechnungssystem korrigiert und nochmals am 14.09.2009 die Auszahlungsanträge gestellt. Entgegen der getroffenen Absprachen habe die Beklagte die Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt. Vor dem Hintergrund des Ende Juli/Anfang August 2009 stattgefundenen Telefonates könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der Auszahlungsantrag außerhalb der Ausschlussfrist bei der Beklagten eingegangen sei.
2. Auf die Anzeige über Arbeitsausfall des Insolvenzbetriebs für die Betriebsabteilung "Produktion D." vom 15.12.2008 bestätigte die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2009, dass die in § 170 SGB III genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld hinsichtlich der Betriebsabteilung "Produktion D." ab 01.12.2008 bis längstens 31.05.2009 vorlägen.
Am 15.09.2009 beantragte der Insolvenzbetrieb Kurzarbeitergeld für den Abrechnungszeitraum Mai 2009. Mit Bescheid vom 19.10.2009 lehnte die Beklagte den Antrag für den Abrechnungszeitraum Mai 2009 ab. Der unter dem 06.11.2009 erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010).
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 799/10 geführte und an das SG verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3902/10 geführte Klage erhoben.
3. Mit Schreiben vom 04.12.2008 zeigte der Insolvenzbetrieb der Beklagten an, dass im Bereich "Forschung und Entwicklung" wegen stark rückläufiger Lieferabbuchdaten die Einführung von Kurzarbeit ab Dezember 2008 zwingend notwendig sei. Daraufhin teilte die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2009 mit, dass die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gemäß § 170 SGB III für den vorgenannten Produktionsbereich für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 vorlägen.
Am 15.09.2009 beantragte der Insolvenzbetrieb Kurzarbeitergeld für den Abrechnungszeitraum Mai 2009. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.10.2009 wegen Verfristung ab. Der hiergegen am 09.11.2009 erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010).
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 798/10 geführte und an das SG verwiesenen, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3903/10 geführte Klage erhoben.
4. Auf die unter dem 04.12.2008 erfolgte Anzeige über Arbeitsausfall des Insolvenzbetriebs hinsichtlich der Betriebsabteilung "Vertrieb" stellte die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2009 fest, dass für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 die Voraussetzungen gemäß § 170 SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt seien.
Am 15.09.2009 stellte der Insolvenzbetrieb Antrag auf Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009. Mit Bescheid vom 19.10.2009 wies die Beklagte den Antrag wegen Verfristung zurück. Der hiergegen unter dem 06.11.2009 erhobene und gleichlautend zu dem unter I. genannten Widerspruch begründete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010).
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 797/10 geführte und an das SG verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3904/10 geführte Klage erhoben.
5. Unter dem 04.12.2008 erstattete der Insolvenzbetrieb bei der Beklagten Anzeige über Arbeitsausfall hinsichtlich der Betriebsabteilung "sonstige indirekte Werke". Mit Bescheid vom 03.02.2009 teilte die Beklagte mit, dass die in § 170 SGB III genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 erfüllt seien.
Am 15.09.2009 stellte der Insolvenzbetrieb den Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009. Die Beklagte lehnte den Antrag wegen Verfristung mit Bescheid vom 19.10.2009 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 796/10 geführte und an das SG verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3905/10 geführte Klage erhoben.
6. Unter dem 04.12.2008 meldete der Insolvenzbetrieb einen Arbeitsausfall für die Betriebsabteilung "Logistik" bei der Beklagten, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2009 die Voraussetzungen gemäß § 170 SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 feststellte.
Am 15.09.2009 reichte der Insolvenzbetrieb bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009 ein. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.10.2009 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 795/10 geführte und an das SG verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3906/10 geführte Klage erhoben.
7. Auf die Anzeige über Arbeitsausfall des Insolvenzbetriebs vom 04.12.2008 für die Betriebsabteilung "Technik" stellte die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2009 die Voraussetzungen gemäß § 170 SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 als gegeben fest.
Den am 15.09.2009 für den Monat Mai gestellten Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2009 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010).
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 794/10 geführte und an das SG verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3907/10 geführte Klage erhoben.
8. Der Insolvenzbetrieb zeigte unter dem 04.12.2008 der Beklagten einen Arbeitsausfall für die Betriebsabteilung "W.-R." an. Die Beklagte stellte daraufhin für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Sinne von § 170 SGB III fest (Bescheid vom 03.02.2009). Den nachfolgend von dem Insolvenzbetrieb bei der Beklagten am 15.09.2009 eingegangenen Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009 lehnte die Beklagte wegen Verfristung ab (Bescheid vom 19.10.2009). Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010).
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 793/10 geführte und an das SG verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3908/10 geführte Klage erhoben.
9. Der Insolvenzbetrieb zeigte der Beklagten unter dem 04.05.2009 einen Arbeitsausfall für die Betriebsabteilung "Informationstechnologie - Kommunikation" für die Monate Mai 2009 bis Oktober 2009 an. Mit Bescheid vom 23.06.2009 stellte die Beklagte die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Sinne von § 170 SGB III für die Zeit vom 01.05.2009 bis 31.10.2009 fest.
Den am 15.09.2009 gestellten Leistungsantrag für dem Monat Mai 2009 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2009 ab mit der Begründung, der Antrag sei erst nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellt worden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie als sachlich unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010).
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 beim Sozialgericht Stuttgart die unter dem Aktenzeichen S 7 AL 792/10 geführte und zum SG verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3909/10 fortgeführte Klage erhoben.
10. Das SG hat mit Beschluss vom 10.11.2010 die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.03.2012 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden ausgeführt, die Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für die einzelnen Betriebsabteilungen für den Monat Mai 2009 seien nicht innerhalb der Ausschlussfrist eingegangen. Diese habe am 31.08.2009 geendet. Die Anträge seien jedoch erst am 15.09.2009 und damit verspätet bei der Beklagten eingegangen. Eine vom Kläger behauptete mündliche Zusage der Beklagten, Anträge auch nach Ablauf der Ausschlussfrist zu bewilligen, sei bereits deshalb unbeachtlich, da diese nicht dem Schriftformerfordernis des § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) genüge. Schließlich liege auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten vor, da der Insolvenzbetrieb ausdrücklich in den Bescheiden vom 03.02.2009 bzw. 23.06.2009 auf die Ausschlussfrist hingewiesen worden sei.
Gegen den am 19.03.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.04.2012 Berufung eingelegt. Er hat unter Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Herrn Z. vom 21.01.2010 vorgetragen, die Versäumung der Ausschlussfrist sei nicht schuldhaft erfolgt. Bei einem Telefongespräch zwischen Herrn Z. und Herrn S. im Juli 2009 sei vereinbart worden, dass die Abrechnungen und Auszahlungsanträge für das Kurzarbeitergeld für den Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009 erst bei der Beklagten einzureichen seien, wenn die Kug-Listen vom Kläger korrekt und vollständig erstellt und nicht mehr nachträglich korrigiert werden müssten. Herr Z. habe Herrn S. im Rahmen des Telefonates mitgeteilt, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes für Mai 2009 erstellt habe. Allerdings seien vom Kläger bei den bei der Beklagten bereits eingereichten Kug-Listen für Dezember 2008 bis April 2009 als auch bei der Abrechnung für Mai 2009 das Sollentgelt in voller Höhe ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt worden. Aufgrund dessen hätten Herr Z. und Herr S. vereinbart, dass die bereits bei der Beklagten eingereichten Abrechnungen als auch die abgerechnete, aber noch nicht eingereichte Abrechnung für Mai 2009 nachträglich zu korrigieren seien. Dies sei dem Kläger frühestens mit dem Abrechnungslauf für den Monat August 2009 möglich gewesen. Dies sei auch Herrn S. so mit geteilt worden. Es sei weiter vereinbart worden, dass die Einreichung der korrigierten Kurzarbeiterlisten für den Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 sowie die Kurzarbeitszeitliste für den Monat Mai 2009 Anfang September 2009 bei der Beklagten erfolgen solle.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. März 2012 aufzuheben und
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/08 - W 2772/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Produktion I." zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/09 - W 2773/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Produktion D." zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/10 - W 2774/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Forschung und Entwicklung" zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/11- W 2775/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Vertrieb" zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/12 - W 2776/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "sonstige indirekte Werke" zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/13 - W 2777/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Logistik" zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/14 - W 2778/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Technik" zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/15 - W 2779/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Werkzeug-Rüstteam" zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/17 - W 2780/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Informationstechnologie-Kommunikation" zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn Z. und Herrn S. als Zeugen im Erörterungstermin am 25.01.2013. Der Zeuge S. hat angegeben, nach seiner Erinnerung habe er wegen der Abrechnungsliste für April angerufen und gesagt, dass für diesen Monat eine korrigierte Abrechnungsliste vorgelegt werden müsse. Über die Abrechnung für den Monat Mai sei nicht gesprochen worden. Nach seiner Erinnerung sei über Fristen nicht gesprochen worden.
Der Zeuge Z. hat angegeben, er habe Kontakt mit Herrn S. gehabt, weil die alten Listen wegen eines EDV-Problems nicht in Ordnung gewesen seien. Hierbei sei nur gesagt worden, die Listen sollten vorgelegt werden, wenn sie korrekt seien. Über Ausschlussfristen sei nicht gesprochen worden. Er habe konkret nicht darauf hingewiesen, dass die Abrechnung für Mai erst im September vorgelegt werde. Es hätte jederzeit eine Abrechnung gefahren und eine entsprechende Berechnung erstellt werden können. Auf die Zeugenaussagen im Übrigen wird Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009 abgelehnt, da die Anträge nicht fristgerecht gestellt worden sind.
Nach § 323 Abs. 2 SGB III ist Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit schriftlich zu beantragen. Gemäß § 325 Abs. 3 sind Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 175 a (ab 01.04.2012: § 102) SGB III für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die Leistungen beantragt werden.
Die Frist zur Beantragung von Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009 endete mit Ablauf des 31.08.2009. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger keine Anträge gestellt. Diese sind vielmehr erst am 15.09.2009 bei der Beklagten eingegangen. Die dreimonatige Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III ist eine materiell-rechtliche Frist, gegen deren Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Auch kann die Beklagte bei einer verspäteten Antragstellung einen früheren Leistungsbeginn nicht nach § 324 Abs. 1 Satz 2 zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen (BSG, Urteil vom 05.02.2004 - B 11 AL 47/03 R - SozR 4-4300 § 325 Nr. 1 - juris).
Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich die Beklagte auf die Ausschlussfrist beruft. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die nach den auch im öffentlichen Recht zu berücksichtigenden Grundsätzen von Treu und Glauben eine Nichtbeachtung der Versäumung der Ausschlussfrist rechtfertigen könnten. Die Beklagte hat insbesondere nicht durch Verletzung einer ihr obliegenden Betreuungspflicht die Versäumung der Antragsfrist verursacht (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2000 - B 11 AL 81/99 R - NZA-RR 2001, 609 - juris). Denn der Insolvenzbetrieb ist mehrmals schriftlich auf die Ausschlussfrist für die Einreichung der Anträge hinwiesen worden. Auch haben Mitarbeiter des Insolvenzbetriebes nicht fernmündlich die Auskunft erhalten, Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009 werde auch dann bewilligt, wenn die Anträge nach Ablauf der Frist eingereicht würden. Sowohl der Zeuge S. als auch der in der Personalabteilung des Insolvenzbetriebs für die Beantragung des Insolvenzgeldes zuständige Mitarbeiter, der Zeuge Z., haben bei ihrer Zeugenvernehmung ausgesagt, dass bei den Telefongesprächen, welche die Antragstellung von Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009 betroffen haben, über die Antragsfrist bzw. über die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III nicht gesprochen worden ist und dementsprechend auch keine Vereinbarungen getroffen worden oder Zusagen über die nachträgliche Zulassung von Anträgen gemacht worden sind. Der Aussage des Zeugen Z. kann zudem entnommen werden, dass im Zeitpunkt des Gespräches Anfang August 2009 auch noch die Möglichkeit bestanden hätte, die Neuberechnung für den Monat Mai 2009 fristgerecht vorzunehmen. Denn danach hätte eine Abrechnung für abgelaufene Monate jederzeit vorgenommen werden können. Dass die Neuberechnung tatsächlich erst mit dem Rechnungslauf für den Monat August 2009 erfolgt ist und deshalb eine fristgerechte Beantragung von Kurzarbeitsgeld für den Monat Mai 2009 nicht mehr möglich war, ist damit allein betriebsinternen Vorgängen des Insolvenzbetriebs geschuldet.
Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. § 197a SGG ist nicht anzuwenden. Kurzarbeitergeld ist gem. § 19 Abs. 1 Nr. 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) eine Sozialleistung, auf die der jeweilige Arbeitnehmer als Versicherter einen Anspruch hat. Insoweit wird der Arbeitgeber lediglich als Verfahrens- und Prozessstandschafter der Arbeitnehmer tätig (vgl. Kühl in: Brand, SGB III, § 95 SGB III Rn. 23). Gleiches gilt für den Insolvenzverwalter.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für insgesamt neun Betriebsteile der Firma A. GmbH mit Sitz in W. (Insolvenzbetrieb) für den Monat Mai 2009 streitig.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - W. vom 01.09.2009 (Geschäftsnummer: 1 B IE 1/09) zum Insolvenzverwalter des Insolvenzbetriebs bestellt.
1. Unter dem 09.12.2008 erstattete der Insolvenzbetrieb bei der Beklagten eine Anzeige über Arbeitsausfall für die "Produktion I." für die Monate Dezember 2008 bis Mai 2009.
Mit Bescheid vom 03.02.2009 teilte die Beklagte dem Insolvenzbetrieb mit, dass den vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern der Betriebsabteilung "Produktion I." ab dem 01.12.2008 Kurzarbeitergeld für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis zum 31.05.2009 bewilligt werde. Die Beklagte wies darauf hin, dass das Kurzarbeitergeld jeweils für einen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen sei. Hierfür seien möglichst die Antragsvordrucke der Beklagten zu verwenden. Die Anträge müssten in einfacher Ausfertigung innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten eingereicht werden. Die Ausschlussfrist beginne mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt werde.
Auf die Anträge des Insolvenzbetriebs bewilligte die Beklagte Kurzarbeitergeld mit Bescheid vom 03.02.2009 für Dezember 2008 i.H.v. 893,47 EUR, mit Bescheid vom 23.03.2009 für Januar 2009 i.H.v. 2.814,47 EUR, mit Bescheid vom 06.05.2009 für Februar 2009 i.H.v. 8.183,89 EUR und für März 2009 i.H.v. 6.194,55 EUR.
Am 29.04.2009 stellte der Insolvenzbetrieb einen Antrag auf Verlängerung der Kurzarbeit bis zum 31.12.2009, welchem die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.2009 entsprach.
Mit Schreiben vom 09.06.2009, beim Beklagten am 15.06.2009 eingegangen, stellte der Insolvenzbetrieb einen Antrag auf Kurzarbeitergeld und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von Kurzarbeitergeld - Leistungsantrag - für den Monat April 2009. Am 30.07.2009 und 04.08.2009 fanden Telefonate zwischen Herrn K. und Herrn Z. vom Insolvenzbetrieb und Herrn S. von der Beklagten statt (Aktenvermerk vom 04.08.2009). Hierbei wurde unter anderem besprochen, dass bei den betroffenen Arbeitnehmern Feiertage mit Kurzarbeitergeld abgerechnet worden seien. Herr Z. teilte daraufhin mit, dass man die Abrechnung für April 2009 nicht auszahlen solle, da eine Korrektur komme.
Mit Schreiben vom 14.09.2009 legte der Insolvenzbetrieb den Antrag auf Kurzarbeitergeld vom 14.09.2009 für den Monat April 2009 vor, welcher bei der Beklagten am 15.09.2009 einging. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 14.10.2009 für den Monat April 2009 Kurz-arbeitergeld i.H.v. 7.807,30 EUR.
Mit weiterem Schreiben vom 14.09.2009, bei der Beklagten am 15.09.2009 eingegangen, reichte der Insolvenzbetrieb einen entsprechenden Antrag für den Monat Mai 2009 für die Betriebsabteilung "Produktion Indirekte" ein.
Mit Bescheid vom 19.10.2009 lehnte die Beklagte den Leistungsantrag für den Ab-rechnungsmonat Mai 2009 ab mit der Begründung, der Antrag sei erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eingegangen.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 06.11.2009 Widerspruch und trug vor, am 26.05.2009 sei das Insolvenzverfahren beim Insolvenzgericht in W. beantragt worden. Das Insolvenzverfahren sei am 01.09.2009 eröffnet worden. Da bis Ende Juli 2009 unklar gewesen sei, ob für die Monate Mai, Juni und Juli oder für die Monate Juni, Juli und August Insolvenzgeld bezahlt werde, hätten die Anträge auf Kurzarbeitergeld nicht früher eingereicht werden können. Als bekannt gewesen sei, dass für den Monat Mai 2009 noch Entgelt bezahlt werden könne und der Insolvenzgeldzeitraum erst mit dem Monat Juni 2009 beginne, habe man mit der Weiterbearbeitung der Anträge auf Kurzarbeitergeld für die ausstehenden Monate April 2009 und Mai 2009 beginnen können. Man habe mit der Beklagten vereinbart, dass die Anträge auf Kurzarbeitergeld und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglichst korrekt und ohne nachfolgende Korrekturen eingereicht werden sollten. Um diesem Wunsch zu entsprechen, habe man mit der Abrechnung August die entsprechenden Korrekturen verarbeiten müssen. Eine frühere Beantragung des Kurzarbeitergeldes für den Monat Mai 2009 sei nicht möglich gewesen. Der Kläger bat, die verspätet eingereichten Anträge wohlwollend zu bearbeiten.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010).
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 800/10 geführte und an das Sozialgericht Mannheim (SG) verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3901/10 geführte Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, bis Ende Juli/Anfang August 2009 sei unklar gewesen, ob für den Zeitraum Mai bis Juli 2009 bzw. Juni bis August 2009 Insolvenzgeld ausgezahlt werde. Als Ende Juli/Anfang August 2009 klar gewesen sei, dass auch für den Monat Mai 2009 Entgelt gezahlt werden könne, habe sich der Mitarbeiter der Personalabteilung des Insolvenzbetriebs, Herr Z., mit dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S., in Verbindung gesetzt. Im Rahmen des Telefonates habe Herr Z. Herrn S. mitgeteilt, dass der Insolvenzbetrieb aufgrund des Feststellungsbescheides der Beklagten vom 03.02.2009 die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes für den Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 verlange. Gleichzeitig sei Herr S. auch mitgeteilt worden, dass bereits die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes für den Monat Mai 2009 erstellt worden sei und im Hinblick auf die Ausschlussfrist bereits jetzt formlos der Auszahlungsantrag für den Monat Mai 2009 gestellt werde. Herr S. habe dies zur Kenntnis genommen und Herrn Z. mitgeteilt, dass bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes das Sollentgelt lediglich bis zur Höhe der Bei-tragsbemessungsgrenze (5.400,- EUR) berücksichtigt werden dürfe. Da der Insolvenzbetrieb in den eingereichten Kurzarbeitergeldlisten für den Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 das Sollentgelt in voller Höhe, d.h. ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt und zudem bei der bereits erstellten Abrechnung für den Monat Mai 2009 die Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt gelassen habe, sei mit Herrn S. vereinbart worden, dass der Insolvenzbetrieb die bereits eingereichten Abrechnungen korrigiere. Herr S. habe darum gebeten, dass die Abrechnungen erst eingereicht werden, wenn die Kurzarbeitergeldlisten korrekt erstellt seien und eine Korrektur nicht mehr notwendig sei, da die Bearbeitung der Korrekturen für die Beklagte sehr aufwendig sei. Darüber hinaus sei zwischen Herrn Z. und Herrn S. abgesprochen worden, dass die Einreichung der korrigierten Kurzarbeiterlisten für den Zeitraum bis April 2009 und der Kurzarbeiterliste für den Abrechnungszeitraum Mai 2009 mit der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes für den Monat August 2009 erst Anfang September 2009 bei der Beklagten erfolgen solle. Auf den Lauf der Ausschlussfrist durch Herrn Z. angesprochen habe Herr S. angegeben, dass die Einreichung der Unterlagen Anfang September 2009 kein Problem darstellen werde und vor dem Hintergrund der getroffenen Absprache auch für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld auf jeden Fall ausgezahlt werde. Vor dem Hintergrund dieser Absprachen habe der Insolvenzbetrieb die Einstellungen im Abrechnungssystem korrigiert und nochmals am 14.09.2009 die Auszahlungsanträge gestellt. Entgegen der getroffenen Absprachen habe die Beklagte die Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt. Vor dem Hintergrund des Ende Juli/Anfang August 2009 stattgefundenen Telefonates könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der Auszahlungsantrag außerhalb der Ausschlussfrist bei der Beklagten eingegangen sei.
2. Auf die Anzeige über Arbeitsausfall des Insolvenzbetriebs für die Betriebsabteilung "Produktion D." vom 15.12.2008 bestätigte die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2009, dass die in § 170 SGB III genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld hinsichtlich der Betriebsabteilung "Produktion D." ab 01.12.2008 bis längstens 31.05.2009 vorlägen.
Am 15.09.2009 beantragte der Insolvenzbetrieb Kurzarbeitergeld für den Abrechnungszeitraum Mai 2009. Mit Bescheid vom 19.10.2009 lehnte die Beklagte den Antrag für den Abrechnungszeitraum Mai 2009 ab. Der unter dem 06.11.2009 erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010).
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 799/10 geführte und an das SG verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3902/10 geführte Klage erhoben.
3. Mit Schreiben vom 04.12.2008 zeigte der Insolvenzbetrieb der Beklagten an, dass im Bereich "Forschung und Entwicklung" wegen stark rückläufiger Lieferabbuchdaten die Einführung von Kurzarbeit ab Dezember 2008 zwingend notwendig sei. Daraufhin teilte die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2009 mit, dass die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gemäß § 170 SGB III für den vorgenannten Produktionsbereich für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 vorlägen.
Am 15.09.2009 beantragte der Insolvenzbetrieb Kurzarbeitergeld für den Abrechnungszeitraum Mai 2009. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.10.2009 wegen Verfristung ab. Der hiergegen am 09.11.2009 erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010).
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 798/10 geführte und an das SG verwiesenen, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3903/10 geführte Klage erhoben.
4. Auf die unter dem 04.12.2008 erfolgte Anzeige über Arbeitsausfall des Insolvenzbetriebs hinsichtlich der Betriebsabteilung "Vertrieb" stellte die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2009 fest, dass für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 die Voraussetzungen gemäß § 170 SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt seien.
Am 15.09.2009 stellte der Insolvenzbetrieb Antrag auf Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009. Mit Bescheid vom 19.10.2009 wies die Beklagte den Antrag wegen Verfristung zurück. Der hiergegen unter dem 06.11.2009 erhobene und gleichlautend zu dem unter I. genannten Widerspruch begründete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010).
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 797/10 geführte und an das SG verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3904/10 geführte Klage erhoben.
5. Unter dem 04.12.2008 erstattete der Insolvenzbetrieb bei der Beklagten Anzeige über Arbeitsausfall hinsichtlich der Betriebsabteilung "sonstige indirekte Werke". Mit Bescheid vom 03.02.2009 teilte die Beklagte mit, dass die in § 170 SGB III genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 erfüllt seien.
Am 15.09.2009 stellte der Insolvenzbetrieb den Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009. Die Beklagte lehnte den Antrag wegen Verfristung mit Bescheid vom 19.10.2009 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 796/10 geführte und an das SG verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3905/10 geführte Klage erhoben.
6. Unter dem 04.12.2008 meldete der Insolvenzbetrieb einen Arbeitsausfall für die Betriebsabteilung "Logistik" bei der Beklagten, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2009 die Voraussetzungen gemäß § 170 SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 feststellte.
Am 15.09.2009 reichte der Insolvenzbetrieb bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009 ein. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.10.2009 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 795/10 geführte und an das SG verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3906/10 geführte Klage erhoben.
7. Auf die Anzeige über Arbeitsausfall des Insolvenzbetriebs vom 04.12.2008 für die Betriebsabteilung "Technik" stellte die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2009 die Voraussetzungen gemäß § 170 SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 als gegeben fest.
Den am 15.09.2009 für den Monat Mai gestellten Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2009 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010).
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 794/10 geführte und an das SG verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3907/10 geführte Klage erhoben.
8. Der Insolvenzbetrieb zeigte unter dem 04.12.2008 der Beklagten einen Arbeitsausfall für die Betriebsabteilung "W.-R." an. Die Beklagte stellte daraufhin für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Sinne von § 170 SGB III fest (Bescheid vom 03.02.2009). Den nachfolgend von dem Insolvenzbetrieb bei der Beklagten am 15.09.2009 eingegangenen Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009 lehnte die Beklagte wegen Verfristung ab (Bescheid vom 19.10.2009). Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010).
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 die beim Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 7 AL 793/10 geführte und an das SG verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3908/10 geführte Klage erhoben.
9. Der Insolvenzbetrieb zeigte der Beklagten unter dem 04.05.2009 einen Arbeitsausfall für die Betriebsabteilung "Informationstechnologie - Kommunikation" für die Monate Mai 2009 bis Oktober 2009 an. Mit Bescheid vom 23.06.2009 stellte die Beklagte die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Sinne von § 170 SGB III für die Zeit vom 01.05.2009 bis 31.10.2009 fest.
Den am 15.09.2009 gestellten Leistungsantrag für dem Monat Mai 2009 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2009 ab mit der Begründung, der Antrag sei erst nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellt worden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie als sachlich unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010).
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2010 beim Sozialgericht Stuttgart die unter dem Aktenzeichen S 7 AL 792/10 geführte und zum SG verwiesene, dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 3909/10 fortgeführte Klage erhoben.
10. Das SG hat mit Beschluss vom 10.11.2010 die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.03.2012 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden ausgeführt, die Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für die einzelnen Betriebsabteilungen für den Monat Mai 2009 seien nicht innerhalb der Ausschlussfrist eingegangen. Diese habe am 31.08.2009 geendet. Die Anträge seien jedoch erst am 15.09.2009 und damit verspätet bei der Beklagten eingegangen. Eine vom Kläger behauptete mündliche Zusage der Beklagten, Anträge auch nach Ablauf der Ausschlussfrist zu bewilligen, sei bereits deshalb unbeachtlich, da diese nicht dem Schriftformerfordernis des § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) genüge. Schließlich liege auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten vor, da der Insolvenzbetrieb ausdrücklich in den Bescheiden vom 03.02.2009 bzw. 23.06.2009 auf die Ausschlussfrist hingewiesen worden sei.
Gegen den am 19.03.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.04.2012 Berufung eingelegt. Er hat unter Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Herrn Z. vom 21.01.2010 vorgetragen, die Versäumung der Ausschlussfrist sei nicht schuldhaft erfolgt. Bei einem Telefongespräch zwischen Herrn Z. und Herrn S. im Juli 2009 sei vereinbart worden, dass die Abrechnungen und Auszahlungsanträge für das Kurzarbeitergeld für den Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009 erst bei der Beklagten einzureichen seien, wenn die Kug-Listen vom Kläger korrekt und vollständig erstellt und nicht mehr nachträglich korrigiert werden müssten. Herr Z. habe Herrn S. im Rahmen des Telefonates mitgeteilt, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes für Mai 2009 erstellt habe. Allerdings seien vom Kläger bei den bei der Beklagten bereits eingereichten Kug-Listen für Dezember 2008 bis April 2009 als auch bei der Abrechnung für Mai 2009 das Sollentgelt in voller Höhe ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt worden. Aufgrund dessen hätten Herr Z. und Herr S. vereinbart, dass die bereits bei der Beklagten eingereichten Abrechnungen als auch die abgerechnete, aber noch nicht eingereichte Abrechnung für Mai 2009 nachträglich zu korrigieren seien. Dies sei dem Kläger frühestens mit dem Abrechnungslauf für den Monat August 2009 möglich gewesen. Dies sei auch Herrn S. so mit geteilt worden. Es sei weiter vereinbart worden, dass die Einreichung der korrigierten Kurzarbeiterlisten für den Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 sowie die Kurzarbeitszeitliste für den Monat Mai 2009 Anfang September 2009 bei der Beklagten erfolgen solle.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. März 2012 aufzuheben und
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/08 - W 2772/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Produktion I." zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/09 - W 2773/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Produktion D." zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/10 - W 2774/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Forschung und Entwicklung" zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/11- W 2775/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Vertrieb" zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/12 - W 2776/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "sonstige indirekte Werke" zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/13 - W 2777/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Logistik" zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/14 - W 2778/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Technik" zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/15 - W 2779/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Werkzeug-Rüstteam" zu bewilligen.
- den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07. Januar 2010 (Aktenzeichen 98.2 - Kug 621/1213/17 - W 2780/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2009 Kurzarbeitergeld für die Abteilung "Informationstechnologie-Kommunikation" zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn Z. und Herrn S. als Zeugen im Erörterungstermin am 25.01.2013. Der Zeuge S. hat angegeben, nach seiner Erinnerung habe er wegen der Abrechnungsliste für April angerufen und gesagt, dass für diesen Monat eine korrigierte Abrechnungsliste vorgelegt werden müsse. Über die Abrechnung für den Monat Mai sei nicht gesprochen worden. Nach seiner Erinnerung sei über Fristen nicht gesprochen worden.
Der Zeuge Z. hat angegeben, er habe Kontakt mit Herrn S. gehabt, weil die alten Listen wegen eines EDV-Problems nicht in Ordnung gewesen seien. Hierbei sei nur gesagt worden, die Listen sollten vorgelegt werden, wenn sie korrekt seien. Über Ausschlussfristen sei nicht gesprochen worden. Er habe konkret nicht darauf hingewiesen, dass die Abrechnung für Mai erst im September vorgelegt werde. Es hätte jederzeit eine Abrechnung gefahren und eine entsprechende Berechnung erstellt werden können. Auf die Zeugenaussagen im Übrigen wird Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009 abgelehnt, da die Anträge nicht fristgerecht gestellt worden sind.
Nach § 323 Abs. 2 SGB III ist Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit schriftlich zu beantragen. Gemäß § 325 Abs. 3 sind Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 175 a (ab 01.04.2012: § 102) SGB III für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die Leistungen beantragt werden.
Die Frist zur Beantragung von Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009 endete mit Ablauf des 31.08.2009. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger keine Anträge gestellt. Diese sind vielmehr erst am 15.09.2009 bei der Beklagten eingegangen. Die dreimonatige Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III ist eine materiell-rechtliche Frist, gegen deren Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Auch kann die Beklagte bei einer verspäteten Antragstellung einen früheren Leistungsbeginn nicht nach § 324 Abs. 1 Satz 2 zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen (BSG, Urteil vom 05.02.2004 - B 11 AL 47/03 R - SozR 4-4300 § 325 Nr. 1 - juris).
Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich die Beklagte auf die Ausschlussfrist beruft. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die nach den auch im öffentlichen Recht zu berücksichtigenden Grundsätzen von Treu und Glauben eine Nichtbeachtung der Versäumung der Ausschlussfrist rechtfertigen könnten. Die Beklagte hat insbesondere nicht durch Verletzung einer ihr obliegenden Betreuungspflicht die Versäumung der Antragsfrist verursacht (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2000 - B 11 AL 81/99 R - NZA-RR 2001, 609 - juris). Denn der Insolvenzbetrieb ist mehrmals schriftlich auf die Ausschlussfrist für die Einreichung der Anträge hinwiesen worden. Auch haben Mitarbeiter des Insolvenzbetriebes nicht fernmündlich die Auskunft erhalten, Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009 werde auch dann bewilligt, wenn die Anträge nach Ablauf der Frist eingereicht würden. Sowohl der Zeuge S. als auch der in der Personalabteilung des Insolvenzbetriebs für die Beantragung des Insolvenzgeldes zuständige Mitarbeiter, der Zeuge Z., haben bei ihrer Zeugenvernehmung ausgesagt, dass bei den Telefongesprächen, welche die Antragstellung von Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2009 betroffen haben, über die Antragsfrist bzw. über die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III nicht gesprochen worden ist und dementsprechend auch keine Vereinbarungen getroffen worden oder Zusagen über die nachträgliche Zulassung von Anträgen gemacht worden sind. Der Aussage des Zeugen Z. kann zudem entnommen werden, dass im Zeitpunkt des Gespräches Anfang August 2009 auch noch die Möglichkeit bestanden hätte, die Neuberechnung für den Monat Mai 2009 fristgerecht vorzunehmen. Denn danach hätte eine Abrechnung für abgelaufene Monate jederzeit vorgenommen werden können. Dass die Neuberechnung tatsächlich erst mit dem Rechnungslauf für den Monat August 2009 erfolgt ist und deshalb eine fristgerechte Beantragung von Kurzarbeitsgeld für den Monat Mai 2009 nicht mehr möglich war, ist damit allein betriebsinternen Vorgängen des Insolvenzbetriebs geschuldet.
Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. § 197a SGG ist nicht anzuwenden. Kurzarbeitergeld ist gem. § 19 Abs. 1 Nr. 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) eine Sozialleistung, auf die der jeweilige Arbeitnehmer als Versicherter einen Anspruch hat. Insoweit wird der Arbeitgeber lediglich als Verfahrens- und Prozessstandschafter der Arbeitnehmer tätig (vgl. Kühl in: Brand, SGB III, § 95 SGB III Rn. 23). Gleiches gilt für den Insolvenzverwalter.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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