L 5 KR 1936/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 477/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1936/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Konstanz vom 22.12.2010 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kapitalzahlungen aus privaten Rentenversicherungen für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung - der 1944 geborene Kläger ist als Rentner pflichtversichert; die Versicherung wird von der Beklagten durchgeführt - zugrundezulegen sind.

Bis 30.09.2008 waren die Beiträge nach der Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und nach einer vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlten Betriebsrente bemessen worden.

Zum 01.09.2008 erhielt der Kläger aus einer privaten Rentenversicherung, die der Arbeitgeber im Rahmen eines Kollektivvertrags mit der A. P. AG zu seinen Gunsten abgeschlossen hatte, einen Betrag in Höhe von 2.791,20 EUR.

Mit Bescheiden vom 09.10.2008 setzte die Beklagte einen aus dieser Auszahlung ab 01.10.2008 zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 3,16 EUR (Beitrag 2,95 EUR‚ Zusatzbeitrag 0,21 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,45 EUR fest. Der Berechnung legte sie als beitragspflichtige Einnahme monatlich ein Einhundertzwanzigstel des Auszahlungsbetrages zugrunde.

Der Kläger erhob Widerspruch. Bei der Zahlung der A. handele es sich um eine Einmalzahlung nach Ablauf des Versicherungsvertrages, der aus seinem Einkommen bedient worden sei, das schon einmal der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Solche Sparkonten, die aus eigenem Einkommen bedient würden, gehörten, wie immer sie auch benannt würden, nicht zu "regelmäßigen Versorgungsbezügen" und seien daher nicht beitragspflichtig.

Die Beklagte erläuterte ihre Entscheidungen mit Schreiben vom 03.11.2008. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2009 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 12.02.2009 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben (S 2 KR 477/09) und geltend gemacht, zwar beruhe die Versicherung auf einem Kollektivvertrag des Arbeitgebers mit der Versicherung, wodurch bessere Konditionen erzielt worden seien. Die Versicherungsbeiträge seien aber ausschließlich und auf freiwilliger Basis vom einzelnen Arbeitnehmer ausschließlich aus dem Lohn (teilweise aus Einmalzahlungen z.B. Treueprämie, Bonuszahlung usw.) bestritten worden. Es handele sich jedoch nicht um vom Arbeitgeber finanzierte Versorgungsbezüge. Er sei schon vor Abschluss der Versicherung freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen und habe immer den Höchstsatz bezahlt, da sein Einkommen stets über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe. Durch Zahlung der Versicherungsbeiträge sei es nie zu einer Verminderung der Sozialversicherungsbeiträge gekommen. Eine Belastung der Kapitalzahlung mit Pflichtbeträgen stelle eine Ungleichbehandlung (Benachteiligung) gegenüber anderen aus Versicherungen oder Sparleistungen erzielten Kapitalerträgen dar.

Zum 01.12.2008 erhielt der Kläger aus zwei weiteren vom Arbeitgeber zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherungen - im Rahmen eines Kollektivvertrags mit der D.-W. L. AG abgeschlossene Lebensversicherung und mit der A. P. AG abgeschlossene Rentenversicherung - einmalige Kapitalzahlungen in Höhe von 37.020,97 EUR (D.-W. L. AG) und 13.756,30 EUR (A. P. AG).

Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheiden vom 13.01.2009 hinsichtlich der Kapitalzahlung der D.-W. L. AG Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 51,42 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 6,47 EUR monatlich seit 01.01.2009 fest.

Unter Einbeziehung der Kapitalzahlung der A. P. AG setzte die Beklagte schließlich mit Bescheiden vom 11.02.2009 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 17,77 EUR (zusätzlich) für den Monat Januar 2009 und ab 01.02.2009 in Höhe von 69,19 EUR sowie Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 8,70 EUR monatlich fest.

Die Widersprüche des Klägers wurden mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2009 zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch insoweit sein Begehren weiterverfolgt und am 25.02.2009 Klage zum SG erhoben (S 2 KR 623/09).

Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat geltend gemacht, auch in dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 - werde die Beitragspflicht bestätigt, sofern der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Hierbei sei es unerheblich, ob die Beitragszahlung ausschließlich durch den Arbeitnehmer erfolgt sei. Lediglich in den Fällen, in denen Kapitalleistungen auf Beiträgen beruhten, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt habe, sei von einer Beitragspflicht abzusehen. Dies sei vorliegend nicht gegeben.

Mit Urteilen vom 22.12.2010 hat das SG die Klagen abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner sei nach § 237 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde zu legen. Gleiches gelte gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), gegen deren Berücksichtigung für die Beitragsbemessung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988 - 2 BvL 18/84), würden auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V), gelten. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehörten auch Renten, die - wie hier - aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Rentenversicherung gezahlt würden. Als Renten der betrieblichen Altersversorgung seien Leistungen anzusehen, die entweder vom Arbeitgeber, oder, soweit sie von Dritten gezahlt würden, von Institutionen der betrieblichen Altersversorgung wie etwa Pensionskassen erbracht würden oder aus vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Versicherungen (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG -) stammten oder hierauf beruhten, weil dann bei typisierender Betrachtung zwischen dem Erwerb der Versicherungsleistung und der früheren Berufstätigkeit ein hinreichender Zusammenhang bestehe. Die Heranziehung der in den §§ 237, 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Einzelnen genannten Einnahmen zur Beitragsbemessung neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche einerseits dem die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmenden Solidaritätsprinzip und sei andererseits in Anknüpfung an die ursprüngliche Struktur der gesetzlichen Krankenversicherung als Beschäftigtenversicherung beschränkt auf solche Einkunftsarten, die typischerweise mit einer Berufstätigkeit in Zusammenhang stünden. Einnahmen aus rein privat veranlasster Vorsorge seien nicht beitragspflichtig. Auf Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs oder darauf, wer zur Finanzierung der Altersversorgung beigetragen habe, komme es dagegen nicht an (BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 12 KR 15/09 R). Die streitbefangenen Kapitalzahlungen seien danach eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Zwar sei sie nicht von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt worden, sondern von einem privaten Versicherungsunternehmen aufgrund eines Rentenversicherungsvertrages. Der notwendige Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Klägers sei darin zu sehen, dass er im Rahmen eines Kollektivvertrages zwischen Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sei, um dem Kläger eine zusätzliche Altersvorsorge zu verschaffen. Dies reiche aus. Dass diese Altersversorgung ganz auf Eigenleistungen des Klägers beruhe, sei nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R) und des BVerfG (vgl. Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 -) ohne Belang. Gegen die Berechnung selbst habe der Kläger Einwände nicht erhoben. Fehler seien insoweit auch nicht ersichtlich.

Gegen diese dem Kläger am 09.04.2011 zugestellten Urteile hat der Kläger am 20.04.2011 beim SG Berufungen (L 5 KR 1936/11 und L 5 KR 1937/11) eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 19.01.2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (L 5 KR 1936/11) verbunden hat. Zur Begründung seiner Berufungen verweist der Kläger auf seinen Klagevortrag und trägt ergänzend vor, nach § 229 SGB V seien Versorgungsbezüge der Rente vergleichbare Einnahmen, die vom Arbeitgeber zusätzlich ... gezahlt würden. Dies treffe bei den strittigen Versicherungen nicht zu. Bei den Versicherungen handele es sich um kapitalbildende Lebensversicherungen aus reiner Arbeitnehmerfinanzierung. Die Versicherungen seien auch kein Bestandteil des Arbeitsvertrages, jeder Arbeitnehmer könne sie also abschließen oder auch nicht. Auch stünden die Versicherungsleistungen in keinem Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit, da die Versicherungen ausschließlich auf freiwilliger Basis abgeschlossen wurden seien. Als Berufstätigkeit würden per Definition zum Sozialgesetzbuch bestimmte selbstständige Berufe wie Anwälte, Apotheker oder Architekten angeführt, was in seinem Fall auch nicht zutreffe. Die dem Streitfall zugrunde liegenden Versicherungen könnten von jedem Betriebsangehörigen des D.-Konzerns (selbst von Betriebsfremden), unabhängig von Ausbildung oder Tätigkeit, freiwillig abgeschlossen werden, seien also nicht an eine bestimmte berufliche Tätigkeit oder Berufsgruppe gebunden. Das hänge damit zusammen, dass der D.-Konzern eine eigene Assekuranz (D. Assekuranz Rückversicherungs- und Vermittlungs-GmbH) unterhalte. Die Verträge sollten im Sinne des Gesetzgebers als Anreiz zur Eigenvorsorge in Ergänzung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen werden. Schließlich verweise er auf ein Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 -, wonach Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge, die ein Arbeitnehmer privat abgeschlossen habe, nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden dürften.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Konstanz vom 22.12.2010 und die Bescheide der Beklagten vom 09.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2009, vom 13.01.2009 und 11.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2009 aufzuheben soweit Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung aus den Kapitalzahlungen der A. P. AG, Rentenversicherung Nr. , der D. W. L. AG - Kollektivrahmenvertrag Nr. , Versicherung-Nr. und der A. P. AG - Rentenversicherung Nr. erhoben werden.

Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.

Der Senat hat Auskünfte der Versicherungsgesellschaften eingeholt. Mit Schreiben 08.02.2012 hat die D. D. B. L. AG zum Kollektivvertrag Nr. , Vers.-Nr. mitgeteilt, dass die Versicherung vom 01.12.1992 bis 30.11.2008 bestanden habe. Der Kläger sei die ganze Zeit die versicherte Person gewesen. Versicherungsnehmer sei die B. G. GmbH vom 01.12.1992 bis 30.11.1998, die D. E. D. GmbH & Co.KG vom 01.12.1998 bis 31.01.2008 und zuletzt vom 01.02.2008 bis 30.11.2008 der Kläger selbst gewesen. Die Beiträge seien komplett von den Arbeitgebern im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) eingezahlt worden. Am 04.12.2008 sei der Betrag von 37.020,97 EUR ausgezahlt worden. Die A. P. AG hat mit Schreiben vom 10.02.2012 zum Vertrag Nr. mitgeteilt, der Versicherungsbeginn sei der 01.09.2002, der Ablauftermin der 01.09.2008 gewesen. Der Kläger sei die versicherte Person, Versicherungsnehmer sei die D. B. D. GmbH und Co. KG gewesen. Der Versicherte sei zum 31.01.2008 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Private Beitragszahlungen seien von ihm nach dem Ausscheiden nicht überwiesen worden. Zum 01.09.2008 sei die Ablaufleistung von 2.791,20 EUR an ihn ausgezahlt worden. Zum Vertrag Nr. wurde angegeben, bei dieser Versicherung handele es sich um eine betriebliche Altersversorgung, die dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege. Der Versicherungsbeginn sei der 01.12.2003, der Ablauftermin der 01.12.2008 gewesen. Die versicherte Person sei der Kläger und Versicherungsnehmer die D. B. D. GmbH und Co. KG gewesen. Zum Ablauftermin 01.12.2008 sei an den Kläger die Ablaufleistung von 13.756,30 EUR ausgezahlt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufungen des Klägers sind gem. §§ 143, 144, 151 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft und auch sonst zulässig.

Die Berufungen sind nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger muss aus den streitgegenständlichen Kapitalzahlungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die Bescheide beruhen auf §§ 237, 229 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Gem. § 237 Satz 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern (wie dem Kläger, § 5 Abs.1 Nr. 11 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr. 3) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zugrunde gelegt. Die §§ 226 Abs. 2, 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) i. S. d. § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 01.01.2004 anzuwendenden Fassung (Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003, BGBl. I 2190, vgl. Art. 37 Abs. 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Diese Vorschriften sind verfassungsmäßig und gültig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2008, - 1 BvR 1924/07 -; BSG, Urteil vom 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 19/10 R - m.w.N. - jeweils veröffentlicht in Juris).

Die Beklagte hat die maßgeblichen Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet. Bei den Kapitalzahlungen handelte es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V. Sie beruhten auf Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), die die Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hatten. Das BSG (Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R -, veröffentlicht in Juris) hat für Fälle wie den vorliegenden ausgeführt: Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Ziele verfolgen (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 47 S. 202 f.) und der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 11 f. = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S. 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 40 S. 163). Trotz der ständigen Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht geändert (so BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr. 21). Diese - für eine eigenständige Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung maßgebende - Begründung hält der Senat weiter für tragfähig. Der Senat hat in der Vergangenheit insbesondere darauf abgestellt, dass die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht der Krankenversicherung der Rentner neben einer Einnahmenerhöhung bei den Krankenkassen auch der Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern dient sowie die Gründe hierfür auch in allgemein am Gleichheitssatz orientierten Erwägungen liegen, nämlich alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr. 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen danach lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, z.B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S. 90 f. unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S. 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S. 69). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens- (Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 38 S. 154, Nr. 40 S. 164, Nr. 47 S. 205; vgl. ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 1; auch BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 3 S. 10 und Nr. 6 S. 23).

Danach ist eine Wandlung einer Direktversicherung in eine private Altersvorsorge erst ab dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Arbeitnehmer selbst in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt. Der Kläger ist (selbst) aber nur vom 01.02.2008-30.11.2008 Versicherungsnehmer (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, veröffentlicht in Juris) hinsichtlich des Kollektivvertrags Nr. , Vers.-Nr. gewesen. In dieser Zeit sind jedoch keine Beiträge mehr eingezahlt worden (vgl. auch Urteil des Senats vom 08.06.2011 - L 5 KR 4594/09 -).

Unerheblich ist, dass der Kläger für die Versicherungsprämien während seines Berufslebens Arbeitsentgelt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze (im Wege der Entgeltumwandlung) aufgewendet hat. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist insoweit der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) also der - wie hier - auf die Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsverträge zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2010, - 1 BvR 1660/08 -; Beschl. v. 06.09.2010, - 1 BvR 739/08 -; auch etwa BSG, Urteil vom 30.03.2011 B 12 KR 24/09 R - veröffentlicht in Juris). Für den institutionellen Bezug zu den Versorgungssystemen des Betriebsrentenrechts, der bei Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen ohne Weiteres vorliegt (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), ist es unerheblich, ob das vom Versicherten für die betriebliche Altersversorgung aufgewandte Arbeitsentgelt über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hat. Die (ursprüngliche) Beitragsfreiheit des über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelts steht der (späteren) Beitragserhebung auf daraus finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen (vgl. Urteil des Senats vom 20.02.2013 - L 5 KR 3744/12 - m.w.N. und Urteil vom 30.01.2012 - L 5 KR 2725/10 -, nachgehend BSG, Beschluss vom 21.08.2012 - B 12 KR 13/12 B - veröffentlicht in Juris). Denn nicht die Beitragsfreiheit der für die betriebliche Vorsorge aufgebrachten Mittel rechtfertigt es, deren Erträge anders als die aus einer privaten Altersversorgung der Beitragsbemessung für die Krankenversicherung der Rentner zugrunde zu legen, sondern die hier nochmals zusammengefassten Erwägungen der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG für die institutionelle Abgrenzung beitragspflichtiger Versorgungsbezüge und beitragsfreier privater Vorsorgeversicherungen (Urteil des Senats vom 30.01.2012 - L 5 KR 2725/10 - nachgehend BSG, Beschluss vom 21.08.2012 - B 12 KR 13/12 B - veröffentlicht in Juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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