L 3 AL 975/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 4418/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 975/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit streitig.

Der am 10.03.1965 geborene Kläger, der den Beruf des Kochs erlernt hat, war, nachdem er bis zum 22.03.2009 von der Beklagten Arbeitslosengeld bezogen hatte, ab dem 23.03.2009 bei der S.metzgerei K. GmbH & Co KG (K KG), L., als Verkaufsfahrer beschäftigt.

Mit Schreiben vom 21.04.2009 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 02.04.2009. Er führte an, er sei als Verkaufsfahrer aufgefordert gewesen, Kunden bei einer Steuerhinterziehung zu unterstützen, indem Bareinnahmen über Verkaufsfahrerkonten abzu-rechnen seien. Er sei nicht bereit, hierbei mitzuwirken.

Am 07.04.2009 meldete sich der Kläger, nachdem er sich bereits am 03.04.2009 arbeitssuchend gemeldet hatte, mit Wirkung zum 06.05.2009 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.

Der Kläger gab hierzu unter dem 09.05.2009 an, seine nicht ausreichende Qualifikation und die Aufforderung zum Steuerbetrug seien die Gründe für die Beendigung des Beschäftigungs-verhältnisses. Einen Versuch, die Gründe zu beseitigen, habe er nicht unternommen.

In der von der K KG vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 08.07.2009 wurde bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitnehmers beendet worden sei. In einer Stellungnahme zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vom 28.07.2009 wurde durch den Geschäftsführer der K KG, den späteren Zeugen K. (K), ausgeführt, der Kläger sei am 02.04.2009 zu ihm gekommen und habe ihn, den Zeugen, gebeten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, da er, der Kläger, überfordert sei. Die sei von ihm abgelehnt worden, indes sei vereinbart worden, am 06.04.2009 einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Am 03.04.2009 habe sich der Kläger abermals bei ihm gemeldet und ihm mitgeteilt, dass er keinen Aufhebungsvertrag unterzeichnen werden, da er in diesem Fall eine Sperrzeit erhalten werde. Mit der am 24.04.2009 eingegangenen Kündigung sei erstmals der "fadenscheinige" Grund der Steuerhinterziehung benannt worden.

Mit Bescheid vom 31.07.2009 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 03.04. - 25.06.2009 fest. Sie führte aus, der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis durch eine eigene Kündigung selbst gelöst. Die Gründe, die der Kläger hierzu angegeben habe, hätten sich nicht bestätigt. Die Sperrzeit dauere zwölf Wochen, sie mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage - ein Viertel - der Anspruchsdauer.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger sein Vorbringen, er sei aufge-fordert gewesen, die Kunden der K KG bei einer Steuerhinterziehung zu unterstützen, wieder-holte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2009 als unbegründet zurück. Der ehemalige Arbeitgeber habe, so die Beklagte, den Vorwurf der Steuerhinterziehung nachweislich als unwahr in Abrede gestellt. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger einen Versuch unter¬nommen habe, das vermeintlich steuerhinterziehungsfördernde Verhalten zu hinterfragen und anzusprechen.

Am 31.08.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat vor-getragen, am 02.04.2009 habe ein Gespräch zwischen ihm und seinem ehemaligen Arbeitgeber stattgefunden, anlässlich dessen er diesem mitgeteilt habe, dass er sich für die Arbeit nicht qualifiziert fühle. Auch sei er von Seiten des Arbeitgebers aufgefordert worden, ein Konto ein-zurichten. Neben "normalen" Vertragsabwicklungen sollten je Kunde in unterschiedlichen Umfang Produkte verkauft werden, ohne dass auf dem Lieferschein der Name des Kunden er-scheine. Er als Fahrer solle den erhaltenen Barbetrag auf ein auf seinen Namen eingerichtetes Konto einzahlen und dann an seinen Arbeitgeber weiterleiten. Es sei ihm nicht zuzumuten, eine Beschäftigung fortzusetzen, bei der er strafbare Handlungen begehen und fördern müsse.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Das SG hat im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung am 19.05.2010 Hr. N. W. (W), einen ehemaligen Mitarbeiter der K KG als Zeugen einvernommen. W hat angegeben, es sei für die Einarbeitung des Klägers bei der K KG zuständig gewesen. Dieser habe sich bereits mit den Grundkenntnissen der Fleischverarbeitung schwer getan. Ferner habe er Schwierigkeiten mit den betrieblichen Abläufen gehabt. Anlässlich eines Gesprächs zwischen dem Geschäftsführer und dem Kläger, bei dem er, der Zeuge, anwesend gewesen sei, sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er, so er sich überfordert fühle, kündigen müsse. Verkaufsfahrerkonten seien tatsächlich eingerichtet gewesen. Diese hätten dazu gedient, Bargeld, das von Kunden, bei denen eine Lieferung nur noch gegen Barzahlung erfolgte, zur Bezahlung von Lieferungen übergeben worden sei, am Abend einzahlen zu können. Für dieses Konto sei eine Einzugsermächtigung zu Gunsten der K KG erteilt gewesen, so dass diese das Geld regelmäßig abbuchen konnte. Die Einrichtung eines solchen Kontos sei für die Verkaufsfahrer freiwillig gewesen. Auch im Falle einer Barzahlung sei ein Lieferschein mit der Kundennummer erteilt worden.

Das SG hat ferner K als Zeugen einvernommen. Dieser hat angegeben, der Kläger habe bereits bei bzw. nach der ersten Verkaufsfahrt, die er alleine unternehmen sollte, von einer Überlastung berichtet. Anlässlich eines Gesprächs mit ihm, dem Zeugen, habe es der Kläger kategorisch abgelehnt, weiter zu arbeiten. Der zunächst geplante Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung sei nicht erfolgt, weil der Kläger gemeint habe, er erhalte in diesem Fall eine Sperrzeit. Er vermute, die späteren Vorwürfe der Steuerhinterziehung gründeten darin, eine Sperrzeit zu ver¬hindern. Das System mit Barverkaufskonten werden in der Firma seit 40 Jahren praktiziert. Durch diese werde es den Fahrern ermöglicht, Barverkäufe zu tätigen. Hierfür seien Liefer¬scheinrechnungen erstellt worden, die teilweise den Namen der Kunden nicht enthalten hätten. Diese Handhabung sei niemals beanstandet worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Aussagen wird auf die Niederschrift des Termins der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 19.05.2010 verwiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis selbst aufgelöst. Auf einen wichtigen Grund könne sich der Kläger nicht berufen, da er es bereits unterlassen habe, sich vom Arbeitgeber erklären zu lassen, warum Fahrerverkaufskonten, die im Rahmen durchgeführter Betriebsprüfungen nie beanstandet worden seien, geführt wurden. Die Beklagte habe daher zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) festgestellt.

Gegen den am 08.02.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.03.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 144 SGB III müssten objektiv vorliegen. Das SG habe die Beweislastverteilung verkannt, indem es ausgeführt habe, es habe sich nicht vom Vorliegen eines wichtigen Grundes überzeugen können. Diese läge nur dann beim Kläger, wenn die Gründe in dessen Verant-wortungsbereich lägen, was vorliegend nicht der Fall sei. Dem Kläger sei es unzumutbar gewesen, in Ansehung der ihm vom Geschäftsführer entgegen gehaltenen fachlichen Schwierigkeiten, auf die Barzahlungsproblematik hinzuweisen; er sei bereits mit seiner "persön¬lichen menschlichen Schwäche" auf Unverständnis gestoßen. Auch sei die Zeugenaussage des W widersprüchlich. Gewerbliche Kunden könnten ihre gewerblichen Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nur unter Vorlage einer Rechnung nachweisen. Der Vortrag des W, dass Lieferungen ohne Rechnung und nur gegen Lieferschein erfolgten, spräche für die Vermutung des Klägers, dass auf diesem Wege Einnahmen verschleiert werden sollten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ergänzend mitgeteilt, dass er selbst nie ein Verkaufsfahrerkonto eingerichtet habe und dass insb. der Umstand, dass die den gewerblichen Kunden anlässlich der Barverkäufe übergebenen Rechnungen keine Namen beinhaltet haben, für ihn problematisch er¬schien und unverändert erscheint.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2009 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 06. Mai 2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid und ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Einlassungen des Klägers seien nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu führen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte sowie die Prozessakten beider Rechtszüge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2013 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichts-gesetz [SGG]) eingelegt.

Die Berufung führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg; das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2009 zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der im April 2009, dem Zeitpunkt des sperrzeitbegründenden Ereignisses (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.02.2002 - B 7 AL 136/01 R veröffentlicht in juris; Karmanski in Brand, SGB III, 6. Aufl., 2012, § 159, Rn. 159 a.E.), geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I 2848) tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungs-verhältnisses gegeben hat und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe).

Der Kläger hat bereits dadurch, dass er es anlässlich des Gesprächs mit dem Zeugen K am 02.04.2009 abgelehnt hat, weiter zu arbeiten, konkludent das Beschäftigungsverhältnis gelöst. Sperrzeitrechtlich ist insofern irrelevant, dass die konkludente Kündigung dem Formerfordernis des § 623 Bürgerliches Gesetzbuch nicht entsprochen hat (vgl. Karmanski, a.a.O., Rn. 16). Der Kläger hat überdies mit seiner Kündigung vom 21.04.2009 sein Beschäftigungsverhältnis bei der K KG - rückwirkend - zum 02.04.2009 gekündigt. Durch diese Eigenkündigung hat er jedenfalls grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt, da er keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte (vgl. BSG, u.a. Urteil vom 20.04.1977 - 7 RAr 112/75 -; Urteil vom 12.11.1981 - 7 RAr 21/81 -; Urteil vom 13.08.1986 - 7 RAr 1/86 - jew. veröffentlicht in juris). Der Umstand, dass der Kläger mutmaßlich bereits zum Zeitpunkt der Kündigung die Absicht verfolgt hat, sich selbständig zu machen, ändert hieran nichts, da es bei der Beurteilung des Verschuldens einzig auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit, nicht jedoch darauf ankommt, ob beabsichtigt ist, Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R - veröffentlicht in juris). Auch kann sich der Kläger nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III berufen. Ein solcher kann, vom Sinn und Zweck des § 144 SGB III ausgehend, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft, nur dann angenommen werden, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhal-ten nicht zugemutet werden konnte (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R -; Urteil vom 03.05.2001 - B 11 AL 80/00 R - jew. veröffentlicht in juris). Im Fall der Arbeitsaufgabe muss der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäfti-gungsverhältnisses decken, d.h. der Arbeitnehmer muss einen wichtigen Grund dafür haben, das Beschäftigungsverhältnis gerade in diesem Moment aufzulösen (BSG, Urteil vom 12.11.1981 - 7 RAr 21/81 - veröffentlicht in juris). Ein wichtiger Grund kann hierbei nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer vor der Lösung versucht hat, den Grund zu beseitigen, es sei denn, es steht von vornherein fest, dass ein solcher Versuch zwecklos ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.05.1978 - 7 RAr 32/77 - veröffentlicht in juris). Ein Abhilfeversuch ist ferner dann entbehr-lich, wenn er dem Arbeitnehmer unzumutbar ist, weil die individuellen Umstände, insb. das Ver¬halten des Arbeitgebers die Annahme rechtfertigen, dass eine Vorsprache keinerlei Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R - veröffentlicht in juris). Ent¬scheidend ist hierbei nicht, ob der Arbeitgeber dem Ansinnen Rechnung getragen hätte. In Anle¬gung dieser Maßstäbe kann sich der Kläger bereits deswegen nicht auf einen wichtigen Grund berufen, weil ihm vorzuwerfen ist, dass er sich vor Ausspruch der Kündigung nicht mit seinem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt hat, um seine Bedenken betreffend die Fahrerkonten und die Abrechnungen der Verkäufe zu artikulieren. Der Kläger hat bereits im Rahmen seiner Stellung¬nahme zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt, dass er keinen Versuch unternommen habe, die für ihn maßgeblichen Kündigungsgründe zu beseitigen. Auch im gericht¬lichen Verfahren hat er ausgeführt, dass er keinen Abhilfeversuch unternommen habe. Soweit er hierzu vorgetragen hat, es sei ihm in Ansehung der ihm vom Geschäftsführer entgegen gehalte¬nen fachlichen Schwierigkeiten nicht zumutbar gewesen, auf die Barzahlungsproblematik hinzuweisen, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Inhalt der Stellungnahmen der vom SG im erstinstanzlichen Verfahren einver¬nommenen Zeugen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, den Geschäftsinhaber auf seine Bedenken wegen der Fahrerkonten anzusprechen. Dies gilt insb. deswegen, weil es der Zeuge K trotz der vom Kläger selbst eingeräumten fach¬lichen Schwierigkeiten abgelehnt hat, dem Kläger zu kündigen, woraus deutlich wird, dass die Arbeitskraft des Klägers im Betrieb erforderlich gewesen ist. Dass diese betrieblichen Er¬fordernisse im Falle einer Rückfrage des Klägers betreffend die Abrechnungen für die betrieblichen Entscheidungen des K nicht mehr bzw. nicht mehr in diesem Maße bestimmend gewesen wären, ist nicht belegt. Mithin konnte es vom Kläger erwartet werden, dass er gegen¬über seinem damaligen Arbeitgeber den nachdrücklichen Versuch unternimmt, die bei ihm be¬stehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abrechnungsmodalitäten zu äußern und hierdurch dazu beizutragen, das bestehende Beschäftigungsverhältnis wieder in Bahnen zu lenken, die eine Fortsetzung für beide Seiten gewährleistet.

Im Übrigen könnte auch deswegen kein wichtiger Grund i.S.d. § 144 SGB III angenommen werden, da es, losgelöst vom fehlenden Abhilfeversuch des Klägers, diesem zur Überzeugung des Senats nicht unzumutbar war, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen, es genügt zu dessen Annahme nicht, wenn der Arbeitnehmer irr¬tümlich derartige Umstände als gegeben erachtet oder tatsächlich richtig erkannte Umstände irrtümlich als wichtigen Grund bewertet (vgl. BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 25/96 - veröffentlicht in juris). Indes besteht für den Senat keinerlei Anhalt dafür, dass der Kläger durch die bei der K KG (teilweise) praktizierte Praxis der Abrechnung von Fleischverkäufen, Fahrer nehmen Bargeld der Kunden entgegen, zahlen dies auf ein gesondertes Konto ein und ermäch¬tigen die K KG, dieses abzubuchen, tatsächlich zu strafrechtlich relevanten Steuerdelikten gezwungen gewesen wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, dass und inwieweit die Einrichtung von Fahrerkonten dies tragen sollte. Hiermit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass kein wichtiger Grund vorlag, das Beschäftigungsverhältnis zu lösen. Auf Fragen der Beweislast kommt es insofern nicht an.

Da die vom Kläger angeführte mangelnde Eignung gleichfalls keinen wichtigen Grund darstellt, da sich der Arbeitgeber gerade bereit erklärt hatte, ihn weiter zu beschäftigen und ihm somit eine weitere Einarbeitung zu ermöglichen, kann sich der Kläger auch insoweit nicht auf einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses berufen.

Die Dauer der Sperrzeit ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zwölf Wochen. Sie verkürzt sich gemäß § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG, Urteil vom 21.07.1998 - 7 RAr 41/86 -; Urteil vom 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R - jew. veröffentlicht in juris). Maßgebend sind allein die nach dem für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen. Außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende sowie nach Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses eintretende Umstände können keine Berück¬sichtigung finden. Tatsachen in diesem Sinne, die geeignet wären, die Regelsperrzeit von zwölf Wochen zu reduzieren, wurden klägerseits nicht vorgetragen und sind dem Senat auch ander¬weitig nicht ersichtlich.

Mithin hat die Beklagte zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt.

Die Sperrzeit beginnt gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet hat, vorliegend mit dem 03.04.2009, als dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der K KG, sie endet am 25.05.2009 und ist daher von der Beklagten zutreffend festgesetzt.

Mithin ist infolge der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger eine Sperrzeit von zwölf Wochen vom 03.04. - 25.06.2009 eingetreten, während derer der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruhte. Ferner führt die Sperrzeit dazu, dass sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um ein Viertel der Anspruchsdauer mindert.

Der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2009 ist mithin rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 03.02.2011 ist zurück-zuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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