L 5 KR 2401/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 564/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2401/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19.04.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Direktversicherungskapitalleistung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Bei ihren Beiträgen waren bisher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen berücksichtigt worden.

Am 06.01.2011 teilte die S. I. der Beklagten mit, dass zum 01.01.2011 aus einer Direktversicherung an die Klägerin 37.916,85 EUR ausgezahlt würden. Die Lebensversicherung Nr. 7 1 -10 war am 01.01.1983 durch die Firma K. E. (Ehemann der Klägerin) als Versicherungsnehmer für die Klägerin als Versicherte abgeschlossen worden. Die Firma E. ist nach der Gewerbeabmeldung bei der Stadt W. am 30.11.1990 aufgegeben worden. Eine Änderung des Lebensversicherungsvertrages ist nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 07.01.2011 setzte die Beklagte - zugleich im Namen der Beigeladenen handelnd - den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.02.2011 auf 436,37 EUR monatlich fest und ging dabei von monatlichen Einkünften aus Versorgungsbezügen in Höhe von 315,97 EUR (37.916,85: 120) mit einem darauf entfallenden Beitragsanteil von 48,98 EUR aus.

Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und führte unter anderem aus, das Arbeitsverhältnis sei mit der Betriebsaufgabe 1990 beendet worden. Damit seien auch die betrieblichen Zahlungen eingestellt worden. Bis 1994 habe sie privat die Beiträge weiterbezahlt und dann die Versicherung beitragsfrei stellen lassen. Wo kein Arbeitgeber mehr sei, könne auch kein Arbeitgeber mehr Versicherungsnehmer sein, sondern nur eine private Person. Eine Information an die I. sei nicht nötig gewesen, da es sich um den Betrieb ihres Mannes gehandelt habe und nach der Betriebsaufgabe die Bankverbindung weiterbestanden habe.

Mit Bescheid vom 04.10.2011 setzte die Beklagte - zugleich im Namen der Beigeladenen handelnd - nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2010 den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.10.2011 auf 445,10 EUR monatlich fest und ging dabei weiterhin von monatlichen Einkünften aus Versorgungsbezügen in Höhe von 315,97 EUR aus.

In einer Auskunft der I. Lebensversicherung vom 14.07.2011 teilte diese mit, dass die anteilige Leistungen aus der Zeit vom 01.01.1983 bis 30.11.1990 25.594,44 EUR und aus der nachfolgenden Zeit 12.322,41 EUR betragen hätten.

Mit zwei Bescheiden vom 08.11.2011 änderte die Beklagte - wiederum zugleich im Namen der Beigeladenen handelnd - die Bescheide vom 07.01.2011 und 04.10.2011 für die Zeit ab 01.02.2011 bzw. ab 01.10.2011 daraufhin dahingehend ab, dass sie nun aus der Kapitalzahlung einen monatlich anteiligen Versorgungsbezug in Höhe von 213,29 EUR mit einem Beitragssatz von 15,5 % (monatlicher Beitrag 33,06 EUR) und einen monatlich anteiligen Beitrag aus sonstigen Einkünften von 102,69 EUR mit einem Beitragssatz von 14,9 % (monatlicher Beitrag 15,30 EUR) bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zugrunde legte. Für die Pflegeversicherung wurde für die Summe aller Einkünfte der einheitliche Beitragssatz von 2,2 % für kinderlose Versicherte berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 24.11.2011 teilte die Beklagte der Klägerin auch im Namen der Beigeladenen mit, die S. I. habe mit Schreiben vom 14.07.2011 bestätigt, dass der aus der Kapitalleistung in Höhe von insgesamt 37.916,85 EUR auf privater Beitragszahlung beruhende Teil 12.322,41 EUR betrage. Im Ergebnis sei dieser Anteil des Zahlbetrages der Kapitalleistung nicht als Versorgungsbezug betrachten. Der Anteil in Höhe von 12.322,41 EUR sei bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Versicherung nicht mit dem allgemeinen, sondern mit dem ermäßigten Beitragssatz zu berücksichtigen. Insoweit sei ihr Beitragskonto für die Zeit ab 02.11.2011 und ab 01.10.2011 zu berichtigen gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.1.2012 wiesen die Beklagte und die Beigeladene den Widerspruch im Übrigen zurück.

Die Klägerin hat ihr Begehren weiterverfolgt, am 20.02.2012 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und geltend gemacht, der von ihr selbst erwirtschaftete Kapitallebensversicherungsbetrag sei kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug. Die gezahlten Beiträge seien privaten Ursprungs, was offenkundig und nachweisbar durch die Tatsache sei, dass es den Arbeitgeber, der bis Dezember 1990 die Beiträge gezahlt habe, seit Januar 1991 nicht mehr gegeben habe. Insoweit hätten auch von diesem keine weiteren Leistungen in die Kapitallebensversicherung einbezahlt werden können.

Mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beitragsfestsetzung zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Beklagte sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) werde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtige (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seien mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigten, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrundezulegen seien (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Dabei seien auch grundsätzlich einer Rente vergleichbare Einnahmen zu beachten (§ 237 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Hierzu gehörten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, d. h. auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 gezahlt würden. Um eine solche Direktversicherung handele es sich auch im Falle der Klägerin, denn die Lebensversicherung Nr. 7 1 -10 sei durch die Firma K. E. für sie abgeschlossen worden. Dass die Klägerin dann später die Beiträge selbst weitergezahlt habe, ändere grundsätzlich nichts am Charakter einer Direktversicherung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R -). Diese Rechtslage sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht habe durch den Beschluss vom 28.09.2010 1 BvR 1660/08 - allerdings entschieden, dass die Grenzen zulässiger Typisierung dann überschritten würden, wenn auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhten, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt habe, als betriebliche Altersversorgung gewertet würden. Für die gesetzliche Pflegeversicherung würden diese Grundsätze entsprechend (§ 57 Sozialgesetzbuch 11. Buch - SGB XI -) gelten. Unter Berücksichtigung dieser maßgeblichen rechtlichen Vorgaben könne das Gericht nicht davon ausgehen, dass die ursprünglich durch den Ehemann der Klägerin abgeschlossene Versicherung aus einem betrieblichen Bezug gelöst worden sei. Der Lebensversicherungsvertrag Nr. 7 1 -10 sei bis zur Fälligkeit unverändert geblieben, d. h. die Firma K. E. sei weiterhin Versicherungsnehmer geblieben. Dass die Firma K. E. im Jahre 1990 aufgegeben worden sei, verändere den ursprünglichen Charakter der Versicherung als Direktversicherung und damit den betrieblichen Bezug nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe die Einbeziehung von Leistungen aus einer Direktversicherung nur dann ausgeschlossen, wenn eine ausdrückliche Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer erfolgt sei. Nur dann unterscheide sich der Kapitallebensversicherungsvertrag nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen, die nicht der Beitragspflicht unterlägen. Das Gericht sei sich bewusst, dass die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebene Abgrenzung über den formalen Status als Versicherungsnehmer im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen könne. Dies treffe auch für die Klägerin zu, denn dieser habe nicht klar sein können, welche Konsequenzen für ihren späteren Sozialversicherungsbeitrag die ungeänderte Fortsetzung des ursprünglichen Lebensversicherungsvertrages in der Zukunft haben würde. Um aber in der Praxis eine schnelle und unkomplizierte Beitragsfestsetzung durch die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen zu gewährleisten, könne auf formale Kriterien zur Abgrenzung zwischen einer fortdauernden Direktversicherung und einer privaten Lebensversicherung nicht verzichtet werden.

Gegen diesen ihr am 02.05.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 30.05.2012 beim SG Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, sie wende sich gegen diese formale Betrachtungsweise, denn inhaltlich gesehen sei es unbestreitbar, dass sie den Vertrag übernommen habe, denn der bisherige Vertragspartner der Direktversicherungsgesellschaft sei gar nicht mehr existent gewesen. Unstreitig seien die Beiträge dann auch nicht von dem früheren Arbeitgeber und Versicherungsnehmer geleistet worden, sondern von der früheren Arbeitnehmerin selbst. Das SG weise selbst darauf hin, dass das reine Abstellen auf den formalen Statuts als Versicherungsnehmer zu unbilligen Ergebnissen führen könne — und dies sei vorliegend unbestreitbar der Fall. Dies gelte umso mehr, als sie als frühere Arbeitnehmerin gar nicht habe wissen können, dass es auf diese Förmlichkeit ankomme. Dann hätte sie ohne Weiteres und auch unbestreitbar die entsprechende Mitteilung an die Lebensversicherungsgesellschaft vorgenommen - zusammen mit dem früheren Arbeitgeber - und dann wäre nach der bisher hier vertretenen Rechtsauffassung keine Beitragspflicht entstanden. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit formaler Kriterien könne diese nicht dazu führen, dass bei einem unstreitigen eindeutigen Sachverhalt, dass nämlich die Beiträge privat und ohne jeglichen weiteren betrieblichen Bezug - wegen der Betriebsaufgabe - geleistet wurden, dennoch eine Beitragspflicht bestehen solle.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19.04.2012 und die Bescheide der Beklagten vom 07.01.2011 und 4.10.2011, beide geändert durch die Bescheide vom 08.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2012 aufzuheben; hilfsweise: die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.

Die Berichterstatterin hat die Klägerin mit Verfügung vom 28.06.2012 auf die Entscheidung des BSG vom 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R - hingewiesen und darauf, dass es auf die Frage der Abgrenzung von privater und betrieblicher Altersversorgung für die Beitragspflicht freiwillig Versicherter nicht ankomme.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -ohne mündliche Verhandlung.

Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Beklagte hat die Kapitalauszahlung aus der Lebensversicherung zu Recht bei der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zugrundegelegt und die Beiträge festgesetzt.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt hinsichtlich der Berücksichtigung der Kapitalzahlung, soweit diese auf Einzahlungen bis zum 30.11.1990 beruht, auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Insoweit handelt es sich um als Versorgungsbezüge zu berücksichtigende Einnahmen (25.594,44 EUR: 120 = 213,29 EUR).

Soweit die bei der Beitragsbemessung zugrundegelegte Kapitalzahlung auf Einzahlungen ab dem 01.12.1990 (12.322,41 EUR: 120 = 102,69 EUR) beruht, mag der Klägerin eingeräumt werden, dass ihr Ehemann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als ihr Arbeitgeber, sondern als Privatperson Versicherungsnehmer war, der diese Versicherung zugunsten der Klägerin, seiner Ehefrau, weiterführte. Die Beklagte hat in den Bescheiden vom 08.11.2011 den Betrag von 12.322,41 EUR als Auszahlung einer privaten Lebensversicherung beurteilt. Allerdings ist auch eine als private Lebensversicherung zu beurteilende Kapitalzahlung bei der Bemessung der Beiträge der freiwillig versicherten Klägerin zu berücksichtigen, und zwar als sonstige Einnahme. Denn bei freiwillig Versicherten ist die Beitragserhebung nicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und vergleichbare Kapitalleistungen beschränkt.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung ist § 240 Abs. 1 SGB V in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung des GKV Wettbewerbs-stärkungsgesetzes (GKV-WSG vom 26.03.2007, BGBl. I, S. 378), wonach für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt wird (Satz 1). Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (Satz 2). In den von der Beklagten dementsprechend für die Beitragsbemessung herangezogenen Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27.10.2008 ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Einheitlichen Grundsätze sind einmalige beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. Für die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung bestimmt § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, dass für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden ist.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zählt mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Renten und Versorgungsbezügen zunächst die in den §§ 226 bis 229 SGB V ausdrücklich genannten Einnahmearten für versicherungspflichtig Beschäftigte auf, die nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V bei der Beitragsbemessung auf jeden Fall zu berücksichtigen sind. Sodann wiederholt § 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler mit den "Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 240 Abs. 1 SGB V (BT-Drucks. 11/2237, S. 225), die damit die Einnahmen umschrieb, die die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. § 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler konkretisiert folglich die Vorgaben des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht, sondern begnügt sich mit deren generalklauselartiger Umschreibung.

Das BSG hat Generalklauseln, wie diejenige in § 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, gebilligt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reichte eine Generalklausel jedenfalls aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch die anderen Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren. Lediglich wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stieß oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung standen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen ließen, setzte die Berücksichtigung der Einnahmen eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (BSG vom 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R -, veröffentlicht in Juris m.w.N.).

Für typische Einnahmearten, deren Beitragspflicht in der Rechtsprechung bereits anerkannt ist und in Nebenbestimmungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vorausgesetzt wird, genügt diese Generalklausel nun in § 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler weiterhin (vgl. Peters in: Kasseler Kommentar, § 240 SGB V Rn. 44 ff.; dazu, dass eine ständige, vom Normgeber akzeptierte Rechtsprechung einem unbestimmten Rechtsbegriff eine verfassungsrechtlich ausreichende Konkretisierung geben kann: BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr. 3 Rn. 18 m.w.N.),

Zu diesen Einnahmearten gehört die hier streitige Kapitalzahlung auch soweit sie auf nach dem 30.11.1990 gezahlten Beiträgen beruht. Denn für Renten und Kapitalzahlungen aus privaten Versicherungsverträgen hat es das BSG bereits nach der früheren Rechtslage ausreichen lassen, sie aufgrund einer § 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler entsprechenden Generalklausel der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Einkunftsarten in der Satzung bedurfte (BSG, Urteil vom 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R -, veröffentlicht in Juris).

Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge - im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten - zu berücksichtigen sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R -, veröffentlicht in Juris m.w.N.).

Schließlich hat die Beklagte die entsprechende Aufteilung zwischen dem betrieblichen und dem privaten Anteil zutreffend vorgenommen. Zutreffend hat sie den jeweiligen Anteil der ausgezahlten Kapitalleistung aus der betrieblichen und privaten Versicherung auf insgesamt 120 Monate verteilt, mit monatlich 1/120 bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt und dabei den als sonstige Einnahmen (alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können) zu wertenden privaten Anteil der Beitragsbemessung mit dem ermäßigten Beitragssatz zugrundegelegt.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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