Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 753/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2501/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25.04.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 15.07.2009 ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, ggf bei Berufsunfähigkeit, zusteht.
Die 1953 in Italien geborene Kläger erlernte dort in einer dreijährigen Lehre das Schneiderhandwerk. Sie reiste im Oktober 1968 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie seit zunächst als Schneiderin/Näherin, seit 1986 als Reinigungskraft versicherungspflichtig - in Teilzeit (so zB beim LG K. bis 13.11.2008) -, daneben selbständig, tätig war. Die vom Ehemann getrennte, mit einem Lebensgefährten zusammenlebende Klägerin hat drei erwachsene Kinder. Am 11.12.2008 wurde bei der Klägerin eine Knie-TEP mit Retropatellarersatz links durchgeführt. Ein Grad der Behinderung von 50 ist zuerkannt. Die Klägerin hat Arbeitslosengeld bezogen, zuletzt war sie ohne staatlichen Leistungsbezug.
Vom 02.01.2009 bis zum 23.01.2009 befand sich der Kläger auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) in einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der B.-Klinik Ü ... Der Entlassbericht vom 23.01.2009 gibt an, es bestehe ein Zustand nach KTEP mit Retropatellarersatz (11.12.2008), eine postoperative Narkosemobilistaion, eine Gonarthrose sowie eine Hypothyreose bei Zustand nach Strumektomie. Unter Voraussetzung eines regelhaften Verlaufes und weiterer Besserung der Beweglichkeit sowie der Kraft könne von einer weitgehend normalen Kniegelenksfunktion ausgegangen werden. Die Klägerin wurde für in der Lage gehalten, Tätigkeiten als Gebäudereinigerin sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ständig im Stehen, Gehen oder Sitzen, in Tagesschicht, Früh-/Spätschicht und Nachtschicht sowie unter Beachtung qualitativer Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs-/Haltungsapparates sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auszuüben.
Einen bei der DRV BW gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 15.07.2009 leitete diese an die Beklagte weiter. Zu diesem Antrag gab die Klägerin an, sich seit 2008 wegen einer Gonarthrose und einer Beinprothese für erwerbsgemindert zu halten.
Im Auftrag der Beklagten untersuchte der Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin Dr. K. die Klägerin. In seinem Gutachten (E 213) vom 22.09.2009 teilte er eine Gonarthrose beidseitig, ein chronisch rezidivierendes zervikodorsales Wirbelsäulensyndrom, eine chronisch rezidivierende Lumboischialgie mit rechtsseitiger Ausstrahlung, eine Rhizarthrose beidseits sowie ein Impingement-Syndrom linke Schulter mit. Leichte, gelegentlich auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten ganztags vollschichtig verrichtet werden; hierzu gehöre auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereinigerin.
Mit Bescheid vom 28.10.2009 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab. Es liege weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vor. Die Klägerin sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten auszuüben. Hiergegen erhob die Klägerin am 27.11.2009 Widerspruch.
Bei der DRV BW begehrte die Klägerin weitere Leistungen zur Rehabilitation. In diesem Zusammenhang wurde die Klägerin von Dr. B. untersucht. Dieser teilte in seinem Gutachten vom 15.01.2010 mit, es lägen residuale Belastungsbeschwerden linkes Kniegelenk nach endoprothetischer Versorgung und Mobilisation in Narkose, eine mittel- bis hochgradige Gonarthrose rechts iS einer Varus-Gnarthrose, eine Schulterteilsteife rechts, chronisch rezidivierende haltungs- und belastungsabhängige Lumbalgien sowie Übergewicht (BMI 31,6) vor. Er hielt die Klägerin hinsichtlich Tätigkeiten im Beruf als Raumpflegerin/Gebäudereinigerin für unter drei Stunden, für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für drei bis unter sechs Stunden täglich leistungsfähig. Daraufhin lehnte die DRV BW die Gewährung vor Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Bescheid vom 21.01.2010 ab. Nach ihren Feststellungen liege volle Erwerbsminderung seit dem 03.12.2008 bis zum 31.01.2012 vor, ihre Rente beginne am 01.07.2009.
Im Widerspruchsverfahren trat der Beratungsarzt der Beklagten U., Facharzt für Chirurgie, der Einschätzung von Dr. B. und der DRV BW entgegen; die Einschätzung von Dr. B. sei nicht nachvollziehbar. Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2010 den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin sei zwar nicht mehr in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereinigerin zu verrichten, zumutbar sei sie jedoch auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, wo sie unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen leichte Arbeiten noch sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.07.2010 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben.
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 82 und 83, 84 und 85 sowie 92 und 93 der SG-Akte Bezug genommen. Die Ärztin für Innere Medizin Dr. Bo. hat dem SG mit Schreiben vom 02.01.2011 mitgeteilt, sie stimme der ihr übersandten Einschätzung des Gutachters Dr. K. weitgehend zu. Allerdings könne die Klägerin Tätigkeiten ohne oder mit leichter Belastung des Skelettsystems auch bis acht Stunden täglich verrichten. Dr. Be., Facharzt für Orthopädie u a, hat dem SG am 29.02.2011 geschrieben, die von Dr. K. erhobenen Befunde der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten deckten sich im Wesentlichen mit seinen Befunden. Es differiere der Befund am linken Knie, wo eine Lockerung und Patellafehlstellung nachträglich diagnostiziert worden sei. Das endoprothetische Knie mache der Klägerin neben dem rechten Knie, das eine Arthrose aufweise, erhebliche Beschwerden. Ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen halte er für angemessen. Die Fachärztin für Neurologie, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. Gr. hat in ihrem Schreiben vom 27.01.2011 ausgeführt, die Klägerin sei unregelmäßig in neurologisch-psychiatrischer Behandlung (letzte Vorstellung am 15.07.2010). Das maßgebliche Leiden liege auf orthopädischem Fachgebiet. Aufgrund der chronischen Schmerzen habe sich reaktiv eine depressive Symptomatik entwickelt. Sie schließe sich der Einschätzung von Dr. B. an, der eine Belastbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten von drei bis unter sechs Stunden angenommen habe.
Das SG hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Dr. H ... Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 123 bis 149 sowie 167 bis 169 der SG-Akte Bezug genommen. Dr H. hat ins einem Gutachten vom 05.01.2010 auf Grundlage seiner Untersuchung der Klägerin vom 09.11.2011 eine schmerzhafte Funktionsstörung beider Kniegelenke nach Kniegelenksersatz links bei fortgeschrittener Kniegelenksarthrose rechts, eine schmerzhafte Funktionsstörung der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne objektive neurologische Defizite bei altersüblichen degenerativen Veränderungen sowie eine schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Schultergelenks ohne Nachweis einer gravierenden Strukturveränderung festgestellt. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine hinreichende Begründung dafür, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sein sollte, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.04.2012 hat Dr. H. u a ausgeführt, er gehe davon aus, dass die Klägerin nur noch überwiegend leichte körperliche Arbeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen verrichten könne. Darunter verstehe er auch Arbeiten, in denen die Klägerin immer wieder sitzen könne. Leichte Tätigkeiten müssten deswegen nicht durch eine Pause unterbrochen werden.
Die Klägerin hat ein von Dr. B. am 01.03.2011 für die DRV BW erstelltes Gutachten vorgelegt. Hierin führt Dr. B. aus, es liege eine protrahierte Rekonvaleszenzphase nach endoprothetischer Versorgung des linken Kniegelenks, Bewegungseinschränkungen, Muskelminderung, eine vordokumentierte mittel- bis hochgradige Varusgonarthrose rechts, eine Schultersteife rechts, ein chronisch-rezidivierende haltungs- und belastungsabhängige Lumbalgien ohne sensomotorische Defizite in der Peripherie sowie ein Übergewicht vor. Die Klägerin sei als Raumpflegerin nur noch unter drei, für leichte Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden leistungsfähig.
Das SG hat mit Urteil vom 25.04.2012 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht voll bzw teilweise erwerbsgemindert. Sie könne leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einigen qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden täglich verrichten. Auch sei die Klägerin nicht berufsunfähig. Es bestehe darüber hinaus auch kein Anspruch auf Rentengewährung auf Grundlage einer Zusicherung. Zwar spreche einiges dafür, in dem Schreiben der DRV BW vom 21.01.2010 eine Zusicherung zu sehen, doch sei die DRV BW für die Rentengewährung nicht zuständig. Das Zuständigkeitserfordernis des § 34 SGB X sei aber unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung einer Zusicherung, weshalb die Klägerin aus dem Schreiben der DRV BW keinen Rentenanspruch ableiten könne.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 16.05.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.06.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Die Beklagte müsse sich das Schreiben der DRV BW zurechnen lassen. Es sei widersprüchlich, wenn ein Versicherungsträger die Gewährung medizinischer Rehabilitationsleistungen ablehne, weil die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente vorlägen und der andere Versicherungsträger diese Voraussetzungen verneine. Insoweit müsse man die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit betrachten. Zumindest habe die DRV BW eine Rente zu gewähren, weshalb diese beizuladen sei. Darüber hinaus sei der Arbeitsmarkt verschlossen. Auch sei sie in neurologisch/psychiatrischer Behandlung. Es läge eine chronische Schmerzssymptomatik sowie rezidivierende Depressionen mit zervikogenen Kopfschmerzen und zervikogenem Schwindel vor. Auch träten Panikattacken auf. Die vollkommen ungenügende Schilddrüsenfunktion führe zu Panikattacken.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25.04.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01.07.2009 eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, ggf bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei Dr. Sch ... Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 31 bis 60 der Senatsakte Bezug genommen. Der Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch. hat in seinem Gutachten vom 28.09.2012 ausgeführt, es liege kein Anhalt für eine relevante Erkrankung des neurologisch-psychiatrischen Formenkreises vor. Dagegen bestehe ein Schilddrüsenleiden, medikamentös substituiert, ein NERD (non-erosive reflus disease), endoskopisch negative Refluxkrankheit, eine leichte Adipositas, eine schmerzhafte Funktionsstörung beider Kniegelenke nach Kniegelenksersatz links bei fortgeschrittener Kniearthrose rechts, eine schmerzhafte Funktionsstörung der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne objektive neurologische Defizite bei altersüblichen degenerativen Veränderungen sowie eine schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Schultergelenks ohne Nachweis einer gravierenden Strukturveränderung. Eine Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei wegen der orthopädischen Leiden nicht mehr leidensgerecht. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche verrichten.
Hierzu hat die Klägerin ausführen lassen, Dr. Sch. habe ihren Zustand nach nahezu vierjähriger Rekonvaleszenz untersucht. Dr. Gr. habe sie gesehen, als sie noch im Arbeitsleben gestanden habe. Würde sie wieder eine Arbeit aufnehmen (müssen), käme sie aufgrund ihrer Erkrankung sehr schnell wieder an den Punkt, an dem sie eine Tätigkeit nicht mehr, jedenfalls nicht bis drei Stunden täglich ausüben werde können. Wäre ihr seinerzeit nicht eine befristete Vollerwerbsminderungsrente zugesagt, sondern eine Rehabilitationsmaßahme genehmigt worden, wäre sie ggf wieder gesund geworden. Sie hätte im öffentlichen Dienst evtl die Möglichkeit gehabt, andere leichte Tätigkeiten, zB als Botin, auszuführen.
Mit einem den Beteiligten zugestellten Hinweis vom 07.11.2012 hat der Senat auf die beabsichtigte Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats, die beigezogene Akte des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) ist der die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2010. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass die Klägerin zumindest noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr an fünf Tagen pro Woche verrichten kann. Sie ist damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies hat das SG mit zutreffender Begründung entschieden. Insoweit nimmt der Senat zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs 2 SGG) und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Darüber hinaus hat auch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte für ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen ergeben. Insoweit konnte der Senat im Anschluss an das widerspruchsfreie und umfassende Gutachten von Dr. Sch. feststellen, dass auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet keine relevante Erkrankung vorliegt. Zwar hatte Dr. Gr. gegenüber dem SG eine reaktiv entwickelte depressive Symptomatik angegeben, doch lassen sich aus dem Gutachten von Dr. Sch., den dort wiedergegebenen Angaben der Klägerin (so zB Blatt 48 der Senatsakte = Seite 18 des Gutachtens) aber auch aus den von Dr. Gr. angegebenen Befunden eine erhebliche depressive Erkrankung nicht ableiten. Insbesondere hat sich bei der Untersuchung durch Dr. Sch. weder eine Antriebsminderung noch eine Einschränkung der affektiven Resonanzfähigkeit feststellen lassen. Vielmehr war die Klägerin als insgesamt gut gelaunt aufgefallen, spontan und authentisch lächelnd und lachend. Eine Psychopharmako-Therapie wird auch nicht durchgeführt. Damit konnte der Senat keine neurologisch-psychiatrische Erkrankung feststellen.
Die Schilddrüsenerkrankung, die Dr. Sch. als Arzt für Innere Medizin auch beurteilen konnte, ist ausreichend medikamentös substituiert und begründet keine zeitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Auch konnte Dr. Sch. insoweit keine Panikattacken feststellen, die Klägerin solche ihm gegenüber auch nicht angeben.
Damit ist die Gesundheit auf orthopädischem Fachgebiet durch die von Dr. H. festgestellten Erkrankungen (schmerzhafte Funktionsstörung beider Kniegelenke nach Kniegelenksersatz links bei fortgeschrittener Kniegelenksarthrose rechts, schmerzhafte Funktionsstörung der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne objektive neurologische Defizite bei altersüblichen degenerativen Veränderungen sowie schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Schultergelenks ohne Nachweis einer gravierenden Strukturveränderung) sowie die im Übrigen von Dr. Sch. festgestellten Erkrankungen beeinträchtigt. Diesbezüglich konnten aber weder Dr. H. noch Dr. Sch., der eine umfassende Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher Erkrankungen vorgenommen hat, eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit darlegen. Sie haben vielmehr für den Senat schlüssig und zur Überzeugung führend darlegen können, dass die bestehenden Gesundheitsstörungen der Klägerin noch zumindest leichte Tätigkeiten erlauben. Jedoch hat sie in Folge der bestehenden Gesundheitsstörungen qualitative Einschränkungen zu beachten: So können leichte Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitshaltungen zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, wobei mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Sitzen erfolgen sollte, verrichtet werden. Bei sitzender Tätigkeit sollte die Möglichkeit bestehen, die Beine ausstrecken zu können. Gelegentliches kurzfristiges Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung auf ebenem Grund sind möglich. In Rumpfvor- oder Seitneigungen ist das Heben- und Tragen von Lasten nur noch bis 8 kg zumutbar. Zwangshaltungen der Wirbelsäule sind zu meiden, auch kniende Tätigkeiten sowie Überkopftätigkeiten sind zu meiden. Häufiges Bücken oder Treppensteigen sind ebenfalls nicht möglich. Tätigkeiten sollten zu ebener Erde sein. Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen sind nicht leidensgerecht, auch sollten grob- und feinmotorisch besonders belastende Tätigkeiten in nasskalter Umgebung (Eiswasser) nicht mehr ausgeführt werden. Widrige klimatische Bedingungen sind weitestgehend auszuschließen; Dr. H. hält solche mit geeigneter Schutzkleidung jedoch noch für möglich, einen ständigen Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen jedoch für eher ungünstig. Arbeiten im Schichtdienst sind ebenfalls auszuschließen.
Damit konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die von den Gutachtern Dr. H. und Dr. Sch. genannten Gesundheitsstörungen (dazu s o) vorliegen, aber nicht zu einem in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf den in den Gutachten von Dr. Sch. mitgeteilten Tagesablauf. Dort konnte die Klägerin über ihre Spaziergänge und die Hausarbeit berichten. Die Klägerin ist mithin in der Lage, unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen pro Woche auszuüben.
Dieser Überzeugung stehen die Gutachten von Dr. B. und die Aussagen der behandelnden Ärzte Dr. Gr. und Dr. Be. nicht entgegen. Denn Dr. Gr. und Dr. Be. konnten keine Befunde mitteilen, die die Ausführungen von Dr. H. bzw Dr. Sch. in Zweifel ziehen könnten. Alleine aus den knappen Ausführungen der beiden Ärzte konnte der Senat nicht auf das von ihnen mitgeteilte eingeschränkte Leistungsvermögen schließen. Auch konnte der Senat den Einschätzungen von Dr. B. in seinen beiden Gutachten nicht folgen. Er hat im Wesentlichen dieselben Befund erhoben wie Dr. H., doch konnte der Senat sich seinen Schlussfolgerungen nicht anschließen. Insoweit hält der Senat die von Dr. H. getroffene Leistungsbeurteilung auch angesichts der Angaben der Klägerin gegenüber Dr. Sch. zum Tagesablauf und zur Haushaltsführung für zutreffender. Auch dass Dr. H. bzw Dr. Sch. die Klägerin nach einer Zeit der Arbeitsruhe begutachtet hatten, schränkt die Verwertbarkeit der Gutachten nicht ein. Denn beide Ärzte haben bei ihrer Leistungsbeurteilung die Folgen einer Arbeitsbelastung mitberücksichtigt.
Die bei der Klägerin bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen, die sämtlich nicht ungewöhnlich sind, lassen auch keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass diese noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist, sodass entgegen ihrer Auffassung eine Verweisungstätigkeit nicht benannt werden musste. Aus den bestehenden Einschränkungen ergeben sich nämlich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl BSG 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris) dar. Die Klägerin ist auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies konnten die Gutachter bestätigen; im Übrigen verfügt die Klägerin über einen Führerschein und ein Kfz (vgl Blatt 36 der Senatsakte = Seite 6 des Gutachtens von Dr. Sch.).
Die Klägerin ist damit nach Überzeugung des Senats noch in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats seit Rentenantragstellung und seither durchgehend. Mit diesem Leistungsvermögen ist die Klägerin nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI); sie hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass sie vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Da die Klägerin zuletzt als Reinigungskraft/Raumpflegerin versicherungspflichtig beschäftigt war, ist sie - selbst wenn sie ihre letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte - auf sämtliche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommende Tätigkeiten verweisbar. Dies gilt auch, wenn die Klägerin eine Ausbildung zur Gebäudereinigermeisterin (vgl dazu die Aussagen der Klägerin im Gutachten von Dr. Sch., dort Seite 5 = Blatt 35 der Senatsakte) durchlaufen hätte. Denn die Lehrgänge, die auf die Meisterprüfung vorbereiten, dauern in Vollzeit ca 6 Monate, in Teilzeit ca 1 1/2 Jahre (http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/berufId.do? pgnt act=goToAnyPage& pgnt pn=0& pgnt id=resultShort&status=A06). Damit ist die Klägerin allenfalls dem Bereich der unteren Angelernten zuzuordnen und kann weiterhin auf sämtliche leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Derartige leichte Tätigkeiten kann sie aber - wie dargelegt - arbeitstäglich noch sechs Stunden und mehr verrichten.
Ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Rentengewährung folgt auch nicht aus dem Bescheid der DRV BW vom 21.01.2010. Denn bei der DRV BW und der Beklagten handelt es sich um rechtlich selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die jeweils grds nur für sich selbst handeln. Daher kann die DRV BW die Beklagte grds nicht rechtserheblich verpflichten. Selbst wenn die DRV BW eine Zusicherung iSd § 34 SGB X abgegeben hätte, hätte sie daher die Beklagte nicht rechtswirksam verpflichten können. Auch kommt eine Verurteilung der DRV BW - nach Beiladung - nicht in Betracht. Denn weder hat diese selbst ein Rentenrecht der Klägerin im Bescheid vom 21.01.2010 festgestellt sondern vielmehr nur dargelegt, weshalb sie einen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen verneint, noch hat sie eine rechtswirksame Zusicherung erteilt. Eine Zusicherung iSd § 34 SGB X muss aber von der zuständigen Behörde erklärt sein (§ 34 Abs 1 Satz 1 SGB X). Die Zuständigkeit für den Erlass der Zusicherung bemisst sich nach der Zuständigkeit für den zugesagten Verwaltungsakt (Hessisches LSG 11.08.2005, L 9 AS 14/05 ER, juris RdNr 52). Zum Erlass eines Rentenbescheids war aber die DRV BW nicht zuständig; dies war ausschließlich die Beklagte. Ist die DRV BW aber für die Rentengewährung nicht zuständig, steht der Klägerin damit aber gegenüber der DRV BW auch kein Rentenanspruch zu. Daher musste der Senat auch die DRV BW nicht beiladen. Ob der Klägerin aus dem Verhalten der DRV BW Schadensersatzansprüche zustehen, war vorliegend nicht zu entscheiden. Insoweit verfängt die Klägerin nicht mit ihrem Vortrag, hätte die DRV BW eine Rehabilitationsmaßnahme geleistet, hätte sie die Möglichkeit gehabt, im öffentlichen Dienst bei ihrem letzten Arbeitgeber, dem LG K., eine andere leichte Tätigkeit verrichten zu können. Denn das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des LG-Präsidenten vom 11.01.2011 (Blatt 86 bis 88 der SG-Akte) macht gerade deutlich, dass andere leichte Tätigkeiten nicht angeboten werden konnten, denn der Klägerin fehlten hierzu jegliche Ausbildungsvoraussetzungen. Selbst im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, bei dem ggf auch eine Zurechnung von fremdem Behördenverhalten möglich ist, kommt vorliegend kein Rentenanspruch in Betracht. Denn dieser Anspruch ist nur darauf gerichtet, rechtmäßiges behördliches Verhalten herzustellen. In der Sache ist der Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass kein Rentenanspruch besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 15.07.2009 ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, ggf bei Berufsunfähigkeit, zusteht.
Die 1953 in Italien geborene Kläger erlernte dort in einer dreijährigen Lehre das Schneiderhandwerk. Sie reiste im Oktober 1968 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie seit zunächst als Schneiderin/Näherin, seit 1986 als Reinigungskraft versicherungspflichtig - in Teilzeit (so zB beim LG K. bis 13.11.2008) -, daneben selbständig, tätig war. Die vom Ehemann getrennte, mit einem Lebensgefährten zusammenlebende Klägerin hat drei erwachsene Kinder. Am 11.12.2008 wurde bei der Klägerin eine Knie-TEP mit Retropatellarersatz links durchgeführt. Ein Grad der Behinderung von 50 ist zuerkannt. Die Klägerin hat Arbeitslosengeld bezogen, zuletzt war sie ohne staatlichen Leistungsbezug.
Vom 02.01.2009 bis zum 23.01.2009 befand sich der Kläger auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) in einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der B.-Klinik Ü ... Der Entlassbericht vom 23.01.2009 gibt an, es bestehe ein Zustand nach KTEP mit Retropatellarersatz (11.12.2008), eine postoperative Narkosemobilistaion, eine Gonarthrose sowie eine Hypothyreose bei Zustand nach Strumektomie. Unter Voraussetzung eines regelhaften Verlaufes und weiterer Besserung der Beweglichkeit sowie der Kraft könne von einer weitgehend normalen Kniegelenksfunktion ausgegangen werden. Die Klägerin wurde für in der Lage gehalten, Tätigkeiten als Gebäudereinigerin sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ständig im Stehen, Gehen oder Sitzen, in Tagesschicht, Früh-/Spätschicht und Nachtschicht sowie unter Beachtung qualitativer Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs-/Haltungsapparates sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auszuüben.
Einen bei der DRV BW gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 15.07.2009 leitete diese an die Beklagte weiter. Zu diesem Antrag gab die Klägerin an, sich seit 2008 wegen einer Gonarthrose und einer Beinprothese für erwerbsgemindert zu halten.
Im Auftrag der Beklagten untersuchte der Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin Dr. K. die Klägerin. In seinem Gutachten (E 213) vom 22.09.2009 teilte er eine Gonarthrose beidseitig, ein chronisch rezidivierendes zervikodorsales Wirbelsäulensyndrom, eine chronisch rezidivierende Lumboischialgie mit rechtsseitiger Ausstrahlung, eine Rhizarthrose beidseits sowie ein Impingement-Syndrom linke Schulter mit. Leichte, gelegentlich auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten ganztags vollschichtig verrichtet werden; hierzu gehöre auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereinigerin.
Mit Bescheid vom 28.10.2009 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab. Es liege weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vor. Die Klägerin sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten auszuüben. Hiergegen erhob die Klägerin am 27.11.2009 Widerspruch.
Bei der DRV BW begehrte die Klägerin weitere Leistungen zur Rehabilitation. In diesem Zusammenhang wurde die Klägerin von Dr. B. untersucht. Dieser teilte in seinem Gutachten vom 15.01.2010 mit, es lägen residuale Belastungsbeschwerden linkes Kniegelenk nach endoprothetischer Versorgung und Mobilisation in Narkose, eine mittel- bis hochgradige Gonarthrose rechts iS einer Varus-Gnarthrose, eine Schulterteilsteife rechts, chronisch rezidivierende haltungs- und belastungsabhängige Lumbalgien sowie Übergewicht (BMI 31,6) vor. Er hielt die Klägerin hinsichtlich Tätigkeiten im Beruf als Raumpflegerin/Gebäudereinigerin für unter drei Stunden, für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für drei bis unter sechs Stunden täglich leistungsfähig. Daraufhin lehnte die DRV BW die Gewährung vor Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Bescheid vom 21.01.2010 ab. Nach ihren Feststellungen liege volle Erwerbsminderung seit dem 03.12.2008 bis zum 31.01.2012 vor, ihre Rente beginne am 01.07.2009.
Im Widerspruchsverfahren trat der Beratungsarzt der Beklagten U., Facharzt für Chirurgie, der Einschätzung von Dr. B. und der DRV BW entgegen; die Einschätzung von Dr. B. sei nicht nachvollziehbar. Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2010 den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin sei zwar nicht mehr in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereinigerin zu verrichten, zumutbar sei sie jedoch auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, wo sie unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen leichte Arbeiten noch sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.07.2010 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben.
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 82 und 83, 84 und 85 sowie 92 und 93 der SG-Akte Bezug genommen. Die Ärztin für Innere Medizin Dr. Bo. hat dem SG mit Schreiben vom 02.01.2011 mitgeteilt, sie stimme der ihr übersandten Einschätzung des Gutachters Dr. K. weitgehend zu. Allerdings könne die Klägerin Tätigkeiten ohne oder mit leichter Belastung des Skelettsystems auch bis acht Stunden täglich verrichten. Dr. Be., Facharzt für Orthopädie u a, hat dem SG am 29.02.2011 geschrieben, die von Dr. K. erhobenen Befunde der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten deckten sich im Wesentlichen mit seinen Befunden. Es differiere der Befund am linken Knie, wo eine Lockerung und Patellafehlstellung nachträglich diagnostiziert worden sei. Das endoprothetische Knie mache der Klägerin neben dem rechten Knie, das eine Arthrose aufweise, erhebliche Beschwerden. Ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen halte er für angemessen. Die Fachärztin für Neurologie, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. Gr. hat in ihrem Schreiben vom 27.01.2011 ausgeführt, die Klägerin sei unregelmäßig in neurologisch-psychiatrischer Behandlung (letzte Vorstellung am 15.07.2010). Das maßgebliche Leiden liege auf orthopädischem Fachgebiet. Aufgrund der chronischen Schmerzen habe sich reaktiv eine depressive Symptomatik entwickelt. Sie schließe sich der Einschätzung von Dr. B. an, der eine Belastbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten von drei bis unter sechs Stunden angenommen habe.
Das SG hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Dr. H ... Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 123 bis 149 sowie 167 bis 169 der SG-Akte Bezug genommen. Dr H. hat ins einem Gutachten vom 05.01.2010 auf Grundlage seiner Untersuchung der Klägerin vom 09.11.2011 eine schmerzhafte Funktionsstörung beider Kniegelenke nach Kniegelenksersatz links bei fortgeschrittener Kniegelenksarthrose rechts, eine schmerzhafte Funktionsstörung der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne objektive neurologische Defizite bei altersüblichen degenerativen Veränderungen sowie eine schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Schultergelenks ohne Nachweis einer gravierenden Strukturveränderung festgestellt. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine hinreichende Begründung dafür, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sein sollte, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.04.2012 hat Dr. H. u a ausgeführt, er gehe davon aus, dass die Klägerin nur noch überwiegend leichte körperliche Arbeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen verrichten könne. Darunter verstehe er auch Arbeiten, in denen die Klägerin immer wieder sitzen könne. Leichte Tätigkeiten müssten deswegen nicht durch eine Pause unterbrochen werden.
Die Klägerin hat ein von Dr. B. am 01.03.2011 für die DRV BW erstelltes Gutachten vorgelegt. Hierin führt Dr. B. aus, es liege eine protrahierte Rekonvaleszenzphase nach endoprothetischer Versorgung des linken Kniegelenks, Bewegungseinschränkungen, Muskelminderung, eine vordokumentierte mittel- bis hochgradige Varusgonarthrose rechts, eine Schultersteife rechts, ein chronisch-rezidivierende haltungs- und belastungsabhängige Lumbalgien ohne sensomotorische Defizite in der Peripherie sowie ein Übergewicht vor. Die Klägerin sei als Raumpflegerin nur noch unter drei, für leichte Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden leistungsfähig.
Das SG hat mit Urteil vom 25.04.2012 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht voll bzw teilweise erwerbsgemindert. Sie könne leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einigen qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden täglich verrichten. Auch sei die Klägerin nicht berufsunfähig. Es bestehe darüber hinaus auch kein Anspruch auf Rentengewährung auf Grundlage einer Zusicherung. Zwar spreche einiges dafür, in dem Schreiben der DRV BW vom 21.01.2010 eine Zusicherung zu sehen, doch sei die DRV BW für die Rentengewährung nicht zuständig. Das Zuständigkeitserfordernis des § 34 SGB X sei aber unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung einer Zusicherung, weshalb die Klägerin aus dem Schreiben der DRV BW keinen Rentenanspruch ableiten könne.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 16.05.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.06.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Die Beklagte müsse sich das Schreiben der DRV BW zurechnen lassen. Es sei widersprüchlich, wenn ein Versicherungsträger die Gewährung medizinischer Rehabilitationsleistungen ablehne, weil die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente vorlägen und der andere Versicherungsträger diese Voraussetzungen verneine. Insoweit müsse man die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit betrachten. Zumindest habe die DRV BW eine Rente zu gewähren, weshalb diese beizuladen sei. Darüber hinaus sei der Arbeitsmarkt verschlossen. Auch sei sie in neurologisch/psychiatrischer Behandlung. Es läge eine chronische Schmerzssymptomatik sowie rezidivierende Depressionen mit zervikogenen Kopfschmerzen und zervikogenem Schwindel vor. Auch träten Panikattacken auf. Die vollkommen ungenügende Schilddrüsenfunktion führe zu Panikattacken.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25.04.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01.07.2009 eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, ggf bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei Dr. Sch ... Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 31 bis 60 der Senatsakte Bezug genommen. Der Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch. hat in seinem Gutachten vom 28.09.2012 ausgeführt, es liege kein Anhalt für eine relevante Erkrankung des neurologisch-psychiatrischen Formenkreises vor. Dagegen bestehe ein Schilddrüsenleiden, medikamentös substituiert, ein NERD (non-erosive reflus disease), endoskopisch negative Refluxkrankheit, eine leichte Adipositas, eine schmerzhafte Funktionsstörung beider Kniegelenke nach Kniegelenksersatz links bei fortgeschrittener Kniearthrose rechts, eine schmerzhafte Funktionsstörung der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne objektive neurologische Defizite bei altersüblichen degenerativen Veränderungen sowie eine schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Schultergelenks ohne Nachweis einer gravierenden Strukturveränderung. Eine Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei wegen der orthopädischen Leiden nicht mehr leidensgerecht. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche verrichten.
Hierzu hat die Klägerin ausführen lassen, Dr. Sch. habe ihren Zustand nach nahezu vierjähriger Rekonvaleszenz untersucht. Dr. Gr. habe sie gesehen, als sie noch im Arbeitsleben gestanden habe. Würde sie wieder eine Arbeit aufnehmen (müssen), käme sie aufgrund ihrer Erkrankung sehr schnell wieder an den Punkt, an dem sie eine Tätigkeit nicht mehr, jedenfalls nicht bis drei Stunden täglich ausüben werde können. Wäre ihr seinerzeit nicht eine befristete Vollerwerbsminderungsrente zugesagt, sondern eine Rehabilitationsmaßahme genehmigt worden, wäre sie ggf wieder gesund geworden. Sie hätte im öffentlichen Dienst evtl die Möglichkeit gehabt, andere leichte Tätigkeiten, zB als Botin, auszuführen.
Mit einem den Beteiligten zugestellten Hinweis vom 07.11.2012 hat der Senat auf die beabsichtigte Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats, die beigezogene Akte des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) ist der die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2010. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass die Klägerin zumindest noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr an fünf Tagen pro Woche verrichten kann. Sie ist damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies hat das SG mit zutreffender Begründung entschieden. Insoweit nimmt der Senat zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs 2 SGG) und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Darüber hinaus hat auch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte für ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen ergeben. Insoweit konnte der Senat im Anschluss an das widerspruchsfreie und umfassende Gutachten von Dr. Sch. feststellen, dass auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet keine relevante Erkrankung vorliegt. Zwar hatte Dr. Gr. gegenüber dem SG eine reaktiv entwickelte depressive Symptomatik angegeben, doch lassen sich aus dem Gutachten von Dr. Sch., den dort wiedergegebenen Angaben der Klägerin (so zB Blatt 48 der Senatsakte = Seite 18 des Gutachtens) aber auch aus den von Dr. Gr. angegebenen Befunden eine erhebliche depressive Erkrankung nicht ableiten. Insbesondere hat sich bei der Untersuchung durch Dr. Sch. weder eine Antriebsminderung noch eine Einschränkung der affektiven Resonanzfähigkeit feststellen lassen. Vielmehr war die Klägerin als insgesamt gut gelaunt aufgefallen, spontan und authentisch lächelnd und lachend. Eine Psychopharmako-Therapie wird auch nicht durchgeführt. Damit konnte der Senat keine neurologisch-psychiatrische Erkrankung feststellen.
Die Schilddrüsenerkrankung, die Dr. Sch. als Arzt für Innere Medizin auch beurteilen konnte, ist ausreichend medikamentös substituiert und begründet keine zeitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Auch konnte Dr. Sch. insoweit keine Panikattacken feststellen, die Klägerin solche ihm gegenüber auch nicht angeben.
Damit ist die Gesundheit auf orthopädischem Fachgebiet durch die von Dr. H. festgestellten Erkrankungen (schmerzhafte Funktionsstörung beider Kniegelenke nach Kniegelenksersatz links bei fortgeschrittener Kniegelenksarthrose rechts, schmerzhafte Funktionsstörung der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne objektive neurologische Defizite bei altersüblichen degenerativen Veränderungen sowie schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Schultergelenks ohne Nachweis einer gravierenden Strukturveränderung) sowie die im Übrigen von Dr. Sch. festgestellten Erkrankungen beeinträchtigt. Diesbezüglich konnten aber weder Dr. H. noch Dr. Sch., der eine umfassende Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher Erkrankungen vorgenommen hat, eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit darlegen. Sie haben vielmehr für den Senat schlüssig und zur Überzeugung führend darlegen können, dass die bestehenden Gesundheitsstörungen der Klägerin noch zumindest leichte Tätigkeiten erlauben. Jedoch hat sie in Folge der bestehenden Gesundheitsstörungen qualitative Einschränkungen zu beachten: So können leichte Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitshaltungen zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, wobei mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Sitzen erfolgen sollte, verrichtet werden. Bei sitzender Tätigkeit sollte die Möglichkeit bestehen, die Beine ausstrecken zu können. Gelegentliches kurzfristiges Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung auf ebenem Grund sind möglich. In Rumpfvor- oder Seitneigungen ist das Heben- und Tragen von Lasten nur noch bis 8 kg zumutbar. Zwangshaltungen der Wirbelsäule sind zu meiden, auch kniende Tätigkeiten sowie Überkopftätigkeiten sind zu meiden. Häufiges Bücken oder Treppensteigen sind ebenfalls nicht möglich. Tätigkeiten sollten zu ebener Erde sein. Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen sind nicht leidensgerecht, auch sollten grob- und feinmotorisch besonders belastende Tätigkeiten in nasskalter Umgebung (Eiswasser) nicht mehr ausgeführt werden. Widrige klimatische Bedingungen sind weitestgehend auszuschließen; Dr. H. hält solche mit geeigneter Schutzkleidung jedoch noch für möglich, einen ständigen Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen jedoch für eher ungünstig. Arbeiten im Schichtdienst sind ebenfalls auszuschließen.
Damit konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die von den Gutachtern Dr. H. und Dr. Sch. genannten Gesundheitsstörungen (dazu s o) vorliegen, aber nicht zu einem in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf den in den Gutachten von Dr. Sch. mitgeteilten Tagesablauf. Dort konnte die Klägerin über ihre Spaziergänge und die Hausarbeit berichten. Die Klägerin ist mithin in der Lage, unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen pro Woche auszuüben.
Dieser Überzeugung stehen die Gutachten von Dr. B. und die Aussagen der behandelnden Ärzte Dr. Gr. und Dr. Be. nicht entgegen. Denn Dr. Gr. und Dr. Be. konnten keine Befunde mitteilen, die die Ausführungen von Dr. H. bzw Dr. Sch. in Zweifel ziehen könnten. Alleine aus den knappen Ausführungen der beiden Ärzte konnte der Senat nicht auf das von ihnen mitgeteilte eingeschränkte Leistungsvermögen schließen. Auch konnte der Senat den Einschätzungen von Dr. B. in seinen beiden Gutachten nicht folgen. Er hat im Wesentlichen dieselben Befund erhoben wie Dr. H., doch konnte der Senat sich seinen Schlussfolgerungen nicht anschließen. Insoweit hält der Senat die von Dr. H. getroffene Leistungsbeurteilung auch angesichts der Angaben der Klägerin gegenüber Dr. Sch. zum Tagesablauf und zur Haushaltsführung für zutreffender. Auch dass Dr. H. bzw Dr. Sch. die Klägerin nach einer Zeit der Arbeitsruhe begutachtet hatten, schränkt die Verwertbarkeit der Gutachten nicht ein. Denn beide Ärzte haben bei ihrer Leistungsbeurteilung die Folgen einer Arbeitsbelastung mitberücksichtigt.
Die bei der Klägerin bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen, die sämtlich nicht ungewöhnlich sind, lassen auch keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass diese noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist, sodass entgegen ihrer Auffassung eine Verweisungstätigkeit nicht benannt werden musste. Aus den bestehenden Einschränkungen ergeben sich nämlich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl BSG 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris) dar. Die Klägerin ist auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies konnten die Gutachter bestätigen; im Übrigen verfügt die Klägerin über einen Führerschein und ein Kfz (vgl Blatt 36 der Senatsakte = Seite 6 des Gutachtens von Dr. Sch.).
Die Klägerin ist damit nach Überzeugung des Senats noch in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats seit Rentenantragstellung und seither durchgehend. Mit diesem Leistungsvermögen ist die Klägerin nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI); sie hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass sie vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Da die Klägerin zuletzt als Reinigungskraft/Raumpflegerin versicherungspflichtig beschäftigt war, ist sie - selbst wenn sie ihre letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte - auf sämtliche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommende Tätigkeiten verweisbar. Dies gilt auch, wenn die Klägerin eine Ausbildung zur Gebäudereinigermeisterin (vgl dazu die Aussagen der Klägerin im Gutachten von Dr. Sch., dort Seite 5 = Blatt 35 der Senatsakte) durchlaufen hätte. Denn die Lehrgänge, die auf die Meisterprüfung vorbereiten, dauern in Vollzeit ca 6 Monate, in Teilzeit ca 1 1/2 Jahre (http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/berufId.do? pgnt act=goToAnyPage& pgnt pn=0& pgnt id=resultShort&status=A06). Damit ist die Klägerin allenfalls dem Bereich der unteren Angelernten zuzuordnen und kann weiterhin auf sämtliche leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Derartige leichte Tätigkeiten kann sie aber - wie dargelegt - arbeitstäglich noch sechs Stunden und mehr verrichten.
Ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Rentengewährung folgt auch nicht aus dem Bescheid der DRV BW vom 21.01.2010. Denn bei der DRV BW und der Beklagten handelt es sich um rechtlich selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die jeweils grds nur für sich selbst handeln. Daher kann die DRV BW die Beklagte grds nicht rechtserheblich verpflichten. Selbst wenn die DRV BW eine Zusicherung iSd § 34 SGB X abgegeben hätte, hätte sie daher die Beklagte nicht rechtswirksam verpflichten können. Auch kommt eine Verurteilung der DRV BW - nach Beiladung - nicht in Betracht. Denn weder hat diese selbst ein Rentenrecht der Klägerin im Bescheid vom 21.01.2010 festgestellt sondern vielmehr nur dargelegt, weshalb sie einen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen verneint, noch hat sie eine rechtswirksame Zusicherung erteilt. Eine Zusicherung iSd § 34 SGB X muss aber von der zuständigen Behörde erklärt sein (§ 34 Abs 1 Satz 1 SGB X). Die Zuständigkeit für den Erlass der Zusicherung bemisst sich nach der Zuständigkeit für den zugesagten Verwaltungsakt (Hessisches LSG 11.08.2005, L 9 AS 14/05 ER, juris RdNr 52). Zum Erlass eines Rentenbescheids war aber die DRV BW nicht zuständig; dies war ausschließlich die Beklagte. Ist die DRV BW aber für die Rentengewährung nicht zuständig, steht der Klägerin damit aber gegenüber der DRV BW auch kein Rentenanspruch zu. Daher musste der Senat auch die DRV BW nicht beiladen. Ob der Klägerin aus dem Verhalten der DRV BW Schadensersatzansprüche zustehen, war vorliegend nicht zu entscheiden. Insoweit verfängt die Klägerin nicht mit ihrem Vortrag, hätte die DRV BW eine Rehabilitationsmaßnahme geleistet, hätte sie die Möglichkeit gehabt, im öffentlichen Dienst bei ihrem letzten Arbeitgeber, dem LG K., eine andere leichte Tätigkeit verrichten zu können. Denn das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des LG-Präsidenten vom 11.01.2011 (Blatt 86 bis 88 der SG-Akte) macht gerade deutlich, dass andere leichte Tätigkeiten nicht angeboten werden konnten, denn der Klägerin fehlten hierzu jegliche Ausbildungsvoraussetzungen. Selbst im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, bei dem ggf auch eine Zurechnung von fremdem Behördenverhalten möglich ist, kommt vorliegend kein Rentenanspruch in Betracht. Denn dieser Anspruch ist nur darauf gerichtet, rechtmäßiges behördliches Verhalten herzustellen. In der Sache ist der Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass kein Rentenanspruch besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved