L 2 AS 2430/12 B ER und L 2 AS 2431/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 696/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 2430/12 B ER und L 2 AS 2431/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27.11.2012 werden zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1966 geborene Antragsteller ist als Gebäudeenergieberater selbständig tätig. Mit Bescheid vom 31.08.2011 und Änderungsbescheid vom 08.03.2012 bewilligte der Antragsgegner ihm im Hinblick auf das noch nicht feststehende Einkommen aus der selbständigen Beschäftigung vorläufig nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 29.02.2012. Auf einen Fortzahlungsantrag vom 24.02.2012 wurden mit Bescheid vom 21.03.2012 - wiederum vorläufig - Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2012 gewährt. Wegen eines Rechenfehlers erging hierzu am 25.04.2012 ein Änderungsbescheid.

Bei der Berechnung des mutmaßlichen Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit legte der Antragsgegner in beiden Bewilligungszeiträumen die vom Antragsteller in seiner Prognose (Anlage EKS zum Leistungsantrag) geschätzten Angaben zu Einnahmen und Ausgaben sowie Gewinnen zugrunde. Mit Schreiben vom 16.03.2012 bat der Antragsgegner den Antragsteller um Vorlage von Nachweisen bzgl. des tatsächlich erzielten Einkommens aus der Selbständigkeit, um eine abschließende Leistungsberechnung für den Zeitraum 01.09.2011 - 29.02.2012 vornehmen zu können. Er fügte ein entsprechendes auszufüllendes Formblatt bei und forderte unter Fristsetzung zum 30.04.2012 Nachweise wie Rechnungen, Belege, Kontoauszüge o.ä. über die Einnahmen und Ausgaben an. Komme der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nach, so könne das Einkommen geschätzt werden. Mit weiterem Schreiben vom 02.05.2012 wiederholte der Antragsgegner die Aufforderung unter zusätzlicher Anforderung des Einkommenssteuerbescheides 2011 und wies auf die Mitwirkungsverpflichtung des Antragstellers gem. §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sowie auf die Versagungsmöglichkeit gem. § 66 SGB I hin. Am 01.06.2012 hörte der Antragsgegner den Antragsteller gem. § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu seiner Absicht an, die Leistungen gem. § 66 SGB I ab 01.07.2012 zu versagen bzw. die im Zeitraum September 2011 bis Februar 2012 bewilligten Leistungen zurückzufordern, wenn der Antragsteller keine abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im genannten Zeitraum mache. Der Antragsteller reichte im Folgenden lediglich den Einkommenssteuerbescheid 2011 ein, aus dem sich ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.486 Euro ergibt. Eine Anfrage des Antragsgegners beim Finanzamt Borken ergab, dass dort die Gewinnermittlung nur anhand der Voranmeldungen geschätzt wurde.

Mit Schreiben vom 16.07.2012 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass das Steuerrecht dem SGB II nicht in allen Bereichen gleichzusetzen sei und Einnahmen und Ausgaben aus der Selbständigkeit unterschiedliche Berücksichtigung fänden. Zur abschließenden Abrechnung der vorläufig gewährten Leistungen für die Monate 01.09.2011 bis 29.02.2012 werde daher darum gebeten, das tatsächlich erzielte Einkommen nachzuweisen. Hierzu möge der anliegende Vordruck bis spätestens 17.08.2012 ausgefüllt und Nachweise beigefügt werden. Komme der Antragsteller der Verpflichtung nicht nach, könne das Einkommen geschätzt werden.

Mit weiterem Schreiben vom 17.07.2012 erinnerte der Antragsgegner den Antragsteller daran, dass der Bewilligungszeitraum am 31.08.2012 auslaufe und bei weiterem Bedarf ein Fortzahlungsantrag gestellt werden müsse. Beizubringen seien Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen Konten, Vermögenswerte wie Sparbücher, Lebensversicherungen etc., der ausgefüllte und unterschriebene Antragsvordruck mit Anlage VM, die Anlage EKS für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 28.02.2013, eine Rentabilitätsberechung mit entsprechenden Nachweisen zB dem Steuerbescheid 2012, aktuellen Abschlagsrechnungen des Energieversorgers für Wasser und Unterkunftskosten sowie die abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den Zeitraum 01.09.2011 bis zum 29.02.2012. Letztere Angaben und Belege würden zur Feststellung bzw. Beurteilung des laufenden Leistungsanspruchs benötigt. Dem Schreiben fügte der Antragsgegner ein Formularblatt "Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes" bei und bat, dieses ausgefüllt für den Zeitraum von März bis August 2012 samt Nachweisen bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen. Anderenfalls könne das Einkommen bei der abschließenden Berechnung geschätzt werden.

Am 20.08.2012 stellte der Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag, dem er die Anlage EKS bzgl. der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2013, eine Jahresrechnung über Wasserkosten und Kontoauszüge des Privatkontos für den Zeitraum Juni bis August 2012 sowie des Geschäftskontos für den Zeitraum Mai bis Juli 2012 beifügte. Anlässlich der Vorsprache bei Antragsabgabe wurde der Antragsteller nochmalig auf die vorigen Schreiben und darauf hingewiesen, dass die Gewinn- und Verlustrechnung 9/2011 bis 2/2012 für die Bearbeitung des Folgeantrags benötigt werde. Der Antragsteller sagte zu, sich die Unterlagen noch einmal zu Hause anzusehen und sich bis Freitag, dem 24.08.2012, zu melden.

Mit einem dem Antragsteller am 28.08.2012 zugestellten Schreiben vom 27.08.2012 hörte der Antragsgegner ihn dazu an, dass er beabsichtige, die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund des Antrags vom 20.08.2012 ab dem 01.09.2012 abzulehnen bzw. zu versagen. Er verwies auf die Aufforderungen vom 16.03., 02.05., 16.07. und 17.07.2012 sowie auf das Gespräch vom 20.08.2012 und führte aus, dass die Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum 01.09.2011 - 29.02.2012 zu belegen seien. Das öffentliche Interesse, feststellen zu können, in welcher Höhe die vorläufig gewährten Leistungen endgültig festzusetzen seien und ob laufende Leistungen zustünden, sei höher zu bewerten als das Interesse, die gemachten Angaben nicht in geeigneter Weise zu belegen. Aufgrund der fehlenden Nachweise werde die Überprüfung der gewährten Leistungen vereitelt, was im Ergebnis dazu führe, dass nicht festgestellt werden könne, ob ihm die vorläufig gewährten Leistungen auch tatsächlich in dieser Höhe zugestanden hätten. Damit sei die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel nicht vereinbar. Das Bestreben des Antragstellers, dass die Höhe der ihm zustehenden Leistungen nicht überprüft werde, müsse hinter dem öffentlichen Interesse rechtmäßiger Hilfegewährung zurückstehen. Eine weitere Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II sei erst möglich, wenn die zuvor genannten Unterlagen vorlägen. Eine Frist hierfür werde zum 10.09.2012 gesetzt. Komme der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, könne die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, soweit die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nicht nachgewiesen seien. Diesem Schreiben war erneut der Vordruck für die abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beigefügt.

Der Antragsteller vertrat mit Schreiben vom 30.08.2012 die Auffassung, dass eine Ablehnung laufender Leistungen wegen fehlender Angaben zum Einkommen des Zeitraums September 2011 bis Februar 2012 jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Nach § 3 Abs. 4 der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) sei für die Berechnung des Einkommens auf den konkreten Bewilligungszeitraum abzustellen. Der vorherige Bewilligungszeitraum - hier sogar der vorletzte Bewilligungszeitraum - bleibe grundsätzlich ohne Belang. Allenfalls könne der Zeitraum März bis August 2012 als Berechnungsgrundlage herangezogen werden, für den der Antragsgegner bereits Leistungen bewilligt habe. Die Aufklärung des Sachverhalts sei von ihm, dem Antragsteller, nicht erschwert worden, da das - vorläufig bewilligte - Einkommen nach § 3 Abs. 6 Alg II-V für die abschließende Entscheidung geschätzt werden könne, wenn das tatsächliche Einkommen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nicht nachgewiesen worden sei.

Mit Bescheid vom 12.09.2012 versagte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen ab dem 01.09.2012. Anhand der geforderten abschließenden Angaben zu den Einkünften sei zu prüfen, ob der Antragsteller mit diesen Einkünften seinen Lebensunterhalt zukünftig ohne SGB II-Leistungen bestreiten könne und ob die zuvor abgegebenen Prognosen plausibel seien. Der Einkommenssteuerbescheid genüge aus den mit Schreiben vom 16.07.2012 genannten Gründen nicht. Bezüglich der eingereichten Kontoauszüge werde mitgeteilt, dass zwar die Kontoauszüge des Geschäftskontos für die Zeit vom 30.12.2011 - 13.01.2012 und 30.04.2012 - 19.07.2012 vorlägen. Dennoch sei kein vollständiger Nachweis der Einnahmen vorhanden. Die Aufklärung des Sachverhalts werde durch die Weigerung, die geforderten Unterlagen einzureichen, erschwert. Zwar bleibe nach der Alg II-V bei der Berechnung des Einkommens der vorige Bewilligungszeitraum grundsätzlich ohne Belang. Jedoch werde eine Grundlage zur vorläufigen Schätzung des zukünftigen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit benötigt. Daher sei die Abgabe von endgültigen Abrechnungen, wie gefordert, unerlässlich, da sich dadurch der Umfang und die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit hinreichend genau beurteilen ließen. Der Staat dürfe sich davor schütze, dass Grundsicherungsleistungen auch an Nichtbedürftige gewährt würden, die über verschwiegene oder nicht offengelegte Mittel verfügten. Diesem Schutzzweck stehe in Form der Aufforderung, abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu machen und hierfür Belege vorzulegen, ein vergleichsweise geringer Eingriff gegenüber. Allein der Antragsteller verfüge über die Unterlagen. Auf die Folgen fehlender Mitwirkung sei bereits hingewiesen worden. Das gem. § 66 SGB I zustehende Ermessen werde insoweit ausgeübt, als dass das öffentliche Interesse daran feststellen zu können, ob auch laufende Leistungen zustehen, höher zu werten sei als das Interesse daran, die gemachten Angaben nicht in geeigneter Weise belegen zu müssen. Da der Antragsteller durch sein Verhalten, d.h. die fehlende Mitwirkung, die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert habe, könne nicht festgestellt werden, ob ihm die Leistungen auch für die Zukunft zustünden; die Prognose zu den Einnahmen aus dem Gewerbe könne nicht überprüft werden. Hierdurch sei die sparsame und zweckentsprechende Bewirtschaftung von öffentlichen Mitteln nicht gesichert. Eine weitere behördliche Ermittlung würde keinen ausreichenden Erfolg versprechen. Das Ermessen werde dahin ausgeübt, Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.09.2012 zu versagen.

Gegen den ihm am 14.09.2012 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19.09.2012 Widerspruch erhoben und sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Kontoauszüge des Geschäftskontos lägen für den Zeitraum 02.12.2011 bis 22.02.2012 und 30.04.2012 bis 18.08.2012 vor und damit der vollständige Nachweis über die Einnahmen im Zeitraum vom 01.09.2011 bis 29.02.2012. Der Antragsgegner führe im Übrigen die Gesetze ad absurdum, wenn er einerseits schreibe, dass Einkommen nach § 3 Abs. 6 Alg II-V für die abschließende Entscheidung geschätzt werden könne, und andererseits ausführe, er benötige Nachweise für eine Schätzung. Im Übrigen erschließe sich ihm nicht, wieso angeblich Nachweise für einen Zeitraum benötigt würden, der im Verhältnis zum beantragten Zeitraum ein Jahr zurück liege. Wenn dann noch ausgeführt werde, dass eine Berechnungsgrundlage zur vorläufigen Schätzung des zukünftigen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit erforderlich sei, könne er dies mit seiner Logik nicht nachvollziehen. Eine Berechnungsgrundlage benötige man eigentlich, um etwas berechnen, nicht um etwas schätzen zu können. Die Berechnungsgrundlage für den vorletzten Bewilligungszeitraum werde aber auch deshalb nicht benötigt, weil unter gleichen Voraussetzungen in einem letzten Bewilligungszeitraum (März bis August 2012) Leistungen bewilligt worden seien.

In einem Schreiben vom 17.10.2012 hat der Antragsgegner der Bevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass umgehend eine Entscheidung nach § 67 SGB I getroffen werde, wenn der Antragsteller die abschließenden Angaben zum Einkommen gemäß dem erneut beigefügten Vordruck mache sowie noch fehlende Kontoauszüge des Geschäftskontos für die Zeit vom 01.09.2011 bis 01.12.2011 und 23.02.2012 bis 29.02.2012 vorlege.

Der Antragsteller hat am 29.10.2012 beim Sozialgericht (SG) Münster einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Verpflichtung des Antragsgegners zur sofortigen Zahlung von SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe gestellt. Der Antragsgegner habe in sämtlichen Anhörungsschreiben stets darauf hingewiesen, dass das Einkommen geschätzt werden könne. Dies sei auch in § 3 Abs. 6 Alg II-V geregelt. Es könne nicht beurteilt werden, warum der Antragsgegner einerseits mitteile, das Einkommen werde geschätzt, andererseits jedoch die Leistungen versage. Darüber hinaus habe er seine Einnahmen - wie vom Antragsgegner gefordert - für den Zeitraum 01.09.2011 bis 29.02.2012 belegt. Dass ausschließlich ein amtliches Formblatt (EKS) zur Feststellung abschließenden Einkommens geeignet sei, gebe das Gesetz nicht her. Er habe sowohl Kontoauszüge als auch einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 vorgelegt. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass der vorherige Bewilligungszeitraum für den künftigen Bewilligungszeitraum grundsätzlich ohne Belang sei. Die Leistungsgewährung sei besonders dringlich, da er aufgrund seiner chronischen Erkrankung alle zwei bis drei Monate 100 Euro für ein schmerzlinderndes Mittel ausgeben müsse, das nicht von der Krankenkasse übernommen werde. Seit 01.09.2012 sei er nicht mehr krankenversichert, was aufgrund seiner chronischen Erkrankung einen untragbaren Zustand darstelle. Auch für sein Gewerbe stünden Ausgaben an, so dass die Zahlungsunfähigkeit drohe.

Auf Anforderung des SG hat der Antragsteller Kontoauszüge für das Geschäftskonto vom 22.07.2012 bis 05.11.2012 und für das Privatkonto vom 18.08.2012 bis 05.11.2012 übersandt. Er hat eidesstattlich versichert, seit dem 01.09.2012 keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt sowie keine Leistungen der Gemeinde S oder von Dritten erhalten zu haben. Miete habe er im Haus seiner Eltern nicht zu zahlen. Heiz- und Nebenkosten (1/3 der Gesamtkosten) hätten seine Eltern ihm gestundet. Würde er nicht bei seinen Eltern wohnen und wären diese nicht bereit, ihn mit durchzufüttern, wäre er schon längst verhungert oder hätte sich durch Straftaten "lebensnotwendige Dinge besorgen" müssen. Sein Leben sowie seine selbständige Tätigkeit sei "voll zum Erliegen gekommen".

Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, die angeforderten Unterlagen für den früheren Zeitraum seien notwendig, um die Plausibilität der Angaben für den laufenden Bewilligungsabschnitt beurteilen zu können. Die Durchführung eines Eilverfahrens sei im Übrigen nicht erforderlich, da der Antragsteller die begehrten Leistungen einfacher, schneller und kostengünstiger erhalten könne, wenn er seine Mitwirkungspflichten erfülle.

Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 27.11.2012 abgelehnt. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine Hilfebedürftigkeit sei zwar möglich aber nicht hinreichend glaubhaft. Zwar führe der Antragsteller aus, er habe seit dem 01.09.2012 keine Einkünfte aus der selbständigen Arbeit erzielen können, dies jedoch nicht belegt. Die Kontoauszüge würden auf dem Geschäftskonto ein Plus von 665,38 Euro ausweisen, Ein- und Ausgaben könnten hier nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus könne das Gericht auch keinen Anordnungsgrund erkennen. Hinsichtlich der Übernahme des Bedarfs für Unterkunft und Heizung sei eine Eilbedürftigkeit im Sinne drohender Wohnungslosigkeit nicht dargetan. Gegen eine Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Regelleistungen spreche das Guthaben auf dem Geschäftskonto, das vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden könne. Auch das private Konto weise ein Plus auf, wenngleich nur von 21,48 Euro. Darüber hinaus habe der Antragsteller nicht plausibel dargelegt, wie er seinen Lebensunterhalt seit dem 01.09.2012 bestritten habe. Das Gericht halte es - unabhängig von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12.09.2012 - auch für zumutbar, dass der Antragsteller die geforderten Unterlagen einreiche, womit er die begehrten Leistungen einfacher, schneller und kostengünstiger erhalten könne. Eines Eilverfahrens habe es daher bereits aus diesem Grund nicht bedurft. Es spreche jedoch nach vorläufiger Einschätzung zudem nichts Entscheidendes dagegen, dass der Antragsteller durch seine Weigerung, die vom Antragsgegner angeforderten Belege einzureichen, die Aufklärung des Sachverhalts erschwert habe. Hierzu habe das Gericht bereits in einem Beschluss vom 24.05.2011 - S 10 AS 229/11 ER ausgeführt, dass der Antragsgegner berechtigt sein dürfte, Belege auch für "abgelaufene" Bewilligungszeiträume anzufordern, wenn diese als Schätzungsgrundlage für die Prognose bzgl. des zukünftigen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit benötigt würden. An dieser Auffassung werde festgehalten.

Gegen den ihm am 30.11.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.12.2012 Beschwerde erhoben und sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend hat er angeführt, das Guthaben auf dem Geschäftskonto nicht für den Lebensunterhalt einsetzen zu können. Er brauche und benötige für seine Tätigkeit auch Rücklagen und müsse regelmäßig Rechnungen begleichen. Anderenfalls müsse er Insolvenz anmelden. Das Gericht vermische hier Geschäfts- und Privateinnahmen. Das Guthaben auf dem Geschäftskonto sei auch nicht so unangemessen hoch, dass er, der Antragsteller, hieraus großartige Beträge für den Lebensunterhalt abschöpfen könne.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27.11.2012 zu ändern und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm ab 29.10.2012 SGB II-Leistungen in gesetzlich vorgesehener Höhe zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat den gegen den Bescheid vom 12.09.2012 gerichteten Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller nach seinen Angaben mit Fax vom 28.01.2013 Klage erhoben, die sich auf die Aufhebung des o.g. Bescheides und Gewährung von Leistungen richten dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Vorprozessakten des SG Münster (S 10 AS 229/11 ER) sowie der Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass es dem Antrag auf vorläufige Zuerkennung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (- SGG - vgl. zur Zulässigkeit der Regelungsanordnung bei Versagungsleistung nach § 66 SGB I LSG Hessen Beschluss vom 22.06.2011 - L 7 AS 700/10 B ER juris Rn. 17, LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.07.2012 - L 13 AS 124/12 B ER - juris Rn. 8) bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Antragsteller bedarf keiner gerichtlichen Hilfe, um die von ihm begehrte Gewährung der SGB II-Leistungen zu erreichen. Solange er die ihm zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens (vgl. LSG NRW Beschluss vom 24.02.2012 - L 12 AS 161/12 B ER - juris Rn. 8 mwN; Beschluss vom 31.03.2011 - L 6 B 86/09 AS - juris Rn. 16 mwN). Der Bewilligung der Leistungen steht allein die im eigenen Verantwortungsbereich des Antragstellers liegende Tatsache entgegen, dass er die für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Angaben nicht ausreichend getätigt hat. Da der Antragsgegner den Fortzahlungsantrag des Antragstellers lediglich im Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung vorläufig versagt hat, hätte der Antragsteller die erstrebten Leistungen (bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen) durch Nachholung der notwendigen Angaben gegenüber dem Antragsgegner erlangen können. Soweit der Antragsteller diesen Vortrag nachholt und belegt, ist - wie auch vom Antragsgegner noch in einem an die Bevollmächtigte des Antragstellers gerichteten Schreiben vom 17.10.2012 ausdrücklich bestätigt - davon auszugehen, dass der Antragsgegner vorbehaltlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen etwaig zustehende Leistungen gewähren und bzgl. des Zeitraumes ab Antragstellung gem. § 67 SGB I entscheiden wird. Eines gerichtlichen Beschlusses hierfür bedarf es bei der derzeitigen Sachlage nicht.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers war bzw. ist der Antragsgegner berechtigt, als Grundlage für die vorläufige Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum ab 01.09.2012 eine Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für den zurückliegenden Zeitraum September 2011 bis Februar 2012 sowie deren Nachweise zu fordern.

Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 3 SGB III hat das Jobcenter eine vorläufige Entscheidung über einen Leistungsantrag zu treffen, wenn zur Feststellung des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Antragsteller die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Leistungen besteht ein (im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter von SGB II-Leistungen enger) Ermessensspielraum im Sinne eines Auswahlermessens (vgl. auch BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R Rn. 34). Das Auswahlermessen ist dabei zweckentsprechend auf die Frage begrenzt, welche voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Prognoseentscheidung zugrunde zu legen sind, weil vorläufige Leistungen in derjenigen Höhe gewährt werden sollen, die bei Bestätigung der wahrscheinlich vorliegenden Voraussetzungen voraussichtlich auch endgültig zu leisten sein werden (BSG a.a.O.). Eine möglichst geringe Abweichung zwischen den prognostischen und den tatsächlich zu bewilligenden Leistungen liegt dabei sowohl im Interesse des Leistungsberechtigten als auch des Leistungsträgers. Der Leistungsberechtigte benötigt einerseits ausreichende laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, hat aber zu hohe Zahlungen andererseits zu Lasten der Lebenssicherung im nächsten Bewilligungszeitraum zu erstatten. Der Leistungsträger wiederum soll die möglichst bedarfsgerechte Deckung des Lebensunterhalts des Leistungsberechtigten sichern und zugleich im Sinne einer sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel Leistungen nur in der Höhe gewähren, die dem Antragsteller (voraussichtlich) tatsächlich zustehen. Die Qualität der Prognose bestimmt auch den Verwaltungsaufwand bezogen auf Nachzahlungen und Rückforderungen.

Um zum einen zu prüfen, ob ein Leistungsanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist und um zum anderen eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der prognostischen Höhe etwaiger Leistungen zu schaffen, ist das Jobcenter nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu ermitteln, d.h. die maßgebenden Tatsachen festzustellen. Die Verpflichtung resultiert aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie den Voraussetzungen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung gem. § 39 Abs. 1 S. 1 SGB I, auf die der Leistungsberechtigte gem. § 39 Abs. 1 S. 2 SGB I einen Anspruch hat. Welche Umstände für die Entscheidung wesentlich sind, richtet sich nach § 3 der über § 13 SGB II anwendbaren Alg II-V, der regelt, wie das Einkommen u.a. aus selbständiger Arbeit zu berechnen ist. Art und Umfang der Ermittlung werden gem. § 20 Abs. 1 S. 2 SGB X von der Behörde bestimmt, die sich wiederum nach pflichtgemäßem Ermessen der Beweismittel bedienen kann, die sie für erforderlich hält (§ 21 Abs. 1 S. 1 SGB X). Insbesondere kommt hier auch die Heranziehung des Leistungsberechtigten gem. § 21 Abs. 2 S. 1 SGB X bzw. in der für sozialrechtliche Leistungsanträge geltenden Ausprägung der Mitwirkungsobliegenheiten gem. §§ 60 ff. SGB I in Betracht (vgl. § 37 Abs. 1 SGB I). Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Diese Regelung hat vor allem die Funktion, den Leistungsträger überhaupt in die Lage zu versetzen, seiner o.g. Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nachkommen zu können, weil nur der Antragsteller die näheren Umstände kennt, die ihn zur Antragstellung veranlasst haben (jurisPK-SGB I/Kampe § 60 Rn. 19, 45). Fordert das Jobcenter - wie hier - den Antragsteller auf, eine Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum sowie diesbezüglich Nachweise vorzulegen, so ist diese Aufforderung, die den Vorgaben des § 3 Alg II-V zur Berechnung der Leistungen Selbständiger entspricht, vom Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt und der Leistungsempfänger aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I dazu verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.

Gründe dafür, dass dem Antragsteller die verlangte Mitwirkungshandlung nicht zumutbar sein könnte, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist ein Verstoß gegen § 65 SGB I nicht ersichtlich. Die Aufforderung zur Vorlage der Einkommensaufstellung und der im Einzelnen aufgeführten Nachweise war im Hinblick auf die begehrte Sozialleistung nicht zu beanstanden.

Die begehrte Mitwirkungshandlung stand in einem iSv § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I angemessenen Verhältnis zur beantragten Leistung, da der Zweck der Mitwirkungsaufforderung (d.h. die Ermittlung des prognostischen Einkommens für den folgenden Leistungszeitraum zur Bestimmung des Umfangs der an den Antragsteller zu zahlenden Alg II-Leistungen) in ausgewogenem Verhältnis zum Mittel (d.h. der Angabe der im Kenntnisbereich des Antragstellers liegenden finanziellen Vorgänge bezüglich seiner selbständigen Tätigkeit) stand und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach (vgl. jurisPK/SGB I/Kampe § 65 Rn. 13). Dies gilt um so mehr als das Jobcenter dem Antragsteller zur Erleichterung seiner Mitwirkung - mehrfach - das hierzu entwickelte Formular übersandt hat (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I und auch § 60 Abs. 2 SGB I) und der geringe Aufwand der Ausfüllung von Formularen - wie auch hier - kaum jemals als unangemessen angesehen werden kann (vgl. jurisPK/SGB I/Kampe § 65 Rn. 14).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Anforderung einer Aufstellung des Einkommens auch nicht deshalb ungerechtfertigt, weil Auskunft über den Zeitraum September 2011 bis Februar 2012 verlangt wurde. Bei Bearbeitung des streitigen Folgeantrags des Antragstellers vom 20.08.2011 durch den Antragsgegner handelte es sich beim Zeitraum September 2011 bis Februar 2012 um den letzten bis dahin vollständig abgelaufenen Bewilligungszeitraum, so dass sich die Angaben hierzu als die zeitnächsten Angaben eines abschließend darstellbaren Bewilligungszeitraums zeigten. Darüber hinaus bestehen aber auch schon grundsätzlich keine Bedenken, (auch) den vorletzten Bewilligungsabschnitt heranzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es - wie hier aufgrund der Tätigkeit des Antragstellers als Energieberater - durchaus möglich erscheint, dass Einnahmen und Ausgaben saisonbedingt schwanken und eine prognostische Abbildung des Zeitraumes Herbst/Winter besser durch die vorherigen gleichen Jahreszeiten als durch den Zeitraum März bis August, d.h. Frühling/Sommer vornehmbar ist. Schwanken die Einnahmen und Ausgaben jahreszeitenunabhängig, käme ggf. auch eine prognostische Berechnung auf der Grundlage der Daten eines gesamten Jahres in Betracht. Dem Antragsteller steht es dabei jederzeit frei, dem Antragsgegner mithilfe einer substantiierten und sachgerechten Begründung darzulegen, dass ein anderer bzw. welcher Zeitraum genau sich zum Vergleich am besten eignet und die Zahlen hierzu vorzulegen. Derartige Angaben des Antragstellers fehlen jedoch. Weder hat er - nachvollziehbar - dargelegt, warum sich der Zeitraum September 2011 bis Februar 2012 nicht als Vergleichszeitraum eignen solle noch hat er Zahlen für den - aus seiner Sicht womöglich besser geeigneten - Zeitraum März bis August 2012 vorgelegt. Die alleinige Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2011 sowie von Kontoauszügen genügte für eine sachgerechte Ermittlung des Antragsgegners im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nicht. Der Antragsgegner hat den Antragsteller - mehrfach - zu Recht darauf hingewiesen, dass die Festsetzung des Einkommens Selbständiger nach dem SGB II anderen Regeln folgt als das Einkommenssteuerrecht, zumal auch die steuerliche Beurteilung auf Schätzungen basiert.

Auch eine Unzumutbarkeit aus wichtigem Grund iSv § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ist in keiner Weise ersichtlich und vom Antragsteller im Übrigen auch nicht angegeben worden.

Ebenfalls war es dem Jobcenter nicht möglich, sich die erforderlichen Kenntnisse iSv § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I durch einen geringeren Aufwand zu beschaffen, als ihn der Antragsteller zu betreiben hätte. Vielmehr konnte der Antragsgegner die geforderten notwendigen Angaben, die allein im Kenntnisbereich des Antragstellers liegen, ohne dessen Mitwirkung überhaupt nicht erhalten. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf § 3 Abs. 6 Alg II-V meint, dass das Jobcenter seine Einnahmen und Ausgaben schätzen müsse, verkennt er den Inhalt dieser Vorschrift. § 3 Abs. 2 Alg II-V normiert lediglich eine Ermächtigung, nicht aber eine Verpflichtung des Jobcenters zur Schätzung. Darüber hinaus bezieht sich die Ermächtigung auf die Einkommensberechnung Selbständiger im Rahmen endgültiger (abschließender) Leistungsfestsetzung. Soweit der Antragsgegner eine endgültige Leistungsfestsetzung für die bereits abgelaufenen Bewilligungszeiträume vornehmen will, kann er - sofern der Antragsteller wie bisher innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums keine Nachweise vorlegt - das Einkommen im (abgelaufenen) Bewilligungszeitraum schätzen. Auch nur hierauf bezogen sich im Übrigen die entsprechenden Mitteilungen des Antragsgegners, wenngleich es zur besseren Übersichtlichkeit für Leistungsempfänger sicherlich dienlich wäre, die jeweiligen Verfahren (abschließende Entscheidung für einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum und vorläufige Entscheidung für einen künftigen Bewilligungszeitraum) deutlicher voneinander abzugrenzen. Im hier vorliegenden Verfahren stehen jedoch nicht (für eine mögliche Schätzung in Betracht kommende) abgelaufene Bewilligungszeiträume im Streit, sondern die Entscheidung des Jobcenters über einen Fortzahlungsantrag des Antragstellers, so dass letzterer auch von daher aus dieser Vorschrift keine Einschränkung seiner Mitwirkungsverpflichtung aus § 60 SGB I ableiten kann.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller im Hinblick auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 unter pflichtgemäßer Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens zu Recht Leistungen gem. § 66 Abs. 1 SGB I versagt hat. Der Antragsteller ist hierzu vorab unter Hinweis auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung angehört worden (§ 66 Abs. 3 SGB I als lex specialis zu § 24 SGB X; vgl. BSG Urt. v. 22.02.1995 - 4 RA 44/94 Rn. 24). Den Hinweis auf § 67 SGB I hat der Antragsgegner zudem rechtzeitig nachgeholt. Bezüglich der Angemessenheit der gesetzten Frist bestehen ebenfalls keine Bedenken.

Auch weist der Senat darauf hin, dass das auf dem Geschäftskonto befindliche Guthaben - trotz nach Angaben des Antragstellers eingestellter Geschäftstätigkeit - deutlich gegen das Bestehen von Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II spricht, so dass den vom Antragsteller geforderten Mitwirkungshandlungen vor diesem Hintergrund erhöhte Bedeutung zukommt. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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