L 11 KR 375/13 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 3693/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 375/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.12.2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 1.605,65 EUR festgesetzt

Gründe:

Die gemäß § 145 Abs 1 SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die Berufung, gerichtet auf die Erstattung erbrachter Krankenhausleistungen iHv 1.605,65 EUR, ist nicht zuzulassen.

Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 24 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl I 2008, 444) der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Vorliegend hat das SG die Berufung nicht zugelassen, auch ist der Beschwerdewert nicht erreicht, da die streitige Krankenhausleistung im Zeitraum vom 18.04.2008 bis zum 24.04.2008 - mithin nur wenige Tage dauerte - und lediglich einen Wert von 1.605,65 EUR hat.

Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

1.

Zunächst liegt der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels iSd § 144 Abs 2 Nr 3 SGG nicht vor.

Soweit die Klägerin geltend macht, das SG habe zu Unrecht ihre Beweisanträge aus dem Schreiben vom 02.03.2012 und 04.04.2012 übergangen, liegt kein Verfahrensfehlervor. Die Klägerin hat mit den genannten Schriftsätzen "beantragt", ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen bzw Dr. H., der bereits ein Gutachten erstellt hatte, ergänzend zu hören. Diese Anträge - sofern man in ihnen überhaupt formgerechte Beweisanträge sehen wollte (zu den Voraussetzungen vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/leitherer, SGG, 10. Auflage, § 160 RdNr 18a) - hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt und ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift, diese auch nicht aufrechterhalten. Wird ein Beweisantrag - wie hier - in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht verfahrensfehlerhaft übergangen, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er bis zur Entscheidung des SG nicht weiterverfolgt wurde (BSG 20.09.2007, B 5a/5 R 262/07 B juris). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine rechtskundig vertretene Partei den Beweisantrag nicht nochmals in der mündlichen Verhandlung stellt oder wiederholt und auch nicht einmal eine Bezugnahme darauf ausdrücklich zu Protokoll nehmen lässt (BSG 02.09.2009, B 6 KA 14/09 B, juris). Die in der mündlichen Verhandlung durch eine sach- und rechtskundige Mitarbeiterin vertretene Kläger konnte bereits aus dem Prozessgang und der Ladung zur mündlichen Verhandlung erkennen, dass das SG weder Dr. H. ergänzend befragen will noch ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werden soll. In dieser Situation hätte es der Wiederholung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bedurft um deutlich zu machen, dass daran festgehalten werde. Es hätte hier der Klägerin oblegen, spätestens in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag ausdrücklich zu stellen bzw wiederholen. Die Klägerin kann eine Verletzung des § 103 SGG iVm § 144 Abs 2 Nr 3 SGG im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde daher nicht rügen, da sie den Beweisantrag weder in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausdrücklich aufrechterhalten hat, noch das SG den Beweisantrag im Urteil behandelt hat (BSG 26.07.2000, B 9 V 41/00 B, juris)

Es liegt auch kein sonstiger Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) vor, denn das SG musste sich nicht gedrängt fühlen, eine weitere Beweisaufnahme von Amts wegen durchzuführen. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht iSd § 103 SGG liegt, nur vor, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 103 RdNr 20 mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn ausgehend von der Rechtsauffassung des SG ergibt sich aus vorliegenden ärztlichen Unterlagen kein weiterer Aufklärungsbedarf. Das SG war auch nicht verpflichtet, Beweis zu erheben durch Einholung von medizinischen Gutachten, weil die Beklagte der ärztlichen Stellungnahme ihrer eigenen Beratungsärztin Dr. He. nicht zu folgen bereit war. Folgt das SG dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme und den Ausführungen der Beratungsärztin der Klägerin, liegt darin auch keine vorweggenommene Beweiswürdigung.

Auch dringt die Klägerin mit den von ihr gerügten Verstößen gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung nicht durch. Die Klägerin macht insoweit geltend, das SG habe die Verpflichtung zur Beachtung des Gesamtergebnisses des Verfahrens außer Acht gelassen und gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verstoßen. Hier fehlt es schon an einem Verfahrensmangel. Ein solche ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt (Thüringer LSG 16.04.2012, L 4 AS 1389/11 NZB, juris). Der Mangel bezieht sich dabei nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils. Kein Verfahrensmangel ist damit auch ein Fehler in der Beweiswürdigung, da solche Fehler zunächst nicht dem äußeren Verfahrensgang, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind (LSG aaO; Bayerisches LSG 06.06.2012, L 11 AS 371/12 NZB, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 RdNr 34a).

2.

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl hierzu Leitherer, aaO, § 160 RdNr 13 mwN). Einen oder mehrere solcher Rechtssätze hat das SG in seinem Urteil vom 06.12.2012 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Zwar macht die Klägerin geltend, das SG habe die Rechtsprechung des BSG vom 24.07.2012 (B 2 U 9/11 R und B 2 U 23/11 R, beide juris), auf die sie ausdrücklich hingewiesen habe, und die darin ausgeurteilten Prüfschritte für die Entschädigungspflicht eines unfallbedingten Gesundheitsschadens nicht beachtet. Das SG hat sich zwar mit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt, hat jedoch in seinem Urteil weder zu erkennen gegeben, dass es dieser Entscheidung nicht folgt, noch dass es hiervon bewusst abgewichen wäre und stattdessen eigene Rechtssätze aufgestellt hätte.

Auch soweit die Klägerin darlegt, das SG hätte den Gesundheitsschaden als Unfallfolge in einem Diagnosesystem, wie dem ICD 10, fassbar feststellen müssen, liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG nicht vor. Denn das BSG (09.05.2006, B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196-209 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 = juris) hat den Rechtssatz aufgestellt, dass zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (ICD-10; DSM IV) erforderlich ist. Diesen Rechtssatz hat das SG ebenso aufgestellt. Das BSG hat diesen Rechtssatz auch in seiner Entscheidung vom 27.04.2010 (B 2 U 13/09 R, SozR 4-2700 § 9 Nr 18 = juris), ebenfalls eine psychische Erkrankung betreffend, nicht verallgemeinert und auch nicht auf andere als psychische Erkrankungen ausgedehnt. Auch mit Urteil vom 18.01.2011 (B 2 U 5/10 R, SozR 4-2700 § 200 Nr 3 = juris) hat das BSG unter Hinweis auf sein Urteil 09.05.2006 (aaO) im Hinblick auf eine psychische Erkrankung ausgeführt, soweit die MdE sich nicht ausnahmsweise unmittelbar aus den Unfallfolgen erschließe, bildeten festgestellte und eindeutig nach gängigen Diagnosesystemen konkret zu bezeichnende Krankheiten die Tatsachengrundlage, von der ausgehend die Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Leistungsvermögens auf dem Gebiet des gesamten Erwerbslebens zu beurteilen sei. Gleiches hat das BSG am 15.05.2012 (B 2 U 31/11 R, juris) entschieden. Insgesamt wird aus diesen Entscheidungen deutlich, dass das BSG diese Aussagen im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen getroffen hat, sodass der darin zum Ausdruck kommende Rechtssatz nur auf diese Erkrankungsbereiche - wie schon in den beiden Urteilen vom 09.05.2006 und 27.04.2010 ausdrücklich ausgeführt - erstreckt werden kann. Auch betrifft die dargestellte Rechtsprechung des BSG letztlich nur Fälle, in denen die Feststellung der MdE im Hinblick auf die Gewährung einer Verletztenrente streitig war. Eine Aussage dazu, dass dies nicht nur bei Berufskrankheiten iSd § 9 SGB VII, sondern auch bei einem Arbeitsunfall iSd § 8 SGB VII zu gelten hat, ist der Rechtsprechung des BSG nicht zu entnehmen. Damit hat das SG auch insoweit keinen von einem in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gericht abweichenden Rechtssatz aufgestellt.

Auch soweit die Klägerin rügt, das SG sei insoweit von der Rechtsprechung des BSG abgewichen, als es durch Einschaltung des Gutachters Dr. H., der einen eigenen Kausalbegriff führe, den für den Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden in Betracht zu ziehenden voll bewiesenen Gesundheitsschaden nicht nach dem ordnungsgemäß eingeführten Stand der wissenschaftlichen Erkanntnisse geprüft habe, und auch nicht den Begriff der Kausalität anders als das BSG ausgelegt habe, macht die Klägerin lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung geltend, rügt aber keine Divergenz. Denn auch insoweit hat das SG keine Rechtssätze aufgestellt, sondern vielmehr die Kausalitätsfragen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG gelöst. Sollten dem SG bei der Anwendung der Rechtsprechung des BSG in der Sache Fehler unterlaufen sein - diese sind vom Senat im Verfahren nach § 145 SGG nicht zu prüfen - , so begründete dies keine Divergenz nach § 144 Abs 2 Nr 2 SGG (LSG Berlin-Brandenburg 17.09.2009, L 10 AL 98/09 NZB, juris). Denn eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das SG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (BSG 25.09.2002, B 7 AL 142/02 B SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris).

Eine Abweichung von Schönberger/Mehrtens/Valentin (8. Auflage, 8.3.2.6.4.), wie sie die Klägerin dem SG vorwirft, stellt schon nach dem bloßen Wortlaut der Vorschrift keine mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbare Divergenz iSd § 144 Abs 2 Nr 2 SGG dar.

3.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies wäre nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, 11.03.2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN).

Die Klägerin meint, die Fragen "Ist auch bei Festlegung des als Gesundheitsschadens in Betracht zu ziehenden Gesundheitsschadens der "ordnungsgemäß eingeführte Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis" zugrunde zu legen?" und "Welches Diagnose-Nomenklatur-System/Klassifikationssystem soll außerhalb der psychischen Gesundheitsschäden der Feststellung/Bestimmung der konkreten Gesundheitsstörungen, d h des festzustellenden Gesundheitsschadens, in der gesetzlichen Unfallversicherung zugrundegelegt werden, die ICD-10 (zB Kapitel XIX) oder welche sonst?" hätten grundsätzliche Bedeutung.

Eine Rechtsfrage in dem dargestellten Sinn wirft der vorliegende Rechtsstreit jedoch nicht auf. Denn die Frage, ob bei Festlegung des Gesundheitsschadens der ordnungsgemäß eingeführte Stand der wissenschaftlichen Erkanntnis zugrunde zu legen ist, hat das BSG bereits geklärt, als es in ständiger Rechtsprechung (seit BSG 18.12.1962, 2 RU 189/59, BSGE 18, 173 = juris; zuletzt zB 15.05.2012, B 2 U 16/11 R, SozR 4-2700 § 2 Nr 21 = juris RdNr 19) davon ausgeht, dass ein Gesundheitsschaden iSd § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII grds jeder regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustand ist, der unmittelbar durch die (von außen kommende, zeitlich begrenzte) Einwirkung rechtlich wesentlich verursacht wurde, die selbst rechtlich wesentlich durch die Verrichtung der versicherten Tätigkeit verursacht wurde. Dabei hat das BSG den Begriff des Gesundheitsschadens in Anlehnung zum krankenversicherungsrechtlichen Begriff der Krankheit (§ 27 SGB V) definiert. Dort ist geklärt, dass regelwidrig nicht bereits jede Abweichung von der morphologischen Idealnorm ist, es muss vielmehr über eine bestimmte Bandbreite individueller Verschiedenheiten hinaus eine wesentliche Störung der normalen psychophysischen Funktionen vorliegen, die so beträchtlich ist, dass ihre Wiederherstellung bei Anlegung eines objektiven, an medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen orientierten Maßstabs eine ärztliche Behandlung erfordert (zB BSG 10.07.1979, 3 RK 21/78, BSGE 48, 258, 265 mwN; BSG 19.02.2003, B 1 KR 1/02 R, SozR 4-2500 § 137c Nr 1 = juris RdNr 11; BSG 28.09.2010, B 1 KR 5/10R, SozR 4-2500 § 27 Nr 20 = juris RdNr 14 ff). Aber auch die Ausführungen des BSG (15.05.2012, B 2 U 16/11 R, SozR 4-2700 § 2 Nr 21 = juris RdNr 23) zeigen, dass es durchaus auch im Bereich des SGB VII auf den Stand der medizinischen Wissenschaft abstellt. Damit ist die Rechtsfrage geklärt.

Auch die zweite Frage der Klägerin weist keine grundsätzliche Bedeutung auf. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt (BSG 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196-209 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 = juris; BSG 27.04.2010, B 2 U 13/09 R, SozR 4-2700 § 9 Nr 18 = juris; BSG 18.01.2011, B 2 U 5/10 R, SozR 4-2700 § 200 Nr 3 = juris; BSG 15.05.2012, B 2 U 31/11 R, juris), dass bei psychischen Erkrankungen und soweit sich die MdE nicht ausnahmsweise unmittelbar aus den Unfallfolgen erschließt, festgestellte und eindeutig nach gängigen Diagnosesystemen konkret zu bezeichnende Krankheiten die Tatsachengrundlage bilden, von der ausgehend die Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Leistungsvermögens auf dem Gebiet des gesamten Erwerbslebens zu beurteilen ist; begründete Abweichungen von diesen Diagnosesystemen aufgrund des Alters und des zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Fortschritts sind nicht ausgeschlossen (BSG 09.05.2006, aaO RdNr 22). Damit ist lediglich im Bereich der psychischen Erkrankungen zur Feststellung der MdE ein Diagnosesystem heranzuziehen, im Übrigen ist die Gesundheitsstörung im Wege des Vollbeweises unter Berücksichtigung der vom BSG verwendeten Definitionen (vgl dazu zB die Rsp seit BSG 18.12.1962, 2 RU 189/59, BSGE 18, 173 = juris; zuletzt zB 15.05.2012, B 2 U 16/11 R, SozR 4-2700 § 2 Nr 21 = juris RdNr 19) festzustellen. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist damit anhand der Rechtsprechung des BSG geklärt und bedarf keiner weiteren Klärung.

4.

Auch ob das SG örtlich zuständig war - die Klägerin hat ihren Sitz in M., die Beklagte den ihren in W., der Versicherte wohnt in F. und erlitt dort das Unfallereignis -, war nicht zu entscheiden, denn nach § 17a Abs 5 GVG iVm § 98 Satz 1 SGG hat das Rechtsmittelgericht die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht mehr zu prüfen.

Damit war die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.

Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.

Der Streitwert wird auf 1.605,65 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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