Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 870/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 2353/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2001 als Arbeitsunfall sowie hieraus folgende Leistungsansprüche des Klägers.
Der 1950 geborene Kläger wandte sich mit Schreiben vom 24.07.2003 an die Beklagte mit dem Antrag, Kosten für ärztliche Behandlungen zu übernehmen. Er fügte Rechnungen über privatärztliche Behandlungen durch Dr. P., Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, vom 21.01.2003 in Höhe von EUR 21,44, Dr. S., Zahnarzt, vom 10.07.2003 über EUR 45,80, Dr. S. Arzt für Orthopädie, vom 03.07.2003 über EUR 83,11 und Prof. Dr. Dr. D., Arzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Gesichtschirurgie, vom 08.07.2003 über EUR 17,98 bei. Die Behandlung bei Dr. P. sei Folge der Fehlbehandlung im Kurs der "Technischen Propädeutik" während seines Zahnmedizinstudiums im Sommersemester 2001. Die Behandlung habe am "16.07.2003" in den Räumen der Prothetik durch Herrn K. stattgefunden. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 13.07.2004 mit, es handele sich um einen Unfall vom 16.05.2001 und fügte ein Schreiben an einen Rechtsanwalt vom 13.07.2004 bei, welches ein Verfahren wegen eines Behandlungsfehlers eines Zahnarztes K. betraf.
Aus den von der Beklagten zu den Akten genommenen Kopien aus anderen Verfahren, insbesondere einem im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 03.09.2004 (S 11 U 2585/04 ER) ergibt sich, dass der Kläger in jenem Verfahren die Übernahme von Kosten der Behandlung des Zahnes 21 wegen des Vorfalls vom 16.05.2001, hilfsweise wegen eines Motorrollerunfalls vom 16.07.2001, bei dem dieser Zahn ebenfalls verletzt worden sei, geltend gemacht hatte.
Mit Bescheid vom 27.10.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2001 als Arbeitsunfall ab und führte dazu aus, dem vom Kläger vorgelegten Schriftverkehr seien keine Hinweise auf einen Arbeitsunfall zu entnehmen. Die Beklagte habe erstmals durch ein Schreiben vom 02.05.2002 von einer fehlerhaften Untersuchung durch den Zahnarzt Dr. K. an dem Implantat 27 erfahren. Ein Unfallereignis vom 16.05.2001 sei nicht nachgewiesen. Damit seien Leistungen ausgeschlossen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und trug dazu vor, er sei tatsächlich am 16.05.2001 durch den Zahnarzt Dr. K. mit zahnärztlichen Instrumenten verletzt und infiziert worden, so dass er sich "am 18.05.2001 und am 20.06.2001 ff." im Universitätsklinikum H. habe behandeln lassen müssen. Er legte u. a. einen Schriftverkehr mit der Universität H. einen Schriftsatz an das Landgericht H. sowie weitere Rechnungen über zahnärztliche Behandlungen einer Periimplantitis vor.
Mit Schreiben vom 09.12.2004 teilte das Justiziariat des Universitätsklinikums Heidelberg der Beklagten mit, dass der Kläger wegen des genannten Vorfalls vom 16.05.2001 Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen das Universitätsklinikum verfolge. Das Landgericht H. habe die Ansprüche zurückgewiesen, weil der Zahnarzt Dr. S. bezeugt habe, dass er am 18.05.2001 eine Periimplantitis beim Kläger festgestellt habe, die nicht auf einen Vorgang zwei Tage zuvor zurückgeführt werden könne, da dafür eine Dauer von mindestens drei Wochen erforderlich sei. Die vom Kläger eingelegte Berufung sei beim Oberlandesgericht K. anhängig.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2005 zurück mit der Begründung, das behauptete Unfallereignis vom 16.05.2001 sei nicht nachgewiesen. Die Angaben des Klägers hätten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Bestätigung gefunden. Das Ereignis sei vom Kläger erstmals in einem Schreiben vom 02.05.2002 erwähnt worden, welches die Beklagte aber nicht direkt erreicht habe, sondern erst durch das SG im Rahmen des vom Kläger betriebenen Verfahrens am 06.09.2004 zugestellt worden sei. Auch sonst sei kein Grund erkennbar, warum der Kläger das Ereignis weder der Universität, dem behandelnden Zahnarzt oder der Beklagten, mit welcher er wegen anderer Sachverhalte in Kontakt gestanden habe, gemeldet habe. Zudem sei von der Universitätsklinik Heidelberg mitgeteilt worden, dass Dr. S. am 18.05.2001 im Rahmen einer Behandlung des Klägers eine stark ausgeprägte Periimplantitis festgestellt habe. Es sei unmöglich, dass diese auf eine zwei Tage zuvor erlittene Verletzung bzw. Infizierung zurückzuführen sei. Hierfür bedürfe es einer Zeitdauer von mindestens drei Wochen. Diese Aussage sei nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen von Dr. S. auch im Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg so getroffen worden.
Am 24.03.2005 hat der Kläger Klage zum SG erhoben mit der Begründung, es sei nicht zutreffend, dass Dr. S. ihn nicht behandelt habe, zumal er dem Ausbildungsleiter, Oberarzt Leckel, am 19.06.2001 eine Krankmeldung und ein Rezept hinsichtlich des Unfalles vom 16.05.2001 übergeben habe. Am 09.07.2001 sei er in der Zahnklinik der Universität F.von Prof. Dr. S. wegen dieses Unfalles und der sich daraus ergebenden Periimplantitis behandelt worden. Die damalige Kommilitonin Christina Edrich könne den Arbeitsunfall vom 16.05.2001 bestätigen.
Das SG hat die Klage, mit welcher der Kläger die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung einer Rente sowie die Erstattung von Behandlungskosten wegen des Arbeitsunfalles begehrt hat, durch Urteil vom 02.04.2009 abgewiesen mit der Begründung, ein Unfallereignis vom 16.05.2001 sei ebenso nicht nachgewiesen wie ein hierdurch eingetretener Gesundheitsschaden. Dieses Ereignis sei der Beklagten erst im Zusammenhang mit einem Verfahren beim SG bekannt geworden, obwohl zur damaligen Zeit ständiger Kontakt zwischen ihr und dem Kläger wegen eines Arbeitsunfalles vom 16.07.2001 bestanden habe. Ermittlungen wegen des Ereignisses vom 16.05.2001 seien nicht durchzuführen. Denn der Kläger habe auch zu dem angeblich entstandenen Schaden nur unklare und divergierende Angaben gemacht, zumindest soweit er sowohl den Zahn 21 als auch den Zahn 27 als beschädigt angegeben habe. Eine vom Kläger als Folge des Ereignisses angesehene Periimplantitis sei nach der Mitteilung des Justitiariats der Universität H. bereits am 18.05.2001 diagnostiziert worden und könne wegen des typischen Krankheitsverlaufes ursächlich nicht auf ein Ereignis vom 16.05.2001 zurückgeführt werden. Der Kläger habe zudem in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass seine Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe keinen Erfolg gehabt habe. Allein der Umstand, dass der Kläger weiterhin seine Meinung aufrechterhalte, er sei am 16.05.2001 falsch behandelt und infiziert worden, stelle keinen Nachweis eines schädigenden Ereignisses und eines daraus resultierenden Gesundheitsschadens dar.
Gegen das ihm am 23.04.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.05.2009 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, mit welcher er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt und dazu zunächst ausgeführt hat, die Implantate 21 und 27 seien durch den Vorfall verletzt worden. Mit Schriftsatz vom 15.12.2009 hat er dann ausgeführt, der Zahnarzt Dr. K. habe seine Zähne im Rahmen einer klinischen Untersuchung am 16.05.2001 gegen 16:00 Uhr mit einer spitzen Sonde untersucht. Dabei habe Dr. K. ihn verletzt, indem er eine Blutung provoziert habe. Daraufhin habe sich an den Implantaten 26 und 27 im Oberkiefer eine Periimplantits gebildet. Dr. S. habe ihn deswegen am 18.05.2001 behandelt. Leider sei seine Ehefrau A. R mittlerweile verstorben und könne nicht mehr als Zeuge aussagen. Jedoch könnten die Kommilitoninnen C. und E. und vor allem der Zahnarzt Dr. S. sowie die Eheleute W. und G. R. zu dem obigen Sachverhalt als Zeugen vernommen werden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02. April 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2005 aufzuheben, festzustellen, dass das Ereignis vom 16. Mai 2001 ein Arbeitsunfall war und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die im Zivilrechtsstreit des Klägers gegen das Universitätsklinikum H. ergangenen Entscheidungen des Landgerichts (LG) H. vom 07.07.2004 (4 O 20/03) und des Oberlandesgerichts K. vom 03.01.2005 ( 7 U 171/04) beigezogen. Hiernach blieb die vom Kläger erhobene Widerklage, mit welcher er sich gegen Zahlungsforderungen des Universitätsklinikum gewandt hatte, erfolglos. Im Urteil des Landgerichts H. (a.a.O.) wird hierzu ausgeführt, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er von dem Zahnarzt Dr. K. mit einem Zahninstrument infiziert worden sei und sich daraus eine Periimplantitis gebildet habe. Hierfür trage er jedoch die Beweislast. Der angeblich behandelnde Zahnarzt Dr. K. sei inzwischen verstorben. Die als Zeugin vernommene damalige Kommilitonin Z. C. habe ausgesagt, dass sich im Rahmen der propädeutischen Übung die Studenten gegenseitig in den Mund geschaut und dabei den Zahnstatus erhoben hätten. Der Kläger habe dies aber nicht gewollt und sich stattdessen mit einem Zahnspiegel selbst untersucht. An eine Behandlung des Kommilitonen G. - so hieß der Kläger damals - konnte sich die Zeugin nicht erinnern. Sie konnte sich auch nicht erinnern, dass während der Übung überhaupt Zahninstrumente eingesetzt wurden. Die Angaben der Zeugin seien glaubhaft, da diese kein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Die Zeugin A. R., die Ehefrau des Klägers, habe aus eigenen Wahrnehmungen nichts zum Tatgeschehen berichten können. Sie habe lediglich angeben können, dass ihr Mann ihr am Abend des 16.05.2001 berichtet habe, er sei bei der Untersuchung verletzt worden. Er habe dann auch eine dicke Backe gehabt. Daraufhin habe er einen Zahnarzt aufgesucht. Diese Aussage belege jedoch nicht, dass der Kläger tatsächlich verletzt worden sei, auch wenn er dies gegenüber seiner Frau so berichtet habe. Darüber hinaus sei es nach den glaubhaften und plausiblen Erklärungen des ebenfalls als Zeugen vernommenen Dr. S. nicht möglich, dass die am 18.05.2001 beim Kläger festgestellte Periimplantitis durch die behauptete Behandlung am 16.05.2001 verursacht worden sei. Eine Periimplantitis bedeute einen Verlust von Stützgewebe, d.h. eine Veränderung am Knochen. Hierfür sei eine Zeitdauer von mindestens drei Wochen erforderlich. Die festgestellte Periimplantitis könne auch durch normale Kaubewegungen bei Überlastung im Lauf der Zeit entstehen. Im Übrigen habe der Zeuge Dr. S. ausgeschlossen, dass der Kläger ihm von einer Verletzung berichtet habe, da er sonst einen Vermerk in der Krankenakte angefertigt hätte.
Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugin Dr. Christina E ... Diese hat unter dem 16.02.2013 angegeben, sie könne sich zwar an den Kommilitonen F. G./C.r erinnern, jedoch nicht daran, ob dieser am 16.05.2001 an dieser Übung teilgenommen habe. Zudem könne sie nicht mit Bestimmtheit sagen, ob bei der Übung Zahninstrumente eingesetzt wurden.
Die Beteiligten sind mit Schreiben des Gerichts vom 19.02.2013 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 07.03.2013 die Einholung eines Gutachtens wegen der durch die Untersuchung vom 16.05.2001 eingetretenen gesundheitlichen Zahnschäden beantragt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat kann in Ausübung seines gemäß § 153 Abs. 4 SGG eingeräumten Ermessens die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2001 als Arbeitsunfall.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 27.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 23.02.2005, mit dem die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Das Begehren auf Feststellung, dass ein bestimmtes Geschehen als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist, kann Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage sein (s. zur isolierten Feststellungklage in dieser Konstellation, Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 21/03 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 5101 Nr. 2).
Soweit die Beklagte im Bescheid vom 27.10.2004 zusätzlich ausgeführt hat, es seien - mangels Nachweis eines Unfalles - Leistungen (aus der gesetzlichen Unfallversicherung) ausgeschlossen, handelt es sich um keine Entscheidung über konkrete Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Behandlungskosten, Verletztengeld, -rente etc.). Denn die Beklagte hat vor dem Hintergrund der Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls insofern keine nähere Prüfung hinsichtlich konkreter Leistungen, die bei Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu gewähren wären, vorgenommen. Ein entsprechendes Begehren bezüglich solcher "Leistungen" ist somit unzulässig (BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 45/03 R -, in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2 und Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 und in Juris).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteile vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, SGb 2009, 355, vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils Rdnr. 10 und vom 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24). Jedoch kann auch eigenständig begehrt werden, einen Gesundheitsschaden gerichtlich als Folge eines Arbeitsunfalls festzustellen, wenn aufgrund der Unfallfolge Versicherungsansprüche in Betracht kommen können.
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, BSGE 103, 45).
Nach diesen Grundsätzen haben die Beklagte und das SG zu Recht bereits das Vorliegen eines Arbeitsunfalles und den Eintritt eines Gesundheitsschadens verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist (lediglich) auszuführen, dass sich auch der erkennende Senat nicht die Überzeugung vom Vorliegen eines versicherten Unfallereignisses zu verschaffen vermochte. Bedarf ein Tatbestandsmerkmal - wie das des Arbeitsunfalles - des Vollbeweises, so kann dieser zwar unter Umständen auch (allein) durch Angaben eines Beteiligten erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Vortrag in sich schlüssig und frei von Widersprüchen ist und mit den übrigen Ermittlungsergebnissen im Einklang steht. Der Vollbeweis wird demgegenüber nicht erbracht, wenn die Angaben mehrfach geändert wurden und es für die demgemäß ursprünglich unrichtigen Angaben keine befriedigende Erklärung gibt (BSG, Urteil vom 07.12.1989 - 4 RLw 11/88 -; Sächsisches LSG, Urteil vom 30.08.2006 - L 6 U 62/06 - (jeweils juris)). Hiernach ist dem Kläger der erforderliche Vollbeweis für das behauptete Unfallereignis nicht gelungen.
Es fehlt schon an in sich stimmigen, widerspruchsfreien Angaben des Klägers in Bezug auf das Ereignis vom 16.05.2001 bzw. die hieraus resultierenden angeblichen Verletzungsfolgen. So soll nach dem Vortrag des Klägers im Schreiben vom 02.05.2002 (an die Beklagte) durch die Fehlbehandlung durch Dr. K. das Implantat 27 betroffen gewesen sein, nach seinem Vorbringen im Eilverfahren vor dem SG war es das Implantat 21, nach seinem Vorbringen vor dem LG Heidelberg waren es die Implantate 25 und 26 und nach seinen Schriftsätzen im vorliegenden Berufungsverfahren die Implantate 21 und 27 (Schreiben vom 22.05.2009) bzw. 26 und 27 (Schreiben vom 15.12.2009).
Hinzu kommt, dass der Eintritt des Unfallereignisses vom 16.05.2001, auf welches er sich selber erstmals im Schreiben vom 02.05.2002, also knapp ein Jahr später, berufen hat, durch nichts und niemand, insbesondere nicht durch die gehörten Zeugen belegt wird. Die vor dem LG H. vernommene Zeugin C. konnte sich an eine Untersuchung der Studenten durch Dr. K. nicht erinnern. Die Studenten hätten sich bei der Übung gegenseitig untersucht mit Ausnahme des Klägers, der das nicht gewollt und sich stattdessen selbst mit einem Zahnspiegel untersucht habe. Die vom Senat schriftlich gehörte Zeugin Dr. E. konnte sich an den gesamten Vorfall nicht erinnern. Und der Zeuge Dr. S. schloss in seiner Aussage vor dem LG H. aus, dass der Kläger ihm bei der Untersuchung am 18.05.2001 von einer Verletzung berichtet habe, da er sonst einen Vermerk in der Krankenakte angefertigt hätte. Weitere Ermittlungen von Amts wegen in Bezug auf die Geschehnisse vom 16.05.2001 sind mit Blick auf die verstrichene Zeit, das Versterben des Zahnarztes Dr. K. und das Fehlen anderer unmittelbarer Zeugen nicht veranlasst.
Unabhängig davon vermag der Senat auch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die vom Kläger geltend gemachten Zahnschäden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folge des Ereignisses vom 16.05.2001 sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aussage des vom LG H. vernommenen Zahnarztes Dr. S. verwiesen. Danach kann die Periimplantitis, die offenbar an verschiedenen Implantaten des Klägers besteht und von Dr. S. unter dem 18.05.2001 diagnostiziert wurde, schon wegen der zeitlichen Nähe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Ereignis vom 16.05.2001 zugeordnet werden. Im Übrigen ergibt sich aus einem bei der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben des Zahnarztes Prof. Dr. Strub an den Kläger vom 09.07.2001, dass nach einem Vergleich der klinischen Befunde und Röntgenbilder (Vergleich 11.10.1999-09.07.2001) der periimplantate Knochenabbau an verschiedenen Implantaten, unter Anderem an den Implantaten 26 und 27, stark zugenommen habe und an einigen Implantaten spontan Pus ausgetreten sei. Dieses Schreiben lässt nur Schluss zu, dass die Periimplantitis als unfallunabhängiger Gesundheitsschaden beim Kläger schon lange vor dem in diesem Verfahren geltend gemachten Ereignis vom 16.05.2001 vorhanden war. Weitergehenden diesbezüglichen Aufklärungsbedarf hat der Kläger unter diesen Umständen weder aufgezeigt noch ist dieser sonst erkennbar.
Da die Berufung des Klägers unbegründet ist, weist sie der Senat zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2001 als Arbeitsunfall sowie hieraus folgende Leistungsansprüche des Klägers.
Der 1950 geborene Kläger wandte sich mit Schreiben vom 24.07.2003 an die Beklagte mit dem Antrag, Kosten für ärztliche Behandlungen zu übernehmen. Er fügte Rechnungen über privatärztliche Behandlungen durch Dr. P., Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, vom 21.01.2003 in Höhe von EUR 21,44, Dr. S., Zahnarzt, vom 10.07.2003 über EUR 45,80, Dr. S. Arzt für Orthopädie, vom 03.07.2003 über EUR 83,11 und Prof. Dr. Dr. D., Arzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Gesichtschirurgie, vom 08.07.2003 über EUR 17,98 bei. Die Behandlung bei Dr. P. sei Folge der Fehlbehandlung im Kurs der "Technischen Propädeutik" während seines Zahnmedizinstudiums im Sommersemester 2001. Die Behandlung habe am "16.07.2003" in den Räumen der Prothetik durch Herrn K. stattgefunden. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 13.07.2004 mit, es handele sich um einen Unfall vom 16.05.2001 und fügte ein Schreiben an einen Rechtsanwalt vom 13.07.2004 bei, welches ein Verfahren wegen eines Behandlungsfehlers eines Zahnarztes K. betraf.
Aus den von der Beklagten zu den Akten genommenen Kopien aus anderen Verfahren, insbesondere einem im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 03.09.2004 (S 11 U 2585/04 ER) ergibt sich, dass der Kläger in jenem Verfahren die Übernahme von Kosten der Behandlung des Zahnes 21 wegen des Vorfalls vom 16.05.2001, hilfsweise wegen eines Motorrollerunfalls vom 16.07.2001, bei dem dieser Zahn ebenfalls verletzt worden sei, geltend gemacht hatte.
Mit Bescheid vom 27.10.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2001 als Arbeitsunfall ab und führte dazu aus, dem vom Kläger vorgelegten Schriftverkehr seien keine Hinweise auf einen Arbeitsunfall zu entnehmen. Die Beklagte habe erstmals durch ein Schreiben vom 02.05.2002 von einer fehlerhaften Untersuchung durch den Zahnarzt Dr. K. an dem Implantat 27 erfahren. Ein Unfallereignis vom 16.05.2001 sei nicht nachgewiesen. Damit seien Leistungen ausgeschlossen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und trug dazu vor, er sei tatsächlich am 16.05.2001 durch den Zahnarzt Dr. K. mit zahnärztlichen Instrumenten verletzt und infiziert worden, so dass er sich "am 18.05.2001 und am 20.06.2001 ff." im Universitätsklinikum H. habe behandeln lassen müssen. Er legte u. a. einen Schriftverkehr mit der Universität H. einen Schriftsatz an das Landgericht H. sowie weitere Rechnungen über zahnärztliche Behandlungen einer Periimplantitis vor.
Mit Schreiben vom 09.12.2004 teilte das Justiziariat des Universitätsklinikums Heidelberg der Beklagten mit, dass der Kläger wegen des genannten Vorfalls vom 16.05.2001 Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen das Universitätsklinikum verfolge. Das Landgericht H. habe die Ansprüche zurückgewiesen, weil der Zahnarzt Dr. S. bezeugt habe, dass er am 18.05.2001 eine Periimplantitis beim Kläger festgestellt habe, die nicht auf einen Vorgang zwei Tage zuvor zurückgeführt werden könne, da dafür eine Dauer von mindestens drei Wochen erforderlich sei. Die vom Kläger eingelegte Berufung sei beim Oberlandesgericht K. anhängig.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2005 zurück mit der Begründung, das behauptete Unfallereignis vom 16.05.2001 sei nicht nachgewiesen. Die Angaben des Klägers hätten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Bestätigung gefunden. Das Ereignis sei vom Kläger erstmals in einem Schreiben vom 02.05.2002 erwähnt worden, welches die Beklagte aber nicht direkt erreicht habe, sondern erst durch das SG im Rahmen des vom Kläger betriebenen Verfahrens am 06.09.2004 zugestellt worden sei. Auch sonst sei kein Grund erkennbar, warum der Kläger das Ereignis weder der Universität, dem behandelnden Zahnarzt oder der Beklagten, mit welcher er wegen anderer Sachverhalte in Kontakt gestanden habe, gemeldet habe. Zudem sei von der Universitätsklinik Heidelberg mitgeteilt worden, dass Dr. S. am 18.05.2001 im Rahmen einer Behandlung des Klägers eine stark ausgeprägte Periimplantitis festgestellt habe. Es sei unmöglich, dass diese auf eine zwei Tage zuvor erlittene Verletzung bzw. Infizierung zurückzuführen sei. Hierfür bedürfe es einer Zeitdauer von mindestens drei Wochen. Diese Aussage sei nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen von Dr. S. auch im Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg so getroffen worden.
Am 24.03.2005 hat der Kläger Klage zum SG erhoben mit der Begründung, es sei nicht zutreffend, dass Dr. S. ihn nicht behandelt habe, zumal er dem Ausbildungsleiter, Oberarzt Leckel, am 19.06.2001 eine Krankmeldung und ein Rezept hinsichtlich des Unfalles vom 16.05.2001 übergeben habe. Am 09.07.2001 sei er in der Zahnklinik der Universität F.von Prof. Dr. S. wegen dieses Unfalles und der sich daraus ergebenden Periimplantitis behandelt worden. Die damalige Kommilitonin Christina Edrich könne den Arbeitsunfall vom 16.05.2001 bestätigen.
Das SG hat die Klage, mit welcher der Kläger die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung einer Rente sowie die Erstattung von Behandlungskosten wegen des Arbeitsunfalles begehrt hat, durch Urteil vom 02.04.2009 abgewiesen mit der Begründung, ein Unfallereignis vom 16.05.2001 sei ebenso nicht nachgewiesen wie ein hierdurch eingetretener Gesundheitsschaden. Dieses Ereignis sei der Beklagten erst im Zusammenhang mit einem Verfahren beim SG bekannt geworden, obwohl zur damaligen Zeit ständiger Kontakt zwischen ihr und dem Kläger wegen eines Arbeitsunfalles vom 16.07.2001 bestanden habe. Ermittlungen wegen des Ereignisses vom 16.05.2001 seien nicht durchzuführen. Denn der Kläger habe auch zu dem angeblich entstandenen Schaden nur unklare und divergierende Angaben gemacht, zumindest soweit er sowohl den Zahn 21 als auch den Zahn 27 als beschädigt angegeben habe. Eine vom Kläger als Folge des Ereignisses angesehene Periimplantitis sei nach der Mitteilung des Justitiariats der Universität H. bereits am 18.05.2001 diagnostiziert worden und könne wegen des typischen Krankheitsverlaufes ursächlich nicht auf ein Ereignis vom 16.05.2001 zurückgeführt werden. Der Kläger habe zudem in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass seine Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe keinen Erfolg gehabt habe. Allein der Umstand, dass der Kläger weiterhin seine Meinung aufrechterhalte, er sei am 16.05.2001 falsch behandelt und infiziert worden, stelle keinen Nachweis eines schädigenden Ereignisses und eines daraus resultierenden Gesundheitsschadens dar.
Gegen das ihm am 23.04.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.05.2009 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, mit welcher er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt und dazu zunächst ausgeführt hat, die Implantate 21 und 27 seien durch den Vorfall verletzt worden. Mit Schriftsatz vom 15.12.2009 hat er dann ausgeführt, der Zahnarzt Dr. K. habe seine Zähne im Rahmen einer klinischen Untersuchung am 16.05.2001 gegen 16:00 Uhr mit einer spitzen Sonde untersucht. Dabei habe Dr. K. ihn verletzt, indem er eine Blutung provoziert habe. Daraufhin habe sich an den Implantaten 26 und 27 im Oberkiefer eine Periimplantits gebildet. Dr. S. habe ihn deswegen am 18.05.2001 behandelt. Leider sei seine Ehefrau A. R mittlerweile verstorben und könne nicht mehr als Zeuge aussagen. Jedoch könnten die Kommilitoninnen C. und E. und vor allem der Zahnarzt Dr. S. sowie die Eheleute W. und G. R. zu dem obigen Sachverhalt als Zeugen vernommen werden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02. April 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2005 aufzuheben, festzustellen, dass das Ereignis vom 16. Mai 2001 ein Arbeitsunfall war und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die im Zivilrechtsstreit des Klägers gegen das Universitätsklinikum H. ergangenen Entscheidungen des Landgerichts (LG) H. vom 07.07.2004 (4 O 20/03) und des Oberlandesgerichts K. vom 03.01.2005 ( 7 U 171/04) beigezogen. Hiernach blieb die vom Kläger erhobene Widerklage, mit welcher er sich gegen Zahlungsforderungen des Universitätsklinikum gewandt hatte, erfolglos. Im Urteil des Landgerichts H. (a.a.O.) wird hierzu ausgeführt, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er von dem Zahnarzt Dr. K. mit einem Zahninstrument infiziert worden sei und sich daraus eine Periimplantitis gebildet habe. Hierfür trage er jedoch die Beweislast. Der angeblich behandelnde Zahnarzt Dr. K. sei inzwischen verstorben. Die als Zeugin vernommene damalige Kommilitonin Z. C. habe ausgesagt, dass sich im Rahmen der propädeutischen Übung die Studenten gegenseitig in den Mund geschaut und dabei den Zahnstatus erhoben hätten. Der Kläger habe dies aber nicht gewollt und sich stattdessen mit einem Zahnspiegel selbst untersucht. An eine Behandlung des Kommilitonen G. - so hieß der Kläger damals - konnte sich die Zeugin nicht erinnern. Sie konnte sich auch nicht erinnern, dass während der Übung überhaupt Zahninstrumente eingesetzt wurden. Die Angaben der Zeugin seien glaubhaft, da diese kein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Die Zeugin A. R., die Ehefrau des Klägers, habe aus eigenen Wahrnehmungen nichts zum Tatgeschehen berichten können. Sie habe lediglich angeben können, dass ihr Mann ihr am Abend des 16.05.2001 berichtet habe, er sei bei der Untersuchung verletzt worden. Er habe dann auch eine dicke Backe gehabt. Daraufhin habe er einen Zahnarzt aufgesucht. Diese Aussage belege jedoch nicht, dass der Kläger tatsächlich verletzt worden sei, auch wenn er dies gegenüber seiner Frau so berichtet habe. Darüber hinaus sei es nach den glaubhaften und plausiblen Erklärungen des ebenfalls als Zeugen vernommenen Dr. S. nicht möglich, dass die am 18.05.2001 beim Kläger festgestellte Periimplantitis durch die behauptete Behandlung am 16.05.2001 verursacht worden sei. Eine Periimplantitis bedeute einen Verlust von Stützgewebe, d.h. eine Veränderung am Knochen. Hierfür sei eine Zeitdauer von mindestens drei Wochen erforderlich. Die festgestellte Periimplantitis könne auch durch normale Kaubewegungen bei Überlastung im Lauf der Zeit entstehen. Im Übrigen habe der Zeuge Dr. S. ausgeschlossen, dass der Kläger ihm von einer Verletzung berichtet habe, da er sonst einen Vermerk in der Krankenakte angefertigt hätte.
Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugin Dr. Christina E ... Diese hat unter dem 16.02.2013 angegeben, sie könne sich zwar an den Kommilitonen F. G./C.r erinnern, jedoch nicht daran, ob dieser am 16.05.2001 an dieser Übung teilgenommen habe. Zudem könne sie nicht mit Bestimmtheit sagen, ob bei der Übung Zahninstrumente eingesetzt wurden.
Die Beteiligten sind mit Schreiben des Gerichts vom 19.02.2013 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 07.03.2013 die Einholung eines Gutachtens wegen der durch die Untersuchung vom 16.05.2001 eingetretenen gesundheitlichen Zahnschäden beantragt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat kann in Ausübung seines gemäß § 153 Abs. 4 SGG eingeräumten Ermessens die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2001 als Arbeitsunfall.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 27.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 23.02.2005, mit dem die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Das Begehren auf Feststellung, dass ein bestimmtes Geschehen als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist, kann Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage sein (s. zur isolierten Feststellungklage in dieser Konstellation, Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 21/03 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 5101 Nr. 2).
Soweit die Beklagte im Bescheid vom 27.10.2004 zusätzlich ausgeführt hat, es seien - mangels Nachweis eines Unfalles - Leistungen (aus der gesetzlichen Unfallversicherung) ausgeschlossen, handelt es sich um keine Entscheidung über konkrete Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Behandlungskosten, Verletztengeld, -rente etc.). Denn die Beklagte hat vor dem Hintergrund der Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls insofern keine nähere Prüfung hinsichtlich konkreter Leistungen, die bei Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu gewähren wären, vorgenommen. Ein entsprechendes Begehren bezüglich solcher "Leistungen" ist somit unzulässig (BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 45/03 R -, in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2 und Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 und in Juris).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteile vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, SGb 2009, 355, vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils Rdnr. 10 und vom 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24). Jedoch kann auch eigenständig begehrt werden, einen Gesundheitsschaden gerichtlich als Folge eines Arbeitsunfalls festzustellen, wenn aufgrund der Unfallfolge Versicherungsansprüche in Betracht kommen können.
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, BSGE 103, 45).
Nach diesen Grundsätzen haben die Beklagte und das SG zu Recht bereits das Vorliegen eines Arbeitsunfalles und den Eintritt eines Gesundheitsschadens verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist (lediglich) auszuführen, dass sich auch der erkennende Senat nicht die Überzeugung vom Vorliegen eines versicherten Unfallereignisses zu verschaffen vermochte. Bedarf ein Tatbestandsmerkmal - wie das des Arbeitsunfalles - des Vollbeweises, so kann dieser zwar unter Umständen auch (allein) durch Angaben eines Beteiligten erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Vortrag in sich schlüssig und frei von Widersprüchen ist und mit den übrigen Ermittlungsergebnissen im Einklang steht. Der Vollbeweis wird demgegenüber nicht erbracht, wenn die Angaben mehrfach geändert wurden und es für die demgemäß ursprünglich unrichtigen Angaben keine befriedigende Erklärung gibt (BSG, Urteil vom 07.12.1989 - 4 RLw 11/88 -; Sächsisches LSG, Urteil vom 30.08.2006 - L 6 U 62/06 - (jeweils juris)). Hiernach ist dem Kläger der erforderliche Vollbeweis für das behauptete Unfallereignis nicht gelungen.
Es fehlt schon an in sich stimmigen, widerspruchsfreien Angaben des Klägers in Bezug auf das Ereignis vom 16.05.2001 bzw. die hieraus resultierenden angeblichen Verletzungsfolgen. So soll nach dem Vortrag des Klägers im Schreiben vom 02.05.2002 (an die Beklagte) durch die Fehlbehandlung durch Dr. K. das Implantat 27 betroffen gewesen sein, nach seinem Vorbringen im Eilverfahren vor dem SG war es das Implantat 21, nach seinem Vorbringen vor dem LG Heidelberg waren es die Implantate 25 und 26 und nach seinen Schriftsätzen im vorliegenden Berufungsverfahren die Implantate 21 und 27 (Schreiben vom 22.05.2009) bzw. 26 und 27 (Schreiben vom 15.12.2009).
Hinzu kommt, dass der Eintritt des Unfallereignisses vom 16.05.2001, auf welches er sich selber erstmals im Schreiben vom 02.05.2002, also knapp ein Jahr später, berufen hat, durch nichts und niemand, insbesondere nicht durch die gehörten Zeugen belegt wird. Die vor dem LG H. vernommene Zeugin C. konnte sich an eine Untersuchung der Studenten durch Dr. K. nicht erinnern. Die Studenten hätten sich bei der Übung gegenseitig untersucht mit Ausnahme des Klägers, der das nicht gewollt und sich stattdessen selbst mit einem Zahnspiegel untersucht habe. Die vom Senat schriftlich gehörte Zeugin Dr. E. konnte sich an den gesamten Vorfall nicht erinnern. Und der Zeuge Dr. S. schloss in seiner Aussage vor dem LG H. aus, dass der Kläger ihm bei der Untersuchung am 18.05.2001 von einer Verletzung berichtet habe, da er sonst einen Vermerk in der Krankenakte angefertigt hätte. Weitere Ermittlungen von Amts wegen in Bezug auf die Geschehnisse vom 16.05.2001 sind mit Blick auf die verstrichene Zeit, das Versterben des Zahnarztes Dr. K. und das Fehlen anderer unmittelbarer Zeugen nicht veranlasst.
Unabhängig davon vermag der Senat auch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die vom Kläger geltend gemachten Zahnschäden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folge des Ereignisses vom 16.05.2001 sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aussage des vom LG H. vernommenen Zahnarztes Dr. S. verwiesen. Danach kann die Periimplantitis, die offenbar an verschiedenen Implantaten des Klägers besteht und von Dr. S. unter dem 18.05.2001 diagnostiziert wurde, schon wegen der zeitlichen Nähe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Ereignis vom 16.05.2001 zugeordnet werden. Im Übrigen ergibt sich aus einem bei der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben des Zahnarztes Prof. Dr. Strub an den Kläger vom 09.07.2001, dass nach einem Vergleich der klinischen Befunde und Röntgenbilder (Vergleich 11.10.1999-09.07.2001) der periimplantate Knochenabbau an verschiedenen Implantaten, unter Anderem an den Implantaten 26 und 27, stark zugenommen habe und an einigen Implantaten spontan Pus ausgetreten sei. Dieses Schreiben lässt nur Schluss zu, dass die Periimplantitis als unfallunabhängiger Gesundheitsschaden beim Kläger schon lange vor dem in diesem Verfahren geltend gemachten Ereignis vom 16.05.2001 vorhanden war. Weitergehenden diesbezüglichen Aufklärungsbedarf hat der Kläger unter diesen Umständen weder aufgezeigt noch ist dieser sonst erkennbar.
Da die Berufung des Klägers unbegründet ist, weist sie der Senat zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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