Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1523/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1978/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.3.2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene Nr. 1 in der ab 1.10.2006 bei der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Der 1954 geborene Beigeladene Nr. 1 ist Rechtsanwalt; er ist seit 1.1.1985 Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Baden-Württemberg. Unter dem 30.6.2006 schlossen der Beigeladene Nr. 1 und die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, einen als solchen bezeichneten Vertrag über freie Mitarbeit (im Folgenden nur "Vertrag"). Dieser enthält u.a. folgende (auszugsweise wiedergegebene) Regelungen.
§ 1 Beginn der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber (Klägerin) und dem Auftragnehmer (Beigeladener Nr. 1) beginnt am 1.10.2006 ... Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, nach einjähriger Zusammenarbeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden ...
§ 2 Aufgabengebiet und Berufsausübung
Das Aufgabengebiet des Auftragnehmers umfasst entsprechend der einzelfallbezogenen Beauftragung die Bearbeitung von streitigen und gestalterischen Sachverhalten, insbesondere im Bereich des Zivilrechts, Strafrechts und Steuerrechts.
Sämtliche Tätigkeiten führt der Auftragnehmer ausdrücklich im Namen des Auftraggebers aus. Bei Mandantenbeziehungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, im Außenverhältnis, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich als Mitarbeiter des Auftraggebers aufzutreten, ohne den Status des freien Mitarbeiters von sich aus offen zu legen.
Die übertragenen Aufgaben hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich unter Beachtung seiner Berufspflichten auszuführen. Er unterliegt den Weisungen des Auftraggebers, soweit sie ihm nicht die Freiheit zu pflichtgemäßem Handeln nimmt ...
§ 3 Vergütung
Der Auftragnehmer erhält, soweit nicht fallbezogene Vereinbarungen getroffen werden, eine Vergütung für die tatsächlich geleisteten Stunden nach Vorlage entsprechender Nachweise auf der Grundlage eines Stundensatzes von 25 EUR, ab 1.1.2007 27,50 EUR zuzüglich der jeweils maßgeblichen Mehrwertsteuer. Die Vergütung wird monatlich nachträglich gegen Vorlage einer Rechnung innerhalb zehn Kalendertagen bezahlt.
§ 4 Versicherungen
Der Auftraggeber hat für sich und den Beigeladenen Nr. 1 die nach Berufsgrundsätzen erforderlichen Haftpflichtversicherungen abgeschlossen.
§ 5 Reisekostenvergütung
Aufwendungen für mandantenbezogene Fahrten kann der Auftragnehmer nur nach Absprache mit dem Auftraggeber ausführen. Er ist verpflichtet, über etwaige Fahrten Aufzeichnungen zu führen und Belege vorzulegen. Für die Benutzung eines eigenen PKW wird ihm ein Kilometersatz analog den LStR vergütet. Bei Benutzung der Bundesbahn besteht Anspruch auf Vergütung der Fahrkosten für die zweite Klasse.
§ 6 Zeit und Ort der Tätigkeit
Der Auftragnehmer wird den voraussichtlichen zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Ausübung mit dem Auftraggeber abstimmen. Monatlich wird, ausgenommen der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit von einem regelmäßigen zeitlichen Einsatz von 150 bis 200 Stunden ausgegangen. Jährlich wird der Auftragnehmer mindestens zehn Monate für den Auftraggeber tätig sein. Abwesenheitszeiten werden von ihm in der Weise rechtzeitig angezeigt, dass der Betriebsablauf, insbesondere die Vertretung in der Fallbearbeitung gesichert ist. Längere Abwesenheitszeiten, insbesondere Urlaubszeiten o.ä. sind möglichst zu Beginn des Kalenderjahrs abzustimmen. Die Beteiligten werden dabei die gegenseitigen Interessen möglichst berücksichtigen. Der Auftragnehmer kann seine Tätigkeit für den Auftraggeber außerhalb der Geschäftsräume nur insoweit ausüben, als dies ihre Interessen nicht beeinträchtigt.
§ 7 Wettbewerbsverbot, Mandatsschutz
Der Auftragnehmer ist neben seiner freiberuflichen Tätigkeit gegebenenfalls auch selbstständig tätig. Er verpflichtet sich, auf die Dauer seiner Tätigkeit und einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages nicht für Mandanten tätig zu sein, die im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses und einem Zeitraum von zwei Jahren vor diesem Stichtag zum Mandantenstamm des Auftraggebers gehört haben ...
Am 12.2.2007 stellten die Klägerin und der Beigeladene Nr. 1 bei der Beklagten (C.-Stelle) einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen Nr. 1 gem. § 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (SGB IV). Die Beteiligten gaben an, der Beigeladene Nr. 1 solle als Rechtsanwalt für die Klägerin Beratungsleistungen und außergerichtliche und gerichtliche Vertretungen übernehmen. Er arbeite am Betriebssitz der Klägerin, müsse aber regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten nicht einhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) seiner Tätigkeit würden ihm nicht erteilt. Die Beklagte möge feststellen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt. Der Beigeladene Nr. 1 gab ergänzend an, zum 30.9.2006 habe er eine Anwaltstätigkeit als freier Mitarbeiter bei einer anderen Anwaltskanzlei beendet.
Mit Anhörungsschreiben vom 28.2.2007 teilte die Beklagte der Klägerin und dem Beigeladenen Nr. 1 mit, es sei beabsichtigt, das Vorliegen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festzustellen.
Der Beigeladene Nr. 1 trug daraufhin vor, ein Beschäftigungsverhältnis habe er nicht eingehen wollen. Er habe seine Mandate (als Kapital) bei der Klägerin eingebracht. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht, da er selbst über die Annahme oder Ablehnung von Mandaten entscheide und einem Weisungsrecht der Klägerin nicht unterliege. Seine zeitliche Beanspruchung richte sich nach der Zahl der von ihm betreuten Mandate, wobei er bei der Klägerin das notwendige Equipment vorfinde. Hinsichtlich der Arbeitszeit bestünden keine Weisungen. Das vertraglich vereinbarte Honorar orientiere sich am Ergebnis seiner Mandate, so dass von beiden Vertragspartnern eine Anpassung entsprechend dem Erfolg der Mandate gefordert werden könne. Er sei seit über 20 Jahren privat krankenversichert. Mit dem Wechsel zur Klägerin habe er den Status als selbstständiger Rechtsanwalt nicht aufgeben wollen.
Mit Bescheid vom 18.4.2007 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene Nr. 1 die bei der Klägerin verrichtete Tätigkeit als Rechtsanwalt im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Zur Begründung führte sie aus, der Ort der Arbeitsverrichtung werde dem Beigeladenen Nr. 1 von der Klägerin durch einseitiges Direktionsrecht zugewiesen. Der Beigeladene Nr. 1 arbeite am Betriebssitz der Klägerin bzw. am von ihr vorgegebenen Arbeitsort. Zur Durchführung des Auftrags müsse er sich an die zeitlichen Vorgaben der Klägerin halten. Weisungen zur Art und Weise der Tätigkeit würden erteilt. Als Entgelt erhalte der Beigeladene Nr. 1 eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung, die kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse. Ein höherer Gewinn könne nur durch Mehrarbeit erzielt werden. Eigenes Kapital setze der Beigeladene Nr. 1 nicht ein. Ein Unternehmerrisiko trage er nicht.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, dem Beigeladenen Nr. 1 sei ein Arbeitsort nicht kraft Direktionsrechts zugewiesen. § 6 des Vertrags über die freie Mitarbeit solle lediglich der Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Kanzlei dienen. Auch die Arbeitszeit könne der Beigeladene Nr. 1 frei einteilen. Soweit nicht auswärtige Termine anstünden, sei jeder freiberufliche Anwalt regelmäßig in der Kanzlei erreichbar. Weisungen würden dem Beigeladenen Nr. 1 nicht erteilt. Dieser betreue weitgehend eigene Mandate. Im Übrigen könne er einzelfallbezogen über die Annahme oder Ablehnung von Mandaten entscheiden. Der Beigeladene Nr. 1 trage auch ein Verlustrisiko. Er dürfe hinsichtlich des Honorars fallbezogene Vereinbarungen treffen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, der Beigeladene Nr. 1 sei am Betriebssitz der Klägerin im Rahmen einer festgelegten Zeit (150 bis 200 Stunden im Monat für mindestens zehn Monate im Jahr) tätig und trete im Außenverhältnis als Mitarbeiter der Klägerin auf. Er unterliege auch deren Weisungen. Die Rechtsanwaltstätigkeit werde nicht im Rahmen einer Bürogemeinschaft mit eigener Abrechnung ausgeübt. Vielmehr erhalte der Beigeladene Nr. 1 eine nach Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung als Stundenhonorar. Ein eigenes Unternehmerrisiko trage der Beigeladene Nr. 1 nicht. Er müsse weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel in erheblichem Umfang einsetzen. Die erforderliche Büroeinrichtung stelle die Klägerin. Unerheblich sei, dass der wirtschaftliche Erfolg des Beigeladenen Nr. 1 von seiner beruflichen Tüchtigkeit abhänge; das gelte auch für abhängig Beschäftigte. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 26.3.2008 zugegangen.
Am 22.4.2008 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Eine Klagebegründung wurde nicht vorgelegt.
Der Beigeladene Nr. 1 trug (in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 2.11.2011) vor, die vertraglich vereinbarten Stundensätze beruhten auf einer Mischkalkulation und enthielten daher auch indirekt eine Beteiligung an den Kosten für den Kanzleibetrieb der Klägerin.
Mit (Ergänzungs-)Bescheid vom 8.2.2012 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene Nr. 1 in der bei der Klägerin seit 1.10.2006 ausgeübten Beschäftigung als Rechtsanwalt der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestehe nicht.
Am 29.3.2012 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht statt. Der Beigeladene Nr. 1 gab an, vor der Tätigkeit bei der Klägerin sei er als freier Mitarbeiter in einer Bürogemeinschaft in R. tätig gewesen. Er sei außerdem zum Schlichter beim Amtsgericht R. (etwa zwei Schlichtungsverfahren im Jahr) bestellt. Bei der Klägerin seien ihm ein Büro und eine Sekretärin zugewiesen; außerdem sei er mit den Rechnern der anderen Anwälte vernetzt. Er arbeite ab 7.30 Uhr regelmäßig bis zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr. Die Arbeitszeit werde nicht erfasst. Er notiere sich aber die für die einzelnen Mandate aufgewendete Zeit. Mandate erhalte er unmittelbar von Mandanten oder von den Anwaltskollegen. Er entscheide frei über Ablehnung oder Annahme eines Mandats. Bis Oktober 2011 sei ein Stundenhonorar vereinbart gewesen. Seitdem würden entweder Tages- oder Halbtagspauschalen angesetzt; die Tagespauschale betrage 265 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei etwa 20 % seiner Mandate würden fallbezogene Honorarvereinbarungen geschlossen. Mitunter leiste er Recherchearbeit oder verfasse Rechtsausführungen für die Anwaltskollegen. Er könnte zwar zu Hause arbeiten, müsse seine Tätigkeit jedoch wegen der Mandantengespräche und sonstiger Sachzwänge in den Räumen der Klägerin ausüben. Urlaub werde mit den Kollegen abgestimmt, krankheitsbedingte Ausfallzeiten habe es in nennenswertem Umfang bislang nicht gegeben.
Mit Urteil vom 29.3.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 14.5.1981 - 12 RK 11/80 -) aus, ein Rechtsanwalt könne in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts sowohl als abhängig Beschäftigter wie als freier Mitarbeiter tätig sein. Die Eigenart der Anwaltstätigkeit als einer Dienstleistung höherer Art, der Status des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und der weitgehend durch Sachzwänge (Gerichtstermine, mit dem Mandanten abzusprechende Beratungstermine, Umfang der Praxis) bestimmte zeitliche und örtliche Arbeitsablauf vermindere die Trennschärfe des Merkmals der äußeren Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer des Arbeitseinsatzes. Außerdem müsse sich auch der freie Mitarbeiter der sachlichen und personellen Ausstattung der Kanzlei bedienen. Aussagekräftiger sei hingegen die Art der Vergütung, je nachdem ob sie mit einem - ggf. pauschalierten - Verlustrisiko belastet sei und deshalb einer Gewinnbeteiligung gleichkomme oder ob sie lediglich als Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung (bzw. Arbeitsbereitschaft) anzusehen sei. Davon ausgehend ergebe sich für den Beigeladenen Nr. 1 das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung. Aufgrund der vereinbarten Zahlung einer Stunden- bzw. Tagespauschale sei der Beigeladene Nr. 1 am wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei der Klägerin nicht beteiligt und trage deswegen auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Das Risiko, bei Mandaten mit geringem Streitwert keine den organisatorischen Gesamtaufwand übersteigenden Einkünfte zu erwirtschaften, liege allein bei der Klägerin. Dass der Beigeladene Nr. 1 am Jahresende im Gesamtschnitt aller Mandate einen ausreichenden Deckungsgrad vorweisen müsse, begründe allenfalls eine Zielvereinbarung, jedoch kein Unternehmerrisiko. Eine Umsatz- oder Gewinnbeteiligung sei nicht vorgesehen. Am Erfolg der Kanzlei der Klägerin könne der Beigeladene Nr. 1 daher nicht teilhaben. Aus den vorgelegten Rechnungen könnten fallbezogene Honorarvereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen Nr. 1 nicht entnommen werden. Der Verdienst des Beigeladenen Nr. 1 sei daher nur durch entsprechende Mehrarbeit zu steigern. Außerdem habe die Klägerin für den Beigeladenen Nr. 1 die erforderliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen, was für selbstständig Tätige untypisch sei. Der Beigeladene Nr. 1 erbringe die vereinbarte Arbeitsleistung in den Räumen der Klägerin und könne seine Arbeitskraft darüber hinaus nicht mehr gewinnbringend einsetzen. Ein Weisungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsleistung scheide bei der Tätigkeit als Rechtsanwalt naturgemäß aus. Der Beigeladene Nr. 1 sei in die Kanzlei der Klägerin eingegliedert. Dort stehe ihm ein Büro und eine Sekretärin zur Verfügung und er leiste auch Zuarbeit für andere Rechtsanwälte der Klägerin. Im Außenverhältnis trete der Beigeladene Nr. 1 nur im Rahmen und für Rechnung der Klägerin auf. Auf deren Briefkopf werde auf das vermeintliche freie Mitarbeiterverhältnis nicht hingewiesen. Auch die Regelungen zur Vertragsbeendigung bzw. zur Erstattung der Reisekosten sprächen für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Dass der Beigeladene Nr. 1 Mandate ablehnen dürfe, genüge für den Status eines selbstständig Erwerbstätigen nicht (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.2.2006, - L 4 KR 763/04 -). Nach Annahme eines Mandats werde der Beigeladene Nr. 1 in der Arbeitsorganisation der Klägerin tätig. Insgesamt ergebe sich damit das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung.
Auf das ihr am 17.4.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.5.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, der Beigeladene Nr. 1 sei vor seiner Tätigkeit bei ihr über 20 Jahre als Rechtsanwalt selbstständig tätig gewesen. Als Kapitaleinsatz habe er seinen Mandantenstamm eingebracht. Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts hänge vom Erfolg seiner Tätigkeit nicht ab. Sein Risiko liege darin, dass er seine Tätigkeit bei Urlaubsabwesenheit oder im Krankheitsfall nicht ausüben und deshalb kein Honorar erzielen könne. Man habe weder bezahlten Urlaub noch Zahlungen im Krankheitsfall vereinbart. Deswegen habe der Beigeladene Nr. 1 eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Er trage dasselbe unternehmerische Risiko wie bei der Arbeit als Einzelanwalt in eigener Kanzlei. In der jährlichen Überprüfung der Honorarvereinbarung hinsichtlich des wirtschaftlichen Erfolgs liege letztendlich eine Beteiligung am Gewinn oder Verlust der Kanzlei. Der Beigeladene Nr. 1 verfüge seit Beginn seiner Anwaltstätigkeit über eine eigene Haftpflichtversicherung und führe diese auch weiter. Versicherungsrechtlich müssten aber alle Rechtsanwälte einer Kanzlei zur Vermeidung von Unterversicherung in gleicher Höhe versichert sein. In ihrer Kanzlei sei die Deckungssumme 4,5fach höher als die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Beigeladenen Nr. 1. Deswegen habe man eine Zusatzversicherung abgeschlossen. Die Übernahme der (Zusatz-)Beiträge stelle einen Honorarbestandteil dar. Die Regelung der Reisekostenerstattung entspreche letztendlich den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und sei kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Sie stelle dem Beigeladenen Nr. 1 eine Büroeinrichtung (Schreibtisch, Stühle, Regale) zur Verfügung; die Fachliteratur, die er auf eigene Kosten auf dem Laufenden halte, gehöre dem Beigeladenen Nr. 1; er nutze freilich auch ihre Fachliteratur bzw. ihre EDV-Anlage. Feste Arbeitszeiten seien nicht vorgegeben, ihm angetragene Mandate müsse der Beigeladene Nr. 1 nicht übernehmen. Fortbildungskosten trage er selbst. Weisungen für die Bearbeitung der Mandate würden nicht erteilt. Auch über die Honorierungsfrage entscheide der Beigeladene Nr. 1. Mit Aufnahme der Tätigkeit bei ihr habe er seine Selbstständigkeit nicht aufgeben wollen und sich für eine Tätigkeit auf Honorarbasis entschieden, wobei das zu verhandelnde Honorar von seinem Beitrag zum Gewinn ihrer Kanzlei abhängen solle, wenngleich das im Vertrag über die freie Mitarbeit so nicht zum Ausdruck komme. Sozial schutzbedürftig wie ein Beschäftigter seit der Beigeladene Nr. 1 nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.3.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.3.2008 und des Ergänzungsbescheids vom 8.2.2012 zu verurteilen festzustellen, dass der Beigeladene Nr. 1 die bei ihr seit 1.10.2006 ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verrichtet und deswegen nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 152 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Feststellung von Versicherungspflicht des Beigeladenen Nr. 1 zur Arbeitslosenversicherung. Hinsichtlich der anderen Zweige der Sozialversicherung besteht (unstreitig) keine Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung stellt einen der Regelung durch feststellenden Verwaltungsakt (i. S. d. § 31 SGB X) zugänglichen Teil jeweils selbständiger Sozialrechtsverhältnisse zwischen dem Versicherten und den zuständigen Versicherungsträgern dar. Daran ändert es nichts, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV für alle Versicherungszweige nur einheitlich beurteilt werden kann und von der Behörde regelmäßig auch einheitlich beurteilt wird. Die Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV stellt nämlich nur ein - der Regelung durch feststellenden Verwaltungsakt selbst nicht zugängliches (BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -) - Tatbestandselement der Vorschrift dar, aus der sich für den jeweiligen Versicherungszweig die Versicherungspflicht ergibt.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.
1.) Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die D. R. B. (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Die Klägerin hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (C.-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden; ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden (zur Verfahrenskonkurrenz etwa Senatsurteile vom 8.6.2011, - L 5 KR 4009/10 - und - L 5 R 4078/10 -).
Gem. § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urt. v. 4.6.2009, - B 12 R 6/08 R -). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -). Ein ggf. rechtswidriger Elementenfeststellungsbescheid kann jedoch auch noch im Klageverfahren durch einen den Anforderungen an eine rechtmäßige Statusfeststellung genügenden Bescheid nach § 96 SGG ergänzt bzw. ersetzt werden (vgl. Senatsurteile vom 8.6.2011, - L 5 KR 4078/10 - und v. 24.11.2010, - L 5 KR 357/10 -).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die vom Beigeladenen Nr. 1 in der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit mit "Rechtsanwalt" hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Beklagte hat sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt. Vielmehr ist im Ergänzungsbescheid vom 8.2.2012 ausdrücklich festgestellt worden, dass für die in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 Versicherungspflicht nur zur Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung besteht. 2.) Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladene Nr. 1 übt in der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin eine sozialversicherungspflichtige - hier arbeitslosenversicherungspflichtige - Beschäftigung aus. Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt nicht vor.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 24 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung, wobei hier nur die Arbeitslosenversicherung von Belang ist, jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R -). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.8.2010, - B 12 KR 100/09 B -). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R -).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.8.2012, - B 12 KR 25/10 R -).
Diese allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe gelten auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Rechtsanwalt, unbeschadet dessen, dass der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO) und einen freien Beruf ausübt, der kein Gewerbe ist (§ 2 BRAO); letzteres schließt nur nur die Anwendung des Gewerberechts aus (§ 6 GewO; genauso das einschlägige Berufsrecht der Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte und Seelotsen näher - LSG Bayern, Urt. v. 14.12.2001, - L 4 KR 147/99 -). Nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte kann die Anwaltstätigkeit sowohl freiberuflich als auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung (als angestellter Rechtsanwalt) ausgeübt werden (vgl. 46 BRAO (Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen) und § 47 BRAO (Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst) - dazu ebenfalls LSG Bayern, Urt. v. 14.12.2001, - L 4 KR 147/99 -). Im Hinblick darauf hat das BSG die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts näher konkretisiert (BSG, Urt. v. 14.5.1981 - 12 RK 11/80 -; auch Urt. v. 17.10.1969 - 3 RK 67/66 -). Die Eigenart der Anwaltstätigkeit als Dienstleistung höherer Art mit einer aus dem Status eines Organs der Rechtspflege fließenden und von der Form der Ausübung nicht berührten sachlichen Weisungsfreiheit einerseits und einem weitgehend durch Sachzwänge (Gerichtstermine, mit dem Mandanten abzusprechende Beratungstermine, Umfang der Praxis) bestimmten zeitlichen und örtlichen Arbeitsablauf andererseits bringt es mit sich, dass sich das Abgrenzungsmerkmal der äußeren Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer des Arbeitseinsatzes so reduzieren kann, dass es eine sichere Unterscheidung zwischen abhängiger und selbstständiger Ausübung nicht mehr erlaubt. Um den Arbeitseinsatz als eine abhängige Beschäftigung zu charakterisieren, muss deshalb die Weisungsgebundenheit eines Rechtsanwalts hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer der Beschäftigung im Einzelfall deutlich über das sich aus den genannten Sachzwängen ergebende Maß hinausgehen. Was die Eingliederung in die Kanzlei als die betriebliche Organisation anbetrifft, gilt auch hier, dass diese wegen der Eigenart der Berufsausübung eines Rechtsanwalts sowohl bei abhängiger Beschäftigung als auch bei freier Mitarbeit in erster Linie durch die Sachgegebenheiten bedingt wird. Auch der freie Mitarbeiter muss sich der sachlichen und personellen Ausstattung der Kanzlei bedienen. Dagegen können aus der Art der Vergütung deutlichere Rückschlüsse auf die rechtliche Natur des Arbeitseinsatzes gezogen werden, je nachdem ob sie mit einem - ggf. pauschalierten - Verlustrisiko belastet ist und deshalb einer Gewinnbeteiligung gleichkommt oder ob sie lediglich als Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung (bzw. Arbeitsbereitschaft) anzusehen ist. Wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen der Anwälte etwa gleichermaßen die Deutung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis wie auch als selbständiges freies Mitarbeiterverhältnis zulässt, ist darauf abzustellen, was die Vertragsschließenden gewollt haben (so BSG, Urt. v. 14.5.1981, - 12 RK 11/80 -).
Davon ausgehend ist die Tätigkeit, die der Beigeladene Nr. 1 in der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin ausübt, als eine (zur Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtige bzw. beitragspflichtige Beschäftigungen (§ 7 Abs. 1 SGB IV) einzustufen.
Auch für den Senat ergibt sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1. Der Senat teilt die Einschätzung der Beklagten und des Sozialgerichts und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Die vertraglichen Vereinbarungen, die der Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 bei der Klägerin zugrunde liegen, sprechen überwiegend für die Ausübung des Anwaltsberufs in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dass die Klägerin und auch der Beigeladene Nr. 1 ein Beschäftigungsverhältnis nicht haben begründen wollen und deswegen den Vertrag als "Vertrag über freie Mitarbeit" bezeichnet haben, ändert daran nichts. Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung einer Tätigkeit folgt (unmittelbar) aus dem Gesetz (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und unterliegt nicht der Vertragsfreiheit der Beteiligten; auch die gesetzlichen Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sind gesetzlich festgelegt und nicht abdingbar. Ihre Vorenthaltung macht den Arbeitnehmer nicht zum Unternehmer. Eine Fallgestaltung, die in etwa gleichwertig sowohl die Annahme einer Beschäftigung wie einer selbständigen Tätigkeit zuließe, liegt nicht vor, so dass dem Willen der Vertragsparteien nicht der Vorrang eingeräumt werden kann.
Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags tritt der Beigeladene Nr. 1 im Außenverhältnis nicht als selbständig Erwerbstätiger im eigenen Namen auf. Er hat vielmehr sämtliche Tätigkeiten im Namen der Klägerin auszuführen und muss (und sei es auch nur zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbilds) als deren "Mitarbeiter" (so § 2 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags) auftreten. Der Beigeladene Nr. 1 unterliegt - so § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags - den Weisungen der Klägerin. Dass diese ihm die Freiheit zu pflichtgemäßem Handeln nicht nehmen, also insbesondere dem einschlägigen Berufsrecht nicht widersprechen dürfen, versteht sich von selbst. Mit diesem Weisungsrecht ist der Beigeladene Nr. 1, anders als ein mit einem anderen Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft verbundener Rechtsanwalt und auch anders als ein frei mitarbeitender Rechtsanwalt, (stärker) in die vorgegebene Organisation der Anwaltskanzlei der Klägerin integriert, ähnlich der Eingliederung eines Arbeitnehmers in den Betrieb seines Arbeitgebers. Das Weisungsrecht, dem im Vertrag (innere) Grenzen nicht gesetzt sind, weist der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen Nr. 1 eine Rechtsmacht zu, die sich im Kern von der arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis des Arbeitgebers nicht wesentlich unterscheidet. Ob und in welchem Umfang die Klägerin von dieser Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat bzw. hat Gebrauch machen müssen ist nicht ausschlaggebend, solange die Weisungsbefugnis - sofern hierfür Anlass bestehen sollte - ausgeübt werden kann. Wenig aussagekräftig ist auch, dass der Beigeladene Nr. 1 weitgehend eigene Mandate betreut und dabei eigenverantwortlich arbeitet; das ist bei der Ausübung der Anwaltstätigkeit naturgemäß der Fall und besagt für den sozialversicherungsrechtlichen Status des Rechtsanwalts wenig. Die Vergütung des Beigeladenen Nr. 1 ist in § 3 des Vertrags als Stundensatz (später offenbar als Tagessatz) festgelegt. Am Umsatz oder dem Gewinn der Klägerin bzw. an deren Verlust hat der Beigeladene Nr. 1 unmittelbar keinen Anteil. Die von der Klägerin behauptete mittelbare Kostenbeteiligung aufgrund einer Mischkalkulation der Stunden- bzw. Tagessätze lässt eine unternehmertypische Teilhabe am Gewinn- und Verlustrisiko nicht hinreichend klar hervortreten. Dass die Vergütung (zzgl. Mehrwertsteuer) durch Rechnung geltend gemacht wird, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Auch die Regelung der Reisekostenerstattung in § 5 des Vertrags weist eher auf eine abhängige Beschäftigung als auf eines selbständige Erwerbstätigkeit hin. Insbesondere darf der Beigeladene Nr.1 Dienstreisen (mandantenbezogene Fahrten) nur nach Absprache mit der Klägerin durchführen, benötigt letztendlich also eine Art Dienstreisegenehmigung, und er muss der Klägerin die Reisekosten nachweisen; diese Vertragsgestaltung formt das in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags allgemein festgelegte Weisungsrecht der Klägerin näher aus. Entsprechendes gilt für die Regelungen in § 6 des Vertrags über Zeit und Ort der Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1. Dieser darf außerhalb der Kanzleiräume der Klägerin nur arbeiten, wenn deren Interessen nicht beeinträchtigt werden und er muss den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit insbesondere hinsichtlich der örtlichen Ausübung mit der Klägerin abstimmen. Man hat außerdem eine Regelarbeitszeit (150 bis 200 Arbeitsstunden im Monat, 10 Arbeitsmonate im Jahr) festgelegt und der Beigeladene Nr. 1 hat Abwesenheitszeiten der Klägerin anzuzeigen und seinen Urlaub mit ihr abzustimmen. Auch wenn dies durch die eingangs erwähnten Sachgesetzlichkeiten der Rechtsanwaltstätigkeit mitverursacht sein mag, tritt darin doch eine Eingliederung des Beigeladenen Nr. 1 in den Kanzleibetrieb der Klägerin hervor, die eher auf das Rechtsverhältnis eines angestellten und weniger auf das Rechtsverhältnis eines frei mitarbeitenden Rechtsanwalts hinweist.
Der Beigeladene Nr. 1 trägt auch kein seinen sozialversicherungsrechtlichen Status maßgeblich prägendes Unternehmerrisiko. Hinsichtlich der (sächlichen) Betriebsmittel nutzt er im Wesentlichen die Kanzleiausstattung der Klägerin. In deren Räumen ist ihm ein auf Kosten der Klägerin eingerichtetes Büro zugewiesen und er arbeitet mit der EDV-Einrichtung der Klägerin und deren Fachliteratur. Die Klägerin stellt ihm außerdem eine bei ihr angestellte und von ihr entlohnte Sekretärin zur Verfügung. Dass der Beigeladene Nr. 1 über eigene Fachliteratur verfügt und diese auch bei seiner Tätigkeit benutzt, fällt demgegenüber nicht wesentlich ins Gewicht; dies ist auch bei abhängig beschäftigten Juristen nicht selten der Fall. Entsprechendes gilt für die Nutzung einer in vielen Privathaushalten vorgehaltenen eigenen EDV-Einrichtung für die Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz. Im Übrigen setzt der Kläger seine Arbeitskraft und seine Kenntnisse und Fertigkeiten als Rechtsanwalt ein. Dabei unterliegt er indessen den ebenfalls bereits dargestellten Einschränkungen, etwa hinsichtlich des Weisungsrechts der Klägerin (§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags), der vereinbarten Arbeitsmenge und der Pflicht zur Abstimmung des zeitlichen Umfangs seiner Anwaltstätigkeit (§ 6 des Vertrags). Noch hinreichend ins Gewicht fallende unternehmerische Freiheiten bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (BSG, Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 24/10 R -) verbleiben dem Beigeladenen Nr. 1 - zumal bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 7.30 Uhr bis 17.00 und 20.00 Uhr - nicht. Hierfür genügt es nicht, dass er über die Annahme oder Ablehnung von Mandaten entscheiden darf. Dies ist Teil seiner Anwaltstätigkeit, die wegen ihrer Eigenart weitgehend frei von inhaltlichen Weisungen ausgeübt wird. Die Klägerin hat ersichtlich Vertrauen in den Kläger auch insoweit, als er bei der Entscheidung über die Mandatsannahme auch in ihrem Interesse handeln wird. Sollte sie dieses Vertrauen verlieren, wäre sie nicht daran gehindert, gestützt auf § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags Weisungen (ggf. allgemeiner Art) zur Mandatsannahme zu erteilen. Ein Unternehmerrisiko folgt schließlich auch nicht aus der Mitnahme von Mandaten aus der vormaligen Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 in einer Bürogemeinschaft. Eine Beteiligung an der Kanzlei der Klägerin ist ihm deswegen ersichtlich nicht eingeräumt worden. Die (notwendige Aufstockung der) Haftpflichtversicherung des Beigeladenen Nr. 1 hat - eher arbeitgebertypisch - die Klägerin übernommen. Sie zahlt die Zusatzprämien; dass der Beigeladene Nr. 1 die Prämien auf dem Umweg über die Vergütung seiner Tätigkeit doch selbst tragen soll, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen.
Insgesamt ergibt sich für den Beigeladenen Nr. 1 daher das Bild eines Rechtsanwalts, der in der Kanzlei der Klägerin im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mitarbeitet. Aus der im Vertrag über freie Mitarbeit gewählten rechtlichen Gestaltung erwächst ihm der sozialversicherungsrechtliche Status eines selbständig tätigen Rechtsanwalts nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2 aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. BSG, Urt. v. 4.6.2009, - B 12 R 6/08 R -).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene Nr. 1 in der ab 1.10.2006 bei der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Der 1954 geborene Beigeladene Nr. 1 ist Rechtsanwalt; er ist seit 1.1.1985 Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Baden-Württemberg. Unter dem 30.6.2006 schlossen der Beigeladene Nr. 1 und die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, einen als solchen bezeichneten Vertrag über freie Mitarbeit (im Folgenden nur "Vertrag"). Dieser enthält u.a. folgende (auszugsweise wiedergegebene) Regelungen.
§ 1 Beginn der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber (Klägerin) und dem Auftragnehmer (Beigeladener Nr. 1) beginnt am 1.10.2006 ... Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, nach einjähriger Zusammenarbeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden ...
§ 2 Aufgabengebiet und Berufsausübung
Das Aufgabengebiet des Auftragnehmers umfasst entsprechend der einzelfallbezogenen Beauftragung die Bearbeitung von streitigen und gestalterischen Sachverhalten, insbesondere im Bereich des Zivilrechts, Strafrechts und Steuerrechts.
Sämtliche Tätigkeiten führt der Auftragnehmer ausdrücklich im Namen des Auftraggebers aus. Bei Mandantenbeziehungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, im Außenverhältnis, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich als Mitarbeiter des Auftraggebers aufzutreten, ohne den Status des freien Mitarbeiters von sich aus offen zu legen.
Die übertragenen Aufgaben hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich unter Beachtung seiner Berufspflichten auszuführen. Er unterliegt den Weisungen des Auftraggebers, soweit sie ihm nicht die Freiheit zu pflichtgemäßem Handeln nimmt ...
§ 3 Vergütung
Der Auftragnehmer erhält, soweit nicht fallbezogene Vereinbarungen getroffen werden, eine Vergütung für die tatsächlich geleisteten Stunden nach Vorlage entsprechender Nachweise auf der Grundlage eines Stundensatzes von 25 EUR, ab 1.1.2007 27,50 EUR zuzüglich der jeweils maßgeblichen Mehrwertsteuer. Die Vergütung wird monatlich nachträglich gegen Vorlage einer Rechnung innerhalb zehn Kalendertagen bezahlt.
§ 4 Versicherungen
Der Auftraggeber hat für sich und den Beigeladenen Nr. 1 die nach Berufsgrundsätzen erforderlichen Haftpflichtversicherungen abgeschlossen.
§ 5 Reisekostenvergütung
Aufwendungen für mandantenbezogene Fahrten kann der Auftragnehmer nur nach Absprache mit dem Auftraggeber ausführen. Er ist verpflichtet, über etwaige Fahrten Aufzeichnungen zu führen und Belege vorzulegen. Für die Benutzung eines eigenen PKW wird ihm ein Kilometersatz analog den LStR vergütet. Bei Benutzung der Bundesbahn besteht Anspruch auf Vergütung der Fahrkosten für die zweite Klasse.
§ 6 Zeit und Ort der Tätigkeit
Der Auftragnehmer wird den voraussichtlichen zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Ausübung mit dem Auftraggeber abstimmen. Monatlich wird, ausgenommen der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit von einem regelmäßigen zeitlichen Einsatz von 150 bis 200 Stunden ausgegangen. Jährlich wird der Auftragnehmer mindestens zehn Monate für den Auftraggeber tätig sein. Abwesenheitszeiten werden von ihm in der Weise rechtzeitig angezeigt, dass der Betriebsablauf, insbesondere die Vertretung in der Fallbearbeitung gesichert ist. Längere Abwesenheitszeiten, insbesondere Urlaubszeiten o.ä. sind möglichst zu Beginn des Kalenderjahrs abzustimmen. Die Beteiligten werden dabei die gegenseitigen Interessen möglichst berücksichtigen. Der Auftragnehmer kann seine Tätigkeit für den Auftraggeber außerhalb der Geschäftsräume nur insoweit ausüben, als dies ihre Interessen nicht beeinträchtigt.
§ 7 Wettbewerbsverbot, Mandatsschutz
Der Auftragnehmer ist neben seiner freiberuflichen Tätigkeit gegebenenfalls auch selbstständig tätig. Er verpflichtet sich, auf die Dauer seiner Tätigkeit und einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages nicht für Mandanten tätig zu sein, die im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses und einem Zeitraum von zwei Jahren vor diesem Stichtag zum Mandantenstamm des Auftraggebers gehört haben ...
Am 12.2.2007 stellten die Klägerin und der Beigeladene Nr. 1 bei der Beklagten (C.-Stelle) einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen Nr. 1 gem. § 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (SGB IV). Die Beteiligten gaben an, der Beigeladene Nr. 1 solle als Rechtsanwalt für die Klägerin Beratungsleistungen und außergerichtliche und gerichtliche Vertretungen übernehmen. Er arbeite am Betriebssitz der Klägerin, müsse aber regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten nicht einhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) seiner Tätigkeit würden ihm nicht erteilt. Die Beklagte möge feststellen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt. Der Beigeladene Nr. 1 gab ergänzend an, zum 30.9.2006 habe er eine Anwaltstätigkeit als freier Mitarbeiter bei einer anderen Anwaltskanzlei beendet.
Mit Anhörungsschreiben vom 28.2.2007 teilte die Beklagte der Klägerin und dem Beigeladenen Nr. 1 mit, es sei beabsichtigt, das Vorliegen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festzustellen.
Der Beigeladene Nr. 1 trug daraufhin vor, ein Beschäftigungsverhältnis habe er nicht eingehen wollen. Er habe seine Mandate (als Kapital) bei der Klägerin eingebracht. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht, da er selbst über die Annahme oder Ablehnung von Mandaten entscheide und einem Weisungsrecht der Klägerin nicht unterliege. Seine zeitliche Beanspruchung richte sich nach der Zahl der von ihm betreuten Mandate, wobei er bei der Klägerin das notwendige Equipment vorfinde. Hinsichtlich der Arbeitszeit bestünden keine Weisungen. Das vertraglich vereinbarte Honorar orientiere sich am Ergebnis seiner Mandate, so dass von beiden Vertragspartnern eine Anpassung entsprechend dem Erfolg der Mandate gefordert werden könne. Er sei seit über 20 Jahren privat krankenversichert. Mit dem Wechsel zur Klägerin habe er den Status als selbstständiger Rechtsanwalt nicht aufgeben wollen.
Mit Bescheid vom 18.4.2007 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene Nr. 1 die bei der Klägerin verrichtete Tätigkeit als Rechtsanwalt im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Zur Begründung führte sie aus, der Ort der Arbeitsverrichtung werde dem Beigeladenen Nr. 1 von der Klägerin durch einseitiges Direktionsrecht zugewiesen. Der Beigeladene Nr. 1 arbeite am Betriebssitz der Klägerin bzw. am von ihr vorgegebenen Arbeitsort. Zur Durchführung des Auftrags müsse er sich an die zeitlichen Vorgaben der Klägerin halten. Weisungen zur Art und Weise der Tätigkeit würden erteilt. Als Entgelt erhalte der Beigeladene Nr. 1 eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung, die kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse. Ein höherer Gewinn könne nur durch Mehrarbeit erzielt werden. Eigenes Kapital setze der Beigeladene Nr. 1 nicht ein. Ein Unternehmerrisiko trage er nicht.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, dem Beigeladenen Nr. 1 sei ein Arbeitsort nicht kraft Direktionsrechts zugewiesen. § 6 des Vertrags über die freie Mitarbeit solle lediglich der Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Kanzlei dienen. Auch die Arbeitszeit könne der Beigeladene Nr. 1 frei einteilen. Soweit nicht auswärtige Termine anstünden, sei jeder freiberufliche Anwalt regelmäßig in der Kanzlei erreichbar. Weisungen würden dem Beigeladenen Nr. 1 nicht erteilt. Dieser betreue weitgehend eigene Mandate. Im Übrigen könne er einzelfallbezogen über die Annahme oder Ablehnung von Mandaten entscheiden. Der Beigeladene Nr. 1 trage auch ein Verlustrisiko. Er dürfe hinsichtlich des Honorars fallbezogene Vereinbarungen treffen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, der Beigeladene Nr. 1 sei am Betriebssitz der Klägerin im Rahmen einer festgelegten Zeit (150 bis 200 Stunden im Monat für mindestens zehn Monate im Jahr) tätig und trete im Außenverhältnis als Mitarbeiter der Klägerin auf. Er unterliege auch deren Weisungen. Die Rechtsanwaltstätigkeit werde nicht im Rahmen einer Bürogemeinschaft mit eigener Abrechnung ausgeübt. Vielmehr erhalte der Beigeladene Nr. 1 eine nach Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung als Stundenhonorar. Ein eigenes Unternehmerrisiko trage der Beigeladene Nr. 1 nicht. Er müsse weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel in erheblichem Umfang einsetzen. Die erforderliche Büroeinrichtung stelle die Klägerin. Unerheblich sei, dass der wirtschaftliche Erfolg des Beigeladenen Nr. 1 von seiner beruflichen Tüchtigkeit abhänge; das gelte auch für abhängig Beschäftigte. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 26.3.2008 zugegangen.
Am 22.4.2008 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Eine Klagebegründung wurde nicht vorgelegt.
Der Beigeladene Nr. 1 trug (in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 2.11.2011) vor, die vertraglich vereinbarten Stundensätze beruhten auf einer Mischkalkulation und enthielten daher auch indirekt eine Beteiligung an den Kosten für den Kanzleibetrieb der Klägerin.
Mit (Ergänzungs-)Bescheid vom 8.2.2012 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene Nr. 1 in der bei der Klägerin seit 1.10.2006 ausgeübten Beschäftigung als Rechtsanwalt der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestehe nicht.
Am 29.3.2012 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht statt. Der Beigeladene Nr. 1 gab an, vor der Tätigkeit bei der Klägerin sei er als freier Mitarbeiter in einer Bürogemeinschaft in R. tätig gewesen. Er sei außerdem zum Schlichter beim Amtsgericht R. (etwa zwei Schlichtungsverfahren im Jahr) bestellt. Bei der Klägerin seien ihm ein Büro und eine Sekretärin zugewiesen; außerdem sei er mit den Rechnern der anderen Anwälte vernetzt. Er arbeite ab 7.30 Uhr regelmäßig bis zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr. Die Arbeitszeit werde nicht erfasst. Er notiere sich aber die für die einzelnen Mandate aufgewendete Zeit. Mandate erhalte er unmittelbar von Mandanten oder von den Anwaltskollegen. Er entscheide frei über Ablehnung oder Annahme eines Mandats. Bis Oktober 2011 sei ein Stundenhonorar vereinbart gewesen. Seitdem würden entweder Tages- oder Halbtagspauschalen angesetzt; die Tagespauschale betrage 265 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei etwa 20 % seiner Mandate würden fallbezogene Honorarvereinbarungen geschlossen. Mitunter leiste er Recherchearbeit oder verfasse Rechtsausführungen für die Anwaltskollegen. Er könnte zwar zu Hause arbeiten, müsse seine Tätigkeit jedoch wegen der Mandantengespräche und sonstiger Sachzwänge in den Räumen der Klägerin ausüben. Urlaub werde mit den Kollegen abgestimmt, krankheitsbedingte Ausfallzeiten habe es in nennenswertem Umfang bislang nicht gegeben.
Mit Urteil vom 29.3.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 14.5.1981 - 12 RK 11/80 -) aus, ein Rechtsanwalt könne in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts sowohl als abhängig Beschäftigter wie als freier Mitarbeiter tätig sein. Die Eigenart der Anwaltstätigkeit als einer Dienstleistung höherer Art, der Status des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und der weitgehend durch Sachzwänge (Gerichtstermine, mit dem Mandanten abzusprechende Beratungstermine, Umfang der Praxis) bestimmte zeitliche und örtliche Arbeitsablauf vermindere die Trennschärfe des Merkmals der äußeren Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer des Arbeitseinsatzes. Außerdem müsse sich auch der freie Mitarbeiter der sachlichen und personellen Ausstattung der Kanzlei bedienen. Aussagekräftiger sei hingegen die Art der Vergütung, je nachdem ob sie mit einem - ggf. pauschalierten - Verlustrisiko belastet sei und deshalb einer Gewinnbeteiligung gleichkomme oder ob sie lediglich als Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung (bzw. Arbeitsbereitschaft) anzusehen sei. Davon ausgehend ergebe sich für den Beigeladenen Nr. 1 das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung. Aufgrund der vereinbarten Zahlung einer Stunden- bzw. Tagespauschale sei der Beigeladene Nr. 1 am wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei der Klägerin nicht beteiligt und trage deswegen auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Das Risiko, bei Mandaten mit geringem Streitwert keine den organisatorischen Gesamtaufwand übersteigenden Einkünfte zu erwirtschaften, liege allein bei der Klägerin. Dass der Beigeladene Nr. 1 am Jahresende im Gesamtschnitt aller Mandate einen ausreichenden Deckungsgrad vorweisen müsse, begründe allenfalls eine Zielvereinbarung, jedoch kein Unternehmerrisiko. Eine Umsatz- oder Gewinnbeteiligung sei nicht vorgesehen. Am Erfolg der Kanzlei der Klägerin könne der Beigeladene Nr. 1 daher nicht teilhaben. Aus den vorgelegten Rechnungen könnten fallbezogene Honorarvereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen Nr. 1 nicht entnommen werden. Der Verdienst des Beigeladenen Nr. 1 sei daher nur durch entsprechende Mehrarbeit zu steigern. Außerdem habe die Klägerin für den Beigeladenen Nr. 1 die erforderliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen, was für selbstständig Tätige untypisch sei. Der Beigeladene Nr. 1 erbringe die vereinbarte Arbeitsleistung in den Räumen der Klägerin und könne seine Arbeitskraft darüber hinaus nicht mehr gewinnbringend einsetzen. Ein Weisungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsleistung scheide bei der Tätigkeit als Rechtsanwalt naturgemäß aus. Der Beigeladene Nr. 1 sei in die Kanzlei der Klägerin eingegliedert. Dort stehe ihm ein Büro und eine Sekretärin zur Verfügung und er leiste auch Zuarbeit für andere Rechtsanwälte der Klägerin. Im Außenverhältnis trete der Beigeladene Nr. 1 nur im Rahmen und für Rechnung der Klägerin auf. Auf deren Briefkopf werde auf das vermeintliche freie Mitarbeiterverhältnis nicht hingewiesen. Auch die Regelungen zur Vertragsbeendigung bzw. zur Erstattung der Reisekosten sprächen für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Dass der Beigeladene Nr. 1 Mandate ablehnen dürfe, genüge für den Status eines selbstständig Erwerbstätigen nicht (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.2.2006, - L 4 KR 763/04 -). Nach Annahme eines Mandats werde der Beigeladene Nr. 1 in der Arbeitsorganisation der Klägerin tätig. Insgesamt ergebe sich damit das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung.
Auf das ihr am 17.4.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.5.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, der Beigeladene Nr. 1 sei vor seiner Tätigkeit bei ihr über 20 Jahre als Rechtsanwalt selbstständig tätig gewesen. Als Kapitaleinsatz habe er seinen Mandantenstamm eingebracht. Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts hänge vom Erfolg seiner Tätigkeit nicht ab. Sein Risiko liege darin, dass er seine Tätigkeit bei Urlaubsabwesenheit oder im Krankheitsfall nicht ausüben und deshalb kein Honorar erzielen könne. Man habe weder bezahlten Urlaub noch Zahlungen im Krankheitsfall vereinbart. Deswegen habe der Beigeladene Nr. 1 eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Er trage dasselbe unternehmerische Risiko wie bei der Arbeit als Einzelanwalt in eigener Kanzlei. In der jährlichen Überprüfung der Honorarvereinbarung hinsichtlich des wirtschaftlichen Erfolgs liege letztendlich eine Beteiligung am Gewinn oder Verlust der Kanzlei. Der Beigeladene Nr. 1 verfüge seit Beginn seiner Anwaltstätigkeit über eine eigene Haftpflichtversicherung und führe diese auch weiter. Versicherungsrechtlich müssten aber alle Rechtsanwälte einer Kanzlei zur Vermeidung von Unterversicherung in gleicher Höhe versichert sein. In ihrer Kanzlei sei die Deckungssumme 4,5fach höher als die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Beigeladenen Nr. 1. Deswegen habe man eine Zusatzversicherung abgeschlossen. Die Übernahme der (Zusatz-)Beiträge stelle einen Honorarbestandteil dar. Die Regelung der Reisekostenerstattung entspreche letztendlich den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und sei kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Sie stelle dem Beigeladenen Nr. 1 eine Büroeinrichtung (Schreibtisch, Stühle, Regale) zur Verfügung; die Fachliteratur, die er auf eigene Kosten auf dem Laufenden halte, gehöre dem Beigeladenen Nr. 1; er nutze freilich auch ihre Fachliteratur bzw. ihre EDV-Anlage. Feste Arbeitszeiten seien nicht vorgegeben, ihm angetragene Mandate müsse der Beigeladene Nr. 1 nicht übernehmen. Fortbildungskosten trage er selbst. Weisungen für die Bearbeitung der Mandate würden nicht erteilt. Auch über die Honorierungsfrage entscheide der Beigeladene Nr. 1. Mit Aufnahme der Tätigkeit bei ihr habe er seine Selbstständigkeit nicht aufgeben wollen und sich für eine Tätigkeit auf Honorarbasis entschieden, wobei das zu verhandelnde Honorar von seinem Beitrag zum Gewinn ihrer Kanzlei abhängen solle, wenngleich das im Vertrag über die freie Mitarbeit so nicht zum Ausdruck komme. Sozial schutzbedürftig wie ein Beschäftigter seit der Beigeladene Nr. 1 nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.3.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.3.2008 und des Ergänzungsbescheids vom 8.2.2012 zu verurteilen festzustellen, dass der Beigeladene Nr. 1 die bei ihr seit 1.10.2006 ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verrichtet und deswegen nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 152 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Feststellung von Versicherungspflicht des Beigeladenen Nr. 1 zur Arbeitslosenversicherung. Hinsichtlich der anderen Zweige der Sozialversicherung besteht (unstreitig) keine Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung stellt einen der Regelung durch feststellenden Verwaltungsakt (i. S. d. § 31 SGB X) zugänglichen Teil jeweils selbständiger Sozialrechtsverhältnisse zwischen dem Versicherten und den zuständigen Versicherungsträgern dar. Daran ändert es nichts, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV für alle Versicherungszweige nur einheitlich beurteilt werden kann und von der Behörde regelmäßig auch einheitlich beurteilt wird. Die Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV stellt nämlich nur ein - der Regelung durch feststellenden Verwaltungsakt selbst nicht zugängliches (BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -) - Tatbestandselement der Vorschrift dar, aus der sich für den jeweiligen Versicherungszweig die Versicherungspflicht ergibt.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.
1.) Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die D. R. B. (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Die Klägerin hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (C.-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden; ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden (zur Verfahrenskonkurrenz etwa Senatsurteile vom 8.6.2011, - L 5 KR 4009/10 - und - L 5 R 4078/10 -).
Gem. § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urt. v. 4.6.2009, - B 12 R 6/08 R -). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -). Ein ggf. rechtswidriger Elementenfeststellungsbescheid kann jedoch auch noch im Klageverfahren durch einen den Anforderungen an eine rechtmäßige Statusfeststellung genügenden Bescheid nach § 96 SGG ergänzt bzw. ersetzt werden (vgl. Senatsurteile vom 8.6.2011, - L 5 KR 4078/10 - und v. 24.11.2010, - L 5 KR 357/10 -).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die vom Beigeladenen Nr. 1 in der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit mit "Rechtsanwalt" hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Beklagte hat sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt. Vielmehr ist im Ergänzungsbescheid vom 8.2.2012 ausdrücklich festgestellt worden, dass für die in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 Versicherungspflicht nur zur Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung besteht. 2.) Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladene Nr. 1 übt in der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin eine sozialversicherungspflichtige - hier arbeitslosenversicherungspflichtige - Beschäftigung aus. Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt nicht vor.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 24 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung, wobei hier nur die Arbeitslosenversicherung von Belang ist, jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R -). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.8.2010, - B 12 KR 100/09 B -). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R -).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.8.2012, - B 12 KR 25/10 R -).
Diese allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe gelten auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Rechtsanwalt, unbeschadet dessen, dass der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO) und einen freien Beruf ausübt, der kein Gewerbe ist (§ 2 BRAO); letzteres schließt nur nur die Anwendung des Gewerberechts aus (§ 6 GewO; genauso das einschlägige Berufsrecht der Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte und Seelotsen näher - LSG Bayern, Urt. v. 14.12.2001, - L 4 KR 147/99 -). Nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte kann die Anwaltstätigkeit sowohl freiberuflich als auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung (als angestellter Rechtsanwalt) ausgeübt werden (vgl. 46 BRAO (Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen) und § 47 BRAO (Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst) - dazu ebenfalls LSG Bayern, Urt. v. 14.12.2001, - L 4 KR 147/99 -). Im Hinblick darauf hat das BSG die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts näher konkretisiert (BSG, Urt. v. 14.5.1981 - 12 RK 11/80 -; auch Urt. v. 17.10.1969 - 3 RK 67/66 -). Die Eigenart der Anwaltstätigkeit als Dienstleistung höherer Art mit einer aus dem Status eines Organs der Rechtspflege fließenden und von der Form der Ausübung nicht berührten sachlichen Weisungsfreiheit einerseits und einem weitgehend durch Sachzwänge (Gerichtstermine, mit dem Mandanten abzusprechende Beratungstermine, Umfang der Praxis) bestimmten zeitlichen und örtlichen Arbeitsablauf andererseits bringt es mit sich, dass sich das Abgrenzungsmerkmal der äußeren Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer des Arbeitseinsatzes so reduzieren kann, dass es eine sichere Unterscheidung zwischen abhängiger und selbstständiger Ausübung nicht mehr erlaubt. Um den Arbeitseinsatz als eine abhängige Beschäftigung zu charakterisieren, muss deshalb die Weisungsgebundenheit eines Rechtsanwalts hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer der Beschäftigung im Einzelfall deutlich über das sich aus den genannten Sachzwängen ergebende Maß hinausgehen. Was die Eingliederung in die Kanzlei als die betriebliche Organisation anbetrifft, gilt auch hier, dass diese wegen der Eigenart der Berufsausübung eines Rechtsanwalts sowohl bei abhängiger Beschäftigung als auch bei freier Mitarbeit in erster Linie durch die Sachgegebenheiten bedingt wird. Auch der freie Mitarbeiter muss sich der sachlichen und personellen Ausstattung der Kanzlei bedienen. Dagegen können aus der Art der Vergütung deutlichere Rückschlüsse auf die rechtliche Natur des Arbeitseinsatzes gezogen werden, je nachdem ob sie mit einem - ggf. pauschalierten - Verlustrisiko belastet ist und deshalb einer Gewinnbeteiligung gleichkommt oder ob sie lediglich als Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung (bzw. Arbeitsbereitschaft) anzusehen ist. Wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen der Anwälte etwa gleichermaßen die Deutung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis wie auch als selbständiges freies Mitarbeiterverhältnis zulässt, ist darauf abzustellen, was die Vertragsschließenden gewollt haben (so BSG, Urt. v. 14.5.1981, - 12 RK 11/80 -).
Davon ausgehend ist die Tätigkeit, die der Beigeladene Nr. 1 in der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin ausübt, als eine (zur Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtige bzw. beitragspflichtige Beschäftigungen (§ 7 Abs. 1 SGB IV) einzustufen.
Auch für den Senat ergibt sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1. Der Senat teilt die Einschätzung der Beklagten und des Sozialgerichts und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Die vertraglichen Vereinbarungen, die der Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 bei der Klägerin zugrunde liegen, sprechen überwiegend für die Ausübung des Anwaltsberufs in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dass die Klägerin und auch der Beigeladene Nr. 1 ein Beschäftigungsverhältnis nicht haben begründen wollen und deswegen den Vertrag als "Vertrag über freie Mitarbeit" bezeichnet haben, ändert daran nichts. Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung einer Tätigkeit folgt (unmittelbar) aus dem Gesetz (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und unterliegt nicht der Vertragsfreiheit der Beteiligten; auch die gesetzlichen Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sind gesetzlich festgelegt und nicht abdingbar. Ihre Vorenthaltung macht den Arbeitnehmer nicht zum Unternehmer. Eine Fallgestaltung, die in etwa gleichwertig sowohl die Annahme einer Beschäftigung wie einer selbständigen Tätigkeit zuließe, liegt nicht vor, so dass dem Willen der Vertragsparteien nicht der Vorrang eingeräumt werden kann.
Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags tritt der Beigeladene Nr. 1 im Außenverhältnis nicht als selbständig Erwerbstätiger im eigenen Namen auf. Er hat vielmehr sämtliche Tätigkeiten im Namen der Klägerin auszuführen und muss (und sei es auch nur zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbilds) als deren "Mitarbeiter" (so § 2 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags) auftreten. Der Beigeladene Nr. 1 unterliegt - so § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags - den Weisungen der Klägerin. Dass diese ihm die Freiheit zu pflichtgemäßem Handeln nicht nehmen, also insbesondere dem einschlägigen Berufsrecht nicht widersprechen dürfen, versteht sich von selbst. Mit diesem Weisungsrecht ist der Beigeladene Nr. 1, anders als ein mit einem anderen Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft verbundener Rechtsanwalt und auch anders als ein frei mitarbeitender Rechtsanwalt, (stärker) in die vorgegebene Organisation der Anwaltskanzlei der Klägerin integriert, ähnlich der Eingliederung eines Arbeitnehmers in den Betrieb seines Arbeitgebers. Das Weisungsrecht, dem im Vertrag (innere) Grenzen nicht gesetzt sind, weist der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen Nr. 1 eine Rechtsmacht zu, die sich im Kern von der arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis des Arbeitgebers nicht wesentlich unterscheidet. Ob und in welchem Umfang die Klägerin von dieser Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat bzw. hat Gebrauch machen müssen ist nicht ausschlaggebend, solange die Weisungsbefugnis - sofern hierfür Anlass bestehen sollte - ausgeübt werden kann. Wenig aussagekräftig ist auch, dass der Beigeladene Nr. 1 weitgehend eigene Mandate betreut und dabei eigenverantwortlich arbeitet; das ist bei der Ausübung der Anwaltstätigkeit naturgemäß der Fall und besagt für den sozialversicherungsrechtlichen Status des Rechtsanwalts wenig. Die Vergütung des Beigeladenen Nr. 1 ist in § 3 des Vertrags als Stundensatz (später offenbar als Tagessatz) festgelegt. Am Umsatz oder dem Gewinn der Klägerin bzw. an deren Verlust hat der Beigeladene Nr. 1 unmittelbar keinen Anteil. Die von der Klägerin behauptete mittelbare Kostenbeteiligung aufgrund einer Mischkalkulation der Stunden- bzw. Tagessätze lässt eine unternehmertypische Teilhabe am Gewinn- und Verlustrisiko nicht hinreichend klar hervortreten. Dass die Vergütung (zzgl. Mehrwertsteuer) durch Rechnung geltend gemacht wird, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Auch die Regelung der Reisekostenerstattung in § 5 des Vertrags weist eher auf eine abhängige Beschäftigung als auf eines selbständige Erwerbstätigkeit hin. Insbesondere darf der Beigeladene Nr.1 Dienstreisen (mandantenbezogene Fahrten) nur nach Absprache mit der Klägerin durchführen, benötigt letztendlich also eine Art Dienstreisegenehmigung, und er muss der Klägerin die Reisekosten nachweisen; diese Vertragsgestaltung formt das in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags allgemein festgelegte Weisungsrecht der Klägerin näher aus. Entsprechendes gilt für die Regelungen in § 6 des Vertrags über Zeit und Ort der Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1. Dieser darf außerhalb der Kanzleiräume der Klägerin nur arbeiten, wenn deren Interessen nicht beeinträchtigt werden und er muss den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit insbesondere hinsichtlich der örtlichen Ausübung mit der Klägerin abstimmen. Man hat außerdem eine Regelarbeitszeit (150 bis 200 Arbeitsstunden im Monat, 10 Arbeitsmonate im Jahr) festgelegt und der Beigeladene Nr. 1 hat Abwesenheitszeiten der Klägerin anzuzeigen und seinen Urlaub mit ihr abzustimmen. Auch wenn dies durch die eingangs erwähnten Sachgesetzlichkeiten der Rechtsanwaltstätigkeit mitverursacht sein mag, tritt darin doch eine Eingliederung des Beigeladenen Nr. 1 in den Kanzleibetrieb der Klägerin hervor, die eher auf das Rechtsverhältnis eines angestellten und weniger auf das Rechtsverhältnis eines frei mitarbeitenden Rechtsanwalts hinweist.
Der Beigeladene Nr. 1 trägt auch kein seinen sozialversicherungsrechtlichen Status maßgeblich prägendes Unternehmerrisiko. Hinsichtlich der (sächlichen) Betriebsmittel nutzt er im Wesentlichen die Kanzleiausstattung der Klägerin. In deren Räumen ist ihm ein auf Kosten der Klägerin eingerichtetes Büro zugewiesen und er arbeitet mit der EDV-Einrichtung der Klägerin und deren Fachliteratur. Die Klägerin stellt ihm außerdem eine bei ihr angestellte und von ihr entlohnte Sekretärin zur Verfügung. Dass der Beigeladene Nr. 1 über eigene Fachliteratur verfügt und diese auch bei seiner Tätigkeit benutzt, fällt demgegenüber nicht wesentlich ins Gewicht; dies ist auch bei abhängig beschäftigten Juristen nicht selten der Fall. Entsprechendes gilt für die Nutzung einer in vielen Privathaushalten vorgehaltenen eigenen EDV-Einrichtung für die Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz. Im Übrigen setzt der Kläger seine Arbeitskraft und seine Kenntnisse und Fertigkeiten als Rechtsanwalt ein. Dabei unterliegt er indessen den ebenfalls bereits dargestellten Einschränkungen, etwa hinsichtlich des Weisungsrechts der Klägerin (§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags), der vereinbarten Arbeitsmenge und der Pflicht zur Abstimmung des zeitlichen Umfangs seiner Anwaltstätigkeit (§ 6 des Vertrags). Noch hinreichend ins Gewicht fallende unternehmerische Freiheiten bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (BSG, Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 24/10 R -) verbleiben dem Beigeladenen Nr. 1 - zumal bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 7.30 Uhr bis 17.00 und 20.00 Uhr - nicht. Hierfür genügt es nicht, dass er über die Annahme oder Ablehnung von Mandaten entscheiden darf. Dies ist Teil seiner Anwaltstätigkeit, die wegen ihrer Eigenart weitgehend frei von inhaltlichen Weisungen ausgeübt wird. Die Klägerin hat ersichtlich Vertrauen in den Kläger auch insoweit, als er bei der Entscheidung über die Mandatsannahme auch in ihrem Interesse handeln wird. Sollte sie dieses Vertrauen verlieren, wäre sie nicht daran gehindert, gestützt auf § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags Weisungen (ggf. allgemeiner Art) zur Mandatsannahme zu erteilen. Ein Unternehmerrisiko folgt schließlich auch nicht aus der Mitnahme von Mandaten aus der vormaligen Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 in einer Bürogemeinschaft. Eine Beteiligung an der Kanzlei der Klägerin ist ihm deswegen ersichtlich nicht eingeräumt worden. Die (notwendige Aufstockung der) Haftpflichtversicherung des Beigeladenen Nr. 1 hat - eher arbeitgebertypisch - die Klägerin übernommen. Sie zahlt die Zusatzprämien; dass der Beigeladene Nr. 1 die Prämien auf dem Umweg über die Vergütung seiner Tätigkeit doch selbst tragen soll, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen.
Insgesamt ergibt sich für den Beigeladenen Nr. 1 daher das Bild eines Rechtsanwalts, der in der Kanzlei der Klägerin im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mitarbeitet. Aus der im Vertrag über freie Mitarbeit gewählten rechtlichen Gestaltung erwächst ihm der sozialversicherungsrechtliche Status eines selbständig tätigen Rechtsanwalts nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2 aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. BSG, Urt. v. 4.6.2009, - B 12 R 6/08 R -).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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