Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 60 AS 5227/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 SF 40/13 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf Antrag des Antragsstellers wird gemäß § 199 Abs. 2 SGG die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.02.2013 - S 60 AS 5227/12 ER - ausgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.
Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 Abs. 1 SGG liegt vor. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat auch keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 SGG).
Der Aussetzungsantrag ist begründet.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10.Auflage 2012, § 199 RdNr. 8), wobei der in § 154 Abs. 2 SGG bzw. § 175 Satz 1 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen bzw. Beschwerden in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils bzw. Beschlusses zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (Leitherer aaO RdNr. 8a).
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung bzw. Beschwerde ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 05.09.2001 aaO) oder offensichtlich bestehen (s. bereits BSG, Beschluss vom 06.05.1960 - 11 RV 92/60 -). Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob dem Leistungsberechtigten - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im Nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 aaO). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind (BSG, Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B -). Zudem darf ein überwiegendes Interesse des Vollstreckungsgläubigers nicht entgegenstehen (vgl. hierzu auch die § 86b SGG zu entnehmenden Rechtsgedanken).
Ein solcher Ausnahmefall liegt vor.
Vorliegend bietet das Beschwerdeverfahren bereits mangels Bestehens eines zu Gunsten des Leistungsberechtigten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigenden Anordnungsgrundes Erfolgsaussichten. Es ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass Eilbedürftigkeit - bei Vorwegnahme der Hauptsache - besteht. Bezüglich der vom Sozialgericht zugesprochenen Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung ist darauf hinzuweisen, dass deren Bewilligung durch den Grundsicherungsträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den unmittelbar bevorstehenden Verlust des Wohnraums voraussetzt (vgl. insoweit LSG NRW, Beschluss vom 21.05.2012 - L 12 AS 687/12 B ER, L 12 AS 688/12 B - m.w.N.). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr sind bislang keinerlei Mietrückstände gegenüber dem Vermieter vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass ihr ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre.
Auch ein Anordnungsanspruch der Leistungsberechtigten ist keineswegs offensichtlich gegeben. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel, ob bei der Antragsgegnerin Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und 4 SGB II besteht. So hat diese - inzwischen über einen Zeitraum von fünf Monaten - keinerlei konkrete Angaben über die Höhe des erzielten Verkaufserlöses bzgl. des veräußerten Grundstücks und der Verwendung des Kaufpreises gemacht. Auch in früheren Leistungszeiträumen hat sich die Antragsgegnerin nicht geäußert, wann der Erbfall überhaupt eingetreten ist, der bezüglich der Abgrenzung maßgeblich ist, ob es sich insoweit um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II oder Vermögen im Sinne von § 12 SGB II handelt (vgl. BSG, Urt. vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R m.w.N.) mit der Konsequenz unterschiedlicher rechtlicher Behandlung. Gleiches gilt für die Darlegung und Nachweisung des Verbleibs der zugeflossenen Mittel in den vergangenen Jahren. Dass der Antragsgegnerin ein notarieller Kaufvertrag über das ererbte Hausgrundstück aus dem Jahre 2010 nicht mehr vorliegen soll, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie der Umstand, dass es nicht möglich gewesen sein soll, in nunmehr fünf Monaten eine Abschrift von dem beurkundenden Notar zu beschaffen bzw. diesen bzgl. der Einholung einer Auskunft von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Senat vermag sich des Eindrucks nicht zu erwehren, dass der Antragsgegnerin an der Aufklärung nicht ernsthaft gelegen ist. Daraus aber lässt sich - im Rahmen der hier zu entscheidenden Frage auf Aussetzung der Vollstreckung - nur der Schluss ziehen, dass die Antragsgegnerin offensichtlich auch ohne Leistungen des Antragstellers ihren Lebensunterhalt zu decken vermag.
Dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung war daher zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Gründe:
Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.
Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 Abs. 1 SGG liegt vor. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat auch keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 SGG).
Der Aussetzungsantrag ist begründet.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10.Auflage 2012, § 199 RdNr. 8), wobei der in § 154 Abs. 2 SGG bzw. § 175 Satz 1 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen bzw. Beschwerden in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils bzw. Beschlusses zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (Leitherer aaO RdNr. 8a).
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung bzw. Beschwerde ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 05.09.2001 aaO) oder offensichtlich bestehen (s. bereits BSG, Beschluss vom 06.05.1960 - 11 RV 92/60 -). Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob dem Leistungsberechtigten - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im Nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 aaO). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind (BSG, Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B -). Zudem darf ein überwiegendes Interesse des Vollstreckungsgläubigers nicht entgegenstehen (vgl. hierzu auch die § 86b SGG zu entnehmenden Rechtsgedanken).
Ein solcher Ausnahmefall liegt vor.
Vorliegend bietet das Beschwerdeverfahren bereits mangels Bestehens eines zu Gunsten des Leistungsberechtigten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigenden Anordnungsgrundes Erfolgsaussichten. Es ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass Eilbedürftigkeit - bei Vorwegnahme der Hauptsache - besteht. Bezüglich der vom Sozialgericht zugesprochenen Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung ist darauf hinzuweisen, dass deren Bewilligung durch den Grundsicherungsträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den unmittelbar bevorstehenden Verlust des Wohnraums voraussetzt (vgl. insoweit LSG NRW, Beschluss vom 21.05.2012 - L 12 AS 687/12 B ER, L 12 AS 688/12 B - m.w.N.). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr sind bislang keinerlei Mietrückstände gegenüber dem Vermieter vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass ihr ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre.
Auch ein Anordnungsanspruch der Leistungsberechtigten ist keineswegs offensichtlich gegeben. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel, ob bei der Antragsgegnerin Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und 4 SGB II besteht. So hat diese - inzwischen über einen Zeitraum von fünf Monaten - keinerlei konkrete Angaben über die Höhe des erzielten Verkaufserlöses bzgl. des veräußerten Grundstücks und der Verwendung des Kaufpreises gemacht. Auch in früheren Leistungszeiträumen hat sich die Antragsgegnerin nicht geäußert, wann der Erbfall überhaupt eingetreten ist, der bezüglich der Abgrenzung maßgeblich ist, ob es sich insoweit um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II oder Vermögen im Sinne von § 12 SGB II handelt (vgl. BSG, Urt. vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R m.w.N.) mit der Konsequenz unterschiedlicher rechtlicher Behandlung. Gleiches gilt für die Darlegung und Nachweisung des Verbleibs der zugeflossenen Mittel in den vergangenen Jahren. Dass der Antragsgegnerin ein notarieller Kaufvertrag über das ererbte Hausgrundstück aus dem Jahre 2010 nicht mehr vorliegen soll, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie der Umstand, dass es nicht möglich gewesen sein soll, in nunmehr fünf Monaten eine Abschrift von dem beurkundenden Notar zu beschaffen bzw. diesen bzgl. der Einholung einer Auskunft von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Senat vermag sich des Eindrucks nicht zu erwehren, dass der Antragsgegnerin an der Aufklärung nicht ernsthaft gelegen ist. Daraus aber lässt sich - im Rahmen der hier zu entscheidenden Frage auf Aussetzung der Vollstreckung - nur der Schluss ziehen, dass die Antragsgegnerin offensichtlich auch ohne Leistungen des Antragstellers ihren Lebensunterhalt zu decken vermag.
Dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung war daher zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
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