Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 2365/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 107/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit und von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013.
Die am ... 1968 geborene Antragstellerin zu 1. und der am ... 1964 geborene Antragsteller zu 2. beantragten jeweils für sich erstmals im August 2009 und im April 2010 Leistungen nach dem SGB II. Diese Leistungen wurden ihnen aufstockend zu den Einkommen aus ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeiten der Antragsteller zu 1. und zu 2. mit mehreren Firmen (Unternehmensberatung, Büroservice, Lohnsteuerhilfeverein) bewilligt. Nach dem Umzug der Antragstellerin zu 1. in die Wohnung des Antragstellers zu 2. erhielten beide ab dem 1. April 2010 Leistungen als Bedarfsgemeinschaft. Ab der Geburt der Antragsteller zu 3. und 4. am ... Juni 2010 erhielten auch diese als Teil der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragsteller bewohnen ein Wohnhaus in der K. R.-straße in Z. mit einer Wohnfläche von 130 m². Derzeit streiten sie mit dem Vermieter, ob der Mietvertrag durch Vermieterkündigung zum 31. August 2012 beendet worden ist. Laut Mietbescheinigung vom 16. März 2012 fallen 650,00 EUR Grundmiete sowie 150,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung an. Für den Gasabschlag sind laut Angaben der Antragsteller im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe 63,00 EUR monatlich zu zahlen.
Die Antragstellerin zu 1. ist Diplom-Betriebswirtin und Steuerfachwirtin. Sie betreibt einen Lohnsteuerhilfeverein sowie das Unternehmen G. (www.g ...de). Der Antragsteller zu 2. ist Diplom-Volkswirt und betreibt den Büroservice N. Hinsichtlich des Büroservice finden sich Internetpräsenzen unter www.d ...de sowie unter www.b ...-n ...de. Hier ist die letzte Änderung der Internetseiten am 26. Februar 2013 erfolgt. In der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 1. Februar 2013 hat der Antragsteller zu 2. aufgrund des Arbeitsvertrags vom 20. September 2012 auch versicherungspflichtig für die E. Deutschland AG gearbeitet.
Der Antragsteller zu 2. nimmt das Umgangsrecht mit seinen getrennt von ihm lebenden Kindern wahr, die in F. bei D. wohnen.
Am 12. Juli 2012 beantragten die Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. August 2012. Die Antragstellerin zu 1. reichte Anlagen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (EKS) für das Gewerbe einer Unternehmensberatung sowie für die Tätigkeit in der Beratungsstelle V. L. e.V. ein. Für das Gewerbe "Dienstleistungen" des Antragstellers zu 2. wurde ebenfalls eine Anlage EKS beigefügt. Die Antragsteller zu 1. und 2. legten zudem drei Miet-/ Untermietmietverträge für gewerbliche Räume vor. Ein Vertrag wurde zwischen dem Unternehmen G. der Antragstellerin zu 1. und einer Bürogemeinschaft der Antragsteller zu 1. zu 2. geschlossen. Desweiteren war ein Gewerberaum-Mietvertrag der Bürogemeinschaft der Antragsteller zu 1. und 2. beigefügt. Zudem wurde ein Mietvertrag für gewerbliche Stellplätze der Bürogemeinschaft der Antragsteller zu 1. zu 2. vorgelegt. In einer Anlage Vermögen (VM) gaben die Antragsteller Konten bei der C.-bank, bei der C. Bank, der V.-bank und der S. an und verwiesen im Hinblick auf die jeweiligen Guthaben den Antragsgegner darauf, dass diesem bereits Auszüge vorliegen würden. Die Fahrzeuge Kia Carens und Ford SMax seien bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Bank. Beigefügt war zudem ein Antrag auf Kostenübernahme für die Wahrnehmung des Umgangsrechts. Diesen bezifferte der Antragsteller zu 2. auf 584,00 EUR für sechs Monate. Am 2. August 2012 besprachen die Antragsteller zu 1. und 2. und drei Mitarbeiter des Antragsgegners offene Punkte im Hinblick auf die Bewilligung von Leistungen ab dem 1. August 2012. Hierbei wurde den Antragstellern zu 1. und 2. mitgeteilt, dass eine Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung aufgrund des noch unklaren Stands der Streitigkeit zwischen den Antragstellern zu 1. und 2. und ihrem Vermieter erst nach Vorlage weiterer Unterlagen erfolgen könne.
Mit Bescheid vom 2. August 2012 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 in Höhe von 1.352,33 EUR für August 2012 und 779,33 EUR monatlich für September 2012 bis Januar 2013. Die Bewilligung erging vorläufig aufgrund des nicht feststehenden Einkommens aus den selbstständigen Tätigkeiten der Antragsteller zu 1. und 2. im Hinblick auf Vermögen, Mehrbedarf Umgangsrecht sowie Kosten der Unterkunft und Heizung. Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeiten der Antragsteller zu 1. und 2. wurde aufgrund der Absetzung des Grundfreibetrags von 100,00 EUR nicht angerechnet. Im Hinblick auf den Sonderbedarf des Antragstellers zu 2. bewilligte der Antragsgegner 584,00 EUR für den Zeitraum von sechs Monaten (monatlich 97,33 EUR) zur Wahrnehmung des Umgangsrechts. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden ab September 2012 – wie angekündigt – zunächst nicht berücksichtigt. Im Übrigen wurde mitgeteilt, dass derzeit von den Werten der Richtlinie des Antragsgegners abgewichen werde und bis zur Erstellung einer neuen Richtlinie die Werte der Wohngeldtabelle zugrunde gelegt würden. Daher könnten Miete und Nebenkosten bis zu einem Betrag von 523,00 EUR übernommen werden (zuzüglich der aktuellen Heizkosten von monatlich 50,00 EUR).
Am 13. August 2012 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die vorläufige Leistungsbewilligung ein. Der Bescheid sei rechtswidrig, da keine Kosten der Unterkunft und Heizung ab September 2012 bewilligt worden seien. Die Kündigung durch den Vermieter habe aus Rechtsgründen keinen Bestand, so dass das Mietverhältnis über den 31. August 2012 hinaus fortgesetzt würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2012 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragsteller zurück. Kosten der Unterkunft und Heizung seien ab dem 1. September 2012 nicht berücksichtigt worden, da eine Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. August 2012 ausgesprochen worden sei. Die angeforderten Unterlagen zu den anfallenden Kosten nach Kündigung bzw. zur Fortsetzung des Mietverhältnisses seien nicht beigebracht worden.
Die Antragsteller reichten daraufhin eine hilfsweise von ihrem Vermieter erklärte ordentliche Kündigung ihres Mietverhältnisses zum 30. September 2012 ein (Schreiben der Rechtsanwälte des Vermieters vom 12. Juni 2012). Darin wird ausgeführt, dass die Kündigung sich auf dieselben Gründe wie die außerordentliche Kündigung stütze.
Mit Änderungsbescheid vom 15. August 2012 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für September 2012 vorläufige Leistungen von insgesamt 1.352,33 EUR und berücksichtigte nunmehr Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 573,00 EUR.
Die Antragsteller erhoben am 11. September 2012 hinsichtlich der vorläufigen Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 und der Widerspruchsentscheidung vom 14. August 2012 Klage (Az. S 2 AS 2225/12) beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).
Am 28. September 2012 haben sie beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Auch ab dem 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013 seien Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 573,00 EUR/ Monat zu gewähren. Das SG hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 den Prozessbevollmächtigten des Vermieters der Antragsteller angeschrieben und um Angaben zum Stand der Streitigkeit gebeten. Er hat mitgeteilt, dass die Antragsteller weiterhin das Mietobjekt nutzen würden, obwohl das Mietverhältnis mehrfach gekündigt worden sei. Derzeit sei eine Räumungsklage vor dem Amtsgericht B.-W. anhängig. Mangels Räumung sei eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 800,00 EUR zu zahlen. Die Antragsteller hätten in der Vergangenheit den Mietzins nicht regelmäßig fristgerecht gezahlt. Im September 2012 seien 200,00 EUR zu wenig gezahlt und im Oktober 2012 überhaupt keine Zahlungen geleistet worden. Die Antragsteller haben angegeben, im September 2012 600,00 EUR und im Oktober 2012 785,00 EUR an den Vermieter überwiesen zu haben.
Der Antragsteller zu 2. hat ab dem 1. Oktober 2012 die oben genannte Beschäftigung bei dem Unternehmen E. Deutschland AG aufgenommen und erzielte hieraus ein Grundgehalt von 1.200,00 EUR brutto zuzüglich Provisionen. Das erste Gehalt floss ihm im Oktober 2012 zu. Der Arbeitgeber hat neben dem Grundgehalt auch einen Provisionsvorschuss von 1.000,00 EUR gezahlt. Insgesamt sind im Oktober 2012 1.708,47 EUR, im November 2012 999,97 EUR, im Dezember 2012 1.564,95 Euro und im Januar 2013 169,60 EUR zur Auszahlung gelangt. Der Antragsgegner hat auf die Veränderungsmitteilung im Hinblick auf geltend gemachten Fahrtkosten mit dem privaten Pkw (H. mit Außendiensttätigkeit) die Vorlage eines Fahrtenbuches für Oktober 2012 gefordert, damit eine Berechnung des anrechenbaren Einkommens und eine vorläufige Leistungsbewilligung erfolgen könnte. Der Antragsteller zu 2. hat einen Ausdruck für Oktober 2012 als Fahrtenbuch eingereicht.
Der Antragsgegner hat mit Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2012 vorläufig Leistungen für Januar 2013 in Höhe von 565,11 EUR bewilligt. Änderungsbescheide für Oktober bis Dezember 2012 sind nicht ergangen, da der Antragsgegner von einer Überzahlung ausgegangen ist.
Die Antragsteller haben daraufhin eingewendet, es müssten die vom Antragsteller zu 2. zu tragenden Kosten für Kundenakquise berücksichtigt werden. Daher bestehe ein vorläufiger Leistungsanspruch in Höhe von monatlich 1.300,00 EUR. Der Antragsgegner hat hierzu vorgetragen, die Fahrtkosten seien nicht hinreichend belegt. Das Fahrtenbuch könne nicht berücksichtigt werden, da die Angaben unvollständig seien und der Antragsteller zu 2. nicht mitgeteilt habe, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Fahrtkosten erstattet habe. Zudem sei auch Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit des Antragstellers zu 2. anzurechnen, da nach dem Internetauftritt des Unternehmens ersichtlich sei, dass dieses weiterhin bestehe.
Das SG hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nachdem zunächst nur die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung im genannten Zeitraum von 573,00 EUR monatlich begehrt worden sei, richte sich das Begehren der Antragsteller nunmehr auf höhere vorläufige Leistungen für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013, da der Antragsgegner nach Auffassung der Antragsteller die Bereinigung des Einkommens nicht korrekt vorgenommen habe. Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Bisher habe der Antragsgegner Leistungen in Höhe von 779,33 EUR für Oktober 2012 bis Dezember 2012 und 565,11 EUR für Januar 2013 bewilligt. Der monatliche Gesamtbedarf der Antragsteller betrage vorläufig 1.808,35 EUR. Er setze sich zusammen aus den monatlichen Regelbedarfen, dem Mehrbedarf des Antragstellers zu 2. zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und den Kosten der Unterkunft und Heizung. Da den Antragstellern klar sei, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, könnte im Eilverfahren auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückgegriffen werden. Es sei daher von dem Gesamtbetrag von 573,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung auszugehen. Dem gegenüberzustellen seien das Kindergeld von je 215,00 EUR für die Antragsteller zu 3. und 4. Einkommen der Antragstellerin zu 1. aus der selbstständigen Tätigkeit sei nicht angerechnet worden, da vorläufig nicht von positiven Einnahmen ausgegangen worden sei. Dagegen habe der Antragsteller zu 2. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit als auch aus der abhängigen Beschäftigung erzielt. Aus der abhängigen Beschäftigung seien zunächst das Festgehalt von 1.200,00 EUR sowie die Provisionszahlung von 1.000,00 EUR im Oktober 2012 als Einmalzahlung zu berücksichtigen. Eine etwaige Rückforderung des Provisionsvorschusses ab dem siebten Monat der Tätigkeit sei unbeachtlich. Vom Festgehalt seien Grundfreibetrag und Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen. Soweit der Antragsteller zu 2. höhere Absetzungen geltend mache, seien diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller zu 2. habe ein Fahrtenbuch für Oktober 2012 vorgelegt. Dieses entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. So sei nicht erkennbar, wann es sich um betriebliche bzw. beruflich veranlasste Fahrten und wann um private Fahrten gehandelt habe. Es seien nur die Tageskilometer dokumentiert worden, ohne dass der Zweck und das Ziel der Fahrten im Einzelnen dargelegt worden sei. Zudem habe der Antragsteller zu 2. keine Angaben gemacht, ob und in welcher Höhe sich der Arbeitgeber an den Fahrtkosten beteilige bzw. diese trage, obwohl hierzu eine ausdrückliche Anfrage erfolgt sei. Im Ergebnis verbleibe es daher bei der Berücksichtigung des Grundfreibetrages von 100,00 EUR. Da der Antragsteller zu 2. die Tätigkeit für den B. weiter betreibe, seien vorläufige Einnahmen – wie vom Antragsgegner angenommen – von 87,34 EUR anzusetzen. Insgesamt ergebe sich daher im Oktober 2012 ein anrechenbares Einkommen von 820,83 EUR, wobei die einmalige Einnahme von 1.000,00 Euro auf sechs Monate verteilt und mit 129 EUR/Monat angesetzt werde. Im Einzelnen wird auf die Berechnung des Sozialgerichts verwiesen (Bl. 11 des Beschlusses). Insgesamt ergebe sich ein Leistungsanspruch von 557,52 EUR (1.808,35 EUR minus 820,83 EUR minus 430,00 EUR). Hinsichtlich der Monate Oktober bis Dezember 2012 sei zudem kein Anordnungsgrund gegeben. Der Antragsgegner habe für diese Monate Leistungen in Höhe von monatlich 779,33 EUR vorläufig erbracht. Selbst wenn von der pauschalen Kilometeraufstellung des Antragstellers zu 2. ausgegangen würde, könnten im Rahmen der vorläufigen Bewilligung nur ca. 1.000 Entfernungskilometer monatlich berücksichtigt werden. Die Fahrt zur Schulung im Oktober 2012 ließe sich nicht für die weiteren Monaten anrechnen, da nicht ersichtlich sei, dass die Schulungen monatlich anfallen würden. Es ergebe sich daher auch nach dem Vortrag der Antragsteller allenfalls ein weiterer vorläufiger Absetzbetrag von ca. 200,00 EUR monatlich bzw. 280,00 EUR für Oktober 2012. Daher läge selbst bei Berücksichtigung der angegebenen Kilometer für November und Dezember 2012 eine Überzahlung vor, da der Bedarfsgemeinschaft bereits 779,33 EUR bewilligt worden seien. Für Oktober 2012 käme es nur zu einer geringfügigen Unterdeckung. Bei der Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die ursprünglich nicht anerkannten Kosten der Unterkunft nur deshalb nicht berücksichtigt worden seien, weil unklar gewesen sei, ob überhaupt ein Mietverhältnis bestanden habe und welche Kosten (gegebenenfalls als Nutzungsentschädigung) angefallen seien. Es habe den Antragstellern oblegen, sich eine Mietbescheinigung vom Vermieter ausstellen zu lassen. Dies habe das SG im Eilverfahren selbst übernommen, da die Antragsteller untätig geblieben seien.
Die Antragsteller haben gegen den ihnen am 21. Dezember 2012 zugestellten Beschluss am 21. Januar 2013 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Das Mietverhältnis mit ihrem Vermieter bestehe über den 30. September 2012 unverändert fort. Zumindest schuldeten sie die Nutzungsentschädigung. Die besondere Eilbedürftigkeit habe sich zum Zeitpunkt der Antragseinreichung am 28. September 2012 aus der Tatsache ergeben, dass die Miete für den Monat Oktober 2012 am 1. Oktober 2012 fällig gewesen sei. Das SG sei rechtirrig von einem fehlenden Anordnungsgrund ausgegangen. Erst Ende Oktober 2012 hätte der Antragsteller zu 2. Einkommen aus seiner abhängigen Beschäftigung erzielt, das allerdings nicht so hoch gewesen sei, dass es die vom Antragsgegner zu Unrecht nicht gezahlten Kosten der Unterkunft aufgewogen hätte. Ihr Leistungsanspruch sei nach wie vor höher als ihnen Leistungen vorläufig bewilligt worden seien.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Dezember 2012 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen nach dem SGB II für Oktober 2012 bis Januar 2013 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er erwidert: Die Kosten für das H. von pauschal 90,00 EUR sowie die Fahrtkosten für tägliche Fahrten zum Kunden im Vertriebsgebiet für ca. 1.500 km seien nicht nachgewiesen bzw. plausibel dargelegt. Das Fahrtenbuch entspreche nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG). Zudem fehle es an der Eilbedürftigkeit. Er habe, nachdem die Antragsteller ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien und die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30. September 2012 vorgelegt hätten, den entsprechenden Änderungsbescheid vom 15. August 2012 erlassen. Da die Leistungen für einen Zeitraum begehrt würden, der nunmehr in der Vergangenheit liege, sollten die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben dargelegt und mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden, um eine ordnungsgemäße Berechnung des Einkommens vornehmen zu können.
Die Antragsteller haben am 18. Januar 2013 für die Zeit ab Februar 2013 einen Neuantrag beim Antragsgegner gestellt. Diesbezüglich ist ein weiterer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG anhängig.
Auf Anforderung des Senats haben die Antragsteller Kopien von Kontoauszügen ihrer Konten sowie weitere Unterlagen zu ihren Einkommen und Ausgaben vorgelegt. Insoweit wird auf die Unterlagen in Band III der Gerichtsakten verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
1.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Ausgehend von dem geltend gemachten Betrag von 5.200,00 EUR (vier Monate x 1.300,00 EUR) und abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen von 2.903,10 EUR liegt der Beschwerdewert über 750,00 EUR.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Das SG hat ihn daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds und eines Anordnungsanspruchs.
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Lei-therer, SGG - Kommentar, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung erkennen lässt. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existenzielle Notlage.
Die Antragsteller haben eine existenzielle Notlage unter Berücksichtigung ihres Bedarfes, ihres bekannten Einkommens und der Widersprüche, die sich aus dem Vortrag der Antragsteller zu 1. und 2. ergeben, nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Im Einzelnen:
a.)
Der Senat nimmt vorläufig einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.711 EUR/Monat an. Er geht von den Regelbedarfen und den unter Berücksichtigung der Wohngeldtabelle begrenzten Kosten der Unterkunft und Heizung aus. Die Antragsteller selbst haben höhere Leistungen für die Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung als die zugrunde gelegten 573 EUR/Monat erstinstanzlich nicht begehrt. Insoweit bleibt unberücksichtigt, dass sie im September und Oktober 2012 höhere Zahlungen an den Vermieter geleistet haben, in den übrigen Monaten jedoch ausweislich der Kontoauszüge keinerlei Mietzahlungen geflossen sind.
Anders als das SG berücksichtigt der Senat jedoch keine Leistungen für Mehrbedarfe hinsichtlich des Umgangsrechts. Nach Angaben der Antragsteller in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2013 werden insoweit vom Antragsgegner mittels separater Bescheide gesonderte Leistungen für die Fahrtkosten erbracht.
b.)
Für die vorläufig zugrunde gelegten Einkommen im Monat Oktober 2012 kann der Senat sich unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes den Ausführungen des SG anschließen und sie sich zu Eigen machen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
aa.)
Zunächst ist das Kindergeld von je 215,00 EUR gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei den Antragstellern zu 3. und 4. als Einkommen anzurechnen.
bb.)
Der Senat kann der Argumentation des SG auch bezüglich der Annahme vorläufiger Einnahmen aus dem B. des Antragstellers zu 2. in Höhe von jedenfalls 87,34 EUR folgen.
Es dürften eher höhere Einnahmen zu berücksichtigen sein. Soweit die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung mitteilen, der Antragsteller zu 2. habe im Weiterbewilligungszeitraum zwar noch die Firma B. angemeldet, anrechenbare Einkünfte hiermit jedoch nicht erzielt, folgt der Senat dem nicht. Denn ausweislich der vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung des Antragstellers zu 2. für die Zeit vom 1. September 2012 bis 5. Februar 2013 erzielte dieser in diesen Zeitraum für das Unternehmen B. durchschnittlich ca. 276 EUR/Monat. Zu beachten ist dabei, dass gemäß § 3 Abs. 2 ALG II-V von den Betriebseinnahmen nur die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzende Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind. Deshalb ist die in den Betriebsausgaben ausgewiesene Absetzung für Abnutzung (AfA) i.H.v. 2.080,89 EUR nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Anstelle des ausgewiesenen steuerpflichtigen Verlusts i.H.v. 696,27 EUR tritt somit für die etwas über fünf Monate ein Gewinn in Höhe von 1.384,62 EUR, monatlich also etwa 276 EUR.
Für die Firma G. der Antragstellerin zu 1. ergeben sich aus der vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung auch unter Abzug der AfA keine Betriebseinahmen in dem dort genannten Zeitraum.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang weitere Betriebseinnahmen von der Antragstellerin zu 1. aus der Tätigkeit L. im streitigen Zeitraum erzielt worden sind, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Insoweit ist keine Einnahmenüberschussrechnung vorgelegt worden.
Der Senat vermag auch anhand der vorgelegten Kontoauszüge nicht festzustellen, welche Betriebseinnahmen aus dieser selbstständigen Tätigkeit geflossen sind. Es sind entgegen der Anforderung des Senats eine Vielzahl von Positionen auf den Kontoauszügen der verschiedenen Konten der Antragsteller geschwärzt worden. Auch insoweit kann der Senat nicht ausschließen, dass weitere Einnahmen erzielt werden, die ihm nicht mitgeteilt werden sollen. Soweit die Antragsteller sich darauf berufen, sie müssten Einnahmen aus datenschutzrechtlichen Gründen unkenntlich machen, kann der Senat auch vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht prüfen, in welcher Höhe ein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach dem SGB II besteht.
cc.)
Der Senat folgt für den Monat Oktober 2012 der Einkommensberechnung des SG im Hinblick auf das Einkommen des Antragstellers zu 2. aus seiner abhängigen Beschäftigung bei der E. Deutschland AG.
Es ist vor dem Hintergrund des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens sachgerecht gewesen, die einmalige Einnahme in Höhe von 1.000,00 EUR im Oktober 2012 anteilig auf sechs Monate aufzuteilen. Ob sich durch die Rückforderung dieses Betrags durch den Arbeitgeber im Januar 2013 eine andere Bewertung einer Verteilung des einmaligen Einkommens ergibt, kann hier offen bleiben. Denn die Bezüge für den Monat Oktober 2012 sind ausweislich der Gehaltsabrechnung am 29. Oktober 2012 in Höhe von 1.708,47 EUR zur Auszahlung gelangt. Es handelt sich um eine deutlich höhere Summe als vom Sozialgericht zugrunde gelegt worden ist.
Auch im Hinblick auf die Fahrtkosten folgt der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts. Sie können nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Daher bleibt es bei dem Grundfreibetrag von 100,00 EUR. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ausdrucke des Fahrtenbuchs können die geltend gemachten Auslagen nicht glaubhaft machen. So finden sich Widersprüche in den Angaben der Antragsteller. Das "Fahrtenbuch" für den Monat Oktober 2012, das im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden ist, weicht von dem Ausdruck ab, der als "Fahrtenbuch" für den Monat Oktober 2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt worden ist. So enthält der Ausdruck vom 26. November 2012 für den 1. Oktober 2012 zwar eine Dienstreise, jedoch keine gefahrenen Kilometer und einen unveränderten Kilometerstand. Im Ausdruck vom 11. Februar 2013 ist dagegen eine dienstlich veranlasste Fahrtstrecke von 80 km ausgewiesen. Darüber hinaus ist später als Grund für die jeweiligen Fahrten "Akquise in den benannten Städten d2d" hinzugefügt worden. Auch dies deckt sich mit dem beim SG vorgelegten Fahrtenbuch für Oktober 2012 nicht. Offenbar haben die Antragsteller die Angaben zum Zweck der Reisen nachträglich ergänzt. Widersprüchlich ist zudem, dass der Antragsteller zu 2. eine Spesenabrechnung für eine Fahrt am 22. November 2012 nach Offenburg von der E. Deutschland AG in Höhe von 384,00 EUR erhalten hat. Ausweislich seines Fahrtenbuches vom November 2012 will er am 22. November jedoch von Z. nach H. und in den S. gefahren sein, um dort an einer Fortbildung teilzunehmen sowie eine Akquise in den benannten Städten durchzuführen. Die Fahrt nach O. findet sich in dem Fahrtenbuch unter dem 24. und 25. November 2012. Sie ist unzutreffend als Abzugsposten vom Einkommen geltend gemacht worden, da insoweit eine Erstattung der Fahrtkosten vom Arbeitgeber erfolgte.
Der Senat geht daher davon aus, dass dies – auch im Zusammenhang mit den genannten übrigen unzutreffenden Angaben der Antragsteller – erfolgt ist, um den Sachverhalt dahingehend unzutreffend zu gestalten, dass sich Leistungsansprüche zu ihren Gunsten ergeben.
dd.)
Da der Antragsgegner für den Monat Oktober 2012 bereits 779,33 EUR bewilligt hat, sind die Antragsteller in diesem Monat voraussichtlich in Höhe von mehr als 319,16 EUR überzahlt worden. Denn einem Bedarf von 1.711 EUR steht ein anrechenbares Einkommen von mindestens 1.250,83 EUR gegenüber (Kindergeld in Höhe von 430 EUR sowie anrechenbares, bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 2. in Höhe von mindestens 820,83 EUR).
c.)
Für die Monate November und Dezember 2012 sowie Januar 2013 kann der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht prüfen, in welcher Höhe die Antragsteller zu 1. und 2. aus ihren Unternehmen Einkünfte erzielt haben und welche Ausgaben hiervon abgesetzt werden können. Denn ihre Angaben zu den Einnahmen aus den verschiedenen selbstständigen Tätigkeiten im vorliegenden Eilverfahren sind nicht hinreichend überprüfbar. Sie sind teilweise unzutreffend und ermöglichen in der Sache keine auch nur vorläufige Überprüfung, da sie ungeordnet, teilweise geschwärzt und unvollständig übersandt worden sind. Ferner haben die Antragsteller entgegen der Auflage des Senats vom 6. Februar 2013 auch ihre übrigen finanziellen Verhältnisse nicht lückenlos offen gelegt. Eine existentielle Notlage der Bedarfsgemeinschaft ist daher nicht hinreichend glaubhaft.
Nach den nun vorliegenden Gehaltsunterlagen des Antragstellers zu 2. floss im November und Dezember 2012 ein höheres Nettoeinkommen als vom Sozialgericht zu Grunde gelegt (dort: 913,22 EUR netto aus dem Festgehalt zuzüglich anteilige einmalige Einnahme 129 EUR). Insoweit lag erst Recht kein Hilfebedarf vor.
Im Januar 2013 sind dagegen nur 169,60 EUR zur Auszahlung gelangt, weil die im Oktober 2012 zugeflossene einmalige Provision von 1.000 EUR mit dem zustehenden Lohn verrechnet worden ist. Ein höherer Hilfebedarf als die bewilligten Leistungen i.H.v. 565,11 EUR ist jedoch von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht worden.
aa)
Wie bereits angeführt, fehlt eine Einnahmenüberschussrechnung für die Firma der Antragstellerin zu 1. L. gänzlich. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob aus dieser selbstständigen Tätigkeit anrechenbare Einnahmen geflossen sind.
bb)
Zweifelhaft ist auch, ob es neben den – auf die Nachfrage des Senats vom 6. Februar 2013 für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 5. Februar 2013 – mitgeteilten Konten (bei der D. K.-bank, der C.-bank, der C. Bank sowie der V.-bank) weitere Konten der Antragsteller gibt. Im Weiterzahlungsantrag der Antragsteller vom 12. Juli 2012 gaben sie an, ein Konto bei der S. zu besitzen. Es findet sich auch auf den Kontoauszügen der D. K.-bank des Kontos des Antragstellers zu 2. unter dem 4. Oktober 2012 eine Überweisung an die K. A.-B. mit dem Verwendungszweck "S. N." in Höhe von 500,00 EUR. Am 2. November 2012 wurden weitere 800 EUR und am 20. Dezember 2012 393,48 EUR dorthin überwiesen.
In dem Kontoauszug der D. K.-bank vom 22. Oktober 2012 findet sich Überweisungen an die A. Bank in Höhe von 30,00 EUR sowie am 27. November 2012 in Höhe von 60,00 EUR. Es ist nicht klar, ob es sich hier um weitere Konten der Antragsteller handelt. Hierfür spricht, dass kein Zahlungsadressat angegeben wird. Bei der A. Bank handelt es sich um eine Direktbank mit Sitz in L., die Tagesgeldkonten und eine Mastercard Kreditkarte anbietet (vgl. www.a ...k ...com).
Desweiteren haben die Antragsteller auf die Nachfrage des Senats vom 6. Februar 2013, Kopien aller Giro- und Sparkonten für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 5. Februar 2013 vorzulegen, mutmaßlich ein weiteres Konto nicht angegeben. Ausweislich des Kontoauszugs des Kontos der Antragstellerin zu 1. bei der C.-bank ist zum 6. September 2012 ein weiteres Konto bei der V.-bank S.-A. mit der Kontonummer ... von der Antragstellerin zu 1. aufgelöst worden. Zu diesem Konto sind keinerlei Unterlagen vorgelegt worden. Die Existenz des Kontos jedenfalls Anfang September 2012 lässt sich nur aus dem angesprochenen Kontoauszug der C.-bank feststellen.
Wegen der nur unvollständig bzw. geschwärzt vorliegenden Kontoauszüge der bekannten Konten der Antragsteller kann der Senat nicht abschließend prüfen, ob über die angesprochenen zusätzlichen Konten (K. A.-B., A.-Bank L. und V.bank S.-A., Kto.-Nr ... noch weitere zusätzliche Konten der Antragsteller bestehen oder bestanden haben, die die Antragsteller bisher nicht angegeben haben.
cc)
In den Kontoauszügen des Kontos der Antragstellerin zu 1. bei der C.-bank ist auffällig, dass Einnahmen geschwärzt worden sind, die offensichtlich aus einer Tätigkeit der beiden Antragsteller zu 1. und 2. resultieren. Soweit die Angaben nicht geschwärzt sind, geht auch aus den Einnahmen vom 1. und 5. Februar 2013 hervor, dass diese sowohl zugunsten der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. zu verzeichnen sind. So findet sich dort der Vermerk "W ..." sowie "N ...". Es ist davon auszugehen, dass es sich um die Kürzel für die Namen der Antragstellerin zu 1. (W.) und des Antragstellers zu 2. (N.) handelt. Auch insoweit kann der Senat nicht prüfen, um welche Einnahmen es sich handelt, da die Antragsteller diese im Wesentlichen geschwärzt haben.
Gegen die Richtigkeit der Angaben der Antragsteller spricht außerdem, dass trotz der vorgenannten Einnahmen die Antragsteller zu 1. und 2. in ihren im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. und 28. Januar 2013 keine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit angegeben haben. Beide Angaben sind ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge unzutreffend.
Widersprüchlich zu den Angaben der Antragstellerin zu 1., die mit ihren Unternehmen keine Gewinne gemacht haben will, ist auch, das ausweislich einer Buchung auf dem Konto bei der C.-bank das Finanzamt B.-W. Umsatzsteuer für das vierte Quartal 2012 in Höhe von 152,61 EUR zurückerstattet hat. Dies spricht dafür, dass die Antragstellerin zu 1. entgegen ihren Angaben weiteres Einkommen erzielt hat, das sie nicht angegeben hat.
Daher ist ein Anordnungsanspruch im Sinne einer höheren Hilfebedürftigkeit auch für die Monate November 2012 bis Januar 2013 und somit ein Anspruch weitere Leistungen nach dem SGB II nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auch ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung ist nicht glaubhaft. Die Antragsteller wären in dem streitigen Zeitraum in der Lage gewesen, die Mietzahlungen - zumindest in Höhe der unstreitigen Mietobergrenze - zu leisten, wenn sie ihren Lebensunterhalt an einem grundsicherungsrelevanten Bedarf ausgerichtet hätten.
2.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht begründet, da auch insoweit die gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht gegeben sind (vgl. ebenfalls Ausführungen unter Punkt 1.).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013.
Die am ... 1968 geborene Antragstellerin zu 1. und der am ... 1964 geborene Antragsteller zu 2. beantragten jeweils für sich erstmals im August 2009 und im April 2010 Leistungen nach dem SGB II. Diese Leistungen wurden ihnen aufstockend zu den Einkommen aus ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeiten der Antragsteller zu 1. und zu 2. mit mehreren Firmen (Unternehmensberatung, Büroservice, Lohnsteuerhilfeverein) bewilligt. Nach dem Umzug der Antragstellerin zu 1. in die Wohnung des Antragstellers zu 2. erhielten beide ab dem 1. April 2010 Leistungen als Bedarfsgemeinschaft. Ab der Geburt der Antragsteller zu 3. und 4. am ... Juni 2010 erhielten auch diese als Teil der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragsteller bewohnen ein Wohnhaus in der K. R.-straße in Z. mit einer Wohnfläche von 130 m². Derzeit streiten sie mit dem Vermieter, ob der Mietvertrag durch Vermieterkündigung zum 31. August 2012 beendet worden ist. Laut Mietbescheinigung vom 16. März 2012 fallen 650,00 EUR Grundmiete sowie 150,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung an. Für den Gasabschlag sind laut Angaben der Antragsteller im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe 63,00 EUR monatlich zu zahlen.
Die Antragstellerin zu 1. ist Diplom-Betriebswirtin und Steuerfachwirtin. Sie betreibt einen Lohnsteuerhilfeverein sowie das Unternehmen G. (www.g ...de). Der Antragsteller zu 2. ist Diplom-Volkswirt und betreibt den Büroservice N. Hinsichtlich des Büroservice finden sich Internetpräsenzen unter www.d ...de sowie unter www.b ...-n ...de. Hier ist die letzte Änderung der Internetseiten am 26. Februar 2013 erfolgt. In der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 1. Februar 2013 hat der Antragsteller zu 2. aufgrund des Arbeitsvertrags vom 20. September 2012 auch versicherungspflichtig für die E. Deutschland AG gearbeitet.
Der Antragsteller zu 2. nimmt das Umgangsrecht mit seinen getrennt von ihm lebenden Kindern wahr, die in F. bei D. wohnen.
Am 12. Juli 2012 beantragten die Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. August 2012. Die Antragstellerin zu 1. reichte Anlagen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (EKS) für das Gewerbe einer Unternehmensberatung sowie für die Tätigkeit in der Beratungsstelle V. L. e.V. ein. Für das Gewerbe "Dienstleistungen" des Antragstellers zu 2. wurde ebenfalls eine Anlage EKS beigefügt. Die Antragsteller zu 1. und 2. legten zudem drei Miet-/ Untermietmietverträge für gewerbliche Räume vor. Ein Vertrag wurde zwischen dem Unternehmen G. der Antragstellerin zu 1. und einer Bürogemeinschaft der Antragsteller zu 1. zu 2. geschlossen. Desweiteren war ein Gewerberaum-Mietvertrag der Bürogemeinschaft der Antragsteller zu 1. und 2. beigefügt. Zudem wurde ein Mietvertrag für gewerbliche Stellplätze der Bürogemeinschaft der Antragsteller zu 1. zu 2. vorgelegt. In einer Anlage Vermögen (VM) gaben die Antragsteller Konten bei der C.-bank, bei der C. Bank, der V.-bank und der S. an und verwiesen im Hinblick auf die jeweiligen Guthaben den Antragsgegner darauf, dass diesem bereits Auszüge vorliegen würden. Die Fahrzeuge Kia Carens und Ford SMax seien bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Bank. Beigefügt war zudem ein Antrag auf Kostenübernahme für die Wahrnehmung des Umgangsrechts. Diesen bezifferte der Antragsteller zu 2. auf 584,00 EUR für sechs Monate. Am 2. August 2012 besprachen die Antragsteller zu 1. und 2. und drei Mitarbeiter des Antragsgegners offene Punkte im Hinblick auf die Bewilligung von Leistungen ab dem 1. August 2012. Hierbei wurde den Antragstellern zu 1. und 2. mitgeteilt, dass eine Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung aufgrund des noch unklaren Stands der Streitigkeit zwischen den Antragstellern zu 1. und 2. und ihrem Vermieter erst nach Vorlage weiterer Unterlagen erfolgen könne.
Mit Bescheid vom 2. August 2012 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 in Höhe von 1.352,33 EUR für August 2012 und 779,33 EUR monatlich für September 2012 bis Januar 2013. Die Bewilligung erging vorläufig aufgrund des nicht feststehenden Einkommens aus den selbstständigen Tätigkeiten der Antragsteller zu 1. und 2. im Hinblick auf Vermögen, Mehrbedarf Umgangsrecht sowie Kosten der Unterkunft und Heizung. Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeiten der Antragsteller zu 1. und 2. wurde aufgrund der Absetzung des Grundfreibetrags von 100,00 EUR nicht angerechnet. Im Hinblick auf den Sonderbedarf des Antragstellers zu 2. bewilligte der Antragsgegner 584,00 EUR für den Zeitraum von sechs Monaten (monatlich 97,33 EUR) zur Wahrnehmung des Umgangsrechts. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden ab September 2012 – wie angekündigt – zunächst nicht berücksichtigt. Im Übrigen wurde mitgeteilt, dass derzeit von den Werten der Richtlinie des Antragsgegners abgewichen werde und bis zur Erstellung einer neuen Richtlinie die Werte der Wohngeldtabelle zugrunde gelegt würden. Daher könnten Miete und Nebenkosten bis zu einem Betrag von 523,00 EUR übernommen werden (zuzüglich der aktuellen Heizkosten von monatlich 50,00 EUR).
Am 13. August 2012 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die vorläufige Leistungsbewilligung ein. Der Bescheid sei rechtswidrig, da keine Kosten der Unterkunft und Heizung ab September 2012 bewilligt worden seien. Die Kündigung durch den Vermieter habe aus Rechtsgründen keinen Bestand, so dass das Mietverhältnis über den 31. August 2012 hinaus fortgesetzt würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2012 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragsteller zurück. Kosten der Unterkunft und Heizung seien ab dem 1. September 2012 nicht berücksichtigt worden, da eine Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. August 2012 ausgesprochen worden sei. Die angeforderten Unterlagen zu den anfallenden Kosten nach Kündigung bzw. zur Fortsetzung des Mietverhältnisses seien nicht beigebracht worden.
Die Antragsteller reichten daraufhin eine hilfsweise von ihrem Vermieter erklärte ordentliche Kündigung ihres Mietverhältnisses zum 30. September 2012 ein (Schreiben der Rechtsanwälte des Vermieters vom 12. Juni 2012). Darin wird ausgeführt, dass die Kündigung sich auf dieselben Gründe wie die außerordentliche Kündigung stütze.
Mit Änderungsbescheid vom 15. August 2012 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für September 2012 vorläufige Leistungen von insgesamt 1.352,33 EUR und berücksichtigte nunmehr Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 573,00 EUR.
Die Antragsteller erhoben am 11. September 2012 hinsichtlich der vorläufigen Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 und der Widerspruchsentscheidung vom 14. August 2012 Klage (Az. S 2 AS 2225/12) beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).
Am 28. September 2012 haben sie beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Auch ab dem 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013 seien Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 573,00 EUR/ Monat zu gewähren. Das SG hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 den Prozessbevollmächtigten des Vermieters der Antragsteller angeschrieben und um Angaben zum Stand der Streitigkeit gebeten. Er hat mitgeteilt, dass die Antragsteller weiterhin das Mietobjekt nutzen würden, obwohl das Mietverhältnis mehrfach gekündigt worden sei. Derzeit sei eine Räumungsklage vor dem Amtsgericht B.-W. anhängig. Mangels Räumung sei eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 800,00 EUR zu zahlen. Die Antragsteller hätten in der Vergangenheit den Mietzins nicht regelmäßig fristgerecht gezahlt. Im September 2012 seien 200,00 EUR zu wenig gezahlt und im Oktober 2012 überhaupt keine Zahlungen geleistet worden. Die Antragsteller haben angegeben, im September 2012 600,00 EUR und im Oktober 2012 785,00 EUR an den Vermieter überwiesen zu haben.
Der Antragsteller zu 2. hat ab dem 1. Oktober 2012 die oben genannte Beschäftigung bei dem Unternehmen E. Deutschland AG aufgenommen und erzielte hieraus ein Grundgehalt von 1.200,00 EUR brutto zuzüglich Provisionen. Das erste Gehalt floss ihm im Oktober 2012 zu. Der Arbeitgeber hat neben dem Grundgehalt auch einen Provisionsvorschuss von 1.000,00 EUR gezahlt. Insgesamt sind im Oktober 2012 1.708,47 EUR, im November 2012 999,97 EUR, im Dezember 2012 1.564,95 Euro und im Januar 2013 169,60 EUR zur Auszahlung gelangt. Der Antragsgegner hat auf die Veränderungsmitteilung im Hinblick auf geltend gemachten Fahrtkosten mit dem privaten Pkw (H. mit Außendiensttätigkeit) die Vorlage eines Fahrtenbuches für Oktober 2012 gefordert, damit eine Berechnung des anrechenbaren Einkommens und eine vorläufige Leistungsbewilligung erfolgen könnte. Der Antragsteller zu 2. hat einen Ausdruck für Oktober 2012 als Fahrtenbuch eingereicht.
Der Antragsgegner hat mit Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2012 vorläufig Leistungen für Januar 2013 in Höhe von 565,11 EUR bewilligt. Änderungsbescheide für Oktober bis Dezember 2012 sind nicht ergangen, da der Antragsgegner von einer Überzahlung ausgegangen ist.
Die Antragsteller haben daraufhin eingewendet, es müssten die vom Antragsteller zu 2. zu tragenden Kosten für Kundenakquise berücksichtigt werden. Daher bestehe ein vorläufiger Leistungsanspruch in Höhe von monatlich 1.300,00 EUR. Der Antragsgegner hat hierzu vorgetragen, die Fahrtkosten seien nicht hinreichend belegt. Das Fahrtenbuch könne nicht berücksichtigt werden, da die Angaben unvollständig seien und der Antragsteller zu 2. nicht mitgeteilt habe, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Fahrtkosten erstattet habe. Zudem sei auch Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit des Antragstellers zu 2. anzurechnen, da nach dem Internetauftritt des Unternehmens ersichtlich sei, dass dieses weiterhin bestehe.
Das SG hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nachdem zunächst nur die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung im genannten Zeitraum von 573,00 EUR monatlich begehrt worden sei, richte sich das Begehren der Antragsteller nunmehr auf höhere vorläufige Leistungen für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013, da der Antragsgegner nach Auffassung der Antragsteller die Bereinigung des Einkommens nicht korrekt vorgenommen habe. Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Bisher habe der Antragsgegner Leistungen in Höhe von 779,33 EUR für Oktober 2012 bis Dezember 2012 und 565,11 EUR für Januar 2013 bewilligt. Der monatliche Gesamtbedarf der Antragsteller betrage vorläufig 1.808,35 EUR. Er setze sich zusammen aus den monatlichen Regelbedarfen, dem Mehrbedarf des Antragstellers zu 2. zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und den Kosten der Unterkunft und Heizung. Da den Antragstellern klar sei, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, könnte im Eilverfahren auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückgegriffen werden. Es sei daher von dem Gesamtbetrag von 573,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung auszugehen. Dem gegenüberzustellen seien das Kindergeld von je 215,00 EUR für die Antragsteller zu 3. und 4. Einkommen der Antragstellerin zu 1. aus der selbstständigen Tätigkeit sei nicht angerechnet worden, da vorläufig nicht von positiven Einnahmen ausgegangen worden sei. Dagegen habe der Antragsteller zu 2. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit als auch aus der abhängigen Beschäftigung erzielt. Aus der abhängigen Beschäftigung seien zunächst das Festgehalt von 1.200,00 EUR sowie die Provisionszahlung von 1.000,00 EUR im Oktober 2012 als Einmalzahlung zu berücksichtigen. Eine etwaige Rückforderung des Provisionsvorschusses ab dem siebten Monat der Tätigkeit sei unbeachtlich. Vom Festgehalt seien Grundfreibetrag und Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen. Soweit der Antragsteller zu 2. höhere Absetzungen geltend mache, seien diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller zu 2. habe ein Fahrtenbuch für Oktober 2012 vorgelegt. Dieses entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. So sei nicht erkennbar, wann es sich um betriebliche bzw. beruflich veranlasste Fahrten und wann um private Fahrten gehandelt habe. Es seien nur die Tageskilometer dokumentiert worden, ohne dass der Zweck und das Ziel der Fahrten im Einzelnen dargelegt worden sei. Zudem habe der Antragsteller zu 2. keine Angaben gemacht, ob und in welcher Höhe sich der Arbeitgeber an den Fahrtkosten beteilige bzw. diese trage, obwohl hierzu eine ausdrückliche Anfrage erfolgt sei. Im Ergebnis verbleibe es daher bei der Berücksichtigung des Grundfreibetrages von 100,00 EUR. Da der Antragsteller zu 2. die Tätigkeit für den B. weiter betreibe, seien vorläufige Einnahmen – wie vom Antragsgegner angenommen – von 87,34 EUR anzusetzen. Insgesamt ergebe sich daher im Oktober 2012 ein anrechenbares Einkommen von 820,83 EUR, wobei die einmalige Einnahme von 1.000,00 Euro auf sechs Monate verteilt und mit 129 EUR/Monat angesetzt werde. Im Einzelnen wird auf die Berechnung des Sozialgerichts verwiesen (Bl. 11 des Beschlusses). Insgesamt ergebe sich ein Leistungsanspruch von 557,52 EUR (1.808,35 EUR minus 820,83 EUR minus 430,00 EUR). Hinsichtlich der Monate Oktober bis Dezember 2012 sei zudem kein Anordnungsgrund gegeben. Der Antragsgegner habe für diese Monate Leistungen in Höhe von monatlich 779,33 EUR vorläufig erbracht. Selbst wenn von der pauschalen Kilometeraufstellung des Antragstellers zu 2. ausgegangen würde, könnten im Rahmen der vorläufigen Bewilligung nur ca. 1.000 Entfernungskilometer monatlich berücksichtigt werden. Die Fahrt zur Schulung im Oktober 2012 ließe sich nicht für die weiteren Monaten anrechnen, da nicht ersichtlich sei, dass die Schulungen monatlich anfallen würden. Es ergebe sich daher auch nach dem Vortrag der Antragsteller allenfalls ein weiterer vorläufiger Absetzbetrag von ca. 200,00 EUR monatlich bzw. 280,00 EUR für Oktober 2012. Daher läge selbst bei Berücksichtigung der angegebenen Kilometer für November und Dezember 2012 eine Überzahlung vor, da der Bedarfsgemeinschaft bereits 779,33 EUR bewilligt worden seien. Für Oktober 2012 käme es nur zu einer geringfügigen Unterdeckung. Bei der Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die ursprünglich nicht anerkannten Kosten der Unterkunft nur deshalb nicht berücksichtigt worden seien, weil unklar gewesen sei, ob überhaupt ein Mietverhältnis bestanden habe und welche Kosten (gegebenenfalls als Nutzungsentschädigung) angefallen seien. Es habe den Antragstellern oblegen, sich eine Mietbescheinigung vom Vermieter ausstellen zu lassen. Dies habe das SG im Eilverfahren selbst übernommen, da die Antragsteller untätig geblieben seien.
Die Antragsteller haben gegen den ihnen am 21. Dezember 2012 zugestellten Beschluss am 21. Januar 2013 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Das Mietverhältnis mit ihrem Vermieter bestehe über den 30. September 2012 unverändert fort. Zumindest schuldeten sie die Nutzungsentschädigung. Die besondere Eilbedürftigkeit habe sich zum Zeitpunkt der Antragseinreichung am 28. September 2012 aus der Tatsache ergeben, dass die Miete für den Monat Oktober 2012 am 1. Oktober 2012 fällig gewesen sei. Das SG sei rechtirrig von einem fehlenden Anordnungsgrund ausgegangen. Erst Ende Oktober 2012 hätte der Antragsteller zu 2. Einkommen aus seiner abhängigen Beschäftigung erzielt, das allerdings nicht so hoch gewesen sei, dass es die vom Antragsgegner zu Unrecht nicht gezahlten Kosten der Unterkunft aufgewogen hätte. Ihr Leistungsanspruch sei nach wie vor höher als ihnen Leistungen vorläufig bewilligt worden seien.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Dezember 2012 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen nach dem SGB II für Oktober 2012 bis Januar 2013 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er erwidert: Die Kosten für das H. von pauschal 90,00 EUR sowie die Fahrtkosten für tägliche Fahrten zum Kunden im Vertriebsgebiet für ca. 1.500 km seien nicht nachgewiesen bzw. plausibel dargelegt. Das Fahrtenbuch entspreche nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG). Zudem fehle es an der Eilbedürftigkeit. Er habe, nachdem die Antragsteller ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien und die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30. September 2012 vorgelegt hätten, den entsprechenden Änderungsbescheid vom 15. August 2012 erlassen. Da die Leistungen für einen Zeitraum begehrt würden, der nunmehr in der Vergangenheit liege, sollten die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben dargelegt und mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden, um eine ordnungsgemäße Berechnung des Einkommens vornehmen zu können.
Die Antragsteller haben am 18. Januar 2013 für die Zeit ab Februar 2013 einen Neuantrag beim Antragsgegner gestellt. Diesbezüglich ist ein weiterer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG anhängig.
Auf Anforderung des Senats haben die Antragsteller Kopien von Kontoauszügen ihrer Konten sowie weitere Unterlagen zu ihren Einkommen und Ausgaben vorgelegt. Insoweit wird auf die Unterlagen in Band III der Gerichtsakten verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
1.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Ausgehend von dem geltend gemachten Betrag von 5.200,00 EUR (vier Monate x 1.300,00 EUR) und abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen von 2.903,10 EUR liegt der Beschwerdewert über 750,00 EUR.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Das SG hat ihn daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds und eines Anordnungsanspruchs.
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Lei-therer, SGG - Kommentar, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung erkennen lässt. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existenzielle Notlage.
Die Antragsteller haben eine existenzielle Notlage unter Berücksichtigung ihres Bedarfes, ihres bekannten Einkommens und der Widersprüche, die sich aus dem Vortrag der Antragsteller zu 1. und 2. ergeben, nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Im Einzelnen:
a.)
Der Senat nimmt vorläufig einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.711 EUR/Monat an. Er geht von den Regelbedarfen und den unter Berücksichtigung der Wohngeldtabelle begrenzten Kosten der Unterkunft und Heizung aus. Die Antragsteller selbst haben höhere Leistungen für die Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung als die zugrunde gelegten 573 EUR/Monat erstinstanzlich nicht begehrt. Insoweit bleibt unberücksichtigt, dass sie im September und Oktober 2012 höhere Zahlungen an den Vermieter geleistet haben, in den übrigen Monaten jedoch ausweislich der Kontoauszüge keinerlei Mietzahlungen geflossen sind.
Anders als das SG berücksichtigt der Senat jedoch keine Leistungen für Mehrbedarfe hinsichtlich des Umgangsrechts. Nach Angaben der Antragsteller in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2013 werden insoweit vom Antragsgegner mittels separater Bescheide gesonderte Leistungen für die Fahrtkosten erbracht.
b.)
Für die vorläufig zugrunde gelegten Einkommen im Monat Oktober 2012 kann der Senat sich unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes den Ausführungen des SG anschließen und sie sich zu Eigen machen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
aa.)
Zunächst ist das Kindergeld von je 215,00 EUR gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei den Antragstellern zu 3. und 4. als Einkommen anzurechnen.
bb.)
Der Senat kann der Argumentation des SG auch bezüglich der Annahme vorläufiger Einnahmen aus dem B. des Antragstellers zu 2. in Höhe von jedenfalls 87,34 EUR folgen.
Es dürften eher höhere Einnahmen zu berücksichtigen sein. Soweit die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung mitteilen, der Antragsteller zu 2. habe im Weiterbewilligungszeitraum zwar noch die Firma B. angemeldet, anrechenbare Einkünfte hiermit jedoch nicht erzielt, folgt der Senat dem nicht. Denn ausweislich der vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung des Antragstellers zu 2. für die Zeit vom 1. September 2012 bis 5. Februar 2013 erzielte dieser in diesen Zeitraum für das Unternehmen B. durchschnittlich ca. 276 EUR/Monat. Zu beachten ist dabei, dass gemäß § 3 Abs. 2 ALG II-V von den Betriebseinnahmen nur die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzende Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind. Deshalb ist die in den Betriebsausgaben ausgewiesene Absetzung für Abnutzung (AfA) i.H.v. 2.080,89 EUR nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Anstelle des ausgewiesenen steuerpflichtigen Verlusts i.H.v. 696,27 EUR tritt somit für die etwas über fünf Monate ein Gewinn in Höhe von 1.384,62 EUR, monatlich also etwa 276 EUR.
Für die Firma G. der Antragstellerin zu 1. ergeben sich aus der vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung auch unter Abzug der AfA keine Betriebseinahmen in dem dort genannten Zeitraum.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang weitere Betriebseinnahmen von der Antragstellerin zu 1. aus der Tätigkeit L. im streitigen Zeitraum erzielt worden sind, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Insoweit ist keine Einnahmenüberschussrechnung vorgelegt worden.
Der Senat vermag auch anhand der vorgelegten Kontoauszüge nicht festzustellen, welche Betriebseinnahmen aus dieser selbstständigen Tätigkeit geflossen sind. Es sind entgegen der Anforderung des Senats eine Vielzahl von Positionen auf den Kontoauszügen der verschiedenen Konten der Antragsteller geschwärzt worden. Auch insoweit kann der Senat nicht ausschließen, dass weitere Einnahmen erzielt werden, die ihm nicht mitgeteilt werden sollen. Soweit die Antragsteller sich darauf berufen, sie müssten Einnahmen aus datenschutzrechtlichen Gründen unkenntlich machen, kann der Senat auch vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht prüfen, in welcher Höhe ein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach dem SGB II besteht.
cc.)
Der Senat folgt für den Monat Oktober 2012 der Einkommensberechnung des SG im Hinblick auf das Einkommen des Antragstellers zu 2. aus seiner abhängigen Beschäftigung bei der E. Deutschland AG.
Es ist vor dem Hintergrund des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens sachgerecht gewesen, die einmalige Einnahme in Höhe von 1.000,00 EUR im Oktober 2012 anteilig auf sechs Monate aufzuteilen. Ob sich durch die Rückforderung dieses Betrags durch den Arbeitgeber im Januar 2013 eine andere Bewertung einer Verteilung des einmaligen Einkommens ergibt, kann hier offen bleiben. Denn die Bezüge für den Monat Oktober 2012 sind ausweislich der Gehaltsabrechnung am 29. Oktober 2012 in Höhe von 1.708,47 EUR zur Auszahlung gelangt. Es handelt sich um eine deutlich höhere Summe als vom Sozialgericht zugrunde gelegt worden ist.
Auch im Hinblick auf die Fahrtkosten folgt der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts. Sie können nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Daher bleibt es bei dem Grundfreibetrag von 100,00 EUR. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ausdrucke des Fahrtenbuchs können die geltend gemachten Auslagen nicht glaubhaft machen. So finden sich Widersprüche in den Angaben der Antragsteller. Das "Fahrtenbuch" für den Monat Oktober 2012, das im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden ist, weicht von dem Ausdruck ab, der als "Fahrtenbuch" für den Monat Oktober 2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt worden ist. So enthält der Ausdruck vom 26. November 2012 für den 1. Oktober 2012 zwar eine Dienstreise, jedoch keine gefahrenen Kilometer und einen unveränderten Kilometerstand. Im Ausdruck vom 11. Februar 2013 ist dagegen eine dienstlich veranlasste Fahrtstrecke von 80 km ausgewiesen. Darüber hinaus ist später als Grund für die jeweiligen Fahrten "Akquise in den benannten Städten d2d" hinzugefügt worden. Auch dies deckt sich mit dem beim SG vorgelegten Fahrtenbuch für Oktober 2012 nicht. Offenbar haben die Antragsteller die Angaben zum Zweck der Reisen nachträglich ergänzt. Widersprüchlich ist zudem, dass der Antragsteller zu 2. eine Spesenabrechnung für eine Fahrt am 22. November 2012 nach Offenburg von der E. Deutschland AG in Höhe von 384,00 EUR erhalten hat. Ausweislich seines Fahrtenbuches vom November 2012 will er am 22. November jedoch von Z. nach H. und in den S. gefahren sein, um dort an einer Fortbildung teilzunehmen sowie eine Akquise in den benannten Städten durchzuführen. Die Fahrt nach O. findet sich in dem Fahrtenbuch unter dem 24. und 25. November 2012. Sie ist unzutreffend als Abzugsposten vom Einkommen geltend gemacht worden, da insoweit eine Erstattung der Fahrtkosten vom Arbeitgeber erfolgte.
Der Senat geht daher davon aus, dass dies – auch im Zusammenhang mit den genannten übrigen unzutreffenden Angaben der Antragsteller – erfolgt ist, um den Sachverhalt dahingehend unzutreffend zu gestalten, dass sich Leistungsansprüche zu ihren Gunsten ergeben.
dd.)
Da der Antragsgegner für den Monat Oktober 2012 bereits 779,33 EUR bewilligt hat, sind die Antragsteller in diesem Monat voraussichtlich in Höhe von mehr als 319,16 EUR überzahlt worden. Denn einem Bedarf von 1.711 EUR steht ein anrechenbares Einkommen von mindestens 1.250,83 EUR gegenüber (Kindergeld in Höhe von 430 EUR sowie anrechenbares, bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 2. in Höhe von mindestens 820,83 EUR).
c.)
Für die Monate November und Dezember 2012 sowie Januar 2013 kann der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht prüfen, in welcher Höhe die Antragsteller zu 1. und 2. aus ihren Unternehmen Einkünfte erzielt haben und welche Ausgaben hiervon abgesetzt werden können. Denn ihre Angaben zu den Einnahmen aus den verschiedenen selbstständigen Tätigkeiten im vorliegenden Eilverfahren sind nicht hinreichend überprüfbar. Sie sind teilweise unzutreffend und ermöglichen in der Sache keine auch nur vorläufige Überprüfung, da sie ungeordnet, teilweise geschwärzt und unvollständig übersandt worden sind. Ferner haben die Antragsteller entgegen der Auflage des Senats vom 6. Februar 2013 auch ihre übrigen finanziellen Verhältnisse nicht lückenlos offen gelegt. Eine existentielle Notlage der Bedarfsgemeinschaft ist daher nicht hinreichend glaubhaft.
Nach den nun vorliegenden Gehaltsunterlagen des Antragstellers zu 2. floss im November und Dezember 2012 ein höheres Nettoeinkommen als vom Sozialgericht zu Grunde gelegt (dort: 913,22 EUR netto aus dem Festgehalt zuzüglich anteilige einmalige Einnahme 129 EUR). Insoweit lag erst Recht kein Hilfebedarf vor.
Im Januar 2013 sind dagegen nur 169,60 EUR zur Auszahlung gelangt, weil die im Oktober 2012 zugeflossene einmalige Provision von 1.000 EUR mit dem zustehenden Lohn verrechnet worden ist. Ein höherer Hilfebedarf als die bewilligten Leistungen i.H.v. 565,11 EUR ist jedoch von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht worden.
aa)
Wie bereits angeführt, fehlt eine Einnahmenüberschussrechnung für die Firma der Antragstellerin zu 1. L. gänzlich. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob aus dieser selbstständigen Tätigkeit anrechenbare Einnahmen geflossen sind.
bb)
Zweifelhaft ist auch, ob es neben den – auf die Nachfrage des Senats vom 6. Februar 2013 für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 5. Februar 2013 – mitgeteilten Konten (bei der D. K.-bank, der C.-bank, der C. Bank sowie der V.-bank) weitere Konten der Antragsteller gibt. Im Weiterzahlungsantrag der Antragsteller vom 12. Juli 2012 gaben sie an, ein Konto bei der S. zu besitzen. Es findet sich auch auf den Kontoauszügen der D. K.-bank des Kontos des Antragstellers zu 2. unter dem 4. Oktober 2012 eine Überweisung an die K. A.-B. mit dem Verwendungszweck "S. N." in Höhe von 500,00 EUR. Am 2. November 2012 wurden weitere 800 EUR und am 20. Dezember 2012 393,48 EUR dorthin überwiesen.
In dem Kontoauszug der D. K.-bank vom 22. Oktober 2012 findet sich Überweisungen an die A. Bank in Höhe von 30,00 EUR sowie am 27. November 2012 in Höhe von 60,00 EUR. Es ist nicht klar, ob es sich hier um weitere Konten der Antragsteller handelt. Hierfür spricht, dass kein Zahlungsadressat angegeben wird. Bei der A. Bank handelt es sich um eine Direktbank mit Sitz in L., die Tagesgeldkonten und eine Mastercard Kreditkarte anbietet (vgl. www.a ...k ...com).
Desweiteren haben die Antragsteller auf die Nachfrage des Senats vom 6. Februar 2013, Kopien aller Giro- und Sparkonten für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 5. Februar 2013 vorzulegen, mutmaßlich ein weiteres Konto nicht angegeben. Ausweislich des Kontoauszugs des Kontos der Antragstellerin zu 1. bei der C.-bank ist zum 6. September 2012 ein weiteres Konto bei der V.-bank S.-A. mit der Kontonummer ... von der Antragstellerin zu 1. aufgelöst worden. Zu diesem Konto sind keinerlei Unterlagen vorgelegt worden. Die Existenz des Kontos jedenfalls Anfang September 2012 lässt sich nur aus dem angesprochenen Kontoauszug der C.-bank feststellen.
Wegen der nur unvollständig bzw. geschwärzt vorliegenden Kontoauszüge der bekannten Konten der Antragsteller kann der Senat nicht abschließend prüfen, ob über die angesprochenen zusätzlichen Konten (K. A.-B., A.-Bank L. und V.bank S.-A., Kto.-Nr ... noch weitere zusätzliche Konten der Antragsteller bestehen oder bestanden haben, die die Antragsteller bisher nicht angegeben haben.
cc)
In den Kontoauszügen des Kontos der Antragstellerin zu 1. bei der C.-bank ist auffällig, dass Einnahmen geschwärzt worden sind, die offensichtlich aus einer Tätigkeit der beiden Antragsteller zu 1. und 2. resultieren. Soweit die Angaben nicht geschwärzt sind, geht auch aus den Einnahmen vom 1. und 5. Februar 2013 hervor, dass diese sowohl zugunsten der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. zu verzeichnen sind. So findet sich dort der Vermerk "W ..." sowie "N ...". Es ist davon auszugehen, dass es sich um die Kürzel für die Namen der Antragstellerin zu 1. (W.) und des Antragstellers zu 2. (N.) handelt. Auch insoweit kann der Senat nicht prüfen, um welche Einnahmen es sich handelt, da die Antragsteller diese im Wesentlichen geschwärzt haben.
Gegen die Richtigkeit der Angaben der Antragsteller spricht außerdem, dass trotz der vorgenannten Einnahmen die Antragsteller zu 1. und 2. in ihren im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. und 28. Januar 2013 keine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit angegeben haben. Beide Angaben sind ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge unzutreffend.
Widersprüchlich zu den Angaben der Antragstellerin zu 1., die mit ihren Unternehmen keine Gewinne gemacht haben will, ist auch, das ausweislich einer Buchung auf dem Konto bei der C.-bank das Finanzamt B.-W. Umsatzsteuer für das vierte Quartal 2012 in Höhe von 152,61 EUR zurückerstattet hat. Dies spricht dafür, dass die Antragstellerin zu 1. entgegen ihren Angaben weiteres Einkommen erzielt hat, das sie nicht angegeben hat.
Daher ist ein Anordnungsanspruch im Sinne einer höheren Hilfebedürftigkeit auch für die Monate November 2012 bis Januar 2013 und somit ein Anspruch weitere Leistungen nach dem SGB II nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auch ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung ist nicht glaubhaft. Die Antragsteller wären in dem streitigen Zeitraum in der Lage gewesen, die Mietzahlungen - zumindest in Höhe der unstreitigen Mietobergrenze - zu leisten, wenn sie ihren Lebensunterhalt an einem grundsicherungsrelevanten Bedarf ausgerichtet hätten.
2.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht begründet, da auch insoweit die gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht gegeben sind (vgl. ebenfalls Ausführungen unter Punkt 1.).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
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