L 18 AL 385/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 62 AL 454/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 385/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die in der Zeit vom 22. Mai 2008 bis 24. Mai 2009 bei der Beklagten im Bezug von Arbeitslosengeld stand, wendet sich gegen zwei Einladungen der Beklagten zur ärztlichen Untersuchung zwecks Prüfung der Verfügbarkeit vom 24. September 2008 und 9. Oktober 2008; die Untersuchungen, zu denen die Klägerin nicht erschien, sollten am 4. Oktober 2008 bzw 29. Oktober 2008 stattfinden. Die unter Hinweis auf eine vorliegende Arbeitsunfähigkeit eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2008 zurück.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einladungen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 18. Oktober 2012). Zur Begründung ist ausgeführt: Für die erhobene Feststellungs- bzw Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es jedenfalls an einem Feststellungsinteresse. Das SG hat der Klägerin Gerichtskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iHv 150,- EUR auferlegt.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Bei ihr selbst seien zwar keine rechtlichen Folgen eingetreten, es bestehe aber die Gefahr, dass die Beklagte sich "in vielen anderen Fällen rechtswidrig" verhalte. Ihre Klage sei nicht missbräuchlich gewesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2012 sowie die Bescheide der Beklagten vom 24. September 2008 und 9. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Einladungen zur ärztlichen Untersuchung rechtswidrig waren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichtsakte hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hier zuvor gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die erstinstanzlich bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Für die Anfechtungsklage gilt dies bereits deshalb, weil sich ungeachtet der hier nicht abschließend zu beurteilenden Verwaltungsaktqualität der angefochtenen Einladungen diese sich jedenfalls durch Zeitablauf erledigt und keine Rechtsfolgen nach sich gezogen haben. Obwohl die Klägerin die anberaumten Untersuchungstermine nicht wahrgenommen hatte, resultierten aus dem Versäumnis keine direkten Folgen. Wesentliche Nachteile hätten vielmehr erst dann eintreten können, wenn sich die Beklagte (in einem weiteren Schritt) dazu entschlossen hätte, die Nichtteilnahme der Klägerin an den Untersuchungsterminen zu sanktionieren bzw gemäß § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) Leistungen mangels Mitwirkung zu entziehen bzw zu versagen. Derartige Maßnahmen der Beklagten sind indes nicht erfolgt und hätten zudem den Erlass eines gesonderten Verwaltungsaktes erfordert, gegen den sich die Klägerin mit Widerspruch und Klage hätte wenden können. Die Rechtmäßigkeit der Ladung zu den Untersuchungsterminen wäre dann als konstitutives Element des (weiteren) eingreifenden Verwaltungshandelns zu prüfen gewesen.

Die Feststellungs- bzw Fortsetzungsfeststellungsklage (§§ 55 Abs. 1, 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) ist mangels eines berechtigten Interesses der Klägerin an der begehrten Feststellung ebenfalls unzulässig. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG nimmt der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug (S. 4 Absatz 3 Zeile 1 bis S. 5 Absatz 2 letzte Zeile) und sieht von einer weiteren Begründung insoweit ab. Eine "Popularklage", auf die die Klägerin in ihrer Berufungsschrift abhebt, sieht das SGG nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die vom SG verlautbarte Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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