L 16 R 656/12 WA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 R 1812/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 656/12 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Forderungen der Beigeladenen mit Rentenzahlungen der Beklagten.

Der 1941 geborene, seit Juli 2001 in Brasilien lebende Kläger bezieht von der Beklagten seit 1. Juli 2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (AR; Bescheid vom 26. Juni 2001; Zahlbetrag ab 1. August 2001 = monatlich 1.859,40 DM). Die Beigeladene hatte mit Bescheid vom 4. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2002 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) gegenüber dem Kläger für die Zeit ab 30. Oktober 1989 "ganz" aufgehoben und die Erstattung von gezahlter Alhi einschließlich gezahlter Pflichtbeiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung i.H.v. 319.070,37 DM (= 163.138,09 EUR) gefordert.

Nach teilweiser Tilgung der Erstattungsforderung i.H.v. 231.228,59 DM (= 118.225,30 EUR) ermächtigte die Beigeladene die Beklagte mit Ersuchen vom 7. Oktober 2002 schriftlich zur Verrechnung der Restforderung i.H.v. 44.912,79 EUR (= 87.841,78 DM). Nach Anhörung des Klägers (Schreiben vom 11. September 2003) erklärte die Beklagte diesem gegenüber, die Forderung der Beigeladenen werde mit der laufenden Rentenzahlung verrechnet. Aus der laufenden monatlichen Rentenzahlung ab 1. August 2004 werde die Hälfte (= seinerzeit 490,67 EUR) im Verrechnungswege einbehalten (Bescheid vom 14. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2004).

Im Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, den im Strafverfahren (Amtsgericht Essen, Urteil vom 22. August 2000 – 50 Ls 300 Js 123/00) festgestellten Gesamtschaden der Beigeladenen in voller Höhe beglichen zu haben. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2004 und gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 23. November 2007). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte sei gemäß § 52 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I berechtigt, die bezeichnete und auch noch nicht beglichene Forderung der Beigeladenen mit den laufenden Rentenzahlungen zur Hälfte zu verrechnen. Es liege eine Verrechnungslage vor. Die Beklagte habe die Verrechnung auch wirksam erklärt. Hilfebedürftigkeit des Klägers habe nicht vorgelegen bzw. sei nicht dargetan. Ermessensfehler der Beklagten seien nicht ersichtlich.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf seine Berufungsbegründung vom 20. Oktober 2009 wird Bezug genommen.

Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Rentenakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Die bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens (vgl. § 123 SGG) erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Dahinstehen kann, ob sich diese Anfechtungsklage mit – dem hier noch nicht erfolgten - Abschluss der Verrechnung erledigt, und zwar auf andere Weise i.S.v. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Das Bundessozialgericht (BSG), dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat insoweit zwar im Urteil vom 27. März 2007 (– B 13 RJ 43/05 R – juris – mwN) die Auffassung vertreten, die Anfechtungsklage werde mit Abschluss der Verrechnung unzulässig. Zu prüfen wäre dann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für eine etwaige diesbezüglich zu betreibende Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers. Im dortigen Fall war aber die Leistungsklage auf Erstattung der einbehaltenen Beträge bereits rechtskräftig abgewiesen worden, und das BSG hatte nur noch über die Anfechtungsklage zu entscheiden. Im Urteil vom 7. Februar 2012 (– B 13 R 85/09 R – juris) hat das BSG aber demgegenüber klargestellt, dass in Verrechnungsfällen "richtige Klageart die reine Anfechtungsklage" i.S.v. § 54 Abs. 1 Alt. 1 SGG ist. Denn mit der Aufhebung des Verrechnungsverwaltungsakts stehe fest, dass die verrechneten Beträge auf Grund der Rentenbewilligung an den Kläger auszuzahlen seien. So liegt der Fall auch vorliegend.

In der Sache hat die zulässige Anfechtungsklage indes keinen Erfolg.

Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte – mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers – hier der Beigeladenen - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten – also den Kläger – mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen - hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen (jeder Art) gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen – wie hier – auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach dem SGB kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (bis 31. Dezember 2004); ab 1. Januar 2005 kann der zuständige Leistungsträger entsprechend aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe – (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) wird (§ 51 Abs. 2 SGBI in der jeweiligen Fassung)

Die Beklagte durfte nach Anhörung des Klägers (vgl. § 24 SGB X) einseitig die Verrechnung durch Verwaltungsakt erklären (vgl. BSG (GS), Beschluss vom 31. August 2011 – GS 2/10 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4; anschließend BSG, Urteile vom 7. Februar 2012 – B 13 R 109/11 R – juris – und – B 13 R 85/09 R –). Der Bescheid vom 14. April 2004 ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X.

Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 38; BSG SozR 4-4200 § 31 Nr. 2, Rn 13 mwN, stRspr). Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Verrechnungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt. Denn er verlautbart die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeter Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig im Verrechnungsbescheid genau bezifferten (Gesamt-)Forderung der Beigeladenen aus zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen i.H.v. (insgesamt) 44.912,79 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R –). Aus dem Verfügungssatz des hier streitgegenständlichen Verwaltungsaktes konnte der Kläger ohne weiteres den monatlichen Verrechnungsbetrag und den ihm aufgrund der Verrechnung mit den Forderungen der Beigeladenen noch verbleibenden (monatlichen) Rentenauszahlungsbetrag entnehmen. Damit war für ihn klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen der Beigeladenen durch die Verrechnung jeweils erloschen waren bzw. erlöschen. Für die hinreichende Bestimmtheit der angefochtenen Verrechnungs-Verwaltungsakte der Beklagten ist nicht notwendig, dass sie die zur Verrechnung gestellte(n) Forderung(en) der Beigeladenen im Einzelnen – nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum oder Fälligkeit – aufschlüsseln. Insoweit ist ausreichend, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers bestimmbar sind. Denn eine Verrechnung kann – ebenso wie eine Aufrechnung – bei Bestehen mehrerer Forderungen (auch) erklärt werden, ohne (zunächst) im Einzelnen aufzeigen zu müssen, mit welcher (Einzel-)Forderung zuerst verrechnet werden soll (vgl. BSG aaO mwN). Ab 1. August 2004 (Beginn der Verrechnung) bestand bzw. besteht auch eine Verrechnungslage. Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehaltung mittels Verwaltungsakts) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des Klägers aus der AR gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (vgl. BSG aaO; BSG SozR 4-2500 § 255 Nr. 1, Rn 26).

Die von der Beigeladenen geltend gemachte Restforderung aus überzahlter Alhi für die Zeit ab 30. Oktober 1989 i.H.v. 44.912,79 EUR ist jedenfalls ab dem oben genannten Zeitpunkt entstanden und fällig; dies folgt aus der Bestandskraft des der Erstattungsforderung zugrunde liegenden Bescheides der Beigeladenen vom 4. April 2000, die sowohl die Beteiligten als auch das Gericht bindet (vgl. § 77 SGG). Da der Kläger – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – auf die dort verlautbarte Gesamtforderung i.H.v. 163.138,09 EUR einen Betrag von 118.225,30 EUR gezahlt hatte, errechnet sich auch unschwer die Restforderung i.H.v. 44.912,79 EUR.

Der Beklagten sind auch keine Ermessensfehler anzulasten.

Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht – ebenso wie die Aufrechnung – im pflichtgemäßen Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem "Kann" in § 52 Halbsatz 1 und § 51 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I um ein sog "Ermessens-Kann" (vgl. BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R –; Vorlagebeschluss des 13. Senats des BSG vom 25. Februar 2010 – B 13 R 76/09 R – juris; vgl. bereits BSG vom 16. September 1981 = BSGE 52, 98, 102 = SozR 1200 § 51 Nr. 11 S 27; BSG vom 11. Oktober 1979 – SozR 1200 § 51 Nr. 5 S 11; BSG vom 21. Juli 1988 = BSGE 64, 17, 23 = SozR 1200 § 54 Nr. 13 S 39). Mit der Einräumung "echten Ermessens" steht dem die Verrechnung durch Verwaltungsakt regelnden Leistungsträger eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Verrechnung zur Verfügung, um so die Besonderheiten des Einzelfalls und insbesondere die wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers angemessen berücksichtigen zu können. Dabei ist das Verrechnungsermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 S 1 SGB I). Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 S 2 SGB I). In diesem (eingeschränkten) Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch(vgl. § 54 Abs 2 S 2 SGG).

Die Anforderungen an eine Ermessensentscheidung sind für die mit Bescheid vom 14. April 2004 (noch) zu bejahen. Nach der Begründung im Bescheid hat die Beklagte erkannt, dass ihr im Rahmen der nach § 52 SGB I zu treffenden Verrechnungsentscheidung Ermessen zusteht und sie nicht verpflichtet ist, den für die Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen nach § 51 Abs 2 SGB I gesetzten Rahmen der Höhe nach in jedem Fall auszuschöpfen (" In Anbetracht der Forderungshöhe ist es angemessen, die Rente bis zur Hälfte aufzurechnen bzw. zu verrechnen.").

Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG bzw. des SGB XII und SGB II wird. § 51 Abs. 2 SGB I verweist bezüglich der Feststellung von Hilfebedürftigkeit auf die Vorschriften des BSHG (bis 31. Dezember 2004) bzw. des SGB XII und des SGB II. Diese Vorschriften können hier zwar nicht unmittelbar Anwendung finden, weil der Kläger seinen Aufenthaltsort nicht in Deutschland hat. Das BSG hat jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer Aufrechnung mit einer aus deutschem Recht begründeten Forderung gegen einen Zahlungsanspruch aus deutschem Sozialversicherungsrecht keine Unterscheidung danach zu treffen ist, welcher Nationalität der Sozialleistungsberechtigte ist und ob er seinen Wohnsitz im In- oder Ausland hat. Danach ist ein Ausländer in Bezug auf den Vollstreckungsschutz genauso zu behandeln wie ein deutscher Staatsbürger. Nach Auffassung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, hat folglich der Sozialleistungsträger bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aufrechnung oder Verrechnung auch bei einem im Ausland lebenden Kläger zu prüfen, ob dieser dadurch hilfebedürftig wird (vgl. BSG SozR 3-1200 § 54 Nr. 2). Maßgebend sind gemäß § 24 Abs. 3 SGB XII, den § 51 Abs. 2 SGB I ebenfalls in Bezug nimmt, die besonderen Verhältnisse im Aufenthaltsland, hier also in Brasilien. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst eine Hilfebedürftigkeit nicht geltend gemacht hat, liegt der ihm verbleibende Zahlbetrag von mehr als 490,- EUR monatlich deutlich über dem staatlich garantierten brasilianischen Grundeinkommen, das sich seit 1. März 2011 auf monatlich 545,- brasilianische Real (BRL) beläuft, was einem Gegenwert von seinerzeit 231,- EUR bzw. aktuell von ca. 202,- EUR entspricht (Quelle: www.brasilienaktuell.blogspot.de). Der nach Verrechnung dem Kläger verbleibende AR-Zahlbetrag liegt mehr als doppelt so hoch, so dass nach den Verhältnissen im Aufenthaltsland nicht von einer Hilfebedürftigkeit des Klägers ab 1. August 2004 auszugehen war bzw. ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved