L 18 AS 2872/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2877/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2872/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 6. September 2012 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen begehren höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011; der Beklagte bewilligte insoweit – unter Anrechnung von Einkommen aus Unterhalt und Kindergeld – monatlich für die Klägerin zu 1) Regelleistungen zzgl einer Leistung für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung iHv insgesamt 495,- EUR und für die beide Klägerinnen Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 279,- EUR (Januar 2011) bzw 282,- EUR (Februar 2011; (Gesamtbetrag = monatlich 774,- EUR bzw 777,- EUR; Bescheid vom 26. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. April 2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2011).

Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6. September 2012) und ausdrücklich "über die Zulassung der Berufung nicht entschieden" (vgl Abschnitt IV der Entscheidungsgründe). Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen, die diese (vgl ihr Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 und die dort geltend gemachten und bezifferten Mehrbeträge) selbst mangels Erreichens des gesetzlichen Beschwerdewerts als "nicht statthaft" ansehen.

II.

Die Berufung ist bereits unzulässig und war nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entsprechend zu verwerfen (§ 158 Satz 1 und 2 SGG). Einer mündlichen Verhandlung hat es trotz der Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid zuvor nicht bedurft (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13). Denn die Klägerinnen konnten und können noch immer (vgl § 66 Abs. 2 SGG) mündliche Verhandlung bei dem SG nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG beantragen. Damit sind die Rechte der Klägerinnen aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewahrt (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 31/12 B – juris).

Der Beschwerdewert übersteigt unter Berücksichtigung des Begehrens der Klägerinnen (vgl ihr Schriftsatz vom 21. Dezember 2012) für den vorliegend streitigen Leistungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 nicht den Betrag von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Im Streit sind auch nicht laufende oder wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Es hat hierüber ausdrücklich gar nicht entschieden, wobei seine Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zur Zulässigkeit einer Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren keinen erkennbaren Bezug zur hier in Rede stehenden Zulässigkeit der Berufung haben. Die bloße Verwendung einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung reicht für die Zulassung der Berufung nicht aus (st Rspr, ua BSG SozR § 158 Nr 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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