L 3 AL 976/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 4826/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 976/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Gründungszuschusses.

Dem am 10.03.1965 geborenen Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 09.04.2008 Arbeitslosengeld ab dem 03.04.2008 für 360 Kalendertage bewilligt. Für die Zeit vom 03.- 07.04.2008 ruhte der Anspruch wegen einer Urlaubsabgeltung durch den vorherigen Arbeitgeber, die Textilpflege S. GmbH (Bescheid vom 07.04.2008). Vom 08.04. - 18.08.2008 (131 Tage) bezog der Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld. Vom 19.08.2008 - 30.11.2008 war der Kläger bei der Fa. Wäsche-Service K. beschäftigt. Nach Ablauf einer Sperrzeit von sieben Tagen (01. - 07.12.2008; Bescheid vom 07.01.2009) unter Minderung der Anspruchs¬dauer um sieben Tage, bezog der Kläger ab dem 08.12.2008 auf Grundlage des Bewilligungs¬bescheides vom 07.01.2009, mit dem Arbeitslosengeld für eine Restanspruchsdauer von 229 Kalendertagen bewilligt worden ist, wiederum, bis zum 22.03.2009, für insg. 113 Tage Arbeitslosengeld von der Beklagten. Ab dem 23.03.2009 war der Kläger bei der S.metzgerei K. GmbH & Co KG als Verkaufsfahrer beschäftigt.

Mit Schreiben vom 21.04.2009 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 02.04.2009. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 31.07.2009 den Eintritt einer Sperrzeit vom 03.04. - 25.06.2009 fest. Die Sperrzeit mindere, so die Beklagte, den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage - ein Viertel - der Anspruchsdauer. Ein hiergegen vom Kläger angestrengtes Widerspruchsverfahren verlief, wie ein anschließendes Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg ([SG] - S 8 AL 4418/09 -; klageabweisender Gerichtsbescheid vom 03.02.2011) erfolglos. Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Senat die Berufung des Klägers gegen den Sperrzeitbescheid zurückgewiesen (- L 3 AL 975/11 -).

Am 06.05.2009 beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit "Futtermittel Handel Import- Export" zum 11.05.2009. Mit Bescheid vom 03.08.2009 lehnte die Beklagte die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit unter der Begründung ab, der Kläger habe bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nur noch über einen verbleibenden Anspruch auf Arbeitslosengeld im Umfang von 32 Tagen verfügt, erforderlich für die Gewährung sei jedoch ein Restanspruch im Umfang von 90 Tagen.

Den hiergegen unter der Begründung, dass sich der Restanspruch nur durch die festgestellte Sperrzeit unter den gesetzlichen Mindestumfang reduziert habe, diese jedoch nicht gerechtfertigt sei, eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2009 als unbegründet zurück. Sie führte hierzu aus, dass vom Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit 289 Tage verbraucht seien, so dass ein Rest von 71 Tagen verbleibe. Bereits diese Dauer unterschreite die erforderliche Restanspruchsdauer, so dass una¬bhängig von der festgestellten Sperrzeit ein Anspruch auf Förderung der Aufnahme der selb¬ständigen Tätigkeit nicht bestehe.

Hiergegen hat der Kläger am 24.09.2009 Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung der Kläger vorgetragen hat, im Zeitraum vom 08.04.2008 - 22.03.2009 habe er an insg. 243 Tagen Arbeitslosengeld erhalten. Er habe sich am 07.04.2009 arbeitslos gemeldet, der Antrag auf Arbeitslosengeld sei jedoch, nach einer Vereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter auf den 06.05.2009 datiert worden. Er habe insofern bis zum 05.05.2009 auf die Gewährung von Arbeitslosengeld verzichtet. Zum 11.05.2009 habe hiernach ein Restanspruch im Umfang von 117 Tagen bestanden. Die festgestellte Sperrzeit sei rechtswidrig.

Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und unter Hinweis auf § 128 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) entgegen getreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. zur Begründung seiner Entscheidung hat es auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass unabhängig von der festgestellten Sperrzeit nach einer Fiktiv-berechnung der Beklagten ein Anspruch auf Förderung nicht bestehe, da sich der verbleibende Anspruch auf Arbeitslosengeld auf 71 Tage belaufe.

Gegen den am 08.02.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.03.2011 Berufung eingelegt. Diese begründet er damit, dass er sich erst mit Wirkung zum 06.05.2009 arbeitslos gemeldet habe, weswegen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die gegenteiligen Berechnungen des SG seien offensichtlich falsch.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03. Februar 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Gründungszuschuss für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 11. Mai 2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid und ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Einlassungen des Klägers seien nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu führen. § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III führe zur vollständigen Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, weswegen der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung unbeachtlich sei. Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte eine Aufstellung des dem Kläger ab dem 08.04.2008 gewährten Arbeitslosengeldes vorlegt, hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 22 der Senatsakte verweisen wird.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte sowie die Prozessakten beider Rechtszüge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2013 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt.

Die Berufung führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg; das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2009 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des beantragten Gründungszuschusses.

Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III in der hier, soweit relevant unverändert seit dem 01.08.2006 (bis zum 27.12.2011) geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I 1706) haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ein Gründungszuschuss wird nach Abs. 2 der Norm geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist (Nr.1), bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, von mindestens 90 Tagen verfügt (Nr. 2), der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist (Nr. 3) und seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt (Nr. 4).

Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 11.05.2009 nicht über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt. Der ursprünglich am 01.04.2008 entstandene Anspruch auf Arbeitslosengeld belief sich in Ansehung des Lebensalters des Klägers und der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse in der Rahmenfrist auf 12 Monate (§ 127 Abs. 2 SGB III in der vom 01.01.2008 - 31.07.2009 geltenden Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Drittem Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 08.04.2008 [BGBl. I 681]). Der 360 tägige Anspruch (vgl. hierzu § 339 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) wurde in diesem Umfang mit bestandskräftigem Bescheid vom 07.04.2008 bewilligt. Ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld ist nicht entstanden, da der Kläger durch die Beschäftigungen vom 19.08.2008 - 30.11.2008 und vom 22.03.2009 - 02.04.2009 keine neue Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Der Anspruch hat sich indes nach § 128 Abs. 1 SGB III in der vom 01.08.2006 - 27.12.2011 geltenden Fassung des Gesetzes für Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I 1706) um die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist, gemindert (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der benannten Fassung). Für den ununterbrochenen Leistungsbezug vom 08.04.2008 - 18.08.2008 sind dies, da gemäß § 134 Satz 2 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung, wenn Arbeitslosengeld für einen vollen Kalendermonate zu zahlen ist, dieser mit 30 Tagen anzusetzen ist, 131 Tage, für den vom 08.12.2008 - 22.03.2009 106 Tage, mithin insg. 237 Tage.

Ferner hat sich der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers wegen einer Sperrzeit von sieben Tagen wegen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung (bestandskräftiger Bescheid vom 07.01.2009) nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III um sieben Tage gemindert, so dass ein Restanspruch von 116 Tagen bestand.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in der benannten Fassung ferner um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht. Da die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2009 (Widerspruchbescheid vom 17.08.2009) den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt hat, dies rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag - L 3 AL 975/11 -) und überdies, da die Sperrzeit kraft Gesetz eintritt, unbeachtlich ist, ob die Sperrzeit zur Zeit der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses bereits rechtskräftig ist, mindert sich der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld um die Mindestzeitspanne von einem Viertel der Anspruchsdauer. Diese belief sich auf 360 Tage, so dass sich der Anspruch um 90 Tage, wie im Sperrzeitbescheid - deklaratorisch - ausgeführt, gemindert hat.

Hiernach verbleiben vom restlichen Anspruch von 116 Tagen noch 26 Tage. Zu welchen Zeitpunkt sich der Kläger arbeitslos gemeldet hat und ab welchem Zeitpunkt er Arbeitslosengeld nach der Beschäftigung bei der S.metzgerei K. GmbH & Co KG rechtmäßig beantragt hat, ist unbeachtlich, da die Rechtsfolgen der Sperrzeit, wie bereits angeführt, kraft Gesetzes eintreten.

Mithin hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit keinen Rest-anspruch auf Arbeitslosengeld im erforderlichen Umfang von mindestens 90 Tagen.

Die Beklagte hat den Antrag des Klägers im angefochtenen Bescheid vom 03.08.2009 (Wider-spruchsbescheides vom 31.08.2009) zu Recht abgelehnt.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 03.02.2011 ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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