Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 3734/12 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 2188/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem Landessozialgericht.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig sowie die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§§ 73a, 121 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend fehlt dem Beschwerdeverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht. Das Sozialgericht Duisburg hat den Eilantrag der Antragsteller auf Zusicherung der Aufwendungen für eine ihnen von ihnen begehrte neue Wohnung unter der Anschrift L-Straße 00, E, zu Recht abgewiesen. Auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag betreffend die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH im erstinstanzlichen Verfahren (L 2 AS 2299/12 B) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem Landessozialgericht.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig sowie die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§§ 73a, 121 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend fehlt dem Beschwerdeverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht. Das Sozialgericht Duisburg hat den Eilantrag der Antragsteller auf Zusicherung der Aufwendungen für eine ihnen von ihnen begehrte neue Wohnung unter der Anschrift L-Straße 00, E, zu Recht abgewiesen. Auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag betreffend die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH im erstinstanzlichen Verfahren (L 2 AS 2299/12 B) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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