Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 87/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4118/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von höherem Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung und Abzug entsprechend der in seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse.
Der 1946 geborene Kläger war seit 1. Februar 2002 bei der Firma M. T., Re., als Fahrer beschäftigt. Auf Grund der Arbeitgeberkündigung vom 30. September 2010 endete das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2010. Nachdem er sich bereits am 23. September 2010 arbeitssuchend gemeldet hatte, beantragte der seit 1999 verheiratete Kläger am 18. Oktober 2010 die Gewährung von Arbeitslosengeld und gab hierbei an, zum Jahresbeginn sei auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 18. Oktober 2010 in den Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. In der Arbeitsbescheinigung vom 14. Oktober 2010 bescheinigte die Arbeitgeberin die Entgelte von November 2009 bis September 2010 und den Eintrag der Lohnsteuerklasse V in der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 zu Beginn des Jahres. Ferner wurden die Lohnabrechnungen für die Monate September 2009 bis September 2010, am 19. November 2010 auch für Oktober 2010, vorgelegt, denen zufolge Lohnsteuer entsprechend der Lohnsteuerklasse V abgeführt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Verwaltungsakten enthaltene Arbeitsbescheinigung und die Lohnabrechnungen verwiesen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 2010 und - nach Widerspruch sowie nach Vorlage der Lohnabrechnung für Oktober 2010 und Aufhebung des zunächst ergangenen Ruhensbescheids vom 18. Oktober 2010 (für die Zeit vom 1. bis 22. November 2010 wegen Anspruchs auf finanziellen Ausgleich für nichtgenommen Urlaub) - Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 1. November 2010 unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 53,20 EUR, der Lohnsteuerklasse V, der Lohnsteuertabelle für das Jahr 2010, eines täglichen Leistungsentgelts von 30,79 EUR mit einem Leistungssatz von täglich 18,47 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 9. Dezember 2010 verwiesen. Mit seinem bereits gegen den Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 2010 erhobenen Widerspruch hatte der Kläger geltend gemacht, die Regelung bezüglich der Berechnung unter benachteiligender Einbeziehung der Lohnsteuerklasse V in die Arbeitslosengeldberechnung verstoße gegen höherrangiges Recht. Bei diesen Steuerklassen handele es sich nur um Festlegungen für eine unterschiedliche Steuervorauszahlung, die verhindern solle, dass allzu viel Steuerabzüge erfolgen. Sie dienten also im Steuerrecht der Steuergerechtigkeit. Die Steuerklassen verpflichteten ferner im allgemeinen zu einer Jahressteuererklärung, in deren Ergebnis ein Steuerbetrag unabhängig von der Lohnsteuerklassenwahl festgesetzt werde. Einen Jahresausgleich beim Arbeitslosengeld gebe es hingegen nicht. Jeder Arbeitnehmer habe zwar die gleichen prozentualen Abzüge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten, die Leistungen hingegen seien verschieden. Dies sei im Bezug auf mehr oder weniger rein zufällig zustande gekommene Lohnsteuerklassen, die im Übrigen auch noch manipulierbar seien, nicht gerechtfertigt. Die Regelung verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot wie auch dem Willkürverbot und sei, was dem Gesetzgeber anzulasten sei, verfassungswidrig. Die Vorgehensweise der Beklagten verstoße auch gegen Artikel 6 GG. Insofern stelle die Rechnung des Arbeitslosengeldes auf der Grundlage der jeweils real existierenden Lohnsteuerklassen eine Benachteiligung von Ehe und Familie dar, weil nur Ehe und Familie überhaupt dazu führen könnten, dass Ehepartner verschiedene Lohnsteuerklassen haben könnten. Infolgedessen könnten sie in eine Situation geraten, in der sie wegen Lohnsteuerklasse V weniger Arbeitslosengeld erhielten, obwohl sie bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit die gleichen prozentualen Abzüge bei der Arbeitslosenversicherung gehabt hätten und im Übrigen auch die gleichen Lebenshaltungskosten mit ihrem Arbeitslosengeld zu bestreiten hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2010 zurück. Gemäß § 133 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei die Höhe der Leistung von der eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängig, wobei die Lohnsteuerklasse maßgeblich sei, die auf der Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres eingetragen gewesen sei, in dem der Anspruch entstanden sei. Spätere Änderungen der Lohnsteuerklasse würden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderungen vorgelegen hätten. Das gleiche gelte, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen werde. Der Leistungsanspruch sei am 1. November 2010 entstanden. Zu Beginn dieses Jahres sei auf der Lohnsteuerkarte des Klägers die Lohnsteuerklasse V eingetragen gewesen, weswegen diese auch zugrunde zu legen sei. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes sei unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Deswegen hat der Kläger am 11. Januar 2011 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und sein bisheriges Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Ferner hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Zugrundelegung der Lohnsteuerklassen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sei willkürlich, verstoße gegen das Gleichheitsgebot des GG, gegen EU-Verträge und Menschenrechtskonventionen. Es handele sich um eine entschädigungslose Enteignung bei eigentlich zustehenden Ansprüchen in Zusammenhang mit Arbeitslosenzwangsversicherung, Art. 14 Abs. 3 GG. Das Verfahren sei nach Art. 100 GG auszusetzen und es sei eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre Entscheidung entspreche der Rechtslage und § 133 SGB III. Das Arbeitslosengeld habe keine bedarfsdeckende Funktion, sondern ersetze anteilig das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt. Da für die Berechnung dieses Nettoarbeitsentgelts die Lohnsteuerklasse maßgeblich gewesen sei, sei diese auch der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Regelung habe die Rechtsprechung bisher nicht geäußert. Das Bundesverfassungsgericht habe vielmehr ausdrücklich ausgeführt, es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Lohnabzüge für die Berechnung des Nettolohns nicht individuell ermittelt würden, sondern dass der Bruttolohn um einen bei Arbeitnehmern "gewöhnlich" anfallenden Abzug vermindert werde. Einen solchen gewöhnlichen anfallenden Abzug stelle auch die von der Lohnsteuerklasse abhängige Lohnsteuer dar.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. August 2012 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 9. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2010 sei rechtmäßig. Zur Begründung sei auf die im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid ausführlich und zutreffend dargelegten rechtlichen Gründe zu verweisen. Im Übrigen liege auch weder ein Verstoß gegen Art. 3 GG, noch gegen Art. 6 GG vor.
Gegen den am 22. August 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 24. September 2012 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Die Beklagte wie auch das SG hätten zwar formell der Gesetzeslage entsprochen. Das SG hätte jedoch die verfassungsrechtlichen Einwände berücksichtigen müssen und das Verfahren aussetzen sowie im Rahmen der Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen müssen. Seine verfassungsrechtlichen Einwände seien begründet. Berechnungsgrundlage könne und dürfe nur Arbeitseinkommen sein, das nicht in seinem Betrag durch willkürliche unterschiedliche Steuerklassen verfälscht worden sei, wie auch bei der Festsetzung in dem Abzug des Betrages zur Arbeitslosenversicherung vom Bruttolohn, die Steuerklassen keinerlei Berücksichtigung fänden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 18. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 9. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. Dezember 2010 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ohne Abzug entsprechend der in seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Senats und des SG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Höhe des Arbeitslosengeldes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zutreffend berechnet.
Nach § 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bei einer Entstehung des Anspruchs am 1. November 2010 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) und § 118 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, die arbeitslos (vgl. § 119 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003) sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (vgl. § 122 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 2004, BGBl I S. 602) und innerhalb der Rahmenfrist (vgl. § 124 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003) die Anwartschaftszeit (vgl. § 123 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2009, BGBl I S. 1939) erfüllt haben.
Gemäß § 129 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266, berichtigt S. 1046) beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3-5 des Einkommenssteuergesetzes haben, sowie Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3-5 des Einkommenssteuergesetzes haben, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) bzw. für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 130 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2009 die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen, der ein Jahr umfasst. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2940) ist Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Gemäß § 133 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 1959) ist Leistungsentgelt das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts, die Lohnsteuer, die sich aus dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1 a des Einkommenssteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe a bis c des Einkommenssteuergesetzes in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und der Solidaritätszuschlag. Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich gemäß § 133 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2009 nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderungen vorlagen (§ 133 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Das gleiche gilt, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird (§ 133 Abs. 2 Satz 3 SGB III). Haben Ehegatten die Lohnsteuerklasse gewechselt, so werden gemäß § 133 Abs. 3 SGB III die neu eingetragene Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn erstens die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder zweitens sich aufgrund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist, als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe (§ 133 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht (§ 133 Abs. 3 Satz 2 SGB III).
Gemessen daran, hat der Kläger, bei dem zu Beginn des Jahres 2010, dem Jahr des Entstehens des Anspruches auf Arbeitslosengeld, in seiner Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V eingetragen war, keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld. Die Beklagte hat die von der Arbeitgeberin bescheinigten Entgelte zutreffend berücksichtigt und in die Berechnung des Arbeitslosengeldes eingestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid verwiesen. Vom Kläger wird dies im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt.
Die Beklagte hat auch entsprechend den vorgenannten Bestimmungen zutreffend den Abzug der Lohnsteuer vorgenommen und ist hier richtigerweise von der Lohnsteuerklasse V ausgegangen, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, in der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragen war. Eine Änderung der Lohnsteuerklasse ist in der Folgezeit auch nicht erfolgt.
Soweit der Kläger, der im Übrigen einräumt, dass die Beklagte die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend angewandt hat, geltend macht, die gesetzliche Regelung, wonach bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes Lohnsteuer berücksichtigt wird, gegen höherrangiges Recht verstoße, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
Die Regelung verstößt weder gegen Artikel 3 GG noch gegen Artikel 6 GG. Insofern schließt sich der Senat den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid nach eigener Prüfung uneingeschränkt an und weist insgesamt das Begehren des Klägers aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gerade bei Ehegatten für den Arbeitslosen die Möglichkeit besteht, durch die Wahl der Steuerklasse ein höheres Leistungsentgelt zu erhalten, weswegen eine Verletzung des Schutzbereiches des Art. 6 GG nicht ersichtlich ist.
Im Übrigen ist auch kein Verstoß gegen sonstige Bestimmungen des GG, auch nicht gegen Art. 14 GG, feststellbar. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld unterliegt zwar grundsätzlich dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG (vgl. u.a. Bundessozialgericht Urteil vom 1. April 2004, B 7 AL 52/03 R, in BSGE 92, 267 ff m.w.N., auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes). Allerdings stellt die Regelung, dass bei der Ermittlung des Leistungsentgelts, bei der zunächst vom Bruttoentgelt ausgegangen wird, ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist, keinen Verstoß gegen den Eigentumsschutz dar, sondern hält sich im Rahmen der Schrankenbestimmungen und des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes. Nicht zuletzt ergibt sich dies auch daraus, dass - wie schon ausgeführt - verheirateten Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt ist, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch entsprechende Wahl der Steuerklasse ein höheres Leistungsentgelt zu erhalten (§ 133 Abs. 3 SGB III).
Der Umstand, dass der Gesetzgeber auch im Bereich der Berechnung des Arbeitslosengeldes eine Pauschalierung vornimmt und hier an die Lohnsteuerklasse anknüpft, ist nicht verfassungswidrig (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Januar 2012, B 11 AL 96/11 B m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Oktober 1996, 1 BvR 70/96, alle veröffentlicht in Juris).
Nachdem der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die hier maßgeblichen einschlägigen Bestimmungen gegen das GG verstoßen, besteht auch keine Berechtigung, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Im Übrigen ist auch kein sonstiger Verstoß gegen höherrangiges Recht feststellbar. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen "EU-Verträge" oder "Menschenrechtskonventionen" behauptet, ist weder ansatzweise dargetan, gegen welche Bestimmungen die gesetzliche Regelung verstoßen soll, noch ist ein solcher Verstoß ersichtlich.
Da die Beklagte somit das Arbeitslosengeld zutreffend nach den anzuwendenden Bestimmungen berechnet hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von höherem Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung und Abzug entsprechend der in seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse.
Der 1946 geborene Kläger war seit 1. Februar 2002 bei der Firma M. T., Re., als Fahrer beschäftigt. Auf Grund der Arbeitgeberkündigung vom 30. September 2010 endete das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2010. Nachdem er sich bereits am 23. September 2010 arbeitssuchend gemeldet hatte, beantragte der seit 1999 verheiratete Kläger am 18. Oktober 2010 die Gewährung von Arbeitslosengeld und gab hierbei an, zum Jahresbeginn sei auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 18. Oktober 2010 in den Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. In der Arbeitsbescheinigung vom 14. Oktober 2010 bescheinigte die Arbeitgeberin die Entgelte von November 2009 bis September 2010 und den Eintrag der Lohnsteuerklasse V in der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 zu Beginn des Jahres. Ferner wurden die Lohnabrechnungen für die Monate September 2009 bis September 2010, am 19. November 2010 auch für Oktober 2010, vorgelegt, denen zufolge Lohnsteuer entsprechend der Lohnsteuerklasse V abgeführt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Verwaltungsakten enthaltene Arbeitsbescheinigung und die Lohnabrechnungen verwiesen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 2010 und - nach Widerspruch sowie nach Vorlage der Lohnabrechnung für Oktober 2010 und Aufhebung des zunächst ergangenen Ruhensbescheids vom 18. Oktober 2010 (für die Zeit vom 1. bis 22. November 2010 wegen Anspruchs auf finanziellen Ausgleich für nichtgenommen Urlaub) - Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 1. November 2010 unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 53,20 EUR, der Lohnsteuerklasse V, der Lohnsteuertabelle für das Jahr 2010, eines täglichen Leistungsentgelts von 30,79 EUR mit einem Leistungssatz von täglich 18,47 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 9. Dezember 2010 verwiesen. Mit seinem bereits gegen den Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 2010 erhobenen Widerspruch hatte der Kläger geltend gemacht, die Regelung bezüglich der Berechnung unter benachteiligender Einbeziehung der Lohnsteuerklasse V in die Arbeitslosengeldberechnung verstoße gegen höherrangiges Recht. Bei diesen Steuerklassen handele es sich nur um Festlegungen für eine unterschiedliche Steuervorauszahlung, die verhindern solle, dass allzu viel Steuerabzüge erfolgen. Sie dienten also im Steuerrecht der Steuergerechtigkeit. Die Steuerklassen verpflichteten ferner im allgemeinen zu einer Jahressteuererklärung, in deren Ergebnis ein Steuerbetrag unabhängig von der Lohnsteuerklassenwahl festgesetzt werde. Einen Jahresausgleich beim Arbeitslosengeld gebe es hingegen nicht. Jeder Arbeitnehmer habe zwar die gleichen prozentualen Abzüge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten, die Leistungen hingegen seien verschieden. Dies sei im Bezug auf mehr oder weniger rein zufällig zustande gekommene Lohnsteuerklassen, die im Übrigen auch noch manipulierbar seien, nicht gerechtfertigt. Die Regelung verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot wie auch dem Willkürverbot und sei, was dem Gesetzgeber anzulasten sei, verfassungswidrig. Die Vorgehensweise der Beklagten verstoße auch gegen Artikel 6 GG. Insofern stelle die Rechnung des Arbeitslosengeldes auf der Grundlage der jeweils real existierenden Lohnsteuerklassen eine Benachteiligung von Ehe und Familie dar, weil nur Ehe und Familie überhaupt dazu führen könnten, dass Ehepartner verschiedene Lohnsteuerklassen haben könnten. Infolgedessen könnten sie in eine Situation geraten, in der sie wegen Lohnsteuerklasse V weniger Arbeitslosengeld erhielten, obwohl sie bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit die gleichen prozentualen Abzüge bei der Arbeitslosenversicherung gehabt hätten und im Übrigen auch die gleichen Lebenshaltungskosten mit ihrem Arbeitslosengeld zu bestreiten hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2010 zurück. Gemäß § 133 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei die Höhe der Leistung von der eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängig, wobei die Lohnsteuerklasse maßgeblich sei, die auf der Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres eingetragen gewesen sei, in dem der Anspruch entstanden sei. Spätere Änderungen der Lohnsteuerklasse würden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderungen vorgelegen hätten. Das gleiche gelte, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen werde. Der Leistungsanspruch sei am 1. November 2010 entstanden. Zu Beginn dieses Jahres sei auf der Lohnsteuerkarte des Klägers die Lohnsteuerklasse V eingetragen gewesen, weswegen diese auch zugrunde zu legen sei. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes sei unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Deswegen hat der Kläger am 11. Januar 2011 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und sein bisheriges Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Ferner hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Zugrundelegung der Lohnsteuerklassen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sei willkürlich, verstoße gegen das Gleichheitsgebot des GG, gegen EU-Verträge und Menschenrechtskonventionen. Es handele sich um eine entschädigungslose Enteignung bei eigentlich zustehenden Ansprüchen in Zusammenhang mit Arbeitslosenzwangsversicherung, Art. 14 Abs. 3 GG. Das Verfahren sei nach Art. 100 GG auszusetzen und es sei eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre Entscheidung entspreche der Rechtslage und § 133 SGB III. Das Arbeitslosengeld habe keine bedarfsdeckende Funktion, sondern ersetze anteilig das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt. Da für die Berechnung dieses Nettoarbeitsentgelts die Lohnsteuerklasse maßgeblich gewesen sei, sei diese auch der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Regelung habe die Rechtsprechung bisher nicht geäußert. Das Bundesverfassungsgericht habe vielmehr ausdrücklich ausgeführt, es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Lohnabzüge für die Berechnung des Nettolohns nicht individuell ermittelt würden, sondern dass der Bruttolohn um einen bei Arbeitnehmern "gewöhnlich" anfallenden Abzug vermindert werde. Einen solchen gewöhnlichen anfallenden Abzug stelle auch die von der Lohnsteuerklasse abhängige Lohnsteuer dar.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. August 2012 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 9. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2010 sei rechtmäßig. Zur Begründung sei auf die im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid ausführlich und zutreffend dargelegten rechtlichen Gründe zu verweisen. Im Übrigen liege auch weder ein Verstoß gegen Art. 3 GG, noch gegen Art. 6 GG vor.
Gegen den am 22. August 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 24. September 2012 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Die Beklagte wie auch das SG hätten zwar formell der Gesetzeslage entsprochen. Das SG hätte jedoch die verfassungsrechtlichen Einwände berücksichtigen müssen und das Verfahren aussetzen sowie im Rahmen der Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen müssen. Seine verfassungsrechtlichen Einwände seien begründet. Berechnungsgrundlage könne und dürfe nur Arbeitseinkommen sein, das nicht in seinem Betrag durch willkürliche unterschiedliche Steuerklassen verfälscht worden sei, wie auch bei der Festsetzung in dem Abzug des Betrages zur Arbeitslosenversicherung vom Bruttolohn, die Steuerklassen keinerlei Berücksichtigung fänden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 18. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 9. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. Dezember 2010 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ohne Abzug entsprechend der in seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Senats und des SG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Höhe des Arbeitslosengeldes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zutreffend berechnet.
Nach § 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bei einer Entstehung des Anspruchs am 1. November 2010 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) und § 118 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, die arbeitslos (vgl. § 119 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003) sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (vgl. § 122 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 2004, BGBl I S. 602) und innerhalb der Rahmenfrist (vgl. § 124 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003) die Anwartschaftszeit (vgl. § 123 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2009, BGBl I S. 1939) erfüllt haben.
Gemäß § 129 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266, berichtigt S. 1046) beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3-5 des Einkommenssteuergesetzes haben, sowie Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3-5 des Einkommenssteuergesetzes haben, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) bzw. für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 130 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2009 die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen, der ein Jahr umfasst. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2940) ist Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Gemäß § 133 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 1959) ist Leistungsentgelt das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts, die Lohnsteuer, die sich aus dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1 a des Einkommenssteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe a bis c des Einkommenssteuergesetzes in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und der Solidaritätszuschlag. Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich gemäß § 133 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2009 nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderungen vorlagen (§ 133 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Das gleiche gilt, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird (§ 133 Abs. 2 Satz 3 SGB III). Haben Ehegatten die Lohnsteuerklasse gewechselt, so werden gemäß § 133 Abs. 3 SGB III die neu eingetragene Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn erstens die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder zweitens sich aufgrund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist, als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe (§ 133 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht (§ 133 Abs. 3 Satz 2 SGB III).
Gemessen daran, hat der Kläger, bei dem zu Beginn des Jahres 2010, dem Jahr des Entstehens des Anspruches auf Arbeitslosengeld, in seiner Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V eingetragen war, keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld. Die Beklagte hat die von der Arbeitgeberin bescheinigten Entgelte zutreffend berücksichtigt und in die Berechnung des Arbeitslosengeldes eingestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid verwiesen. Vom Kläger wird dies im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt.
Die Beklagte hat auch entsprechend den vorgenannten Bestimmungen zutreffend den Abzug der Lohnsteuer vorgenommen und ist hier richtigerweise von der Lohnsteuerklasse V ausgegangen, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, in der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragen war. Eine Änderung der Lohnsteuerklasse ist in der Folgezeit auch nicht erfolgt.
Soweit der Kläger, der im Übrigen einräumt, dass die Beklagte die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend angewandt hat, geltend macht, die gesetzliche Regelung, wonach bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes Lohnsteuer berücksichtigt wird, gegen höherrangiges Recht verstoße, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
Die Regelung verstößt weder gegen Artikel 3 GG noch gegen Artikel 6 GG. Insofern schließt sich der Senat den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid nach eigener Prüfung uneingeschränkt an und weist insgesamt das Begehren des Klägers aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gerade bei Ehegatten für den Arbeitslosen die Möglichkeit besteht, durch die Wahl der Steuerklasse ein höheres Leistungsentgelt zu erhalten, weswegen eine Verletzung des Schutzbereiches des Art. 6 GG nicht ersichtlich ist.
Im Übrigen ist auch kein Verstoß gegen sonstige Bestimmungen des GG, auch nicht gegen Art. 14 GG, feststellbar. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld unterliegt zwar grundsätzlich dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG (vgl. u.a. Bundessozialgericht Urteil vom 1. April 2004, B 7 AL 52/03 R, in BSGE 92, 267 ff m.w.N., auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes). Allerdings stellt die Regelung, dass bei der Ermittlung des Leistungsentgelts, bei der zunächst vom Bruttoentgelt ausgegangen wird, ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist, keinen Verstoß gegen den Eigentumsschutz dar, sondern hält sich im Rahmen der Schrankenbestimmungen und des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes. Nicht zuletzt ergibt sich dies auch daraus, dass - wie schon ausgeführt - verheirateten Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt ist, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch entsprechende Wahl der Steuerklasse ein höheres Leistungsentgelt zu erhalten (§ 133 Abs. 3 SGB III).
Der Umstand, dass der Gesetzgeber auch im Bereich der Berechnung des Arbeitslosengeldes eine Pauschalierung vornimmt und hier an die Lohnsteuerklasse anknüpft, ist nicht verfassungswidrig (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Januar 2012, B 11 AL 96/11 B m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Oktober 1996, 1 BvR 70/96, alle veröffentlicht in Juris).
Nachdem der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die hier maßgeblichen einschlägigen Bestimmungen gegen das GG verstoßen, besteht auch keine Berechtigung, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Im Übrigen ist auch kein sonstiger Verstoß gegen höherrangiges Recht feststellbar. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen "EU-Verträge" oder "Menschenrechtskonventionen" behauptet, ist weder ansatzweise dargetan, gegen welche Bestimmungen die gesetzliche Regelung verstoßen soll, noch ist ein solcher Verstoß ersichtlich.
Da die Beklagte somit das Arbeitslosengeld zutreffend nach den anzuwendenden Bestimmungen berechnet hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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