L 1 R 101/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 R 145/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 101/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt, die Zeit vom 01. September 1977 bis zum 31. August 1978 als Anrechnungszeit der Hochschulausbildung anzuerkennen.

Die am ... 1959 geborene Klägerin schloss am 20. Juni 1977 die Schulausbildung mit der Reifeprüfung ab. Auf ihre Bewerbung um einen Studienplatz an der Hochschule für I. F. H. - B. G. erfuhr sie von dort mit Schreiben vom 06. Oktober 1976, dass die Eignungsprüfungen vom 19. bis zum 20. Oktober 1976 stattfänden. Mit weiterem Brief vom 12. April 1977 (dort versehentlich mit Datum "1976") teilte die Hochschule der Klägerin mit, sie sei nach der Eignungsprüfung in die engere Wahl gekommen und möge ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen einreichen. Mit Schreiben vom 20. Juli 1977 wandte sich die Sektion Bildende und Angewandte Kunst der Hochschule an die Klägerin und lud sie zum einjährigen Praktikum nach T. ein. Diese Einladung enthielt Angaben zum Beginn und Ablauf des Praktikums sowie zur Unterkunft und Finanzierung. Ferner wurde darin abschließend mitgeteilt, dass die Klägerin einen Studentenausweis erhalte.

Sodann absolvierte die Klägerin vom 01. September 1977 bis zum 31. August 1978 das Praktikum im Bereich Emaillegestaltung des VEB E. T. Ab 01. September 1978 studierte sie dann in H. und schloss ihr Studium mit Verleihung des Grades als Diplom-Maler und -Grafiker ab.

In ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) findet sich ab 01. Mai 1977 die Eintragung als Glasarbeiter, ab 01. September 1977 und ab 01. Januar 1978 als Praktikant sowie ab 01. September 1978 als Student. Für den Zeitraum ab der Eintragung als Student ist unter der Spalte für den beitragspflichtigen Gesamtverdienst "Stip.-Vers." vermerkt, während in den vorhergehenden Zeiträumen konkrete Beträge genannt werden.

Nach Antrag auf Kontenklärung der Klägerin vom 22. Oktober 2003 erließ die Beklagte den Bescheid vom 07. Oktober 2004 gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Danach ist unter anderem die Zeit des vorgenannten Praktikums vom 01. September 1977 bis zum 31. August 1978 nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt, weil Praktikantenzeiten nicht als Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung anzusehen seien, selbst wenn sie Voraussetzung für die Aufnahme an der betreffenden Hochschule gewesen seien. Die Klägerin legte am 08. November 2004 Widerspruch ein, da das Praktikum Bedingung für das nachfolgende Studium und schon Teil des Studiums gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, Praktikumszeiten seien keine Hochschulausbildung, selbst wenn sie eine Voraussetzung für die Aufnahme an der Hochschule darstellten.

Die Klägerin hat am 11. Februar 2005 beim Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben mit dem Ziel, die Praktikumszeit vom 01. September 1977 bis zum 31. August 1978 als Pflichtbeitragszeit festzustellen. In ihrem SVA sei für das Praktikum "Stip.-Vers." eingetragen, obwohl zum Ende des Betriebspraktikums rückwirkend ein Mindestlohn in bar gezahlt und SV-Beiträge abgeführt worden seien. Es habe daher ein Arbeitsverhältnis bestanden und sie habe es damals versäumt, die Zahlung der SV-Beiträge im SVA nachtragen zu lassen. Das Praktikum habe ursprünglich als "0"-Studienjahr laufen sollen, da sie aber überwiegend produktiv tätig gewesen sei, sei das Praktikum rückwirkend in eine versicherungspflichtige Tätigkeit umgewandelt und Lohn nachbezahlt worden.

Mit Urteil vom 28. Januar 2008 hat das SG den Bescheid vom 07. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2005 dahingehend abgeändert, den Zeitraum des Praktikums vom 01. September 1977 bis zum 31. August 1978 als Anrechnungszeit für Hochschulausbildung festzustellen. Das Praktikum sei untrennbarer Bestandteil der Hochschulausbildung gewesen. Die durch eine Studienordnung verbindlich vorgegebenen Praktikumszeiten seien grundsätzlich dem Studium selbst zuzuordnen und damit als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen. Aus der Eintragung im SVA ergebe sich, dass das Praktikum unter der Verantwortung der Hochschule durchgeführt worden sei, anderenfalls hätte der Praktikumsbetrieb die SVA-Eintragung vornehmen müssen. Ferner habe die Hochschule die Praktikumsdurchführung bestätigt. Der Praktikumsbetrieb, hier der Bereich Emaillegestaltung des VEB E. T., sei auch der Hochschule angeschlossen gewesen, woraus gefolgert werden könne, dass unter verantwortlicher Leitung der Hochschule Praktika von Hochschulangehörigen absolviert worden seien. Der Umstand, dass nach der Studienordnung von 1991 dem Grundstudium eine fachpraktische Studienzeit von zwei Semestern voraus gegangen sei, rechtfertige die Annahme, dass zur Zeit des Studiums der Klägerin eine vergleichbare Regelung bestanden habe.

Gegen das ihr am 15. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. März 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihre Angaben im Verwaltungs- und im Sozialgerichtsverfahren wiederholt und betont, die Klägerin habe erst ab September 1978 mit dem Studium begonnen. Das davor liegende Praktikum könne deshalb nicht als Hochschulausbildung gewertet werden. Nach der Rechtsprechung diene ein Praktikum dem Sammeln praktischer Erfahrungen und damit anderen Zwecken als eine Hochschulausbildung. Zur Zeit des Praktikums sei die Klägerin auch noch keine ordnungsgemäß immatrikulierte Studentin gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Januar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Januar 2008 zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und legt eine Kopie ihres damaligen Studentenausweises der Hochschule für I. F. H. - B. G. vor. Der auf die Klägerin ausgestellte Studentenausweis hat u. a. folgenden Inhalt: "Der Inhaber ist Studierender im Praktikum T. und besucht zusätzlich Lehrveranstaltungen in St.". Die Ausweisrückseite trägt das Datum "01. September 1977".

Im Erörterungstermin vom 20. Januar 2011 hat die Klägerin weiter ausgeführt, sie habe bereits vor dem Praktikum die Eignungsprüfung für die Zulassung zum Studium ablegen müssen, danach habe im Jahr 1977 oder 1978 eine feierliche Immatrikulationsfeier stattgefunden. Das Praktikum hätten alle absolvieren müssen, auch diejenigen, die bereits einen abgeschlossenen Beruf gehabt hätten. Beim Praktikum in T. seien sie von den Dozenten der B. G., wie zum Beispiel Prof. N. oder Herrn P., mit Tagesaufgaben betraut worden. Das Praktikum mit seiner planmäßigen Ausbildung und seinen Prüfungen habe Studiencharakter gehabt. Dieses künstlerische Grundlagenstudium sei für alle in diesem vorgeschalteten "Studienjahr" gleich gewesen.

Im Erörterungstermin vom 20. März 2012 ist der für die damalige Praktikadurchführung in T. verantwortliche Oberassistent der Hochschule H., P. P., als Zeuge vernommen worden. Der Zeuge hat dargestellt, dass jedenfalls im Zeitraum zwischen 1975 um 1978 die Durchführung des Praktikums am Standort T. in der alleinigen Verantwortung der K.-hochschule in H. gelegen habe. Das durchführende Institut für Architekturemaille sei, wie er selbst, durch die Hochschule finanziert worden. Die Studenten seien vorimmatrikuliert gewesen und hätten in T. ihr "nulltes" Studienjahr abgeleistet. Dies entspreche dem heutigen 1. und 2. Semester. Struktur, didaktische Pläne und Arbeitsprogramme habe er als Dozent im Institut für das Praktikum entwickelt. Die von ihm zu betreuenden Klassen hätten eine Stärke von etwa 10 Studenten gehabt. Selbst die studentischen Unterkünfte in T. seien von der Hochschule in H. organisiert gewesen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, denn die Entscheidung des SG ist zutreffend.

Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei der Festsetzung einer Leistung entschieden. Infolge dessen wird im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens wird geprüft, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Ob und in welchem Umfang diese Zeit bei der Berechnung einer Rente Berücksichtigung findet, kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles entschieden werden (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 52/95SozR 3-2600 § 58 Nr. 8).

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung).

Eine Hochschulausbildung liegt dann vor, wenn das Praktikum integrativer Bestandteil des Studiums ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1994 – 4 RA 11/93 – juris). Dies ist dann zu bejahen, wenn das Praktikum in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und der Versicherte auch während der praktischen Ausbildung weiterhin den Status eines Studenten hat und während dieser Zeit der Hochschule angehört (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 – 12 RK 10/79 – SozR 2200 § 172 Nr. 15; KassKomm-Gürtner, § 58 SGB VI Rdnr. 50). Eine Zurechnung zur Hochschulausbildung ist vorzunehmen, wenn Praktika im Rahmen von Unterrichtsveranstaltungen, also regelmäßig von der Hochschule selbst organisiert, abgeleistet werden. Sind sie nicht in den Unterrichtsplan integriert, können sie auch dann keine Anrechnungszeit sein, wenn sie notwendige Voraussetzung waren, um überhaupt zum Studium oder zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden (vgl. Löns in: Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl., 2008, § 58 Rn. 30).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG), dass das von der Klägerin absolvierte Praktikum vom 01. September 1977 bis zum 31. August 1978 in T. als integrativer und untrennbarer Bestandteil des Studiums an der Hochschule für I. F. H. - B. G. zu werten ist und nicht nur eine bloße Vorbedingung für die Zulassung zum K.-studium in H. darstellte. Es ist daher als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen und entsprechend vorzumerken.

Die Klägerin erhielt zu Beginn ihrer Ausbildung in T. einen Studentenausweis und wurde an der Hochschule H. für das sog. "nullte" Studienjahr vorimmatrikuliert; mithin hatte sie gleichsam einen Studentenstatus. Die Auswahl- und Zulassungsverfahren für das Studium durchlief die Klägerin 1976 und damit noch vor der Zulassung und Zuweisung zum Praktikum in T. Eine weitere Zulassungshürde für das Studium in H. war nach erfolgreichem Absolvieren des Praktikumsjahres nicht mehr gegeben. Damit erfolgte eine einheitliche Handhabung des Zugangs zur Ausbildung in T. und H., so dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Studienzulassung der Ausbildungsabschnitt in T. sich als integrativer Bestandteil des Studiums darstellt. Der Umstand, dass unabhängig von der beruflichen Vorbildung und Erfahrung der Studenten alle zugelassenen Studienanfänger die Ausbildung in H. zu durchlaufen hatten, zeigt, dass es sich um kein "Vorpraktikum" im heutigen Sprachverständnis handelte, bei dem es regelmäßig nur um das voruniversitäre Sammeln von praktischen Erfahrungen geht. Entsprechend der Angabe des Zeugen P. ist hierin vielmehr das künstlerische Grundlagenstudium zu sehen.

Nach der Studienordnung von 1991 war die fachpraktische Studienzeit von zwei Semestern vor dem Grundstudium schon Bestandteil des K.-studiums an der Hochschule in H. Zwar konnte die Studienordnung für den maßgeblichen Zeitraum 1977 bis 1978 trotz umfangreicher Recherchen nicht mehr beigezogen werden, doch lässt im Zusammenhang mit der Zeugenaussage des Kunstdozenten P. die Kontinuität dieser praktischen Ausbildungsphase bis in das Jahr 1991 den Rückschluss zu, dass die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zur Zeit der Klägerin einen vergleichbaren Inhalt hatte.

Der Bereich Emaillegestaltung des VEB E. T. war zu DDR-Zeiten der Hochschule in H. organisatorisch als Institut angeschlossen und untergeordnet. Die Hochschule hatte die konkrete Leitungs- und Weisungsbefugnis für den Praktikumsbetrieb. Selbst die Unterkünfte der Praktikanten in T. waren von der Hochschule H. zur Verfügung gestellt worden. Die Hochschule H. war daher während des Praktikums der "eintragende Betrieb" im SVA.

Die Ausbildung in T. war durch regelmäßige Unterrichtsveranstaltungen und Übungen geprägt, wie sich aus den plausiblen und glaubwürdigen Aussagen des Dozenten P. ergibt, der damals in T. für die Hochschule in H. die Praktika durchführte und organisierte. Der Zeuge hat dargestellt, dass der Aufenthalt in T. in alleiniger Verantwortung der Hochschule H. lag und an der heutigen K.-hochschule inhaltlich den ersten beiden Studiensemestern entspricht. Die im damaligen Praktikum gefertigten Arbeiten unterlagen der Sichtung und Bewertung durch das Lehrpersonal der Hochschule.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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