Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AS 1351/07 u. S 5 AS 2521/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 63/12 u. L 5 AS 64/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird in beiden Verfahren nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am ... 2006 geborene Kläger begehrt in zwei Berufungsverfahren weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) anlässlich seiner Geburt. In dem Verfahren L 5 AS 63/12 geht es um die Erstattung der Anschaffungskosten für eine Autobabyschale und einen Kinderkleiderschrank, in dem Verfahren L 5 AS 64/12 für ein Laufgitter, einen Kinderhochstuhl, ein Kopfkissen sowie einen Autokindersitz.
Die Mutter des Klägers bezog während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Klägers vom Beklagten laufende Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 2. Juni 2006 eine Pauschale für die Erstausstattung in Höhe von 155,00 EUR nach seiner Richtlinie; eine Beihilfe zur Zimmereinrichtung anlässlich der Geburt lehnte er ab. Im Widerspruchsverfahren bewilligte er mit Teilabhilfebescheid vom 6. Juli 2006 weitere 225,00 EUR für ein Kinderbett mit Matratze und einen Kinderwagen. Der Widerspruch wurde im Übrigen mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2006 zurückgewiesen. Nach der Geburt des Klägers bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2006 weitere 30,00 EUR zur Anschaffung eines Wickeltischs und einer Babybadewanne. In Ausführung eines Beschlusses in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 11 AS 910/06 ER) leistete er mit weiterem Bescheid vom 21. September 2006 vorläufig weitere 30,00 EUR für die Anschaffung einer Bettdecke.
Die Mutter des Klägers beantragte am 5. September 2006 weitere Leistungen für einen Kinderkleiderschrank und eine Autobabyschale. Diese benötige sie, da die Kinderärztin nicht am Wohnort praktiziere. Einen beabsichtigten Hausbesuch von Mitarbeitern des Beklagten im September 2006 verweigerte sie. Mit Bescheid vom 18. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2007 lehnte der Beklagte die begehrten weiteren Leistungen ab. Es existiere ein Kinderarzt vor Ort. Der Kläger könne auch mit dem Kinderwagen zum Arzt gebracht werden. Ein Kinderkleiderschrank sei nicht erforderlich. Es sei davon auszugehen, dass gegenwärtig genügend Stauraum für die Babykleidung vorhanden sei. Ob auch eine andere Aufbewahrung möglich sei, habe mangels Hausbesuchs nicht überprüft werden können.
Dagegen hat der Kläger am 13. Juli 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 12 AS 1351/07). Die ständig notwendigen Ultraschalluntersuchungen könne nur die in Q. ansässige Kinderärztin durchführen. Die Wegstrecke von einem Kilometer vom Bahnhof bis dorthin sei mit dem Kinderwagen unzumutbar, insbesondere bei schlechtem Wetter. Er werde größer und benötige einen gesonderten Schrank. Die bewilligten Beträge laut der Richtlinie des Beklagten seien nicht ausreichend.
Mit weiterem Antrag vom 8. Juni 2007 hat der Kläger Leistungen für ein Laufgitter, einen Hochstuhl, ein Kopfkissen und einen Autokindersitz beantragt. Er sei mittlerweile acht Monate alt und die Anschaffungen seien notwendig. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 4. Juli 2007 die begehrten Leistungen abgelehnt. Es handele sich nicht um eine Erstausstattung der Wohnung laut seiner Richtlinie. Die Beträge für die begehrten Gegenstände müssten aus der Regelleistung angespart werden. Den dagegen gerichteten, nicht begründeten Widerspruch hat er mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2007 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger wiederum am 16. November 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 12 AS 2521/07). Es bestehe ein bedarfsbezogener Anspruch auf Erstausstattung bei der Geburt. Das Laufgitter, der Hochstuhl und das Kopfkissen seien notwendige Anschaffungen. Der Autokindersitz sei gesetzlich für Kfz vorgeschrieben. Dieses benötige seine Mutter für private Kontakte, für Behördengänge und um günstig einkaufen zu können.
In der mündlichen Verhandlung der beiden Rechtsstreite am 19. Dezember 2008 hat die Mutter des Klägers angegeben, die begehrten Gegenstände bereits angeschafft zu haben. Sie habe sich nach gebrauchten Sachen umgesehen und das Geld dafür von Herrn G., von ihrer Oma und von ihrem Bruder erhalten. Dieses Geld müsse sie definitiv zurückzahlen; bei Herrn G. habe sie bereits mit der Rückzahlung angefangen. In welcher Höhe sie Schulden habe, könne sie nicht sagen, sie habe aber Unterlagen zu Hause. Den Kleiderschrank habe sie bei Herrn G. für 80 EUR gekauft.
Der Beklagte hat zwischenzeitlich Unterlagen über Autobabyschalen, Kinderhochstühle und Laufgitter, die im Jahr 2011 im Internet vertrieben worden sind, zu den Akten gereicht.
Das Sozialgericht hat die beiden Klagen mit Urteilen ohne mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2011 abgewiesen. Bei den begehrten Gegenständen als Teile der Erstausstattung bei Geburt oder der Wohnung handele es sich um abtrennbare Streitgegenstände. Das Rechtsschutzinteresse sei nicht mit deren Erwerb entfallen. Eine Babyautoschale gehöre nicht zur Erstausstattung bei Geburt. Es stehe der Mutter des Klägers frei, ein Kfz zu nutzen. Die Kosten dafür würden jedoch nicht über die Leistungen des SGB II gewährt, dies gelte auch für eine Babyautoschale. Der Transport des Kindes mit einem Kinderwagen und öffentlichen Verkehrsmitteln sei sichergestellt und nicht unzumutbar. Ein Kinderkleiderschrank gehöre nicht zur Erstausstattung bei der Geburt. Die Ausstattung mit einem solchen sei auch nicht erforderlich. Die Sachen des Klägers könnten im Kleiderschrank der Mutter untergebracht werden; eine geordnete Haushaltsführung sei damit sichergestellt. Die begehrten Leistungen für einen Kinderhochstuhl, ein Laufgitter und ein Kopfkissen samt Bezug seien ebenfalls kein Ausstattungsbedarf bei der Geburt. Denn zunächst könne das Kind weder sitzen, krabbeln noch laufen und benötige auch kein Kopfkissen. Es handele sich auch nicht um eine Wohnungserstausstattung. Grund für die Anschaffung sei die Entwicklung des Kindes. Dieser kindspezifische Bedarf sei mit der Regelleistung abzudecken. Darüber hinaus sei ein Laufgitter zur Erziehung und Versorgung nicht erforderlich. Auch ein Autokindersitz sei schon zeitlich nicht von der Erstausstattung bei Geburt umfasst. Es handele sich auch nicht um eine Leistung für die Erstausstattung der Wohnung. Das Sozialgericht hat jeweils die Berufung zugelassen.
Gegen die ihm am 29. Dezember 2011 zugestellten Urteile hat der Kläger jeweils am 23. Januar 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und geltend gemacht, die vom Beklagen vorgesehene Pauschale sei nicht angemessen. Da seine Mutter bis Mai 2006 berufstätig gewesen sei, habe sie das Kfz behalten dürfen. Außerdem sei sie alleinerziehend gewesen und die Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Kinderärztin ungünstig. Die Kinderärztin vor Ort habe kein Ultraschallgerät gehabt. Die Autobabyschale gehöre auch zum soziokulturellen Existenzminimum. Der Begriff der Erstausstattung sei weit auszulegen. Das Sozialgericht habe es versäumt, von Amts wegen den tatsächlichen Bedarf zu ermitteln.
Unter dem 27. Juni 2012 ist der Kläger vom Berichterstatter aufgefordert worden, Belege für die Anschaffung der geltend gemachten Gegenstände vorzulegen. Daraufhin hat der Kläger einen Kontoauszug vom 1. November 2006 über den Kauf eines Kinderhochstuhls für 107 EUR zu den Akten gereicht. Das Laufgitter sei für etwa 60 EUR und der Autositz für ca. 100 EUR - jeweils über ebay - gekauft worden. Die Autobabyschale habe die Mutter des Klägers gebraucht für 50 EUR von ihrer damaligen Schwägerin gekauft und den Kleiderschrank für 89 EUR in dem Sonderpostengeschäft REPRO erworben. Weitere Belege für die angeschafften Gegenstände könnten nicht vorgelegt werden.
Der Kläger beantragt in dem Verfahren L 5 AS 63/12 nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2011 den Bescheid vom 18. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Kosten für die Anschaffung einer Autobabyschale und eines Kinderkleiderschranks, welche ins Ermessen des Gerichts gelegt werden, zu gewähren, unter Überprüfung der von dem Beklagten angewandten pauschalen Werte anlässlich einer Geburt.
Der Kläger beantragt in dem Verfahren L 5 AS 64/12 nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2011 den Bescheid vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Kosten für die Anschaffung eines Laufgitters, eines Kinderhochstuhls, eines Kopfkissens und eines Autokindersitzes, welche ins Ermessen des Gerichts gelegt werden, zu gewähren, unter Überprüfung der von dem Beklagten angewandten pauschalen Werte anlässlich einer Geburt.
Der Beklagte beantragt in beiden Verfahren
die Berufung zurückzuweisen.
Erhält die angefochtenen Urteile für zutreffend.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2012 die Anträge auf Prozesskostenhilfe für die Berufungsverfahren wegen fehlender hinausreichender Aussicht auf Erfolg der Berufungen abgelehnt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 sind die Beteiligten wegen der beabsichtigten Zurückweisung der Berufungen durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Der Senat konnte die Berufungen gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen. Die Berufsrichter des Senats haben die Berufungen einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 8. Januar 2013 gehört worden.
2.
Die Berufungen des Klägers sind form- und fristgerecht gemäß § 141 SGG eingelegt worden. Sie sind auch zulässig gemäß § 144 Abs. 2, Abs. 3 SGG, da sie vom Sozialgericht zugelassen worden sind.
3.
Zu Recht hat das Sozialgericht einen eigenständigen, von den übrigen Leistungen des SGB II abtrennbaren Streitgegenstand angenommen (BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 202/10 R (11)). Der Kläger begehrt den Ersatz seiner Aufwendungen für von ihm im weiteren Zusammenhang mit der Geburt angeschaffte bestimmte Gegenstände. Die Höhe der dem Kläger und seiner Mutter als Bedarfsgemeinschaft bewilligten laufenden Leistungen nach dem SGB II sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger das Begehren auf Ersatz von Aufwendungen für die selbstbeschafften Gegenstände in Form einer Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG und nicht in der Form einer Verpflichtungs- und Bescheidungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG geltend macht. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass zwar seitens des Beklagten grundsätzlich ein Auswahlermessen besteht, ob er die streitigen Leistungen als Sach- oder als Geldleistungen erbringen will. Wenn jedoch der geltend gemachte Bedarf im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich bestand (und noch nicht gedeckt war), der Leistungsempfänger ferner belegt, welche Gegenstände er zu welchem Preis beschafft hat und schließlich die geltend gemachten Gegenstände zum Erstausstattungsbedarf i.S.v. §°23 Abs. 3 Nr. 2 oder 1 SGB II gehören, kann er die Bewilligung der begehrten Leistungen als einen Anspruch auf Kostenerstattung geltend machen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R (19)).
II.
Die Berufungen sind unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die beiden Klagen auf Erstattung von entstandenen Auslagen für die Erstausstattung nach Geburt abgewiesen.
Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen Gegenständen um notwendige und angemessene Anschaffungen im Rahmen einer Erstausstattung für Geburt oder einer Wohnungserstausstattung nach § 23 Abs. 3 Ziff. 1, 2 SGB II handelt. Denn der Senat konnte schon einen bei Antragstellung ungedeckten Bedarf des Klägers nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen.
Der Bedarf für eine Erstausstattung für Geburt oder für eine Wohnungserstausstattung nach § 23 Abs. 3 Ziff. 1, 2 SGB II ist bedarfsbezogen zu ermitteln. Es ist somit zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung ein entsprechender Bedarf vorgelegen hat und noch nicht gedeckt war. Dazu gehört zunächst die Feststellung, welche Erstausstattungsgegenstände schon vorhanden waren bzw. mit den vom Beklagten dafür bewilligten Leistungen angeschafft wurden. Ist ein von den bewilligten Leistungen nicht gedeckter Bedarf - wie hier behauptet - zwischenzeitlich anderweitig gedeckt worden, ist weiter zu klären, welche weiteren konkreten Sachen gekauft worden sind, und ob diese einfachen Anforderungen im genannten Sinn genügt haben. Die begehrten Leistungen müssen nämlich nur eine grundlegenden und einfachen Bedürfnissen genügende Ausstattung ermöglichen; dabei ist auch der Kauf gebrauchter Gegenstände zumutbar (BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 53/10 R (19, 28)). Schließlich ist maßgeblich, ob die vorhandenen Gegenstände dauerhaft von Dritten zugewendet wurden und der Bedarf somit anderweitig gedeckt worden ist (BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 202/10 R (19,23)). Bei der Behauptung, das Geld zur Anschaffung der Gegenstände darlehensweise von Dritten erhalten zu haben, muss daher die Ernsthaftigkeit einer Rückzahlungsverpflichtung feststehen (BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R (20)).
Der Kläger hat weder dargelegt noch konnte von Amts wegen ermittelt werden, welchen tatsächlichen Bedarf er hinsichtlich der angeschafften Gegenstände anlässlich seiner Geburt oder später hatte, der von den vom Beklagten bewilligten Leistungen nicht gedeckt war. Nach dem im Bereich des SGB II geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast hat der Kläger das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die begehrten weiteren Leistungen und den Hilfebedarf nachzuweisen. Die Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R (19)).
Seine Mutter hatte vom Beklagten zur Anschaffung einer Erstausstattung nach der Geburt Leistungen i.H.v. insgesamt 410 EUR erhalten. Welche Gegenstände hiervon erworben worden waren, hat er jedoch nicht mitgeteilt. Auch eine Feststellung der bei der Geburt bereits vorhandenen Gegenstände konnte durch den Beklagten von Amts wegen nicht erfolgen, da die Mutter des Klägers einen im September 2006 geplanten Hausbesuch verweigert hatte. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts durch das Sozialgericht gerügt hat, folgt der Senat diesem Einwand nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie das Sozialgericht im gerichtlichen Verfahren den vor dem Antrag vom 5. September 2006 vorhandenen Hausstand hätte ermitteln sollen. Der Kläger ist auch im Berufungsverfahren den mehrfachen Aufforderungen des Senats an eine Darlegung der Verwendung der ihm bewilligten Mittel nicht nachgekommen. Grundvoraussetzung für eine Prüfung, ob der Kläger für die streitgegenständlichen angeschafften Gegenstände über die bereits bewilligten Leistungen hinaus einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat, ist jedoch die Feststellung eines durch die bewilligten Pauschalen nicht gedeckten Bedarfs.
Soweit der Kläger die Höhe der vom Beklagten gewährten Leistungen bemängelt hat, ergibt sich keine andere Beurteilung. Der Senat hatte nicht der Frage nachzugehen, ob die bewilligten pauschalen Leistungen i.H.v. insgesamt 410 EUR angemessen gewesen sind. Diese Frage würde sich nur dann stellen, wenn der Kläger auf der Grundlage des dargelegten Bedarfs im Einzelfall geltend gemacht hätte, die bewilligten Pauschalen seien nicht auskömmlich gewesen. Da der Kläger aber weder seinen konkreten Bedarf aufgelistet noch die Verwendung der bewilligten Leistungen belegt hat, kann nicht festgestellt werden, für welche weitere Ausstattung ein Bedarf im o.g. Sinn bestand.
Darüber hinaus ist das klägerische Vorbringen zur Anschaffung der streitgegenständlichen Gegenstände sowie der dafür aufgewendeten Kosten so widersprüchlich gewesen, dass der Senat selbst unter Zugrundelegung seines Vortrags keine Feststellungen zu einem Anspruch auf Kostenerstattung für die angeschafften Gegenstände hätte treffen können. Eine rechtliche Prüfung, ob mit den gewährten Leistungen eine grundlegenden und einfachen Bedürfnissen genügende Erstausstattung angeschafft worden ist, und welche der streitigen Gegenstände vom Begriff der Erstausstattung bei Geburt bzw. der Wohnung nach dem Grundsatz der Bedarfsbezogenheit erfasst sind, konnte anhand des Vorbringens des Klägers nicht vorgenommen werden.
Bezüglich des Kinderkleiderschranks ist nicht belegt worden, ob und falls ja, zu welchem Preis ein solcher tatsächlich angeschafft worden ist. Während die Mutter des Klägers gegenüber dem Sozialgericht am 19. Dezember 2008 angegeben hatte, einen Kleiderschrank für 80 EUR bei Herrn G. gekauft zu haben, hat sie im Berufungsverfahren unter dem 6. Juli 2012 vorgetragen, diesen für 89 EUR in dem Sonderpostengeschäft REPRO erworben zu haben. Ob ferner in der vorhandenen Wickelkommode oder aber in einem Kleiderschrank der Mutter des Klägers ausreichend Platz für dessen Kleider gewesen ist, war aus heutiger Sicht nicht mehr feststellbar.
Widersprüchlich sind auch die Angaben zur Anschaffung einer Autobabyschale. Unklar ist hier schon der Zeitpunkt der Anschaffung geblieben. Unter dem 11. September 2006 hatte die Mutter des Klägers gegenüber dem Beklagten angegeben, eine solche noch nicht gekauft zu haben. Nach ihrem eigenen Vorbringen war diese jedoch unabdingbar, um den im August 2006 neu geboren Kläger mit dem Kfz von der Klinik abholen zu können, was dafür spricht, dass eine Autobabyschale vorhanden war.
Hinsichtlich des Kinderhochstuhls hat der Kläger durch Vorlage eines Kontoauszugs nachgewiesen, dass dieser im November 2006 erworben wurde. Allerdings lag das Kaufdatum vor der Antragstellung. Die Mutter des Klägers hatte am 5. Juni 2007 angegeben, die Anschaffung sei "zum heutigen Zeitpunkt notwendig". Der Kauf war jedoch bereits ein halbes Jahr zuvor, nämlich am 1. November 2006, erfolgt. Im Zeitpunkt der Antragstellung bestand der geltend gemachte Bedarf also nicht mehr. Mangels Nachweis über die Verwendung der Pauschalen geht der Senat davon aus, dass dies mit den zu diesem Zeitpunkt bereits bewilligten Leistungen geschehen war.
Für das Laufgitter, das Kopfkissen und den Autokindersitz hat der Kläger weder Angaben über den Kaufpreis gemacht noch Belege vorgelegt, obwohl diese Sachen nach seinem Vorbringen über ebay gekauft worden sind. Er ist mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 27. Juni 2012 auf die Vorschrift des § 106a SGG hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der gesetzten Frist sind entsprechende Belege nicht eingegangen. Auf die ergänzende Aufforderung vom 10. Juli 2012, Belege für die bei ebay gekauften Sachen vorzulegen, hat der Kläger ebenfalls nicht reagiert.
Schließlich ist auch die behauptete Rückzahlungsverpflichtung wegen der von drei Personen für die Anschaffung der Gegenstände gewährten Darlehen nicht belegt worden. Die Mutter des Klägers hat unter dem 19. Dezember 2008 dem Sozialgericht gegenüber erklärt, sie könne über die Höhe der noch vorhandenen Schulden derzeit keine Angaben machen, habe aber Unterlagen zu Hause. Im Berufungsverfahren hat der Kläger trotz Aufforderung keine Unterlagen über geliehene Geldbeträge oder über eine Rückzahlung der Darlehen vorgelegt. Der Senat konnte daher nicht feststellen, ob es sich um Zuwendungen mit ernsthafter Rückzahlungsverpflichtung gehandelt hat, was für einen Zahlungsanspruch Voraussetzung wäre.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird in beiden Verfahren nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am ... 2006 geborene Kläger begehrt in zwei Berufungsverfahren weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) anlässlich seiner Geburt. In dem Verfahren L 5 AS 63/12 geht es um die Erstattung der Anschaffungskosten für eine Autobabyschale und einen Kinderkleiderschrank, in dem Verfahren L 5 AS 64/12 für ein Laufgitter, einen Kinderhochstuhl, ein Kopfkissen sowie einen Autokindersitz.
Die Mutter des Klägers bezog während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Klägers vom Beklagten laufende Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 2. Juni 2006 eine Pauschale für die Erstausstattung in Höhe von 155,00 EUR nach seiner Richtlinie; eine Beihilfe zur Zimmereinrichtung anlässlich der Geburt lehnte er ab. Im Widerspruchsverfahren bewilligte er mit Teilabhilfebescheid vom 6. Juli 2006 weitere 225,00 EUR für ein Kinderbett mit Matratze und einen Kinderwagen. Der Widerspruch wurde im Übrigen mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2006 zurückgewiesen. Nach der Geburt des Klägers bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2006 weitere 30,00 EUR zur Anschaffung eines Wickeltischs und einer Babybadewanne. In Ausführung eines Beschlusses in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 11 AS 910/06 ER) leistete er mit weiterem Bescheid vom 21. September 2006 vorläufig weitere 30,00 EUR für die Anschaffung einer Bettdecke.
Die Mutter des Klägers beantragte am 5. September 2006 weitere Leistungen für einen Kinderkleiderschrank und eine Autobabyschale. Diese benötige sie, da die Kinderärztin nicht am Wohnort praktiziere. Einen beabsichtigten Hausbesuch von Mitarbeitern des Beklagten im September 2006 verweigerte sie. Mit Bescheid vom 18. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2007 lehnte der Beklagte die begehrten weiteren Leistungen ab. Es existiere ein Kinderarzt vor Ort. Der Kläger könne auch mit dem Kinderwagen zum Arzt gebracht werden. Ein Kinderkleiderschrank sei nicht erforderlich. Es sei davon auszugehen, dass gegenwärtig genügend Stauraum für die Babykleidung vorhanden sei. Ob auch eine andere Aufbewahrung möglich sei, habe mangels Hausbesuchs nicht überprüft werden können.
Dagegen hat der Kläger am 13. Juli 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 12 AS 1351/07). Die ständig notwendigen Ultraschalluntersuchungen könne nur die in Q. ansässige Kinderärztin durchführen. Die Wegstrecke von einem Kilometer vom Bahnhof bis dorthin sei mit dem Kinderwagen unzumutbar, insbesondere bei schlechtem Wetter. Er werde größer und benötige einen gesonderten Schrank. Die bewilligten Beträge laut der Richtlinie des Beklagten seien nicht ausreichend.
Mit weiterem Antrag vom 8. Juni 2007 hat der Kläger Leistungen für ein Laufgitter, einen Hochstuhl, ein Kopfkissen und einen Autokindersitz beantragt. Er sei mittlerweile acht Monate alt und die Anschaffungen seien notwendig. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 4. Juli 2007 die begehrten Leistungen abgelehnt. Es handele sich nicht um eine Erstausstattung der Wohnung laut seiner Richtlinie. Die Beträge für die begehrten Gegenstände müssten aus der Regelleistung angespart werden. Den dagegen gerichteten, nicht begründeten Widerspruch hat er mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2007 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger wiederum am 16. November 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 12 AS 2521/07). Es bestehe ein bedarfsbezogener Anspruch auf Erstausstattung bei der Geburt. Das Laufgitter, der Hochstuhl und das Kopfkissen seien notwendige Anschaffungen. Der Autokindersitz sei gesetzlich für Kfz vorgeschrieben. Dieses benötige seine Mutter für private Kontakte, für Behördengänge und um günstig einkaufen zu können.
In der mündlichen Verhandlung der beiden Rechtsstreite am 19. Dezember 2008 hat die Mutter des Klägers angegeben, die begehrten Gegenstände bereits angeschafft zu haben. Sie habe sich nach gebrauchten Sachen umgesehen und das Geld dafür von Herrn G., von ihrer Oma und von ihrem Bruder erhalten. Dieses Geld müsse sie definitiv zurückzahlen; bei Herrn G. habe sie bereits mit der Rückzahlung angefangen. In welcher Höhe sie Schulden habe, könne sie nicht sagen, sie habe aber Unterlagen zu Hause. Den Kleiderschrank habe sie bei Herrn G. für 80 EUR gekauft.
Der Beklagte hat zwischenzeitlich Unterlagen über Autobabyschalen, Kinderhochstühle und Laufgitter, die im Jahr 2011 im Internet vertrieben worden sind, zu den Akten gereicht.
Das Sozialgericht hat die beiden Klagen mit Urteilen ohne mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2011 abgewiesen. Bei den begehrten Gegenständen als Teile der Erstausstattung bei Geburt oder der Wohnung handele es sich um abtrennbare Streitgegenstände. Das Rechtsschutzinteresse sei nicht mit deren Erwerb entfallen. Eine Babyautoschale gehöre nicht zur Erstausstattung bei Geburt. Es stehe der Mutter des Klägers frei, ein Kfz zu nutzen. Die Kosten dafür würden jedoch nicht über die Leistungen des SGB II gewährt, dies gelte auch für eine Babyautoschale. Der Transport des Kindes mit einem Kinderwagen und öffentlichen Verkehrsmitteln sei sichergestellt und nicht unzumutbar. Ein Kinderkleiderschrank gehöre nicht zur Erstausstattung bei der Geburt. Die Ausstattung mit einem solchen sei auch nicht erforderlich. Die Sachen des Klägers könnten im Kleiderschrank der Mutter untergebracht werden; eine geordnete Haushaltsführung sei damit sichergestellt. Die begehrten Leistungen für einen Kinderhochstuhl, ein Laufgitter und ein Kopfkissen samt Bezug seien ebenfalls kein Ausstattungsbedarf bei der Geburt. Denn zunächst könne das Kind weder sitzen, krabbeln noch laufen und benötige auch kein Kopfkissen. Es handele sich auch nicht um eine Wohnungserstausstattung. Grund für die Anschaffung sei die Entwicklung des Kindes. Dieser kindspezifische Bedarf sei mit der Regelleistung abzudecken. Darüber hinaus sei ein Laufgitter zur Erziehung und Versorgung nicht erforderlich. Auch ein Autokindersitz sei schon zeitlich nicht von der Erstausstattung bei Geburt umfasst. Es handele sich auch nicht um eine Leistung für die Erstausstattung der Wohnung. Das Sozialgericht hat jeweils die Berufung zugelassen.
Gegen die ihm am 29. Dezember 2011 zugestellten Urteile hat der Kläger jeweils am 23. Januar 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und geltend gemacht, die vom Beklagen vorgesehene Pauschale sei nicht angemessen. Da seine Mutter bis Mai 2006 berufstätig gewesen sei, habe sie das Kfz behalten dürfen. Außerdem sei sie alleinerziehend gewesen und die Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Kinderärztin ungünstig. Die Kinderärztin vor Ort habe kein Ultraschallgerät gehabt. Die Autobabyschale gehöre auch zum soziokulturellen Existenzminimum. Der Begriff der Erstausstattung sei weit auszulegen. Das Sozialgericht habe es versäumt, von Amts wegen den tatsächlichen Bedarf zu ermitteln.
Unter dem 27. Juni 2012 ist der Kläger vom Berichterstatter aufgefordert worden, Belege für die Anschaffung der geltend gemachten Gegenstände vorzulegen. Daraufhin hat der Kläger einen Kontoauszug vom 1. November 2006 über den Kauf eines Kinderhochstuhls für 107 EUR zu den Akten gereicht. Das Laufgitter sei für etwa 60 EUR und der Autositz für ca. 100 EUR - jeweils über ebay - gekauft worden. Die Autobabyschale habe die Mutter des Klägers gebraucht für 50 EUR von ihrer damaligen Schwägerin gekauft und den Kleiderschrank für 89 EUR in dem Sonderpostengeschäft REPRO erworben. Weitere Belege für die angeschafften Gegenstände könnten nicht vorgelegt werden.
Der Kläger beantragt in dem Verfahren L 5 AS 63/12 nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2011 den Bescheid vom 18. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Kosten für die Anschaffung einer Autobabyschale und eines Kinderkleiderschranks, welche ins Ermessen des Gerichts gelegt werden, zu gewähren, unter Überprüfung der von dem Beklagten angewandten pauschalen Werte anlässlich einer Geburt.
Der Kläger beantragt in dem Verfahren L 5 AS 64/12 nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2011 den Bescheid vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Kosten für die Anschaffung eines Laufgitters, eines Kinderhochstuhls, eines Kopfkissens und eines Autokindersitzes, welche ins Ermessen des Gerichts gelegt werden, zu gewähren, unter Überprüfung der von dem Beklagten angewandten pauschalen Werte anlässlich einer Geburt.
Der Beklagte beantragt in beiden Verfahren
die Berufung zurückzuweisen.
Erhält die angefochtenen Urteile für zutreffend.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2012 die Anträge auf Prozesskostenhilfe für die Berufungsverfahren wegen fehlender hinausreichender Aussicht auf Erfolg der Berufungen abgelehnt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 sind die Beteiligten wegen der beabsichtigten Zurückweisung der Berufungen durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Der Senat konnte die Berufungen gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen. Die Berufsrichter des Senats haben die Berufungen einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 8. Januar 2013 gehört worden.
2.
Die Berufungen des Klägers sind form- und fristgerecht gemäß § 141 SGG eingelegt worden. Sie sind auch zulässig gemäß § 144 Abs. 2, Abs. 3 SGG, da sie vom Sozialgericht zugelassen worden sind.
3.
Zu Recht hat das Sozialgericht einen eigenständigen, von den übrigen Leistungen des SGB II abtrennbaren Streitgegenstand angenommen (BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 202/10 R (11)). Der Kläger begehrt den Ersatz seiner Aufwendungen für von ihm im weiteren Zusammenhang mit der Geburt angeschaffte bestimmte Gegenstände. Die Höhe der dem Kläger und seiner Mutter als Bedarfsgemeinschaft bewilligten laufenden Leistungen nach dem SGB II sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger das Begehren auf Ersatz von Aufwendungen für die selbstbeschafften Gegenstände in Form einer Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG und nicht in der Form einer Verpflichtungs- und Bescheidungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG geltend macht. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass zwar seitens des Beklagten grundsätzlich ein Auswahlermessen besteht, ob er die streitigen Leistungen als Sach- oder als Geldleistungen erbringen will. Wenn jedoch der geltend gemachte Bedarf im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich bestand (und noch nicht gedeckt war), der Leistungsempfänger ferner belegt, welche Gegenstände er zu welchem Preis beschafft hat und schließlich die geltend gemachten Gegenstände zum Erstausstattungsbedarf i.S.v. §°23 Abs. 3 Nr. 2 oder 1 SGB II gehören, kann er die Bewilligung der begehrten Leistungen als einen Anspruch auf Kostenerstattung geltend machen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R (19)).
II.
Die Berufungen sind unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die beiden Klagen auf Erstattung von entstandenen Auslagen für die Erstausstattung nach Geburt abgewiesen.
Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen Gegenständen um notwendige und angemessene Anschaffungen im Rahmen einer Erstausstattung für Geburt oder einer Wohnungserstausstattung nach § 23 Abs. 3 Ziff. 1, 2 SGB II handelt. Denn der Senat konnte schon einen bei Antragstellung ungedeckten Bedarf des Klägers nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen.
Der Bedarf für eine Erstausstattung für Geburt oder für eine Wohnungserstausstattung nach § 23 Abs. 3 Ziff. 1, 2 SGB II ist bedarfsbezogen zu ermitteln. Es ist somit zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung ein entsprechender Bedarf vorgelegen hat und noch nicht gedeckt war. Dazu gehört zunächst die Feststellung, welche Erstausstattungsgegenstände schon vorhanden waren bzw. mit den vom Beklagten dafür bewilligten Leistungen angeschafft wurden. Ist ein von den bewilligten Leistungen nicht gedeckter Bedarf - wie hier behauptet - zwischenzeitlich anderweitig gedeckt worden, ist weiter zu klären, welche weiteren konkreten Sachen gekauft worden sind, und ob diese einfachen Anforderungen im genannten Sinn genügt haben. Die begehrten Leistungen müssen nämlich nur eine grundlegenden und einfachen Bedürfnissen genügende Ausstattung ermöglichen; dabei ist auch der Kauf gebrauchter Gegenstände zumutbar (BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 53/10 R (19, 28)). Schließlich ist maßgeblich, ob die vorhandenen Gegenstände dauerhaft von Dritten zugewendet wurden und der Bedarf somit anderweitig gedeckt worden ist (BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 202/10 R (19,23)). Bei der Behauptung, das Geld zur Anschaffung der Gegenstände darlehensweise von Dritten erhalten zu haben, muss daher die Ernsthaftigkeit einer Rückzahlungsverpflichtung feststehen (BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R (20)).
Der Kläger hat weder dargelegt noch konnte von Amts wegen ermittelt werden, welchen tatsächlichen Bedarf er hinsichtlich der angeschafften Gegenstände anlässlich seiner Geburt oder später hatte, der von den vom Beklagten bewilligten Leistungen nicht gedeckt war. Nach dem im Bereich des SGB II geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast hat der Kläger das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die begehrten weiteren Leistungen und den Hilfebedarf nachzuweisen. Die Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R (19)).
Seine Mutter hatte vom Beklagten zur Anschaffung einer Erstausstattung nach der Geburt Leistungen i.H.v. insgesamt 410 EUR erhalten. Welche Gegenstände hiervon erworben worden waren, hat er jedoch nicht mitgeteilt. Auch eine Feststellung der bei der Geburt bereits vorhandenen Gegenstände konnte durch den Beklagten von Amts wegen nicht erfolgen, da die Mutter des Klägers einen im September 2006 geplanten Hausbesuch verweigert hatte. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts durch das Sozialgericht gerügt hat, folgt der Senat diesem Einwand nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie das Sozialgericht im gerichtlichen Verfahren den vor dem Antrag vom 5. September 2006 vorhandenen Hausstand hätte ermitteln sollen. Der Kläger ist auch im Berufungsverfahren den mehrfachen Aufforderungen des Senats an eine Darlegung der Verwendung der ihm bewilligten Mittel nicht nachgekommen. Grundvoraussetzung für eine Prüfung, ob der Kläger für die streitgegenständlichen angeschafften Gegenstände über die bereits bewilligten Leistungen hinaus einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat, ist jedoch die Feststellung eines durch die bewilligten Pauschalen nicht gedeckten Bedarfs.
Soweit der Kläger die Höhe der vom Beklagten gewährten Leistungen bemängelt hat, ergibt sich keine andere Beurteilung. Der Senat hatte nicht der Frage nachzugehen, ob die bewilligten pauschalen Leistungen i.H.v. insgesamt 410 EUR angemessen gewesen sind. Diese Frage würde sich nur dann stellen, wenn der Kläger auf der Grundlage des dargelegten Bedarfs im Einzelfall geltend gemacht hätte, die bewilligten Pauschalen seien nicht auskömmlich gewesen. Da der Kläger aber weder seinen konkreten Bedarf aufgelistet noch die Verwendung der bewilligten Leistungen belegt hat, kann nicht festgestellt werden, für welche weitere Ausstattung ein Bedarf im o.g. Sinn bestand.
Darüber hinaus ist das klägerische Vorbringen zur Anschaffung der streitgegenständlichen Gegenstände sowie der dafür aufgewendeten Kosten so widersprüchlich gewesen, dass der Senat selbst unter Zugrundelegung seines Vortrags keine Feststellungen zu einem Anspruch auf Kostenerstattung für die angeschafften Gegenstände hätte treffen können. Eine rechtliche Prüfung, ob mit den gewährten Leistungen eine grundlegenden und einfachen Bedürfnissen genügende Erstausstattung angeschafft worden ist, und welche der streitigen Gegenstände vom Begriff der Erstausstattung bei Geburt bzw. der Wohnung nach dem Grundsatz der Bedarfsbezogenheit erfasst sind, konnte anhand des Vorbringens des Klägers nicht vorgenommen werden.
Bezüglich des Kinderkleiderschranks ist nicht belegt worden, ob und falls ja, zu welchem Preis ein solcher tatsächlich angeschafft worden ist. Während die Mutter des Klägers gegenüber dem Sozialgericht am 19. Dezember 2008 angegeben hatte, einen Kleiderschrank für 80 EUR bei Herrn G. gekauft zu haben, hat sie im Berufungsverfahren unter dem 6. Juli 2012 vorgetragen, diesen für 89 EUR in dem Sonderpostengeschäft REPRO erworben zu haben. Ob ferner in der vorhandenen Wickelkommode oder aber in einem Kleiderschrank der Mutter des Klägers ausreichend Platz für dessen Kleider gewesen ist, war aus heutiger Sicht nicht mehr feststellbar.
Widersprüchlich sind auch die Angaben zur Anschaffung einer Autobabyschale. Unklar ist hier schon der Zeitpunkt der Anschaffung geblieben. Unter dem 11. September 2006 hatte die Mutter des Klägers gegenüber dem Beklagten angegeben, eine solche noch nicht gekauft zu haben. Nach ihrem eigenen Vorbringen war diese jedoch unabdingbar, um den im August 2006 neu geboren Kläger mit dem Kfz von der Klinik abholen zu können, was dafür spricht, dass eine Autobabyschale vorhanden war.
Hinsichtlich des Kinderhochstuhls hat der Kläger durch Vorlage eines Kontoauszugs nachgewiesen, dass dieser im November 2006 erworben wurde. Allerdings lag das Kaufdatum vor der Antragstellung. Die Mutter des Klägers hatte am 5. Juni 2007 angegeben, die Anschaffung sei "zum heutigen Zeitpunkt notwendig". Der Kauf war jedoch bereits ein halbes Jahr zuvor, nämlich am 1. November 2006, erfolgt. Im Zeitpunkt der Antragstellung bestand der geltend gemachte Bedarf also nicht mehr. Mangels Nachweis über die Verwendung der Pauschalen geht der Senat davon aus, dass dies mit den zu diesem Zeitpunkt bereits bewilligten Leistungen geschehen war.
Für das Laufgitter, das Kopfkissen und den Autokindersitz hat der Kläger weder Angaben über den Kaufpreis gemacht noch Belege vorgelegt, obwohl diese Sachen nach seinem Vorbringen über ebay gekauft worden sind. Er ist mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 27. Juni 2012 auf die Vorschrift des § 106a SGG hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der gesetzten Frist sind entsprechende Belege nicht eingegangen. Auf die ergänzende Aufforderung vom 10. Juli 2012, Belege für die bei ebay gekauften Sachen vorzulegen, hat der Kläger ebenfalls nicht reagiert.
Schließlich ist auch die behauptete Rückzahlungsverpflichtung wegen der von drei Personen für die Anschaffung der Gegenstände gewährten Darlehen nicht belegt worden. Die Mutter des Klägers hat unter dem 19. Dezember 2008 dem Sozialgericht gegenüber erklärt, sie könne über die Höhe der noch vorhandenen Schulden derzeit keine Angaben machen, habe aber Unterlagen zu Hause. Im Berufungsverfahren hat der Kläger trotz Aufforderung keine Unterlagen über geliehene Geldbeträge oder über eine Rückzahlung der Darlehen vorgelegt. Der Senat konnte daher nicht feststellen, ob es sich um Zuwendungen mit ernsthafter Rückzahlungsverpflichtung gehandelt hat, was für einen Zahlungsanspruch Voraussetzung wäre.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage.
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