L 18 SF 207/12 E

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
18
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 SF 207/12 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Erinnerung vom 31. August 2012, über die die Berichterstatterin zu entscheiden hat (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG), gegen die vorläufige Kostenrechnung des LSG Berlin-Brandenburg vom 13. August 2012 mit den weiteren Anträgen, die aufschiebende Wirkung bis zur abschließenden Entscheidung anzuordnen, den Kostenansatz zu reduzieren und diesen nach einem Gegenstandswert bis 900 EUR festzusetzen, hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Soweit im sozialgerichtlichen Verfahren – wie hier – gemäß § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Kosten erhoben werden, richten sich diese nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Insofern wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG fällig. Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert (§ 3 GKG); die Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) erhoben. Deren Höhe bemisst sich nach der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch das Gericht, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei einem Streitwert von 5.000 EUR beträgt die einfache Gebühr gemäß der Anlage 2 zu § 34 GKG 121,00 Euro. Für das Berufungsverfahren wird der 4fache Satz erhoben (Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG – Kostenverzeichnis –), mithin – wie in der gegenständlichen Kostenrechnung ausgewiesen – 484 EUR.

Soweit sich der Antragsteller sinngemäß gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes wendet, wäre eine – etwaige – Beschwerde nicht statthaft (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG). Soweit der Kläger insofern eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG rügen sollte, dringt er hiermit nicht durch. Hiernach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind weder erfüllt noch werden entsprechende Umstände vom Antragsteller dargetan. Eine – vermeintlich – der Höhe nach unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung kann gegebenenfalls mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, korrigiert werden (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).

Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten und Auslagen werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved