L 11 KA 91/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KA 169/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 91/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 7/13 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
B 6 KA 7/13 R erledigt durch Vergleich im Termin zur mündl. Verhandlung am 02.04.14
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.07.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin ihre Eintragung als Psychologische Psychotherapeutin in das Arztregister beanspruchen kann.

Die am 00.00.1963 geborene Klägerin ist Diplom-Psychologin und approbierte Psychologische Psychotherapeutin und seit 01.04.1996 als Psychotherapeutin in einer Einrichtung zur beruflichen Wiedereingliederung für psychisch Kranke, der E Akademie GmbH in C, angestellt.

Die Beklagte lehnte ihren Antrag vom 14.09.2001 auf Eintragung in das Arztregister für den Zulassungsbezirk L mit Bescheid vom 27.03.2002 und Widerspruchsbescheid vom 28.04.2004 ab; der Fachkundenachweis sei nicht erbracht. Die theoretische Ausbildung könne nur mit 56 Stunden (50 Stunden an der Universität zu L und 6 Stunden am Institut für analytische Psychotherapie im Rheinland e.V. (IPR)) berücksichtigt werden. Damit sei der Nachweis der erforderlichen Ausbildung von mindestens 280 Stunden in einem wissenschaftlichen Verfahren nicht erbracht.

Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 21.05.2004 erhobenen Klage gewandt, mit der sie weiterhin die Eintragung in das Arztregister begehrt und zum Nachweis ihrer theoretischen Ausbildung folgende Unterlagen vorgelegt hat:

1. Bestätigung des Prüfungsausschusses für Psychologen (i.A. Dr. Q) vom 09.12.1998 über ihre Teilnahme an Lehrveranstaltungen mit tiefenpsychologisch fundiertem Inhalt während des Studiums (754 Stunden),

2. Bescheinigung des Psychologischen Instituts - Klinische Psychologie und Psychotherapie - der Universität zu L (Dr. X) vom 09.12.1998 über ihre Teilnahme an tiefenpsychologisch orientierten Seminaren und Übungen während des Studiums (128 Stunden),

3. Bescheinigung der Teilnahme an einem Seminar von Dipl.-Psych. T und des Psychotherapeuten Dr. med. K am 22.11.1998 (10 Stunden),

4. Bescheinigungen der Teilnahme an einem Festakt des IPR mit wissenschaftlichen Vorträgen vom 05.09.1998,

5. Bescheinigung der Teilnahme an einer Studienkonferenz an der UAkademie zum Thema "Trauma und Exil - Schutz für Folteropfer in der Krise" vom 30.10. bis 31.10. 1998,

6. Bescheinigung des Psychodrama-Instituts-Münster über die Absolvierung von Unterrichtsstunden im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung zur Psychodramatherapeutin vom 23.11.1998 (1.380 Stunden),

7. Bestätigung der Teilnahme an einer Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Geburtshilfe und Gynäkologie (DGPGG) e.V. vom 24.02. bis 27.02.1993,

8. Bestätigung der Teilnahme am 3. Europäischen Kongress für Gruppenpsychotherapie und Gruppendynamik vom 17.09. bis 23.09.1990,

9. Bescheinigungen der Teilnahme an Veranstaltungen des Therapiezentrums für Folteropfer vom 30.11.2005 (5,75 Stunden),

10. Bescheinigung der Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft für psychoanalytisch-systemische Praxis und Forschung e.V. vom 16.09. bis 17.09.2005 nebst Bescheinigung der Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 6 Psychotherapeutengesetz (PsychThG),

11. Bescheinigungen der Teilnahme als Gasthörerin an Veranstaltungen der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft L-E e.V. (PSA-KD) vom Wintersemester (WS) 2004/2005 bis WS 2006/2007 (296 Stunden) mit Kopie ihres Studienbuches nebst Ausbildungsplan

12. Bescheinigungen der Teilnahme an "psychotherapierelevanten Selbsterfahrungsveranstaltungen" von Dipl.-Psych. T vom 29.04.2005 und 24.11.2005 (63 Stunden),

13. Bescheinigungen der Teilnahme an Veranstaltungen der Psychologischen Praxisgemeinschaft für tiefenpsychologische Therapie und Psychotraumatologie vom 21.04.2007 und 12.05.2007 sowie

14. diverse Programme verschiedener Veranstalter ohne Teilnahmebestätigung.

Die Klägerin hat u. a. vorgetragen: Auch die weiteren Voraussetzungen der Eintragung in das Arztregister seien erfüllt. Während ihrer Berufstätigkeit als Psychotherapeutin habe sie 3176 Behandlungsstunden im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie geleistet und Supervisionen (160 Stunden reflexive Veranstaltungen im Einzelsetting und zusätzlich Einzel-Supervisionssitzungen bei Dipl.-Psych. T, 184 Stunden Supervision bei Prof. Dr. L sowie weitere Sitzungen bei Prof. Dr. I und Dipl.-Psych. K) absolviert. Zum Nachweis hat die Klägerin folgende Unterlagen vorgelegt:

1. Auszüge aus der Approbationsakte der Bezirksregierung L (Tätigkeitsbestätigung für die Zeit vom 01.04.1996 bis 31.12.1998 in der Fachabteilung Rehabilitation psychisch Kranker bei der E, einschließlich Auflistung der Behandlungsfälle mit einer Bescheinigung von ihrem Arbeitgeber und von dem Supervisor (damals noch Univ. Doz., zwischenzeitlich Prof.) Dr. I vom 11.12.1998 über 3176 Behandlungsstunden und 10 Behandlungsfälle mit insgesamt 500 Stunden,

2. Abschlussnachweise von Dipl.-Psych. M sowie der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin X über 3 Behandlungsfälle mit 85, 50 und 36 Stunden,

3. Bescheinigung der Teilnahme an "Reflexive(n) Veranstaltung(en) - Supervision" des Arztes für Psychotherapeutische Medizin und Psychoanalytikers Prof. Dr. L vom 24.11.2005 mit Fortbildungszertifikat der Ärztekammer Nordrhein vom 28.02.2005 in einem Umfang von 132 Stunden,

4. sowie des Dipl.-Psych. K vom 03.11.2006 in einem Umfang von 34,5 Stunden sowie

5. Bescheinigung über 78 Sitzungen tiefenpsychologischer Supervision in der Zeit von Oktober 2000 bis Dezember 2003 bei der Dipl.-Psych. T vom 17.07.2006

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2004 zu verurteilen, sie als Psychologische Psychotherapeutin für das Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie in das Arztregister für den Zulassungsbezirk L einzutragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe weiterhin den erforderlichen Nachweis theoretischer Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie nicht geführt. Die von ihr vorgelegten Teilnahmebescheinigungen an Lehrveranstaltungen im Rahmen ihres Studiums seien nicht postgradual erworben und könnten daher nicht anerkannt werden. Die Bescheinigungen der UAkademie vom 30.10.1998 sowie des IPR vom 05.09.1998 reichten bereits deshalb nicht aus, da zum einen die Stundenzahl nicht angegeben sei, zum anderen nicht zu erkennen sei, dass es sich um Therapievermittlung im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie handele. Die Erklärungen des Psychosozialen Zentrums für ausländische Flüchtlinge und der Deutschen Psychologen Akademie belegten nicht die erforderliche curriculare Ausbildung. Bei der nachgewiesenen Psychodramaausbildung handle es sich nicht um ein Richtlinienverfahren. Durch die Vorlage von Programmen werde - unabhängig weiterer Einwendungen - bereits die Teilnahme nicht bestätigt. Die Bestätigung der Teilnahme an dem 3. Europäischen Kongress für Gruppenpsychotherapie und Gruppendynamik vom 17. bis 23.09.1990 könne ebenfalls keine Anerkennung finden, da es sich nicht um Therapievermittlung im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie an einem anerkannten Ausbildungsinstitut handle. Die Bestätigung der Teilnahme an einer Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Geburtshilfe und Gynäkologie (DGPGG) e.V. vom 24. bis 27.02.1993 enthalte ebenso wie die Bestätigung der Teilnahme an Veranstaltungen der Psychologischen Praxisgemeinschaft für tiefenpsychologische Therapie und Psychotraumatologie nicht die erforderlichen Nachweise. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft L-E (PSA-KD) könnten ebenso keine Anerkennung finden. Unter Vorlage eines Schreiben der PSA-KD vom 08.08.2007 hat sie die Auffassung vertreten, die Teilnahme als Gasthörerin genüge nicht, da für diese keine Abschlussprüfung vorgesehen sei. Schließlich habe die Klägerin auch den Nachweis für eine psychotherapeutische Berufstätigkeit nicht geführt. Die von der E bescheinigten Stunden könnten nicht anerkannt werden, weil sich diese nur auf tiefenpsychologisch fundierte Methoden und Verfahren bezögen. Eine Bescheinigung über eine Tätigkeit im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie fehle. Da die Klägerin nicht über die geforderte theoretische Ausbildung verfüge, könne im Übrigen bereits aus diesem Grund keine bis dato geleistete Berufstätigkeit für den Fachkundenachweis Berücksichtigung finden.

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Approbationsakte der Bezirksregierung L beigezogen sowie Auskünfte der damaligen Vorgesetzten der Klägerin bei der E Akademie, Dipl.-Psych. I vom 30.08.2007 und dem Supervisor Prof. Dr. I vom 17.08.2007, eingeholt; wegen derer Inhalte auf Bl. 139, 144, 146 und 148 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Mit Urteil vom 16.07.2008 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin in das Arztregister für den Zulassungsbezirk L einzutragen. Die Klägerin habe an der PSA-KD die erforderlichen Theoriestunden absolviert. Ihr Gasthörerstatus spreche nicht gegen eine Anerkennung dieser Stunden im Rahmen des Fachkundenachweises. Die Klägerin habe an den Theoriestunden einer Ausbildung teilgenommen, deren Ziel es sei, dass die Kursteilnehmer nach erfolgreichem Abschluss genau jene Therapieformen in der Praxis anwenden. Die darüber hinaus erforderlichen Behandlungsstunden in einem Umfang von 2.000 in dem Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie seien aufgrund der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen sowie der ergänzenden Angaben des Supervisors Prof. Dr. I und der früheren Leiterin des Fachbereichs "Berufliche Rehabilitation psychisch Erkrankter" der E Akademie nachgewiesen. Diese Behandlungsstunden seien trotz des Umstandes anzuerkennen, dass die Theoriestunden letztlich erst durch die als Gasthörer nach dem 31.12.1998 absolvierten Theoriestunden als ausreichend belegt angesehen werden könnten. Zwar könne ein Antragsteller, der seine theoretischen Kenntnisse nicht in einer Ausbildung erworben habe, die einem Richtlinienverfahren entspreche, dementsprechend in der Praxis nicht mit einem so erworbenen Wissen arbeiten. Das gelte bei der Klägerin jedoch nicht in gleicher Weise. Zwar könnten die Theoriestunden im Verfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, welche die Klägerin im Rahmen ihrer universitären Ausbildung durchlaufen habe, nicht für den Fachkundenachweis herangezogen werden, weil sie nicht postgradual erfolgt seien. Allerdings könne ihr nicht gänzlich abgesprochen werden, dadurch entsprechende Kenntnisse im Richtlinienverfahren erworben zu haben, die sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit habe verwenden können. Die von den Supervisoren T und Prof. Dr. L unterzeichneten Bescheinigungen seien ein weiterer Beleg für eine Tätigkeit im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Klägerin habe den Nachweis von mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie nicht geführt. Gegen die Anerkennung der Teilnahme an Veranstaltungen der PSA-KD spreche bereits, dass die von der Klägerin vorgelegten Teilnahmebescheinigungen weder datiert noch vom Institutsleiter unterschrieben, sondern lediglich mit einem Stempel des Sekretariats der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft und einer Paraphe versehen seien. Ferner gehe aus den Bescheinigungen nicht hervor, in welchem Richtlinienverfahren die Veranstaltungen erfolgt seien. Die Teilnahmebescheinigungen seien zudem mit dem Zusatz "nach den Ausbildungsrichtlinien der DPV" (Deutsche Psychoanalytische Vereinigung) überschrieben, so dass - wegen der auch vom Institut angebotenen Ausbildung zum Psychoanalytiker - fraglich sei, ob die Zielsetzung der theoretischen Ausbildung nach den Ausbildungsrichtlinien der DPV dahin gehe, keine vollständige Zusatzausbildung in einem Richtlinienverfahren anzubieten. Dazu hat die Beklagte die Ausbildungsrichtlinien des DPV vorgelegt, wegen derer Einzelheiten auf Bl. 264 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Die Kopien aus dem Studienbuch könnten ebenfalls keine Anerkennung finden. Diese seien zum einen unleserlich, zum anderen fehle auf zwei der drei Bescheinigungen der Name der Klägerin. Unabhängig von alledem seien nicht alle geltend gemachten Stunden nachgewiesen. Die Teilnahmebescheinigungen und die Kopien aus dem Studienbuch könnten im Übrigen auch wegen des Gasthörerstatus der Klägerin keine Anerkennung finden. Gasthörer besuchten eigeninitiativ und ohne Pflichten einzelne Lehrveranstaltungen oder Vorlesungen an Schulen, Universitäten oder - wie vorliegend - an Ausbildungsinstituten. Ein Gasthörer, der grundsätzlich nicht prüfungsberechtigt sei, interessiere sich für das in der Veranstaltung vermittelte Wissen, ohne einen Leistungsnachweis anzustreben, der durch den angemeldeten Besuch der gleichen Veranstaltung zu erreichen sei. Auch das Ausbildungsinstitut selbst unterscheide - wie aus dem von ihr erstinstanzlich vorgelegten Auskunftsschreiben vom 08.08.2007 hervorgehe - zwischen externen Hörern/Gasthörern und den Teilnehmern an der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten. Die Teilnahme erfolge im Rahmen eines Curriculums in den beiden Richtlinienverfahren der analytischen und der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie. Eine Abschlussprüfung erfolge nicht. Dies reiche für den Theorienachweis nicht aus. Im Übrigen habe die Klägerin auch keine psychotherapeutische Berufstätigkeit in einem Richtlinienverfahren nachgewiesen. Im Rahmen des Fachkundenachweises könne lediglich eine solche Berufstätigkeit Anerkennung finden, die nach Abschluss der geforderten theoretischen Ausbildung in einem Richtlinienverfahren erfolgt sei. Der Nachweis der Berufstätigkeit vom 11.12.1998 in der Zeit vom 01.04.1996 bis 31.12.1998 reiche daher nicht aus. Gleiches gelte für den Nachweis von fünf Behandlungsfällen unter Supervision mit mindestens 250 Behandlungsstunden in einem Richtlinienverfahren. Nach der vom SG eingeholten Auskunft von Prof. Dr. I vom 17.08.2007 habe sich im Übrigen seine Bestätigung der seinerzeit bescheinigten 3.176 Stunden auf die gesamte Tätigkeit der Mitarbeiter im Psychologen-Team bezogen, so dass unklar sei, welche Stundenzahl auf die Klägerin entfielen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.07.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stützt sich zur Begründung ihres Antrags auf das stattgebende erstinstanzliche Urteil und weist wiederholend darauf hin, bereits seit dem Wintersemester 2004/2005 als Gasthörerin an den Theorieseminaren der PSA-KD teilgenommen und zahlreiche Seminare besucht zu haben. Insgesamt habe sie den Nachweis über 296 Theoriestunden erbracht (Wintersemester (WS) 2004/2005: 50, Sommersemester (SS) 2005: 74, WS 2005/ 2006: 44, SS 2006: 52 und WS 2006/2007: 76). Auch die Art des Nachweises durch Studienbuch und vom Sekretariat unterschriebene Auflistung sei ausreichend. Da das Studienbuch immer handschriftlich geführt werde und daher schwerer lesbar sei, es aber zugleich das einzige Papier sei, in welchem der jeweilige Leiter des Theorieseminars per Unterschrift die Teilnahme am Theorieseminar dokumentiere, habe das Institutssekretariat zusätzlich die maschinell erstellte Liste erstellt. Auch wenn das Studienbuch schwer lesbar sei, so könnten durch den Abgleich mit der Institutsliste die von ihr besuchten Seminare eindeutig identifiziert werden. Dass auf einigen Seiten der Kopien ihr Name fehle, habe damit zu tun, dass sie vor Erstellung der Kopien nicht auf jede einzelne Seite in der Kopfzeile des Studienbuchs ihren Namen eingetragen habe. Bei dem Studienbuch handele es sich aber um ein zusammenhängendes Heft, das am Ende jedes Semesters im Sekretariat abgegeben werden müsse, das dann die Richtigkeit der Angaben anhand des Abgleichs mit der Teilnehmerliste überprüfe und bei Richtigkeit abstemple. Ob sie in jede Kopfzeile ihren Namen geschrieben habe, sei daher für die Erbringung des Nachweises völlig unerheblich. Inzwischen habe sie die Eintragungen in der Kopfzeile im Studienbuch ergänzt. Es sei zwar richtig, dass für Fachfremde aus den Bescheinigungen nicht direkt hervorgehe, in welchem Richtlinienverfahren die Veranstaltungen erfolgt seien. Die Theorieseminare würden aber vom Institut für im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie sowie der Psychoanalyse Auszubildende (Psychologen und Ärzte) angeboten. Die theoretische Ausbildung sei für alle Auszubildenden weitgehend identisch, wie den - von der Klägerin vorgelegten - Ausbildungsplänen des Instituts zu entnehmen sei. Es könne sich bei den absolvierten Seminaren also nur um solche im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie (in der Theorieableistung identisch mit Psychoanalyse) handeln. Dem ebenfalls von ihr vorgelegten Überblick über die verschiedenen Ausbildungsgänge sei zu entnehmen, dass das Institut kein rein theoretisches, mit einer Prüfung abschließendes Ausbildungsangebot gebe, so dass sie den auf den Erwerb des theoretischen Teils eingegrenzten Fachkundenachweis nur im Status der Gasthörerin habe erbringen können. Sie habe mindestens 280 Stunden theoretische Ausbildung im Richtlinienverfahren "tiefenpsychologische Psychotherapie" bei der PSA-KD abgeleistet. Unter Vorlage der Ausbildungs- und Weiterbildungsbestimmungen des Instituts macht die Klägerin geltend, Ziele der Ausbildung sei eine vollständige Zusatzausbildung, auch wenn sie nur einen Teil (280 Stunden) der in einer regulären Ausbildung geforderten Stundenanzahl von 600 bzw. (für Psychoanalyse) 700 Stunden absolviert habe. Die einzelnen Seminare bauten - mit Ausnahme einiger weniger Blockseminare - nicht aufeinander auf. Sie sei im Übrigen nicht gehalten gewesen, als "ordentlich Studierende" an den Veranstaltungen teilzunehmen. Inhaltlich habe sich dadurch kein Unterschied ergeben. Zum weiteren Nachweis hat die Klägerin eine von ihr eingeholte Auskunft der PSA-KD vom 19.02.2011 vorgelegt, wegen derer Einzelheiten auf Bl. 279 f. der Gerichtsakte verwiesen wird. Zusätzlich zu den im Gerichtsurteil aufgeführten Bescheinigungen über einen Umfang von 250 Stunden zu supervisierten Behandlungsfällen von Prof. Dr. L und Dipl. Psych. T habe sie seit 2005 zahlreiche weitere Supervisionsstunden in Anspruch genommen. Im Übrigen habe sich die Bestätigung von Prof. Dr. I vom 17.08.2007 über 3.176 Arbeitsstunden entgegen der Auffassung der Beklagten allein auf ihre Person und nicht auf die Arbeit des Teams bezogen. Seit April 1996 arbeite sie in demselben Tätigkeitsbereich und mit grundsätzlich identischen Methoden unter kontinuierlicher Supervision. Sie habe bereits im Approbationsverfahren 2000 Stunden psychotherapeutischer Tätigkeit nachgewiesen. Die Arbeitsbescheinigungen und die weiteren Bestätigungen von Prof. Dr. I vom 17.08.2007 und von Dipl.-Psych. I vom 30.08.2007 bestätigten die Behandlungen im Richtlinienverfahren. Zwar sei dies vor Ableistung von mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung im Richtlinienverfahren erfolgt, sie habe aber bereits während des Studiums 754 Theoriestunden sowie außeruniversitär 140 Theoriestunden im Rahmen ihrer Psychodramaausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologischen Psychotherapie absolviert. Dies reiche ihrer Auffassung nach aus; die nachzuweisenden Behandlungsstunden müssten - anders als die theoretische Ausbildung - nicht postgraduell abgeleistet werden.Sie habe des Weiteren den Nachweis von mindestens fünf abgeschlossenen Behandlungsfällen mit insgesamt 250 Behandlungsstunden erbracht und verweise insofern auf die Bescheinigungen von Prof. Dr. I vom 11.12.1998 und 17.08.2007.

Der Senat hat eine Auskunft der PSA-KD vom 29.03.2011, wegen derer auf Bl. 272 f., 281 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, eingeholt und weiteren Beweis durch Vernehmung des ehemaligen Leiters der PSA-KD Dr. S im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.08.2012 erhoben.

Wegen des Ergebnisses seiner Vernehmung und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und Approbationsakte der Bezirksregierung L Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet.

Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2004, mit der sie die Eintragung der Klägerin in das Arztregister abgelehnt hat, ist rechtmäßig- Die Klägerin ist nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

Die Klägerin hat ein Rechtsschutzinteresse an der Eintragung in das Arztregister. Diese ist Voraussetzung dafür, dass sich der Psychotherapeut, für den die sich auf Ärzte beziehenden Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechend gelten, um die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung bewerben kann (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV´en) für jeden Zulassungsbezirk geführt (§ 95 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Die Eintragung erfolgt auf Antrag, wobei Psychotherapeuten die in § 95c SGB V festgelegten Voraussetzungen erfüllen müssen (§ 95 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB V). Das Nähere, insbesondere zum Verfahren der Registereintragung, regeln die Zulassungsverordnungen (§ 95 Abs. 2 Satz 4 SGB V), hier die Zulassungsordnung für Vertragsärzte (vgl. § 1 Abs. 2b bzw. § 1 Abs. 3 Nr. 1 Ärzte-ZV).

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 95c SGB V. Für das Vornahmebegehren (§ 54 Abs. 1 Satz 1 V Alternative 3 SGG) ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der letzten mündlichen Entscheidung maßgeblich, sofern nicht ein früherer Rechtszustand für den eine Berufszulassung vorbereitenden Anspruch günstiger ist (vgl. Bundessozialgericht ( BSG ), Urteile vom 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R - und vom 31.08. 2005 - B 6 KA 68/04 R). Eine frühere günstigere Fassung des § 95c SGB V steht nicht in Frage. Die Regelung ist durch Art. 1 Nr. 75 GKV-Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190) mit Wirkung vom 01.01.2004 ohne Veränderung ihres materiellen Gehalts lediglich hinsichtlich der neuen Bezeichnung "Gemeinsamer Bundesausschuss" angepasst worden. Mithin ist die Vorschrift in ihrer aktuell geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

Danach setzt die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister die entsprechende Approbation nach § 2 oder 12 PsychThG und einen Fachkundenachweis voraus (§ 95c Satz 1 SGB V). Der Fachkundenachweis erfordert für den nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (bis 31.12.2003: Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannten Behandlungsverfahren nachweist (§ 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss benennt die von ihm anerkannten Behandlungsverfahren in der Psychotherapie-Richtlinie (PsychThRl), auf die § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB jedoch nicht (dynamisch) in der aktuellen Fassung - hier vom 19.02.2009 (BAnz 2009, S. 1399) - verweist, sondern über die Erwähnung des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V auf die bis zum 31.12.1998 geltenden Richtlinien Bezug nimmt. Maßgeblich sind daher nur solche Behandlungsverfahren, die der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in der bis zum 31.12.1998 geltenden PsychThRl vom 11.12.1998 (BAnz 1999, S. 249; im folgenden alter Fassung (a.F.)) als für den Einsatz bei der Behandlung von Versicherten der Krankenkassen geeignet anerkannt hat (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 11/09 R -). Zu diesen Verfahren, "denen ein umfassendes Theoriesystem der Krankheitsentstehung zugrunde liegt und deren spezifische Behandlungsmethoden in ihrer therapeutischen Wirksamkeit belegt sind" gehören zum Einen psychoanalytisch begründete Verfahren (Abschnitt B.I.1.1. PsychThRl a.F.), wozu die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die analytische Psychotherapie gehören, sowie zum Anderen verhaltenstherapeutische Behandlungsverfahren (Abschnitt B.I.1.2. PsychThRl a.F.).

Bei den - wie hier ausweislich der Approbationsakte der Klägerin - nach § 12 Abs. 4 PsychThG approbierten Psychotherapeuten überprüft die KV, ob die dort genannten Voraussetzungen einer Ausbildung und Berufstätigkeit in einem Richtlinienverfahren erfolgt sind. Der erforderliche Nachweis ist nicht bereits durch die Approbation geführt. Aus der Bindung an die Entscheidung der Approbationsbehörde folgert das BSG (u.a. Urteile vom 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R - und vom 06.11.2002 - B 6 KA 37/01 R -) lediglich, dass, soweit die psychotherapeutische Grundqualifikation betroffen ist, die KV sich auf eine formale Prüfung beschränken muss. Soweit jedoch für die Arztregistereintragung gegenüber der Approbation zusätzliche Voraussetzungen normiert sind, hat die Registerbehörde deren Vorliegen vollumfänglich und eigenverantwortlich zu untersuchen. Sie wird an der Wahrnehmung dieser spezifisch krankenversicherungsrechtlichen Aufgabe nicht dadurch gehindert, dass Ausbildungsbescheinigungen, die Bewerber zum Nachweis der Fachkunde vorlegen, bereits von der Approbationsbehörde zum Beleg der berufsrechtlichen Grundqualifikation akzeptiert worden sind.

Das in § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V, der auf § 12 PsychThG verweist, normierte Erfordernis des Nachweises der schon für die Approbation geforderten Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und der theoretischen Ausbildung in einem der Behandlungsverfahren, die in den Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (nunmehr: des Gemeinsamen Bundesausschusses) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen wurden, stellt eine gegenüber der Approbation zusätzliche und deshalb von der Registerstelle eigenständig zu prüfende Voraussetzung dar.

Nach § 12 Abs. 4 PsychThG gilt: Personen mit einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie nachweisen, dass sie zwischen dem 01.01.1989 und dem 31.12.1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren als Angestellte oder Beamte 1. in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig waren oder 2. hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt haben (Satz 1). Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ist ferner, dass die Antragsteller nachweisen, dass sie 1. in dem Zeitraum nach Satz 1 mindestens 4.000 Stunden einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig waren oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen und 2. mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet haben (Satz 2).

Die Klägerin, die 1995 ihr Studium mit bestandener Abschlussprüfung abgeschlossen und ihre Berufstätigkeit am 01.04.1995 begonnen hat, hat die Voraussetzung einer siebenjährigen einschlägigen Berufstätigkeit in dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen nicht erfüllt und auch unstreitig den nach Satz 2 Nr. 1 erforderlichen Nachweis nicht erbracht. Nach § 12 Abs. 4 Satz 3 PsychThG wird die Approbation Personen im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, gleichwohl erteilt, wenn sie nachweisen, dass sie (1a.) bis zum 31.12.1998 mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder (1b.) 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen, (2.) mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen, (3.) mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet und schließlich (4.) spätestens am 24.06.1997 ihre psychotherapeutische Beschäftigung aufgenommen haben. Letzte Voraussetzung hat die Klägerin, die am 01.04.1996 ihre Tätigkeit als Psychotherapeutin bei E Akademie GmbH in C aufgenommen hat, unstreitig erfüllt. Im Übrigen ist Folgendes feststzustellen:

(1a.) Die Klägerin hat bis zum 31.12.1998 keine 30 dokumentierten Behandlungsfälle abgeschlossen. Der im Approbationsverfahren durch Prof. Dr. I, Dipl.-Psych. M und der Analytischen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin X bestätigte Abschluss von insgesamt 13 Behandlungsfällen reicht bereits zahlenmäßig nicht aus. Ungeachtet weiterer Bedenken kann der Nachweis der fehlenden 17 Behandlungsfälle auch nicht durch die von der Klägerin im Approbationsverfahren vorgelegte "Auflistung der im Rahmen der Angestelltentätigkeit behandelten Patienten und Patientinnen" erbracht werden, denn diese genügt nicht den Anforderungen an eine Dokumentation. Auch wenn im Hinblick darauf, dass die von den Bewerbern für eine Arztregistereintragung durchgeführten Behandlungen nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht worden sein müssen, keine übersteigerten Anforderungen an die Dokumentation der Behandlungsfälle gestellt werden, müssen diese einen solchen Umfang an Informationen über den einzelnen Behandlungsfall enthalten, dass auf ihrer Grundlage eine Prüfung möglich ist, ob eine psychotherapeutische Behandlung in einem anerkannten Richtlinienverfahren durchgeführt worden ist. Deshalb gehören zur ordnungsgemäßen Dokumentation Angaben über die zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen, also die erhobenen Befunde, die angewandten therapeutischen Interventionen (Behandlungsmaßnahmen), der Tag der jeweiligen Behandlung sowie Angaben über Therapieverlauf und Therapieergebnis. Diese Auslegung des Begriffs der "dokumentierten Behandlungsfälle" i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PsychThG ist schon deshalb geboten, weil die Behandlungsfälle an die Stelle der alternativen Voraussetzung treten, dass 4.000 Stunden psychotherapeutischer Tätigkeit einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen nachzuweisen sind. Dieser Nachweis kann wiederum nur durch Bescheinigungen fachkompetenter Dritter, nicht durch Eigenangaben geführt werden(vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 11/06 R -). Wollte man hingegen wie der o.a. Auflistung entsprechend für das Tatbestandsmerkmal "dokumentiert" die chiffrierte Bezeichnung des Patienten, dessen Geschlecht, die Diagnose nach ICD-10 und die Anzahl der Sitzungen ausreichen lassen, liefe diese Voraussetzung ersichtlich leer, weil insoweit ein "Fall" lediglich benannt, aber nicht dokumentiert wird.

(1b.) Die Klägerin stützt sich daher grundsätzlich zu Recht anspruchsbegründend auf die Bestätigungen ihres Arbeitgebers und von Prof. Dr. I, die im Approbationsverfahren unter dem 11.12.1998 insgesamt 3.176 Stunden zur psychotherapeutischen Behandlung von Störungen mit Krankheitswert bescheinigt haben. Aus der voran gestellten Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich, dass die Behandlung "mithilfe tiefenpsychologisch fundierter Methoden und Verfahren" erfolgt ist. Prof. Dr. I hat in seiner Auskunft vom 17.08.2007 klarstellend erläutert, dass die Patienten im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch-fundierten Psychotherapie behandelt wurden. Auch die damalige fachliche Vorgesetzte der Klägerin, Dipl.-Psych. I, hat das Arbeitsgebiet der Klägerin in ihrer vom SG eingeholten Auskunft vom 17.08.2007 wie folgt beschrieben: "Psychologische Diagnostik/Einzel- und Gruppenpsychotherapie im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie/Verfassung von psychologischen Verlaufs- und Abschlussberichten/Teilnahme an Teamsitzungen und Supervisionen". Vor diesem Hintergrund ist dem Einwand der Beklagten, eine Bescheinigung über eine Tätigkeit im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie fehle, nicht zu folgen.

Soweit die Beklagte Zweifel an der Richtigkeit der seinerzeit bestätigten Stundenzahl äußert, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Richtigkeit und Aussagekraft von Bescheinigungen in Frage zu stellen, die bereits die Approbationsbehörde überprüft hat. Etwas anderes dürfte dann gelten, wenn besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler erkannt werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R -). Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Beklagten indes nicht aus der Auskunft von Prof. Dr. I vom 17.08.2005: "Meine Bestätigung bezieht sich auf die gesamte Tätigkeit der Mitarbeiter im Psychologen-Team". Prof. Dr. I war in der Zeit vom 01.04.1996 bis 31.12.1998 regelmäßig einen halben Tag in der Woche mit der Supervision des Psychologen-Teams der E-Akademie beauftragt. Seine Tätigkeit bestand nach eigenen Angaben darin, die durch das Psychologen-Team, zu dem auch die Klägerin gehörte, gestellten Indikationen und die dort durchgeführten psychotherapeutischen Maßnahmen zu beaufsichtigen, auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und durch entsprechende Vorschläge die Diagnose- und Behandlungs-Prozesse zu optimieren. Gegenstand seiner Supervision waren damit zwar nur (repräsentative) Ausschnitte aus der Gesamtzahl der Behandlungsfälle, die ihm fachlich ermöglichte, die Anwendung des Richtlinienverfahrens zu bestätigen, aber daran zweifeln lassen, ob er die Gesamtstundenzahl festzustellen vermochte. Für den Nachweis der Gesamtzahl der Behandlungsfälle reicht indes die Bestätigung des Arbeitgebers der Klägerin vom 11.12.1998. Dieser verfügte zweifelsohne über die erforderlichen Unterlagen für die Berechnung der Stundenzahl ihrer Arbeitnehmerin, der Klägerin. Anhaltspunkte für Fehler, geschweige denn besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler, liegen nicht vor und werden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.

Der Senat hält im Übrigen an seine Auffassung fest, dass ein Antragsteller, der seine theoretischen Kenntnisse nicht in einer Ausbildung erworben hat, die einem Richtlinienverfahren entspricht, dementsprechend in der Praxis nicht mit einem so erworbenen Wissen arbeiten kann (so bereits Urteil des Senats vom 09.04.2008 - L 11 (10) KA 47/06 -). Ob die Berufstätigkeit der Klägerin bis zum Stichtag 31.12.1998 - wie die Beklagte meint - nicht anerkannt werden kann, weil diese erst im Nachherein ab 2004 an Veranstaltungen der PSA-KD teilgenommen hat, zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung, da die Klägerin jedenfalls eine solche (postgraduale) Zusatzausbildung nicht absolviert hat (vgl. 3.).

(2.) Dies gilt gleichermaßen für die von Prof. Dr. I vom 11.12.1998 bestätigten (mehr als) 5 Behandlungsfälle unter Supervision mit 250 Behandlungsstunden, deren Nachweis nach § 12 Abs. 4 Satz 3 PsychThG vorausgesetzt wird.

(3.) Die Klägerin hat nicht, wie es § 12 Abs. 4 Satz 3 PsychThG weiter voraussetzt, mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in dem Gebiet ihrer beruflichen Beschäftigung abgeleistet.

(a) Die von der Klägerin angeführten 754 während ihres Psychologiestudiums abgeleisteten Theoriestunden sind nicht als "theoretische Ausbildung" zu berücksichtigen; denn die dort geforderte theoretische Ausbildung muss - mit gewissen Ausnahmen für die (hier nicht einschlägige) Ausbildung zum Verhaltenstherapeuten - postgradual erfolgt sein (BSG, Urteil vom 31.08.2005 - B 6 KA 59/04 -).

(b) Auch die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des Psychodrama-Instituts-Münster über die Absolvierung von 1.380 Unterrichtsstunden im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung zur Psychodramatherapeutin vom 23.11.1998 kann keine Anerkennung finden. Diese Ausbildung zielt nicht auf den erforderlichen Erwerb der Qualifikation in einem anerkannten Behandlungsverfahren ab; gemäß Anlage 1 Ziffer 3.4. PsychThRl a.F. werden die Erfordernisse der Psychotherapie-Richtlinie nicht von "Psychodrama" erfüllt.

(c) Um keinen Ausbildungsnachweis i.S.d. § 12 PsychThG handelt es sich auch bei den zahlreichen Einzelbescheinigungen verschiedener Organisationen/Dozenten, wie der Teilnahmebescheinigungen des Psychotherapeuten T und des Facharztes für psychotherapeutische Medizin Dr. K, des Therapiezentrums für Folteropfer, der Psychologischen Praxisgemeinschaft für tiefenpsychologische Therapie und Psychotraumatologie; die diversen Veranstalter sind bereits keine "Ausbildungsinstitute" mit der Zielsetzung einer theoretischen Wissensvermittlung. Dies gilt insbesondere auch für den Festakt des IPR, Studienkonferenz der Morus Akademie, Jahrestagung der DGPGG e.V., dem 3. Europäischen Kongress für Gruppenpsychotherapie und Gruppendynamik.

(d) Die Bescheinigung der Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft für psychoanalytisch-systemische Praxis und Forschung e.V., die zwar anerkannte Ausbildungsstätte ist, hat keinen Stundennachweis erteilt und ist daher ebenfalls für den erforderlichen Nachweis nicht geeignet.

(e) Auch die Bescheinigungen der PSA-KD über die Teilnahme an Veranstaltungen in den WS 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 sowie den SS 2005 und 2006 bzw. das von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Studienbuch vermögen den Nachweis mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung nicht zu führen.

Keinen Bedenken begegnet insofern, dass die bescheinigte Teilnahme nach dem 31.12.1998 erfolgt ist. Die für den Fachkundenachweis nach § 95c SGB V geforderte Qualifikation in einem anerkannten Behandlungsverfahren muss nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen; die für den übergangsdefinierten Fachkundenachweis notwendigen praktischen und theoretischen Qualifikationen in einem Richtlinienverfahren können auch nach dem 01.01.1999 erworben werden, da die Befristungsregelungen des § 95 Abs. 10 und 11 SGB V nicht anwendbar sind (Landessozialgericht ( LSG ) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003 - L 10 KA 82/02 -; Rücknahme der Revision auf Hinweis des BSG, vgl. Termin-Bericht des BSG Nr. 44/05 vom 02.09.2005).

Der Senat folgt auch nicht der Auffassung der Beklagten, soweit diese den Nachweis durch Studienbuch und Sekretariatsliste für nicht erbracht hält. Im Studienbuch wurde die Teilnahme an den von der Klägerin aufgelisteten Veranstaltungen durch Unterschrift des jeweiligen Dozenten gegengezeichnet und nach Semesterende von einem Mitarbeiter des Sekretariats - erkenntlich durch Stempel und Paraphe - (nach Angaben der Klägerin durch Abgleich mit der Teilnehmerliste) geprüft. Beanstandungen sind im Studienbuch nicht enthalten. Insofern reicht allein die Vorlage des Studienbuches grundsätzlich aus. Da das Studienbuch handschriftlich geführt wird und daher schwerer lesbar ist, hat die Klägerin eine vom Sekretariat des PSA-KD (gleichsam beglaubigte) Reinschrift erhalten, die - wie anhand der Kodierung überprüfbar - mit der urschriftlichen Auflistung im Studienbuch übereinstimmt. Nicht mit der Unterschrift des Dozenten bestätigte Teilnahmen (vgl. WS 2004/05 1.Zeile) wurden nicht in die Liste übernommen.

Jedoch sind nicht alle von der Klägerin geltend gemachten Stunden nachgewiesen; ein Vergleich der aufgelisteten Stunden mit der Angabe der Gesamtzahl durch die Klägerin ergibt folgendes Ergebnis:

WS 2004/05 21 x 2 = 42 Std. (Liste) 50 Std. (Klägerin)
SS 2005 (34 x 2) + 6 = 74 Std. (Liste) 74 Std. (Klägerin)
WS 2005/06 (19 x 2) + 2,5 + 4 = 44,5 Std. (Liste) 44 Std. (Klägerin)
SS 2006 26 x 2 = 52 Std. (Liste) 52 Std. (Klägerin)
WS 2006/07 38 x 2 = 76 Std. (Liste) 76 Std. (Klägerin) 288,5 Std. 296 Std.

Als nachgewiesen können daher lediglich insgesamt 288,5 Stunden angesehen werden; die Abweichung ist allerdings unerheblich, da gemäß der o.a. Vorschrift ohnehin lediglich 280 Stunden gefordert werden.

Soweit die Beklagte einwendet, aus den vorgelegten Bescheinigungen gehe nicht hervor, in welchem Richtlinienverfahren die Veranstaltungen erfolgt sind, ist dem zuzustimmen, soweit es allein das Studienbuch und die Abschrift anbelangt. Insbesondere die erste Seite des Studienbuches ist (auch) insofern nicht ausgefüllt, als dass der gewählte "Ausbildungsgang" (Klammerzusatz) nicht angegeben wurde. Für zusätzliche Irritation führt durchaus der von der Beklagten aufgeführte Klammerzusatz auf den Teilnahmebescheinigungen "(Nach den Ausbildungsrichtlinien der DPV)", d.h. der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung, der - wie die Beklagte meint - auf eine Ausbildung zum Psychoanalytiker DPV und nicht in einem Richtlinienverfahren der Psychotherapie (analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) hindeuten könnte. Auch die Klägerin räumt ein, dass (für Fachfremde) aus den Bescheinigungen nicht direkt hervorgehe, in welchem Richtlinienverfahren die Veranstaltungen erfolgt seien. Der Zeuge Dr. S, früherer Leiter des Ausbildungsinstituts, hat ausgesagt, dass die einzelnen aufgelisteten Teilnahmebescheinigungen zum größten Teil in das "Curriculum" einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie gehören, zum Teil aber auch darüber hinaus gingen, bzw. "nicht unbedingt" dazu gehöre, wie etwa das Seminar "Die Gruppe und der Tod, Trauer und Kreativität am Ende einer Gruppentherapie" (2 Stunden am 01.06.2005) oder gar nicht dazu gehöre wie das Seminar "Entwicklung der Psychoanalyse in Russland, alte Wege, neue Wege und Shuttle-Analyse". Seine Aussage im Übrigen und die Ausbildungspläne der PSA-KD verdeutlichen, dass die dortige Ausbildung in den Richtlinienverfahren analytische Psychotherapie einerseits und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie andererseits nicht scharf voneinander abgegrenzt sind, sondern sich vielfach überschneiden, was durchaus dem Umstand geschuldet ist, dass beides psychoanalytisch begründete Verfahren (vgl. auch Abschnitt B.I.1.1. PsychThRl a.F.) sind. So sieht insofern der Ausbildungsplan "Psychoanalytische begründete Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie)" für beide Verfahren gleichermaßen eine theoretische Ausbildung in einem Umfang von 800 Stunden vor. Die einheitliche Ausbildung findet - der Aussage des Zeugen zufolge - ihre Ursache (auch) in der ursprünglichen Ausrichtung der PSA-KD als Ausbildungsinstituts für Psychoanalyse, die nach Einführung des PsychThG ihre Ausbildung nicht wesentlich geändert (" Insofern war es für uns relativ einfach, unser theoretisches Angebot daraufhin etwas zu strukturieren."), sondern die Ausbildung in beiden Richtlinienverfahren der psychoanalytisch begründete Verfahren (psychoanalytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) "bis auf spezielle Seminare für Psychoanalyse" in wesentlichen Teilen gleich gestaltet hat.

Einer weiteren Ermittlung, welche der von der Klägerin bei der PSA-KD besuchten Veranstaltungen dem einen oder ggf. dem anderen Behandlungsverfahren zuzuordnen ist, bedurfte es hingegen nicht. Denn selbst zu Gunsten der Klägerin unterstellt, die Stunden ließen sich jedenfalls in einem Umfang von 280 Stunden (zumindest auch) der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie zuordnen, würde dies zum Nachweis der erforderlichen "theoretischen Ausbildung" trotz des formalen Erreichens der Stundenzahl nicht ausreichen. Insofern lässt es der Senat offen, wie der Umstand rechtlich zu bewerten ist, dass sich die angegebene Stundenzahl ohnehin nur auf eine Unterrichtsstunde mit 45 Minuten bezieht.

Denn die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats bei der PSA-KD keine anerkennungsfähige Zusatzausbildung i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 3 PsychThG auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie absolviert. Insofern ist nicht entscheidend, dass sie keine Abschlussprüfung absolviert hat bzw. als Gasthörerin nicht absolvieren konnte, denn dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 PsychThG (" ... mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet") ist nicht zu entnehmen, dass eine Abschlussprüfung absolviert bzw. die Möglichkeit einer Abschlussprüfung gegeben sein muss oder auch die Vorlage von Weiterbildungszeugnissen verlangt wird. Dieser Nachweis setzt aber - nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R - und vom 06.11.2002 - B 6 KA 37/01 R - mit Hinweis auf die Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Ausschusses für Gesundheit zum PsychThG, BT-Drucks. 13/9212, S. 41, zu Nr. 11 - § 95c SGB V -) voraus, dass die Weiterbildung der Form und dem Inhalt nach den Anforderungen genügt hat, die bis zum 31.12.1998 an eine den Kriterien der Psychotherapie-Vereinbarungen entsprechende Ausbildung zu stellen waren. Dies erfordert zum Einen, dass die Zielsetzung des Ausbildungsinstituts dahin geht, eine vollständige Zusatzausbildung "auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (psychoanalytisch begründete Psychotherapie)" gemäß Abschnitt I der Anlage 1 zu den Psychotherapie-Vereinbarungen bzw. "in Verhaltenstherapie" gemäß Abschnitt A Nr. 1 der Anlage 3 zu den Psychotherapie-Vereinbarungen (s. auch Abschnitt B I Nr. 1.1 und 1.2 der Psychotherapie-Richtlinien i.d.F. vom 17.12.1996 (BAnz Nr. 49 vom 12.03.1997, S. 2946) durchzuführen. Zum Anderen muss die Ausbildung nach Maßgabe der qualitätssichernden Anforderungen der Psychotherapie-Richtlinien (vgl dort Abschnitt G II und Abschnitt I) sowie der diese Richtlinien ergänzenden Psychotherapie-Vereinbarungen (jeweils Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. zum Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen in den bis zum 31.12.1998 Dezember 1998 geltenden Fassungen) durchlaufen worden sein. Nur wenn die gesamte Zusatzausbildung auf den Erwerb der Qualifikation zur Praktizierung eines Behandlungsverfahrens abzielt, das vom Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) umfasst ist, können auch die in diesem Rahmen angebotenen Einheiten zur theoretischen Wissensvermittlung einer "theoretischen Ausbildung in einem anerkannten Behandlungsverfahren" im Sinne von § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V zugeordnet werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 18.12.1998 eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung (PsychTh-AprV) erlassen (BGBl. I 19988, 37756), die in § 3 die Anforderungen an eine theoretische Ausbildung wie folgt definiert:

(1)

Die theoretische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 umfasst mindestens 600 Stunden. Sie erstreckt sich auf die zu vermittelnden Grundkenntnisse für die psychotherapeutische Tätigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbildung auf Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (Anlage 1). Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen statt. Die Vorlesungen dürfen ein Drittel der Stundenzahl der theoretischen Ausbildung nicht überschreiten.

(2)

In den Seminaren nach Absatz 1 Satz 2 sind die in den Vorlesungen und praktischen Übungen vermittelten Ausbildungsinhalte der Anlage 1 mit den Ausbildungsteilnehmern vertiefend und anwendungsbezogen zu erörtern. Dabei sind insbesondere psychologische, psychopathologische und medizinische Zusammenhänge herauszuarbeiten. Während der Seminare hat ferner die Vorstellung der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten zu erfolgen. Die Zahl der Ausbildungsteilnehmer an einem Seminar soll 15 nicht überschreiten.

(3)

Die praktischen Übungen nach Absatz 1 Satz 2 umfassen Falldarstellungen und Behandlungstechniken der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten. Dabei sind die rechtlich geschützten Belange des Patienten zu berücksichtigen. Praktische Übungen sind, soweit der Lehrstoff dies erfordert, in kleinen Gruppen durchzuführen.

Zwar sind durch § 95c SGB V und die Übergangsregelung für Diplom-Psychologen gemäß § 12 Abs. 3 und 4 PsychThG die Anforderungen an die theoretische Ausbildung in zeitlichem Umfang verkürzt. Gleichwohl bleibt es zur Sicherung der Qualifikation und damit der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter bei den Grundanforderungen. Dabei muss das Ausbildungsinstitut nicht von der KBV im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen anerkannt sein. Bei von der KBV anerkannten Ausbildungsinstituten ist lediglich zu vermuten, dass diesen Anforderungen genügt worden ist. Bei allen anderen Ausbildungsinstituten ist dies vom Bewerber nachzuweisen (BSG, Urteil vom 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R - und Beschluss vom 28.04.2004 - B 6 KA 110/03 B -).

Die PSA-KD ist ein von der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV), der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anerkanntes Aus- und Weiterbildungsinstitut für Psychologische Psychotherapeuten. Außerdem ist die PSA-KD eine vom Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen anerkannte Ausbildungsstätte für die Ausbildung von Diplom-Psychologen zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem PsychThG. Ihr Angebot stellen sie im Internet (vgl. www.psa-kd.de) wie folgt dar:

1. Aus- und Weiterbildung zum Psychoanalytiker nach den Richtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV)

2. Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz mit der vollen Ausbildung in den beiden von der Psychoanalyse abgeleiteten Behandlungsverfahren (analytische und/oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie)

3. Weiterbildung zur Bereichsbezeichnung "Psychoanalyse" für Ärzte nach den Richtlinien der Landesärztekammern.

4. Weiterbildung zur Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" für Ärzte (tiefenpsychologische Ausrichtung)

5. Weiterbildung in analytischer und tiefenpsychologischer Gruppenpsychotherapie für Ärzte und Diplom-Psychologen nach den Richtlinien des Deutschen Arbeitskreises für Gruppenpsychotherapie und Gruppendynamik (DAGG), der Landesärztekammern und den Psychotherapievereinbarungen der KBV

6. Weiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung für Ärzte verschiedener Fachrichtungen

7. Anwendungsorientierte Kurse in Verhaltenstherapie, Progressiver Muskelrelaxation sowie Autogenem Training entsprechend den Curricula des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin, des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie der Zusatzbezeichnungen "Psychoanalyse" und "Psychotherapie"

8. Postgraduelle Seminare

9. Regelmäßige Vortragsveranstaltungen

10. Gasthörer aus anderen Berufsgruppen sind willkommen. Vorherige Anmeldung im Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft ist erforderlich.

Die Klägerin hat unbestritten nicht die volle Ausbildung gemäß Ziff. 2 der o.a. Auflistung absolviert, sondern lediglich nach eigener zeitlicher und sachlicher Wahl als Gasthörerin an Veranstaltungen der PSA-KD teilgenommen. Es ist zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Dr. S davon auszugehen, dass das Veranstaltungsangebot, das sich grundsätzlich auch an Gasthörer richtet, in einem Zyklus abläuft, so dass ein beliebiger Einstieg in die Ausbildung möglich ist. Gasthörer kommen - wie der Zeuge ausgeführt hat - "irgendwann dazu und nehmen an der Ausbildung teil und entnehmen das, was sie glauben, für sich brauchen zu können." Bei dem beliebigen Ausschnitt aus dem modularen Veranstaltungsangebot fehlt es indes an einem Gesamtausbildungskonzept im Sinne eines Curriculums, das auf die Zielsetzung einer (zeitlich verkürzten) Zusatzausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsycholgisch fundierten Psychotherapie entsprechend den bis zum 31.12.1998 geltenden o.a. Bestimmungen schließen lassen könnte (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2006 - L 10 KA 14/06 - zu dem von der Vereinigung für psychotherapeutische Fort- und Weiterbildung e.V. ausgerichteten "Lindauer Therapiewochen", mit der der Zeuge Dr. S das Ausbildungsangebot der PSA-KD vergleicht). Das Ziel der Übergangsregelung, einen Mindeststandard für die Qualifikation von Psychotherapeuten zu setzen, die therapeutische Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen wollen, kann nicht durch den Besuch einzelner, voneinander unabhängiger und nicht regelhaft aufeinander aufbauender Veranstaltungen erreicht werden. Für die Psychotherapeuten, die bereits bis zum 31.12.1998 derartige Leistungen erbracht haben, sind zwar diesbezüglich Erleichterungen vorgesehen worden. Ziel auch dieser erleichterten Voraussetzungen ist aber eine Qualitätssicherung für die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen zu Lasten der GKV. Für die nach eigenen Vorstellungen und freier Zeiteinteilung von der Klägerin ausgewählten Einzel-Veranstaltungen bietet die Anerkennung des PSA-KD als Ausbildungsstätte nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße - für die begehrte Eintragung in das Arztregister erforderliche - Zusatzausbildung, so dass für die Klägerin auch keine Vermutung streitet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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